BVwG W127 1430357-1

W127 1430357-1Tribunal administratif fédéral4 sept. 2014

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, politische Gesinnung, westliche<br/>Orientierung, wohlbegründete Furcht

Texte intégral

BVwG W127 1430357-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.09.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W127.1430357.1.00

Spruch

W127 1430357-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. FISCHER-SZILAGYI über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.10.2012, Zl. 11 15.870-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.07.2014 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG), BGBI I Nr. 100/2005 idgF, der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, hat sein Heimatland verlassen, ist illegal in Österreich eingereist und hat am 31.12.2011 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Im Rahmen der Erstbefragung am 01.01.2012 gab der Antragsteller an, in Baghlan geboren und 23 Jahre alt zu sein; er sei verheiratet und lebe seine Familie - Eltern, Geschwister, Ehefrau und Tochter - in Baghlan. Er sei gemeinsam mit seinem Neffen aus Afghanistan geflüchtet, da die Taliban nach ihrem Leben trachten würden. Er habe bei einer Firma namens XXXX gearbeitet, welche von ausländischen Firmen unterstützt würde und Unterstützung für diverse Projekte in Afghanistan leisten würde. Daneben habe er für den Radiosender "Arezu und Adib" eine Sendung für die Jugend moderiert. Die Taliban würden ihm Zusammenarbeit mit den Ausländern vorwerfen und hätten ihn mit dem Tode bedroht. Nachdem sein Neffe entführt und misshandelt worden sei und der Antragsteller dennoch seine Arbeit nicht niedergelegt habe, hätten die Taliban sein Elternhaus gestürmt und den Bruder des Beschwerdeführers, seine Schwägerin und seine Nichte umgebracht. Da der Vater des Beschwerdeführers schon viele Söhne durch die Taliban verloren habe, habe dieser beschlossen, dass der Beschwerdeführer und der Neffe Afghanistan verlassen sollten.

Am 04.01.2012 wurde vom Antragsteller eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG übernommen.

Vom Antragsteller wurde eine Lohnbestätigung der Firma XXXX vom 26.10.2010 in Pashtu und Englisch vorgelegt, aus welcher hervorgeht, dass das Gehalt des Antragstellers ab 01.10.2010 erhöht werde.

Im Rahmen der Einvernahme vor der belangten Behörde am 05.09.2012 wurde der Beschwerdeführer detailliert zu seinen Fluchtgründen befragt und wiederholte dieser seine bisherigen Ausführungen.

Mit Verfahrensanordnung vom 17.10.2012 wurde dem Antragsteller für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wurde gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Der Antragsteller wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.

Nach Wiedergabe der Einvernahmen des Antragstellers wurde festgestellt, dass dieser afghanischer Staatsangehöriger sei, der Volksgruppe der Paschtunen angehöre und Schiit sei. Er stamme aus der Provinz Baghlan, verfüge über Familie und Verwandtschaft in Afghanistan, sei verheiratet und habe eine Tochter. Die Gründe für das Verlassen des Heimatlandes seien unglaubwürdig. Es können nicht festgestellt werden, dass der Antragsteller aufgrund von Problemen mit den Taliban oder Verwandten ausgereist sei.

Nach Feststellungen zur Lage in Afghanistan wurde von der belangten Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, dass die wahre Identität mangels Vorlage von als unbedenklich zu qualifizierender Urkunden nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden könne, da amtsbekannt sei, dass jegliche Dokumente aus dem Bereich Afghanistan durch Gefälligkeit, Bestechung oder dergleichen erhalten werden könnten. Nach Anführung von Ungereimtheiten in der Aussage des Antragstellers wurde weiters ausgeführt, dass eine Verfolgung nicht glaubhaft nachvollziehbar sei; vielmehr habe der Antragsteller sich einer konstruierten Geschichte bedient. Er habe noch Familie in Afghanistan, könne seine Heimatprovinz über Mazar-e Sharif erreichen und habe darüber hinaus eine inländische Fluchtalternative in Kabul - wo sich eine Schwester des Antragstellers niedergelassen habe -, Mazar-e Sharif, Jalalabad oder Herat.

Gegen verfahrensgegenständlichen Bescheid wurde fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde aus Gründen der unrichtigen Beweiswürdigung und Tatsachenfeststellungen erhoben. In der Begründung wurde unter anderem auf die vorgehaltenen Widersprüche eingegangen.

Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 29.07.2014, zu welcher die belangte Behörde keinen Vertreter entsandte, wurde der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen und zu seiner Situation in Österreich befragt.

Vom Beschwerdeführer wurden folgende Dokumente vorgelegt -

aus Afghanistan:

Tazkira, Original

Kopien von Tazkiras, lautend auf die Namen des Vaters, der Mutter und der Ehegattin des Beschwerdeführers

Sammelzeugnis der letzten 3 Schuljahre, ausgestellt in Afghanistan 1390 (= 2011)

EnglishDiplom 24.8.2010

Merit Certificate 16.10.1387

English Appreciation Letter - ohne Datum

InternetDiplom 1.2.2010 - 1.3.2010

Kopie Visitenkarte der Firma XXXX, lautend auf den Namen des Beschwerdeführers;

Arbeitsvertrag XXXX 1.10.2007 bis 31.9.2008

Verlängerung Arbeitsvertrag 1.10.2008 - 30.0.2009

Kuvert mit Stampiglie vom 21.1.2012, mit welchem die Dokumente von Afghanistan nach Österreich übermittelt wurden

aus Österreich:

3 ärztliche Dokumente 2013, Probleme mit Knie und Schilddrüse

mehrere Bestätigungen betreffend Besuch von Deutschkursen

Zertifikat über Besuch eines Englischkurses 2012-2013

persönlicher Brief des Beschwerdeführers in Englisch über seine Situation in Österreich

Kopien von Fotos seiner Tochter

2 Integrationsbestätigungen

Anmeldebestätigung zur Prüfung Pflichtschulabschluss.

