BVwG L508 1426376-1

L508 1426376-1Tribunal administratif fédéral5 sept. 2014

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamte Staatsgebiet,<br/>individuelle Gefährdung, Militärdienst, politische Gesinnung

Texte intégral

BVwG L508 1426376-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.09.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L508.1426376.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. HERZOG über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.04.2012, Zl. 12 03.691-BAT, zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gem. § 3 Abs. 1

Asylgesetz 2005 i.d.g.F. der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gem. § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF), ein Staatsangehöriger aus Pakistan, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 27.03.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Im Rahmen der verschiedenen Befragungen durch das Bundesasylamt (nachfolgend: BAA) gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen zu Protokoll, dass er aufgrund seiner Tätigkeit für das Militär und die Polizei seitens der Taliban verfolgt werde. Er sei im Polizeidienst der XXXX gewesen. Er habe im Auftrag des Militärs dabei geholfen, Verstecke der Taliban ausfindig zu machen und sei er als Angehöriger einer polizeilichen Spezialeinheit an Maßnahmen zur effektiven Bekämpfung der Taliban tätig gewesen. Am 25.03.2009 sei der Beschwerdeführer von drei bewaffneten Taliban angegriffen worden. Er sei geschlagen worden und habe Verletzungen am rechten Rücken sowie am rechten hinteren Oberschenkel davongetragen und sei ihm auch die Nase gebrochen worden. Er sei deshalb in Behandlung bei der Organisation Ärzte ohne Grenzen gewesen und dort stationär behandelt worden. Am 05.05.2010 sei er während einer Autofahrt von Taliban attackiert und beschossen worden. Sein Onkel, welcher sich ebenfalls im Auto befunden habe, sei dabei erschossen worden. Der Beschwerdeführer und sein Bruder seien dem Anschlag knapp entgangen und seien sie mit Verletzungen davon gekommen. Er habe Anzeige erstattet, aber habe ihn die Polizei nicht schützen können. Viele seiner Polizeikollegen seien bereits getötet worden. Insbesondere fürchte er sich vor XXXX, einen mächtigen Anführer der Taliban, da er dazu beigetragen habe, dessen Haus ausfindig zu machen und zu bombardieren. Dieser wüsste, dass er für die Polizei und das Militär bei der Bekämpfung der Taliban behilflich gewesen sei und wolle ihn nun ausfindig machen und töten. Er sei hin und wieder nach Rawalpindi gefahren, um sich dort vor den Taliban in Sicherheit zu bringen. Aus Angst getötet zu werden, entschloss er sich schließlich im Juni 2011 zum Verlassen des Heimatlandes.

3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.04.2012, Zl. 12 03.691-BAT wurde der Antrag auf internationalen Schutz folglich mit im Spruch ersichtlichen Bescheid des BAA gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan verfügt (Spruchpunkt III.). Im Rahmen der Beweiswürdigung wird ausgeführt, dass das Vorbringen glaubhaft sei und dem Verfahren als zu beurteilender Sachverhalt zu Grunde gelegt werde.

Die Beweiswürdigung der Erstinstanz stellt sich wie folgt dar:

"Die Behörde hat sich dabei von folgenden Erwägungen leiten lassen:

betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person:

Die hiezu getroffenen Feststellungen gründen sich auf Ihr hiezu erstattetes niederschriftliches Vorbringen und die im Verfahren in Vorlage gebrachten Kopien diverser Schreiben (Beweismittel).

betreffend die Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes:

Ihr Vorbringen ist dem Verfahren als zu beurteilender Sachverhalt zu Grunde gelegt. Die hiezu getroffenen Feststellungen gründen sich auf Ihr niederschriftlich erstattetes Vorbringen sowie die im Verfahren in Vorlage gebrachten Kopien diverser Beweismittel.

Nicht festgestellt werden kann, dass der pakistanische Staat im Falle dessen, dass Sie um Dienstzuteilung in einen anderen Landesteil Pakistans ansuchen, Zwang gegen Ihre Person ausüben würde, Ihren Polizeidienst in Pakistan, in der Swat Region zu verrichten.

Soferne Sie vermeinen, der Staat würde Sie als Polizist - wenn Sie um Dienstverrichtung außerhalb der Swat Region ansuchen würden - "zwingen" in der Swat Region, und zwar in jener Region in welcher Sie Übergriffen der Taliban ausgesetzt waren, Ihren Polizeidienst zu versehen, so ist auszuführen, dass Sie gemäß Ihren Darstellungen nicht um Dienstverrichtung außerhalb der Swat Region ersucht haben und es sich somit bei Ihrer Aussage um eine Spekulation Ihrerseits handelt. Dass es Ihnen frei steht aus dem Polizeidienst auszutreten ergibt sich aus Ihrem diesbezüglichen niederschriftlichen Vorbringen.

