L504 2010894-1•BVwG L504 2010894-1
L504 2010894-1Tribunal administratif fédéral4 sept. 2014
Beitragszuschlag, Beschäftigung, Dienstnehmereigenschaft, Ermessen,<br/>Ermessensausübung, Frist, Fristüberschreitung, Fristversäumung,<br/>Mehraufwand, Meldefehler, Meldepflicht, Meldeverstoß, mündliche<br/>Verhandlung, Pflichtversicherung, Säumnis, Sozialversicherung,<br/>Verschulden, Versicherungspflicht, verspätete Meldung, Verspätung
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. Engel als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, gegen die Beschwerdevorentscheidung der XXXX Gebietskrankenkasse, vom 08.07.2014, Zl. 0154201109, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 113 Abs 4 ASVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Die XXXX Gebietskrankenkasse (im Folgenden auch kurz bezeichnet als GKK) hat mit Bescheid vom 1.7.2014 ausgesprochen, dass von der XXXX(im Folgenden auch kurz bezeichnet als bP [beschwerdeführende Partei]) wegen Nichtvorlage von Abrechnungsunterlagen gem. § 410 Abs 1 Z 5 ASVG iVm § 113 Abs 4 ASVG ein Beitragszuschlag in der Höhe von 120 Euro an die GKK zu entrichten sei.
Die Dienstgeberin sei gem. § 34 Abs 2 ASVG verpflichtet nach Ablauf eines jeden Beitragszeitraumes die Gesamtsumme der in diesem Zeitraum gebührenden und darüber hinaus gezahlten Entgelte bis zum
15. des Folgemonates mittels Beitragsnachweisung zu melden. Die Beitragsnachweisung für den Beitragszeitraum Mai 2014 ist der Kasse nicht vorgelegt worden, weshalb der Beitragszuschlag vorzuschreiben gewesen wäre.
Mit Schreiben vom 3.7.2014 erhob die beschwerdeführende Partei innerhalb offener Frist Beschwerde und begründete diesen damit, dass die Beitragsnachweisung Mai 2014 am 16.6.2014 per Fax gesendet worden sei. Als Beweismittel wurde das Faxprotokoll und die Beitragsnachweisung mit Handvermerk beigelegt.
Mit Bescheid vom 8.7.2014 erließ die GKK eine Beschwerdevorentscheidung mit der die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen wurde. In der Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die bP bereits mit Schreiben vom 10.2.2014 informiert worden sei, dass nach den gesetzlichen Bestimmungen die Übermittlung von Melde- und Abrechnungsunterlagen ausschließlich mittels ELDA zu erfolgen habe. Weiters sei mitgeteilt worden, dass weitere Papiermeldungen von der Kasse als nicht erstattet betrachtet werden müssten. Aus diesem Grund sei die am 16.6.2014 mittels FAX übermittelte Beitragsnachweisung als nicht erstattet zu betrachten. Da keine zeitgerechte Übermittlung der Beitragsnachweisung mittels ELDA erfolgt sei, liege ein Meldeverstoß vor. Es obliege der Dienstgeberin organisatorische Maßnahmen für eine ordnungsgemäße Übermittlung zu treffen. Da es sich um eine wiederholte Meldepflichtverletzung im Beobachtungszeitraum von 12 Monaten gehandelt habe, lägen keine Gründe vor, die eine Reduzierung oder Nachsicht des vorgeschriebenen Beitrages rechtfertigen würden.
Mit Schreiben vom 16.7.2014 beantragte die bP dass die Beschwerdevorentscheidung über die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt werde. Begründend wurde angegeben, dass die Beitragsnachweisung am 16.6.2014 per Fax an die GKK gesendet worden sei. Diese habe bereits mehrmals eine solche Übermittlung anerkannt. Eine Übermittlung sei ihr elektronisch nicht möglich. Die Lohnverrechnung würde XXXX zu Hause machen und da habe er keine Verbindung nach außen. Eine elektronische Übermittlung würde Investitionen verlangen die nicht gerechtfertigt seien.
Am 19.8.2014 übermittelte die GKK die Verwaltungsakte. In einer Stellungnahme führte die GKK ua. aus, dass gem. § 2 Abs 1 RMDFÜ 2005 Meldungen nach § 33 Abs 1 und 2 ASVG sowie nach § 34 ASVG nur dann als erstattet gelten, wenn sie mittels elektronischer Datenfernübertragung (§ 41 Abs 1 ASVG) in den vom Hauptverband festgelegten einheitlichen Datensätzen ( § 31 Abs 4 Z 6 ASVG) erfolgen.
