BVwG W207 2001648-1

W207 2001648-1Tribunal administratif fédéral4 sept. 2014

Regest

Behindertenpass, Behinderung, Grad der Behinderung, Gutachten,<br/>mündliche Verhandlung, Sachverständigengutachten

Texte intégral

BVwG W207 2001648-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.09.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W207.2001648.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 16.09.2013, BP 8635037, betreffend Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

Die Beschwerdeführerin brachte am 26.06.2013 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in der Folge zur Vermeidung von Missverständnissen trotz der am 01.06.2014 in der Kurzbezeichnung erfolgten Umbenennung in Sozialministeriumservice entsprechend der bisherigen Kurzbezeichnung weiterhin als Bundessozialamt bezeichnet) ein und legte dabei ein Konvolut an medizinischen Unterlagen vor.

vom Bundessozialamt eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 08.08.2013 wurde, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 08.08.2013, Folgendes - hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben - ausgeführt:

"

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate dauern werden Pos.Nr GdB%

1 Degenerative Veränderung der Wirbelsäule 02.01.02 40-

2 Zustand nach Darmkrebs 2005 13.01.02 20

3 Zustand nach Brustkrebs links 1991 13.01.02 20

4 Verlust der Gebärmutter 08.03.02 10

5 Verlust beider Ovarien 08.03.06 10

BEGRÜNDUNG der Position bzw. der Rahmensätze:

ad 1) oberer Rahmensatz, da anhaltende Schmerzsymptomatik und Dauertherapie erforderlich bei maßgeblichen radiologischen Veränderungen bei Zustand nach Wirbelsäulenoperation (Inkludiert ist Bursitis an beiden Hüften)

ad 2) 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da nach 8 Jahren kein Rezidiv nachweisbar und ein guter Allgemein- und Ernährungszustand gegeben ist.

ad 3) 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da nach 22 Jahren kein Rezidiv nachweisbar ist.

Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Die führende funktionelle Einschränkung wird durch die funktionelle Einschränkung lfd. Nr. 2-5 nicht erhöht

Begründung: da kein ungünstige Zusammenwirken

Folgende beantragte bzw. in den beigelegten Krankengeschichten bzw. Befunden diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen GdB.:

Der Zustand nach Gallenblasenentfernung, das Sanierung des Leidens erreicht keinen GdB.

Entfernung zweier Tumore im Bereich der Blase, da Malignitätsnachweis erreicht keinen GdB."

Mit Schreiben des Bundessozialamtes vom 29.08.2013 wurde der Beschwerdeführerin das eingeholte Sachverständigengutachten unter Hinweis darauf, dass laut diesem Sachverständigengutachten ein Grad der Behinderung von 40 v.H. besteht, zur Kenntnis gebracht und ihr diesbezüglich eine Stellungnahmemöglichkeit eingeräumt. Eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin langte nicht beim Bundessozialamt ein.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 16.09.2013 wies das Bundessozialamt den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41und 45 BBG ab und stellte einen Grad der Behinderung in Höhe von 40 v.H. fest. In der Begründung des Bescheides verwies das Bundessozialamt auf das durchgeführte medizinische Beweisverfahren, insbesondere auf das eingeholte Sachverständigengutachten, wonach der ermittelte Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin 40 v.H. betrage. Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses seien somit nicht gegeben.

Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben vom 20.09.2013 fristgerecht Berufung an die damals zuständige Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten (kurz: Bundesberufungskommission) - nunmehr Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, in der Folge daher als Beschwerde bezeichnet - erhoben. In der Beschwerde wird im Wesentlichen ausgeführt, aus dem Grunde der Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel habe die Beschwerdeführerin um einen Behindertenpass angesucht. An vielen Tagen könne die Beschwerdeführerin nicht einmal 30 m weit gehen, dann würden unsagbare Schmerzen nicht nur im Rücken, sondern ganz besonders in den Hüftschleimbeuteln auftreten und sie müsse sich hinsetzen. Bis zu den "Öffis" habe sie rund 200 m, die bewältige sie schon seit Monaten nicht. Sie müsse alle Wege mit dem Taxi machen, das koste sie viel Geld. An eine Besserung sei nicht mehr zu denken, weil das längst chronisch sei.

Im noch seitens der Bundesberufungskommission eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie vom 29.11.2013 wird, basierend auf einer weiteren persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 29.11.2013, Folgendes ausgeführt (hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben):

"Orthop.-fachärztliches Sachverständigengutachten

Vorgutachten:

08.08. 2013, Aktenblatt 28-32 Gesamt GdB 40 v.H.

Orthopädische Leiden:

Deg. Veränderungen der WS 40 v. H.