Der Vollständigkeit halber sei folgendes ausgeführt:

Sie traten - gemäß Ihren niederschriftlichen Angaben - freiwillig in den Polizeidienst ein. Sie waren bereits bei Bewerbung um Eintritt in den Polizeidienst ortskundig und über die Vorgänge in Bezug auf die Taliban in Ihrem nächsten örtlichen Lebensumfeld und Ihrer Wohnsitzregion (Swat) - gemäß Ihren niederschriftlichen Angaben - im Bilde. Bereits bei Bewerbung für die Aufnahme in den Polizeidienst und Eintritt in den Polizeidienst selbst, haben Sie eine Gefährdung Ihrer Person schon alleine aufgrund der Dienstverrichtung bei der Polizei in Kauf genommen.

Dass Sie aufgrund Ihres verrichteten Polizeidienstes bzw. als Polizeibeamter im gesamten Staatsgebiet Pakistans einem erhöhten Risiko einer Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt sind, ist nicht feststellbar; haben doch die Taliban - gemäß den getroffenen Länderfeststellungen - nicht im gesamten Staatsgebiet Pakistan gleichermaßen Einfluss und besteht in Pakistan die reelle Möglichkeit sich Bedrohungen Dritter (hier: Taliban) durch Verlegung der Aufenthaltsörtlichkeit innerhalb Pakistans - siehe hiezu Abschnitt: innerstaatliche Fluchtalternative bei den getroffenen allgemeinen Länderfeststellungen - zu entziehen.

Überdies ist der pakistanische Staat grundsätzlich funktionsfähig, schutzwillig und schutzfähig und sind Übergriffe und Verfolgungshandlungen der Taliban nicht dem pakistanischen Staat als solches zurechenbar. Überdies stellt sich eine Verfolgung durch Taliban im gesamten Staatsgebiet Pakistans, gemäß den tatsächlichen Gegebenheiten, als nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zutreffend dar.

betreffend der Feststellung Ihrer Situation im Falle der Rückkehr:

Da Ihnen, wie bereits in der Beweiswürdigung erörtert im Herkunftsstaat eine GFK relevante Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht droht und Sie eine erwachsene, arbeitsfähige Person mit Familienbezug im Heimatland sind, der es jedenfalls zumutbar ist, im Falle der Rückkehr, etwa durch Arbeitsaufnahme, selbst für ihr Auskommen zu sorgen, geht die Behörde davon aus, dass Ihnen im Herkunftsstaat keine Gefahren drohen, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden.

Die hiezu getroffenen Feststellungen gründen sich auf das niederschriftlich erstattetes Vorbringen sowie die im Verfahren in Vorlage gebrachten Kopien diverser Beweismittel.

Nicht festgestellt werden kann, dass der pakistanische Staat im Falle dessen, dass Sie um Dienstzuteilung in einen anderen Landesteil Pakistans ansuchen, Zwang gegen Ihre Person ausüben würde, Ihren Polizeidienst in Pakistan, in der Swat Region zu verrichten.

Soferne Sie vermeinen, der Staat würde Sie als Polizist - wenn Sie um Dienstverrichtung außerhalb der Swat Region ansuchen würden - "zwingen" in der Swat Region, und zwar in jener Region in welcher Sie Übergriffen der Taliban ausgesetzt waren, Ihren Polizeidienst zu versehen, so ist auszuführen, dass Sie gemäß Ihren Darstellungen nicht um Dienstverrichtung außerhalb der Swat Region ersucht haben und es sich somit bei Ihrer Aussage um eine Spekulation Ihrerseits handelt. Dass es Ihnen frei steht aus dem Polizeidienst auszutreten ergibt sich aus Ihrem diesbezüglichen niederschriftlichen Vorbringen.

Der Vollständigkeit halber sei folgendes ausgeführt:

Sie traten - gemäß Ihren niederschriftlichen Angaben - freiwillig in den Polizeidienst ein. Sie waren bereits bei Bewerbung um Eintritt in den Polizeidienst ortskundig und über die Vorgänge in Bezug auf die Taliban in Ihrem nächsten örtlichen Lebensumfeld und Ihrer Wohnsitzregion (Swat) - gemäß Ihren niederschriftlichen Angaben - im Bilde. Bereits bei Bewerbung für die Aufnahme in den Polizeidienst und Eintritt in den Polizeidienst selbst, haben Sie eine Gefährdung Ihrer Person schon alleine aufgrund der Dienstverrichtung bei der Polizei in Kauf genommen.

