W135 2001124-1•BVwG W135 2001124-1
W135 2001124-1Tribunal administratif fédéral4 sept. 2014
Beschädigtenversorgung, Gutachten, Kausalität, Kausalzusammenhang,<br/>mündliche Verhandlung, Sachverständigengutachten, Wahrscheinlichkeit
W135 2001124-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, vom XXXX, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 Heeresversorgungsgesetz (HVG) idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Mit Schreiben vom 12.04.2013, eingelangt am 16.04.2013, zeigte das Militärkommando Steiermark dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark (im Folgenden auch: belangte Behörde) den verfahrensgegenständlichen Vorfall vom 20.02.2013 gemäß § 83 Abs. 1 HVG an. In der dabei übermittelten Unfallmeldung wurde angegeben, der Beschwerdeführer habe als Grundwehrdiener im Rahmen der Gefechtsdienstausbildung/Bewegungsformen am 20.02.2013 einen Bandscheibenvorfall L5/S1 erlitten. Der Beschwerdeführer gab diesbezüglich niederschriftlich an, er habe am 20.02.2013 um ca. 15 Uhr am namentlich genannten Garnisonsübungsplatz im Rahmen der Gefechtsdienstausbildung/Bewegungsformen plötzlich einen Rückenschmerz verspürt. Den Truppenarzt habe er wegen dieser Beschwerden nicht konsultiert. Im Zuge eines stationären Aufenthalts im namentlich genannten Militärspital wegen eines fieberhaften Infekts habe er dem behandelnden Arzt von seinen noch immer anhaltenden Rückenbeschwerden berichtet, woraufhin eine Röntgenuntersuchung und eine Facharztvorstellung erfolgt seien. In einem MRT-Befund vom 18.03.2013 sei die Diagnose Bandscheibenvorfall L5/S1 gestellt worden.
Neben der Unfallmeldung übermittelte das Militärkommando folgende Unterlagen:
ärztliche Meldung vom 19.03.2013
Endgutachten zur ärztlichen Meldung vom 19.03.2013
Niederschrift gemäß § 83 Abs. 2 HVG vom 19.03.2013
Dienstplan des Beschwerdeführers für die Woche 18.02.2013 bis 22.02.2013
Gesundheitskarte des Beschwerdeführers
Untersuchungsbefund vom 22.02.2012
Unterlagen zur Einstellungsuntersuchung am 04.02.2013
medizinischer Fragebogen der Stellungskommission vom 09.01.2012
Untersuchungsprotokoll der Stellungskommission vom 23.02.2012
psychiatrisch-fachärztlicher Befundbericht vom 13.12.2012
Zwischenbericht-Schlussbericht sowie Epikrise des XXXX über den
stationären Aufenthalt vom 26.02.2013 bis 01.03.2013
orthopädischer Befundbericht vom 28.02.2013
MRT-Befund der Lendenwirbelsäule vom 18.03.2013 (Ergebnis:
Discusprolaps,
L5/S1, Anulus fibrosis-Einriss)
Protokoll über vorzeitige Entlassung aus dem Wehrdienst wegen Dienstunfähigkeit
vom 19.03.2013
Behandlungskarteikarte des Beschwerdeführers
Seitens der belangten Behörde wurde ein Versicherungsdatenauszug der Österreichischen Sozialversicherung, Stand 24.04.2013, eingeholt.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 24.04.2013 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er mit der vom Militärkommando Steiermark übermittelten Niederschrift vom 19.03.2013 gemäß § 83 Abs. 2 HVG wegen der Gesundheitsschädigung "Diskusprolaps L5/S1 mit Anulusfibrosis Einriss" Versorgung nach dem HVG beantragt habe. Er wurde ersucht, ein beigelegtes Formblatt auszufüllen und unter Anschluss aufgezählter Dokumente der Behörde rückzumitteln.
Das vom Beschwerdeführer ausgefüllte Antragsformblatt für die Gewährung von Beschädigtenversorgung nach dem HVG langte am 08.05.2013 bei der belangten Behörde ein. Der Beschwerdeführer gab darin an, dass er von 04.02.2013 bis zu seiner vorzeitigen Entlassung am 19.03.2013 seinen Präsenzdienst beim Österreichischen Bundesheer geleistet habe. Als Gesundheitsschädigung machte er "Diskusprolaps L5/S1 mit Anulusfibrosis-Einriss" geltend und führte dazu aus, er habe am 20.02.2013, als er im Rahmen der Gefechtsdienstausbildung schnell zu Boden gegangen sei, Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule verspürt. Zunächst habe er die Schmerzen unterdrückt, in der Hoffnung, sie würden verschwinden. Nachdem die Schmerzen nicht nachgelassen hätten, sei er zum Truppenarzt gegangen, der ihn daraufhin ins Krankenhaus geschickt habe. Er sei auf Grund der Verletzung von 26.02.2013 bis 19.03.2013 in der Heeressanitätsanstalt und von 26.02.2013 bis 01.03.2013 im Heeresspital in ärztlicher Behandlung gestanden. Anschließend sei er in physiotherapeutischer Behandlung sowie weiterhin in Behandlung seiner Hausärztin gewesen. Er gab an, vor dem schädigenden Ereignis habe keine Gesundheitsschädigung bzw. Vorschaden bei ihm bestanden, der sein Antragsleiden betreffe. Er habe eine Lehre als Maschinenbautechniker abgeschlossen und sei seit Februar 2005 als Technischer Angestellter eines Unternehmens beschäftigt.
