W156 1432413-1•BVwG W156 1432413-1
W156 1432413-1Tribunal administratif fédéral3 sept. 2014
Glaubwürdigkeit, Lebensgrundlage, mangelnde Asylrelevanz, non<br/>refoulement, Religion, soziale Verhältnisse, Übergangsbestimmungen,<br/>Verfolgungsgefahr
W156 1432413-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra KREBITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde XXXX, geb. am XXXX, StA. Afghanistan gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, vom 17.01.2013, Zl. XXXXT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.06.2014 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wird das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte 09.01.2013 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (im Folgenden: AsylG).
Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt. Dort gab der BF an, sein Name sei XXXX, geboren am XXXX in XXXX und er sei afghanischer Staatsangehöriger.
Zu den Gründen seiner Flucht und einer allfälligen Rückkehr in sein Heimatland befragt, gab er Folgendes an:
"F: Wann haben Sie Afghanistan konkret verlassen?
A: Ende 1388 (= 2009/2010).
F: Welche Familienangehörigen halten sich noch in Afghanistan auf?
A: Ich habe keine Verwandten dort. Ich bin zusammen mit meiner Frau geflüchtet. Als ich geflüchtet bin, sind meine Mutter, mein Vater und meine Frau bei mir gewesen. Jetzt weiß ich meinen Aufenthaltsort nicht mehr.
F: Sie haben überhaupt keine Onkel oder Tanten, Cousins, Cousinen?
A: Nein.
(...)
F: Welchen Aufenthaltsstatus haben Sie im Iran?
A: Wir hatten keine Dokumente und kein Aufenthaltsrecht dort. Das hatten wir nicht.
(...)
F: Warum haben Sie Ihr Land verlassen?
A: Vor ca. 2 1/2 Jahren, Ende 2009, hat mein Vater in Afghanistan auf Grund seiner Geschäfte einige Feinde gehabt. Seit dieser Zeit ist mein Bruder verschwunden. Ob er noch lebt weiß ich nicht. Er wurde von diesen Leuten verschleppt. Mein Vater wurde von diesen Leuten ebenfalls gefangen gehalten. Er wurde jedoch nach einer Woche wieder freigelassen. Ich flüchtete anschießend mit meinem Vater, meiner Mutter und meiner Ehefrau in den Iran. Ca. zwei Wochen vor meiner Ausreise aus dem Iran wurde meine Familie nach Afghanistan abgeschoben. Ich war zu dieser Zeit in der Arbeit, weshalb ich nicht erwischt wurde.
F: Was befürchten Sie bei einer Rückkehr in Ihre Heimat?
A: Mein Leben ist in Afghanistan in Gefahr."
Am 16.01.2013 wurde der BF seitens des Bundesasylamtes, Außenstelle
Traiskirchen, einvernommen und gab im Wesentlichen Folgendes an:
"F: Warum stellen Sie einen Asylantrag? Nennen Sie alle Fluchtgründe konkret unter Nennung aller Fakten und allen Details.
A: Das Leben von mir, meinem Vater, meiner Mutter und meiner Frau war in Gefahr. Mein Vater hat am Angang 1388 zusammen mit meinem Onkel, der sein Teilhaber war, einen Vertrag angenommen. Für diese Position kandidieren unterschiedliche Personen, auch Kommandanten.
Auff.: Sie sollten Ihre persönlichen Gründe konkret mit allen Details angeben.
F: Andere Personen, die auch teilgenommen haben, die kandidiert haben, auch Kommandanten, haben keinen Vertrag bekommen. Mein Vater hat zusammen mit meinem Onkel diesen Vertrag bekommen. Diesen Vertrag haben sie für ein Jahr bekommen.
Neuerliche Aufforderung.
A: Die Kommandanten sind bewaffnete Personen, die sehr mächtig sind. Sie wollten diese Position für sich haben. Nachdem einige Monate vom Vertrag vergangen sind, hatten diese Personen etwas gegen uns. Sie wollten nicht, dass wir den Vertrag weiterführen. Wir waren einfache unbewaffnete Leute. Dann gab es noch ein Problem und zwar wegen unserer Religion. Wir sind nämlich Schiiten. Die Kommandanten haben ihre bewaffneten Personen geschickt, die dann die Fahrer angegriffen haben und sie dazu gezwungen haben, die Gelder an sie abzugeben. Mein Vater ist nicht so wie diese Leute vorgegangen. Er hat das Geld so, wie das gesetzlich geregelt war, verlangt.
Der AW wird neuerlich aufgefordert, von seinen Gründen zu sprechen.
A: Diese Leute wollten meiner gesamten Familie Schaden zufügen. Ich konnte mich nicht frei draußen bewegen. Sie haben meinen Vater und meinen Bruder entführt. Mein Bruder ist noch immer verschollen.
F: Gibt es abgesehen von dem nun angegebenen Vorbringen sonst noch Gründe für Ihre Antragstellung bzw. wollen Sie etwas ergänzen?
A: Das ist der Grund. Sonst habe ich keine anderen Probleme gehabt. Das war das größte Problem. Mein Vater wurde geschlagen. Mein Bruder ist noch immer verschollen.
F: Wer waren also die Feinde Ihres Vaters?
A: An die anderen Namen kann ich mich nicht erinnern.
F: Worum ging es bei der Feindschaft konkret?
A: Weil mein Vater den Vertrag bekommen hatte. Sie wollten nicht, dass mein Vater und mein Onkel diese Ausgabe ausüben. Sie wollten ihre Macht benützen sich Vorteile zu verschaffen. Sie hatten auch etwas gegen uns, weil wir Schiiten waren.
F: War haben diese Leute also konkret unternommen, um diese Aufgabe selbst ausüben zu können?
A: Sie haben damals auch teilgenommen, wurden aber nicht ausgesucht.
Auff.: Beantworten Sie bitte die Frage.
A: Nachdem sie nicht erfolgreich waren, haben sie dann dort die Arbeiter belästigt und sie gezwungen die Gelder auszugeben. Sie haben die Arbeiter auch bedroht.
F: Von welcher Aufgabe sprechen Sie konkret?
A: Das, was ich Ihnen vorhin erklärt habe.
F: Wann hat jemand nicht richtig gearbeitet?
A: Wenn jemand Geld für dich eingesteckt hat, oder das Geld nicht richtig gemeldet hat - also meinem Vater nicht genau gesagt hat, war genau eingenommen wurde. Wenn z.B. 10 Fahrzeuge hineingefahren sind und die Arbeiter gemeldet haben, dass nur 5 Fahrzeuge gekommen sind.
F: Wann haben die Kommandanten damit begonnen den Vertrag Ihres Vaters zu boykottieren?
A: Ein paar Monate, ca. zwei oder drei Monate, nachdem mein Vater den Vertrag für sich gewonnen hatte.
F: Wie hat Ihr Vater darauf reagiert?
A: Er konnte sich nicht wehren. Er hat sich zwar beschwert. Die konnten sich aber nicht mit dem Kommandanten anlegen. Die waren alle bewaffnet.
F: Welchen Betrag hatten die Arbeiter also wofür einzutreiben?
A: Das war unterschiedlich. Es kam darauf an, wie viel Ware gebracht wurde, ob das jetzt in Säcken oder in Kartons war, oder ganze Fahrzeuge. Es wurde sowohl vom Käufer und Verkäufer Geld eingenommen. Es wurde dann in Summe abgerechnet.
Auff.: Sie sollten konkrete Angaben machen.
A: Ich kann mich nicht mehr daran erinnern. Es kommt darauf an, wenn jemand kommt und z.B. 20 Säcke einkauft, dann wird von dem abgerechnet.
F: Wie erfolgte die Dokumentation dieser Abgaben?
A: Ich habe nichts geschrieben. Die Arbeiter hatten ihre eigenen Zettel, die sie ausgefüllt haben. Wie viel sie eingetrieben haben, das war dann so eine Liste. Sie haben das dann pro Tag aufgeschrieben. Sie haben dann auch geschrieben, wie viele Fahrzeuge gekommen sind und wie viel Geld sie bekommen haben.
F: Welche Probleme hatten Sie konkret aufgrund Ihrer Religion?
A: Wir konnten unsere Religion nicht ausüben. Wir sind in der Minderheit.
F: Wer ist "wir"?
A: Ich meine mich und andere Schiiten. Die anderen waren Sunniten und noch dazu Kommandanten.
F: Mit dem hat Ihr Vater diesen Vertrag abgeschlossen?
A: Mit dem Bürgermeister in der Stadt. Dort, wo man sich beworben hat, dort wurde das auch unterschrieben.
Auff.: Machen Sie bitte konkrete Angaben.
A: Ich kann mich an den Namen von dem Bürgermeister nicht erinnern.
F: War erfolgte dann weiter, nachdem die Arbeiter das Geld eingetrieben haben?
A: Es gab unterschiedliche Personen, manche waren wirklich gute Männer. Sie haben richtig gearbeitet, andere haben nicht richtig gearbeitet.
Fragenwiederholung.
A: Sie haben die Steuer dann an meinen Vater abgegeben.
F: Und dann?
A: Mein Vater hat einen Teil an die Stadt abgegeben. Den anderen Teil, der ihm und meinen Onkel gehört hat, den hat er für sich behalten.
F: Um welche Steuer handelt es sich dabei?