Dass Sie aufgrund Ihres verrichteten Polizeidienstes bzw. als Polizeibeamter im gesamten Staatsgebiet Pakistans einem erhöhten Risiko einer Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt sind, ist nicht feststellbar; haben doch die Taliban - gemäß den getroffenen Länderfeststellungen - nicht im gesamten Staatsgebiet Pakistan gleichermaßen Einfluss und besteht in Pakistan die reelle Möglichkeit sich Bedrohungen Dritter (hier: Taliban) durch Verlegung der Aufenthaltsörtlichkeit innerhalb Pakistans - siehe hiezu Abschnitt: innerstaatliche Fluchtalternative bei den getroffenen allgemeinen Länderfeststellungen - zu entziehen.

Überdies ist der pakistanische Staat grundsätzlich funktionsfähig, schutzwillig und schutzfähig und sind Übergriffe und Verfolgungshandlungen der Taliban nicht dem pakistanischen Staat als solches zurechenbar. Überdies stellt sich eine Verfolgung durch Taliban im gesamten Staatsgebiet Pakistans, gemäß den tatsächlichen Gegebenheiten, als nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zutreffend dar."

Im Rahmen der rechtlichen Würdigung wurde zu Spruchpunkt I wie folgt ausgeführt:

"Kurz zusammengefasst machen Sie im Verfahren geltend, Sie seien Übergriffen der Taliban in Ihrer Heimatörtlichkeit, welche in der Swat Region gelegen ist, ausgesetzt gewesen.

Die von Ihnen angegebenen Übergriffe der Taliban auf Ihre Person in Ihrer Heimatörtlichkeit sind nicht dem Staat zurechenbar und stellen sich nicht als staatliche Verfolgung dar.

Sie selbst haben Anzeige gegen die geltend gemachten Übergriffe der Taliban erstattet und haben Sie selbst überdies angegeben, dass die Taliban aus Ihrer Heimatörtlichkeit nunmehr vertrieben wurden. Der pakistanische Staat ist grundsätzlich funktionsfähig, schutzwillig und schutzfähig. Sie hätten somit staatlichen Schutz und Hilfe gegen Taliban in Anspruch nehmen können bzw. haben Sie dies auch gemacht.

Sämtliche Übergriffe der Taliban auf Ihre Person beschränkten sich auf Ihre Heimatörtlichkeit bzw. auf dessen nächste örtliche Umgebung. Für Sie hätte die Möglichkeit bestanden, durch Verlegung Ihrer Aufenthaltsörtlichkeit innerhalb Pakistans - vergleiche hiezu die getroffenen behördlichen Feststellungen betreffend innerstaatlicher Fluchtalternative - Übergriffe der Taliban auf Ihre Person zu vermeiden.

Überdies ist das Durchlagen einer Verfolgung Ihrer Person durch Dritte (Taliban) in gesamten Staatsgebiet Pakistans nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit gegeben.

Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ergaben sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, welcher gem. Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 GFK zur Gewährung von Asyl führen würde."

4. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.

5. In der Folge langten zahlreiche Stellungnahmen und Beschwerdeergänzungen beim Bundesverwaltungsgericht (vormals Asylgerichtshof) ein, in welchen weitere Beweismittel über die ihn betreffenden Geschehnisse in Pakistan sowie auch Unterlagen in Bezug auf seinen Gesundheitszustand (psychische und physische Beschwerden aufgrund der Vorfälle in Pakistan) in Vorlage gebracht wurden.

6. Hinsichtlich des Verfahrensherganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Verfahrensbestimmungen

1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

1.3. Prüfungsumfang, Übergangsbestimmungen

Gemäß § 75 Absatz 19 AsylG 2005 idF BGBl I 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

2. Zur Entscheidungsbegründung:

Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesasylamtes unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des bekämpften Bescheides sowie des Beschwerdeschriftsatzes.

2.1. Auf der Grundlage dieses Beweisverfahrens gelangt das BVwG nach Maßgabe unten dargelegter Erwägungen zu folgenden entscheidungsrelevanten Feststellungen:

2.1.1. Zur Person des Beschwerdeführers und dessen Fluchtgründen:

Der Beschwerdeführer ist pakistanischer Staatsangehörige, gehört der Volksgruppe der Pashtunen an und ist islamischen Glaubens. Er stammt aus der Provinz Khyber-Pakhtunkhwa und lebte im Distrikt Swat.

