BVwG W213 2001505-1

W213 2001505-1Tribunal administratif fédéral4 sept. 2014

Regest

Aufstiegskurs - Verwaltungsakademie, besoldungsrechtliche Stellung,<br/>Bildungsabschluss, Fachhochschulstudium, Gleichwertigkeit,<br/>Hochschulstudium, Überstellungsverlust

Texte intégral

BVwG W213 2001505-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.09.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W213.2001505.1.00

Spruch

W213 2001505-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid der Großbetriebsprüfung vom 22.07.2013, GZ. ePGP/BMF-00122788/002-PA-SU/2013, betreffend besoldungsrechtliche Einstufung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer (BF) steht als Beamter der Verwendungsgruppe A1 der Großbetriebsprüfung in einem öffentlich - rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Mit Schreiben vom 30.03.2012 beantragte er die Feststellung seiner besoldungsrechtlichen Einstufung zum 01.03.2012. Mit dem nun angefochtenen Bescheid vom 22.07.2013, GZ. ePGP/BMF-00122788/002-PA-SU/2013, wies die belangte Behörde diesen Antrag ab, wobei der Spruch nachstehenden Wortlaut hatte:

"Auf Ihren Antrag vom 30.03.2012 wird festgestellt, dass Ihre Einstufung zum 01. März 2012 wie folgt lautet:

Verwendungsgruppe A1, Gehaltsstufe 15; Funktionsgruppe 2, Funktionsstufe 2; nächste Vorrückung: 01.07.2012."

Begründend wurde ausgeführt, dass der BF als Hofrat in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehe. Seine Dienststelle sei die Großbetriebsprüfung, wo er als Fachexperte Spezial Prüfer im Team 60 verwendet werde. Er sei mit 1. Juli 1982 in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis aufgenommen und auf die Planstelle eines Revidenten (Dienstklasse III, Verwendungsgruppe B) im Planstellenbereich des Bundesministeriums für Finanzen, Untergliederung Finanzlandesdirektionen, ernannt worden. Mit Bescheid des Bundesministeriums für Finanzen vom 10. August 1987, GZ. 27 1200/21- VI/1/87 sei der 1. August 1980 als Vorrückungsstichtag festgesetzt und festgestellt worden, dass dem BF ab 1. Juli 1982 das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse III (Verwendungsgruppe B) mit nächster Vorrückung am 1. Juli 1984, gebühre.

Mit 1. Juli 1994 sei die Ernennung des BF auf die Planstelle eines Oberrevidenten (Dienstklasse IV, Verwendungsgruppe B) mit der Einstufung Gehaltsstufe 4 der Dienstklasse IV mit nächster Vorrückung am 1. Juli 1996 erfolgt.

Aufgrund seiner schriftlichen Überleitungserklärung vom 5. Dezember 1997 haben er gemäß § 254 Abs. 1 BDG 1979 mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1997 seine Überleitung in die Besoldungsgruppe der Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes (A-Schema) bewirkt. Ausgehend von der Überleitungstabelle im § 134 des Gehaltsgesetzes 1956 habe seine Einstufung im neuen A-Schema zum 1. Jänner 1997 daher Verwendungsgruppe A2, Gehalts stufe 9, Funktionsgruppe 3, Funktionsstufe 1 mit nächster Vorrückung am 1. Juli 1998 gelautet.

Nach erfolgreicher Absolvierung des "Aufstiegskurses" an der Verwaltungsakademie des Bundes in Wien am 25. April 1997 und Ablegung der Dienstprüfung für die Verwendungsgruppe A am 14. Dezember 1998 sei mit 1. Dezember 1999 die Überstellung des BF in die Verwendungsgruppe Al und die Ernennung auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe Al, Funktionsgruppe 1 erfolgt. Es habe ihm demnach ab 1. Dezember 1999 das Gehalt nach der Verwendungsgruppe Al, Gehaltsstufe 9 mit nächster Vorrückung am 1. Juli 2000 gebührt.

