W207 2007111-1•BVwG W207 2007111-1
W207 2007111-1Tribunal administratif fédéral4 sept. 2014
Behindertenpass, Behinderung, Grad der Behinderung, Gutachten,<br/>mündliche Verhandlung, Sachverständigengutachten
W207 2007111-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 26.02.2014, PassNr. 3638628, betreffend Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer unterzog sich im August 2008 erfolgreich einer orthotopen Herztransplantation. In einem Ärztlichen Sachverständigengutachten eines Amtssachverständigen des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) vom 19.02.2009 wurde ausgeführt, das transplantierte Organ funktioniere gut, komplizierend sei allerdings ein perioperatives Nierenversagen, derzeit seien die Nierenwerte noch grenzwertig erhöht. Dem Vorbringen des zu Begutachtenden zu Folge gehe es ihm sehr gut, er sei belastbarer, allerdings sei er ständig verkühlt, seit der Immunsuppression dauere die Ausheilung länger. Der Grad der Behinderung wurde unter Anwendung der Richtsatzverordnung (Richtsatzposition 325) mit 60 v.H. eingeschätzt, dies versehen mit der Zusatzbemerkung "60 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend". Begründend wurde angeführt, "Oberer Rahmensatz, da postoperativ noch gering eingeschränkte Nierenfunktion mit erhöhten Kreatininwerten, bei guter Transplantatfunktion."
Am 19.08.2013 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in der Folge zur Vermeidung von Missverständnissen trotz der am 01.06.2014 in der Kurzbezeichnung erfolgten Umbenennung in Sozialministeriumservice entsprechend der bisherigen Kurzbezeichnung weiterhin als Bundessozialamt bezeichnet) ein und legte dabei ein Konvolut an medizinischen Unterlagen vor, darunter das oben angeführte Gutachten nach dem FLAG vom 19.02.2009.
vom Bundessozialamt eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 22.10.2013 wurde, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 22.10.2013, Folgendes - hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben - ausgeführt:
"Anamnese:
Z.n. orthotoper HTX 2008, Z.n. perioperatives Nierenversagen
Monatliche ärztl. KO bei Z.n. HTX, KO seien laut AW in Ordnung
KO erfolgen in Uniklinik XXXX, Immunsupression wurde in XXXX auf Wunsch des AW modifiziert. Seit der medikamentösen Modifikation vor ca. 4 a gehe es dem AW gut und er sei beschwerdefrei. Er habe keine körperl. Beschwerden. Lediglich sei laut AW als NW der Immunsupression seine Stimmung fallweise gedrückt. Nervenärztl. Behandlungen und Kontrollen seien jedoch nicht erforderlich. Er wolle dies auch nicht. Er sei sportlich und spiele Tennis und Volleyball.
Anamnest. Z.n. AE, HodenOP (benign)
Derzeitige Behandlung/en / Medikamente: Prograf, Certican, Aprednislon, Magnosolv, Sortis, Dilatrend, Amlodipin, TASS, Oleovit, Cal-D-Vita
Sozialanamnese: ledig, Student der Wirtschaftswissenschaften
Hilfsbefunde z. B. Labor, bildgebende Verfahren, Behandlungsberichte - Exzerpt: FLAG-GA, Transplantationschirurgie, Labor
Technische Hilfsmittel / orthopädische Behelfe: keine
Untersuchungsbefund:
Größe: 193 cm Gewicht: 62,5 kg Blutdruck: 120/70
Gesamtmobilität - Gangbild:
unauffällig, flüssig, sicher, ohne Hilfsmittel, Zehenspitzen- und Fersenstand bds. durchführbar, Konfektionsschuhe
Status - Fachstatus:
sehr guter AZ und schlanker EZ
Caput: ua., keine Lippenzyanose
keine Halsvenenstauung
Cor: reine HT, rhythmische HA, blande Thorakotomienarbe
Pulmo: V.A, sonorer KS, Basen atemversch., Eupnoe
Abdomen: weich, keine Druckpunkte, keine path. Resistenzen palp., Leber am Ribo, Milz n.p., Darmgeräusche normal und unauffällig, Nierenlager bds. frei