In das Verfahren wurden folgende Länderberichte eingebracht:

Auswärtiges Amt Bundesrepublik Deutschland, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand Februar 2014;

Ecoi.net - Themendossier: Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan Chronologie für Kabul, zuletzt aktualisiert 20.2.2014;

INSO Afghanistan Quarterly Data Report Q.4 2013;

Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Afghanistan, 28.1.2014;

Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan Update, Die aktuelle Sicherheitslage, 30.9.2013;

UNAMA: Afghanistan Annual Report 2013, Protection of civilians in armed conflict, Februar 2014;

UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, 6.8.2013;

UNSC: The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, 6.12.2013;

UNSCR: Security Council Report March 2014 Monthly Forecast Afghanistan;

USDOS: Country Report on Human Rights Practices 2013 - Afghanistan.

Einsicht wurde in das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister betreffend den Neffen des Beschwerdeführers genommen. Dieser ist am 31.12.2001 in Österreich eingereist und hat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, welcher mit Bescheid der belangten Behörde vom 25.07.2013 negativ entschieden wurde. Ihm wurde jedoch der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Dieser Bescheid der belangten Behörde ist in Rechtskraft erwachsen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt) und Beweiswürdigung:

Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan und hat am 31.12.2011 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Diese Feststellungen ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers sowie aus dem Akteninhalt.

Der Beschwerdeführer hat eine Tazkira im Original lautend auf seinen Namen vorgelegt. Anhand des äußeren Erscheinungsbildes lassen sich keine Unregelmäßigkeiten oder Verdachtsmomente erkennen, die eine Fälschung oder Verfälschung dieser Urkunde annehmen lassen. Auch wenn die belangte Behörde zu Recht ausführt, dass Dokumente in Afghanistan durch Bestechung oder aus Gefälligkeit erhalten werden können, so kann doch nicht davon ausgegangen werden, dass jegliches vorgelegte Dokument auf diese Art und Weise erworben wurde. Mangels diesbezüglicher Hinweise war daher im gegenständlichen Fall von einem Dokument auszugehen, das geeignet ist, die Identität des Beschwerdeführers festzustellen.

Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer mehrere Widersprüche und Ungereimtheiten in seinen Aussagen vorgeworfen. Diese betrafen unter anderem die vorgelegten Arbeitsdokumente, insbesondere hinsichtlich der unterschiedlichen Schreibweise des Namens und der Unterschriften sowie den Zeitpunkt des Arbeitsbeginnes und des Arbeitsendes, aber auch die Art der Schilderung seiner bisherigen Tätigkeiten und eine Divergenz zu den Angaben des Neffen des Beschwerdeführers betreffend dessen Entführung.

Diese wurden dem Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgehalten und konnte der Beschwerdeführer sie in durchaus glaubwürdiger Weise erklären. Ebenso hat der Beschwerdeführer im Rahmen dieser Verhandlung in überzeugender Art von seiner Tätigkeit für die Firma XXXX erzählt und auch auf seiner Facebook-Seite Fotos von Arbeitskollegen (aus Bangladesh) gezeigt. Durch sein Auftreten und seine Spontaneität hat der Beschwerdeführer sohin einen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen, das Erzählte tatsächlich erlebt zu haben, zumal die Schilderungen in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht plausibel waren.

Im Gesamtzusammenhang betrachtet ist sohin - zumal die Angaben des Beschwerdeführers auch mit den Verhältnissen in Afghanistan in Einklang zu bringen sind - ein stimmiges Bild einer Bedrohungssituation entstanden und kann nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit von einer Unglaubwürdigkeit des Vorbringens ausgegangen werden.

Es ist sohin festzustellen, dass der Beschwerdeführer durch seine Tätigkeiten in Afghanistan ins Blickfeld politisch Andersorientierter bzw. regierungsfeindlicher Kräfte in Afghanistan geraten ist und ihm sohin im Falle einer Rückkehr Verfolgung droht.

2. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt somit in gegenständlicher Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständige Einzelrichter.

Zu A)

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Die Verfolgung kann gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).

Im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann unbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 6.10.1999.Zl.99/01/0279, mwN).

Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. So ist dem Herkunftsstaat eine Verfolgung sowohl dann zuzurechnen, wenn sie von dessen Organen direkt gesetzt wird, als auch, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, die von anderen Stellen ausgehende Verfolgungshandlung hintan zu halten (vgl. VwGH vom 06.10.1998, Zl. 96/20/0287; VwGH vom 23.07.1999, Zl. 99/20/0208).

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgung aufgrund einer ihm im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für eine ausländische Firma unterstellten politischen Gesinnung rechnen muss. Eine solche Verfolgung kann sowohl von staatlicher Seite als auch von Privatorganisationen ausgehen. Das Asylrecht ist auch als Ausgleich für fehlenden staatlichen Schutz konzipiert. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zur Feststellung, ob ein solcher ausreichender Schutz vorliegt, ein "Wahrscheinlichkeitskalkül" heranzuziehen. Im gegebenen Fall ist im Zusammenhang mit der pro-westlichen Gesinnung des Beschwerdeführers, die sich auch durch seine Fremdsprachen- und Computerkenntnisse zeigt, aber auch mangels funktionierendem Polizei- und Justizapparat daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in ganz Afghanistan den Eintritt einer asylrelevanten Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat, sodass auch eine inländische Fluchtalternative nicht zur Verfügung steht.

Anhand der Ermittlungsergebnisse ist daher davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung außerhalb Afghanistans befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen, oben zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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