Gemäß § 2 Abs 2 RMDFÜ 2005 gelten Meldungen - mit Ausnahme von Meldungen in Papierform durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften - außerhalb elektronischer Datenfernübertragung dennoch als erstattet, wenn eine Meldung über Datenfernübertragung für die meldepflichtige Stelle unzumutbar ist (§ 3) oder wenn die Meldung nachweisbar durch unverschuldeten Ausfall eines wesentlichen Teils der Datenfernübertragungseinrichtung technisch ausgeschlossen war (§ 4).
Die Richtlinien über Ausnahmen von der Meldungserstattung mittels Datenfernübertragung 2005 (RMDFÜ 2005) regeln, dass eine juristische Person ab 1.1.2014 Meldungen nach dem ASVG nur mehr elektronisch mittels ELDA erstatten darf. Die Beschwerdeführerin wurde mittels Schreiben der Kasse (zuletzt 10.2.2014) darauf hingewiesen.
Das Vorbringen, keine Internetverbindung zu haben, erscheint nach Ansicht der GKK nicht sehr glaubhaft, da die Beschwerdeführerin über eine Internetadresse und eine E-Mail Adresse verfügt. Auch die Übermittlung per FAX erfolgte am 16.6.2014 verspätet, da die Beitragsnachweisung spätestens am 15.6.2014 einlangen hätte müssen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die bP hat die Beitragsnachweisung für Mai 2014 am 16.6.2014 an die GKK per Telefax übermittelt. Die gesetzliche Frist zur Vorlage endete mit Ablauf des 15.6.2014.
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der GKK.
Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich daraus zweifelsfrei.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs 1 u. Abs 2 iVm § 410 Abs 1 Z 5 ASVG entscheidet über die Vorschreibung eines Beitragszuschlages gem. § 113 ASVG das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich als Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
(1) Den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn
1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde oder
2. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 nicht oder verspätet erstattet wurde oder
3. das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde oder
4. ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde.
(2) Im Fall des Abs. 1 Z 1 setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.
(3) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 darf der Beitragszuschlag das Doppelte jener Beiträge nicht überschreiten, die auf die Zeit ab Beginn der Pflichtversicherung bis zur Feststellung des Fehlens der vollständigen Anmeldung oder bis zum Einlangen der verspäteten vollständigen Anmeldung beim Versicherungsträger bzw. bis zur Feststellung des Entgeltes oder bis zum Einlangen der verspäteten Meldung des Entgeltes beim Versicherungsträger entfallen; im Fall des Abs. 1 Z 4 darf der Beitragszuschlag nicht höher sein als das Doppelte des Unterschiedsbetrages zwischen den sich aus dem zu niedrig gemeldeten Entgelt ergebenden und den zu entrichtenden Beiträgen. Bei der Festsetzung des Beitragszuschlages hat der Versicherungsträger die wirtschaftlichen Verhältnisse der die Beiträge schuldenden Person und die Art des Meldeverstoßes zu berücksichtigen; der Beitragszuschlag darf jedoch die Höhe der Verzugszinsen nicht unterschreiten, die ohne seine Vorschreibung auf Grund des § 59 Abs. 1 für die nachzuzahlenden Beiträge zu entrichten gewesen wären.
(4) Werden gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten, so kann ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) vorgeschrieben werden.
(5) Der Beitragszuschlag wird vom Versicherungsträger, an den die Meldung zu erstatten ist oder dem die Unterlagen vorzulegen sind, vorgeschrieben; er berührt die Verpflichtung zur Bezahlung der fälligen Beiträge nicht.
(6) Die nach den Abs. 2 und 3 vorgeschriebenen Beitragszuschläge sind auf die beteiligten Versicherungsträger und sonstigen Stellen schlüsselmäßig nach Maßgabe des auf den einzelnen Versicherungsträger entfallenden Gesamtbeitragsrückstandes am Ende des Vormonates aufzuteilen. Die nach Abs. 4 vorgeschriebenen Beitragszuschläge fließen dem einhebenden Versicherungsträger zu.
(7) § 83 und § 112 Abs. 3 gelten entsprechend.
§ 4 ASVG
(1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:
die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer;
[...]
(2) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um
Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. a oder b EStG 1988 oder
Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen.
[....]
§ 34. (1) Die Dienstgeber haben während des Bestandes der Pflichtversicherung jede für diese Versicherung bedeutsame Änderung, insbesondere jede Änderung im Beschäftigungsverhältnis, wie Änderung der Beitragsgrundlage, Unterbrechung und Wiedereintritt des Entgeltanspruches, Wechsel in das neue Abfertigungssystem nach § 47 des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes (BMVG), BGBl. I Nr. 100/2002, oder nach vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschriften, innerhalb von sieben Tagen dem zuständigen Krankenversicherungsträger zu melden.
