BVwG W117 1426346-1

W117 1426346-1Tribunal administratif fédéral4 sept. 2014

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, Korruption, politischer<br/>Charakter, politisches System, wohlbegründete Furcht

Texte intégral

BVwG W117 1426346-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.09.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W117.1426346.1.00

Spruch

W117 1426346-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Andreas DRUCKENTHANER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Mongolei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gem. § 3 AsylG 2005 BGBI. I Nr. 100/2005 idgF der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs 5 leg. cit. AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit Kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin stellte am XXXX einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes. Am XXXX erfolgte die niederschriftliche Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unter Zuziehung eines Dolmetschers für die mongolische Sprache.

Bei dieser Erstbefragung gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen folgendes an:

Sie habe in der Mongolei bei der Staatsanwaltschaft in der Hauptstadt Ulan Bator gearbeitet. Sie habe den Fall gegen den damaligen Katastrophenschutzminister XXXX übertragen erhalten, weil dieser dem Staat einen Schaden in Höhe von 14 Milliarden Tugrik verursacht habe. Sie habe gemeinsam mit der Anti-Korruptionsbehörde die Ermittlungen gegen ihn geführt. In erster Instanz sei dieser zu vier Jahren Haft verurteilt worden. Es hätte aber einen Wechsel des Staatspräsidenten und dadurch auch einen Wechsel mehrerer Personen im Justizbereich gegeben, ebenso wie einen Mitgliederwechsel im obersten Gerichtshof und bei der Generalprokuratur. Von diesem Zeitpunkt an sei ihr Amtsmissbrauch vorgeworfen worden, insbesondere dass sie den ehemaligen Minister durch falsche Belastungen zur Verurteilung gebracht habe. Jene Personen, die bei der Anti-Korruptionsbehörde und bei der Abteilung zur Bekämpfung von Wirtschaftskriminalität beim Kriminalamt des Staates gearbeitet bzw. mit ihr, der Beschwerdeführerin, zusammengearbeitet hätten, hätten auf einmal gegen die Beschwerdeführerin ausgesagt. Vom XXXX sei sie in Untersuchungshaft gewesen. Aus Angst, dass sie sie wieder einsperren würden, sei sie mit ihrer Tochter geflüchtet. Ihren Lebensgefährten, der beim zentralen Spionagedienst gearbeitet habe, hätten sie gleichfalls für zwei Monate eingesperrt. Sie beide seien vom Dienst suspendiert worden. Im Falle der Rückkehr würde sie fürchten, für mehrere Jahre ins Gefängnis zu kommen, da kein fairer Prozess auf sie warte. Sie hätte auch Angst um ihr Leben. Hier ginge es nicht bloß um eine "kleine Sache", da hochrangige, mächtige politische Funktionäre involviert seien. Am XXXX hätte sie gemeinsam mit ihrer Tochter den Herkunftsstaat illegal verlassen.

Am XXXX wurde die Beschwerdeführerin von einer Organwalterin des Bundesasylamtes unter Zuziehung eines Dolmetschers für die mongolische Sprache niederschriftlich einvernommen. Bei dieser Einvernahme gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen folgendes an:

Sie sei wieder schwanger; wo sich ihr Lebensgefährte aufhalte, wisse sie nicht. Bis XXXX habe sie als Staatsanwältin gearbeitet. Der Lebensgefährte habe beim zentralen Spionagedienst als Ermittler gearbeitet.

2009 habe sie den Akt des damaligen Katastrophenschutzministers XXXX übertragen erhalten; es sei darum gegangen, dass dieser dem Staat einen Schaden von 14 Milliarden Tugrik zugefügt habe. Sie sei als Staatsanwältin für diesen Fall zuständig gewesen. Sie habe ihn vor Gericht gebracht und sei dieser in erster Instanz zu vier Jahren Haft verurteilt worden. Dagegen habe er ein Rechtsmittel erhoben und sei in Berufung gegangen. Während der Berufung habe in der Mongolei die Präsidentschaftswahl stattgefunden und habe es einen politischen Wechsel gegeben. Im Zuge dessen seien der Vorsitzende des obersten Gerichtshofes und der Generalprokurator ausgetauscht worden. Als sie, die Beschwerdeführerin, aus dem Urlaub zurückgekommen sei, im September 2010, habe sie festgestellt, dass gegen sie ein Strafverfahren eingeleitet und sie vom Dienst suspendiert worden sei. Von XXXX sei sie in Haft gewesen. Sie habe später nach ihrer Entlassung erfahren, dass auch ihr Mann in Haft genommen worden sei. Im Zuge des Strafverfahrens gegen den damaligen Katastrophenschutzminister habe sie feststellen müssen, dass der Vertrag über die 14 Milliarden Tugrik nicht rechtmäßig zustande gekommen sei. An diesem Vertrag seien mehrere höherrangige Politiker und Beamte der Anti-Korruptionsbehörde beteiligt gewesen. Es sei auch festgestellt worden, dass der ehemalige Präsident (gemeint: der Mongolei) im Hintergrund diesen Auftrag gegeben habe. Während der Untersuchungen haben Sie die Ergebnisse der Generalprokurator und dem Oberstaatsanwalt der Hauptstadt präsentiert. Sie sei jedoch von diesen unter Druck gesetzt worden. Sie habe aber einen Eid geleistet und auch mehrmals beantragt, dass auch gegen die anderen Person an, die darin verwickelt gewesen seien, ebenso Strafverfahren eingeleitet würden. Durch den Präsidentenwechsel sei, wie gesagt, der Generalprokurator und Oberstaatsanwalt ausgetauscht worden. Später habe man ihr vorgeworfen, ihr Amt missbraucht zu haben, um eine Verurteilung des Katastrophenschutzministers herbeizuführen, obwohl dieser nicht schuldig gewesen sei. Gegen sie sei ein Strafverfahren eingeleitet worden. Man habe sie unter Druck gesetzt und gesagt, sie solle zugeben, dass die gültig und richtig zustande gekommenen Verträge nicht als solche bewertet habe. Sie habe das aber nicht zugegeben. Die Ermittler im Verfahren gegen den Katastrophenschutzminister und auch die Ermittler der Anti Korruptionsbehörde hätten gegen sie als Zeugen ausgesagt. Über ihren Anwalt habe sie sich auch beim Generalprokurator, bei der Menschenrechtskommission und beim Rat der Staatsbediensteten beschwert. Sie habe aber keine Antwort bekommen, die die Wahrheit ans Tageslicht gebracht hätte. Der Leiter der Anti-Korruptionsbehörde und auch der Stellvertreter hätten ihr durch ihren Anwalt ausrichten lassen, dass sie ihr dazu verhelfen würden, ins Ausland zu gelangen, wenn sie aussagen würde, dass nur der Katastrophenschutzminister in die Sache verwickelt gewesen sei und sonst niemand. Dann würden sie sie in Ruhe lassen; ansonsten hätten sie ihr gedroht, dass sie verurteilt würde. Der Zeuge, der sie belaste, sei Ermittler der Abteilung zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität beim Kriminalamt des Staates. Er habe ausgesagt, dass im Zuge der Ermittlungen eigentlich alles nur auf eine Beteiligung des Katastrophenschutzministers hindeute, sie, die Beschwerdeführerin, jedoch Einfluss darauf geübt hätte und eine Beteiligung von anderen Persönlichkeiten behauptet habe. Sie, die Beschwerdeführerin, habe durch ihren Anwalt auch eine Gegenüberstellung mit ihm beantragt, aber diese Person sei angeblich nirgends auffindbar gewesen. Sie sei von ihrer Unschuld überzeugt und habe auch deswegen auf Antworten gehofft. Sie habe aber jedes Mal eine negative Antwort erhalten, so dass alles daraufhin gedeutet habe, dass sie schuldig sei. Ihr Anwalt habe nach Durchsicht des Strafaktes gegen sie festgestellt, dass der Akt wirklich perfekt vorbereitet sei und alles sorgfältig und lückenlos zu sein scheine. Aus Sorge um das Leben ihrer Familie und Ihrer Person habe sie das Land verlassen.