Seine besoldungsrechtliche Stellung dadurch ermittelt worden, dass zum Vorrückungsstichtag 1. August 1980 ein "Überstellungsabzug" von 2 Jahren gemäß § 40 Abs. 3 GehG 1956 hinzugerechnet worden und davon ausgehend die Einstufung in der Verwendungsgruppe A 1, Funktionsgruppe 1, Gehaltsstufe 9, mit nächster Vorrückung am 1. Juli 2000 ermittelt worden sei. § 40 Abs. 3 Z. 1 GehG bestimme, dass einem Beamten, der keine abgeschlossene Hochschulbildung gemäß Anlage 1 Z 1.12 oder Z 1.12a BDG 1979 aufweist bei einer Überstellung in die Verwendungsgruppe A1 die der Bezeichnung nach nächstniedrigere Gehaltsstufe und derselbe Vorrückungstermin gebührt.

Gemäß § 112 k Abs. 1 GehG 1956 sei bei einem Beamten, der am 30. Juni 2007 dem Dienststand angehört hat und aufgrund der Nichterfüllung des Erfordernisses des abgeschlossenen Hochschulstudium einen Überstellungsabzug aufweist, der bei Anwendung der Anlage 1 Z. 1.12 lit.b BDG 1979 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBI. 1 Nr. 53/2007 nicht zum Tragen gekommen wäre, seine besoldungsrechtliche Stellung auf seinen Antrag entsprechend zu verbessern. Beim Aufstiegskurs handle es sich um keine Hochschulbildung, keinen Fachhochschul-Masterstudiengang bzw. keinen Fachhochschulstudiengang im Sinne der Anlage 1 Z. 1.12.lit. b BDG 1979.

Da der BF keine abgeschlossene Hochschulbildung gemäß Anlage 1 Z 1.12 oder Z 1.12a BDG 1979 aufweise, sondern den Aufstiegskurs gemäß Anlage 1 Z. 1.13 BDG 1979 könne der ihn treffende "Überstellungsabzug" von 2 Jahren (entspricht einer Gehaltsstufe) nicht saniert werden.

Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Berufung (nun Beschwerde) und beantragte die Beseitigung des Überstellungsabzuges von zwei Jahren.

In der Begründung führte er aus, dass gemäß § 112 k BDG für einen Beamten des Dienststandes die Möglichkeit bestehe, aufgrund der Nichterfüllung des Erfordernisses des abgeschlossenen Hochschulstudiums bei einem Überstellungsverlust, der bei Anwendung der Anlage 1 Z1 .12 lit. b BDG in der Fassung des BGBI. 1 Nr. 53/2007 nicht zum Tragen gekommen wäre, auf Antrag die besoldungsrechtliche Stellung entsprechend zu verbessern. Dieser Antrag sei von ihm am 30.3.2012 gestellt und mit oben angeführten Bescheid vom 22.7.2013 abgewiesen worden.

Als Begründung sein von der belangten Behörde angeführt worden, dass es sich beim Aufstiegskurs an der Verwaltungsakademie des Bundes um kein abgeschlossenes Hochschulstudium gehandelt habe.

Der damalige Aufstiegskurs an der Verwaltungsakademie des Bundes sei vor einigen Jahren durch den Fachhochschulstudiengang "Public Management" abgelöst worden. Die Inhalte seien annähernd gleichgeblieben.

Im Zuge der Reformen in der Finanzverwaltung (insbesondere der Großbetriebsprüfungen) sei ein Fachhochschulstudiengang "Tax Management" unter gewissen besonderen Bedingungen für Prüfer der Großbetriebsprüfung eingerichtet worden, der ähnliche Inhalte, aber in erster Linie Lehrbereiche des Steuerrechts beinhalte.

Der einzige tatsächliche Unterschied bestehe darin, dass die Absolvierung der Fachhochschulstudiengänge nunmehr mit dem akademischen Grad "Bachelor" belohnt werde.

Beim Aufstiegskurs an der Verwaltungsakademie des Bundes handle es sich aber um eine dem abgeschlossenen Hochschulstudium vergleichbare Ausbildung - insbesondere zumindest gleichwertig mit dem Fachhochschulstudiengang (Public Management bzw. Tax Management), den die Großbetriebsprüfer - sofern sie in der GBp neu bleiben wollten - in 4 Semestern zu absolvieren gehabt hätten und der nach Ablegung einer Zusatzprüfung an der Verwaltungsakademie des Bundes die Überstellung in die Verwendungsgruppe Al ohne Überstellungsverlust zulasse.

Damit die Absolventen dieser Bachelor-Studien statt in A1a in die (volle) Verwendungsgruppe A1/1 oder höher überstellt werden könnten, sei die Verordnung des BK vom 29.2.1980 betreffend die Prüfung und Klausurarbeiten für den Aufstiegskurs an der Verwaltungsakademiebefristet bis 31. Dezember2014 -wieder in Kraft gesetzt worden.