A: Die Steuer von Waren.
F: Wie heißt diese Steuer?
A: Das bezeichnet man in Afghanistan als "Steuer". Also für Waren.
F: Welchen Anteil durfte Ihr Vater behalten?
A: Das weiß ich nicht. Ich weiß nur, dass ein Anteil an die Stadt abgegeben wurde. Mein Vater hat den restlichen Teil für sich behalten.
F: An welche Stelle wurde die Steuer konkret abgeführt?
A: Dort in der Stadt im Büro des Bürgermeisters, dort wo die Verwaltung ist, dort wo der Vertrag auch gemacht wurde, dort wurden die Steuern abgegeben.
F: Welche Tätigkeit hatte Ihr Vater davor?
A: Davor hat er auch für den Staat gearbeitet. Er war ein Fahrer.
F: Welche Qualifikationen hatte Ihr Vater für diese Position?
A: Mein Vater hatte einige Bekannte, die ihm weitergeholfen hatten. Er hatte keine besondere Ausbildung, ebenso mein Onkel. Wie gesagt, mein Vater hat gute Beziehungen zu anderen Leuten gepflegt, auch zu einfachen Leuten, daher haben die Leute zu ihm gehalten.
F: Beschreiben Sie den Tag, als Ihr Vater entführt wurde.
A: Mein Bruder war mit ihm zusammen.
Fragenwiederholung.
F: Sie sind in der Früh weggegangen, um arbeiten zu gehen. Die Kommandanten sind gekommen. Sie waren bewaffnet. Sie wurden in einem Fahrzeug entführt. Wir waren zu Hause. Wir wussten nicht, was passiert ist. Nachdem zwei Tage vergangen waren, wussten wir, dass diese Leute damit etwas zu tun haben. Die Kommandanten haben einige Zeit davor die Arbeiter bedroht. Einige haben sie geschlagen. Deshalb wussten wir, dass sie damit etwas zu tun haben.
F: Und weiter?
A: Wir hatten alle Angst, meiner Mutter ging es schlecht. Eine Woche lang sind wir nicht von zu Hause weggegangen. Ich hatte Angst, wenn ich raus gehe, dass man mir auch etwas antut. Nach einer Woche ist mein Vater zurück nach Hause gekommen. Wir haben ihn nicht wiedererkannt.
F: Was haben Sie während dieser Woche gemacht?
A: Es war genug Geld zu Hause. Ich bin nur rausgegangen, um essen für uns zu holen.
F: Wieso sind Sie davon ausgegangen, dass diese Leute dahinterstecken - Ihr Vater und Ihr Bruder hätten ja auch einen Unfall haben können?
A: Nachdem mein Vater gekommen ist, hat er uns das erzählt.
Fragenwiederholung.
A: Nachdem mein Vater nicht aufgetaucht ist, bin ich zu den Arbeitern gegangen. Sie haben erzählt, was passiert ist. Es war für uns alle klar, weil sie auch vorher die Arbeiter angegriffen haben. Die Arbeiter haben dann auch darüber berichtet.
F: Wie konnten Sie die Tätigkeit der Arbeiter überwachen, wenn Sie selbst keinerlei Aufzeichnungen gemacht haben?
A: Ich habe einfach beobachtet, wie sie gearbeitet haben. Wenn ich gesehen habe, dass viele Fahrzeuge da waren und dann die Anzahl weniger eingetragen wurde, dann habe ich das einfach gesagt. Wie gesagt, ich habe diese Arbeit nicht oft gemacht.
F: In welchen Abständen musste Ihr Vater die Steuern abgeben?
A: Das war unterschiedlich, soweit ich mich erinnern kann, dann hat er manchmal pro Monat und dann hat er das Geld auch manchmal erst nach einigen Monaten abgegeben.
F: Was wollten diese Kommandanten mit ihren Aktionen erreichen?
A: Sie wollten ihre Macht zeigen. Sie wollten den Vertrag für sich haben. Sie haben sich geärgert, dass Schiiten den Vertrag bekommen haben. Sie haben ihre Waffen und ihre Macht benutzt.
F: Was würde passieren, wenn Sie zurückkehren müssten?
A: Ich kann nicht zurück in die Heimat kehren, weil mein Leben in Gefahr ist. Sie werden mich finden und töten.
F: Warum sollten diese Leute Sie töten?
A: Weil ich der Sohn von jemandem bin, den sie als Feind sehen. Sie haben auch meinen Bruder entführt. Sie haben meinen Vater zwar freigelassen. Wir wissen noch immer nicht, wo sich mein Bruder aufhält. Er ist noch immer verschollen.
F: Was haben Sie bzw. Ihre Familie unternommen, Ihren Bruder ausfindig zu machen?
A: Mein Vater sagte, wir könnten nichts tun. Wir können uns mit den Kommandanten nicht anlegen. Wir hatten Glück, dass mein Vater freigelassen wurde.
F: Was können Sie über die Feinde Ihres Vaters angeben?
A: Was wollen Sie wissen?
F: Was Sie angeben können.
A: Die Namen habe ich schon gesagt. Das sind mächtige Personen. Sie sind bewaffnet. Sie sind Diebe und arbeiten alle zusammen.
F: Wovon sind diese Männer Kommandanten?
A: Das sind Gruppierungen, Kommandanten von verschiedenen Gruppierungen. Sie haben die Macht. Sie sind bewaffnet. Sie haben eigene Schutzpersonen.
F: Von welchen Gruppierungen sind diese konkret Kommandanten?
A: Diese Namen von den Kommandanten, die ich genannt habe. Die haben ihre eigenen Leute, die hinter ihnen stehen. Die arbeiten alle zusammen.
F: Hätten Sie nicht die Möglichkeit gehabt, sich in einem anderen Landesteil niederzulassen?
A: Nein. Dort hatte ich Angst, dass die ihre Leute schicken und mich dort finden.
F: Woher sollte jemand wissen, wo Sie sich aufhalten?
A: Die für den Staat arbeiten, sind fast alle Diebe. Sie sind korrupt. Irgendwie hätten sie mich schon gefunden.
(...)
A: Ich wollte noch erzählen, nachdem mein Vater freigelassen wurde, haben wir etwas abgewartet. Wir haben dann etwas abgewartet und nachdem mein Bruder nicht zurückgekehrt ist, sind wir dann Ende 1388 in den Iran geflohen."
2. Mit Bescheid vom 17.01.2013, dem BF übergeben am 18.01.2013, wies das Bundesasylamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt II.) und wies den BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem Bundesgebiet aus (Spruchpunkt III).
Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der BF seinen Antrag damit begründe, dass sein Vater aufgrund seiner Arbeit Feinde gehabt habe, die die gesamt Familie verfolgen. Diese Angaben seien allerdings nur in den Raum gestellt und das Vorbringen enthalte zahlreiche unlogische Elemente. Die beginne bereits damit, dass der BF zunächst vorbringe, keinerlei Verwandte im Heimatland zu besitzen. Auch auf nochmalige Nachfrage habe der BF verneint, Onkel, Tanten oder sonstige Verwandte in Afghanistan zu haben. Später in der Einvernahme spreche er allerdings von Onkel mütterlicherseits, die denselben Vertrag wie der Vater des BF gehabt hätten. Wiederum später habe der BF dann lediglich einen Onkel vorgebracht.
Der BF habe zwar angegeben, seinem Vater bei der Tätigkeit geholfen zu haben, bei näherer Befragung könne er dann aber keine konkreten Angaben machen. Er habe lediglich in den Raum gestellt, von seinem Vater beauftragt worden zu sein, Arbeiter zu überwachen. Allerdings werde auch nach mehrmaliger Nachfrage nicht klar, wie er die Arbeiter habe überwachen können. Der BF habe vorgebracht, er habe die Arbeiter überwachen müssen, diese hätten Geld eingetrieben. Der BF habe nicht angeben können, welche Beträge konkret wofür eingehoben worden seien. Auch seien keinerlei Aufzeichnungen geführt worden, was jedoch eine Überwachung sinnlos mache. Der BF bringe vor, sein Vater habe den Vertrag mit dem Bürgermeister der Stadt abgeschlossen, könne dazu dann aber keinen Namen nennen. Später habe der BF divergierend angegeben, er habe damit eigentlich den Zuständigen in der Verwaltung gemeint.
Unglaubwürdig seien auch die Angaben bezüglich des Verhaltens nach der angeblichen Entführung des Bruders bzw. des Vaters des BF: Der BF habe angegeben, diese seien zwei Tage lang nicht nach Hause gekommen und daher habe der BF gewusst, dass diese entführt worden seien. Auf konkrete Nachfrage, woher er das denn gewusst habe, habe der BF keine logische Erklärung abgeben können. Weiters habe er vorgebracht, er habe eine Woche lang nicht das Haus verlassen, bis der Vater zurückgekommen sei. Gleich darauf habe er divergierend angegeben, er habe das Haus lediglich zum Kauf von Lebensmitteln verlassen. Nachdem der BF auf die Ungereimtheiten aufmerksam gemacht worden sei, habe er die Angaben wiederum geändert und nunmehr angegeben, er habe die Arbeiter befragt.