In dem besagten Vertrag habe das Katastrophenschutzministerium Hubschrauber des Typs "Mi8" in Verwendung gehabt, die sie bei diversen Katastrophen im Einsatz benötigen würden. Es seien 14 Milliarden Tugrik veranschlagt worden für eine neuere und überarbeitete Version, da die alten Hubschrauber schon ihre Zeit hinter sich gehabt hätten. Es habe eine Ausschreibung gegeben und an dieser Ausschreibung habe eine Firma teilgenommen, die einem Verwandten des Präsidenten gehöre, an der auch die Leiter der Anti-Korruptionsbehörde beteiligt seien. Der Katastrophenschutzminister habe bereits vor seiner politischen Karriere eine Firma besessen. Diese Firma sei im Fluggeschäft tätig gewesen und habe unter anderem auch Hubschrauber importiert und für Tourismuszwecke angeboten. Bei der Ausschreibung seien beide Firmen als Sieger hervorgekommen, aber die Mittel seien nicht für das vorgesehene Fluggerät, das Rettungseinsätze ermöglicht hätte, verwendet worden. Sie hätten gebrauchte Hubschrauber gekauft. 6 Milliarden seien für den Kauf dieser gebrauchten Hubschrauber ausgegeben worden. Im Zuge von Untersuchungen sei dies festgestellt worden. Es sei die Frage nach dem Verbleib des übrigen Geldes aufgetreten. Nur 6 Milliarden anstatt der 14 Milliarden seien verwendet worden. Das übrige Geld sei in zwei Bergbauminen investiert worden, um diese für ausländische Firmen attraktiver zu machen, um dann einen Anteil an den Minen zu erhalten. All diese Überlegungen seien nach dem Unglück vom 15.07.2008 entstanden, als aufgrund technischer Mängel 15 Feuerwehrleute ihr Leben verloren hätten. Seitdem seien diese Überlegungen entstanden, neue Geräte anzuschaffen, um den Katastrophenschutz zu modernisieren. Diese Sache sei aber recht rasch vom Parlament abgesegnet worden. Im November 2008 sei das Budget vom Finanzministerium ins Katastrophenschutzministerium gegangen. Ab diesem Zeitpunkt seien die Verträge abgeschlossen worden. Laut Aussage des Katastrophenschutzministeriums seien sechs Monate später die Hubschrauber eingetroffen. Die Gutachter hätten gesagt, dass die gelieferten Hubschrauber nicht jene seien, die sie bestellt hätten. Der damalige Vizepräsident im Katastrophenschutzministerium habe daraufhin der Anti-Korruptionsbehörde, dem Premierminister und das Hauptpolizeiamt den Vorfall gemeldet. Aufgrund dessen, dass der Premierminister das bewilligt habe, sei auch bei dem Generalprokurator eine Anzeige gegen den Katastrophenschutzminister zulässig. Der Premierminister habe den Vorfall im Parlament vorgetragen und die Immunität des Katastrophenschutzministers sei aufgehoben worden. Die Vorgangsweise verlaufe so, dass zuerst die Generalprokurator überprüfe, ob die Vorwürfe "Hand und Fuß" hätten. Dann werde es erneut dem Parlament vorgetragen, welches dann die Immunität aufhebe, um eine Strafanzeige zuzulassen. Danach komme es zur Staatsanwaltschaft und sie hätten Ermittlungen aufgenommen. In Wirklichkeit sei es aber ein politisches Machtspiel der beiden großen Parteien. Der Vizeminister des Katastrophenschutzministeriums sei Mitglied der Mongolischen Revolutionären Partei, die an der Macht gewesen sei, und den Premierminister gestellt habe, der Katastrophenschutzminister sei von der Demokratischen Partei gewesen. Von einer Ermittlerin in der Anti-Korruptionsbehörde habe sie die Verträge bekommen. Ihre Funktion, also jene der Beschwerdeführerin, sei die Aufsicht über die Ermittlungen gewesen, ob Menschenrechte verletzt würden, oder ob die Gesetze dabei verletzt würden oder nicht. Für die tägliche Abhandlung sei sie mit den beiden genannten Beamten zuständig gewesen. Sie selbst habe als öffentliche Anklägerin der Staatsanwaltschaft die Anklage vertreten, sie sei allein gewesen und habe von der Staatsanwaltschaft ansonsten niemanden zur Seite gestellt erhalten. Am XXXX sei sie für den Fall eingeteilt worden und habe den Akt übernommen. Am XXXX habe die Gerichtsverhandlung stattgefunden und sei der Katastrophenschutzminister in erster Instanz zu vier Jahren Haft verurteilt worden. Im Zuge der Überprüfung, wo die 14 Milliarden geblieben seien, sei festgestellt worden, dass andere Personen daran beteiligt gewesen sein. Dies habe sie ihrem Vorgesetzten mitgeteilt. Dieser habe ihr gesagt, dass sie damit warten solle und dass er das nun selber noch einmal begutachten möchte. Der Katastrophenschutzminister habe dann ausgesagt, dass mehrere Personen daran beteiligt gewesen sein; um tiefer greifende Untersuchungen anzustellen, habe sie mehr Zeit benötigt und sei auf viel Widerstand, vor allem seitens der Anti-Korruptionsbehörde gestoßen. Aufgrund des Drucks, den sie von oben bekommen habe, habe sie keine weitere Anklage erheben können. Ihr Vorgesetzter habe ihr mitgeteilt, dass sie sich auf den ursprünglichen Angeklagten konzentrieren solle, da sie ansonsten in eine schwierige Situation geraten würde. Ihrer Ansicht nach seien auch der Leiter der Anti-Korruptionsbehörde und der stellvertretende Leiter der Durchführungsabteilung der Anti-Korruptionsbehörde beteiligt gewesen sowie der Direktor der namentlich von der Beschwerdeführer genannten Firma, dies sei der Mann der Schwester des Katastrophenschutzministers gewesen. Eigentlich gehöre diese Firma ja dem Katastrophenschutzminister, aber er könne sich offiziell nicht daran beteiligen; sie, die Beschwerdeführerin habe sich die Entstehungsgeschichte der Firma angesehen und gesehen, dass diese von ihm gegründet worden sei. Bevor er ins Parlament eingezogen sei, habe er sie an den Schwager abgegeben. Am ersten Tag nach ihrer Rückkehr aus dem Urlaub am XXXX sei sie im Büro gegangen und sei zu ihrem Vorgesetzten zitiert worden. Als sie das Zimmer betreten habe, habe sie eine Strafanzeige von der Polizei und die Suspendierung von ihrer Funktion als Staatsanwältin ausgehändigt erhalten. Am Nachmittag hätte sie dann auch den Haftbeschluss übergeben erhalten - sie sei noch in der Arbeit gewesen. Sie habe nicht mit einer Verhaftung gerechnet. Sie sei dann ins Untersuchungsgefängnis der Hauptstadt gebracht worden. Zum Zeitpunkt der Untersuchungshaft sei sie im ersten Monat schwanger gewesen; sie sei während ihres Urlaubes schwanger geworden. Als sie eingeliefert worden sei, habe sie das auch angegeben und sei dies durch eine ärztliche Untersuchung festgestellt worden. Aufgrund ihrer Schwangerschaft habe sie ihre Entlassung beantragt und zugesichert, dass sich dem Verfahren nicht entziehe. Ihre Haft sei aber trotzdem verlängert worden. Sie habe in den folgenden 14 Tagen dann ihr Kind verloren. Ihr Anwalt habe sich um eine Enthaftung bemüht und sei sie am XXXX nach Leistung einer Bürgschaft entlassen worden.