Die Auslegung der Rechtsanwendungen hätte gemäß dem Stufenbau der Rechtsordnung in verfassungskonformer Weise zu erfolgen. Insbesondere seien die verfassungsmäßig gewährleisteten Grundrechte, zu denen auch der Gleichheitsgrundsatz gehöre, zu beachten.

Nunmehr werde eine vergleichende Betrachtungsweise hinsichtlich der unterschiedlichen Ausbildungsvarianten 1) abgeschlossenes Hochschulstudium -2) Aufstiegskurs an der Verwaltungsakademie des Bundes und 3) Fachhochschulstudiengang (Public Management und Tax Management) gegenübergestellt, wodurch nach Auffassung des BF die Gleichwertigkeit dieser Bereiche - insbesondere der 2. und 3.

Ausbildungsvarianten dargelegt werde:

Beim abgeschlossenen Hochschulstudium (im Bereich der Großbetriebsprüfung in der Regel die Studien Rechtswissenschaften oder Sozial- und Wirtschaftswissenschaften) werde der Beamte bereits in der Verwendungsgruppe A1 aufgenommen und habe innerhalb einer bestimmten Frist die Dienstprüfung für den höheren Finanzdienst positiv zu absolvieren. Sollte ein Beamter ein entsprechendes Hochschulstudium neben dem Beruf erfolgreich absolviert haben, könne er bei Vorhandensein einer diesbezüglichen Planstelle auf diese gesetzt werden und habe innerhalb einer bestimmten Frist die Dienstprüfung für die Verwendungsgruppe A positiv zu absolvieren.

An der Verwaltungsakademie des Bundes absolviere ein Beamter (mit ausgezeichneter Dienstbeurteilung und positiv absolvierter Aufnahmeprüfung als Zulassungsvoraussetzung) den Aufstiegskurs, der insbesondere eine juristische Ausbildung für im Verwaltungsbereich erforderliche Rechtsmaterien wie Verfassungsrecht, allgemeines Verwaltungsrecht, Verwaltungsverfahrensrecht aber natürlich auch Privatrecht, Gesellschafts- und Unternehmensrecht, Betriebswirtschafts- und Volkswirtschaftslehre, Steuerrecht, Strafrecht, Arbeitsrecht, Gewerberecht, Organisation etc. beinhalte. Die Dauer habe drei Semester betragen wobei der Abschluss durch eine schriftliche Klausur und eine mündliche kommissionelle Prüfung erfolgt sei. Damit eine Überstellung in die Verwendungsgruppe A1 möglich gewesen sei, habe vor Überstellung noch die Dienstprüfung für die Verwendungsgruppe A positiv absolviert werden müssen.

Beim (fachspezifischen) Fachhochschulstudiengang hätten die Großbetriebsprüfer einen 4-semestrigen (statt 6 Semester, denn die ersten beiden Semester wurden ihnen aufgrund der beruflichen Tätigkeit nachgesehen) Lehrgang (Public oder Tax Management) absolviert und hätten im Anschluss daran über Antrag eine (kurze mündliche Zusatz)Prüfung an der Verwaltungsakademie des Bundes (dafür sei die Verordnung des BK vom

29.2. 1980 betreffend die Prüfung und Klausurarbeiten für den Aufstiegskurs an der Verwaltungsakademie - befristet bis 31. Dezember2014 -wieder in Kraft gesetzt worden) ablegen können. Bei positiver Absolvierung hätten sie ohne Überstellungsverlust die volle A1-Einstufung erhalten. Eine Dienstprüfung für die Verwendungsgruppe A sei nicht mehr erforderlich gewesen.

Allein aus diesen Kriterien könne man den Schluss ziehen, dass vom Dienstgeber der Aufstiegskurs an der Verwaltungsakademie höher einzustufen sei als der Fachhochschulstudiengang, da bei diesem die Zusatzprüfung auf der Verwaltungsakademie des Bundes gefordert werde, um die volle A1-Einstufung zu erhalten.

Auch die Ablegungen der Dienstprüfung für die Verwendungsgruppe A sei ein Indiz der Angleichung von abgeschlossenem Hochschulstudium und Aufstiegskurs an der Verwaltungsakademie des Bundes. Für Fachhochschulstudienabgänger sei dies nicht in Betracht gezogen worden. Im Anschluss an einen Fachhochschul-Masterstudiengang wäre vermutlich wieder die positive Ablegung der Dienstprüfung für die Verwendungsgruppe A erforderlich.