Der Beschwerdeführer war als Mitglied der Bürgerwehr seines Heimatdorfes ("Lashkars") im Auftrag des Militärs sowie als Angehöriger der polizeilichen Spezialeinheit (Special Police Force) an der Bekämpfung von radikal-islamistischen Gruppierungen aktiv beteiligt.

Bei "Lashkars" handelt es sich um Bürgerwehren, mit denen sich einzelne Stämme oder Dörfer gegen die Bedrohung der Taliban zur Wehr setzen.

Aufgrund dieser Tätigkeit geriet der Beschwerdeführer ins Blickfeld radikal islamistischer Gruppierungen und wurde er am 25.03.2009 von Angehörigen der Taliban geschlagen und misshandelt. Aufgrund der zahlreichen Verletzungen wurde er von 25.03.2009 bis 30.03.2009 von der Organisation "Ärzte ohne Grenzen" stationär behandelt.

Am 05.05.2010 wurde im Zuge einer Autofahrt von Taliban ein Angriff auf die Person des Beschwerdeführers verübt. Sein Onkel, welcher sich ebenfalls im Fahrzeug befand, wurde dabei erschossen. Der Beschwerdeführer entkam dem Anschlag mit Verletzungen.

Mehrere, dem Beschwerdeführer bekannte Angehörige der polizeilichen Spezialeinheit sowie der Bürgerwehr seines Heimatdorfes, wurden in der Vergangenheit von radikal islamischen Gruppierungen entführt und/oder ermordet.

Allen Opfern ist gemeinsam, dass sie im Auftrag des pakistanischen Staates (Polizei, Militär) aktiv an der Bekämpfung der Taliban mitgewirkt haben.

Da dem Beschwerdeführer ein Leben in seinem Heimatdorf aufgrund der Gefährdung durch islamistische Gruppierungen nicht mehr sicher erschien und ihm ein ständiges Versteckhalten nicht zumutbar war, entschloss er sich im Juni 2011 zum Verlassen des Heimatdorfes.

Aufgrund der zuvor genannten Aktivitäten des Beschwerdeführers, ist er ins Blickfeld radikal islamistischer Terrororganisationen geraten und kann im Falle einer Rückkehr zum Entscheidungszeitpunkt nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer nicht Opfer von belastenden Übergriffen von radikal islamischen Gruppierungen, wie bereits geschehen, wird.

Der Beschwerdeführer leidet aufgrund der Geschehnisse in seinem Heimatland an einer Depression und einer posttraumaische Belastungsstörung.

2.1.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Pakistan war festzustellen:

Auszugsweise werden entscheidungsrelevante Feststellungen aus dem Bescheid des BAA wiedergegeben:

Pakistan ist mit einer erheblichen terroristischen Bedrohung durch die Taliban und andere jihadistische Gruppen konfrontiert. In den vergangenen Jahren hatten Talibangruppen in Teilen der sog. "Stammesgebiete" an der Grenze zu Afghanistan eigene Herrschaftsstrukturen etabliert und ihre extrem konservative Interpretation der Sharia durchgesetzt. Wesentliche Menschenrechte und Grundfreiheiten werden in diesen Gebieten verletzt; die Willkür der Taliban richtet sich nicht nur gegen politische Gegner, sondern auch gegen Schiiten und andere

Minderheiten. Dabei kam es auch immer wieder zu Auseinandersetzungen mit so genannten "Lashkars" (Bürgerwehren, mit denen sich einzelne Stämme oder Dörfer gegen die Bedrohung der Taliban zur Wehr setzen).

Die Militäroperationen gegen die Taliban werden von der großen Mehrheit der Bevölkerung und der Medien unterstützt. Grund dafür ist, dass vielen Pakistanern die Möglichkeit einer Taliban-Herrschaft erst mit der Übernahme des Swat-Tals real vor Augen geführt wurde. Tägliche Berichte über die Willkürherrschaft der Taliban (Hinrichtungen, Auspeitschung als Strafe, Sprengung von Mädchenschulen, Rekrutierung von Minderjährigen) führten dazu, dass die Taliban von der Mehrheit als existentielle Bedrohung für das Land betrachtet werden. Auch die Terrorwelle, mit denen die Taliban und sympathisierende jihadistische Gruppen versuchen, ein Ende der Militäroperationen zu erzwingen, hat bislang noch zu keiner Kehrtwende in der öffentlichen Meinung geführt.