Für den Fall ihrer Rückkehr habe sie Angst um ihr Leben, da sie sich dem Strafverfahren entzogen hätte.

Die Wahrscheinlichkeit sei auch sehr hoch, dass ihr und ihrer ganzen Familie etwas zustoße. Ihre Tochter sei ausschließlich von ihren Ausreisegründen betroffen.

Auf die Frage und Vorhalt, dass sie sich nach ihrer Haftentlassung noch mehr als ein Jahr lang in der Mongolei aufgehalten habe, gab die Beschwerdeführerin an:

Sie habe eine Bürgschaft über 5 Millionen Tugrik bei Gericht geleistet und sei auch regelmäßig zu den Zeiten, in denen sie vorgeladen worden sei, hingegangen. Sie habe immer daran geglaubt, dass ihre Vorgesetzten eine Antwort geben könnten, dass ihre Unschuld bewiesen würde. Aber die Anfragebeantwortung sei immer gegen sie ausgefallen. Die Situation habe sich verschlimmert. Sie habe dann begriffen, dass sie niemand beschützen würde. Dadurch, dass auch Ihr Vorgesetzter ausgetauscht worden sei und alle Möglichkeiten ausgeschöpft worden wären, die helfen hätten können, habe sie nicht anders gekonnt, als zu fliehen.

Der Beschwerdeführerin wurde von der Verwaltungsbehörde aufgetragen, innerhalb eines Monates Beweise vorzulegen, die ihr Vorbringen untermauern.

In der Folge wandte sich das Bundesasylamt an die Staatendokumentation und stellte im Zusammenhang mit dem von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Verfahren gegen den Katastrophenminister verschiedenste Fragen.

Am XXXX erfolgte die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation; diese erfolgte durch Abfrage verschiedenster Internetseiten.

Am XXXX wurde die Beschwerdeführerin neuerlich unter Zuziehung eines Dolmetschers für die mongolische Sprache von einem Organwalter des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen.

Bei dieser Einvernahme gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen folgendes an:

Sie habe sich in der Zwischenzeit bemüht, mit dem Anwalt Kontakt aufzunehmen. Dieser habe gesagt, dass die Lage so schwierig sei. Ihr Mann soll einen Unfall gehabt haben und operiert worden sein. Sie habe keine keinen Kontakt mit ihren Familienangehörigen herstellen können.

Die Verwaltungsbehörde hielt der Beschwerdeführerin vor, dass sie aufgrund der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vorläufig zu dem Ergebnis gelange, dass die Angaben der Beschwerdeführerin zu den Fluchtgründen konstruiert seien und nicht den Tatsachen entsprächen. So habe die Beschwerdeführerin den Katastrophenminister zunächst mit einem unrichtigen Namen bezeichnet, nämlich dass dieser "XXXX" heiße, auch sei dessen Fall nicht im Juli 2009 in Bearbeitung genommen worden und sei es auch nicht im August 2010 zu seiner Verurteilung gekommen. Der Katastrophenschutzminister heiße XXXX und sei am XXXX zu vier Jahren Haft verurteilt worden, was sie jedoch wissen müsste, wenn Sie in dieser Sache tatsächlich die zuständige Staatsanwältin gewesen wäre. Darüber hinaus sei das Urteil gegen den Katastrophenschutzminister in der Berufungsverhandlung bestätigt und nicht, wie von der Beschwerdeführerin behauptet, aufgehoben worden. Die Beschwerdeführerin hätte auch behauptet, dass der Katastrophenschutz Minister nach §186 des Strafgesetzbuches verurteilt worden sei, was jedoch ebenso wenig bestätigt worden sei. Dieser sei nach §163 sowie §263 Strafgesetz zu vier Jahren Haft verurteilt worden. Auch dieses Detail deute darauf hin, dass die Beschwerdeführerin mit diesem Fall nicht betraut gewesen sei. Wenn die Beschwerdeführerin behauptete, dass der Vizeminister im Katastrophenschutzministerium den Vorfall gemeldet habe, aufgrund dessen es dann zu den Anklagen gekommen sei, nachdem sie, die Beschwerdeführerin, die Akten erhalten habe, so deute dies insofern auf Ihre Unglaubwürdigkeit hin, als diese Person Leiter der nationalen Katastrophenschutzbehörde gewesen sei, der im Dezember 2007 verhaftet und am 07.01 2009 zu einer Haftstrafe verurteilt worden sei. Die Beschwerdeführerin behauptete, dass sie in der Berufung gegen das Urteil gegen den Katastrophenschutzminister (wegen zu geringer Strafe), welches ihren Aussagen zufolge am 06.08.2010 gesprochen worden sei, die Namen jener Personen - unter anderem der Name XXXX - genannt hätte, die die Beschwerdeführerin der Mittäterschaft beschuldigt habe, und das daraus Probleme resultiert hätten. Dies entspreche jedoch insofern nicht den Tatsachen, als die Generalstaatsanwaltschaft doch bereits im Juli 2010 die Suspendierung von XXXX verlangt hätte, weil dieser seine Autorität überschritten und falsche Angaben gemacht hätte. Der Generalsstaatsanwalt habe immer wieder die Absetzung dieser Person gefordert, weshalb fraglich sei, wieso man ihr, der Beschwerdeführerin, damit im Zusammenhang stehend, Probleme bereiten hätte sollen. Die Beschwerdeführerin wurde außerdem aufgefordert bzw. gefragt, den den vollständigen Namen des Ministers anzugeben.

Die Beschwerdeführerin erwiderte darauf, dass sie dabei gewesen sei (gemeint: im Verfahren gegen den Katastrophenschutzminister). Die Sache sei immer noch im Gange; sein Stellvertreter sei auch vor kurzem verurteilt worden. Das Urteil gegen den Katastrophenschutzminister sei bestätigt worden. Sie sei auch tatsächlich von diesen paar Person (gemeint: unter anderem XXXX) bedroht worden.

Mit Bescheid des Bundesasylamt, Zahl: XXXX wurde der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen, der Beschwerdeführerin kein subsidiärer Schutz in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei zuerkannt und die Beschwerdeführerin aus Österreich in die Mongolei ausgewiesen.

Die Verwaltungsbehörde traf umfassende Sachverhaltsfeststellungen zur Situation in der Mongolei und sprach der Beschwerdeführerin die Glaubwürdigkeit hinsichtlich ihres Fluchtvorbringens wegen Nichtübereinstimmung ihrer Angaben zum eingeholten Ermittlungsergebnis ab. Auch die Identität der Beschwerdeführerin sah die Verwaltungsbehörde als nicht ausreichend bescheinigt an, zumal diese es unterlassen habe, entsprechende Urkunden in Vorlage zu bringen. Die Rechtfertigung der Beschwerdeführerin (im Zusammenhang mit der Nichtvorlage von Urkunden), dass die Lage derzeit schwierig sei, wurde als Ausrede gewertet.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde.

In dieser Beschwerde wandte sich die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter zunächst dagegen, dass sie im Verfahren aus bloß vorgegebenen Gründen keine entsprechenden Dokumente vorgelegt habe und wies ausdrücklich darauf hin, dass diese Dokumente nunmehr eingelangt seien, welche neben ihrer Identität ihr Fluchtvorbringen bescheinigen würden.

Die Beschwerdeführerin brachte sowohl polizeiliche als auch gerichtliche Schriftstücke, unter anderem Beschlüsse über die Verhängung der Untersuchungshaft, Anträge ihres Anwaltes an die Menschenrechtskommission der Mongolei, den Beschluss über ihre Haftentlassung nach Verpflichtungserklärung, sowie Geburtsurkunden Personalausweis, Berufs- und Dienstausweis als Staatsanwältin, Berufszeugnisse, ein Gruppenfoto der Staatsanwaltschaft (mit ihr auf dem Foto) und einen Fahndungsbrief der mongolischen Polizei in Vorlage.