(2) Erfolgt die Abrechnung der Beiträge nach dem Lohnsummenverfahren (§ 58 Abs. 4), so hat der Dienstgeber nach Ablauf eines jedes Beitragszeitraumes mittels elektronischer Datenfernübertragung (§ 41 Abs. 1 und 4) die Gesamtsumme der in diesem Zeitraum gebührenden und darüber hinaus gezahlten Entgelte zu melden (Beitragsnachweisung). Die Frist für die Vorlage der Beitragsnachweisung endet mit dem 15. des Folgemonats. Der beim zuständigen Krankenversicherungsträger oder beim Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81 EStG 1988) einzubringende Lohnzettel (§ 84 EStG 1988) hat auch die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen sowie der Sonderzahlungen und die Adresse der Arbeitsstätte am 31. Dezember bzw. am letzten Beschäftigungstag innerhalb eines Jahres zu enthalten. Die Übermittlung der Lohnzettel hat elektronisch bis Ende Februar des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Ist dem Dienstgeber bzw. der auszahlenden Stelle die elektronische Übermittlung der Lohnzettel mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, so hat die Übermittlung der Lohnzettel auf dem amtlichen Vordruck bis Ende Jänner des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Wird das Dienstverhältnis beendet, so hat die Übermittlung des Lohnzettels bis zum Ende des Folgemonats zu erfolgen.
§ 35 ASVG
(1) Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.
[...]
2. Die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach § 113 Abs. 4 ASVG liegt sowohl dem Grunde (arg "kann") also auch der Höhe nach (bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage) im Ermessen der Behörde (VwGH 17.10.2012, 2009/08/0232).
Der Dienstgeber erfüllt seine (Melde)Verpflichtung nur dann, wenn die von ihm erstattete Meldung von der GKK auch gelesen und verarbeitet werden kann; diese Voraussetzung ist aber jedenfalls als erfüllt anzusehen, wenn die Meldung in der vereinbarten Form erfolgt, für andere Formen trägt der Dienstgeber das Risiko (VwGH 2000/08/0047, SVSlg 48.221).
Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Die Dienstgeberin hat die Beitragsnachweisung für Mai 2014 am 16.6.2014 übermittelt. Gemäß § 34 Abs 2 ASVG endete die Frist für die Vorlage am 15. des Folgemonats, also dem 15.6.2014. Mit der Vorlage am 16.6.2014 erfolgte damit keine Übermittlung innerhalb der gesetzlichen Frist.
Ob gegenständlich von einer Nichtvorlage oder einer verspäteten Vorlage auszugehen ist hängt davon ab ob die Übermittlung per Telefax gegenständlich zulässig war.
§ 34 Abs 2 ASVG normiert, dass wenn die Abrechnung der Beiträge nach dem Lohnsummenverfahren erfolgt, der Dienstgeber nach Ablauf eines jedes Beitragszeitraumes die Beitragsnachweisung mittels elektronischer Datenfernübertragung zu erfolgen hat und verweist hier auf § 41 Abs 1 und 4 ASVG.
Gemäß § 41 Abs 1 ASVG hat die Meldung mittels elektronischer Datenfernübertragung in den vom Hauptverband festgelegten einheitlichen Datensätzen zu erfolgen. Abs 4 leg cit erlaubt eine Übermittlung außerhalb einer elektronischen Datenfernübertragung wenn sie gemäß der Richtlinien nach § 31 Abs 5 Z 29 ASVG erfolgen.
Diese Richtlinien haben andere Meldungsarten - mit Ausnahme von Meldungen in Papierform durch juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften - insbesondere dann zuzulassen, wenn eine Meldung mittels Datenfernübertragung für Betriebe unzumutbar ist; wenn die Meldung nachweisbar durch unverschuldeten Ausfall eines wesentlichen Teiles der Datenfernübertragungseinrichtung technisch ausgeschlossen war. [...]
§ 41 Abs 4 ASVG schließt damit seit 1.1.2014 eine Ausnahme aus, womit eine juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft eine Beitragsnachweisung in Papierform an die GKK übermitteln darf.
