W229 1435871-1•BVwG W229 1435871-1
W229 1435871-1Tribunal administratif fédéral4 sept. 2014
Blutrache, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, non-refoulement Prüfung, Sicherheitslage
W229 1435871-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.06.2013, XXXX, beschlossen:
A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 21.01.2013 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am Tag der Antragstellung gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er gehöre der Volksgruppe der Pashtunen an und sei Sunnit. Seine Muttersprache sei Pashtu. Er sei am 04.04.1996 geboren. Er habe vier Jahre die Grundschule besucht. Seine Eltern seien verstorben und sein Bruder sei vor zirka 40 Tagen ermordet worden. Er habe seine Heimat vor drei Monaten von seiner Heimatprovinz Kapisa aus verlassen und sei über den Iran und die Türkei nach Griechenland, von wo er nach Österreich gelangt sei. Sein Bruder habe, als er noch am Leben gewesen sei, die Schleppung organisiert.
Als Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor, dass er Feinde gehabt habe. Sein Bruder sei in eine Frau verliebt gewesen und habe diese auch geheiratet. Ein anderer Mann, der auch in diese Frau verliebt gewesen sei, habe seinen Bruder erschossen. Seine Nachbarn hätten ihm gesagt, dass er verschwinden solle, weil der, der seinen Bruder erschossen habe, auf der Suche nach ihm sei. Das sei vor zirka 40 Tagen gewesen. Bei einer Rückkehr in seine Heimat werde er wie sein Bruder erschossen.
3. Aufgrund von Zweifeln der Behörde hinsichtlich der Altersangabe des Beschwerdeführers von 16 Jahren wurde dieser am 30.01.2013 einem Handwurzelröntgen unterzogen, wobei festgestellt wurde, dass beim Beschwerdeführer von einer Volljährigkeit auszugehen sei.
4. Am 14.02.2013 wurde der Beschwerdeführer einer ärztlichen Untersuchung zum Zwecke der Erstellung einer medizinischen Altersdiagnose unterzogen. Das Gutachten vom 23.02.2013 ergab unter Zusammenschau der erhobenen Befunde ein nicht unterschreitbares Mindestalter des Beschwerdeführers von 21,63 Jahren zum Untersuchungszeitpunkt.
5. In einer am 04.03.2013 seitens des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle Ost, im Beisein eines Rechtsberaters als gesetzlicher Vertreter durchgeführten Einvernahme, wurde dem Beschwerdeführer das Ergebnis der Begutachtung mitgeteilt und aufgrund des Gutachtens die Volljährigkeit des Beschwerdeführers mit Verfahrensanordnung festgestellt sowie der Rechtsberater aus der gesetzlichen Vertretung entlassen. Der Beschwerdeführer gab dazu an, dass er Einwände gegen das Gutachten habe. Seine Eltern hätten ihm sein Alter gesagt. Auch sein Bruder habe ihm sein Alter gesagt. Sein wahres Alter sei, dass ihm vier Monate fehlen bis er das 18. Lebensjahr erreicht habe. Er habe sogar eine Tazkira.
6. Am 24.04.2013 wurde der Beschwerdeführer seitens des Bundesasylamtes, Außenstelle Innsbruck, einvernommen, wobei er im Wesentlichen Folgendes vorbrachte:
In der Erstbefragung sei falsch protokolliert worden, dass sein Bruder wegen einer Frau erschossen worden sei. Sein Bruder sei getötet worden, weil die Mörder ihn nicht gefunden hätten.
Der Beschwerdeführer legt als Nachweis für seine Identität eine afghanische Geburtsurkunde in Kopie vor. Seine Geburtsurkunde befinde sich bei einem Schulfreund, weil er sonst niemanden gehabt habe. Seiner Schwägerin könne er als Frau keine Dokumente übergeben. Er kenne sein genaues Geburtsdatum nicht, laut seiner Geburtsurkunde sei er im Jahr 2011 16 Jahre alt geworden. Er sei im Dorf XXXX, Distrikt XXXX, Provinz Kapisa, geboren und aufgewachsen. Er habe vier Jahre die Grundschule im Nachbardorf XXXX besucht. Von 2006 bis 2008 habe er als Hilfsarbeiter auf Baustellen im Dorf gearbeitet. Danach habe er bis zu seiner Flucht in der familieneigenen Landwirtschaft gearbeitet. Die Landwirtschaft habe seinem älteren Bruder gehört, dieser sei aber am 28.08.2012 ermordet worden. Sein Vater sei bereits vor ungefähr 15 Jahren im Jahr 1998 verstorben. Seine Mutter sei ebenfalls im Jahr 2001 verstorben.