Auch sei der vom BF angegebene Grund für die Feindschaft unglaubwürdig. Diesen habe er damit begründet, dass der Vater anderen Mitbewerber bei der Wahl um die genannte Tätigkeit vorgezogen worden sei. Fraglich sei, weshalb ein Fahrer, ohne jegliche einschlägige Qualifikation einen derartigen Auftrag bekommen solle. Auch bei näherer Befragung habe der BF diese Feindschaft nicht glaubhaft machen können. Der BF habe angegeben, die Feinde seines Vaters, Kommandanten, hätten sich ebenfalls um diesen Auftrag beworben, diesen jedoch nicht erhalten. Gleichzeitig habe er vorgebracht, die Kommandanten hätten sich die Abgaben, die die Arbeiter im Auftrag des Vaters haben eintreiben sollen, unrechtmäßig angeeignet. So sei nicht ersichtlich, aus welchem Grund, diese Kommandanten die Familie des BF hätten bedrohen sollen, zumal sie ohnehin über das Geld verfügt hätten.
Fraglich sei auch, aus welchem Grund die Kommandanten erst begonnen haben sollen, ein paar Monate nach dem Zuschlag für den Vater, den Vertrag des Vaters zu boykottieren.
Eine durchaus gegebene innerstaatliche Fluchtalternative habe der BF mit der Begründung negiert, dass er Angst habe, dass man ihn überall finden könne. Wie das möglich sei, habe er nicht erklären können. Erwähnenswert sei, dass der Onkel des BF, der über denselben Vertrag wie sein Vater verfügt haben soll, sich offensichtlich ohne Probleme weiterhin am Heimatort des BF aufhalte und diesbezüglich nie Probleme gehabt habe.
Aufgrund der vagen, unkonkreten und zudem divergierenden Angaben zu dem angeblichen Fluchtgrund des BF habe ihm die Glaubwürdigkeit abgesprochen werden müssen.
Betreffend der Feststellung zur Situation im Falle der Rückkehr des BF:
Da dem BF im Herkunftsstaat keine Verfolgung drohe und er Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat habe, gehe die Behörde davon aus, dass ihm im Herkunftsstaat auch keine Gefahren drohen, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden.
3. Mit dem am 29.01.2013 beim Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, eingebrachten Schriftsatz erhob der BF Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. Darin wurde beantragt, den Bescheid der Erstbehörde dahingehend abzuändern, dass dem Antrag auf internationalen Schutz vom 09.01.2013 Folge gegeben wird und dem BF der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wird; in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die erste Instanz zurückzuverweisen; in eventu den angefochtenen Bescheid der Erstbehörde dahingehend abzuändern, dass dem BF gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt wird; allenfalls die gegen den BF gem. § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ausgesprochene Ausweisung aufzuheben.
Im Einzelnen führte der BF aus, dass sein Vater und Onkel mütterlicherseits bei der jährlichen Verlosung um die Posten der Pächter der Stadt XXXX gewonnen hätten. Es habe auch andere Kandidaten gegeben, mächtige Kommandanten. Durch den Gewinn seines Vaters habe die Feindschaft mit diesen Kommandanten begonnen. Danach seien sie immer bedroht worden. Sie hätten allen Mitarbeitern, die der Vater des BF angestellt hatte, bedroht und geschlagen. Die andauernden Drohungen hätten nach zwei bis drei Monaten zugenommen. Mit Zwang und Waffengewalt hätten die Feinde die Gelder entnommen. Der Vater habe sich bei der Polizei beschwert. Mitte des Jahres seien der Vater und Bruder des BF entführt worden. Der Vater sei nach einer Woche freigekommen, der Bruder sei verschollen. Der Vater sei viel geschlagen worden. Am Ende des Jahres 1388 (=2009) sei die ganze Familie von XXXX in den Iran geflüchtet. Dort hätten sie ca. zweieinhalb Jahre gelebt. Die Familie habe sich illegal im Iran aufgehalten. Ca. zwei Wochen vor der Abreise des BF nach Österreich, sei die Familie nach Afghanistan abgeschoben worden. Als der BF dies erfahren habe, sei er gezwungen gewesen nach Österreich zu reisen.
4. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 26.06.2014 wurde, im Beisein des Sachverständigen Dr. Sarajuddin Rasuly, folgendes verfahrensrelevante Vorbringen erstattet:
"R: Wie lange haben Sie in XXXX gelebt?
BF: Ich habe in Afghanistan immer nur in XXXX gelebt. Ende des Jahres 1388 (= Jänner/Februar 2010, Umrechnung durch die Dolmetscherin) bin ich aufgrund der Probleme in den Iran geflüchtet. Dort habe ich ca 2 1/2 bis 3 Jahre verbracht.
R: Wenn Sie ein Leben lang in XXXX gelebt haben, können Sie die Stadtviertel, wichtige Straßen oder Gebäude nennen!
BF: Die Stadt hat mehrere Bezirke, ich glaube, dass es 17 oder 18 Bezirke sind. Die Namen der Stadtteile, die in der Nähe von XXXX sind heißen: XXXX, XXXX, XXXX. Es gibt einen Pilgerort in der Stadt, der XXXX heißt. In der Nähe befindet sich ein Gebäude, das unter dem Namen XXXX bekannt ist.
R: Sie haben dort mit Ihren Eltern und mit Ihrem Bruder gelebt?
BF: Ja, in diesem Haus habe ich gemeinsam mit meinem Bruder und mit meiner Ehefrau gelebt. Aufgrund der Probleme ist aber mein Bruder verschollen, wir haben seitdem keine Nachricht von ihm.
R: Haben Sie inzwischen Kontakt mit Ihren Eltern und Ihrer Ehefrau in Afghanistan?
BF: Ca. 4 Monate nach meiner Ankunft in Österreich hatte ich wieder Kontakt zu meinen Eltern und zu meiner Ehefrau, seitdem habe ich alle 1 1/2 Monate telefonischen Kontakt.
R: Wo lebt die Familie jetzt?
BF: Derzeit lebt meine Familie im XXXX.
R: Welche Provinz ist das?
BF: Dieser Distrikt gehört zur Stadt XXXX, es befindet sich in der Provinz XXXX.
R: Ihrer Familie und Ihrer Ehefrau geht es gut?
BF: Auf Grund der Probleme kann meine Familie nicht in der Stadt leben, sie halten sich in diesem Distrikt versteckt auf.
R: Warum verlassen sie den Distrikt nicht?
BF: Auf Grund der Probleme, die mein Vater gemeinsam mit meinem Onkel mütterlicherseits in der Stadt XXXX hatte, kann meine Familie nicht mehr in der Stadt leben. Sonst weiß meine Familie auch nicht wohin sie gehen soll.
R: Nennen Sie die Volksgruppe und Konfession, der Sie angehören bzw. Ihrer Ehefrau und Ihrer Familie.
BF: Ich gehöre dem Stamm der Qeselbash an. Ich bin Moslem und Schiit. Meine Ehefrau gehört ebenfalls dem Stamm der Queselbash an und ist Schiitin.
R: Haben Sie Kinder?
BF: Nein.
R: Wann haben Sie geheiratet und wie alt war Ihre Ehefrau?
BF: Ich glaube, dass ich im Jahr 1387 (=2008/2009) geheiratet habe. Ich war damals ca. 19 oder 20 Jahre alt und meine Ehefrau war ca. 17 oder 18 Jahre.
SV: Bezüglich XXXX: Können Sie sagen, welche neuen Gebäude 2008 entstanden sind, wie z.B. Einkaufszentrum?
BF: In XXXX gibt es mehrere Hotels. 2 dieser Hotels heißen "XXXX" und "XXXX". Abgesehen davon war ein Projekt in Planung, man wollte damals ein Einkaufszentrum bauen in der Nähe von XXXX. Bis zu meiner Ausreise hatte man dieses Einkaufszentrum noch nicht gebaut.
SV: Hatten Sie ein Haus in der Stadt XXXX?
BF: Ja. Wir hatten ein Haus in XXXX, das hat mein Vater verpachtet. Derzeit lebt meine Familie nicht mehr dort.
(...)
SV: Leben Ihre Eltern, Ihre Frau und Ihr Bruder gemeinsam in XXXX?
BF: In diesem Distrikt leben meine Eltern gemeinsam mit meiner Ehefrau. Aufgrund der Schwierigkeiten, denen meine Familie begegnet ist, ist mein Bruder verschollen, wir haben keine Nachricht, ob er noch am Leben ist.
SV: Die Eltern sind vom Iran abgeschoben worden, warum sind sie im Bezirk XXXX, wo ihnen Gefahr droht? Oder stammen sie aus dem Bezirk?
BF: Meine Eltern stammen nicht ursprünglich aus dem Distrikt. In diesem Distrikt leben sehr weitentfernte Verwandte meiner Mutter, deshalb haben meine Eltern sich entschlossen dort zu leben. Außerdem leben dort sehr viele Schiiten. Dieser Distrikt ist von der Landschaft her sehr gebirgig und daher sehr schwer zugänglich.
SV: Wann haben Sie Afghanistan verlassen?
BF: Ich habe Ende des Jahres 1388 Afghanistan verlassen. Ich kann mich nicht mehr an den genauen Monat erinnern. Wir wollten uns damals in Sicherheit bringen, ich weiß nicht genau.
SV: War es Ende des Winters, Anfang des Frühlings?
BF: An die genaue Jahreszeit kann ich mich nicht mehr erinnern, es war weder kalt noch sehr warm.
