W120 1438108-1•BVwG W120 1438108-1
W120 1438108-1Tribunal administratif fédéral4 sept. 2014
Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Herkunftsstaat, Kassation,<br/>non-refoulement Prüfung, Rechtsanschauung des VfGH, Rechtsanschauung<br/>des VwGH, Sicherheitslage, Verfolgungsgefahr,<br/>Volksgruppenzugehörigkeit
W120 1438108-1/6E
beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Christian EISNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX StA. Afghanistan, vertreten durch Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18. September 2013, Zl 12 15.165-BAL, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß §§ 31 Abs 1 und 28 Abs 3 zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl Nr 1/1930 idF BGBl I Nr 164/2013, nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger der hazarischen Volksgruppe, stellte nach illegaler und schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 20. Oktober 2012 einen Antrag auf internationalen Schutz iSd § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005.
In seiner Erstbefragung am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er in Teheran geboren worden und ledig sei.
Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er im Iran geboren worden sei und seine Eltern seit 1992 im Iran leben. Der Beschwerdeführer und seine Familie seien von dort aus Anfang 2012 nach Afghanistan abgeschoben worden. Dort seien sie zuerst in Herat aufhältig gewesen. In weiterer Folge seien sie nach Kabul gezogen, wo die die Familie des Beschwerdeführers in der neu angemieteten Wohnung des Vaters in der Nacht von Räubern angegriffen worden sei. Sein Vater sei der Ansicht gewesen, dass diese Räuber wiederkommen werden. Deshalb habe die Familie des Beschwerdeführers Kabul verlassen, um in das ursprüngliche Heimatdorf der Familie (XXXX) zu fahren. Nach einem viermonatigen Aufenthalt in XXXX sei am 14.03.1391 das Dorf von den Kuchis (Nomaden) angegriffen worden. Es haben ua. Kämpfe zwischen den Taliban und den Kuchis stattgefunden. Nach einer Woche seien die Kuchis verschwunden. Der Vater des Beschwerdeführers und die übrigen Dorfbewohner seien der Ansicht gewesen, dass die Kuchis ihre Kräfte mobilisieren und wieder angreifen werden. Nach Kabul könne die Familie des Beschwerdeführers nicht zurückkehren, da ein ehemaliger Nachbar des Vaters des Beschwerdeführers gemeint habe, dass es die Familie bei einer allfälligen Rückkehr nach Kabul dort wieder mit den Räubern zu tun haben werde. Es sei nicht möglich im ursprünglichen Heimatdorf des Beschwerdeführers zu leben, da dort Krieg herrsche und jederzeit wieder ein Angriff der Kuchis erfolgen könne. Deshalb habe der Vater des Beschwerdeführers entschieden, dass der Beschwerdeführer als ältester Sohn zuerst Afghanistan verlassen solle.
Der Beschwerdeführer verneinte jemals Probleme mit der afghanischen Regierung gehabt zu haben. Die Hazara seien in Afghanistan eine kleine Minderheit und deshalb gäbe es allgemein große Probleme mit anderen Gruppen.
Bei einer Rückkehr nach Afghanistan befürchte der Beschwerdeführer neuerliche Übergriffe durch die Kuchis bzw. durch die Taliban. Er habe zudem niemanden mehr in Afghanistan, da er mit ziemlicher Sicherheit sagen könne, dass seine Familie Afghanistan mittlerweile auch verlassen habe.
In seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 17. April 2013 gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari und seines gesetzlichen Vertreters ua an, dass er in Teheran geboren worden sei, er mit sieben Jahren begonnen habe die Flüchtlingsschule Ghawam zu besuchen, er während seiner Schulzeit im Alter von 15 1/2 Jahren im Jahr 2012 nach Afghanistan abgeschoben worden sei, er. vor ca elf Monaten Afghanistan verlassen, er keinen Kontakt mehr zu seiner Familie und keine Verwandten in Afghanistan mehr habe.