Anamnese - Zwischenanamnese - Verlauf:

Seit 8-2013 keine Unfälle und Operationen am Bewegungsapparat.

Aktuelle Beschwerden:

Schmerzen im Beriech der Wirbelsäule. Chronische Schleimbeutelentzündung im Bereich der Hüftgelenke. Ausstrahlung in beide Beine.

Gehstock wird immer verwendet. Auch ein Rollator wird fallweise verwendet. Lendenstützbandage wird verwendet.

Muss nach 20-30 Meter gehen muss dann stehen bleiben.

Juni 2013 Wurzelinfiltration

Schmerzstillende Medikamente: Hydal 8 mg 2x1, Bei Bedarf 2-4 mg.

Weitere Medikation:

Letzte physikalische Therapie: August 2013.

Röntgenbilder - Zusatzbefunde:

Seit August 2013 keine neuen Röntgenbilder angefertigt.

..............

Wirbelsäule

Gesamt: Im Lot, Becken- Sch ultergeradstand, symmetrische Taillendreiecke, abgeschwächte LWS-Muskulatur, verstärkte physiologische Krümmungen im Sinn eines Rundrücken und Hohlkreuzes.

HWS: 30/0/10, R 70/0/50 schmerzhaft. F 30/0/10, Bewegungen nach rechts jeweils schmerzhaft.

BWS: R je 30, Ott 30/33.

LWS: FBA +50, Reklination 5 Grad, Seitneigen 10, Plateau L4-S1 mit endlagiger Schmerzhaftigkeit. Facettenschmerz L4-S1 bds.

Grob neurologisch: Hirnnerven frei. OE lebhafte Muskeleigenreflexe, Sensibilität, grobe Kraft, Koordination symmetrisch und seitengleich.

UE schwach auslösbare seitengleiche Muskeleigenreflexe, Kraft-Koordination symmetrisch und seitengleich.

Sensibilitätsabschwächung Wurzel L5 links.

.................

Untere Extremität

Allgemein Normale Achse, normale Gelenkkonturen, mittelkräftige

seitengleiche Muskulatur, keine Atrophien. Fußpulse sind gut tastbar, seitengleiche Gebrauchspuren. Bei Bewegungsprüfung Schmerzangaben in der unteren LWS.

Bewegungsumfang

Hüfte re S 0/0/100, R je 30, F je 30, Trochanterdruckschmerz, kein

Kapselmuster.

Hüfte li S 0/0/100, R je 30, F je 30, Trochanterdruckschmerz, kein

Kapselmuster.

Knie re S 0/0/140, bandfest, kein Erguss, keine Meniskuszeichen, gutes

Patellaspiel, Zohlenzeichen negativ.

Knie li S 0/0/140, bandfest, kein Erguss, keine Meniskuszeichen, gutes

Patellaspiel, Zohlenzeichen negativ.

Ob. Sg Frei beweglich.

Unt. Sg Frei beweglich.

Füße Leichter Spreizfuß kompensiert, Zehenbeweglichkeit ist gut,

seitengleiche Gebrauchspuren.

Diagnosen:

Funktionseinschränkungen Pos.Nr GdB%

1 Deg. Wirbelsäulenveränderungen 02.01.02 40

2 Z.n.Darmkrebs 2005 13.01.02 20

3 Z.n.Brustkrebs 1991 13.01.02 20

4 Verlust der Gebärmutter 08.03.02 10

5 Verlust beider Ovarien 08.03.06 10

6 Chronische Schleimbeutelentzündung im Bereich beider

Hüftgelenke 02.02.01 10

Begründung der Position bzw. der Rahmensätze:

Oberer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da mehrsegmentale Abnützungen im Bereich der LWS und chronisches Schmerzbild in die Lenden-, Becken- Hüftregion und beide Beine ausstrahlend.

Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz dieser Positionsnummer, da nach acht Jahren kein Rezidiv nachweisbar und ein guter Allgemein- und Ernährungszustand gegeben ist.

Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz dieser Positionsnummer, da nach 22 Jahren kein Rezidiv nachweisbar ist.

Fixer Richtsatz.

Fixer Richtsatz.

Unterer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da chronische Schmerzhaftigkeit mit Behandlungsbedarf bei freier Beweglichkeit der Hüftgelenke.

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 v. H., da mit Leiden 2-6 keine Zusatzbehinderungen vorliegen die im ungünstigen Zusammenwirken eine Erhöhung darstellen.

Stellungnahme:

zu Einwendungen Aktenblatt 38/2:

Die angegebenen Rückenbeschwerden und Beschwerden mit Ausstrahlung in die Lenden-, Becken- Hüftregion sind ausreichend dokumentiert und in den vorliegenden Beurteilungen berücksichtigt.

