BVwG L517 2010758-1

L517 2010758-1Tribunal administratif fédéral4 sept. 2014

Regest

Begründungsmangel, Begründungspflicht, Behindertenpass, Behinderung,<br/>Ergänzungsbedürftigkeit, Ermittlungspflicht, Ermittlungsverfahren,<br/>Feststellungsmangel, Grad der Behinderung, Gutachten, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Sachverhaltsfeststellungen,<br/>Sachverständigengutachten, Verfahrensmangel

Texte intégral

BVwG L517 2010758-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.09.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L517.2010758.1.00

Spruch

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter XXXX als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumsservice, XXXX, Zl. Passnummer: XXXX, XXXX, vom 03.06.2014, beschlossen:

A)

I. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumsservice, XXXX, zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

Verfahrensgang

I.1. Die Beschwerdeführerin (nachfolgend auch: BF) stellte am 20.08.2013 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Gemäß einem Gutachten einer ärztlichen Sachverständigen vom 10.10.2013 ergab sich bei der BF ein Gesamtgrad der Behinderung von 70 % und wurde ihr in der Folge ein Behindertenpass ausgestellt.

I.2. Am 12.02.2014 (beim Bundessozialamt einlangend am 21.02.2014) beantragte die BF die Zusatzeintragungen "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung", "Begleitperson" und "Fahrpreisermäßigung".

I.3.1. Gemäß einem in der Folge erstellten ärztlichen Sachverständigengutachten vom 03.04.2014 betrug der Gesamtgrad der Behinderung nunmehr 60 v.H. Dem Gutachten gemäß ist die BF gehbehindert, die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aber gegeben und die Variante "bedarf einer Begleitperson" wurde mit "nein" angekreuzt.

I.3.2. Dieses Sachverständigengutachten wurde der BF mit Schreiben vom 24.04.2014 im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und eine Frist zur Stellungnahme von zwei Wochen eingeräumt. Eine Stellungnahme der BF erfolgte den vorgelegten Verwaltungsakten zufolge nicht.

I.4. Mit Bescheid des Sozialministeriumsservice, XXXX, vom 03.06.2014 wurde der Antrag der BF vom 21.02.2014 abgewiesen, da die Voraussetzungen für die Zusatzeintragungen "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" und "Begleitperson" nicht vorliegen. Ebenso wurde die Zusatzeintragung "Fahrpreisermäßigung" abgewiesen und der Grad der Behinderung mit 60 v. H. festgesetzt.

I.5. Mit Schreiben vom 10.07.2014 erhob die BF gegen diesen Bescheid Beschwerde und führte dabei aus, dass in der Erstuntersuchung am 08.10.2013 durch die medizinische Sachverständige eine Behinderung von 70 % festgestellt worden sei. Dabei sei die BF gründlich untersucht und anhand diverser Befunde diese Einstufung auch gerechtfertigt. Bei der darauf folgenden Zweituntersuchung durch den nunmehrigen medizinischen Sachverständigen, sei die Behinderung aus nicht nachvollziehbaren Gründen auf 60 % herabgestuft worden. Bei dieser Untersuchung, die knapp eine Viertelstunde gedauert habe, seien die Gelenke nicht überprüft worden, die BF sei voll bekleidet angehört worden und habe einige Schritte machen müssen. Ob das Stehen auf einem Bein (dies sei nicht möglich gewesen) oder einige Schritte machen, eine Verbesserung bedeute, wage sie zu bezweifeln.

Bis dato habe sich ihr Allgemeinzustand noch verschlechtert. Ein schmerzhafter Schultersporn sei von einem Orthopäden diagnostiziert worden. Der diesbezügliche Befund liege bei.

Es werde um eine neuerliche Begutachtung ersucht, bei welcher die Verschlechterung des Zustandes angemessen beurteilt werde.

I.6. Mit Schreiben vom 12.08.2014 erfolgte die Vorlage der Beschwerde samt den Verwaltungsakten an das Bundesverwaltungsgericht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Bei der erstmalig durchgeführten Begutachtung der BF am 08.10.2013 (Gutachten vom 10.10.2013) durch eine ärztliche Sachverständige wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 70 v.H. festgestellt. Dieses Gutachten wurde nach der Einschätzungsverordnung erstellt und weist nachfolgenden relevanten Inhalt auf:

"..................