SV: 2 Monate am Ende des Jahres, an welchen könnten Sie weggegangen sein?
BF: Weil ich damals in Schwierigkeiten war, kann ich mich an den Monat, in dem ich Afghanistan verlassen habe, nicht mehr erinnern. Diese Monatsnamen sagen mir nichts.
SV: Nach wie vielen Monaten nach der Entführung des Vaters sind Sie ausgereist?
BF: Nach der Entführung meines Vaters und meines Bruders wurde mein Vater dann freigelassen, wir haben ca. 2 - 3 Monate im Land verbracht.
R: Ich würde Sie ersuchen, mir zu erzählen, warum Sie Afghanistan verlassen haben müssen, bitte detailliert!
BF: Mein Vater und mein Onkel mütterlicherseits waren Pächter von Steuereintreibung der Stadt XXXX.
R: Der Vater und der Onkel hatten alle 4 Tore gemeinsam gehabt?
BF: Ja, sie waren Geschäftspartner. Alle 4 Tore zur Stadt XXXX. Abgesehen von diesen 4 Toren, die zur Stadt XXXX führen, haben sie auch die Märkte innerhalb der Stadt gepachtet. Einmal jährlich wurde diese Pacht von den Toren und den Märkten innerhalb der Stadt ausgelost. Bei der Auslosung Anfang des Jahres 1388 haben mein Vater und mein Onkel mütterlicherseits gemeinsam gewonnen. Es gab damals dort mehrere Kommandanten, die auch an der Pacht interessiert waren, ihre Namen lauten: XXXX, XXXX und XXXX. Diese Person hatte sehr viel Macht und sie verfügten über sehr viel Sicherheitspersonal, das bewaffnet war. Bei der Steuereintreibung an den Toren, haben die Personen dieser Kommandanten sich geweigert Geld zu bezahlen, sie haben die Mitarbeiter meines Vaters und meines Onkels mütterlicherseits bedroht. Daraufhin ist die Feindschaft zwischen den Kommandanten und meinem Vater und meinem Onkel mütterlicherseits entstanden. Diese Personen sind auch verantwortlich für die Entführung meines Vaters und meines Bruders.
R: Woher wissen Sie, dass diese dafür verantwortlich sind?
BF: Da sich diese Person ebenfalls für die Pacht der Stadt beworben hatte und diese mein Vater und mein Onkel mütterlicherseits gewonnen haben, waren sie mit dieser Entscheidung nicht einverstanden. Dadurch, dass diese Personen über viel Macht verfügen, war es klar, dass sie für die Entführung verantwortlich waren.
R: Woher wissen Sie das, gibt es Zeugen, ansonsten ist es eine Vermutung!
BF: Personen im Ort haben über die Entführung und die Verantwortlichen gesprochen.
R: Welche Personen?
BF: Ich mein damit jene Personen, die im Ort gearbeitet haben oder selbst Geschäftsbesitzer waren.
R: Erzählen Sie bitte weiter!
BF: Als mein Vater und mein Bruder entführt wurden, ist mein Vater wieder ca. nach einer Woche wieder freigelassen worden, mein Bruder ist seitdem verschollen. Auf Grund der Probleme und den Drohungen, konnten ich, meine Eltern und meine Ehefrau nicht mehr länger in Afghanistan bleiben, wir haben uns zur Flucht in den Iran entschlossen.
R: Sie haben gesagt, Sie sind nach der Entführung Ihres Vaters und Bruders einige Monate in Afghanistan geblieben, warum sind Sie nicht sofort geflohen?
BF: Wir hatten Probleme in der Stadt. Es gab auch finanzielle Schwierigkeiten. Wir hatten nicht sofort Geld für die Ausreise, abgesehen davon haben wir auf die Rückkehr meines Bruders gewartet. Wir haben gehofft, dass er nach Hause kommt.
R: Haben Sie nach ihm gesucht, nach dem Bruder?
BF: Mein Vater hat ihn gesucht, auch bei dem Kommando, das für die Stadt zuständig ist. Dadurch, dass wir nicht über Macht verfügten, hatten wir nicht die Möglichkeit meinen Bruder zu finden. Die Kommandanten verfügen über ein gutes Netzwerk. Bei der Suche nach meinem Bruder konnte niemand meinem Vater helfen. In dieser Zeit haben wir versteckt zu Hause gelebt.
R: In dem Haus, das jetzt verpachtet ist?
BF: Ja, die gesamte Familie hat noch in unserem Haus gelebt, da ich sehr große Angst vor einer Entführung hatte, habe ich das Haus nicht verlassen. Damals hat sich meine Mutter um den Einkauf gekümmert.
SV: Die Pacht der 4 Tore der Stadt XXXX und der Märkte kostet mindestens 100 Mio. Dollar, welche Einlagen haben Sie gehabt, um mit denen diesen Vertrag abzuschließen? Der Umsatz dieses Marktes ist ungefähr 100 Mio. Dollar. Wenn man dieses pachtet muss man mindestens das Doppelte haben.
BF: Jene Personen, die diese Pacht zugesprochen bekommen, schließen einen Vertrag mit dem Bürgermeister der Stadt. Die Pächter sind dann verpflichtet, die Hälfte des Vertrages bei Vertragsabschließung zu bezahlen, den Rest können sie bei Einnahmen der Erträge nachzahlen, der Gewinn bleibt bei den Pächtern.
SV: Nach meiner Sachkenntnis ist es so, wenn jemand in Afghanistan z. B. 50 Mio. Dollar für eine Pacht hinterlegen kann, wie der BF angedeutet hat, dass ist es verwunderlich, dass er für die Flucht auf Geld warten müsste, wobei die Flucht in den Iran für eine Familie etwa 10.000 Dollar kostetet, wie erklärt der BF das?
BF: Wir waren keine Kommandanten. Von den Einnahmen konnten sich mein Vater und mein Onkel mütterlicherseits nur einen bestimmten bereits festgelegten Betrag behalten. Abgesehen davon müssen auch wöchentlich Arbeiter bezahlt werden und es ist auch wöchentlich dem Bürgermeister ein bestimmter Betrag zurückgegeben worden.
SV: Wie hat der Bürgermeister von XXXX zu dieser Zeit geheißen?
BF: Sein Name lautet: XXXX.
R: Haben Sie inzwischen Ihren Vater nach dem Namen des Bürgermeisters gefragt?
BF: Den Namen des Bürgermeisters habe ich nicht von meinem Vater erfahren, ich habe damals nicht sehr viel gearbeitet. Aber den Namen des Bürgermeisters kannte ich.
R: Mich würde interessieren, woher Ihr Vater das Geld für die Hälfte der Pacht hatte?
BF: Abgesehen davon, dass mein Vater zuvor gearbeitet hatte und Geld angespart hatte, hatte er einen Partner, nämlich meinen Onkel, der ebenfalls seinen Anteil beigetragen hat. Mein Vater und mein Onkel haben auch Geld von einem Geschäftsmann namens XXXX erhalten.
R: Welchen Beruf hatte Ihr Vater vorher? Wussten die Kommandanten von diesem Geschäftsmann, hatten sie den Vertrag zu dritt?
BF: Mein Vater hat früher im Staatsdienst gearbeitet. Er war Fahrer. Er hat Waren transportiert. Der Geschäftsmann XXXX hat den Vertrag mit dem Bürgermeister nicht mitunterschrieben. Die Kommandanten hatten auch keine Information darüber, dass er meinen Vater und meinen Onkel unterstützt. Er war ein Bekannter und ein Freund meines Vaters.
R: Wenn dieser Geschäftsmann viel Geld in diese Pacht investierte, dann hätte er auch Geld für die Flucht bereitstellen können!
BF: Vor unserer Flucht wollten wir noch einige Zeit in der Heimat abwarten, weil wir einerseits darauf gehofft haben, dass mein Bruder wieder zurückkehrt, andererseits gehofft haben, dass sich die Situation bessert und dass die Drohungen ein Ende nehmen, damit wir weiterhin in der Stadt bleiben können. In dieser Zeit hat mein Vater auch nach meinem Bruder gesucht.
SV: Der Onkel hätte Ihnen helfen können schnell wegzugehen, warum nicht?
BF: Ich habe nicht gesagt, dass wir kein Geld hatte, wenn wir tatsächlich kein Geld gehabt hätten, hätten wir auch unser Haus verkauft, um die Ausreise zu finanzieren. Wir sind noch im Land geblieben, da mein Vater meinen Bruder gesucht hat.
R: Sie haben vor ungefähr einer halben Stunde ausgesagt, dass Sie finanzielle Probleme für die Flucht gehabt haben, jetzt sagen Sie aus, dass Sie keine hatten, das ist ein Widerspruch!
BF: Wir hätten für die Ausreise im Notfall das Haus verkauft. Wie ich bereits gesagt habe, hat mein Vater meinen Bruder gesucht. Wir haben gehofft, dass er zurückkehrt. Als die Drohungen kein Ende nahmen und ich Angst davor hatte, entführt zu werden und auch Angst davor hatte, dass man meine Frau entführen wird, haben wir das Land verlassen. Ich hätte damals auch zur Waffe greifen können, das wollte ich aber nicht. Ich bin noch jung, ich habe das Recht auf ein ruhiges und sorgloses Leben.