Der Beschwerdeführer legte neben seiner Geburtsurkunde und seinem Staatsbürgerschaftsnachweis, den Geburtsurkunden seiner Ehefrau und des gemeinsamen Sohnes, seiner Heiratsurkunde und diverser Schul- und Prüfungszeugnisse auch folgende Unterlagen vor:
zwei Behandlungsscheine des Truppenarztes jeweils vom 26.02.2013 und 14.03.2013
MRT-Befund der Lendenwirbelsäule vom 18.03.2013
Epikrise der stationären Aufnahme im Heeresspital von 26.02.2013 bis 01.03.2013
Liste der Behandlungstermine bei FÄ für Orthopädie und orthopädischer Chirurgie
Die Steiermärkische Gebietskrankenkasse übermittelte der belangten Behörde nach deren Ersuchen eine Auflistung der Erkrankungen des Beschwerdeführers während der Zugehörigkeit zur genannten Krankenkasse, einen Beitragsgrundlagennachweis für den Zeitraum 01.01.2012 bis 03.02.2013 sowie einen Versicherungsdatenauszug der Österreichischen Sozialversicherung, Stand 15.05.2013.
Die belangte Behörde ersuchte den dortigen Ärztlichen Dienst um Durchführung einer ärztlichen Untersuchung des Beschwerdeführers und Erstellung eines Sachverständigengutachtens hinsichtlich der Kausalität des angeführten Leidens.
Der beigezogene sachverständige Facharzt für Chirurgie führte in seinem Gutachten vom 20.06.2013, nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers am 14.06.2013, zusammenfassend und zur Kausalität Stellung nehmend Folgendes aus:
"Herr XXXX berichtet, dass am 20.02.2013 bei der Gefechtsausbildung ein Kreuzschmerz aufgetreten sei, dem er zunächst keine wesentliche Bedeutung beigemessen habe. Nach seiner Angabe habe er 6 Tage später wegen anhaltender Beschwerden die Meldung erstattet, auf Grund der Aktenlage habe er während des stat. Aufenthaltes im Militärspital wegen eines grippalen Infektes dem Arzt die Kreuzschmerzen mitgeteilt. Nach Aktenlage haben die Kreuzschmerzen bereits vor dem Grundwehrdienst bestanden.
Ein Unfallzusammenhang - der im gegenständlichen Fall angenommen wird - setzt nach Lob folgende Fakten voraus:
1. Erhebliche Unfallseinwirkung
2. Ausbildung deutlicher, für den Bandscheibenvorfall typischer Symptome in unmittelbarem zeitlichem Anschluss an das Ereignis sowie die alsbaldige Einstellung belastender körperlicher Tätigkeiten
Diese Voraussetzungen wurden im gegenständlichen Fall nicht erfüllt.
Eine "gesunde", nicht degenerativ veränderte Bandscheibe toleriert einen doppelt so hohen Axialdruck wie die angrenzenden Wirbelkörper, weshalb als Voraussetzung für eine Bandscheibenverletzung ohne Wirbelbruch stets eine Degeneration der Bandscheibe vor dem Unfall anzunehmen ist.
Durch eine Gewalteinwirkung bricht immer zuerst der Knochen; eine isolierte Schädigung einer "gesunden" Bandscheibe ohne Knochenbeteiligung ist nicht vorstellbar. Aus gutachterlicher Sicht kann daher ein Bandscheibenvorfall nur unter der Voraussetzung als Unfallsfolge anerkannt werden, dass eine ganz außergewöhnliche Gewalteinwirkung insbesondere in Form von Scherkräften stattgefunden hat. Eine solche schwere Traumatisierung manifestiert sich überwiegend durch eine Verletzung der knöchernen Wirbelsäulenanteile als durch Frakturen und Luxationen.
Der Bandscheibenvorfall des Herrn XXXX betrifft das Segment L5/S welches - wie der gesamte lumbosakrale Übergang L4-S unter normalen Bedingungen einer starken Belastung ausgesetzt ist und relativ frühzeitig zu degenerativen Veränderungen vor allem des Faserringes führt, der kernspintomographisch nachgewiesen wurde.
Bei erhaltenem Quelldruck des Gallertkerns - etwas bis zum 5. Lebensjahrzehnt - genügen schon geringe, alltäglich x-mal durchgeführte Bewegungen, dass der Gallertkern durch den aufgebrauchten Faserring ausgepresst wird.
Im konkreten Fall wird der Druck auf die Bandscheiben des lumbosakralen Übergangs noch durch das ausgeprägte Hohlkreuz verstärkt.
Die schon vor dem Grundwehrdienst bestehenden Kreuzschmerzen sind ein Indiz für die bereits im Gang befindlichen Abbauvorgänge.