Der besseren Übersicht wurde die chronische Reizung beider Schleimbeutel in den Hüftgelenken gesondert in der Diagnosenliste angeführt und beurteilt.

zu Befunden der 1. Instanz, Aktenblatt 6-19,25-27:

Soweit orthopädisch relevant, sind die degenerativen Veränderungen und deren klinische Symptomatik der erforderliche Therapiebedarf ausreichend dokumentiert.

  • zu Gutachten der 1. Instanz. Aktenblatt 28-32:

Es erfolgt aus orthopädischer Sicht eine Ergänzung der Diagnosenliste und getrennte Einschätzung des chronischen Schmerzzustandes der Schleimbeutel beider Hüftgelenke. Eine Änderung der Gesamtbeurteilung ist dadurch nicht gegeben.

Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich, da von einem Dauerzustand auszugehen ist."

Mit Schreiben des Bundessozialamtes vom 16.12.2013 wurde der Beschwerdeführerin auch dieses eingeholte Sachverständigengutachten unter Hinweis darauf, dass laut diesem Sachverständigengutachten ein Grad der Behinderung von 40 v.H. besteht, zur Kenntnis gebracht und ihr diesbezüglich eine Stellungnahmemöglichkeit eingeräumt.

Mit Begleitschreiben, beim nunmehr zuständigen Bundesverwaltungsgericht eingebracht am 26.02.2014, legte die Beschwerdeführerin ein Schreiben der WIENER STÄDTISCHEN vom 13.04.2012 vor, mit dem diese unter einer näher genannten Schadensnummer der Beschwerdeführerin als verletzte Person mitteilte, auf Grundlage eines Ereignisses vom 06.12.2010 ergebe sich eine Invalidität von 12,60%, weshalb der Invaliditätsanspruch €

2. 520,00 betrage. In diesem Schreiben wird im Übrigen darauf hingewiesen, dass sich die Berechnung der Entschädigungsleistung nach den Versicherungsbedingungen des Vertrages der Beschwerdeführerin richte und daher wegen unterschiedlicher Rechts- oder Vertragsgrundlagen nicht mit den Leistungen eines Sozialversicherers oder auch anderer Versicherungsunternehmen verglichen werden könne.

Da die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei der Bundesberufungskommission anhängigen Verfahren mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen ist, wurden die Beschwerdeführerin und das Bundessozialamt, sohin die Parteien des Verfahrens, mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.05.2014, unter Übermittlung des Sachverständigengutachtens vom 29.11.2013, das von einen Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. ausgeht, sowie unter Übermittlung der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 26.02.2014, die der belangten Behörde noch nicht bekannt war, über das Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und ihnen in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, zum Ergebnis der Beweisaufnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht abzugeben.

Weder die Beschwerdeführerin noch das Bundessozialamt als belangte Behörde erstatteten eine Stellungnahme.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin brachte am 26.06.2013 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundessozialamt, Landesstelle Wien, ein.

Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.

Der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin beträgt 40 v. H.

2. Beweiswürdigung:

Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses basiert auf dem Akteninhalt.

Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Inland ergibt sich aus dem vorgelegten Auszug aus dem Zentralen Melderegister; konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

Der Gesamtgrad der Behinderung gründet sich auf das durch das Bundessozialamt eingeholte Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 08.08.2013 sowie insbesondere auf das auf Grund der Beschwerdeausführungen von der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten eingeholte Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie vom 29.11.2013, basierend ebenfalls auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 29.11.2013, das sich im Ergebnis mit dem Vorgutachten vom 08.08.2013 deckt, das jedoch im Vergleich zum ursprünglichen Sachverständigengutachten vom 08.08.2013 auf Grundlage der durchgeführten persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin zur besseren Übersicht, wie ausgeführt wird, eine gesonderte Anführung der chronischen Reizung beider Hüftgelenksschleimbeutel in der Diagnoseliste beinhaltet. Deshalb ist diesem orthopädischen Sachverständigengutachten vom 29.11.2013 im Vergleich zum Sachverständigengutachten vom 08.08.2013 zusätzlich die Leidensposition 6, bewertet mit einem Einzelgrad der Behinderung von 10%, hinzugefügt, dies auf Grundlage einer persönlichen Begutachtung auch der unteren Extremitäten, konkret auch der Hüften. Dass sich daraus insgesamt aber kein höherer Gesamtgrad der Behinderung ergibt, weil mit u.a. der Leidensposition 6 keine Zusatzbehinderung vorliegt, die im ungünstigen Zusammenwirken eine Erhöhung darstellen würde, ergibt sich auch schon insofern aus der Übereinstimmung mit dem Vorgutachten vom 08.08.2013, als bereits in diesem begründend ausgeführt wird, dass die Bursitis (Schleimbeutelentzündung) an beiden Hüften in der Leidensposition 1 dieses Vorgutachtens ausdrücklich mit berücksichtigt ist.