R: In der Einvernahme vor dem BAA haben Sie gesagt, dass sich die Kommandanten die Einnahmen für die Zufahrt zu dem Markt und den Toren von den Fahrern gewaltsam geholt haben!
BF: Das ist richtig, sie haben die Arbeiter geschlagen und gefoltert. Sie haben sich das Geld gewaltsam genommen. Sie haben diese Personen auch bedroht.
R: Nachdem die Kommandanten das bekommen haben, was sie wollten, warum sollten Sie und Ihre Frau noch entführt werden?
BF: Für die Arbeiter waren mein Vater und mein Onkel verantwortlich. Diese haben legal in der Stadt gearbeitet. Die Beträge, die die Arbeiter abgeben mussten, waren für sie festgelegt, sie haben einen fixen Lohn erhalten.
R: Das beantwortet meine Frage nicht, warum eine Entführung gedroht hätte!
BF: Diese Personen haben die Arbeiter meines Vaters bedroht. Sie haben meinen Bruder und meinen Vater entführt. Es war klar, dass sie auch mich entführt hätten, wenn sie die Möglichkeit dazu gehabt hätten.
R: Welchen Sinn hätte es gehabt, Sie zu entführen, wenn sie schon Ihren Bruder haben, wenn der Vater entführt und freigelassen wurde und der Onkel noch frei ist und es wurden keine Forderungen gestellt, es macht keinen Sinn, wenn die direkt Beteiligten nicht belangt werden!
BF: Sie haben meinen Bruder und meinen Vater entführt, mein Onkel war bereits vorher geflüchtet.
SV: Warum sind Sie hinter Ihnen her und nicht hinter Ihrem Vater?
BF: Sie haben meinen Vater und meinen Bruder entführt.
R: Beantworten Sie bitte die Antworten, bitte präzise.
BF: Sie haben meinen Vater nach einer Woche freigelassen. Dadurch, dass meinem Vater und meinem Onkel der Vertrag für die Pacht zugesprochen wurde, waren diese Personen, Kommandanten, nicht einverstanden.
R: Welchen Sinn hätte es gemacht Sie zu entführen und den Vater freizulassen?
BF: Dadurch, dass ich Schiit bin und unsere Gegner sind, wollten sie mich entführen. (Dolmetscherin gibt an, dass die weitere Antwort das bereits ausführlich Dargelegte des BF umfasst.)
R: Warum konnte oder musste der Onkel vorher flüchten, hatte er vorher etwas gewusst?
BF: Diese Personen im Ort hatten ihn benachrichtigt. Er konnte bereits früher flüchten.
R: Wie lange vorher?
BF: Er hat einige Tage vor der Entführung meines Vaters und meines Bruders etwas erfahren. Daraufhin ist er geflüchtet.
SV: Wo ist der Onkel derzeit?
BF: Soweit ich weiß, lebt er in Pakistan.
R: Der Onkel hat etwas erfahren, woher wissen Sie, dass er etwas erfährt, warum hat ihr Onkel Ihren Vater von einer drohenden Entführung nicht gewarnt?
BF: Ich habe von den Personen im Ort und von meinem Vater erfahren, dass diese meinen Onkel benachrichtigt hatten. Meinem Onkel ist es nur gelungen, sich selbst in Sicherheit zu bringen.
R: Wann haben Sie und Ihr Vater von diesen Leuten erfahren, dass der Onkel benachrichtigt wurde?
BF: Vor der Entführung meines Vaters haben wir von den Personen im Ort erfahren.
R: Der Vater ist mit der Familie geblieben, obwohl er erfahren hat, dass sie entführt werden soll?
BF: Wir konnten binnen kürzester Zeit nicht fliehen, wir dachten, dass man uns in Ruhe lassen wird.
R: Warum ist Ihr Vater freigelassen worden, was hat Ihr Vater gesagt, warum er freigelassen wurde?
BF: Nachdem sie in dieser Woche meinen Vater geschlagen und gefoltert haben, haben sie ihn freigelassen. Weshalb sie ihn freigelassen haben, weiß ich nicht.
SV: Ist die Entführung Ihres Vaters und Ihres Bruders öffentlich bekannt geworden, kann man, wann man nachforscht (Medien) herausfinden, ob Vater und Bruder entführt worden sind?
BF: In den Medien ist darüber nicht berichtet worden, es gibt jedoch Personen im Ort, die die Entführung bezeugen können.
(...)
SV gibt folgendes Gutachten ab:
Die Angaben des BF betreffend seiner Herkunft stimmen insofern mit der Wirklichkeit der Provinz XXXX überein, weil er einen Dari-Dialekt verwendet, welcher in XXXX und in manchen Distrikten der Provinz XXXX, wo Dari gesprochen wird.
Daher gehe ich davon aus, dass der BF aus XXXX oder aus der Gegend von XXXX stammt.
Die Angaben des BF über die Stadt XXXX und bauliche Vorgänge in dieser Stadt stimmen ebenfalls mit der Wirklichkeit von XXXX überein. Tatsächlich war zu dieser fraglichen Zeit der vom BF genannte unterirdische Großmarkt geplant. Dieser ist inzwischen schon fertig gestellt, soweit ich informiert bin.
Die Angaben des BF betreffend die Entführung seines Vaters und seines Bruders stimmen nicht mit der afghanischen Wirklichkeit überein:
Die von 4 Eingangstoren der Stadt XXXX und des gesamten Marktes der Stadt betragen mindestens den Umsatz, der in der Regel ca. mehr als 100 Mio. USD umfasst. Bei der Pacht der Märkte und der Tore ist der Gouverneur der Provinz XXXX XXXX beteiligt. Jeder, der diese Märkte pachtet, steht unter dem Schutz von XXXX. Wenn der Vater und sein Bruder entführt worden wären, hätte sich der Gouverneur eingeschaltet und auch über das Schicksal des Bruders des BF schon entschieden bzw. freigelassen.
Die Kommandanten XXXX, XXXX und XXXX können in XXXX gegen XXXX nicht anstellen, außer, dass sie entscheiden gegen ihn einen Krieg zu führen.
Die Angaben des BF, dass sein Vater in XXXX lebt, weil dort gebirgig und für die Kommandanten nicht leicht erreichbar wäre, stimmen ebenfalls mit der Wirklichkeit Afghanistans nicht überein. Die Kommandanten kennen sich in jeder Ecke ihrer Provinzen aus und können Feinde gerade in ländlichen Bereichen leichter erwischen.
Zusammenfassend möchte ich bezüglich der angeblichen Entführung des Vaters und des Bruders des BF darauf hinweisen, dass aus diesen Angaben des BF keine Feindschaft zwischen dem Vater des BF und anderen Personen zu entnehmen ist, die als Grundlage für eine Entführung aus dem genannten Grund dienen könnte. Daher ist es unverständlich, dass der BF geltend macht, dass er auch entführt wird, weil der Vater den Markt gepachtet hat und er deshalb entführt worden wäre. Eine erweiterte Fortsetzung der Feindschaft setzt voraus, dass die Personen, die unter Verfolgung stehen, den Verfolger bleibendem Schaden zugeführt haben.
Betreffend die Verfolgung einer Person wegen seiner schiitischen Glaubensrichtung möchte ich ausführen, dass die Schiiten in Afghanistan seit dem Sturz der Taliban keiner Verfolgung wegen ihrer Glaubensrichtung ausgesetzt sind und sie sind im Staat überproportional vertreten, auch in den Sicherheitsorganen.
BF: Zu den Angaben, dass der Betrag für die Pacht 100 Mio. US-Dollar ausmachen würde, möchte ich sagen, dass das nicht stimmt. Mir ist aber der genaue Betrag nicht bekannt, weil ich mit diesen Arbeiten nichts zu tun hatte. Abgesehen davon, muss man nicht den gesagten Betrag auf einmal bezahlen, der für die Pacht notwendige Betrag wird halbiert. Der erste Betrag wird bei Vertragsabschluss und der zweite wird während des Jahres bezahlt.
SV: Nachdem Sie eigentlich angegeben habe, dass Ihr Vater 4 Tore und alle Märkte in der Stadt XXXX gepachtet hat und die Steuern eingetrieben hat, gehe ich davon aus, dass 100 Mio. Umsatz realistisch sind, weil XXXX ist die größte Handelsstadt Afghanistans im Norden. Hiezu gehören auch die Einnahmen von der Drogenwirtschaft.
BF: 100 Mio. sind eine unvorstellbar große Summe. Die Zoll- oder Steuereinnahmen z.B. pro Lieferung waren festgelegt. Sie konnten nicht für einen Lastwagen 1.000 US-Dollar Zoll verlangen, diesen Betrag konnten sich auch nicht variieren.
SV: Um welche Summe der Pacht ist es gegangen, wenn Sie so Bescheid wissen?
BF: Diesbezüglich habe ich keine genauen Informationen. Bei Vertragsabschluss meines Vaters war ich nicht anwesend.
SV: Umsatz ist gemeint, sämtliche zivile und militärische Transporte, die nach XXXX hineingehen.