Zu seinen Fluchtgründen näher befragt, führte der Beschwerdeführer aus, dass ein Cousin und ein Nachbar von ihm in ein Mädchen verliebt gewesen seien. Sein Cousin habe das Mädchen im Jahr 2010, ca. Anfang Sommer, im Dorf XXXX traditionell geheiratet. Sein Nachbar habe das nicht verkraftet und sei hinter seinem Cousin her gewesen. Bei der Hochzeit seines Bruders am 29.09.2011 in ihrem Dorf, bei der zwischen 100 und 150 Leute anwesend gewesen seien, sei sein Cousin mit einer Kalaschnikow von hinten erschossen worden. Der Täter habe von ihnen nicht ermittelt werden können. Die Brüder seines erschossenen Cousins hätten dann ihn für die Ermordung verantwortlich gemacht. Nach drei Tagen seien die Ältesten des Dorfes XXXX über Auftrag seiner Cousins zu ihnen gekommen und hätten die Nachricht überbracht, dass er für den Tod verantwortlich gemacht werde, weil ihr Bruder auf der Hochzeit seines Bruders getötet worden und er anwesend gewesen sei. Er habe zu den Ältesten gesagt, dass er seinen Cousin, der wie ein Bruder für ihn gewesen sei, nicht getötet habe. Am 03.04.2012 sei er auf dem Weg vom Bazar in XXXX nach Hause gewesen, als er seine drei Cousins, namens XXXX, XXXX und XXXX, auf der Straße im Dorf XXXX gesehen habe, woraufhin er sich im Haus eines Fremden für zwei bis drei Stunden versteckt habe. Danach sei er auch einen anderen Weg nach Hause gegangen. Zu Hause habe er seinem Bruder davon erzählt. Er habe den Vorfall bei der Polizei angezeigt und habe angegeben, dass diese Verwandten ihm eine Fallen stellen wollen würden, er habe dies aber zuvor bemerkt, weshalb nichts passiert sei. Er habe der Polizei auch gesagt, dass seine Cousins Taliban seien, das hätten sie aber bereits gewusst. Bei der Hochzeit hätten sie noch nicht gewusst, dass sie Taliban seien. Als die Polizei ihm nicht geholfen habe, habe er gewusst, dass sie Taliban sein müssen. Am 06.05.2012 sei er wieder auf dem gleichen Weg gewesen wie am 03.04.2012, als er seinen Cousin XXXX gesehen habe. Sie seien aneinander geraten und hätten mitten auf der Straße miteinander gekämpft. Es seien dann die Bewohner des Dorfes XXXX gekommen, als sein Cousin ihm mit dem Gewehrkolben auf den Hinterkopf geschlagen habe, wodurch er bewusstlos geworden sei. Sein Cousin habe gedacht, dass er tot sei. Die Dorfbewohner hätten ihm geholfen, seinen Bruder informiert und ihn zu einem Arzt in das Krankenhaus am Bazar von XXXX gebracht. Am Abend sei er wieder entlassen worden. Sein Bruder habe zu ihm zu Hause gesagt, dass die Verwandten hinter ihm her seien und keine Ruhe geben würden, weshalb er am 27.05.2012 die Heimat verlassen habe. Diesen Vorfall habe er nicht angezeigt, weil ihm auch zuvor nicht geholfen worden sei. Er sei auch im Iran verfolgt worden, weshalb er in die Türkei geflohen sei. Als er in Griechenland gewesen sei, habe er telefonisch von einem Schulfreund erfahren, dass sein Bruder am 28.08.2012 in XXXX im Garten von XXXX, Bewohner von XXXX, erschossen worden sei.