Bei den routinemäßig bei Kreuzschmerzen durchgeführten Schichtbildverfahren kommen häufig Bandscheibenvorwölbungen (Protrusionen) oder -vorfälle (Prolapse) zur Darstellung, die zur Erklärung der Kreuzschmerzen dienen ohne zu prüfen, ob der kernspintomographisch oder computertomographisch festgestellte Vorfall mit dem klinischen Bild korreliert und ohne darauf Bedacht zu nehmen, dass Bandscheibenvorfälle klinisch häufig nicht manifest werden und Zufallsbefunde darstellen.
Zu dem von Herrn XXXX als Ursache des Bandscheibenvorfalles angeschuldigten Ereignis - Bewegungsablauf im Rahmen der Gefechtsdienstausbildung - muss grundsätzlich gesagt werden, dass die Gewalteinwirkung durch ein Unfallsereignis eine gesunde Bandscheibe nie so schädigen kann, dass eine Diskushernie durch einen intakten Anulusfibrosus (Ringband Anm.) durchtritt, d.h. ein nicht vorgeschädigter Anulus fibrosus bricht.
Abschließend kann gesagt werden, dass die als Dienstbeschädigung geltend gemachte Gesundheitsschädigung "Diskusprolaps L5/S1 mit Anulusfibrosis Einriss" auf schwere degenerative Veränderungen der Bandscheibe zurückzuführen ist, die sich schon vor Antritt der militärischen Dienstleistung in Kreuzschmerzen bemerkbar gemacht haben. Es handelte sich um einen anlagebedingten Vorschaden."
Mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, vom XXXX wurde die mit Antrag vom 19.03.2013, eingelangt am 16.04.2013, geltend gemachte Gesundheitsschädigung "Diskusprolaps L5/S1 mit Anulusfibrosis Einriss" gemäß § 1 und 2 des Heeresversorgungsgesetztes (HVG), BGBl. Nr. 27/1964 idgF, nicht als Dienstbeschädigung anerkannt (Spruchpunkt 1.) und der Antrag auf Zuerkennung der Beschädigtenrente gemäß § 2 Abs. 1 HVG idgF abgelehnt (Spruchpunkt 2.).
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass gemäß § 2 Abs. 1 HVG eine Gesundheitsschädigung nur dann als Dienstbeschädigung anzuerkennen sei, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen sei. Der Beschwerdeführer habe die geltend gemachte Gesundheitsschädigung auf eine Dienstbeschädigung am 20.02.2013 im Rahmen der Gefechtsdienstausbildung zurückgeführt. Unter Zugrundelegung des eingeholten Sachverständigengutachtens sei die geltend gemachte Gesundheitsschädigung auf schwere degenerative Veränderungen der Bandscheibe zurückzuführen, die sich schon vor Antritt der militärischen Dienstleistung in Kreuzschmerzen bemerkbar gemacht hätten. Es handle sich um einen anlagebedingten Vorschaden.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben vom 27.09.2013, eingebracht per E-Mail am selben Tag, fristgerecht Berufung an die Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten (im Folgende kurz Bundesberufungskommission) erhoben, die nunmehr als Beschwerde den Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht bildet.
In der Beschwerde wird vorgebracht, dass der Beschwerdeführer, entgegen den Ausführungen im Gutachten, vor dem schädigenden Ereignis keine Schmerzen im Lendenwirbelbereich gehabt habe. Die Schmerzen seien lediglich im Brustwirbelbereich aufgetreten, dies habe er dem ärztlichen Sachverständigen bei der Untersuchung auch mitgeteilt. Der Sachverständige habe in seinem Gutachten außerdem ausgeführt, dass ein solcher Vorfall nie eine gesunde Bandscheibe schädigen könne und gleich danach angeführt, dass die Bandscheibe degenerative Veränderungen aufweise. Auch wenn die Bandscheibe, so wie es der Sachverständige geschildert habe, degenerative Veränderungen aufweise, bestätige dies noch lange nicht die Tatsache, dass das Ereignis zum Bandscheibenvorfall führen hätte können. Wenn eine krankhafte Veranlagung und ein Unfallereignis bei Entstehung einer Gesundheitsschädigung zusammen wirkten, so sei nach der Theorie der wesentlichen Bedingung zu beurteilen, ob das Unfallereignis eine wesentlich mitwirkende Bedingung für die Schädigung oder ob die krankhafte Veranlagung alleinige oder überragende Ursache gewesen sei.
Mit Schreiben vom 16.10.2013 ersuchte die Bundesberufungskommission den Ärztlichen Dienst des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, um Durchführung einer fachärztlichen Untersuchung und Erstellung eines Befundes mit medizinisch exakter Bezeichnung der festgestellten Gesundheitsschädigungen. Weiters wurde ersucht, die Kausalität gemäß § 2 HVG des geltend gemachten Wirbelsäulenleidens zu beurteilen. Im Falle der Kausalität sei die Minderung der Erwerbsfähigkeit festzustellen und ob bzw. wann eine ärztliche Nachuntersuchung erforderlich sei. Weiters sei ausführlich zu den Einwendungen des Beschwerdeführers in der Berufung (nunmehr Beschwerde) Stellung zu nehmen und eine vom erstinstanzlichen Gutachten abweichende Beurteilung zu begründen. Bei der Beurteilung der Kausalität sei vom Gutachter auch die ergänzende Vorschreibung zur Theorie der wesentlichen Bedingung zu berücksichtigen. Sollte eine Vorschädigung im Bereich der Wirbelsäule vorliegen, werde um Stellungnahme gebeten, ob für das Entstehen der geltend gemachten Gesundheitsschädigung eine sogenannte "Gelegenheitsursache" anzunehmen sei bzw. ob ein erhebliches traumatisches Ereignis stattgefunden habe, das geeignet gewesen sei, die geltend gemachte Gesundheitsschädigung "Diskusprolaps L5/S1 mit Anulusfibrosis Einriss" zu verursachen.