HWS: Kopfdrehung und -seitneigung: nach rechts und links, Inkl. und Rekl. frei, KJA 1,5 cm BWS: gerade, LWS: Rumpfdrehung und -seitneigung frei, FBA 15 cm
Extremitäten:
OE: Linkshändigkeit
Schultergelenk rechts: Abduktion: frei, Anteversion: frei
Schultergelenk links: Abd. frei, Antev. frei
Nacken- und Schürzengriff bds. durchführbar
Ellenbogengelenke: frei
Handgelenke frei, Fingergelenke bds. frei, Daumengelenke bds. frei Faustschluß und Zangengriff bds. durchführbar
UE:
Hüftgelenk rechts: Flexion frei , Abd. und Add. altersentsprechend frei Hüftgelenk links: Flexion frei, Abd. und Add. frei
Kniegelenk links: Beweglichkeit frei, bandstabil, Kniegelenk rechts:
Beweglichkeit frei, bandstabil
Sprunggelenke bds. frei
sonstige Gelenke altersentsprechend frei
Fußheben und -senken bds. durchführbar
1-Beinstand bds. und Hocke durchführbar
beide UE können von der Unterlage abgehoben werden
Fußpulse bds. palp.
Venen: ua., Ödeme: keine
Stuhl- und Harn: ua.
Ergebnis der durchgeführten Untersuchung vom 22. Oktober 2013:
Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden Pos. Nr. GdB %
1
1 Zustand nach orthotoper Herztransplantation
Wahl dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da sehr gutes postoperatives Ergebnis mit unter laufender Immunsupression klinisch/ zufriedenstellender Organfunktion. g.Z. 050201 30
Gesamtgrad der Behinderung 30 v.H.
............
Folgende beantragte bzw. in den beigelegten Krankengeschichten bzw. Befunden diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen
GdB. :
Der Gesamtgrad der Behinderung liegt vor seit: Antragstellung
Eine rückwirkende Bestätigung des GdB über den angeführten Zeitpunkt hinaus ist nicht möglich.
Stellungnahme zu Vorgutachten:
Das vorliegenden FLAG-Gutachten wurde nach der RSV erstellt. Aktuelles Gutachten wird nach der nun geltenden EVO erstellt. Nach geltender EVO Absenkung des Behinderungsgrades von Leiden 1 im Vergleich zum VGA, da eine zufriedenstellende Transplantatfunktion vorliegt und kardiale Funktionseinschränkungen nicht dokumentiert sind."
Mit Schreiben des Bundessozialamtes vom 07.01.2014 wurde dem Beschwerdeführer das eingeholte Sachverständigengutachten unter Hinweis darauf, dass laut diesem Sachverständigengutachten ein Grad der Behinderung von 30 v.H. besteht, zur Kenntnis gebracht und ihm diesbezüglich eine Stellungnahmemöglichkeit eingeräumt.
Mit Schreiben vom 13.01.2014 gab der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ab, in der er eine Begutachtung durch einen für Herztransplantationen und deren Folgen ausgebildeten Facharzt und eine Erhöhung des Behindertengrades auf 80% beantragte. In inhaltlicher Hinsicht wurde im Wesentlichen ausgeführt, durch die Immunsuppression komme es zu häufigen bzw. immer häufiger werdenden Infekten, welche zu Bettlägrigkeit und Schwäche führen würden und dadurch eine Vermeidung von Menschenansammlungen bzw. von näherem Kontakt zu Mitmenschen erfordern würden. Als weitere Nebenwirkung der Immunsuppression und seiner ungeklärten Lebenserwartung habe sich eine Depression entwickelt, die sein gesamtes Leben schwerstens beeinträchtige und zu einer sehr geringen Belastbarkeit mit eingeschränkter Konzentrationsfähigkeit und Stressresistenz führe. Einmal im Monat müsse der Beschwerdeführer in das Krankenhaus zur Nachkontrolle und Nachbehandlung fahren. Seine Lebenserwartung sei durch die potentiellen Folgeerkrankungen und die gegebene Immunschwäche bekanntlich deutlich herabgesetzt. Die benötigten Befunde würden infolge der kurzen Einspruchsfrist nachgereicht.