Die Feindschaft zwischen ihm und seinen Cousins habe seit der Hochzeit bestanden. Es habe wegen der Ermordung seines Cousins polizeiliche Ermittlungen von der Polizeistation der Stadt XXXX gegeben, die ergeben hätten, dass sein Bruder und er unschuldig seien. Es habe aber kein Täter ermittelt werden können. Die Polizei sei auch in ihr Dorf gekommen und habe alle Dorfbewohner befragt. Es habe auf der Hochzeit niemand den Täter gesehen. Als die Schüsse gefallen seien, sei er bereits im Haus gewesen, die anderen seien noch vor dem Haus gewesen. Sein Cousin sei ungefähr 10 Meter vor dem Eingang zu ihrem Haus im Freien erschossen worden. Sie hätten ihn für den Tod verantwortlich gemacht, weil er auf der Hochzeit seines Bruders gestorben sei.
Der Beschwerdeführer verzichtet auf eine Erörterung der Feststellungen über die aktuelle Situation in Afghanistan.
Er habe keinen Kontakt zu seinen Angehörigen in Afghanistan. Er habe keine Verwandten oder sonstige Beziehungen in Österreich. Er besuche einen Deutschkurs.
Der Beschwerdeführer legt für sein Vorbringen eine Anzeige seiner Schwägerin bei der Polizei betreffend den Mörder ihres Mannes in Kopie, eine Dokumentation beim Provinzrat über Angriffe und die Ermordung seines Bruders in Kopie, die Anzeige seiner Schwägerin bei der Polizei betreffend seines Verschwindens in Kopie, zwei Fotos vom Leichnam seines Bruders in Kopie sowie eine CD mit zwei Videos von der Beerdigung seines Bruders, vor. Die vorgelegten Dokumente wurden seitens des Bundesasylamtes einer Übersetzung zugeführt.
Die vorgelegten Beweismittel habe ihm sein Freund aus Afghanistan über E-Mail nach Österreich geschickt. Sein Freund habe die Dokumente bei der zuständigen Polizei in der Provinz Kapisa in der Provinzverwaltung XXXX abgeholt. Er habe eine mündliche Vollmacht von ihm gehabt. Das Video über die Beerdigung seines Bruders habe sein Freund selbst gemacht. Er sei bei der Beerdigung dabei gewesen. Seine Schwägerin habe eine ihn betreffende Vermisstenanzeige bei der Polizei gemacht, weil sie nach dem Tod seines Bruders nicht gewusst habe, wo er sei. Sie habe eine Anzeige wegen dem Mord an seinem Bruder gemacht, weil sie das machen habe müssen. Er sei nicht da gewesen und sie habe gehofft, dass diese Leute erwischt werden würden. Seine Schwägerin lebe bei ihrem Vater und ihren Geschwistern in XXXX. Ihr Vater habe eine eigene Landwirtschaft.
7. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 04.06.2013, Zahl: 13 00.858-BAI, den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.).
Die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten begründete das Bundesasylamt im Wesentlichen damit, dass dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werde, dass er von seinen Cousins verfolgt, bedroht und verletzt und sein Bruder von denselben Cousins am 28.08.2012 ermordet worden sei. Es sei in keinster Weise nachvollziehbar, warum der Nachbar, wenn er seinen Cousin ermorden wolle, über ein Jahr lang zuwarte und dann als Tatort ausgerechnet eine Hochzeitsfeier aussuche, bei der die Gefahr bei der Tat erwischt zu werden, sehr groß sei. Auch die Ausführung, dass sein Cousin mit einer Kalaschnikow ermordet worden sei, sei nicht nachvollziehbar, da er sich nach seinen Angaben im Haus aufgehalten habe, es dunkel gewesen sei und niemand den Täter hätte sehen können. Auch die Schlussfolgerung, warum er von den Cousins für den Tod ihres Bruders verantwortlich gemacht werde, sei in keinster Weise nachvollziehbar und werde von der Behörde als vollkommen tatsachenwidrig eingestuft. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass der ermordete Cousin wie ein Bruder für ihn gewesen sei und er trotzdem all die Jahre nicht gewusst habe, dass seine Cousins Taliban seien.
Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente, seien diese nach Ansicht der Behörde kein hinreichend sicherer Beleg für sein Vorbringen, da diese als zweifelhaft und bedenklich einzustufen seien, da unter Verweis auf die Judikatur des Asylgerichtshofes die Ausstellung von gefälschten oder verfälschten Gefälligkeitsdokumenten jeglichen Inhalts ohne großen Aufwand möglich und eine solche Praxis auch weit verbreitet sei. Auch die vorgelegten Lichtbilder in Kopie und des Videos seines verstorbenen Bruders, würden sein Vorbringen in keinster Weise untermauern können. Es sei in keinster Weise bewiesen, dass es sich bei der verstorbenen Person tatsächlich um seinen Bruder handle.
Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt I. aus, dass in dem im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegten Umfang die Angaben als unwahr erachtet werden, sodass die vom Beschwerdeführer behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden können, und auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohl begründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen sei. Die von ihm gesetzten oder von ihm befürchteten Maßnahmen seien nicht geeignet gewesen, eine Asylgewährung zu bewirken, sei für eine solche doch Voraussetzung, dass die Verfolgung aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe erfolge. Der von ihm als Fluchtgrund vorgebrachte Sachverhalt stehe mit keinem dieser Konventionsgründe im Zusammenhang und habe er dies auch selbst bestätigt. Die von ihm geltend gemachten bzw. befürchteten Übergriffe durch Privatpersonen könne, seine Flüchtlingseigenschaft nicht begründen.
Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt II. aus, dass bei ihm keine individuellen Umstände vorliegen, die dafür sprechen würden, dass er bei einer Rückkehr in die Heimat in eine derart extreme Notlage geraten würde, die eine unmenschliche Behandlung iSd Art. 3 EMRK darstellen würde. Es sei davon auszugehen, dass er im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan von seinen Familienangehörigen unterstützt werde, ihm somit eine ausreichende wirtschaftliche und soziale Unterstützung zuteil werde. Auch in Anbetracht der sozialen und wirtschaftlichen Bedingungen und Gegebenheiten in Kabul könne davon ausgegangen werden, dass eine Rückkehr nach Kabul in seinem Fall möglich und zumutbar erscheine.
Zu Spruchpunkt III. kam das Bundesasylamt zu dem Ergebnis, dass kein Eingriff in das Familien- oder Privatleben des Beschwerdeführers vorliege, sowie dass durch seine Ausweisung nicht auf unzulässige Weise iSd. Art. 8 Abs. 2 Europäische Menschenrechtskonvention in sein Recht auf Schutz des Familie- oder Privatlebens eingegriffen würde.
8. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG iVm. § 66 Abs. 1 AsylG 2005 vom 04.06.2013 wurde dem Beschwerdeführer der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren amtswegig zur Seite gestellt.
9. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, mit dem dieser im vollen Umfang angefochten und im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass er hinsichtlich seines Alters bei seinen bisherigen Angaben bleibe. Er habe mit der Vorlage seiner Tazkira versucht, einen Nachweis für seine Identität zu bringen, eine darüber hinausgehende Möglichkeit habe er nicht. Er habe sein gesamtes Leben in seinem Heimatdorf verbracht, sodass bei einer entsprechenden Nachforschung vor Ort seine Angaben bestätigt werden können, dies insbesondere auch in Bezug auf die Ermordung seines Bruders, seines Cousins und die anderen Vorfälle. Es habe keine Überprüfung des von ihm Vorgebrachten vor den entsprechenden Länderfeststellungen stattgefunden, wobei in Hinblick auf seine Heimatregion bis auf einen kurzen Abschnitt keine konkreten Feststellungen getroffen worden seien. Es seien keine Feststellungen zur vorgebrachten Blutrache getroffen worden. Darüber hinaus hätten seine Angaben anhand von Recherchen vor Ort überprüft und bestätigt werden können. Die vorgelegten Dokumente seien aus dem Akteninhalt der Ermittlungen der Behörde und dort jederzeit einsehbar, weshalb so auch die Echtheit überprüft werden hätte können. Hierzu habe er ausdrücklich sein Einverständnis gegeben. Es komme öfter vor, dass die Gegner im Falle der Blutrache einen geeigneten Anlass suchen, um Rache zu nehmen. In Afghanistan sei es immer wieder der Fall, dass insbesondere bei Hochzeiten und schönen Festen Angriffe auf die Gegner stattfinden. Die Ermittlungen und Feststellungen ihrer Unschuld am Tod des Cousins würden eine Verfolgung durch Blutrache nicht ausschließen.