Nach der Untersuchung des Beschwerdeführers führte der allgemeinmedizinische Sachverständige in seinem Gutachten vom 13.11.2013 zur Beurteilung der Kausalität Folgendes aus:
"Bis zu seiner Präsenzdienstleistung seien zwar gelegentlich Schmerzen in der BWS (Anm: Brustwirbelsäule), jedoch niemals in der LWS (Lendenwirbelsäule) aufgetreten.
Im Rahmen einer Gefechtsübung ohne wesentliche Gepäcksbelastung, jedoch mit Gewehr und Helm habe er am Übergang vom Laufen zum Robben durch schnelles Zubodengehen einen stechenden Schmerz im mittleren unteren LWS-Bereich verspürt, der ihn jedoch nicht an der Fortführung der Gefechtsausbildung hinderte.
Die Schmerzsymptomatik habe jedoch sistiert, so dass (er) anlässlich einer ärztl. Vorstellung auf Grund eines grippalen Infektes diese Problematik auch angab, weshalb eine weitere Abklärung sowie ein MRT durchgeführt wurde, Befund hiervon in ABl. 22, wobei Zuweisungsdiagnose fraglicher Prolaps ein umgeschlagener Diskusprolaps im Segment L5/S1 nachweisbar war.
Die Bandscheiben L1 bis L5 werden als unauffällig dargestellt beschrieben, zusätzlich werden gering deformierende Spondylosen und Condrosen Th11 bis L1 mit flachen konzentrischen Bandscheibenprotrusionen und geringer anteriorer Dursalsackimprimierung beschrieben; der knöcherne Spinalkanal wird als normal weit bewertet, zusätzlich wird eine hypoplastisch angelegte Bandscheibe S1/2 beschrieben.
Unbestritten ist eine während einer Gefechtsübung eintretende Schmerzsymptomatik in gering- bis mittelgradigem Ausmaß, welche die weitere Tätigkeit nicht beendete und dementsprechend auch nicht mit wesentlichen Funktionseinschränkungen vergesellschaftet war und ist.
Wie bereits im erstinstanzlichen GA von Prim. Dr. H. ausgeführt, ist ein von außen einwirkendes Trauma üblicherweise nicht dazu geeignet, isolierte Bandscheibenschäden im Sinne eines Bandscheibenprolaps zu verursachen, da entsprechend der gängigen medizinischen Lehrmeinung hier zumindest knöcherne Mitverletzungen zu fordern wären.
Die gutachterliche Bewertung, dass hier offensichtlich eine bereits vorgeschädigte Struktur insbesondere die Bandscheibe L5/S1 vorgelegen hat, entspricht nicht nur der üblichen Erfahrung im medizinischen Bereich, sondern wird auch durch die MRT-US bekräftigt, wo sich einerseits zwar geringe, jedoch fassbare Veränderungen an knöchernen Strukturen der WS, jedoch auch zusätzlich flache konzentrische Bandscheibenprotrusionen in den Segmenten Th11 bis L1 zeigen.
Ebenfalls wird im erstinstanzlichen GA korrekt angeführt, dass die Belastung der einzelnen WS-Segmente von oben nach unten zunimmt und in den Segmenten L4/5 und L5/S1 dementsprechend am größten ist, tragen diese Segmente doch alle darüberstehenden Strukturen, weshalb Bandscheibenschäden in diesen bd. Segmenten auch bevorzugt auftreten.
Ebenso setzt ein vollständiger Bandscheibenvorfall eine durchaus vitale Bandscheibe mit erhaltenem Gallertkern voraus, da ansonsten kein Material in relevantem Ausmaß hervortreten könnte.
Grundsätzlich jedoch schließt eine Vorschädigung eine akute DB (Dienstbeschädigung) jedoch nicht aus, wie auch im Berufungsschreiben (Abl. 85/1) korrekt angeführt wird.
Zur Anerkennung der GS (Gesundheitsschädigung) als DB ist hierfür jedoch ein maßgeblicher und ungewöhnlicher exogener Belastungsfaktor gefordert.
Gefordert wird gutachterlich jedoch ein entsprechendes Unfallgeschehen, welches in örtlichem, zeitlichem und ursächlichem Zusammenhang mit der geschützten Tätigkeit zu stehen hat, wobei hier in der Fachliteratur (z.B. das ärztl. Gutachten von Emberger, Zerlauth und Sattler) ein Unfall als zeitlich begrenztes Ereignis mit Einwirkung von außen bzw. abweichenden Verhalten und mit außergewöhnlicher Belastung definiert wird, die zu einer Körperschädigung führte. Dezidiert wird in diesem Standardwerk auch ein zeitlich begrenztes und nicht alltägliches Ereignis gefordert. Dementsprechend werden normale regelmäßig auftretende Belastungen wie Dauerstress aber auch schnelles Gehen, Laufen, Treppensteigen, Bücken und dgl. Als nicht kausalitätsverursachend bewertet.