Seit Ende April 2009 haben sich die militärischen Auseinandersetzungen zwischen dem pakistanischen Militär und den Taliban verschärft. Zuvor hatten die Taliban eine Vereinbarung mit der Provinzregierung von Khyber Pakhtunkhwa im Februar 2009 genutzt, um die Herrschaft im Swat-Tal zu übernehmen und anschließend in zwei Nachbardistrikte vorzurücken. Die Armee antwortete daraufhin am 26. April 2009 mit einer Gegenoffensive und beendete die Taliban-Herrschaft im Swat-Tal. Von Oktober bis Dezember 2009 wurden die Taliban aus Süd-Wasiristan (FATA) vertrieben, einer Region, die von ihnen jahrelang kontrolliert worden war. Daneben finden auch in anderen Teilen der FATA immer wieder Gefechte statt.

Die Taliban reagieren auf diese Militäroperationen mit Terroranschlägen, von denen vor allem Khyber Pakhtunkhwa und FATA betroffen sind, die sich aber auch gegen Ziele in pakistanischen Großstädten wie z.B. Karachi, Lahore und Faisalabad richten. Die Terroranschläge halten auch im Jahr 2011 an. Sie zielen vor allem auf Einrichtungen des Militärs und der Polizei. Opfer sind aber auch politische Gegner der Taliban, religiöse Minderheiten sowie Muslime, die nicht der strikt konservativen Scharia-Auslegung der Taliban folgen.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, Stand: März 2010 / Auswärtiges Amt: Pakistan, Staatsaufbau/Innenpolitik, Stand: April 2011, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Pakistan/Innenpolitik_node.html#doc344388bodyText3, Zugriff 5.5.2011)

2.2. Das BVwG stützt sich im Hinblick auf diese Feststellungen auf folgende Erwägungen:

2.2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2.2. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des Bescheidinhaltes, des Inhaltes der gegen den Bescheid des BAA erhobenen Beschwerde, der Stellungnahmen sowie der zahlreichen vom Beschwerdeführer im Verfahren im Vorlage gebrachten Beweismitteln (Fernsehberichte sowie Videos über Tötungen von Polizisten sowie Anschlägen auf Polizeistationen durch die Taliban, Drohbrief der Taliban, Sterbeurkunde des Onkels welcher von Taliban getötet wurde, Anzeigebestätigung, Bestätigung von Ärzten ohne Grenzen, dass der Beschwerdeführer medizinisch behandelt wurde, nachdem er von Taliban attackiert und verletzt wurde, Bestätigung über die die Spezialausbildung bei Polizei, Bestätigung des Militärs über die Tätigkeit sowie die Mitgliedschaft bei der Bürgerwehr seines Heimatdorfes ("Lashkars"), Polizeidienstausweis, Lobzeugnis betreffend den Vater, da dieser bei der Bekämpfung der Taliban behilflich war, Auflistung der getöteten und verletzten Polizisten der Polizeistation Kabal, wo der Beschwerdeführer seinen Dienst versah, Auflistung von Polizeidienststellen und Polizeifahrzeugen auf die Bombenanschläge verübt wurden, verschieden physische und psychische Befundberichte).

Bereits das Bundesasylamt ist von der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen und sieht auch das BVwG keinen Grund von dieser Glaubwürdigkeit abzugehen; dies unter besonderer Berücksichtigung des äußerst detaillierten und widerspruchsfreien Vorbringens des Beschwerdeführers im Zuge seiner Einvernahmen vor der Erstinstanz sowie den zahlreichen von ihm vorgelegten Dokumenten und Beweismittel.

Der Beschwerdeführer konnte die gegen ihn gerichtete Gefährdung glaubhaft darlegen und ist es jedenfalls glaubhaft, dass ein gravierendes Interesse islamistischer Gruppierungen an der Person des Beschwerdeführers wegen seiner Tätigkeit als Polizist einer Spezialeinheit sowie als Mitglied der Bürgerwehr seines Heimatdorfes, insbesondere wegen der Unterstützung der Maßnahmen gegen die Taliban, besteht.