Mit Begleitschreiben vom 11.02.2014 legte der Beschwerdeführer vor:
Patientenbrief des XXXX vom 11.03.2010
Stellungnahme des XXXX, Universitätsklinik für Chirurgie vom 16.01.2014
Befund eines Facharztes für Innere Medizin vom 30.01.2014
Die schriftliche Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 13.01.2014 sowie die von ihm in weiterer Folge vorgelegten medizinischen Unterlagen wurden vom Bundessozialamt dem medizinischen Sachverständigen, der das Sachverständigengutachten vom 22.10.2013 erstellt hatte, zur Stellungnahme vorgelegt. Dieser gab in einer Gutachtensergänzung vom 18.02.2014 folgende Stellungnahme ab:
"Stellungnahme vom 18.02.2014
Anläßlich des Parteiengehörs vom 07.01.2014 erklärte sich der Obg. mit dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht einverstanden und gab an, daß ein Zustand nach Herztransplantation zu gering eingeschätzt wurde. Weiters sei eine Depression und eine eingeschränkte Konzentrationsfähigkeit nicht berücksichtigt worden.
Gemäß der aktuell geltenden Einschätzungsverordnung sind nicht mehr die Herztransplantation an sich, sondern nur mehr die tatsächlich objektivierbaren Funktionseinschränkungen einstufungsrelevant. Da die Herzfunktion bei einer Ejektionsfraktion von 59% als zufriedenstellend und im Normbereich liegend zu bewerten ist, ist die gewählte Rahmensatzhöhe nachvollziehbar gewählt. Ein aufgrund der immunsuppressiven Dauertherapie mäßig erhöhtes Infektionsrisiko ist in der gewählten Einstufung bereits erfasst.
Bezüglich der weiters angeführten Depression und der eingeschränkten Konzentrationsfähigkeit ist ein behinderungsrelevantes Ausmaß durch diesbezüglich vorliegende fachärztliche Befundberichte und Behandlungsdokumentationen nicht belegt.
Insgesamt ist eine Änderung der gewählten Einschätzung derzeit nicht gerechtfertigt."
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 26.02.2014 wies das Bundessozialamt den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41und 45 BBG ab und stellte einen Grad der Behinderung in Höhe von 30 v.H. fest. In der Begründung des Bescheides verwies das Bundessozialamt auf das durchgeführte medizinische Beweisverfahren, insbesondere auf das eingeholte Sachverständigengutachten und die ergänzende Stellungnahme des ärztlichen Sachverständigen auf Grundlage der Einwendungen des Beschwerdeführers, wonach der ermittelte Grad der Behinderung des Beschwerdeführers 30 v.H. betrage. Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses seien somit nicht gegeben.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben vom 04.04.2014 fristgerecht eine als Einspruch bezeichnete Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. In der Beschwerde wird im Wesentlichen ausgeführt, insbesondere aufgrund der ausdrücklichen Nichtberücksichtigung des psychischen Zustandes des Beschwerdeführers im angefochtenen Bescheid werde eine Neubeurteilung der gesundheitlichen Gesamtsituation beantragt. Zur Zeit der Bescheiderstellung noch ausständige Befunde betreffend den psychischen Zustand lägen nunmehr vor und seien folglich in die Beurteilung einzubeziehen. Daraus ergebe sich eine Veränderung gegenüber der ursprünglichen Sachlage. Eine Beurteilung, die sich ausschließlich auf die befriedigende Funktionsweise eines Transplantates beschränke, werde als unzureichend erachtet. Die erheblich eingeschränkte physische Belastbarkeit sowie bereits aufgetretene und zukünftig mögliche Folgeerkrankungen seien nicht berücksichtigt worden. Diesbezüglich werde um fachärztliche Beurteilung unter Berücksichtigung der nun vorhandenen Befunde (einschließlich jener der psychischen Verfassung des Beschwerdeführers) angesucht. Die Herabsetzung des Grades der Behinderung (Anmerkung des Bundesverwaltungsgerichtes: offenkundig gemeint gegenüber dem Gutachten nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 [FLAG] vom 19.02.2009) stelle auch unter Berücksichtigung der neuen Bewertungsrichtlinie eine Fehleinschätzung der Situation dar.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer brachte am 19.08.2013 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundessozialamt, Landesstelle Wien, ein.
Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.
Der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers beträgt 30 v.H.
Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses basiert auf dem Akteninhalt.
Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Inland ergibt sich aus dem vorgelegten Auszug aus dem Zentralen Melderegister; konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.
Der Gesamtgrad der Behinderung gründet sich auf das durch das Bundessozialamt eingeholte Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 22.10.2013, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 22.10.2013, ergänzt auf Grundlage der Einwendungen der Beschwerdeführers durch eine ergänzende Stellungnahme des Arztes für Allgemeinmedizin vom 18.02.2014.
Der Beschwerdeführer ist diesem Sachverständigengutachten weder im Rahmen des ihm durch das Bundessozialamt eingeräumten Parteiengehörs noch in der Beschwerde auf gleicher fachlicher Ebene ausreichend konkret entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Dies gilt auch in Bezug auf die vom Beschwerdeführer mit Begleitschreiben vom 11.02.2014 vorgelegten Befunde; diesbezüglich wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen verwiesen.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens. Das vorliegende Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchteil A)
1. Zur Entscheidung in der Sache
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten:
"§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
...
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
...
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
...
§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
...
§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
...
§ 55. ...
(4) Die Bestimmung des § 41 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 ist auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren nicht anzuwenden. Diese Verfahren sind unter Zugrundelegung der bis zum 31. August 2010 geltenden Vorschriften zu Ende zu führen. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach §§ 40ff, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid nach §§ 40ff oder auf Grund der Bestimmungen des § 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes vorliegt."
Gemäß § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.
Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.
Zuständige Stelle ist:
Zutreffend hat die belangte Behörde den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung beurteilt, weil der gegenständliche Antrag am 19. August 2013 gestellt wurde und am 01. September 2010 kein rechtskräftiger Bescheid nach §§ 40ff oder auf Grund der Bestimmungen des § 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes vorlag.
Dem vom Bundessozialamt eingeholten, vom Bundesverwaltungsgericht als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewerteten Sachverständigengutachten vom 22.10.2013, ergänzt durch die gutachterliche Stellungnahme vom 18.02.2014, zu Folge beträgt der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers 30 v.H.
Im Rahmen der eingeräumten Stellungnahmemöglichkeit durch das Bundessozialamt bzw. im Rahmen der Beschwerde erfolgte keine ausreichend konkrete und substantiierte Bestreitung des vom Bundessozialamt eingeholten Sachverständigengutachtens.
Insoweit im Rahmen der Stellungnahme vom 13.01.2013 und in der Beschwerde das Vorliegen einer Depression vorgebracht wird - im Antrag vom 19.08.2013 wurde eine solche psychische Gesundheitsschädigung noch nicht behauptet -, so wurde das Vorliegen einer solchen Depression im Verfahren vom Beschwerdeführer nicht belegt. Der Anamnese im ärztlichen Sachverständigengutachten vom 22.10.2013 ist diesbezüglich im Gegenteil zu entnehmen, als Nebenwirkung der Immunsuppression sei laut eigenen Angaben des Beschwerdeführers seine Stimmung zwar fallweise getrübt, nervenärztliche Behandlungen und Kontrollen seien jedoch nicht erforderlich, der Beschwerdeführer wolle dies auch nicht. Zutreffend geht das ärztliche Sachverständigengutachten daher nicht vom Vorliegen eines einstufungsrelevanten psychischen Leidens aus.