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung vom 08. Oktober 2013:

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkung, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

  1. Wirbelsäulenbeschwerden, Osteoporose

Pos. Nr. 02.01.02 GdB 40 %

  1. Gelenksbeschwerden, Hüften, Knie

Pos. Nr. 02.02.03 GdB 50 %

  1. Polyneuropathie nach Borreliose, Carpaltunnelsyndrom beidseits, seniler Tremor

Pos. Nr. gz.04.06.01 GdB 40 %

  1. Zustand nach Gallenblasenentfernung

Pos. Nr. 06.07.01 GdB 10 %

Begründung der Position bzw. der Rahmensätze:

ad 1: aufgrund der Reizzustände und der Funktionseinschränkungen ohne motorische Ausfälle 40%.

ad 2: aufgrund der Bewegungseinschränkungen und Schmerzen an mehreren Gelenken 50%.

ad 3: aufgrund der sensiblen Ausfälle an Händen und Füßen mit Funktionseinschränkungen und Schmerzen, jedoch ohne motorische Ausfälle 40%.

ad 4: ohne wesentliche Beschwerden seit einem längeren Zeitraum 10%.

Gesamtgrad der Behinderung 70 v.H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

.........

Die führende funktionelle Einschränkung wird durch die funktionelle

Einschränkung lfd. Nr. 1 und 3 erhöht um jeweils 1 Stufe.

Begründung: wegen zusätzlicher Beschwerden am Bewegungsapparat und

Leidensverstärkung in funktioneller Hinsicht..

.......

Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die

medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender

Zusatzeintragungen vor (Zutreffendes - im jeweiligen Fachbereich -

bitte ankreuzen):

..............

Mit "Ja" angekreuzt wurde:

ist gehbehindert

Mit "Nein" angekreuzt wurde: -

ist überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen

ist sehbehindert

ist stark (hochgradig) sehbehindert (entspr. Bundespflegegeldgesetz)

ist blind (entsprechend Bundespflegegeldgesetz)

ist gehörlos

ist schwer hörbehindert

ist TrägerIn eines Cochlea-Implantates

ist Diabetiker

leidet an einem Anfallsleiden (Epilepsie)

bedarf einer Begleitperson

ist TrägerIn eines Metallimplantats

Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung

Zumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel ist gegeben, weil:

eine kurze Wegstrecke (300 bis 400 m) aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, auch unter Verwendung der zweckmäßigsten Behelfe, ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann bzw. weil die Verwendung des erforderlichen Behelfs die Benützung des öffentlichen Transportmittels nicht in hohem Maße erschwert.

sich die dauernde Gesundheitsschädigung nicht auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens unter Berücksichtigung der beim üblichen Betreib dieses Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen auswirkt.

sich die dauernde Gesundheitsschädigung nicht auf die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen auswirkt.

...."

II.2. Bei der weiteren durchgeführten Begutachtung der BF am 03.04.2014 (Gutachten vom selben Tag) durch einen ärztlichen Sachverständigen wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. festgestellt. Dieses Gutachten weist nachfolgenden relevanten Inhalt auf:

"..................

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkung, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Begründung der Rahmensätze

  1. degenerative Wirbelsäulenveränderungen

Pos. Nr. 02.01.02 GdB 40 %

Begründung: fortgeschrittene Degenerationen gesamte Wirbelsäule mit Bewegungseinschränkung und häufigen Schmerzen, keine neurologischen Defizite, inklusive Osteoporose

  1. Einschränkung Hüftgelenke, Schultergelenke, Kniegelenke

Pos. Nr. 02.02.02 GdB 40 %

Begründung: mäßige bis mittelgradige Gelenkseinschränkungen, derzeit mit Schmerzen vor allem rechtes Hüftgelenk

  1. Polyneuropathie

Pos. Nr. 04.06.01 GdB 30 %

Begründung: bei Z.n. Borreliose wiederkehrende sensible Störungen vor allem der unteren Extremitäten, teilweise der Arme, keine Lähmungen

  1. Bluthochdruck

Pos. Nr. 05.05.01 GdB 10 %

Begründung: medikamentös gut eingestellt

  1. Refluxkrankheit

Pos. Nr. 07.03.05 GdB 10 %

Begründung: Grad 1 bei Gleithernie

  1. Carpaltunnelsyndrom

Pos. Nr. 05.05.06 GdB 10 %

Begründung: geringes sensibles Defizit

Gesamtgrad der Behinderung 60 v.H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Das Hauptleiden unter Pos. 02.01.02 wird aufgrund der zusätzlichen Bewegungseinschränkungen und sensiblen Störungen durch die Pos. 02.02.02 und Pos. 04.06.01 um je eine Stufe auf den GdB von jetzt 60 % gesteigert.