Aus diesen Gründen sei nach Dafürhalten des BF eine sachgerechte Differenzierung und damit unterschiedliche Behandlung vor allem hinsichtlich der Absolventen des Aufstiegskurses an der Verwaltungsakademie und dem Fachhochschulstudiengang nicht gerechtfertigt. Eine Benachteiligung der Absolventen des Aufstiegskurses der Verwaltungsakademie des Bundes sei daher gleichheitswidrig und damit verfassungswidrig. Wenn im Gesetz gleichwertige Sachverhalte ohne sachliche Rechtfertigung unterschiedlich behandelt würden, sei ein solches Gesetz verfassungswidrig, weil gleichheitswidrig. Wenn im § 112k (1) GehG 1956 angeführt sei, dass beim Beamten, der am 30. Juli 2007 dem Dienststand angehört hat und aufgrund der Nichterfüllung des Erfordernisses des abgeschlossenen Hochschulstudiums einen Überstellungsverlust aufweise, der bei Anwendung der Anlage 1 Z. 1.12 lit.b. BDG 1979 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBI. 1 Nr. 53/2007 nicht zum Tragen gekommen wäre, seine besoldungsrechtliche Stellung auf seinen Antrag zu verbessern und für eine wie oben ausgeführt zumindest gleichwertige Ausbildung (angeführt in der Anlage 1 Z 1.13) nicht die gleichen Verbesserungen möglich seien, so sei wohl das Gesetz gleichheits- und damit verfassungswidrig.

Ein Bescheid verletze den Gleichheitsgrundsatz, wenn die Behörde dem Gesetz einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstelle oder der Bescheid aufgrund einer gleichheitswidrigen Norm ergehe bzw. die Behörde Willkür übe. In diesem konkreten Fall sei der BF der Ansicht, dass der Bescheid aufgrund einer gleichheitswidrigen Norm ergangen sei. Als Willkür könnte gesehen werden, dass der Bescheid, obwohl gemäß § 73 AVG Behörden verpflichtet seien, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anders bestimmt sei, über Parteienanträge ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen, erst nach mehr als 15 Monaten erlassen worden sei. Ein Gesetz verletze den Gleichheitsgrundsatz, wenn es dem Verbot der unsachlichen Differenzierung widerspreche bzw. dem Gebot der differenzierten Regelung nicht entspreche oder das Gebot der Sachlichkeit verletze.

Wie oben ausgeführt, liege eine unsachliche Differenzierung hinsichtlich der Möglichkeit des Antrages gemäß § 112 k Abs. 1 GehG 1956 auf Beseitigung des Überstellungsabzuges zwischen der unterschiedlichen Behandlung des seinerzeitigen Aufstiegskurses an der Verwaltungsakademie des Bundes und der nunmehrigen Fachhochschulstudiengang vor, weil diese aufgrund der gleichwertigen Ausbildungen sachlich keineswegs gerechtfertigt seien. Tatsächliche Unterschiede lägen diesbezüglich nicht vor, weswegen eine rechtliche Differenzierung sachlich nicht gerechtfertigt werden könne. Gleiches müsse gleich behandelt werden.

§ 112 k Abs. 1 GehG 1956 wäre wohl dahingehend zu ändern, dass die Bestimmung neben der Anlage 1 Z 1.12 lit. b. BDG 1979 auch auf die Anlage 1 Z 1.13 BDG 1979 ausgedehnt werden müsse, um die Gleichheitswidrigkeit zu beseitigen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus dem oben dargestellten Verfahrensgang.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung des Sachverhalts erfolgte auf Basis der Aktenlage bzw. auf Grundlage des Vorbringens des BF.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 135a Abs. 1 BDG 1979 idf 2013/210 hat das Bundesverwaltungsgericht unter anderem in Angelegenheiten der §§ 38 und 40 BDG durch einen Senat zu entscheiden. Gegenständlich liegt somit mangels derartiger gesetzlicher Bestimmungen Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß 3 Abs.1 letzter Satz VwGbk-ÜG gilt die vorliegende Berufung als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG.