Die Beschwerdeführerin ersuchte ausdrücklich, ihre Dokumente, und ihren Aufenthaltsort (in Österreich) an keine staatlichen Stellen der Mongolei bekanntzugeben..

Die Beschwerdeführerin wies nochmals auf den Umstand hin, dass in der Mongolei eine Verfolgungssituation insbesondere durch korrupte Polizei- und Justizbeamten drohe und sie keine Aussicht auf ein faires Verfahren habe.

Die Haftbedingungen in Polizeistationen und Gefängnissen würden bis heute als grausam und unmenschlich gelten. Die Zellen sein überbelegt und der Zugang zur medizinischen Versorgung und sanitären Einrichtungen seien unzureichend.

Die Beschwerdeführerin beantragte, ihrer Beschwerde stattzugeben, zumindest subsidiären Schutz einzuräumen und die Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung.

Mit Schriftsatz vom XXXX brachte die Beschwerdeführerin ihre bereits erfolgte Integration in Österreich vor.

Am XXXX wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchgeführt. In dieser Verhandlung gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen folgendes an:

Sie führe den im Spruch genannten Namen und sei am XXXX geboren. Sie habe auch ursprünglich keine falsche Identität vorgebracht; aus dem konkreten Namen ergebe sich schon vordergründig, dass es sich um eine Kurzform des Langnamens handle; bei langen Namen würden die Behörden ohnehin Transkriptionsfehler begehen. Man könne also nicht von einem Versuch sprechen, hier eine falsche Identität ins Treffen zu führen.

Sie könne nicht genau sagen, wo sich ihr Lebensgefährte aufhalte, da sie keinen Kontakt zu ihm habe. Sie habe zwei Kinder mit diesem Lebensgefährten, und zwar zwei minderjährige Töchter.

Der Beschwerdeführerin und ihrem Rechtsvertreter wurden nochmals die Ermittlungsergebnisse der Verwaltungsbehörde, welche diese zur Unglaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin herangezogen hatte, vorgehalten.

Der Rechtsvertreter brachte in diesem Zusammenhang vor:

Hinsichtlich des Vorwurfes, dass seine Mandantin den Katastrophenschutzminister nicht mit dem vollständigen Namen bzw. einem falschen Namen benannt habe, sei anzumerken, dass in der Mongolei Personen nur mit Vornamen angesprochen würden, auch der Staatspräsident werde mit dessen Vornamen angesprochen und nicht mit dem Nachnamen. Deswegen wüssten sie in der Mongolei häufig nicht die Nachnamen von einander.

Der Dolmetscher bestätigte diese Ausführungen des Rechtsvertreters.

Der Vorname des Vaters gelte als Nachname für das Kind. Wenn seine Mandantin zum Beispiel von "XXXX" spreche, so sei dies der Vorname des Ministers. Wenn man "XXXX" sage, dann meine man eigentlich den Vater des Ministers XXXX. Würde die Beschwerdeführerin den Dolmetscher beispielsweise mit Nachnamen ansprechen, müsste dieser nach mongolischer Gepflogenheit nicht einmal reagieren, weil damit eigentlich sein Vater gemeint wäre. Auf der Visitenkarte stehe immer der Vorname groß geschrieben, woraus das Missverständnis entstehe, dass man hier glaube, dass das der Nachname sei.

Der Dolmetscher gab dazu an, dass er von Mongolen jedenfalls mit Vornamen angesprochen würde - dies auch im offiziellen Anredebereich.

Die Beschwerdeführerin führte aus:

Sein richtiger Name sei "XXXX"; es könne sein, dass sie bei der Befragung, wie ich vorher gesagt habe, nicht alles richtig angegeben habe oder "durcheinander" gewesen sei.

Die Verurteilung vom Dezember 2008 stamme aus dem Jahr 2006. In dieser Zeit habe der Parlamentsabgeordnete und Regierungsmitglied XXXX gemeinsam mit dem stellvertretendem Abteilungsleiter (von der Beschwerdeführerin namentlich genannt) angeblich Amtsmissbrauch begangen, in dem auch der Sohn von XXXX (von der Beschwerdeführerin namentlich genannt) involviert gewesen sei. Es sei um den Vorwurf des Kaufs von KFZ mit Amtsgeldern gegangen. Sie habe diese Sache auch später "nachgeschaut". Er wurde dann im Jahr 2008 dafür vom Vorwurf freigesprochen worden, wobei der stellvertretende Abteilungsleiter schuldig gesprochen worden sei. Bei der Strafsache von 2009 sei es um 14 Mrd. Tugrik gegangen. Die Sache sei überprüft worden, weil der Vizeminister (von der Beschwerdeführerin namentlich genannt) die Sache der Antikorruptionsbehörde gemeldet hätte.

Am XXXX sei der Katastrophenschutzminister zu 4 Jahren verurteilt worden. Sie habe dagegen Beschwerde eingelegt, und zwar wegen der Höhe der Strafe, weil die 4 Jahre "zu wenig" gewesen seien.

Am 09.07.2009 sei ein Amnestiegesetz in der Mongolei beschlossen und das Strafverfahren sei unter Annahme der Amnestie eingestellt worden. Wegen der "Sache vom Dezember 2008" sei er vom Vorwurf des Amtsmissbrauches freigesprochen worden und hinsichtlich des Verfahrens aus dem Jahr 2009 sei ihm Amtsmissbrauch vorgeworfen worden, nämlich gemäß § 264 (2) mehrmaliger Amtsmissbrauch sowie unrechtmäßige Bereicherung an Amtsgeldern. Da hat er sich geständig gezeigt habe, sei er unter Anwendung des Amnestiegesetztes amnestiert worden. Der Katastrophenschutzminister habe dann behauptet, dass sie gegen ihn ein geplantes Vorgehen durchführe, bei der es eben um diese Ausschreibung von 14 Mrd. Tugrik ging.

Zu ihrer Verhaftung führte die Beschwerdeführerin aus:

Sie hätte Urlaub gehabt und sei am XXXX in die Arbeit zurückgekehrt. Da sei ihr der Beschluss gezeigt worden, wonach sie als Beschuldigte geführt werde und gegen sie ein Strafverfahren eingeleitet werde. Man habe sie dann in die Haftanstalt mitgenommen und bis zum XXXX dort angehalten. Zum Zeitpunkt ihrer Verhaftung sei sie schwanger gewesen. Nach einmonatiger Haft sei sie aus gesundheitlichen Gründen auf der Basis einer Bürgschaft entlassen worden. Sie habe 5 Mio. Tugrik Kaution hinterlegen müssen und zwei Personen hätten "Bürgschaft leisten" müssen. Die erste Person sei ihre Cousine, der zweite Bürge ihr Lebensgefährte gewesen.

Zur Frage des Vorliegens einer (aktuellen) Verfolgungssituation führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus:

Sie glaube nicht, dass es keine Verfolgungssituation mehr gebe, weil es doch um 14 Mrd. Tugrik gehe und in dieser Sache ranghohe Politiker beider Großparteien verwickelt seien, das habe sie auch im Zuge des Verfahrens selbst festgestellt. Der Katastrophenschutzminister sei bei dieser Ausschreibung in dem Ausmaß beteiligt gewesen, dass er zwei Firmen bevorzugt habe. Zum einen sei dies eine Firma gewesen (von der Beschwerdeführerin namentlich genannt), die ihm gehört habe, wobei der Mann seiner älteren Schwester dort Direktor gewesen sei. Diese Firma hätte für 4 Mrd. Tugrik Ersatzteile für Flugzeuge und Fluggeräte beschaffen sollen. Die zweite Firma eine Firma gewesen (von der Beschwerdeführerin namentlich genannt), die zu 60 % der Ehefrau des ehemaligen Staatspräsidenten XXXX gehört habe. Diese Firma hätte für 10 Mrd. Tugrik Flugzeuge und Fluggeräte für das Katastrophenschutzministerium beschaffen sollen. Nur hätten diese beiden Firmen nicht die Lizenz gehabt, solche Beschaffungsaufträge durchzuführen.