.......

Stellungnahme zu Vorgutachten:

Änderung GdB auf 60 % da die großen Gelenke nur mäßig bis

mittelgradig eingeschränkt sind und eine um 10 % geringere Bewertung

erfolgt, sowie die Polyneuropathie aufgrund zeitweisen sensiblen

Störungen ohne Paresen die ebenfalls um 10 % geringer bewertet wird.

......

Gesamtmobilität - Gangbild:

Auch ohne Hilfsmittel möglich, eher kleine Schritte, vorsichtig,

besser mit Gehstock rechts, keine Gleichgewichtsstörung bei der

Untersuchung

......

Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die

medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender

Zusatzeintragungen vor:

..............

Mit "Ja" angekreuzt wurde:

ist gehbehindert

Mit "Nein" angekreuzt wurde: -

ist überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen

ist sehbehindert

ist stark (hochgradig) sehbehindert (entspr. Bundespflegegeldgesetz)

ist blind (entsprechend Bundespflegegeldgesetz)

ist gehörlos

ist schwer hörbehindert

ist Trägerin oder Träger eines Cochlea-Implantates

ist Diabetikerin oder Diabetiker

leidet an einem Anfallsleiden (Epilepsie)

bedarf einer Begleitperson

ist Trägerin oder Träger einer Metallendoprothese

ist Trägerin oder Träger von Osteosynthesematerial

ist Orthesenträgein oder Orthesenträger

ist Prothesenträgerin oder Prothesenträger

Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung

Zumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel ist gegeben, weil:

eine kurze Wegstrecke (300 bis 400 m) aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, auch unter Verwendung der zweckmäßigsten Behelfe, ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann bzw. weil die Verwendung des erforderlichen Behelfs die Benützung des öffentlichen Transportmittels nicht in hohem Maße erschwert.

sich die dauernde Gesundheitsschädigung nicht auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens unter Berücksichtigung der beim üblichen Betreib dieses Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen auswirkt.

sich die dauernde Gesundheitsschädigung nicht auf die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen auswirkt.

.....

Begründung:

Es besteht eine mäßige Gehbehinderung bei Abnützung der Wirbelsäule und Gelenkseinschränkungen sowie sensibler Polyneuropathie ohne Lähmungen, kurze und mittelweite Gehstrecken und Stiegensteigen sind auch ohne Gehstock möglich und zumutbar.

Die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist nicht gegeben lt. Bundesgesetzblatt 12/2013 495. Verordnung.

...."

II.3.1. Das Gutachten vom 10.10.2013 kommt zu einem Gesamtgrad der Behinderung von 70 v.H., das Gutachten vom 03.04.2014 zu einem solchen von 60 v.H. Wurden die jeweils unter Pos. 1 angeführten Wirbelsäulenbeschwerden von beiden Gutachtern noch gleich (mit jeweils 40 %) bewertet, so zeigen sich unterschiedliche Bewertungen der unter den laufenden Nummern 2 und 3 angeführten Leiden. Vom Zweitgutachter erfolgte eine Bewertung der Gelenksbeschwerden unter der Positionsnummer 02.02.02 mit 40 % (Erstgutachterin: Positionsnummer 02.02.03 - 50 %) und der Polyneuropathie unter der Positionsnummer 04.06.01 mit 30 % (Erstgutachterin: 04.06.01 - 40 %). Entscheidungswesentlich für die Reduktion war daher die unterschiedliche Bewertung der Gelenksbeschwerden mit 40 % statt früher mit 50 % was bei einer Steigerung um zwei Stufen einmal zu 60 % (zuletzt) und einmal zu 70 % (6 Monate davor) führte.

Nach Punkt 02.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung (Generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates) ist die resultierende Gesamtfunktionseinschränkung bei entzündlich rheumatischen Systemerkrankungen, degenerative rheumatischen Erkrankungen und systemischen Erkrankungen der Muskulatur einzuschätzen. Zu Punkt 02.02.02 - "mit funktionellen Auswirkungen mittleren Grades" [Mäßige Funktionseinschränkungen, je nach Art und Umfang des Gelenkbefalls, geringe Krankheitsaktivität] ist ein Rahmensatz von 30 - 40 % angeführt, zu Punkt 02.02.03 - "mit funktionellen Auswirkungen fortgeschrittenen Grades" [50 %: Dauernde erhebliche Funktionseinschränkungen, therapeutisch schwer beeinflussbare Krankheitsaktivität, Notwendigkeit einer über mindestens 6 Monate dauernden Therapie; 70 %: Dauernde erhebliche Funktionseinschränkung mit maßgeblichen Einschränkungen im Alltag und Arbeitsleben, therapeutisch schwer beeinflussbare Krankheitsaktivität, Gehbehinderung] ein solcher von 50 - 70 %.