Er verneinte jemals politisch tätig und Mitglied einer politischen Partei gewesen zu sein sowie Probleme mit Privatpersonen und Behörden seines Heimatlandes gehabt zu haben. Er bejahte aufgrund seines religiösen Bekenntnisses und seiner ethnischen Zugehörigkeit in Afghanistan verfolgt worden zu sein.
Zu seinen Fluchtgründen erneut befragt, gab der Beschwerdeführer ua Folgendes wortwörtlich an:
"F.: Schildern Sie uns jetzt die Gründe, warum Sie Ihr Heimatland verlassen und einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, [...].
A.: Als wir vom Iran nach Afghanistan zurückgegangen sind, ließen wir uns in Kabul nieder. Meine Familie spricht keinen Daridialekt mehr. Man hört deutlich das Farsi. Die Leute haben schnell gemerkt, dass wir aus dem Iran abgeschoben wurden. In der dritten Nacht bin ich wegen des Lärms aufgewacht. Ich sah, dass mein Vater an der Tür von drei Personen geschlagen wurde. Mein Vater schrie um Hilfe. Ich ging hin. Ein Nachbar kam ebenfalls. Die Diebe flüchteten. Ich fragte den Vater, was geschehen war. Er sagte, dass die Diebe da waren und gesagt hätten, dass wir aus dem Iran seien und sicher Geld hätten. Wir müssten ihnen das Geld geben. In Afghanistan ist bekannt, dass Leute die aus Europa oder dem Iran zurückkommen Erspartes haben. Am vierten Tag beschloss der Vater, dass wir in die Heimatprovinz gehen. Wir gingen dann nach XXXX in das Dorf XXXX. Obwohl die Sicherheitslage dort nicht so gut ist, war es für uns besser, da wir in der Heimatprovinz des Vaters waren. Wir lebten dann drei bis vier Monate dort. Es war der 13 oder 14.03.1391 (02 oder 03.06.2012) nachmittags, als wir Explosions- und Artilleriegeräusche und Gewehrschüsse hörten. Wir bemerkten dann, dass die Kuchis angriffen. Es kam dann zu einer bewaffneten Auseinandersetzung. Einige Dorfbewohner hatten auch Waffen. Es wurde einige Tage gekämpft. Die Kinder und Frauen flüchteten in die Moschee des Nachbardorfes. Ich war auch dabei. Nachdem dieser Konflikt vorbei war, wollte der Vater zurück nach Kabul. Er hat dann mit einem Nachbarn, der in Kabul lebt, telefoniert. Dieser Nachbar warnte den Vater, dass die drei Diebe wieder da gewesen seien. Wir sollten nicht nach Kabul kommen. Dann haben meine Eltern beschlossen, dass wir Afghanistan verlassen. Ich sollte als Erster flüchten. Die anderen sollten dann nachkommen.
[...]
F.: Sie haben bei den Ja/Nein Fragen angegeben, dass Sie aufgrund Ihres religiösen Bekenntnisses in Ihrem Heimatland verfolgt seien. Inwieweit sind Sie aufgrund des religiösen Bekenntnisses einer Verfolgung ausgesetzt.
A.: Die Mehrheit der Afghanen sind Sunniten. Wir sind die schiitische Minderheit. Auf uns wird Druck ausgeübt.
F.: Gab es einen konkreten Vorfall.
A.: Die Angriffe der Kuchis auf die Dörfer sind ein Angriff der Sunniten auf die Schiiten.
Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Grieskirchen vom 8. Februar 2013 zu GZ 1 PS 10/13y-5 wurde in der Pflegschaftssache der "Minderjährige[n] Person XXXX" die Obsorge dem Land Oberösterreich, vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen, übertragen.
Mit Verfahrensanordnung vom 18. September 2013 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs 1 AsylG 2005 ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
Mit Bescheid vom 18. September 2013 wies das Bundesasylamt sowohl den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß §§ 3 Abs 1 iVm 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch jenen auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß §§ 8 Abs 1 iVm 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab und wies den Beschwerdeführer darüber hinaus gemäß § 10 Abs 1 Ziffer 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.).