Die EB zum ARÄG 2013 2407 BlgNR 24. GP, führen dazu aus, dass vor allem bei dubiosen Firmen die Meldungen häufig in Papierform erfolgen. Bei Erhebungen stellt sich in weiterer folge oftmals heraus, dass Meldungen desselben DG von unterschiedlichen Personen unterfertigt und auch immer wieder unterschiedlich aussehende Firmenstempel verwendet werden. Die unleserlichen Unterschriften auf den Papiermeldungen erlauben in der Regel keine eindeutige Zuordnung, wer eine bestimmte Meldung vorgenommen hat (DG selbst bzw. Vertretungsorgan, SteuerberaterIn, LohnverrechnerIn). Es wird vorgeschlagen, die Richtlinienkompetenz des HV dahingehend einzuschränken, dass künftig für Unternehmen in der Rechtsform von juristischen Personen sowie für eingetragene Personengesellschaften (offene Gesellschaften und Kommanditgesellschaften) keine Meldungen in Papierform (mit Ausnahme der Mindestangaben-Anmeldung) mehr zuzulassen sind. Darüber hinaus soll ausdrücklich normiert werden, dass außerhalb elektronischer Datenfernübertragung erstattete Meldungen, soweit sie nicht in den RL des HV vorgesehen sind, als nicht erstattet im Sinne der §§ 111 Abs 1 Z 1 sowie 113 Abs 1 Z 1 und 2 ASVG gelten.
Mit amtlicher Verlautbarung der österreichischen Sozialversicherung, Nr.: 153, Jahr: 2013, vom 19.12.2013, hat der Hauptverband nach Vorgabe des Gesetzgebers die Änderung der Richtlinien über die Ausnahmen von der Meldungserstattung mittels Datenfernübertragung (RMDFÜ 2005) beschlossen. Konkret ist damit seit 1.1.2014 die Erstattung von Papiermeldungen durch eingetragene Personengesellschaften und juristische Personen in diesem Rahmen generell ausgeschlossen:
§ 2 RMDFÜ 2005
(1) Meldungen nach § 33 Abs. 1 und 2 ASVG sowie nach § 34 ASVG gelten nur dann als erstattet, wenn sie mittels elektronischer Datenfernübertragung (§ 41 Abs. 1 ASVG) in den vom Hauptverband festgelegten einheitlichen Datensätzen (§ 31 Abs. 4 Z 6 ASVG) erfolgen.
(2) Meldungen - mit Ausnahme von Meldungen in Papierform durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften - außerhalb elektronischer Datenfernübertragung gelten dennoch als erstattet, wenn
1. eine Meldung über Datenfernübertragung für die meldepflichtige Stelle unzumutbar ist (§ 3) oder
2. wenn die Meldung nachweisbar durch unverschuldeten Ausfall eines wesentlichen Teils der
Datenfernübertragungseinrichtung technisch ausgeschlossen war (§ 4).
§ 5. (1) Andere Meldungsarten, die außerhalb der elektronischen Datenfernübertragung verwendet werden dürfen, sind folgende:
1. mit Telefax auf dem Formular, das beim Versicherungsträger für Meldungen aufliegt,
2. schriftlich mit dem Formular, das beim Versicherungsträger für Meldungen aufliegt.
(2) Die Reihenfolge der Meldungsarten nach Abs. 1 bezeichnet auch deren Nachrangigkeit im Sinn des § 41 Abs. 4 Z 2 ASVG. Die in Abs. 1 Z 1 genannte Meldungsart ist wirtschaftlich unzumutbar, wenn sie mangels Telefaxgerät nicht möglich ist.
(3) Meldungen auf anderen Wegen, insbesondere in Papierform durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, mittels e-mail oder telefonisch, gelten als nicht erstattet.
Bei der von der bP gewählten Übermittlung per Telefax handelt es sich somit um eine Form die außerhalb der elektronischen Datenfernübertragung liegt, die vom Hauptverband festgelegt wurde. Bei der bP handelt es sich um eine juristische Person und ist damit eine Übermittlung des Beitragsnachweises per Telefax gem. §§ 34 Abs 2, 41 Abs1 u. 4 ASVG, §§ 2, 5 Abs 3 RMDFÜ 2005, als nicht erstattet anzusehen.
Folglich war davon auszugehen, dass die bP keine Übermittlung des Beitragsnachweises für Mai 2014 erstattete.
Die Dienstgeberin ist somit ihrer Übermittlungspflicht nicht nachgekommen. Werden gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten, so kann ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) vorgeschrieben werden; das wären gegenständlich bis zu 1510 Euro.
Die Veranschlagung von 120 Euro bewegt sich jedenfalls in diesem Rahmen und ist nach dem unteren Ende bemessen. Ein Ermessensfehler wird in der Beschwerde nicht konkret geltend gemacht und ist auch amtswegig nicht ersichtlich (vgl. VwGH 17.10.2012, 2009/08/0232).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung zu § 113 Abs 4 ASVG nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
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