Die Begründung der Abweichung des Gutachtens vom 03.04.2014 zum Vorgutachten - Änderung GdB auf 60 %, da die großen Gelenke nur mäßig bis mittelgradig eingeschränkt sind und eine um 10 % geringere Bewertung erfolgt - ist insofern unschlüssig, als das Ergebnis teilweise mit dem Ergebnis begründet wurde (arg.: "und eine um 10 % geringere Bewertung erfolgt"). Auch ist die Begründung - "da die großen Gelenke nur mäßig bis mittelgradig eingeschränkt sind" - [auch vor dem Hintergrund der vorliegenden fachärztlichen Befunde (MRT lediglich rechte Hüfte)] unzureichend, um die unterschiedliche Bewertung (Positionsnummer 02.02.02 statt 02.02.03) gegenüber dem Vorgutachten nachvollziehbar zu begründen. Aufgrund der sich insoweit widersprechenden Gutachten steht der Sachverhalt nicht abschließend fest.

II.3.2. Die BF hatte in ihrem Antrag angegeben, dass sie seit einigen Jahren zunehmend an Polyneuropathie leide, die sich vor allem in den Beinen durch Gehbehinderung (Gelenkschmerzen, plötzlich auftretende Krämpfe und / oder völliges Versagen / Einknicken der Kniegelenke) auswirke. Nach einigen - zum Glück glimpflich verlaufenen - Stürzen im Wohnbereich sei sie im Straßenverkehr äußerst unsicher geworden (vgl. AS 41). Gegenüber dem medizinischen Sachverständigen hatte sie am 03.04.2014 angegeben, sie sei in den letzten Monaten 3x in der Wohnung gestürzt (vgl. AS 53). Die Begründung im Gutachten vom 03.04.2014 - es bestehe eine mäßige Gehbehinderung bei Abnützung der Wirbelsäule und Gelenkseinschränkungen sowie sensibler Polyneuropathie ohne Lähmungen, kurze und mittelweite Gehstrecken und Stiegensteigen seien auch ohne Gehstock möglich und zumutbar - lässt eine Auseinandersetzung mit diesem angeführten Vorbringen der BF vermissen. Der Sachverhalt wurde insoweit mangelhaft ermittelt und steht damit nicht abschließend fest.

II.4. Aufgrund dieser Ausführungen steht der entscheidungswesentliche Sachverhalt nicht fest - der Sachverhalt wurde mangelhaft ermittelt.

Der Vollständigkeit halber ist anzuführen, dass auch eine Auseinandersetzung mit den von der BF zwischenzeitlich vorgebrachten Krankheitszuständen erforderlich ist.

2.0. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorliegenden Verwaltungsakten der BF und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Der oben unter Punkt II. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.

Die allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich durch Einsicht in das zentrale Melderegister.

3.0. Rechtliche Beurteilung:

Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:

Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.

3.2.

3.2.1. Gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

...

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gem. § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gem. § 1 Abs 1 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist der Behindertenpass mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild auszustatten und hat zu enthalten:

1. den Familien- oder Nachnamen, den Vornamen, den akademischen Grad oder die Standesbezeichnung und das Geburtsdatum des Menschen mit Behinderung;

2. die Versicherungsnummer;

3. den Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit;

4. eine allfällige Befristung.

Gem. Abs 2 leg cit ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen:

1. die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes

a) überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen ist;

diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 1 bis 3 des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, vorliegen. Bei Kindern und Jugendlichen gelten jedoch dieselben Voraussetzungen ab dem vollendeten 36. Lebensmonat.

b) blind oder hochgradig sehbehindert ist;

diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 4 oder 5 BPGG vorliegen.

c) gehörlos oder schwer hörbehindert ist;

die Eintragung gehörlos ist bei einem Grad der Behinderung von 80% entsprechend der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, bzw. einem Grad der Behinderung von 70% aufgrund der Position 643 nach der Richtsatzverordnung BGBl. Nr. 150/1965, vorzunehmen.

Die Eintragung schwer hörbehindert ist ab einem Grad der Behinderung von 50% auf der Grundlage der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, bzw. der Position 643 nach der Richtsatzverordnung, vorzunehmen.

Bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 10. Lebensjahr muss ein Grad der Behinderung von 90%, vom 11. Lebensjahr bis zum vollendeten 14. Lebensjahr ein Grad der Behinderung von 80% entsprechend der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung vorliegen.

d) taubblind ist;

diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 6 BPGG vorliegen.

e) TrägerIn eines Cochlear-Implantates ist;

f) Epileptiker/Epileptikerin ist;

diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn eine Diagnose entsprechend Abschnitt 04.10.02 oder 04.10.03 der Anlage zur Einschätzungsverordnung bzw. der Positionsnummern 573 oder 574 nach der Richtsatzverordnung vorliegt.

g) eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 erster Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996, aufweist;

diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie oder Aids entsprechend einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorliegt. Der Zöliakie sind die Phenylketonurie (PKU) und ähnliche schwere Stoffwechselerkrankungen im

Sinne des Abschnittes 09.03. der Anlage zur Einschätzungsverordnung gleichzuhalten.

h) eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist;

diese Eintragung ist bei Vorliegen einer Gallen-, Leber- oder Nierenerkrankung mit einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20%vorzunehmen.

i) eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist;

diese Eintragung ist bei Funktionsbeeinträchtigungen im Sinne der Abschnitte 07 und 09 der Anlage zur Einschätzungsverordnung sowie bei Malignomen des Verdauungstraktes im Sinne des Abschnittes 13 der Anlage zur Einschätzungsverordnung entsprechend einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorzunehmen.

j) TrägerIn von Osteosynthesematerial ist;

k) TrägerIn einer Orthese ist;

l) TrägerIn einer Prothese ist.

2. die Feststellung, dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes

a) einer Begleitperson bedarf;

diese Eintragung ist vorzunehmen bei

b) die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen kann;

diese Eintragung ist bei Menschen mit Behinderung, die dem Personenkreis des § 48 des Bundesbehindertengesetzes angehören, bei Vorliegen eines festgestellten Grades der Behinderung/einer festgestellten Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70% bzw. bei Bezug von Pflegegeld oder anderen vergleichbaren Leistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften vorzunehmen.

c) einen Assistenzhund benötigt;

in einem Klammerausdruck ist beizufügen, ob es sich dabei um einen Blindenführ-, einen Service- oder einen Signalhund handelt.

3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht

zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar,

wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

Gem. Abs 3 leg cit bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

Gem. Abs 4 leg cit sind die im Abs. 2 angeführten Eintragungen mittels Stempelaufdruckes oder in einer anderen technisch geeigneten Weise im Behindertenpass vorzunehmen.

Gem. § 3 Abs 1 leg cit ist dem Behindertenpassinhaber/der Behindertenpassinhaberin, zum Nachweis, dass er/sie über die Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügt, die im § 29b Abs. 2 bis 4 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. 159 (StVO), genannten Berechtigungen in Anspruch nehmen kann, ein Parkausweis auszustellen. Die in einem gültigen Behindertenpass enthaltene Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder Blindheit" ist der Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" gleichzuhalten.

Gem. Abs 2 leg cit ist der Ausweis plastifiziert und mit einer Höhe von 106 mm und einer Breite von 148 mm auszuführen. Der Ausweis ist mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild des Ausweisinhabers/der Ausweisinhaberin auszustatten.

Gem. Abs 3 leg cit hat der Parkausweis dem in der Anlage B enthaltenen Muster zu entsprechen. Auf der Vorderseite der Anlage B ist zwischen dem mehrsprachigen Text und dem Textteil "Modell der Europäischen Gemeinschaften" eine allfällige Befristung einzutragen.

3.2.2. Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.

Der Sachverhalt wurde - wie unter Punkt II. ausgeführt - mangelhaft ermittelt. Dies hat zur Folge, dass seitens der bB die allgemeinen Verfahrensgrundsätze, indem der Sachverhalt iSd § 37 AVG nicht ausreichend ermittelt wurde, keine Berücksichtigung fanden.

Bei Einhaltung der gebotenen verfahrensrechtlichen Bestimmungen hätte die bB ihre Entscheidung aufgrund einer anderen, nämlich umfassenderen Befund- und Beweislage getroffen.