Auszuschließen sind hier insbesondere sogenannte Gelegenheitsursachen, wobei entsprechend Literatur (z.B. medizinische Begutachtung hrsg. von Hans Hermann Marx) eine Gelegenheitsursache als unwesentliche Bedingung beschrieben wird. Wenn also eine Krankheitsanlage so stark ist oder so leicht ansprechbar währe, dass auch jedes andere alltäglich vorkommende und sich ungefähr ähnlich gelagerte Ereignis zur selben Zeit diese Krankheitsschädigung auslösen hätte können.
Bewertet man hier vorliegende Anlasssituation im Sinne von Änderungen der Fortbewegung mit Bücken, Aufstehen, Robben, Laufen so erscheint auch unter Berücksichtigung von schnellen Wechseln der Fortbewegungsart kein Unfallereignis im klassischen Sinn vorzuliegen.
Eine wesentliche und insbesondere plötzliche von außen eintretende Einwirkung ist trotz der befohlenen Haltungswechsel nicht gegeben, ebenso kann der Wechsel der einzelnen Fortbewegungsarten bei einem 27-jährigen ansonsten gesundem Mann mit durchschnittlicher Konstitution nicht als außergewöhnliche Belastung angesehen werden.
Unter Berücksichtigung dieser Sachlage muss daher die Ursache als Gelegenheitsursache bewertet werden. Auch bekräftigt der Umstand einer nicht derart massiven akuten Schmerzproblematik, die die Unterbrechung der durchgeführten Tätigkeiten erfordern würde, die Nachrangigkeit des äußeren Einflusses.
Dementsprechend fehlt auch die akute Therapienotwendigkeit und die angegebene Problematik wird erst knapp 1 Woche später im Rahmen einer ärztl. Konsultation wegen eines grippalen Infektes überhaupt vorgebracht. Diese grundsätzlich eher mäßig akut erscheinende Schmerzproblematik angesichts eines tatsächlich MRT-verifizierten Bandscheibenvorfalls mit faktischer Zerreißung des Anulus fibrosus ohne wesentliche Gewalteinwirkung von außen kann wohl nur mit der lokalen Vorschädigung erklärt werden. Hier darf das dreibändige Anatomielehrbuch von Benninghoff zitiert werden, wo im Kapitel Wirbelsäule und Bandscheibe festgehalten ist: ‚Im Anulus fibrosus entwickeln sich relativ früh regressive Veränderungen, überwiegend zwischen dem 20. Und 30. Lj. Der unter Druck stehende Gallertkern drängt unter Entleerung der Gallertkernhöhle dem geschwächten Faserring nach außen, es kommt zur Bandscheibenprotrusion oder zur Diskushernie.'
‚Bricht der Faserring schließlich ganz auf, so entsteht durch den austretenden Nukleus begleitet von Teilen des Faserringes der Bandscheibenprolaps: Das für diesen Anlassfall eine relativ geringe Gelegenheit ausreicht, bestätigt auch die alltägliche Praxis, werden doch sehr häufig Bandscheibenprobleme nach verhältnismäßig geringen Fehlhaltungen oder Belastungen wie z.B. längeres Vorneigen des Oberkörpers, Aufheben eines Kleidungsstückes oder einer sehr leichten Last vom Boden oder einfach nur das Anziehen von Schuhen oder Socken, womöglich noch im Stehen berichtet. Dementsprechend ist bei anlagebedingter Vorproblematik keine wesentliche exogene Gewalteinwirkung mehr erforderlich.
Der Anlassfall ist daher relativ zufälligerweise eben gerade die eine oder andere Tätigkeit, Bewegung oder Haltung ohne dass dieser im Einzelnen eine wesentliche Wertigkeit zukommt.
Zusammenfassende Bewertung:
Eine DB ist daher nicht attestierbar.
Die angeschuldigte Symptomatik ist durch eine sog. Gelegenheitsursache bewirkt worden. Eine tatsächliche Unfallsituation oder eine außergewöhnliche exogene Belastung ist hier nicht fassbar. Die hier als Gelegenheitsursache angegebene Stellungsänderung ist daher insgesamt nicht in der Lage, als wesentlicher äußerer Einfluss berücksichtigt werden zu können, der entweder eine DB grundsätzlich auf Grund der spezifischen Eigenarten des Wehrdienstes begründet, noch ist eine maßgebliche und dauerhafte Auswirkung davon attestierbar.
Entsprechend der offensichtlich dominanten anlagebedingten Problematik wäre zu einem ähnlichen Zeitpunkt jede andere mittelgradige alltägliche Belastungssituation ebenfalls ausreichend gewesen.
Die erstinstanzliche Beurteilung wird daher auch bei nochmaliger Aufarbeitung voll inhaltlich bekräftigt. Der Argumentation des erstinstanzlichen Gutachters wird von meiner Seite voll beigepfllichtet. Für die anatomisch path. Grundlagen zur Auslösung eines Bandscheibenvorfalls kann auch ergänzend zur Literaturliste des Vorgutachters das Werk bandscheibenbedingte Erkrankungen von Jürgen Kremer im Thieme Verlag mitaufgenommen werden. Die restlichen Literaturstellen wurden oben im Rahmen des Zitates angeführt, könnten aber im Wesentlichen um beliebig viele weitere Werke erweitert werden."