Die begutachtenden Ärztin für Allgemeinmedizin bzw. der Facharzt für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie haben in ihren Gutachten auf die vorgebrachten Leidenszustände Bezug genommen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen zweier persönlicher Untersuchungen erhobenen Befunden, entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen.

Die Beschwerdeführerin ist diesen Sachverständigengutachten weder im Rahmen des ihr durch das Bundessozialamt eingeräumten Parteiengehörs noch in der Beschwerde auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. 06.2000, Zl. 2000/11/0093).

Was nun das von der Beschwerdeführerin mit Begleitschreiben vom 26.02.2014 vorgelegte Schreiben der WIENER STÄDTISCHEN vom 13.04.2012 betrifft, mit dem diese unter einer näher genannten Schadensnummer mitteilte, auf Grundlage eines Ereignisses vom 06.12.2010 ergebe sich bei der Beschwerdeführerin als verletzte Person eine Invalidität von 12,60%, weshalb der Invaliditätsanspruch € 2.520,00 betrage, so wird dadurch das Ergebnis der Sachverständigengutachten vom 08.08.2013 bzw. vom 29.11.2013 nicht widerlegt. Zum einen lag dieses Schreiben aus dem Jahr 2012 zum Zeitpunkt der Begutachtungen durch die medizinischen Sachverständigen bereits vor und wurde im gegenständlichen Verfahren nach dem BBG der Leidenszustand auf Grundlage der persönlichen Begutachtungen am 08.08.2013 und am 29.11.2013 sowie auf Grundlage der weiteren von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Unterlagen objektiviert erhoben, zum anderen lag diesem Schreiben der WIENER STÄDTISCHEN vom 13.04.2012 eine Entschädigungsleistung nach den Versicherungsbedingungen des Versicherungsvertrages der Beschwerdeführerin und keine Einschätzung des Leidenszustandes nach dem BBG, basierend auf der Einschätzungsverordnung, zu Grunde. Da - worauf auch das von der Beschwerdeführerin vorgelegte Schreiben selbst verweist - den Beurteilungen unterschiedliche Rechtsgrundlagen zu Grunde liegen, vermag die Beschwerdeführerin aus dem von ihr vorgelegten Schreiben keine Ansprüche nach dem BBG abzuleiten.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen daher keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der vorliegenden Sachverständigengutachten. Die Sachverständigengutachten vom 08.08.2013 und vom 29.11.2013 werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchteil A)

1. Zur Entscheidung in der Sache

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten:

"§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

...

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

...

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

...

§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

...

§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

...

§ 55. ...

(4) Die Bestimmung des § 41 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 ist auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren nicht anzuwenden. Diese Verfahren sind unter Zugrundelegung der bis zum 31. August 2010 geltenden Vorschriften zu Ende zu führen. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach §§ 40ff, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid nach §§ 40ff oder auf Grund der Bestimmungen des § 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes vorliegt."

Gemäß § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,

2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.

Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.

Zuständige Stelle ist:

Den vom Bundessozialamt und von der Bundesberufungskommission eingeholten, vom Bundesverwaltungsgericht als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewerteten Sachverständigengutachten vom 08.08.2013 und vom 29.11.2013, denen die Beschwerdeführerin - wie bereits oben näher ausgeführt wurde - nicht konkret und substantiiert und insbesondere nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist, zu Folge beträgt der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin 40 v.H. Damit sind aber die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt.

Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.

Hinzuweisen ist im Zusammenhang mit dem Beschwerdevorbringen und damit im Hinblick auf die Frage des Verfahrensgegenstandes des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens der Vollständigkeit halber darauf, dass die Beschwerde grundsätzlich auf die Frage des Vorliegens der Voraussetzungen von Zusatzeintragungen abzielt, die aber im verfahrenseinleitenden Antrag nicht explizit beantragt wurden. Jedenfalls aber erübrigt sich ein Eingehen auf die Frage der Vornahme allfälliger Zusatzeintragungen, weil die Vornahme von Zusatzeintragungen die Ausstellung eines Behindertenpasses voraussetzt, die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses aber nicht erfüllt sind.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der eingeholten, nicht substantiiert bestrittenen Sachverständigengutachten geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen, zumal ein Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung in der Beschwerde nicht gestellt wurde.

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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