Nach Wiedergabe des Verfahrensganges führte das Bundesasylamt aus, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe, er afghanischer Staatsangehöriger sei, der Volksgruppe der Hazara und der muslimischen schiitischen Glaubensrichtung angehöre. Sein Fluchtvorbringen sei unglaubwürdig. Bezüglich der Ausführungen, dass der Beschwerdeführer von Kuchi-Nomaden verfolgt worden sei, habe der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde den Eindruck erweckt, der Beschwerdeführer habe nur über Vorfälle und Ereignisse berichtet, von denen er lediglich gehört habe. Für die von Seiten des Beschwerdeführers formulierte pauschale Zusammenarbeit zwischen den Kuchi-Nomaden und Taliban ergeben sich aus den im Bescheid angeführten Länderfeststellungen keine Hinweise. Sein Asylvorbringen sei vielmehr dadurch gekennzeichnet, dass der Beschwerdeführer die teilweise im Gebiet des Hazarajat tatsächlich stattfindenden Konflikte zwischen den Kuchi-Nomaden und den Hazara und die darüber kolportierten Geschichten für sein eigenes Asylbegehren nutzbar gemacht habe. Weiters sei auch in keinster Weise nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer aufgrund des von ihm geschilderten Vorfalls mit den Kuchi-Nomaden das Dorf bzw. generell das Land verlassen habe müssen. Bezüglich der Möglichkeit der Inanspruchnahme staatlichen Schutzes sei zudem auf die entsprechenden Ausführungen in den Länderfeststellungen zu verweisen, die auch verdeutlichen, dass der afghanische Staat seiner Schutzfunktion nachkomme.
Grundsätzlich sei zu den Kämpfen im Gebiet Hazarajat auszuführen, dass den Länderfeststellungen zu entnehmen sei, dass es im Gebiet Hazarajat in den letzten Jahren vermehrt zu Kämpfen zwischen den Kuchi-Nomaden und der dort ansässigen Bevölkerung, vorwiegend Hazara, gekommen sei. Die Konflikte haben jedoch den Hintergrund, dass die Kuchi-Nomaden im Frühsommer jeden Jahres auf ihre Wanderung zu den Futterplätzen in die traditionellen Weidegebiete des Hazarajat zurückkehren. Aufgrund der in Afghanistan herrschenden Dürre sei - anders als früher - ein Kampf um noch fruchtbares Weideland entstanden. Aus den Berichten ergebe sich weiters, dass diese Kämpfe nicht wegen der Abstammung oder Zugehörigkeit zur Ethnie der Hazara oder aus persönlichen Rachegefühlen, sondern wegen der Knappheit von Weideland und Auffassungsunterschieden über Besitzrechte geführt werden.
Darüber hinaus seien seine Ausführungen hinsichtlich der Diebe bzw. der Räuber, die dem Beschwerdeführer und seiner Familie in Kabul Probleme bereitet haben, nicht glaubhaft.
Es habe daher nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den "Iran" einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung ausgesetzt seine werde.
Zudem habe unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer im Falle Ihrer Rückkehr in den "Iran" dort einer realen Gefahr der Verletzung von Art 2, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bestehen würde.
Die Ausweisungsentscheidung gemäß Spruchpunkt III. wurde mit einer zu Lasten des Beschwerdeführers ausgehenden Interessenabwägung nach Art 8 Abs 2 EMRK begründet.
Gegen den obgenannten Bescheid des Bundesasylamtes richtete sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 1. Oktober 2013, in welcher inhaltliche Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wurde, mit dem Begehren dem Beschwerdeführer den Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen bzw. in eventu den angefochtenen Bescheid zur Gänze zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Erstbehörde zurückzuverweisen, in eventu die Ausweisung des Beschwerdeführers für unzulässig zu erklären bzw. in eventu dem Beschwerdeführer den Status eines subsidiär Schutzberechtigten nach § 8 Abs 1 Z 1 AsylG zuzuerkennen. Zudem wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
Mit Schreiben vom 18. Juni 2014 des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde dem Bundesverwaltungsgericht das den Beschwerdeführer betreffende Straferkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 22. Mai 2014 zu LVwG-MD-13-0066 wegen Übertretung des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FGP) übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A)
1. 1 Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes
Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG legt fest, dass die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit erkennen.
Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 war der Asylgerichtshof gemäß Art 129c B-VG in der bis dahin geltenden Fassung, zuständig, nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen - das war bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 das Bundesasylamt - zu erkennen.
Gemäß Art 151 Abs 51 Z 7 B-VG wurde der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Bundesverwaltungsgericht. Dieses hat gemäß § 75 Abs 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.
Nach § 1 des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G), BGBl I Nr 87/2012 idF BGBl I Nr 68/2013, besteht das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) als eine dem Bundesminister für Inneres unmittelbar nachgeordnete Behörde mit bundesweiter Zuständigkeit.
Gemäß § 3 Abs 1 Z 2 BFA-G obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des AsylG 2005.
Art 131 Abs 2 B-VG legt fest, dass das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG in Rechtsachen in den Angelegenheit der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, erkennt.
Die konkrete Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes im gegenständlichen Fall ergibt sich daher aus Art 131 Abs 2 B-VG iVm §§ 1 und 3 Abs 1 Z 2 BFA-G.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl Nr 51/1991 idF BGBl I Nr 161/2013, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (vgl. insbesondere § 1 BFA-VG).
§ 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I Nr 87/2012 idF BGBl I Nr 144/2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt.
§§ 16 Abs 6 und 18 Abs 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Mit 1. Jänner 2006 ist das AsylG 2005 in Kraft getreten, welches auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz in seiner jeweils geltenden Fassung, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden ist.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I Nr 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In Ermangelung einer einschlägigen anderslautenden Regelung unterliegt der Beschwerdefall somit der Einzelrichterzuständigkeit.
Gemäß § 15 Abs 1 AsylG 2005 hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.
Gemäß § 18 Abs 1 AsylG 2005 hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
Gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg.cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art 9 der RL 2004/83/EG des Rates verweist).
Im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der in Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 6. Oktober 1999, Zl 99/01/0279).
Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr iSd GFK. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 19. Oktober 2000, Zl 98/20/0233).
Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11.)
§ 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.
Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Judikatur zur Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts gemäß § 28 VwGVG (vgl. das Erkenntnis vom 26. Juni 2014, Zl Ro 2014/03/0063) grundsätzlich von einem prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte aus. Eine meritorische Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes liegt jedenfalls gemäß § 28 Abs 2 Z 1 VwGVG vor, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht, dh wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde. Hiervon ist auszugehen, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.
Die verbleibenden Ausnahmen von der meritorischen Entscheidung in der Sache selbst sind strikt auf den ihnen gesetzlich zugewiesenen Raum beschränkt. Die in § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG verankerte Zurückverweisungsentscheidung stellt eine solche Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungsbefugnis der Verwaltungsgerichte dar. Normative Zielsetzung ist es, bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken von der Möglichkeit der Zurückverweisung Gebrauch zu machen. Davon ist auszugehen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Wird das Treffen einer meritorischen Entscheidung verneint, hat das Verwaltungsgericht auch nachvollziehbar zu begründen, dass die Voraussetzungen der Z 1 und der Z 2 des § 28 VwGVG nicht vorliegen.