Auch die vom Beschwerdeführer mit Begleitschreiben vom 11.02.2014 vorgelegten Befunde vermögen nicht zu einem anderen Ergebnis zu führen. Zwar ist der Stellungnahme des XXXX, vom 16.01.2014 die allgemeine Bemerkung zu entnehmen, vor allem relativ junge herztransplantierte Patienten stünden unter außergewöhnlicher physischer und psychischer Belastung, sodass eine begleitende psychische Betreuung meist unerlässlich sei, jedoch findet sich in dieser Stellungnahme kein Befund eines Facharztes für Psychiatrie bezogen auf die konkrete Situation des Beschwerdeführers. Selbiges gilt im Ergebnis in Bezug auf den Befund eines Facharztes für Innere Medizin vom 30.01.2014; diesem Befund ist zwar zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer eine deutlich depressive Grundstimmung vorliege, welche durch die gesamtgesundheitliche Situation des Beschwerdeführers bedingt sei, jedoch kann auch dieser - nicht von einem Facharzt für Psychiatrie getätigten - Stellungnahme - unter Bedachtnahme auf die oben wiedergegebenen Angaben des Beschwerdeführers selbst im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 22.10.2013 - keine psychische Störung entnommen werden, die eine einstufungsrelevante Funktionsbeeinträchtigung im Sinne der Einschätzungsverordnung erreichen würde. Dass die Darstellung der Angaben im Rahmen der Anamnese im Sachverständigengutachten vom 22.10.2013 aber unzutreffend sei, wurde vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Dem entsprechend konnte der ärztliche Sachverständige in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 18.02.2014 zutreffend davon ausgehen, dass in Bezug auf die behauptete Depression ein behinderungsrelevantes Ausmaß nicht durch vorliegende fachärztliche Befundberichte und Behandlungsdokumentationen belegt ist.
Abschließend ist dem Beschwerdevorbringen, dass zur Zeit der Bescheiderstellung noch ausständige Befunde betreffend den psychischen Zustand nunmehr vorlägen und folglich in die Beurteilung einzubeziehen seien, daraus ergebe sich eine Veränderung gegenüber der ursprünglichen Sachlage, entgegenzuhalten, dass solche Befunde weder mit der Beschwerde noch im weiteren Verlauf des Beschwerdeverfahrens vorgelegt wurden und daher auch nicht in die Beurteilung einbezogen werden können.
Insoweit in der Beschwerde auf einen Vergleich mit dem Sachverständigengutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) vom 19.02.2009 abgestellt wird, so basierte dieses Gutachten zum einen - wie in der Beschwerde selbst eingeräumt wird - auf einer anderen Rechtsgrundlage, nämlich der Richtsatzverordnung, mit anderen Richtsätzen und erfolgte die Beurteilung nach anderen Beurteilungskriterien, zum anderen lag dieser Begutachtung der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Februar 2009, also knapp nach der Herztransplantation, zu Grunde.
Im Rahmen der eingeräumten Stellungnahmemöglichkeit durch das Bundessozialamt bzw. in weiterer Folge im Rahmen der Beschwerde wurden vom Beschwerdeführer keine weiteren entscheidungserheblichen Befunde, die nicht auch bereits dem ärztlichen Sachverständigen, der die ergänzende Stellungnahme vom 18.02.2014 abgab, bekannt gewesen wären, vorgelegt, die zu einer Änderung der Beurteilung in der Hinsicht, dass von einem Gesamtgrad der Behinderung von mehr als 30 v. H. ausgegangen werden könnte, führen könnten.
Auch hier gilt letztlich das bereits zur vorgebrachten Depression Gesagte: das Ergebnis des Sachverständigengutachtens vom 22.10.2013, ergänzt durch die Stellungnahme vom 18.02.2014, wird nicht durch die vom Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Bundessozialamt vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen und Berichte vom 11.03.2010, vom 16.01.2014 und vom 30.01.2014 widerlegt, da diesen Berichten - die dem sachverständigen Gutachter zum Zeitpunkt der ergänzenden Stellungnahme vom 18.02.2014 zur Beurteilung vorlagen - keine vorgenommenen Einschätzungen nach der Einschätzungsverordnung zu entnehmen sind und diese Berichte auch keine weiteren, über die im Sachverständigengutachten berücksichtigten hinausgehenden einschätzungsrelevanten Leiden beinhalten, zumal die Angaben des Beschwerdeführers selbst im Rahmen der persönlichen Begutachtung durch den begutachtenden Sachverständigen nicht unberücksichtigt bleiben können ( "... Immunsupression wurde in XXXX auf Wunsch des AW modifiziert. Seit der medikamentösen Modifikation vor ca. 4 a gehe es dem AW gut und er sei beschwerdefrei. Er habe keine körperl. Beschwerden. Lediglich sei laut AW als NW der Immunsupression seine Stimmung fallweise gedrückt. Nervenärztl. Behandlungen und Kontrollen seien jedoch nicht erforderlich. Er wolle dies auch nicht. Er sei sportlich und spiele Tennis und Volleyball.")