Nach ihrer Entlassung sei ihr Leben damals an einem Tiefpunkt angelangt gewesen, man habe sie suspendiert, deshalb habe sie nicht mehr bei den Behörden arbeiten können und da sie auch kein Einkommen mehr gehabt hätte, habe sie bei ihrer Cousine gelebt und sei auch zu den Einvernahmen gegangen. Sie sei mit ihrem Rechtsanwalt zur Untersuchungsabteilung bei der Staatsanwaltschaft hingegangen; es gebe eben diese Abteilung, die sei vor allem für Fälle da, wenn Staatsanwälte oder Beamte aus diesem Bereich wegen eines Vergehens beschuldigt würden.

Ihr Rechtsanwalt habe im Oktober 2011 die Anklageschrift bekommen, wonach sie sich dann vor Gericht hätte verantworten müssen. Sie habe die Anklageschrift im Akt der Behörde in Anwesenheit des Anwaltes durchgelesen.

In der Folge sei sie illegal ausgereist, denn sie habe nicht offiziell das Land verlassen dürfen.

Der Beschwerdeführerin wurde nachfolgend - vorläufige - allgemeine Beurteilung der politischen und menschenrechtlichen Situation in ihrem Herkunftsstaat unter Berücksichtigung ihres Vorbringens auf Grund der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Informationsunterlagen (siehe oben) zur Kenntnis gebracht:

Zur Menschenrechtssituation im Herkunftsstaat sei festzuhalten, dass Menschenrechtsverletzungen vorkämen, insbesondere in Polizeigewahrsam. Diesbezüglich gebe es eine Beschwerdestelle, deren Effizienz allerdings nicht ganz evident sei.

Die allgemeine Situation stelle sich aber nicht so dar, dass jedermann daraus einen Asylanspruch oder Refoulementanspruch ableiten könne. Es seien immer die Umstände des Einzelfalles zu prüfen.

Zur wirtschaftlichen Situation sei anzumerken, dass die Mongolei sehr doppelgesichtig ist. Auf der einen Seite ein ungeheures Wirtschaftswachstum, von der nur ein kleiner Teil der mongolischen Bevölkerung profitieren könne, hingegen bestehe immer noch in der Landbevölkerung ein sehr niedriges wirtschaftliches Niveau.

Letztlich könne man aber davon ausgehen, dass die elementarste Grundversorgung in der Mongolei gewährleistet sei und dass generell auch in dieser Hinsicht kein Faktor für eine Abschiebungsunzulässigkeit gegeben sei.

Die Rückkehrmöglichkeiten seien auch für abgewiesene Asylwerber uneingeschränkt möglich. Aus der Asylantragstellung allein und dem Verlassen des Herkunftsstaates selbst wenn diese illegal erfolge, könne nach dem derzeitigen Wissensstand kein Asylanspruch, bzw. Refoulementanspruch abgeleitet werden.

Die Beschwerdeführerin äußerte sich dazu wie folgt.

In der Mongolei sei die Korruption sehr stark verbreitet, das habe sich nach ihrer Ausreise noch verschlimmert und einen Höhepunkt erreicht. Es gebe dort keine fairen Verfahren. Die Gerichte würden sich selber nicht an das Recht halten und die Beamten und Juristen dort würden ihren Eid brechen. Der Grund, warum sie diesen Beruf gewählt habe, sei, weil sie dagegen kämpfen wolle, deshalb habe sie auch diesen Eid geleistet. In der Mongolei regiere Geld alles. Es gehe heute ausschließlich um Geld und mehr Macht.

Es werde auf jeden Fall kein faires Verfahren geben, denn diese Sache habe auch mit dem Streit zwischen den beiden Großparteien zu tun. Weil XXXX diese Ausschreibung so gestaltet habe, dass eine Firma, die in seinem Eigentum sei, 4 Mrd. Tugrik bekomme und jene Firma des Expräsidenten, 10 Mrd. Sie habe eine Haftstrafe zu erwarten. Die Sanktion für so etwas sei 5 - 10 Jahre Haft.

Sie möchte auch noch vorbringen, dass sie während der Untersuchungshaft ein Kind verloren habe. Sie sei in der achten Woche gewesen.

Abschließend brachte der Rechtsvertreter noch vor:

Er möchte festhalten, dass seiner Mandantin zumindest ein Anspruch auf subsidiären Schutz zukomme, weil ja die Personen, die damals involviert gewesen seien, auch heute noch tragende Positionen hätten.

Zur Situation ihrer Kinder brachte die Beschwerdeführerin vor:

Sie mache für ihre Kinder keine eigenen Gründe geltend. Das jüngste Kind sei ohnehin in Österreich geboren und das ältere Kind habe mit ihrem Fall nichts zu tun und für Sippenhaftung sehe sie keinen Anlass.

Über die Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht wie folgt erwogen.

Sachverhalt:

Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Beschwerdeführerin trägt den im Spruch angeführten Namen, ist an dem im Spruch angeführten Datum geboren und ist Staatsangehörige der Mongolei. Die Beschwerdeführerin hat zwei Kinder, deren jeweilige Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht anhängig sind. Der Lebensgefährte und Vater beider Kinder ist aktuell unbekannten Aufenthaltes; es besteht kein Kontakt mehr zwischen der Beschwerdeführerin und dem Lebensgefährten.

Die Beschwerdeführerin hat von 1996 bis er 2000 in der Mongolei Rechtswissenschaften studiert und erfolgreich abgeschlossen.

Von September 2002 bis zur ihrer Inhaftierung war die Beschwerdeführerin in Ulan Bator als Revisionsstaatsanwältin tätig. Diesen Beruf ergriff sie, um gegen die im Herkunftsstaat vorherrschende Korruption vorzugehen. Sie war ab 2009 in ihrer Eigenschaft als Staatsanwältin für ein Verfahren des Katastrophenschutzministers zuständig; dieser wurde nach ursprünglich durch die Beschwerdeführerin veranlasster Verurteilung amnestiert.

Mit Beschluss vom XXXX wurde die Beschwerdeführerin von der Staatsanwaltschaft in Ulan Bator vom Dienst suspendiert. Mit Gerichtsbeschluss vom XXXX wurde über die Beschwerdeführerin die Untersuchungshaft verhängt. Am gleichen Tag erfolgte die Einleitung des Strafverfahrens. Die zum damaligen Zeitpunkt schwangere Beschwerdeführerin hat während der Haft ihr ungeborenes Kind verloren. Mit Beschluss vom XXXX wurde die Untersuchungshaft aufgehoben, da sowohl der Lebensgefährte als auch die Cousine als Bürgen eine Kaution in der Höhe von 5 Millionen Tugrik hinterlegten, die mit Beschluss vom XXXX in dieser Höhe festgelegt wurde. Mit Schreiben vom XXXX wandte sich der Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin an die Menschenrechtskommission in der Mongolei. Diese wies mit Schreiben vom XXXX auf den Umstand des ebenfalls Beschwerde erhobenen Katastrophenministers hin. Mit Schreiben der Staatsanwaltschaft vom XXXX informierte diese die Polizei, dass sich die Beschwerdeführerin dem Strafverfahren entzogen hatte. Die Beschwerdeführerin wurde in der Folge zur Fahndung wegen des Vorwurfs des Amtsmissbrauchs ausgeschrieben. Mit Schreiben vom XXXX erstattete das Kriminalamt beim Hauptpolizeiamt Bericht über die Ausreise der Beschwerdeführerin.

Im Falle der Rückkehr hat die Beschwerdeführerin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit vor dem Hintergrund ihrer Einstellung zur vorherrschenden Korruption ein unfaires Verfahren, verbunden mit der Gefahr, eine lange Gefängnisstrafe unter menschenrechtlich bedenklichen Bedingungen zu befürchten.