Die Bundesberufungskommission brachte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 09.12.2013 gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis, übermittelte ihm in der Beilage das Sachverständigengutachten in Kopie und räumte ihm die Möglichkeit ein, dazu bis zum 09.01.2014 eine Stellungnahme abzugeben.
Die diesbezügliche Stellungnahme des Beschwerdeführers wurde mit Schreiben vom 02.01.2014 erstattet und gleichzeitig die bereits im Akt befindliche Epikrise des Militärspitals, die über den do. stationären Aufenthalt von 26.02.2013 bis 01.03.2013 berichtet, übermittelt.
In seiner Stellungnahme bringt der Beschwerdeführer vor, er habe, nachdem er während der Gefechtsdienstausbildung einen stechenden Schmerz in der Lendenwirbelsäule verspürt habe, nicht gleich den Arzt aufgesucht, da der Schmerz nicht so stark gewesen sei bzw. er den Schmerz in diesem Augenblick (Stresssituation) nicht realisiert habe. Als die Beschwerden nach einigen Tagen nicht nachgelassen hätten, sei er, anders als vom Gutachter festgehalten, nicht wegen eines grippalen Infekts zum Truppenarzt gegangen und hätte die Rückenschmerzen nur nebenbei erwähnt, sondern sei die Grippe in diesem Moment nur nebensächlich gewesen. Dabei verweist der Beschwerdeführer auf die beigelegte Bestätigung des Militärspitals, in der als Grund der Aufnahme Rückenschmerzen, Husten und Fieber genannt sind. Der Beschwerdeführer bittet zu berücksichtigen, dass die schweren Tätigkeiten beim Präsenzdienst bestimmt einiges zu seinem Leiden beigetragen hätten. Er habe seine Wirbelsäule über die Verrichtungen des täglichen Lebens hinausgehend starken Belastungen aussetzen müssen, habe öfters schwere Kisten tragen müssen (Gefechtsdienst mit Ausrüstung), im Vergleich dazu sei seine sowohl vor und als auch nach dem Präsenzdienst verrichtete Tätigkeit im Büro ganz leicht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger. Er leistete von 04.02.2013 bis 19.03.2013 seinen Präsenzdienst beim Österreichischen Bundesheer.
Der Beschwerdeführer stellte am 19.03.2013 den gegenständlichen Antrag auf Anerkennung der Gesundheitsschädigung "Diskusprolaps L5/S1 mit Anulusfibrosis Einriss" als Dienstbeschädigung nach dem HVG beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die beim Beschwerdeführer vorliegende Gesundheitsschädigung "Diskusprolaps L5/S1 mit Anulusfibrosis Einriss" zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist.
Die Feststellung zur Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers basiert auf dem vorgelegten Staatsbürgerschaftsnachweis.
Die Feststellung zur Ableistung des Präsenzdienstes des Beschwerdeführers ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen des Militärkommandos Steiermark sowie den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Antragsstellung.
Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Beschädigtenversorgung nach dem Heeresversorgungsgesetz basiert auf dem Akteninhalt.
Die Negativfeststellung zu der geltend gemachten Gesundheitsschädigung "Diskusprolaps L5/S1 mit Anulusfibrosis Einriss" basiert auf dem seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Chirurgie vom 21.06.2013 sowie dem seitens der Bundesberufungskommission eingeholten Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 13.11.2013. Beide Gutachten wurden nach einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers und nach Einsichtnahme in sämtliche medizinische Unterlagen, einschließlich den MRT-Befund vom 18.03.2013 sowie die Behandlungskarteikarte des Beschwerdeführers erstellt. In beiden Gutachten wird auf die vorgebrachte Gesundheitsschädigung sowie das Nichtvorliegen der Kausalität in ausreichender und schlüssiger Weiser eingegangen.
Der Beschwerdeführer brachte im gegenständlichen Verfahren vor, sich am 20.02.2013 während der Gefechtsdienstausbildung einen Bandscheibenvorfall "Diskusprolaps L5/S1 mit Anulusfibrosis Einriss" zugezogen zu haben.
Im seitens der belangten Behörde eingeholten orthopädischen Sachverständigengutachten vom 14.06.2013 wird festgehalten, dass die Voraussetzungen für einen Unfallzusammenhang der geltend gemachten Gesundheitsschädigung nicht erfüllt seien. Eine gesunde, nicht degenerativ veränderte Bandscheibe würde einen doppelt so hohen Axialdruck wie die angrenzenden Wirbelkörper tolerieren. Eine Bandscheibenverletzung ohne Wirbelbruch - wie im gegenständlichen Fall eingetreten - lasse daher stets auf eine Degeneration der Bandscheibe vor dem Unfall schließen. Die geltend gemachte Gesundheitsschädigung sei daher auf schwere degenerative Veränderungen der Bandscheibe zurückzuführen, die einen anlagebedingten Vorschaden darstellen.