Im vorliegenden Fall wäre es die vorrangige Aufgabe der belangten Behörde gewesen, zu klären, ob der Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen habe können. Bei dessen Verneinung wäre in weiterer Folge ihrerseits zu überprüfen gewesen, ob bei einer Rücküberstellung bzw. Ausweisung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat einem erhöhten Gefährdungsrisiko in Hinblick auf die Verletzung einer Art 2 bzw. Art 3 EMRK bzw. der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein würde und ihm der Status als subsidiär Schutzberechtigter zuzuerkennen gewesen wäre.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe der Erstbehörde eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durchzuführen. Von den Asylbehörden ist eine Einbeziehung des realen Hintergrundes der von einem Asylwerber vorgetragenen Fluchtgeschichte in das Ermittlungsverfahren zu erwarten. Die Behauptungen des Asylbewerbers sind auch im Verhältnis zu der Berichtslage in Bezug auf das Ereignis, von dem er behauptet betroffen gewesen zu sein, zu messen (vgl. die Erkenntnisse vom 30. September 2004, Zl 2001/20/0135, und vom 31. Mai 2005, Zl 2005/20/70176). Der Verfassungsgerichtshof bewertete das Verhalten einer Behörde dann als willkürlich, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wurde oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfand (vgl. das Erkenntnis vom 7. November 2008, Zl U 67/08-9). Vielmehr bedarf es fallbezogen konkreter Ermittlungen in Bezug auf das individuelle Vorbringen, um dieses einer Plausibilitätskontrolle unterziehen zu können. Diese Verpflichtung besteht selbst dann, wenn die vom Beschwerdeführer gegebene Schilderung von vorneherein als kaum glaubwürdig und als irreal erscheint. Dies entbindet nämlich die Asylbehörde nicht von der Verpflichtung, die notwendigen Ermittlungen vorzunehmen (vgl. das Erkenntnis des VfGH vom 2. Oktober 2001, Zl B 2136/00). Aus einer als unglaubwürdig zu wertenden Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers kann sein übriges Vorbringen nicht a priori als unglaubwürdig übergangen werden und anstelle einer tatsächlichen Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall eine allgemeine und nicht näher begründete Mutmaßung der Entscheidung zugrunde gelegt werden (vgl. das Erkenntnis des VfGH vom 6. Juni 2014, Zl U 2012/2013-10).
Bezüglich des Vorbringens des Beschwerdeführers, er sei aufgrund der mangelnden Schutzfähigkeit des Staates Afghanistan als Angehörige der Volksgruppe der Hazara der Verfolgung und der Tötung durch die Kuchi-Nomaden, die den Taliban zuzurechnen seien, einer aslyrelevanten Verfolgung in Afghanistan ausgesetzt, hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer aufgrund seiner sich mehrmals widersprechenden Ausführungen die diesbezügliche Glaubwürdigkeit abgesprochen. Sie hat jedoch jegliche Ermittlungsschritte zur Überprüfung der aufgestellten Behauptungen des Beschwerdeführers - wie in der oben zitierten Judikatur gefordert - und somit zur Betrachtung der konkreten Lage unterlassen.
Die im angefochtenen Bescheid angeführten Länderberichte (Seite 226 und 227) beinhalten zwar einen Hinweis auf den Konflikt zwischen den mehrheitlich als Paschtunen einzustufenden Kuchi-Nomaden und den Hazara in der Provinz Wardak (Heimatprovinz des Beschwerdeführers), wobei es zwischen den Jahren 2007 und 2010, vor allem in den Provinzen Wardak und Ghazni jedes Jahr zu Zwischenfällen zwischen den Hazara und den Kuchi-Nomaden gekommen sei. Es fehlt jedoch eine genauere Auseinandersetzung hinsichtlich des Konfliktes zwischen den Hazara und den Kuchi-Nomaden, dessen Vorliegen vom Beschwerdeführer in seinem Heimatdorf seiner Heimatprovinz behauptet wurde. Zudem hat die belangte Behörde jegliche Ermittlungstätigkeit in Hinblick auf den vom Beschwerdeführer vorgebrachten fehlenden effektiven und von den afghanischen Sicherheitsbehörden nicht gewährten Schutz vor Verfolgung und Übergriffen durch Kuchi-Nomaden bzw. durch die mit ihnen verbundenen Talibanmitgliedern unterlassen.