Asylausschließungsgründe sind keine zutage getreten.

Zur Situation im Herkunftsstaat:

Politische Lage

Seit den Parlamentswahlen im Juni [2012] stellt die Demokratische Partei den Minister- und Parlamentspräsidenten. Das Land steht vor immensen Herausforderungen. Trotz zweistelliger Wachstumsraten in den letzten Jahren gelten noch gut ein Viertel der Menschen als arm. Hauptprobleme bleiben die hohe Inflation (zwischen 10% und 15%) und die ausgeprägte Clanwirtschaft, die Investitionen in Bildung und Infrastruktur hemmt.

Die Demokraten (DP) von Präsident Elbegdorj regieren derzeit in einer Koalition mit der von der Mongolischen Volkspartei (MVP) abgespalteten Mongolischen Revolutionären Volkspartei (MRVP) des ehemaligen Präsidenten XXXX sowie kleineren Parteien. Bei den Lokalwahlen im November hatte die DP gut abgeschnitten.

Reichtum wird durch den boomenden Bergbausektor in die Mongolei gespült, doch vertieft er die Ungleichheit in der Bevölkerung. Teuren Geländewagen und neuen Wohnungen stehen Jurten-Viertel gegenüber, die weder ans fließende Wasser noch an die Kanalisation angeschlossen sind. Und das ist nur die Hauptstadt. In weit entlegenen Provinzen dieses riesigen Landes mit bloß gut drei Millionen Einwohnern mangelt es an allem. Die Lösung der Frage, wie die Mongolei von diesem plötzlichen Reichtum aus dem Rohstoffgeschäft möglichst allen im Land etwas abgeben kann, ist eine Herkulesaufgabe und das Politikum Nummer eins im Land.

Sicherheitslage

Unter allen Transformationsländern des ehemaligen Ostblocks schneidet die Mongolei als parlamentarische Demokratie in Bezug auf Demokratisierung und Aufbau marktwirtschaftlicher Verhältnisse besonders gut ab. Die Verfassung von 1992 sieht die Gewaltenteilung zwischen Legislative, Regierung und Rechtsprechung vor.

Trotz schwieriger Herausforderungen hat die Mongolei einen erfolgreichen und außerordentlich friedlichen Übergang zur Demokratie 1990 vollzogen und ist auch erfolgreich, darin das neu etablierte demokratische System zu halten. Es gibt im gesamten Territorium keinen Kampf um das staatliche Gewaltmonopol. Dieses ist landesweit etabliert, aber durch die schwache Infrastruktur und Korruption nicht überall voll funktionell. Es gibt keine Guerilla-Kämpfer oder mafiose Gruppen, welche die Staatsmacht herausfordern würden. Abgesehen von Stadt-Land-Unterschieden, gibt es keine starken Ungleichheiten und Interessenskonflikte zwischen der Bevölkerung der verschiedenen Regionen.

Sicherheitsbehörden

Die zivilen Behörden übten großteils die Kontrolle über die internen und externen Sicherheitskräfte aus, jedoch blieben die Mechanismen zur Untersuchung von Polizeiübergriffen inadäquat. Beschwerden gegen die Polizei, Staatsanwälte und Gerichtspersonal wurden an die Spezialuntersuchungsabteilung des Generalstaatsanwaltes (SIU) gerichtet. Laut SIU behinderte die Polizei insbesondere Untersuchungen, die gegen hochrangige Polizeivertreter gerichtet waren. Die Polizei zeigte auch gelegentlich eine gewisse Unwilligkeit, gegen Ultranationalisten im Falle von Drohungen, Gewalt oder Erpressungen gegen Koreaner, Chinesen oder LGBT-Personen, insbesondere vor Wahlen, einzuschreiten. Allerdings gab es diesbezüglich sehr wenige Berichte von NGOs oder der Polizei.

Polizeigewalt / Folter

Das Gesetz verbietet grundsätzlich Folter und unmenschliche Bestrafung oder entwürdigende Behandlung. Es gab aber immer wieder Berichte, insbesondere in ländlichen Gebieten, über Übergriffe auf Gefangene und Verhaftete. Beschwerden gab es auch wegen der Ausübung von Zwang und Drohungen durch die Polizei.

Amnesty hatte kürzlich Bedenken über den Mangel an gesetzlichen Regelungen gegen Folter, Misshandlungen und Straflosigkeit bekundet. So definiert z.B. das mongolische Strafrecht das Verbrechen von Folter nicht im Sinne der UN-Konvention gegen Folter. Artikel 44.1 des Strafrechts besagt, dass der Tatbestand einer Folter nicht erfüllt ist, wenn dieser im Zuge von Zwangsmaßnahmen begangen wurde.

Haftbedingungen

Die Haftbedingungen in Polizeistationen und Gefängnissen liegen trotz Verbesserungen weit unter europäischen Standards. Die Haftstrafen sind in der Mongolei schon für kleine Delikte aus generalpräventiven Gründen enorm hoch. Sie reichen für Gewalt-, Raub- und Sexualdelikte deutlich über Strafmaße europäischer Rechtsordnungen hinaus. Das Institut der vorzeitigen Entlassungen oder der Strafaussetzungen zur Bewährung ist formal in der Mongolei vorhanden, aber es wird davon wenig Gebrauch gemacht.

Die Zustände in den Gefängnissen sind mangelhaft. Es gibt große regionale Unterschiede. Neben modernen Anlagen gibt es weiterhin Haftanstalten mit prekären Zuständen und Überbelegungen. Kinder und Erwachsene waren öfters nicht getrennt und Untersuchungshäftlinge mit Verurteilten gemeinsam untergebracht. Beschwerden können an das Justizpersonal ohne Zensur gerichtet werden, wobei dieses Recht allerdings in der Praxis nur eingeschränkt umgesetzt wird. Die Überwachung von Gefängnissen erfolgt durch das Büro des Staatsanwaltes und einer eigenen staatlichen Agentur. Die Mechanismen zur Kontrolle und Verhinderung von Misshandlungen sind ungenügend.

Korruption

Korruption gilt als eine der wichtigsten Herausforderungen für die junge Demokratie in der Mongolei. Sie beeinflusst die Beziehungen zwischen der Regierung, dem Privatsektor und der Gesellschaft und geht über alle Parteigrenzen hinaus.

Nicht nur von internationalen Institutionen auch von der Bevölkerung wird die Korruption, laut Umfragen, als eines der Hauptprobleme angesehen - nach Arbeitslosigkeit, Armut und Inflation. An Hand der Ergebnisse schätzt USAID auch, dass einer von fünf Haushalten der Mongolei in drei Monaten Bestechungsgelder zahlt. Es gibt jedoch eine zunehmende Zahl an Befragten, die angeben, nicht mehr bereit zu sein, Bestechungsgeld zu bezahlen, falls sie dazu aufgefordert werden würden. USAID führt dies auf die Erfolge der Anti-Korruptionsbehörde (seit 2007 aktiv) zurück. Es gibt also durchaus Potential für positive Veränderungen, aber auch Faktoren, die zu einer Verschlechterung führen können, z.B. die neuen finanziellen Möglichkeiten durch den Bergbau.

Korruption bleibt sohin ein ernstes Problem und wird als weit verbreitet angesehen. 2012 der frühere Präsident aufgrund von Korruptionsbeschuldigungen festgenommen. Viele Beobachter sahen diese Festnahme als Konsequenz der vorherrschenden Korruption während seiner Amtszeit. Dieser wurde in der Folge zu 2 1/2 Jahren Gefängnis verurteilt.

Grundversorgung/Wirtschaft

In den kommenden Jahren wird die Mongolei aufgrund ihres enormen Rohstoffreichtums voraussichtlich zu den schnellst wachsenden Volkswirtschaften der Welt gehören. Eine besondere Herausforderung dabei wird sein, mehr Verteilungsgerechtigkeit bei den Einnahmen im Zusammenhang mit dem Bergbau durchzusetzen. Derzeit lebt trotz eines statistischen Pro-Kopf-Einkommens von 5.400 USD noch ein Drittel der Bevölkerung in Armut.