Insbesondere auch die im Verfahren vorgelegten Dokumente des Antragstellers (Bestätigungsschreiben des Militärs über die Tätigkeit sowie die Mitgliedschaft bei der Bürgerwehr seines Heimatdorfes ("Lashkars"), Bestätigungsschreiben der Polizei über die Zugehörigkeit zur Spezialeinheit), Polizeidienstausweis) sowie die sonstigen im Verfahren vorgelegten Dokumente, (Fernsehberichte sowie Videos über Tötungen von Polizisten sowie Anschlägen auf Polizeistationen durch die Taliban, Zeitungs- und Internetartikel über die Ermordung des Onkels sowie über dem Beschwerdeführer bekannte Polizisten und Militärangehörige, Drohbrief der Taliban, Sterbeurkunde des Onkels welcher von Taliban getötet wurde, Anzeigebestätigung, Bestätigung von Ärzten ohne Grenzen, dass der Beschwerdeführer medizinisch behandelt wurde, nachdem er von Taliban attackiert und verletzt wurde, Lobzeugnis betreffend den Vater, da dieser bei der Bekämpfung der Taliban behilflich war, Auflistung der getöteten und verletzten Polizisten der Polizeistation Kabal, wo der Beschwerdeführer seinen Dienst versah, Auflistung von Polizeidienststellen und Polizeifahrzeugen auf die Bombenanschläge verübt wurden), unterstreichen die Glaubwürdigkeit des Vorbringens und ist es schlüssig, dass der Antragsteller aus den im Verfahren angegebenen Gründen den Herkunftsstaat verlassen musste und dass dem Antragsteller in Pakistan eine aktuelle Verfolgungsgefahr droht.

Der Beschwerdeführer lebte in einem Gebiet wo diverse radikal islamistische und bewaffnete Gruppierungen sehr einflussreich sind. Es gibt viele bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen der pakistanischen Regierung und den vor Ort operierenden unterschiedlichen Taliban-Gruppierungen. Auch untereinander führen diese radikal islamistischen Gruppierungen heftige Auseinandersetzungen.

Der Standpunkt der Erstinstanz, dass sich der Beschwerdeführer durch Beendigung seines Polizeidienstes einer Gefährdung entziehen könnte, er überdies freiwillig in den Polizeidienst eingetreten sei und ihm die Gefahr daher bewusst gewesen sein hätte müssen, sowie dass durch die Verlegung seines Wohnsitzes eine Gefährdung nicht mehr gegeben sei und er überdies staatlichen Schutz vor einer Verfolgung durch die Taliban in Anspruch nehmen könnte, erweis sich als nicht haltbar.

Zum einen ändert der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer durch die Ausübung des Polizei- und Militärdienstes freiwillig einer Gefährdung ausgesetzt hat, nichts an der Tatsache, dass er in Pakistan einer Verfolgung unterliegt. Zum anderen würde ein Austritt aus dem Polizeidienst die Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers nicht mindern, da er den Taliban als jemand bekannt ist, der gegen sie Partei bezogen hat. Was die vom BAA festgestellte Schutzfähigkeit betrifft ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zahlreiche Beweismittel in Vorlage gebracht hat, aus welchen sich ergibt, dass der pakistanische Staat, bei Personen, welche durch ein besonders herausragendes Engagement gegen radikal islamische Gruppierungen aufgetreten sind, nicht in der Lage ist, diese Personen zu schützen. Was das vom BAA angenommene Bestehen einer Innerstaatlichen Fluchtalternative betrifft, so übersieht das BAA, dass es sich beim Beschwerdeführer aufgrund seiner Tätigkeit für den pakistanischen Staat um eine sehr exponierte und bekannte Person handelt, weshalb nicht ausgeschlossen werden kann, dass auch außerhalb der Region Swat, auch aufgrund des Umstandes, dass er eine Gefährdung seitens des von ihm namentlich genannten Anführers der Taliban fürchtet, keine eine Verfolgungsgefahr für den BF besteht. Dass Talibanorganisationen in ganz Pakistan Terroranschläge verüben und potentielle Gegner ermorden, bestätigen auch die seitens des BAA getroffenen Länderfeststellungen.

So ist jedenfalls entgegen der Ansicht der Erstinstanz zu befinden, dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen den einzelnen Ereignissen gegeben ist und diese in einer Gesamtschau eindeutig eine politische Verfolgung mit ethnischen Komponenten ergeben.