Die belangte Behörde befragte den Beschwerdeführer zwar in der Einvernahme am 17. April 2013 konkret nach den behaupteten Vorfällen, beließ es jedoch dabei, sich im Rahmen der Beweiswürdigung ausschließlich auf die Aussagen des Beschwerdeführers zu beziehen, ohne - wie in der oben zitierten Judikatur gefordert - weitere Ermittlungsschritte zum diesbezüglichen Vorbringen zu setzen. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt iSd § 28 Abs 2 Z 1 VwGVG wurde hiermit nicht ausreichend geklärt. So wäre es der belangten Behörde beispielsweise möglich gewesen, die Umstände hinsichtlich der vom Beschwerdeführer behaupteten Überfallen der Kuchi-Nomaden auf das Dorf des Beschwerdeführers zu ermitteln und zu erheben, ob die im besagten Dorf gebliebenen Familienmitglieder des Beschwerdeführers noch am Leben bzw. ebenfalls der Verfolgung ausgesetzt gewesen und deshalb ebenfalls aus Afghanistan geflüchtet seien. Selbst wenn solche Ermittlungsschritte kein eindeutiges bestätigendes bzw. widerlegendes Ergebnis gebracht hätten, wäre die belangte Behörde entsprechend der oben angeführten Judikatur der Höchstgerichte jedenfalls verpflichtet gewesen, zu den näheren Umständen der Überfälle durch die Kuchi-Nomaden im Heimatdorf des Beschwerdeführers umfassendere Ermittlungen anzustellen. In den Länderfeststellungen wäre in umfassenderer Weise auf die Konflikte der Kuchi-Nomanden mit den Hazara im Heimatgebiet des Beschwerdeführers, das Verhältnis der Kuchi-Nomaden zu den Taliban, deren Verfolgungshandlungen gegenüber den Hazara und auf eine diesbezügliche, allfällig nicht vorhandene, Schutzfähigkeit bzw. Schutzwilligkeit der afghanischen Sicherheitsbehörden einzugehen gewesen. Hierbei darf nicht außer Acht gelassen werden, dass gemäß der Judikatur der Höchstgerichte bei einer asylrelevanten Verfolgung nicht alleine darauf abgestellt wird, ob die Verfolgung vom Heimatstaat ausgeht. Es kann auch eine private Verfolgung insoweit maßgeblich sein, als dass der Heimatstaat nicht gewillt oder in der Lage ist, Schutz vor solcher Verfolgung zu gewähren (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 21. September 2000, Zl 98/20/0434, und vom VfGH vom 3. September 2009, Zl U 591/08).
Die genannten Ermittlungen sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes für eine abschließende Beurteilung der Frage, ob dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 zu gewähren ist, notwendig. Es ist daher festzustellen, dass die belangte Behörde in Bezug auf die Ermittlung der Sachlage bezüglich der Frage des Vorliegens einer asylrelevanten Verfolgung nicht mit der ihr gebotenen Genauigkeit und Sorgfalt vorgegangen ist und die Sachlage nicht ausreichend erhoben bzw. sich (in der Bescheidbegründung) nur mangelhaft mit den Angaben des Beschwerdeführers und den Beweisergebnissen auseinandergesetzt hat.
Die aufgezeigten Ermittlungsschritte wären - im Sinne eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens - in Hinblick auf die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der vom Beschwerdeführer getätigten Angaben erforderlich gewesen.
Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens des Beschwerdeführers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, seiner persönlichen Glaubwürdigkeit und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit auf aktuellen und auf objektiv nachvollziehbaren Quellen beruhenden Länderfeststellungen verlangt (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 26. November 2003, Zl 2003/20/0389).
Aufgrund des mangelnden Ermittlungsverfahrens hat die belangte Behörde jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da sie dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat.
Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts verstößt das Vorgehen der belangten Behörde gegen die in § 18 Abs 1 AsylG normierten Ermittlungspflichten. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus §§ 37 iVm 39 Abs 2 AVG hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von amtswegen zu ermitteln und festzustellen, die belangte Behörde in diesem Verfahren missachtet hat.
In der gegenständlichen Fallkonstellation ist der angefochtene Bescheid der belangten Behörde und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG unvermeidlich ist.
Im vorliegenden Fall würde eine Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht nicht zu einer Beschleunigung des Verfahrens führen, als das Bundesverwaltungsgericht nicht mehr als asyl- und fremdenrechtliche Spezialbehörde anzusehen ist und die Verwaltungsbehörde (auch durch die bei ihr eingerichtete Staatendokumentation) wesentlich rascher und effizienter die notwendigen Ermittlungen nachholen kann. Auch unter dem Blickwinkel verwaltungsökonomischer Überlegungen und der Effizienzkriterien des § 39 Abs 2 AVG ist dieses Vorgehen aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes geboten, da der Sachverhalt von der belangten Behörde unzureichend ermittelt wurde.