Hinsichtlich der Situation im Falle seiner Rückkehr wurde ausgeführt, dass alleine die theoretische Existenz von Organisationen und Programmen keine Rückschlüsse darauf zulasse, warum und wie gerade er diese Hilfe in Anspruch nehmen könne. Es sei ihm eine Ansiedlung in Kabul, wie im Rest von Afghanistan, nicht zumutbar, angesichts der Überforderung der Stadt durch die große Menge an Rückkehrern und IDP, zumal er in der Hauptstadt keinerlei soziale Anbindungen habe. In seine Heimatregion sei ihm eine Rückkehr aufgrund der angegebenen Probleme nicht möglich. Die aktuelle Sicherheitslage in der Region sei selbst problematisch, zumal aus den Länderfeststellungen ergehe, dass es Taliban gelungen sei, ihren Einfluss über die traditionelle Basis hinaus zu erweitern und Schattenregierungen in den zentralen östlichen Provinzen zu installieren. Darüber hinausgehende Feststellungen zu seiner Heimatregion seien unterblieben. Eine Ansiedlung in einem anderen Gebiet sei ihm mangels irgendwelcher sozialen Bindungen und mangels finanzieller Mittel nicht zumutbar. Zumindest hätte es einer genauen Begründung bedürfen, wie ihm konkret der Aufbau einer Existenz in einem anderen Teil Afghanistans möglich sein solle.
10. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 21.06.2013 beim Asylgerichtshof ein.
11. Mit der am 07.10.2013 beim Asylgerichtshof einlangenden Eingabe übermittelte der Beschwerdeführer seine vor zwei Jahren ausgestellte Tazkira im Original, die von seiner Schwägerin eingebrachte Anzeige im Original sowie die von der Schwägerin eingebrachte Beschwerde bzw. Anzeige des Sachverhalts bei der übergeordneten Polizeibehörde im Original, einen Brief des afghanischen Innenministeriums über den Fall des Bruder im Original, sowie einen Befund des Landeskrankenhauses XXXX. Die vorgelegten Beweismittel wurden einer Übersetzung zugeführt.
12. Mit Wirksamkeit 01.01.2014 wurde das nunmehr zur Behandlung der Beschwerde zuständige Bundesverwaltungsgericht eingerichtet und die Rechtssache am 08.01.2014 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.
13. Mit der am 04.06.2014 beim Bundesverwaltungsgericht einlangenden Eingabe übermittelte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zu seiner Situation und den Länderfeststellungen unter Heranziehung verschiedener Internetquellen und verwies insbesondere auf das Gutachten zu Blutrache und Ehrenmorden in Afghanistan von XXXX. Der Stellungnahme beiliegend übermittelte der Beschwerdeführer eine CD, auf der die bereits vorliegenden Dokumente gespeichert sind, sowie Übersetzungen der bereits vorliegenden Dokumente und ein Notfallbericht bzw. neurologische Befundberichte des Landeskrankenhauses XXXX.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Bis zum Ablauf des 31.12.2013 war der Asylgerichtshof gemäß Art. 129c des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idF (B-VG), zuständig, nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen - das war bis zum Ablauf des 31.12.2013 das Bundesasylamt - zu erkennen. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Bundesverwaltungsgericht. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.
1.2. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
2. 1 Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politi-schen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Ver-folgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG z.B. VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/-20/0539).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen wer-den, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
2.2. Gemäß § 15 Abs. 1 AsylG 2005 hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.
Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
2.3. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von einem prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht präzisierend insbesondere Folgendes festgehalten (VwGH v. 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063):
"Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. (...)