Das Bundesverwaltungsgericht stütz sich bei seiner Beurteilung auf ein widerspruchsfreies und konsistentes Vorbringen des Beschwerdeführers, auf zahlreiche in Vorlage gebrachte Beweismitteln in welchem über die Tötung seines Onkels sowie über Ermordungen von dem Beschwerdeführer durch seine Tätigkeit bekannten Polizisten und Militärangehörigen berichtet wird und insbesondere auch auf die Länderinformationen, wonach es in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers zu intensiven Aktivitäten der Talibangruppen kommt, militante Stammesgruppen aufständische Gewaltakte verüben, auch das Militär mit größeren Operationen darauf reagiert und die Sicherheitsbehörden dagegen keinen ausreichenden Schutz vor terroristischen Übergriffen bieten können (Pakistan ist mit einer erheblichen terroristischen Bedrohung durch die Taliban und andere jihadistische Gruppen konfrontiert. In den vergangenen Jahren hatten Talibangruppen in Teilen der sog. "Stammesgebiete" an der Grenze zu Afghanistan eigene Herrschaftsstrukturen etabliert und ihre extrem konservative Interpretation der Sharia durchgesetzt. Wesentliche Menschenrechte und Grundfreiheiten werden in diesen Gebieten verletzt; die Willkür der Taliban richtet sich nicht nur gegen politische Gegner, sondern auch gegen Schiiten und andere Minderheiten. Dabei kam es auch immer wieder zu Auseinandersetzungen mit so genannten "Lashkars" (Bürgerwehren, mit denen sich einzelne Stämme oder Dörfer gegen die Bedrohung der Taliban zur Wehr setzen). Die Militäroperationen gegen die Taliban werden von der großen Mehrheit der Bevölkerung und der Medien unterstützt. Grund dafür ist, dass vielen Pakistanern die Möglichkeit einer Taliban-Herrschaft erst mit der Übernahme des Swat-Tals real vor Augen geführt wurde. Tägliche Berichte über die Willkürherrschaft der Taliban (Hinrichtungen, Auspeitschung als Strafe, Sprengung von Mädchenschulen, Rekrutierung von Minderjährigen) führten dazu, dass die Taliban von der Mehrheit als existentielle Bedrohung für das Land betrachtet werden. Auch die Terrorwelle, mit denen die Taliban und sympathisierende jihadistische Gruppen versuchen, ein Ende der Militäroperationen zu erzwingen, hat bislang noch zu keiner Kehrtwende in der öffentlichen Meinung geführt. Seit Ende April 2009 haben sich die militärischen Auseinandersetzungen zwischen dem pakistanischen Militär und den Taliban verschärft. Zuvor hatten die Taliban eine Vereinbarung mit der Provinzregierung von Khyber Pakhtunkhwa im Februar 2009 genutzt, um die Herrschaft im Swat-Tal zu übernehmen und anschließend in zwei Nachbardistrikte vorzurücken. Die Armee antwortete daraufhin am 26. April 2009 mit einer Gegenoffensive und beendete die Taliban-Herrschaft im Swat-Tal. Von Oktober bis Dezember 2009 wurden die Taliban aus Süd-Wasiristan (FATA) vertrieben, einer Region, die von ihnen jahrelang kontrolliert worden war. Daneben finden auch in anderen Teilen der FATA immer wieder Gefechte statt. Die Taliban reagieren auf diese Militäroperationen mit Terroranschlägen, von denen vor allem Khyber Pakhtunkhwa und FATA betroffen sind, die sich aber auch gegen Ziele in pakistanischen Großstädten wie z.B. Karachi, Lahore und Faisalabad richten. Die Terroranschläge halten auch im Jahr 2011 an. Sie zielen vor allem auf Einrichtungen des Militärs und der Polizei. Opfer sind aber auch politische Gegner der Taliban, religiöse Minderheiten sowie Muslime, die nicht der strikt konservativen Scharia-Auslegung der Taliban folgen. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, Stand: März 2010 / Auswärtiges Amt: Pakistan, Staatsaufbau/Innenpolitik, Stand: April 2011, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Pakistan/Innenpolitik_node.html#doc344388bodyText3, Zugriff 5.5.2011) und geht das Bundesverwaltungsgericht daher von einem schlüssigen, plausiblen und glaubwürdigen Vorbringen aus.

In einer Gesamtschau der detaillierten Angaben des Beschwerdeführers und der zahlreichen in Vorlage gebrachten Beweismittel (Fernsehberichte sowie Videos über Tötungen von Polizisten sowie Anschlägen auf Polizeistationen durch die Taliban, Drohbrief der Taliban, Sterbeurkunde des Onkels welcher von Taliban getötet wurde, Anzeigebestätigung, Bestätigung von Ärzten ohne Grenzen, dass der Beschwerdeführer medizinisch behandelt wurde, nachdem er von Taliban attackiert und verletzt wurde, Bestätigung über die die Spezialausbildung bei Polizei, Bestätigung des Militärs über die Tätigkeit sowie die Mitgliedschaft bei der Bürgerwehr seines Heimatdorfes ("Lashkars"), Polizeidienstausweis, Lobzeugnis betreffend den Vater, da dieser bei der Bekämpfung der Taliban behilflich war, Auflistung der getöteten und verletzten Polizisten der Polizeistation Kabal, wo der Beschwerdeführer seinen Dienst versah, Auflistung von Polizeidienststellen und Polizeifahrzeugen auf die Bombenanschläge verübt wurden), sieht das Bundesverwaltungs-gericht daher keinen Anlass an der Richtigkeit der Kernaussage des Beschwerdeführers über die ihm in Pakistan drohende Gefahr zu zweifeln.