Zu A)

Die §§ 40 und 112k GehG haben nachstehenden Wortlaut:

"Überstellung

§ 40. (1) Bei einer Überstellung aus einer Verwendungsgruppe des Allgemeinen Verwaltungsdienstes in eine andere Verwendungsgruppe des Allgemeinen Verwaltungsdienstes ändern sich die Gehaltsstufenbezeichnung und der nächste Vorrückungstermin nicht.

(2) Wird ein Beamter einer anderen Besoldungsgruppe in die Besoldungsgruppe des Allgemeinen Verwaltungsdienstes überstellt, so richtet sich seine besoldungsrechtliche Stellung nach seinem geltenden Vorrückungsstichtag. Soweit jedoch Zeiten bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages gemäß § 12 Abs. 6 oder 7 gekürzt worden sind, ist die besoldungsrechtliche Stellung von dem um diese bisher weggefallenen Zeiträume verbesserten Vorrückungsstichtag herzuleiten. Die §§ 8 und 10 sind in allen Fällen anzuwenden.

(3) Wird ein Beamter, der keine abgeschlossene Hochschulbildung gemäß Anlage 1 Z 1.12 oder Z 1.12a BDG 1979 aufweist, in die Verwendungsgruppe A 1 ernannt,

1. gebühren dem Beamten im Falle des Abs. 1 die der Bezeichnung nach nächstniedrigere Gehaltsstufe und derselbe Vorrückungstermin,

2. vermindert sich im Falle des Abs. 2 der zu berücksichtigende Zeitraum um zwei Jahre.

(4) Erfüllt eine Beamtin oder ein Beamter das Erfordernis der abgeschlossenen Hochschulbildung gemäß Anlage 1 Z 1.12 oder Z 1.12a BDG 1979 erst nach der Ernennung in die Verwendungsgruppe A 1, ist ihre oder seine besoldungsrechtliche Stellung mit Wirkung vom Tag der Erfüllung dieses Erfordernisses entsprechend den Abs. 1 bis 3 neu festzusetzen.

§ 112k. (1) Weist ein Beamter, der am 30. Juni 2007 dem Dienststand angehört hat, aufgrund der Nichterfüllung des Erfordernisses des abgeschlossenen Hochschulstudiums einen Überstellungsabzug auf, der bei Anwendung der Anlage 1 Z 1.12 lit. b BDG 1979 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2007 nicht zum Tragen gekommen wäre, ist seine besoldungsrechtliche Stellung auf seinen Antrag entsprechend zu verbessern.

(2) Wird der Antrag bis spätestens 30. Juni 2008 gestellt, ist die besoldungsrechtliche Stellung mit Wirksamkeit vom 1. Juli 2007 zu verbessern. Wird der Antrag nach Ablauf des 30. Juni 2008 gestellt, wird die Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung mit dem Monatsersten wirksam, der dem Tag der Antragstellung folgt."

Pkt. 1.12 und 1.13 der Anlage 1 zum BDG lauten wie folgt:

"Hochschulbildung

1.12. Eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene Hochschulbildung. Diese ist nachzuweisen durch:

a) den Erwerb eines Diplom-, Master- oder Doktorgrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 oder

b) den Erwerb eines akademischen Grades gemäß § 5 Abs. 2 des Fachhochschul-Studiengesetzes aufgrund des Abschlusses eines Fachhochschul-Masterstudienganges oder eines Fachhochschul-Diplomstudienganges, soweit dieser nicht Ernennungserfordernis einer anderen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe ist.

Aufstiegskurs

1.13. Das Ernennungserfordernis des Abschlusses eines Hochschulstudiums der Rechtswissenschaften oder der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften wird durch die erfolgreiche Absolvierung eines vom Bundeskanzleramt veranstalteten Aufstiegskurses ersetzt. Zu diesem Aufstiegskurs sind nur jene Bewerber der Verwendungsgruppe A 2 oder einer vergleichbaren Verwendungsgruppe zuzulassen, die folgende Vorraussetzungen erfüllen:

1. a) die Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung an einer höheren Schule oder

b) die Studienberechtigungsprüfung nach dem Studienberechtigungsprüfungsgesetz, BGBl. Nr. 292/1985, für das Studium der Rechtswissenschaften oder der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften,

2. a) zehn Jahre Bundesdienstzeiten oder

b) zehn Jahre Dienstzeit zu einer inländischen Gebietskörperschaft, wenn davon die letzten zwei Jahre im Bundesdienst zurückgelegt worden sind,

3. der Nachweis entsprechender Kenntnisse auf dem Gebiet der öffentlichen Verwaltung und besonderer Kenntnisse im bisherigen dienstlichen Wirkungsbereich des Zulassungswerbers."