Der betroffene Bescheid war auch unter dem Aspekt aufzuheben, weil vom Bundesverwaltungsgericht, um eine Entscheidung in dem vorliegenden Beschwerdeverfahren treffen zu können, vorher noch notwendige ergänzende Ermittlungen durch Einholung von weiteren Sachverständigengutachten vorzunehmen wären (siehe dazu auch nachfolgende Ausführungen). Dementsprechend würde es das Verfahren iSd § 28 Abs. 2 VwGVG nicht beschleunigen und auch keine Kostenersparnis mit sich bringen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.

Im Zuge des fortgesetzten Verfahrens beim Sozialministeriumsservice, XXXX, werden auch die zwischenzeitlich neu vorgebrachten Krankheitszustände zu berücksichtigen sein.

Die beiden vorliegenden Gutachten vom 10.10.2013 und vom 03.04.2014 widersprechen sich in einem entscheiden Punkt. Aus dem späteren Gutachten geht jedenfalls nicht hervor, inwieweit bei der inzwischen über XXXX-jährigen Beschwerdeführerin eine Besserung ihrer Leidenssituation eingetreten sein sollte. In der Bescheidbegründung wird auch nicht auf das anderslautende Gutachten vom 10.10.2013 eingegangen, sondern dem Gutachten vom 03.04.2014 ohne weitere differenzierte Begründung der Vorzug gegeben.

Wegen der divergierenden Aussagen der beiden vorliegenden Gutachten wird die Einholung eines weiteren Gutachtens aus dem Fachgebiet Orthopädie als unumgänglich erachtet.

Dabei wird mit Hilfe eines ärztlichen Sachverständigen auch festgestellt werden müssen, ab welcher Gehstrecke bei der Beschwerdeführerin angesichts der genannten Gesundheitsschädigungen Schmerzen oder andere Leidenszustände auftreten und welches Ausmaß diese Auswirkungen im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer zu bewältigende Distanz bis zur nächsten Haltestelle öffentlicher Verkehrsmittel erreichen. Zudem werden Aussagen über eventuelle Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit der BF zu treffen sein.

Abschließend wird sich die belangte Behörde mit der Rechtsfrage auseinander setzen müssen, ob die festgestellten Auswirkungen der Gesundheitsschädigungen beim Benützen öffentlicher Verkehrsmittel der Beschwerdeführerin "zumutbar" sind (vgl. VwGH 2008/11/0128 v. 23.05.2012).

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Nach Ansicht des Gerichtes liegt zwar die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes für die Prüfung der Beschwerde vor. Eine Senatszuständigkeit, wie sie im § 45 Abs. 3 BBG normiert ist, wird dadurch aber nicht begründet.

Dies ergibt sich u.a. aus § 28 iVm § 31 VwGVG in Zusammenschau mit der zitierten Bestimmung des BBG. Laut § 45 Abs. 3 BBG liegt eine zwingende Senatszuständigkeit hinsichtlich Entscheidungen auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung vor. Im gegenständlichen Fall bedarf es aber keiner Entscheidung auf Grundlage der zitierten Bestimmung des BBG.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 45 Abs. 3 BBG liegt zwar grundsätzlich die Zuständigkeit eines Senates mit Laienrichterbeteiligung vor. Gem. § 28 Abs 3 VwGG ist die Aufhebung und Zurückverweisung an die Behörde mittels Beschluss vorzunehmen. Die Rechtssache wird dadurch nicht materiell erledigt, sondern handelt es sich um eine prozessuale Entscheidung. Gemäß § 9 Abs 1 Satz 1 und 2 BVwGG leitet der Vorsitzende die Geschäfte des Senates und führt das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses. Da die Rechtssache für eine materielle Entscheidung mangels hinreichend feststehenden Sachverhaltes für den Senat noch nicht verhandlungs- bzw. entscheidungsreif war, ergibt sich die Zuständigkeit des vorsitzenden Einzelrichters für diese Zurückverweisung.

3.3. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Bezugnehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt. 3.1 im Generellen und die in den Pkt. 3.2 ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen.

3.4. Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Im vorliegenden Fall stand bereits auf Grund der Aktenlage fest, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war, weshalb eine öffentliche mündliche Verhandlung entfallen konnte.

3.5. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes weicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Hinblick auf die relevanten Bestimmungen des BBG nicht ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Hinsichtlich der Entscheidung als Einzelrichter gemäß §§ 6, 9 BVwGG iVm § 28 VwGVG liegen aber nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes Gründe vor, insbesondere aufgrund der im § 45 Abs. 3 BBG normierten Senatszuständigkeit, die auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage schließen lassen.

Diesbezüglich ist die Revision zulässig.

Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden.

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