Der Rechtsanspruch eines von einer Entscheidung Betroffenen auf die Beachtung der verwaltungsgerichtlichen Zuständigkeit erfasst angesichts des in § 28 VwGVG verankerten Systems auch die Frage, ob das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache selbst dem § 28 VwGVG konform wahrnimmt. Das VwG hat daher insbesondere nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 VwGVG verneint bzw wenn es von der Möglichkeit des § 28 Abs 3 erster Satz VwGVG nicht Gebrauch macht. (...)"
2.4. Im vorliegenden Fall geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 Z 1 und 2 VwGVG, welche zu einer meritorischen Entscheidungspflicht führen, nicht gegeben sind. Weder steht, wie anhand der darzustellenden Ermittlungsmängel zu zeigen ist, der maßgebliche Sachverhalt fest, noch ist die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Dies vor allem, weil die aufzuzeigenden Ermittlungslücken einen hohen Grad an Erheblichkeit aufweisen und Ermittlungsschritte erfordern, die durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, welches - anders als das Bundesverwaltungsgericht - eine asyl- und fremdenrechtliche Spezialbehörde ist (so ist die sog. Staatendokumentation beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingerichtet, vgl. § 5 BFA-Einrichtungsgesetz), rascher und effizienter nachgeholt werden können. Letztlich haben gerade diese verwaltungsökonomischen Erwägungen auch dazu geführt, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht von der Möglichkeit nach § 28 Abs. 3 1. Satz Gebrauch gemacht hat.
2.5. Folgende notwendige Ermittlungen des Sachverhalts wurden durch die Behörde unterlassen:
Entsprechend der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat die Behörde erster Instanz eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durchzuführen.
Wie in der gegenständlichen Beschwerde zu Recht vorgebracht wird, erweist sich das von der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren in wesentlichen Punkten als mangelhaft bzw. hat die belangte Behörde bloß ansatzweise ermittelt.
Die Erstbehörde hat bezüglich der asylrelevanten Verfolgung des Beschwerdeführers (Spruchpunkt I.) zwar festgestellt, dass sich dessen Vorbringen nicht als glaubhaft dargestellt habe, aus den Ermittlungen der Behörde ergibt sich jedoch nicht zweifelsfrei, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht. Es ist zwar der belangten Behörde zuzustimmen, dass die Angaben des Beschwerdeführers teilweise nicht nachvollziehbar bzw. schlüssig gewesen sind, dennoch ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, wenn er in seiner Beschwerde vorbringt, dass bei dem von ihm vorgebrachten Fluchtvorbringen keine nähere Überprüfung stattgefunden hat. Der Beschwerdeführer hat vorgebracht, vor angeblich drohenden Blutracheakten an seiner Person durch seine Cousins geflohen zu sein.
Der Beschwerdeführer hat der belangten Behörde in der Einvernahme am 24.04.2013 ausdrücklich die Vollmacht dazu erteilt, Erhebungen zu seinem Vorbringen und zu seiner Person in seiner Heimat unter Wahrung seiner Anonymität, eventuell unter Beiziehung der österreichischen Botschaft und eines Vertrauensanwaltes durchzuführen. Die belangte Behörde hat es aber in diesem Zusammenhang verabsäumt, erforderliche Ermittlungen in Bezug auf die von ihm behauptete Blutrachedrohung durchzuführen. Die belangte Behörde setzte sich ausschließlich mit der mangelnden Glaubwürdigkeit der vorgebrachten Verfolgung durch die Verwandten des mutmaßlichen Opfers auseinander, traf jedoch keinerlei Feststellungen oder Nachforschungen darüber, ob das Verbrechen, das als Grund für die angeblich angedrohte Blutrache angeführt wurde und daher eine wesentliche Vorfrage darstellt, tatsächlich stattgefunden hat. Die belangte Behörde ließ es dabei bewenden, sich im Rahmen der Beweiswürdigung ausschließlich auf die Aussagen des Beschwerdeführers zu beziehen, ohne weitere Nachforschungen anzustellen. Vielmehr hätten aber die näheren Umstände zu der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Ermordung seines Cousins und auch seines Bruders und der daraus für ihn resultierenden Verfolgungsgefahr erforscht werden müssen. Aufgrund der konkreten Angaben des Beschwerdeführers und der vorgelegten Beweismittel wäre es der erstinstanzlichen Behörde möglich gewesen, Ermittlungen vor Ort durchzuführen, um die Angaben des Beschwerdeführers zu überprüfen und wären diese Ermittlungen auch notwendig gewesen.
