BVwG L517 2009052-1

L517 2009052-1Tribunal administratif fédéral4 sept. 2014

Regest

Behindertenpass, Behinderung, Beschwerdemängel,<br/>Beschwerdevorbringen, Frist, Grad der Behinderung, Gutachten,<br/>Mängelbehebung, Sachverständigengutachten, Verbesserungsauftrag,<br/>Zumutbarkeit, Zusatzeintragung

Texte intégral

BVwG L517 2009052-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.09.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L517.2009052.1.00

Spruch

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter XXXX als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, vertreten XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumsservice, XXXX, Zl. Passnummer: XXXX, VN: XXXX, vom 17.06.2014, beschlossen:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

Verfahrensgang

I.1. Der mj. Beschwerdeführer (nachfolgend auch: "BF" bzw. beschwerdeführende Partei: "bP") stellte am 15.04.2013 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. In der Folge wurde ihm ein Behindertenpass ausgestellt.

I.2. Am 24.02.2014 beantragte die BF - im Wege der gesetzlichen Vertretung - die Zusatzeintragungen "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung", "Gehbehinderung" und "Begleitperson".

I.3.1. Gemäß einem in der Folge erstellten ärztlichen Sachverständigengutachten vom 25.04.2014 (Begutachtung am 08.04.2014) ist der BF zwar gehbehindert, die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel und die Notwendigkeit einer Begleitperson aber nicht gegeben.

I.3.2. Dieses Sachverständigengutachten wurde dem BF mit Schreiben vom 27.05.2014 im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und eine Frist zur Stellungnahme von zwei Wochen eingeräumt.

I.4. Mit Bescheid des Sozialministeriumsservice, XXXX, vom 17.06.2014 wurde der Antrag des BF vom 24.02.2014 abgewiesen, da die Voraussetzungen für die Zusatzeintragungen "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" und "Begleitperson" nicht vorliegen.

I.5. Mit Schreiben vom 16.06.2014 führte der Antragsteller - im Wege seiner gesetzlichen Vertretung - aus, dass er mit Schreiben vom 27.05.2014 erfahren habe, dass seinem Antrag nicht stattgegeben worden sei. Gegen diese Feststellung nehme er Stellung und begründe dies wie folgt. Der BF könne aufgrund seiner Behinderung nicht länger als 5 bis 10 Minuten zu Fuß gehen und möchte immer getragen werden. Für die Begleitpersonen werde dies aufgrund seines Wachstumes zunehmend zu einem großen Problem. Da es in den öffentlichen Verkehrsmitteln keine gesicherte Sitzmöglichkeit für ihn gebe, wie dies in einem Auto gewährleistet sei, werde befürchtet, dass die Verletzungsgefahr bei ihm hoch sei. Die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel mit ihm stelle sich daher als sehr erschwerend dar. Es werde um neuerliche Bearbeitung des Antrages mit Berücksichtigung der genannten Situation ersucht.

I.6. Mit Schreiben vom 23.06.2014 erfolgte die Beschwerdevorlage samt den Verwaltungsakten an das Bundesverwaltungsgericht.

I.7. Mit Schreiben vom 05.08.2014 erfolgte vom Bundesverwaltungsgericht ein Verbesserungsauftrag an den BF, er möge binnen einer Frist von 14 Tagen ein begründetes Beschwerdevorbringen erstatten, widrigenfalls sein Anbringen zurückgewiesen werde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Der Bescheid des Sozialministeriumsservice, mit welchem der Antrag des mj. BF vom 24.02.2014 abgewiesen wurde, trägt das Datum 17.06.2014 (AS 60) und wurde am 17.06.2014 abgefertigt (AS 62). Wann der Bescheid zugestellt und damit erlassen wurde, geht aus den vorliegenden Akten nicht hervor.

II.2. Das Schreiben des BF vom 16.06.2014 trägt den Eingangsstempel des Sozialministeriumsservice, XXXX, vom 18.06.2014. Wie das Schriftstück dorthin gelangte, geht aus den Verwaltungsakten nicht hervor, insbesondere fehlt ein zugehöriges Briefkuvert, ein Eingangsnachweis elektronischer Art oder ein Vermerk einer persönlichen Abgabe beim Sozialministeriumsservice.