Darüber hinaus weist der Verwaltungsgerichtshof in seiner Judikatur darauf hin, dass bei lückenhaften Ermittlungen der Verwaltungsbehörden im Asylverfahren dieses möglichst kurz gehalten sein sollte (vgl. die Erkenntnisse vom 21. November 2002, Zlen 2002/20/0315 und 2000/20/0084) und zur Sicherung seiner Qualität ein Instanzenzug vorgesehen ist, der Garant für ein faires Asylverfahrens ist (vgl. das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl 99/20/0430). Dieser würde ausgehöhlt werden, wenn ein Instanzenzug bloß zur Formsache degradiert werden würde und sich das Asylverfahren einem einbehördlichen Verfahren vor dem Rechtsmittelgericht nähern würde, indem es die Erstbehörde ablehnt, auf ein Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und Schritte für brauchbare Ermittlungsergebnisse auch in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat zu setzen. Selbst unter dem Gesichtspunkt der Verlängerung des Gesamtverfahrens kann eine ernsthafte Prüfung des Asylantrages nicht erst vor dem Bundesverwaltungsgericht beginnen und damit - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Verwaltungsgerichtshof - auch beim Bundesverwaltungsgericht enden. Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen ist von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gemäß § 28 Abs 2 VwGVG abzusehen.
Ferner wurden von der belangten Behörde auch ausreichende Ermittlungen hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten unterlassen. Nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist im Rahmen der Prüfung der Gefahrenprognose für den Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat auf den tatsächlichen Zielort des Beschwerdeführers abzustellen. Im Fall der ihm dort drohenden Gefahr kann der Beschwerdeführer nur unter Berücksichtigung der dortigen allgemeinen Gegebenheiten und seiner persönlichen Umstände auf eine andere Region des Landes verwiesen werden (vgl. die Erkenntnisse vom 12. März 2013, Zl U 1674/12, sowie vom 12. Juni 2013, Zl U 2087/2012). Dabei ist zu beachten, dass die Sicherheitslage in Afghanistan von Provinz zu Provinz variiert (vgl. die Erkenntnisse des VfGH vom 11. Dezember 2013, Zl U 2643/2012, und vom 7. Juni 2013, Zl U 2436/2012).
Alleine der Umstand, dass die belangte Behörde die Situation des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr im Hinblick auf den Staat Iran prüft, zeigt davon, dass sich die belangte Behörde nicht in ausreichender Weise mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat.
Nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichtes reicht das bisherige Ermittlungsverfahren daher als Grundlage für die Annahme des Nichtvorliegens der Gründe zur Gewährung des Status des Asylberechtigten bzw. subsidiär Schutzberechtigten nicht aus. Angesichts des derzeitigen Ermittlungsstandes bedürfte es aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes weiterer Ermittlungen, um den für die Zuerkennung bzw. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten subsidiär Schutzberechtigten maßgebenden Sachverhaltes feststellen zu können.
Da die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs 1 Z 1 AsylG (Spruchpunkt II.) voraussetzt, dass der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) abgewiesen wird und Spruchpunkt III. auf den zu behebenden Spruchpunkten I. und II. aufbaut, war der angefochtene Bescheid daher gemäß § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich aller noch zu treffenden Feststellungen (sowohl bezüglich der Verfolgungs- bzw. Ausreisegründe als auch hinsichtlich der Lage in der Herkunftsregion bzw. dem Heimatort des Beschwerdeführers sowie zu seiner Situation in Afghanistan als Angehöriger der Volksgruppe der Hazara in Hinblick auf eine allfällige Verfolgung durch die Kuchi-Nomaden) die erforderlichen Ermittlungen durchzuführen und die entsprechenden Ergebnisse sowie aktuelle Länderberichte zur Situation in Afghanistan bzw. in der Heimatregion des Beschwerdeführers mit diesem - unter Beachtung des Parteiengehörs - zu erörtern haben.
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl Nr 10/1985 idF BGBl I Nr 122/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die oben zitierte Judikatur des VwGH), weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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