Der angefochtene Bescheid lässt darüberhinaus schlüssige Länderfeststellungen zur Frage der tatsächlichen Schutzgewährungsfähigkeit bzw. Schutzgewährungswilligkeit der Sicherheitsbehörden im Herkunftsstaat im Falle von drohender Blutrache vermissen.
Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vorgelegten behördlichen Dokumente (Anzeigen seiner Schwägerin und Dokumentation beim Provinzrat) hielt die belangte Behörde lediglich fest, "dass die Ausstellung von gefälschten oder verfälschten Gefälligkeitsdokumenten jeglichen Inhalts - allenfalls gegen entsprechendes Entgelt - ohne großen Aufwand möglich und eine solche Praxis auch weit verbreitet ist", und stufte aufgrund dieser Erwägungen die vorgelegten Dokumente als zweifelhaft und bedenklich ein. Zu diesem Schluss kommt die Erstbehörde jedoch, ohne die Echtheit der Dokumente durch einen einschlägigen Sachverständigen prüfen zu lassen und die gewonnenen Ergebnisse einer ordnungsgemäßen Beweiswürdigung zu unterziehen. Die belangte Behörde wäre - gerade vor dem Hintergrund der häufig vorkommenden Fälschungen - angehalten gewesen, entsprechende urkundentechnische bzw. länderkundliche Untersuchungen der Dokumente vorzunehmen.
Weiters wurde hinsichtlich der vorgelegten Lichtbilder und der Videoaufnahme von der Beerdigung seines verstorbenen Bruders festgehalten, dass in keinster Weise bewiesen sei, dass es sich bei dem verstorbenen Mann tatsächlich um seinen Bruder handle. Auch dabei unterließ es die Behörde sich näher und nachvollziehbar mit diesen vorgelegten Beweismitteln auseinanderzusetzen. Aufgrund der konkreten Angaben des Beschwerdeführers wäre eine Überprüfung der Angaben des Beschwerdeführers vor Ort, insbesondere durch eine Befragung der Dorfbewohner durchaus möglich gewesen, um festzustellen, ob es sich bei der verstorbenen Person tatsächlich um den Bruder des Beschwerdeführers handelt oder nicht.
Die belangte Behörde wird sich daher im fortgesetzten Verfahren mit den vorgelegten Beweismitteln näher hinsichtlich ihrer Authentizität und Echtheit auseinanderzusetzen haben.
2.6. Ferner wurden von der belangten Behörde auch ausreichende Ermittlungen hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten unterlassen. Nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist im Rahmen der Prüfung der Gefahrenprognose für den Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat auf den tatsächlichen Zielort des Beschwerdeführers abzustellen. Im Fall der ihm dort drohenden Gefahr kann der Beschwerdeführer nur unter Berücksichtigung der dortigen allgemeinen Gegebenheiten und seiner persönlichen Umstände auf eine andere Region des Landes verwiesen werden (VfGH 12.3.2013, U 1674/12; 12. 6. 2013, U 2087/2012). Dabei ist zu beachten, dass die Sicherheitslage in Afghanistan von Provinz zu Provinz variiert (vgl. VfGH 11.12.2013, U 2643/2012; VfGH 7.6.2013, U 2436/2012).
Die belangte Behörde hat es zunächst unterlassen, eine präzise Feststellung über den Herkunftsort des Beschwerdeführers zu treffen und daran anschließend bzw. darauf aufbauend konkrete Feststellungen zur Sicherheitslage in eben dieser Provinz und der Erreichbarkeit dieser Region. In den Länderfeststellungen des Bundesasylamtes finden sich lediglich allgemeine Ausführungen zur Sicherheitslage im Zentralraum, wobei die Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers, die Provinz Kapisa, zwar in der Überschrift angeführt, jedoch zur dortigen konkreten und aktuellen Sicherheitslage nichts Näheres ausgeführt wird (AS 215).