BF: Darüber habe ich keine Informationen, ich möchte aber hinzufügen, dass die Einnahme von den Steuern nicht 100 Mio. US-Dollar betragen. Der Gouverneur der Provinz stammt aus der Volksgruppe der Tadschiken. Dadurch, dass wir keine anerkannte Volksgruppe und Schiiten sind, haben wir keine Unterstützung erhalten. Falls jemand anderer bei dieser Verlosung gewonnen hätte, besteht die Möglichkeit, dass ihn der Gouverneur unterstützt. Mein Vater und mein Onkel haben keine Unterstützung von ihm erhalten. Zu den Angaben, dass mein Vater nach wie vor in XXXX lebt, möchte ich wiederholen, dass die Gegend sehr gebirgig ist und dass Teile des Gebirges nicht mit Fahrzeugen befahrbar sind. Abgesehen davon, leben in XXXX viele Schiiten, Hazara und Personen aus dem Stamm der Said. Jene Kommandanten die meinen Vater verfolgen, herrschen nicht in diesem Distrikt. Meine Familie lebt versteckt, die Kommandanten können sie dort nicht finden. Dieser Distrikt liegt entfernt von der Stadt XXXX und Kommandanten herrschen über ihre eigenen Gebiete.
BF: Zu den Angaben, dass ich wegen meiner Glaubensrichtung nicht verfolgt werden würde, möchte ich ausführen, dass damals die Situation für Schiiten unsicher war. Es ist richtig, dass sich die Lage etwas gebessert hat. Schiiten werden aber in einigen Gebieten nach wie vor verfolgt und diskriminiert. Als mein Vater und mein Onkel für die Pacht kandidiert haben, haben sich damals auch die Kommandanten angemeldet. Dadurch, dass mein Vater und mein Onkel die Verlosung gewonnen haben, ist eine Feindschaft entstanden. Zur Feindschaft möchte ich nicht anführen, dass wir keine Kommandanten waren und dass wir uns nicht wehen. Um mich zu wehren, hätte ich von einer Waffe Gebrauch machen müssen, dazu war ich nicht bereit. Ich bin jung, ich möchte ein sorgenfreies Leben machen.
R: Der BF wird aufgefordert neue Angaben zu machen und nicht die alten zu wiederholen.
SV gibt ergänzend an: Wenn ein Marktführe in XXXX entführt wird, er sicherlich im Geschäft mit dem Gouverneur XXXX beteiligt sein muss, wird seine Entführung in den Medien bekannt. Es ist verwunderlich, dass der BF behauptet, dass die Entführung seines Vaters und seines Bruders nicht in den Medien aufscheint.
BF: Zur damaligen Zeit wurde damals über Entführungen eines Pächters nicht berichtet. Afghanistan ist nicht so weit fortgeschritten. Es ist richtig, dass der Gouverneur über die ganze Provinz regiert, er ist aber nicht überall beteiligt. Der damalige Vertrag wurde mit dem Bürgermeister abgeschlossen. Pächter sind keine wichtigen Personen."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan und gehört der Volksgruppe der Qizilbasch an und ist schiitischer Moslem. Seine Identität steht nicht fest. Er stammt aus dem Stadtteil XXXX der Stadt XXXX in der Provinz XXXX. Seine Familie (Vater, Mutter und Ehefrau) leben in XXXX, in dem Distrikt XXXX, wo auch weitentferne Verwandte der Mutter des BF leben. Der BF hat alle eineinhalb Monate telefonischen Kontakt zu seiner Familie.
Der BF geht in Österreich keiner Arbeit nach. Er kann keine ausreichenden Deutschkenntnisse vorweisen und verfügt auch nicht über sonstige Abschlüsse oder Ausbildungen. Der BF war bei keiner sozialen oder karitativen Organisation tätig. Der BF ist strafrechtlich unbescholten. Er ist gesund und leidet an keiner chronischen Krankheit.
Der Beschwerdeführer ist in seinem Herkunftsland weder vorbestraft noch wurde er jemals inhaftiert und hatte auch mit den Behörden des Herkunftsstaates weder auf Grund seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volkszugehörigkeit irgendwelche Probleme. Der BF war nie politisch tätig und gehörte nie einer politischen Partei an.
Ein konkreter asylrelevanter Anlass für das Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der BF im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist.
Der Entscheidung wurden folgende Länderfeststellungen zugrunde gelegt:
Afghanistan ist mit einem Truppenabzug internationaler Kampfkräfte konfrontiert und der Übergabe der Sicherheit an die afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF) bis zum Ende des Jahres 2014. Es wird damit einen wesentlichen Sicherheits- und Entwicklungswandel in den nächsten drei Jahren durchlaufen. (WB 28.2.2013). Die finale Tranche des Transfers der Sicherheitsverantwortung an die afghanischen Sicherheitskräfte wurde am 18. Juni verkündet (UNSC 6.9.2013). Nachdem die Übergangsphase fortschreitet und die ANSF ihre Sicherheitsverantwortung übernehmen, transformiert die Internationale Sicherheitsunterstützungstruppe (ISAF) zunehmend ihre Rolle von einer kämpferischen hin zu einer unterstützenden. Die ISAF wird, wie bisher, die ANSF ausbilden, beraten und unterstützen bis die Übergangsphase mit Ende 2014 abgeschlossen ist. Bis Ende 2014 wird die ISAF jedoch - sofern benötigt - auch weiterhin Kampfunterstützung liefern (NATO 1.8.2013). Auf die Transition wird ein Jahrzehnt der Transformation (2015-2024) folgen, Afghanistan hat verstärkte eigene Anstrengungen zugesagt um sich zu einem voll funktionsfähigen und fiskalisch lebensfähigen Staat zu entwickeln. Dafür hat Afghanistan die Zusage langfristiger internationaler Unterstützung erhalten (AA 4.6.2013).
Der Personalstand der afghanischen nationalen Sicherheitskräfte (ANSF) wuchs im letzten Jahrzehnt von 6000 auf offiziell rund 338.000 - Stand September 2013 - an (Brookings Institution 10.1.2014, vgl. ICG 26.6.2013).
Die UN gibt folgende Aufteilung der Zahl der Sicherheitskräfte an:
Afghan National Army (ANA) - 185.000; Afghan Air Force - 6,900; Afghan National Police (ANP) - 140,660. Die ANP und das Innenministerium beschäftigen 1.999 Frauen, die afghanische Armee
458. Die Sicherheitskräfte werden aus dem "UN Fonds für Recht und Ordnung für Afghanistan" unterstützt. Das "Afghanische Lokale Polizei Programm", ist ein separates Programm zur lokalen Verteidigung. Die Ausdehnung des Programms schreitet voran. Mit Stand 19. November betrug der Personalstand der Afghanischen Lokalen Polizei (ALP) 24.500 in 122 Distrikten von 29 Provinzen. Nimroz, Panjhsir, Samangan und Nuristan sind die einzigen Provinzen, in denen dieses Programm noch nicht in Kraft ist. Die ALP ist überproportional von Anschlägen betroffen. Es gibt Berichte zu Übergriffen der ALP - meist mit Straflosigkeit, in anderen Orten erfüllt die ALP ihre Arbeit zur Zufriedenheit der lokalen Bevölkerung (UNSC 6.12.2013). Die Berichte zur ALP sind somit gemischt. Einerseits berichten die lokalen Gemeinschaften in vielen Distrikten von einer Verbesserung der Sicherheit durch die Operationen der ALP, andererseits dokumentiert die UNAMA Menschenrechtsverletzungen und zivile Opfer in den Operationen - zwischen 1.1. und 30.6.2013 waren dies 14 zivile Todesopfer in Operationen der ALP (UNAMA 7.2013).
Ursprünglich war das Programm auf den Norden und Nordosten fokussiert, die Expansion geschieht nun hauptsächlich in den Südosten (UNSC 6.9.2013).
Die Kapazitäten der afghanischen Sicherheitsinstitutionen wachsen weiterhin. Eine zunehmende Zahl an Operationen wird durch die lokalen Sicherheitskräfte geplant und durchgeführt, während ISAF Luftunterstützung und Hilfe in der Abwehr der Sprengsätze bietet. Nachdem die afghanischen Sicherheitskräfte den Großteil der Operationen nun selbst durchführen, ist die Zahl der Opfer unter ihnen stark angestiegen. Die Zahlen divergieren. Einer Aussage vom 29. Oktober 2013 aus dem afghanischen Innenministerium zu Folge, starben zwischen April und Oktober 1.273 Angehörige der Afghanischen Nationalpolizei und 779 Angehörige der Afghanischen Lokalpolizei im Einsatz. 74 Prozent der Sicherheitsvorfälle zwischen 16. August und 15. November 2013 zielten auf Konvois, Checkpoints, Stützpunkte und Personal der Afghanischen Lokalpolizei (UNSC 6.12.2013).
Ein weiterer Bericht spricht von mehr als 3.500 afghanischen Sicherheitskräften, die während des zweiten Quartals 2013 in Kampfeinsätzen verletzt oder getötet wurden. (UNSC 6.9.2013).
Der Anstieg der Opfer unter den afghanischen Sicherheitskräften korreliert mit einem von "icasualties" erfassten Rückgang von Todesopfern bei den internationalen Truppen für das Jahr 2013 im Vergleich zu 2012. Im Jahr 2013 waren z.B. 52 Opfer bei den internationalen Schutztruppen durch IED zu beklagen, während es im Jahr 2012 noch 132 waren (icasualities 15.01.2014).