Was nun das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom 13.01.2014 und in der Beschwerde betrifft, durch die Immunsuppression komme es zu häufigen und immer häufiger werdenden Infekten, seine Lebenserwartung sei durch die potentiellen Folgeerkrankungen und die gegebene Immunschwäche herabgesetzt, zukünftig mögliche Folgeerkrankungen seien im angefochtenen Bescheid nicht berücksichtigt worden, so ist darauf hinzuweisen, dass bei der Beurteilung des zur Einschätzung des Grades der Behinderung zu Grunde zu legenden Leidens des Beschwerdeführers nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die zum Zeitpunkt der Entscheidung geltende Sachlage maßgebend ist (vgl. etwa VwGH E 26.11.2002, 2001/11/0404). Hierbei ist es daher rechtlich unerheblich, dass künftig mögliche Folgeerkrankungen drohen könnten, weil es auf eine aktuelle Beurteilung zum Entscheidungszeitpunkt ankommt und keine Prognose zu treffen ist, wie und unter welchen Voraussetzungen sich ein Leiden entwickeln könnte. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Feststellung der Begünstigteneigenschaft in Betracht kommt (vgl. dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.11.2012, Zl. 2011/11/0118). Abgesehen davon führte der sachverständige Gutachter in der Gutachtensergänzung vom 18.02.2014 aus, dass ein aufgrund immunsuppressiver Dauertherapie mäßig erhöhtes Infektionsrisiko in der gewählten Einstufung bereits erfasst ist.
Was schließlich das in der Beschwerde gestellten Ersuchen "um fachärztliche Beurteilung unter Berücksichtigung der nun vorhandenen Befunde (einschließlich jener der psychischen Verfassung des Beschwerdeführers)" betrifft, so hat - abgesehen davon, dass, wie bereits oben ausgeführt wurde, solche entscheidungserhebliche Befunde nicht vorgelegt wurden - der Verwaltungsgerichtshof in seinem (wenngleich zum Behinderteneinstellungsgesetz ergangenen) Erkenntnis vom 24.06.1997, 96/08/0114, ausgeführt, dass die Behörden im Zusammenhang mit der Einschätzung des Grades der Behinderung nach dem BEinstG verpflichtet sind, zur Klärung medizinischer Fachfragen ärztliche Gutachten einzuholen. Das Gesetz enthält aber keine Regelung, aus der erschlossen werden kann, dass ein Anspruch auf die Beiziehung von Fachärzten bestimmter Richtung bestünde. Es besteht demnach kein Anspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes. Es kommt vielmehr auf die Schlüssigkeit der eingeholten Gutachten an.
Der begutachtende Arzt für Allgemeinmedizin hat in seinem Gutachten auf die vorgebrachten Leidenszustände Bezug genommen. Die getroffene Einschätzung basiert auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen Befunden und entspricht der festgestellten Funktionsbeeinträchtigung. Das Sachverständigengutachten vom 22.10.2013, ergänzt durch die gutachterliche Stellungnahme vom 18.02.2014, ist schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei. Da der Sachverhalt feststeht, erweist sich wegen Entscheidungsreife der Sache die Einholung von weiteren Gutachten durch Fachärzte bestimmter Richtung als nicht erforderlich.
Der festgestellte Grad der Behinderung beträgt daher 30 v.H., womit aber die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt sind.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des eingeholten, nicht ausreichend substantiiert bestrittenen Sachverständigengutachtens geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen, zumal ein Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung in der Beschwerde nicht gestellt wurde.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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