Überdies stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer über familiäre Anknüpfungspunkte in seiner Heimat verfüge, da seine Schwägerin und ihre Familie in Afghanistan leben und eine Landwirtschaft besitzen würden, sodass er im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan von seinen Verwandten unterstützt werden könne. Die belangte Behörde unterließ es in diesem Zusammenhang jedoch Feststellungen darüber zu treffen, wo sich seine Schwägerin und ihre Familie konkret in Afghanistan aufhalten und ob diese ihn auch tatsächlich unterstützen könnten. Nach verfassungsgerichtlicher Judikatur ist bei der Beurteilung der Zulässigkeit einer Rückführung unter dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK abzuklären, von welchen Lebensbedingungen beim Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr auszugehen sein würde (siehe idS VfGH 13.03.2013, U1006/12). Diesbezüglich ist die Heranziehung aktueller Länderberichte zur Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan unabdinglich.
Die belangte Behörde hat es auch unterlassen nähere konkrete Feststellungen zur Sicherheitslage in Kabul zu treffen, geht aber in ihrer rechtlichen Beurteilung davon aus, dass in Anbetracht der sozialen und wirtschaftlichen Bedingungen und Gegebenheiten in Kabul, eine Rückkehr dorthin im Falle des Beschwerdeführers zumutbar erscheine. Soweit die belangte Behörde zudem davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer sich eine Existenz in Kabul aufbauen könnte, ließ sie völlig offen, inwieweit der Beschwerdeführer in der Lage wäre, sich dort eine Lebensgrundlage aufzubauen. Es finden sich keine ausreichenden Ermittlungen zur Frage, ob der Beschwerdeführer in Kabul über ein soziales Netz verfügt, das ihm zumindest in der Anfangszeit über Schwierigkeiten bei einer Unterkunftnahme oder der Bestreitung seines Lebensunterhaltes hinweg helfen könnten. Im Übrigen hat sich UNHCR gegen eine Rückkehr afghanischer Asylwerber an einen Ort ausgesprochen, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen (Anfragebeantwortung von UNHCR vom 11.11.2011).
Auch hinsichtlich der Verweisung der belangten Behörde auf die Möglichkeit der Unterstützung durch örtliche Hilfsorganisationen hat es die Behörde unterlassen die Unterstützungsmöglichkeiten konkret in Hinblick auf den Beschwerdeführer zu prüfen (vgl. VfGH 7.6.2013, U 2436/2012).
2.7. Zusammengefasst ist festzustellen, dass die belangte Behörde hinsichtlich der Frage des Vorliegens asylrelevanter Verfolgung sowie der Frage des subsidiären Schutzes bloß ansatzweise ermittelt hat. Insgesamt handelt es sich hierbei nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes um krasse bzw. besonders erhebliche Ermittlungslücken. Aufgrund der - basierend auf den getätigten Ermittlungen getroffenen - Feststellungen kann nicht abschließend beurteilt werden, ob glaubhaft ist, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat keine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. Vor dem Hintergrund der Erwägungen betreffend die Erheblichkeit der aufgezeigten Ermittlungslücken sowie der dargestellten verwaltungsökonomischen Überlegungen und den Effizienzkriterien des § 39 Abs. 2 AVG macht das Bundesverwaltungsgericht von dem ihm in § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eingeräumten Ermessen Gebrauch. Die Spruchpunkte I und II des angefochtenen Bescheides sind daher gem. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen. Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides ist ebenfalls aufzuheben, weil er auf dem zu behebenden Spruchpunkt II aufbaut.
Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde die dargestellten Mängel zu verbessern und unter Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs dem Beschwerdeführer die Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis zu bringen haben.
3. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; schließlich ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
3.2. Unter Punkt 2 wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im Verfahren vor dem Bundesasylamt Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, vielmehr orientiert sich der vorliegende Beschluss an der in Pkt. 2 zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zur Anwendung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG.
Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
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