Einerseits bezieht sich das Schriftstück auf das Parteiengehör gemäß § 45 AVG (Schreiben vom 27.05.2014), andererseits aber darauf, dass dem Antrag des BF nicht stattgegeben worden sei, also auf die behördliche Entscheidung vom 17.06.2014. Es ist daher unklar, ob dieses Schreiben eine Stellungnahme zum Parteiengehör vom 27.05.2014 darstellt, oder aber eine Beschwerde gegen den Bescheid vom 17.06.2014.

Sollte das Schreiben eine Stellungnahme zum Parteiengehör sein, wäre eine solche überdies verspätet (Parteiengehör vom 27.05.2014 mit Frist zur Stellungnahme 2 Wochen - Schreiben des BF vom 16.06.2014).

Zudem fehlt auf diesem Schreiben vom 16.06.2014 eine Unterschrift.

II.3. Vom Bundesverwaltungsgericht wurde daher mit Schreiben vom 05.08.2014 ein Verbesserungsauftrag an den BF gerichtet, binnen 14 Tagen ein begründetes Beschwerdevorbringen zu erstatten, widrigenfalls das Anbringen zurückgewiesen wird.

II.4. Bis dato wurde dem Verbesserungsauftrag nicht entsprochen.

2.0. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorliegenden Verwaltungsakten des BF und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Der oben unter Punkt II. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.

Die allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich durch Einsicht in das zentrale Melderegister.

3.0. Rechtliche Beurteilung:

Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:

Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.

3.2.

3.2.1. Gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

...

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

3.2.2. Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, gegen Weisungen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG vier Wochen.

Nach § 46 BBG beträgt die Beschwerdefrist abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen.

Nach § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Da unklar war, ob es sich bei dem Schreiben des BF vom 16.06.2014 (eingegangen beim Sozialministeriumsservice, XXXX, am 18.06.2014) um eine gegen den Bescheid des Sozialministeriumsservice vom 17.06.2014 (abgefertigt am selben Tag; Zustelldatum und damit Datum der Erlassung aus dem Aktenvorgang nicht ersichtlich) gerichtete Beschwerde handelt, wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein Verbesserungsauftrag erteilt, binnen 14 Tagen ein begründetes Beschwerdevorbringen zu erstatten, widrigenfalls das Anbringen zurückgewiesen wird.

Da ein solches innerhalb der gesetzten Frist nicht erstattet wurde, musste das Anbringen zurückgewiesen werden. Eine Beschwerde wurde innerhalb der gesetzlichen Frist nicht erhoben.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Nach § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Die Zurückweisung der Beschwerde hatte demnach mit Beschluss zu erfolgen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im gegenständlichen Fall bedarf es aber keiner Entscheidung auf Grundlage der zitierten Bestimmung des BBG sondern auf Grundlage des VwGVG.

Gemäß § 9 Abs 1 Satz 1 und 2 BVwGG leitet der Vorsitzende die Geschäfte des Senates und führt das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses. Es war somit im vorliegenden Fall Einzelrichterzuständigkeit gegeben.

3.3. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Bezugnehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt. 3.1 im Generellen und die in den Pkt. 3.2 ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen.

3.4. Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Im vorliegenden Fall stand bereits auf Grund der Aktenlage fest, dass die Beschwerde zurückzuweisen war, weshalb eine öffentliche mündliche Verhandlung entfallen konnte.

3.5. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 13 AVG ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Sonstige Hinweise, die auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage schließen lassen, liegen ebenfalls nicht vor. Rein der Umstand, dass das Bundesverwaltungsgericht erst mit 01.01.2014 ins Leben gerufen wurde, lässt nicht den Schluss zu, dass es sich um eine Rechtsfrage handelt, die noch nicht vom Verwaltungsgerichtshof geklärt wurde.

Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden.

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