Diese erstinstanzliche gutachterliche Beurteilung wird im seitens der Bundesberufungskommission eingeholten allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom 13.11.2013 vollinhaltlich bekräftigt; die im Erstgutachten getroffene Einschätzung, dass im vorliegenden Fall eine bereits vorgeschädigte Struktur insbesondere der Bandscheibe L5/S1 vorgelegen habe, entspreche nicht nur der üblichen Erfahrung im medizinischen Bereich, sondern werde auch durch die MRT-Untersuchung bekräftigt, wo sich einerseits zwar geringe, jedoch fassbare Veränderungen an knöchernen Strukturen der Wirbelsäule, jedoch auch zusätzlich flache konzentrische Bandscheibenprotrusionen in den Segmenten Th11 bis L1 zeigen würden. Die Belastung der einzelnen Wirbelsäulen-Segmente nehme von oben nach unten zu und sei in den Segmenten L4/5 und L5/S1 dementsprechend am größten, würden diese Segmente doch alle darüberstehenden Strukturen tragen, weshalb Bandscheibenschäden in diesen beiden Segmenten auch bevorzugt auftreten.
Auf das im Rahmen der Berufung (nunmehr Beschwerde) vorgebrachte Argument des Beschwerdeführers, dass eine allfällig vorliegende Vorschädigung eine Anerkennung als Dienstbeschädigung nicht ausschließen könne, nämlich wenn das Unfallereignis eine wesentliche Bedingung für die Gesundheitsschädigung gewesen sei, wurde vom allgemeinmedizinischen Sachverständigen ausführlich Bezug genommen. Der im Berufungsverfahren beigezogene Gutachter führt nachvollziehbar aus, dass zur Anerkennung der Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung in diesem Fall ein entsprechendes Unfallgeschehen gefordert sei, das in örtlichem, zeitlichem und ursächlichem Zusammenhang mit der geschützten Tätigkeit stehen müsse, wobei hier ein Unfall als zeitlich begrenztes Ereignis mit Einwirkung von außen bzw. abweichendem Verhalten und mit außergewöhnlicher Belastung definiert werde, der zu einer Körperschädigung führe. Da ein zeitlich begrenztes und nicht alltägliches Ereignis gefordert werde, seien normale, regelmäßig auftretende Belastungen wie Dauerstress aber auch schnelles Gehen, Laufen, Treppensteigen, Bücken und dergleichen nicht kausalitätsverursachend. Insbesondere sogenannte Gelegenheitsursachen würden eine Kausalität ausschließen. Ist eine Krankheitsanlage so stark oder so leicht ansprechbar, dass auch jedes andere alltäglich vorkommende und sich ungefähr ähnlich gelagerte Ereignis zur selben Zeit diese Krankheitsschädigung auslösen könnte, handle es sich um eine Gelegenheitsursache.
Die hier vorliegende Anlasssituation im Sinne von Änderungen der Fortbewegung mit Bücken, Aufstehen, Robben, Laufen erscheine auch unter Berücksichtigung von schnellen Wechseln der Fortbewegungsart nicht als Unfallereignis im klassischen Sinn. Eine wesentliche und insbesondere plötzliche von außen eintretende Einwirkung sei trotz der befohlenen Haltungswechsel nicht gegeben, ebenso könne der Wechsel der einzelnen Fortbewegungsarten bei einem 27-jährigen ansonsten gesunden Mann mit durchschnittlicher Konstitution nicht als außergewöhnliche Belastung angesehen werden.
Unter Berücksichtigung dieser Sachlage wurde die Ursache als Gelegenheitsursache bewertet. Der Umstand einer nicht derart massiven akuten Schmerzproblematik, die die Unterbrechung der durchgeführten Tätigkeiten erfordern würde, bekräftige zudem die Nachrangigkeit des äußeren Einflusses und könne nur mit der lokalen Vorschädigung erklärt werden.
Auch der im Berufungsverfahren beigezogene Gutachter kommt daher zum Schluss, dass die vom Beschwerdeführer angegebene Stellungsänderung nicht in der Lage gewesen sei, als wesentlicher äußerer Einfluss berücksichtigt werden zu können. Weder könne eine Dienstbeschädigung hier auf Grund der spezifischen Eigenarten des Wehrdienstes begründet werden, noch sei eine maßgebliche und dauerhafte Auswirkung davon attestierbar. Entsprechend der offensichtlich dominanten anlagebedingten Problematik wäre zu einem ähnlichen Zeitpunkt jede andere mittelgradige alltägliche Belastungssituation ebenfalls ausreichend gewesen, die gleiche Gesundheitsschädigung auszulösen.
Der Beschwerdeführer ist den Ausführungen der beigezogenen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten, er hat kein Sachverständigengutachten oder eine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen der Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der vorliegenden Sachverständigengutachten. Die vorliegenden Sachverständigengutachten vom 14.06.2013 und vom 13.11.2013 werden folglich in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Die Berufung (nunmehr Beschwerde) wurde am 27.09.2013 bei der belangten Behörde eingebracht und langte am 10.10.2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten ein. Das Verfahren war somit am 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission anhängig.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 88a Abs.1 HVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide in Angelegenheiten des HVG durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Im Beschwerdefall liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
Zur Entscheidung in der Sache:
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Heeresversorgungsgesetzes (HVG) idgF lauten:
"§ 1 (1) Eine Gesundheitsschädigung, die ein Soldat infolge des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes, einschließlich einer beruflichen Bildung im freiwillig verlängerten Grundwehrdienst oder im Wehrdienst als Zeitsoldat, erlitten hat, ist nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes als Dienstbeschädigung zu entschädigen (§ 2).