Die Akte der Taliban gegen Zivilisten hielten im Jahr 2012 weiter an, insbesondere undifferenzierte Attacken verursachten hohe Zahlen ziviler Todesopfer (HRW 31.1.2013). Die Zahl der sicherheitsrelevanten Zwischenfälle nahm 2012 im Vergleich zum Vorjahr leicht ab und setzte somit den Trend fort. Die Führungs- und Operationsfähigkeit der Insurgenz konnte geschwächt werden (AA 4.6.2013).
In den ersten sechs Monaten des Jahres 2013 erschwerten die Dynamiken von Politik und Sicherheit jedoch den Schutz von Zivilisten und begrenzten den Zugang zu Menschenrechten. Dem verstärkt forcierten Übergang der Sicherheitsverantwortung von internationalen Militärkräften zu afghanischen Kräften sowie der Schließung von internationalen Militärbasen standen vermehrte Attacken durch regierungsfeindliche Elemente (AEG) auf die ANSF, insbesondere an Checkpoints und bei strategischen Autobahnen gegenüber. Die Bemühungen der Aufständischen ihren territorialen Einfluss in umkämpften Gebieten durchzusetzen, führte zu vermehrten Bodenkämpfen zwischen AEG, pro-Regierungselementen und pro-Regierungskräften. Besonders afghanische Sicherheitskräfte und Zivilisten wurden in den Kämpfen oder von unkonventionellen Spreng- oder Brandvorrichtung (IED) häufiger getötet oder verletzt. Der Anstieg ziviler Opfer in der ersten Jahreshälfte 2013 kehrte die Abnahme ziviler Opfer und Verletzter, die im Jahre 2012 verzeichnet wurde, um. Die Opferzahl erreichte den hohen Wert von 2011 (UNAMA 7.2013).
Die erste Jahreshälfte 2013 verzeichnete laut einer Quelle einen Anstieg verletzter und getöteter Frauen von 61 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum des Jahres 2012 (UNSC 22.11.2013).
Insgesamt sammelte UNAMA für die ersten zehn Monate des Jahres 2013 Daten zu 2,568 zivilen Todesopfern und 4,826 zivilen Verletzten. Es wurde damit ein Anstieg von 13 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum des Jahres 2012 verzeichnet. Um die 75 Prozent der Opfer wurden regierungsfeindlichen Elementen zugeschrieben. Deren Einsatz von unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtungen (IEDs), inklusive komplexer Attacken und Selbstmordattentate, verursachten 49 Prozent aller Opfer und stellten weiterhin die größte Gefahr für Zivilisten dar. 10 Prozent der zivilen Opfer rechnete die UNAMA pro-Regierungstruppen zu. 11 Prozent der Opfer wurden Bodenoperationen und Attacken zugerechnet, die keiner Partei zugeschrieben werden konnten. Aufgrund von Bodenkämpfen zwischen regierungsfeindlichen Elementen und Pro-Regierungstruppen wurden in den ersten zehn Monaten des Jahres 2012 456 Zivilisten getötet und 1,454 verletzt. Dies stellt einen Anstieg von 36 Prozent zum Vergleichszeitraum 2012 dar. Besonders signifikant war er mit 52 Prozent in den östlichen Regionen Es wurden in den ersten zehn Monaten des Jahres 2013 89 Selbstmordanschläge durch die Vereinten Nationen erfasst, gleich viele wie im Jahr 2012, 45 dieser waren in den Provinzen Kandahar, Helmand, Paktika und Kabul (UNSC 6.12.2013).
Im Jahr 2013 stiegen die Angriffe und Entführung prominenter afghanischer Frauen (BBC 16.9.2013; vgl. The Guardian 15.9.2013; The Daily Mail 17.9.2013). Aufgrund ihrer besonderen Machtstellung gehören Provinz- und Distriktgouverneure zu den herausgehobenen Personen, auf die immer wieder Anschläge verübt werden. Auch gegen Mitarbeiter des afghanischen öffentlichen Dienstes wie Angehörige von Ministerien oder nachgeordneten Behörden werden aufgrund ihrer Tätigkeit für den afghanischen Staat Anschläge verübt (AA 4.6.2013).
Erhöhte Unsicherheit und Attacken gegen Hilfsorganisationen gefährden die Möglichkeit humanitärer Organisationen, der betroffenen Bevölkerung zu helfen (USAID 5.7.2013).
Im Zeitraum vom 16.2.2013 bis 15.5.2013 sammelte UNAMA 4.267 sicherheitsrelevante Vorfälle. Dies stellt einen Anstieg von 10 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum des Vorjahres dar (UNSC 13.6.2013). Im Zeitraum 16.5 - 15.8.2013 verzeichnete die UNO 5,922 Vorfälle, was einen 11-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreswert bedeutete, jedoch eine 21 prozentige - Senkung zum Vergleichszeitraum des Jahres 2011. Bewaffnete Kämpfe und unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtungen waren die Ursache für 4,534 Vorfälle. Rebellen konzentrierten sich darauf Checkpoints und Militärstützpunkte, die vom internationalen Militär an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, anzugreifen. Die effektive Abwehr der afghanischen Sicherheitskräfte konzentrierte sich im Allgemeinen auf den Schutz von Schlüsselstädten und administrativen Bezirkszentren sowie strategischen Transportrouten (UNSC 6.9.2013).
Im Zeitraum vom 16.8. bis 15.11.2013 sammelte die UN 5,284 Vorfälle, was einen Anstieg von 1.9 Prozent zu dem Vergleichszeitraum im Jahr 2012 anzeigt. Die ersten zehn Monate des Jahres 2013 verzeichneten im Vergleich zum selben Zeitraum des Jahres 2012 einen Anstieg von insgesamt 13.2 Prozent, jedoch konnte eine Reduktion von 16 Prozent zum Vergleichszeitraum des Jahres 2011 erfasst werden. Anti-Regierungs-Elemente zielen weiterhin auf Straßen und Verkehrsnetze und können weiterhin einen beträchtlichen Einfluss in den ländlichen Gebieten, in denen oft die Reichweite und die Dienstleistungen der Regierung gering sind, behaupten (UNSC 6.12.2013).
Geographisch tragen die Hauptlast von Sicherheitsvorfällen die südlichen, süd-östlichen und östlichen Provinzen (UNSC 6.9.2013).
Von den Sicherheitsvorfällen zwischen 16.2. und 15.5. betrafen 70 Prozent die die südlichen, süd-östlichen und östlichen Teile des Landes (UNSC 13.6.2013).
Von den Sicherheitsvorfällen zwischen 16.5. und 15.8. 2013 betrafen 69 Prozent diese Regionen (UNSC 6.9.2013).
Von den Vorfällen zwischen 16.8 und 15.11 betrafen 70 Prozent die südlichen, süd-östlichen und östlichen Teile des Landes (UNSC 6.12.2013).
Im Osten des Landes wurde zwischen 16.2. und 15.5. eine 18-prozentige Zunahme von Vorfällen im Vergleich zu 2012 verzeichnet, mit einem Zustrom der Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badakhshan, der einen Wechsel des strategischen Fokus des Konflikts andeutet (UNSC 13.6.2013).
Infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz im Raum sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen konnte eine partielle Stabilisierung in Teilen Nord- und Westafghanistans, aber auch in der Hauptstadt Kabul erzielt werden. In diesen Gebieten ist die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle (AA 4.6.2013).
Das Sekretariat des Afghanischen Friedens- und Reintegrationsprogrammes berichtete, dass mit Stand 19. November
7. 532 Personen dem Programm beigetreten sind. 168 Projekte und 170 Mikro-Beihilfen wurden abgeschlossen oder begonnen (UNSC 6.12.2013). Mit Stand Mai 2013 liefen unter dem Programm 331 Gemeinschaftsprojekte und 146 Beihilfen bzw. wurden abgeschlossen. Das Programm richtet sich mit Reintegrations- und Übergangsunterstützung an ehemalige Militante (UNSC 13.6.2013).
Die UNAMA unterstützte auch weiterhin den "Friedensdialog der Afghanischen Bevölkerung", eine zivilgesellschaftliche Initiative zur Umsetzung von Friedensmaßnahmen auf Provinzebene. Im Rahmen von afghanischen Informationskampagnen unter dem "Police-e-Mardumi-Programme", unterstützen die Vereinten Nationen ein demokratisches Projekt durch Sicherheitsgespräche mit der Polizei in sieben Provinzen, sowie monatliche Beratungen zwischen Polizei und Gemeinschaftsführern, inklusive Frauen, in 15 Bezirken der Provinzen Uruzgan, Baghlan, Helmand, Ghor und Balkh. In den Provinzen Daikundi, Kapisa, Nuristan, Kunduz, Takhar, Gardez und Jawzjan initiierte UNAMA im Oktober eine Reihe von Dialogen zwischen den Gemeinschaften um Vertrauen aufzubauen und Spannungen zwischen Stämmen und Ethnien abzubauen (UNSC 6.12.2013).
Spezifische Aspekte der Sicherheitslage - Wichtige aufständische Gruppen
Die Sicherheitslage in Afghanistan wird durch bewaffnete Gruppen bedroht, die lose miteinander verbunden sind (CRS 23.10.2013). Neben den Taliban existieren weitere Gruppierungen, die halbautonom agieren. Zu nennen wären zum Beispiel die Netzwerke der Familie Haqqani oder der Familie Mansur, sowie die so genannte Tora Bora Front, die aus ehemaligen Anhängern der Hizb-e Islami von Yunus Khalis besteht. Außerdem gibt es noch selbstständige Widerstandsgruppen, wie die Hizb-e Islami von Gulbuddin Hekmatyar (BAA 2011).