Der gesetzliche Mindestlohn wurde mit $ 100 pro Monat festgelegt. Nach Angaben der Weltbank und des nationalen Statistikbüros leben etwa 30 Prozent der Bevölkerung unter der Armutsgrenze ($ 1,25 pro Tag). Der Mindestlohn reichte kaum zum Erreichen eines bescheidenen Lebensstandards. Ein großes Problem in diesem Zusammenhang ist die hohe Inflationsrate. Es gibt zwar arbeits- und sozialrechtliche Bestimmungen, diese werden aufgrund von mangelnden Kontrollen aber kaum eingehalten. 60 Prozent der arbeitenden Bevölkerung arbeitet im informellen Bereich. Trotzdem hatten diese Menschen Zugang zur Gesundheitsversorgung, Erziehung, sozialer Unterstützung und einer optionalen Form einer Sozialversicherung.

Trotz eines starken Wachstums ist die Mongolei mit ernsten Entwicklungsherausforderungen konfrontiert, unter anderem einer hartnäckigen Unterbeschäftigung, einer wachsenden Ungleichheit, rapider Verstädterung und einer Isolation von internationalen Märkten. Das starke Wachstum verändert auch den Arbeitsmarkt, die offizielle Arbeitslosigkeit sinkt, doch Unterbeschäftigung bleibt. Eine fundamentale Diskrepanz zwischen Marktanforderung und Fähigkeiten verhindert bei vielen das Finden von Arbeit, 24 Prozent der Arbeitskräfte können keine angemessene Arbeit finden. Junge Menschen machen den Hauptteil der Arbeitslosen aus.

Von der Arbeitslosigkeit sind die jungen Mongolen ebenfalls regional unterschiedlich betroffen. Am Land ist die Wahrscheinlichkeit, dass junge Menschen Arbeit haben höher als in der Stadt, hauptsächlich auf Grund dessen, dass die Landwirtschaft viele von ihnen aufnimmt. Die städtischen Jugendlichen dieser Altersgruppe profitieren dafür jedoch von einer größeren Ausbildungsmöglichkeit, bei ihnen ist es wahrscheinlicher, dass sie in Ausbildung sind als die Jugendlichen am Land (64 gegen 34 Prozent). Auch für Mädchen oder junge Frauen ist es wahrscheinlicher, dass sie in Ausbildung sind. Ein Vergleich der Studien der letzten Jahre zeigt, dass zunehmend mehr junge Mongolen eine längere Ausbildung genießen. Der Landwirtschaftssektor absorbiert den Hauptteil der Arbeitskräfte der Mongolei, auch bei der Altersgruppe der 15-24 Jährigen. Ungefähr 62 Prozent der jungen arbeitenden Population sind in der Landwirtschaft tätig, 26 im Dienstleistungssektor, sechs in der Produktion. Der Dienstleistungssektor ist jedoch in den Städten der Hauptarbeitsgeber für die jungen Arbeitskräfte, zwei Drittel von ihnen sind dort angestellt.

Der Ausbau der Berufsschulen und technischen Schulen ist ein wichtiger Punkt bei der Verbesserung der Jugendarbeitslosigkeit. Ein neues Gesetz zur "Berufsausbildung- und technischen Ausbildung" wurde 2008 angenommen, das strukturelle und organisatorische Veränderungen und mehr Ressourcen vorsieht. Ein Pilotprogramm zur Entwicklung von on-the-job-training unter Einbeziehung von Arbeitgebern des Privatsektors begann 2009 für den Berg- und Straßenbau- sowie den Bausektor. Durch das Einbeziehen des Privatsektors ersucht man die Lücke zwischen Arbeitsbedarf und Arbeitskräften zu schließen. Die erste Phase zielt auf 3.500 Arbeiter.

Im Bereich der Arbeitsmarkförderung ist die Europäische Union eine der Hauptunterstützer.

Behandlung nach Rückkehr

Rückkehrmöglichkeiten sind auch für abgewiesene Asylwerber uneingeschränkt möglich. Aus der Asylantragstellung allein und dem Verlassen des Herkunftsstaates, selbst wenn dieses illegal erfolgt, kann nach dem derzeitigen Wissensstand kein Asylanspruch, bzw. Refoulementanspruch abgeleitet werden.

Entscheidungsgrundlagen:

Zur Person der Beschwerdeführerin:

Urkundenkonvolut, Identität und Verfolgungssituation betreffend;

PV.

Zur Situation im Herkunftsstaat:

USDOS - US Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2013 - Mongolia, 27. Februar 2014 (verfügbar auf ecoi.net);

Länderinformationsblatt (LIB) der Staatendokumentation zur Mongolei - Wien, August 2013;

Bericht des Auswärtigen Amtes zur Wirtschaftslage in der Mongolei -

Stand: März 2014;

Bertelsmann Stiftung, BTI 2014 - Mongolia Country Report. Gütersloh:

Bertelsmann Stiftung, 2014 - Stand: 31. Jänner 2014;

COUNTRY_SHEET_MONGOLIA_ENGLISH_VERSION Caritas 2010

Committee on Economic, Social and Cultural Rights - Consideration of reports submitted by States parties under articles 16 and 17 of the International Covenant on Economic, Social and Cultural Rights:

Fourth periodic reports of States parties due in 2003 Mongolia vom 22. Februar 2012;

Würdigung der Entscheidungsgrundlagen:

Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Sachverhaltsfeststellungen zur Person der Beschwerdeführerin ergeben sich einerseits aus Ihrem Vorbringen, welchem vor dem Hintergrund der Notwendigkeit einer Gesamtbetrachtung nicht entgegengetreten werden kann, in Verbindung mit den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Urkunden sowie im Zusammenhalt mit der aktuellen Situation der Mongolei, insbesondere der vorherrschenden Korruption, deren Bekämpfung das Ziel der Beschwerdeführerin ist.

Im Einzelnen ist dabei folgendes festzuhalten:

in Bezug auf die Identität hat die Beschwerdeführerin nicht nur unbedenkliche Personenstandsurkunden in Vorlage gebracht, unter anderem einen Personalausweis, einen Dienstausweis (als Staatsanwältin), sondern auch letztlich nicht unglaubwürdig in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgebracht, dass sie sich auch nicht in erster Instanz einer anderen Identität bedient habe, sondern der in erster Instanz verwendete Name eine Kurzform des richtigen Namens darstelle.

Zwar hat die Verwaltungsbehörde nicht unzutreffend zumindest Ungereimtheiten in Bezug auf das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin konstatiert, dennoch war aus folgenden Gründen nicht die Unglaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin anzunehmen:

In Bezug auf den Vorwurf, nicht einmal den vollständigen Namen des

Katastrophenschutzminister genannt zu haben, ist zunächst darauf zu

verweisen, dass die Beschwerdeführerin diesen offensichtlich richtig

im Rahmen der Erstbefragung anführte - der

Katastrophenschutzminister wird mit richtiger Anfangsinitiale des

(aus europäischer Sicht) Vornamens (= Nachname aus mongolischer

Sicht) und mit vollständigem Nachnamen (aus europäischer Sicht; =

Vorname aus mongolischer) im Erstbefragungsprotokoll protokolliert.