...
§ 2 (1) Eine Gesundheitsschädigung ist als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 anzuerkennen, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist. Wenn dem schädigenden Ereignis oder den der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnissen nur ein ursächlicher Anteil an einer Gesundheitsschädigung zugemessen werden kann, die mit Hilflosigkeit oder Blindheit (§§ 27, 28) verbunden ist, ist der die Hilflosigkeit oder Blindheit verursachende Leidenszustand zur Gänze als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 anzuerkennen."
Das HVG macht die Gewährung von Versorgungsleistungen für Gesundheitsschädigungen davon abhängig, dass das schädigende Ereignis oder die mit den der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnissen mit der Gesundheitsschädigung in ursächlichem Zusammenhang (Kausalzusammenhang) steht. Die Zurechnung eines schädigenden Ereignisses oder der mit den der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnissen hat (auch im Bereich der Heeresversorgung) daher nach der sogenannten Kausalitätstheorie der wesentlichen Bedingung zu erfolgen (VwGH 29.04.2004, 2001/09/0007). Danach ist es für eine solche Bedingtheit - dann, wenn die festgestellte Gesundheitsschädigung auf mehrere Ursachen, darunter auch die von § 2 Abs. 1 HVG erfassten mit der Dienstleistung verbundenen eigentümlichen Verhältnisse des Präsenzdienstes zurückgeht - erforderlich, dass das in Betracht kommende schädigende Ereignis eine wesentliche Ursache der Schädigung ist. Wesentlich im Sinne des § 2 Abs. 1 HVG ist eine Ursache dann, wenn sie nicht im Hinblick auf andere mitwirkende Ursachen erheblich in den Hintergrund tritt. Nur jene Bedingung, ohne deren Mitwirkung der Erfolg überhaupt nicht oder nur zu einem erheblich anderen Zeitpunkt oder nur in geringerem Umfang eingetreten wäre, ist wesentliche Bedingung (VwGH 23.11.2005, 2005/09/0081). Wo die Grenzen dieser Zurechnung liegen, kann nur im Einzelfall unter verständiger Würdigung aller maßgebenden Umstände gesagt werden (vgl. VwGH 01.07.1998, 96/09/0167, und die darin wiedergegebene Rechtsprechung).
Eine krankhafte Veranlagung hindert die Annahme einer unfallbedingten Auslösung nicht. Eine solche kann auch vorliegen, wenn eine vorhandene krankhafte Veranlagung zu einer plötzlichen, in absehbarer Zeit nicht zu erwartenden Entwicklung gebracht oder eine bereits bestehende Erkrankung verschlimmert worden ist. Für die Frage, ob die Auswirkungen des Unfalles bzw. der für den Präsenzdienst eigentümlichen Verhältnisse eine rechtlich wesentliche Teilursache des darnach eingetretenen Leidenszustandes sind, ist in erster Linie von Bedeutung, ob dieser Leidenszustand auch ohne Ableistung des Präsenzdienstes etwa zum gleichen Zeitpunkt eingetreten wäre oder durch ein anderes alltäglich vorkommendes Ereignis hätte ausgelöst werden können, ob also die äußere Einwirkung wesentliche Teilursache oder nur Gelegenheitsursache war (VwGH 23.11.2005, 2005/09/0081).
Die rechtliche Beurteilung des ursächlichen Zusammenhanges zwischen einem schädigenden Ereignis oder den der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnissen und einer Gesundheitsschädigung im Sinne des § 2 Abs. 1 erster Satz HVG setzt voraus, dass der Kausalzusammenhang im medizinisch-naturwissenschaftlichen Sinn in dem durch § 86 HVG geregelten Verfahren geklärt wird und allenfalls strittige Tatsachen im Zusammenhang mit der Wehrdienstleistung bzw. dem schädigenden Ereignis und der Krankheitsvorgeschichte von der Behörde ermittelt und festgestellt werden (VwGH 04.09.2003, 2002/09/0073).
Wie bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde, haben die im gegenständlichen Verfahren beigezogenen Sachverständigen, nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers sowie Berücksichtigung aller vorgelegten medizinischen Unterlagen, in ausreichender und schlüssiger Weise verneint, dass die Ableistung des Präsenzdienstes oder die Präsenzdienstleistung im Zusammenwirken mit dem angeschuldigten Ereignis die anlagebedingte Vorschädigung des Beschwerdeführers zumindest mit Wahrscheinlichkeit verschlimmert oder diesen Leidenszustand vorzeitig ausgelöst haben könnte.
Der Beschwerdeführer ist den Ausführungen der beigezogenen Sachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten, er hat kein Sachverständigengutachten oder eine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen der Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien.
Da die festgestellte Gesundheitsschädigung nicht zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist, liegt eine Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 HVG nicht vor.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen Sachverständigengutachten geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde nicht beantragt.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen
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