2.2.5. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur Lage in Pakistan beruhen auszugsweise aus den vom BFA getroffenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid. Es ist allgemein zu den Feststellungen auszuführen, dass es sich bei den herangezogenen Quellen zum Teil um staatliche bzw. staatsnahe Institutionen handelt, die zur Objektivität und Unparteilichkeit verpflichtet sind. Angesichts der Seriosität der genannten Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht für den Asylgerichtshof kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln.

Was die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative betrifft, so ist festzuhalten, dass die erkennende Richterin eine solche grundsätzlich bejaht. Im gegenständlichen Fall ist jedoch festzuhalten, dass es sich beim Beschwerdeführer aufgrund seiner Tätigkeit im Rahmen seines Polizei- und Militärdienstes um eine sehr exponierte und bekannte Person handelt, weshalb nicht ausgeschlossen werden kann, dass auch außerhalb der Region Swat, auch aufgrund des Umstandes, dass er eine Gefährdung seitens des von ihm namentlich genannten Anführers der Taliban fürchtet, keine eine Verfolgungsgefahr für den BF besteht. Dass Talibanorganisationen in ganz Pakistan Terroranschläge verüben und potentielle Gegner ermorden, bestätigen auch die seitens des BAA getroffenen Länderfeststellungen.

Auch die generelle Schutzfähigkeit des pakistanischen Staates wird seitens der erkennenden Richterin nicht in Zweifel gezogen. Im gegenständlichen Fall wird der Beschwerdeführer jedoch in ganz exzeptioneller Weise von Taliban-Gruppierungen respektive radikal islamischen Organisationen verfolgt, weshalb eine Schutzgewährung des pakistanischen Staates aufgrund der besonderen Umstände in diesem Fall jedenfalls ausscheidet.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) (Spruchpunkt I)

3.1. Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

3.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit, Schutz im EWR-Staat oder in der Schweiz oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH E vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).

Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose.

Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann weiters nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH 27.01.2000, Zl. 99/20/0519, VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177, VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203, VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0291, VwGH 07.09.2000, Zl. 2000/01/0153, u.a.).

3.1.2. Im vorliegenden Fall ergibt sich, bei Zugrundelegung der Angaben des Beschwerdeführers, entgegen der Ansicht der Erstinstanz, das Vorliegen einer aktuellen Verfolgungsgefahr aufgrund politischer und ethnischer Elemente; dies unter Berücksichtigung aller zu 2. getroffenen Ausführungen.

Im hier vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Pakistan mit asylrelevanter Verfolgung zu rechnen hat. Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers geht eine substantiierte Verfolgungsbefürchtung in der Gegenwart hervor. Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen zur Person und der derzeitigen Situation in der Heimatregion des Beschwerdeführers, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner herausragenden Tätigkeit sowohl im Rahmen seines Polizei- als auch seines Militärdienstes eine Verfolgung seitens radikal islamischer Gruppierungen zu befürchten hat.

Im konkreten Fall kann auch nicht angenommen werden, dass sich der Beschwerdeführer der dargestellten Bedrohung durch Ausweichen in einen anderen Teil seines Herkunftsstaates entziehen kann; der Beschwerdeführer ist durch sein Engagement gegen radikal-islamische Gruppierungen ins Blickfeld der Taliban geraten, welche in ganz Pakistan agieren, weswegen aufgrund der besonderen Umstände in diesem Fall, eine innerstaatliche Fluchtalternative ausscheidet. Es wäre dem Beschwerdeführer daher nicht möglich, sich dauerhaft verborgen zu halten und sich der Suche zu entziehen.

Aus den genannten Gründen droht dem Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in seinem Heimatland asylrelevante Verfolgung und war daher in einer Gesamtschau Asyl zu gewähren.

Somit befindet sich der Beschwerdeführer zusammengefasst aus wohlbegründeter Furcht, asylrelevant verfolgt zu werden, außerhalb Pakistans und ist im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt, in dieses Land zurückzukehren. Da auch keiner der in Artikel 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- und Ausschlussgründe vorliegt, war Asyl zu gewähren.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass den Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Der Vollständigkeit halber ist anzuführen, dass sich auch keine Anhaltspunkte für die Anwendbarkeit des § 6 AsylG 2005 ergeben haben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

4. Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Zu B) Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die unter Punkt 2. bis 3. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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