Darüber hinaus hat die Beschwerde führende Partei durch ihren Rechtsvertreter - letztlich bestätigt durch den beigezogenen Dolmetscher - nicht unglaubwürdig dargelegt, dass in der Mongolei Personen nur mit Vornamen genannt bzw. angesprochen werden, auch der Staatspräsident würde mit Vornamen angesprochen und nicht mit dem Nachnamen bezeichnet werden. Deswegen würde man in der Mongolei häufig nicht die Nachnamen von einander wissen und so sei in Bezug auf den Namen des Katastrophenschutzministers anzuführen, dass dieser ganz allgemein unter seinem Vornamen XXXX und nicht unter seinem Nachnamen "XXXX" bekannt sei - auch in den Medien würde er so genannt werden. Der Vorname des Vaters gelte als Nachname für das Kind. Im Falle des Katastrophenschutzministers würde sohin dessen Name "XXXX" der Name seines Vaters bedeuten. Der dies bestätigende Dolmetscher gab in diesem Zusammenhang an, dass er von mongolische Landsleuten jedenfalls mit Vornamen angesprochen würde und zwar auch im offiziellen Anredebereich. Auch auf der Visitenkarte stünde immer der Vorname groß geschrieben woraus das Missverständnis entsteht, dass man hier glaube, dass dies der Nachname sei.

Weiters ist zum Ermittlungsergebnis der Verwaltungsbehörde festzuhalten, dass die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom XXXX ausschließlich auf Medienberichten aus dem Internet beruhen, deren Wahrheitsgehalt daher nicht als gesichert anzusehen ist, weshalb dem Vorbringen des Rechtsvertreters in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, dass die Verwaltungsbehörde auf "unscharfe" Medienberichte zurückgegriffen habe, nicht entgegenzutreten war. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin führte in diesem Zusammenhang nicht ohne Grund aus, dass die in Vorlage gebrachten Dokumenten bereits in erster Instanz zu einem anderen Ermittlungsergebnis hätten führen können. In diesem Zusammenhang erweist sich die Ausführung der Verwaltungsbehörde als nicht zutreffend, dass es sich bei dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in erster Instanz, wonach die Situation in der Mongolei sehr schwierig sei, und sie deshalb noch keine Dokumente organisieren habe können, um eine bloße Ausrede handle, als nicht stichhältig.

Was also insbesondere die behaupteten Wissensmängel anbelangt, so ist neben dem Umstand der nicht auszuschließenden Unschärfe der zusammengefasst dargestellten Berichte auch noch auf das sonstige detaillierte Hintergrundwissen um ein den damaligen Katastrophenschutzminister betreffende Strafverfahren hinzuweisen:

Die Beschwerdeführerin hat nachvollziehbar, ohne jegliches Zögern, also ohne Umschweife die vertragliche Hintergrundsituation, die für die Verurteilung des Katastrophenschutzministers verantwortlich zeichnete, dargelegt, welches eigentlich nur jemand haben kann, der mit dem Fall befasst war. Die Amnestierung des Katastrophenschutzministers wiederum ist mit der bekannten Ländersituation vereinbar.

Die in Vorlage gebrachten Urkunden dokumentieren unzweideutig die der Beschwerdeführerin widerfahrenen Geschehnisse und vermögen sich in ihr detailliertes Vorbringen der verantwortlichen Involvierung in ein Strafverfahren des Katastrophenschutzministers einzufügen.

Dass die Beschwerdeführerin auch aktuell noch in einer Verfolgungssituation befindlich ist, ergibt sich aus dem zutreffenden Vorbringen in Bezug auf die vorherrschende Korruption, deren Bekämpfung sich die Beschwerdeführerin zum Ziel machte, im Zusammenhalt mit dem Umstand der zwischenzeitlichen Amnestierung des Katastrophenschutzministers.

Vor dem Hintergrund der in der Mongolei vorherrschenden Korruption und aktuellen Machtverhältnisse hat die Beschwerdeführerin in Bezug auf den ihr zum Vorwurf gemachten Amtsmissbrauch, der sich aber in Wahrheit als Vorgehen gegen das herrschende Korruptionssystem darstellt, nicht mit einem fairen Verfahren zu rechnen. Die darauf aufbauende wahrscheinliche Verurteilung im Zusammenhalt mit den mehr als bedenklichen Haftbedingungen bedeutet daher das Entstehen der Flüchtlingseigenschaft.

Zur Situation im Herkunftsstaat:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem diesbezüglichen Länderdokumentationsmaterial, dem keine der Parteien - die Verwaltungsbehörde hat entschuldigt nicht an der Verhandlung teilgenommen - entgegengetreten ist; letztlich wird auch in dieser Hinsicht das Vorbringen der Beschwerdeführerin, "In der Mongolei ist die Korruption sehr stark verbreitet [...]" bestätigt.

In dieser Hinsicht kann sohin auch vor diesem Aspekt der Ländersituation dem weiteren in diesem Zusammenhang erstatteten Vorbringensteil "das hat sich nach meiner Ausreise noch verschlimmert und einen Höhepunkt erreicht. Es gibt dort keine fairen Verfahren." nicht entgegengetreten werden.

Rechtliche Beurteilung:

Mit 01.01.2014 sind das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl-Verfahrensgesetz (BFA-VG) und das Fremdenpolizeigesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012 in Kraft getreten.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht im Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 11 VwGVG sind, soweit in diesem und im vorangehenden Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren nach diesem Abschnitt jene Verfahrensvorschriften anzuwenden, die die Behörde in einem Verfahren anzuwenden hat, das der Beschwerde beim Verwaltungsgericht vorangeht.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in den dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

Gemäß §75 Abs. 19 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Gegenständlich sind die Verfahrensbestimmungen des AVG, des BFA-VG, des VwGVG und jene im AsylG 2005 enthaltenen sowie die materiellen Bestimmungen des AsylG 2005 idgF samt jenen Normen, auf welche das AsylG 2005 verweist, anzuwenden.

Letzteres insofern in der geltenden Fassung, als der Beschwerdeführer den Antrag auf internationalen Schutz am 28.07.2012 gestellt hat.

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art.1 Abschnitt A Z2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Gemäß Abs. 3 leg.cit ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn

1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder

2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.

Gemäß Abs. 5 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (vgl. VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0370). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. 23.09.1998, Zl. 98/01/0224). Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (vgl. zur der Asylentscheidung immanenten Prognose VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH v. 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat (zB. VwGH v. 12.09.2002, Zl. 2001/20/0310, VwGH v. 30.09.1997, Zl. 96/01/0871), "reicht es für die Annahme einer asylrechtlich relevanten Verfolgung aus Gründen der politischen Gesinnung, dass eine staatsfeindliche politische Gesinnung zumindest unterstellt wird und die Aussicht auf ein faires staatliches Verfahren zur Entkräftung dieser Unterstellung nicht zu erwarten ist. Als politisch kann alles qualifiziert werden, was für den Staat, für die Gestaltung bzw. Erhaltung der Ordnung des Gemeinwesens und des geordneten Zusammenlebens der menschlichen Individuen in der Gemeinschaft von Bedeutung ist (vgl. Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (1999) Rz 408)".

Vor dem Hintergrund des unfairen Strafverfahrens, welches die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr in die Mongolei zu erwarten hat, droht der Beschwerdeführerin mit der im Anschluss an die Verurteilung zu verbüßende Haftstrafe (unter menschenrechtlich bedenklichen Bedingungen - die Beschwerdeführerin hatte, wie bereits festgestellt, während der Untersuchungshaft ihr ungeborenes Kind verloren) Verfolgung wegen unterstellter feindlicher politischer Gesinnung. Letzteres insofern vor dem Hintergrund des angeführten weiten Politik-Begriffes des Verwaltungsgerichtshofes, als die Beschwerdeführerin ausdrücklich und überzeugend den politischen Hintergrund für ihr Flucht auslösendes Handeln darlegte: Der Kampf gegen die Korruption.

Da keine Asylausschließungsgründe zutage getreten sind, war spruchgemäß zu entscheiden.

Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG insofern nicht zulässig, als der gegenständliche Fall ausschließlich tatsachenlastig ist und keinerlei Rechtsfragen - schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung - aufwirft. Wie unzweifelhaft der rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen langjährigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer solchen. Auch ist die im gegenständlichen Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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