Im vorliegenden Fall bekämpft der BF den ihn gemäß § 40 Abs. 3 GehG treffenden Überstellungsverlust von zwei Jahren und begründet dies im Wesentlichen damit, dass der von ihm erfolgreich absolvierte Aufstiegskurs an der Verwaltungsakademie des Bundes dem Fachhochschulstudienlehrgang "Tax Management" gleichwertig sei.

Dieses Vorbringen geht ins Leere: Der Gesetzgeber hat schon dadurch, dass er sowohl in § 40 Abs.3 GehG als auch in Z. 1.12 und 1.13 der Anlage zum BDG klar zwischen der erfolgreichen Absolvierung eines Hoch- bzw. Fachhochschulstudiums einerseits und der Absolvierung des Aufstiegskurses an der Verwaltungsakademie andererseits differenziert, zum Ausdruck gebracht, dass es nicht um gleichwertige Bildungsabschlüsse handelt. Während es sich bei ersteren um Studienabschlüsse an Hoch- bzw. Fachhochschulen handelt, die auch nach Außen wirksam sind, stellt der vom BF absolvierte Aufstiegslehrgang eine nur im Bundesdienst relevante interne Fortbildung dar, die es einzelnen Beamten erlaubt dadurch das Ernennungserfordernis eines (Fach)Hochschulabschlusses zu substituieren. Konsequenterweise hat daher der Gesetzgeber auch in § 112k Abs. 1 GehG die Möglichkeit der Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung nur auf die unter Z. 1.12.b der Anlage 1 zum BDG fallenden Beamten beschränkt. Da der BF als Absolvent eines Aufstiegslehrganges nach Z. 1.13 der Anlage 1 zum BDG nicht zu dieser Gruppe zu zählen ist, ist die belangte Behörde zu Recht von einem zwingenden Überstellungsverlust gemäß § 40 Abs. 3 GehG ausgegangen. Ebenso kommt in seinem Fall auch keine Verbesserung der besoldungsrechtlichen Einstufung nach § 112k GehG in Betracht, da auch in dieser Gesetzesstelle Beamte die einen Aufstiegskurs im Sinne der Z. 1.13 der Anlage 1 zum BDG absolviert haben, nicht erfasst sind. Dieses Ergebnis entspricht den Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofs im Erkenntnis vom 10.9.2004, GZ. 2001/12/0056, wo festgestellt wurde, dass ein erfolgreich absolvierter Aufstiegskurs nicht einem Hochschulstudium gleichzuhalten ist. Wenn sich auch diese Entscheidung auf einen Beamten der Verwendungsgruppe MBO2 bezieht, der auf Grund eines Aufstiegskurses in die Verwendungsgruppe MBO1 überstellt wurde, treffen doch die Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofs auch im vorliegenden - strukturell ähnlich gelagerten - Fall zu.

Soweit der BF einwendet, dass die Ungleichbehandlung von Beamten die einen Aufstiegslehrgang absolviert haben und jenen, die ein abgeschlossenes (Fach) Hochschulstudium aufzuweisen haben, dem verfassungsgesetzlichen Gleichheitsgrundsatz widerspreche, ist dem entgegenzuhalten, dass diese beiden Bildungsabschlüsse - wie oben dargestellt - klar erkennbare qualitative Unterschiede in Bezug auf Qualität der Ausbildung und Umfang der mit dem Abschluss der Ausbildung erworbenen Berechtigung aufweisen. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass der dem obzitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs zugrundeliegende Fall vorher beim Verfassungsgerichtshof anhängig war, der aber mit Beschluss vom 28.9.1999,GZ. B 1351/99, die Behandlung der Beschwerde abgelehnt hat. Es liegt daher keine offenkundige Verletzung verfassungsrechtlich geschützter Rechte des BF vor, weshalb kein Anlass zu einer Antragstellung nach Art 140 B-VG besteht.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die im gegenständlichen Fall zentrale Frage der Gleichwertigkeit eines Hoch- bzw. Fachhochschulabschlusses und der Absolvierung eines Aufstiegskurses an der Verwaltungsakademie des Bundes erscheint vor dem Hintergrund des oben zitierten Erkenntnisses eindeutig geklärt.

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