Taliban und Frühjahrsoffensive 2013
Die Taliban sind die berüchtigtste in Afghanistan aktive Bewegung. Sie operiert hauptsächlich im Süden Afghanistans - besonders in den traditionellen Hochburgen Helmand und Kandahar. Geleitet werden die Taliban durch den Gründer und Führer der afghanischen Taliban Mullah Omar und der Quetta-Shura - einer Gruppe von Veteranen der Taliban, die in Quetta, Pakistan, lokalisiert sind. Dies ist jene Gruppe, die vormals Afghanistan regierte und al-Qaida Zuflucht gewährte, bevor sie von den amerikanischen Kräften entmachtet wurde (Thomson Reuters 29.7.2011).
Der territoriale Einfluss und die Kontrolle der Taliban nahmen 2012 ab. Nichtdestotrotz blieb der Einfluss der Aufständischen in vielen ländlichen Gebieten erhalten, die damit als Ausgangspunkte für Attacken auf Städte dienten. Dies ermöglichte den Taliban, Angriffe in derselben Häufigkeit wie 2012 durchzuführen - jedoch in weniger bevölkerungsreichen Gegenden (USDOD 7.2013).
Im April 2013 kündigten die Taliban ihre Frühlingsoffensive "Khalid ibn al-Walid" an, mit der Intention komplexe Selbstmordattentate und Insiderangriffe gegen die "Basis der Fremdeindringlinge, deren diplomatische Zentren und militärische Stützpunkte" durchzuführen. Die großen Vorfälle dieser Offensive waren u.a. im März ein Bombenanschlag auf das Verteidigungsministerium in Kabul mit 9 Toten und auf das Polizeihauptquartier in Jalalabad mit 5 Toten, ein Anschlag auf ein Gericht in Farah im April und ein Anschlag auf den Supreme Court im Juni mit 17 Toten (UNSC 13.6.2013; vgl. BBC 25.6.2013 ). Der Taliban-Führer Mullah Muhammad Omar proklamierte, dass Angriffe durch mit den Taliban sympathisierender Mitglieder der ANSF auf die internationalen Streitkräfte eine Schlüsselstrategie der Taliban seien, um die Kontrolle zu erobern (CSIS 28.3.2013). Ende Mai wurde ein Selbstmordattentat auf das Anwesen des Gouverneurs der Provinz Panjshir durch die Islamic Movement of Uzbekistan (IMU) und die Taliban durchgeführt (LWJ 1.6.2013). Den Sicherheitskräften gelang es allerdings eine Autobombe vor Ort zu entschärfen. Vier Polizisten wurden verletzt, die sechs Angreifer getötet (Xinhua 29.5.2013). Diese Attacke war die erste dieser Art im Panjshir Tal seit Oktober 2011. Das Tal gilt als stark gegen die Taliban eingestellt und die Provinz Panjshir als besonders friedlich. Die Attacken der Taliban verstärkten sich nach der Ausrufung der Frühjahrsoffensive. Im Rahmen der Frühjahrsoffensive verübten die Taliban am 24.5.2013 auch eine Attacke auf den Compound der International Organisation for Migration in Kabul. Dieser folgte ein fünfstündiges Gefecht (Reuters 29.5.2013). Ein Polizist und zwei Angreifer wurden dabei getötet, 10 Personen verletzt (Reuters 24.5.2013).
Al-Qaida
Die Zahl der al-Qaida-Kämpfer in Afghanistan wird von amerikanischen Behörden mit 50 bis 100 beziffert. Die meisten von ihnen sind in den östlichen Provinzen Afghanistans, wie Kunar, aktiv. Manche dieser Kämpfer gehören zu Gruppen, die an al-Quaida angegliedert und in den Provinzen Faryab und Kunduz aktiv sind, wie zum Beispiel zur Islamic Movement of Uzbekistan (USDOD 7.2013).
Haqqani Netzwerk
Das Haqqani Netzwerk ist eine Rebellengruppe, die von den "Federally Administered Tribal Areas" (FATA) in Pakistan aus operiert (FFP 10.2011). Die Gruppe tauchte in den späten 1970er Jahren unter und ist seitdem auch unter dem Namen Hesb-I Islami bekannt. Sie erklärte den "heiligen Krieg" gegen Afghanistan (U.S. Houses of Representatives 27.6.2013). Die Haqqanis sind Afghanistans leistungsfähigste und stärkste Terrorgruppe, die auch enge operative und strategische Kontakte mit al-Quaida und anderen Gruppen pflegt (ISW 29.3.2012). Vor allem die Fähigkeit des Netzwerkes zur Durchführung tödlicher, spektakulärer Angriffe in Kabul mit anschließender internationaler Presseberichterstattung stärkt die ausländische Unterstützung des Haqqani-Netzwerkes (FFP 10.2011).
Das Netzwerk hat beachtliche Zufluchtsstätten und Unterstützungsnetzwerke in den pakistanischen Stammesgebieten. Die Haqqanis haben ihre Präsenz in den Provinzen Logar, Wardak und den umliegenden südlichen und westlichen Punkten Richtung Kabul verstärkt. Sie haben sich auch in die östlichen Gegenden Kabul - der Provinzen Nangarhar, Laghman und Kapisa - ausbreitet. Sie nutzen diese Position, um eine Destabilisierung Afghanistans voranzutreiben (ISW 29.3.2012 / ISW 5.9.2012).
Im November 2013 wurde der Hauptfinancier des Haqqani Netzwerks - Nasiruddin Haqqani, in Islamabad, Pakistan, getötet (NYT 12.11.2013).
Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG)
Die radikale islamistische Rebellengruppe Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG) [Anmerkung: auch Hizb-i-Islami Gulbuddin] wird von Mujahed Gulbuddin Hikmatyar geführt, ehemaliger Verbündeter der US im Kampf gegen die Besatzungstruppen der Sowjetunion in den 1980er Jahren (UKHO 8.5.2013; vgl. CRS 23.10.2013). Die HIG ist in den Provinzen Kunar, Nuristan, Kapisa und Nangarhar sowie im Norden und Osten von Kabul aktiv. Die HIG wird als kleiner Akteur in den Kampfzonen in Afghanistan gesehen. Die Gruppe selbst ist ideologisch wie auch politisch mit al-Qaida und den Taliban verbündet. In der Vergangenheit kam es jedoch über die Kontrolle von Gebieten zu Kämpfen mit den Taliban. HIG wird als zugänglich für Versöhnungsgespräche mit der afghanischen Regierung angesehen (CRS 23.10.2013).
Spezifische Aspekte der Sicherheitslage - Beziehung zu Pakistan
Ein großes Konfliktpotential bergen die Spannungen zwischen Afghanistan und Pakistan. Islamabad hat es verstanden paschtunische Dschihadis zu benutzen und sie ihrem Interesse entsprechend zu fördern, besonders da die Regierung Afghanistans die Durand Linie [Anmerkung: Demarkationslinie zwischen Afghanistan und Pakistan] nicht als internationale Grenze anerkennt (ICG 26.3.2012)
Afghanistan bemüht sich im Rahmen des sog. "Istanbul Prozesses" um verstärkte regionale Zusammenarbeit. Die daraus folgende Hoffnung auf eine Verbesserung der Beziehungen zwischen Afghanistan und seinen Nachbarstaaten ist eine wichtige Voraussetzung für Frieden, Sicherheit und Entwicklung in Zentralasien (AA 4.6.2013).
Im Herbst des Jahres 2012 leitet die ISAF die Entwicklung einer "Tripartite Border Standard Operating Procedure", um die Beziehungen zwischen ISAF, ANSF und dem pakistanischen Militär zu verbessern. Die ISAF bemüht sich auch weiterhin die Kooperation, Partizipation und Engagement der Afghanen und Pakistanis zu verbessern. Vor kurzem hat die ANSF ein "Tripartite Joint Operations Center" in Kabul errichtet, welches höheren Staatsangestellten direkten Zugang zu den entsprechenden Ministerien gewährt. Treffen, in denen Grenzangelegenheiten adressiert werden, halten an und sind wesentlich für die Entwicklung und Verbesserung grenzübergreifender Beziehungen (Senate Armed Services Committee 16.4.2013).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (4.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan
BAA - Bundesasylamt, Schrott, Thomas; Schmidt, Martin (2011):
Extremistische Gruppierungen im afghanisch-pakistanischen Grenzgebiet. In: Janda, Alexander; Taucher, Wolfgang; Vogl, Mathias (Hg.): AfPak. Leobersdorf: Stiepan Partner Druck GmbH, S 69-87BBC News (25.6.2013): Afghan Taliban assault in Kabul secure zone, http://www.bbc.co.uk/news/world-asia-23042005, Zugriff 15.1.2014
BBC News (16.9.2013): Top Afghanistan female police officer dies, http://www.bbc.co.uk/news/world-asia-24104436, Zugriff 20.1.2013
Brookings Institution 10.1.2014: Afghanistan Index, http://www.brookings.edu/~/media/Programs/foreign%20policy/afghanistan%20index/index20140110.pdf, Zugriff 20.1.2014
CRS - U.S. Congressional Research Service (23.10.2013): Afghanistan:
Post-Taliban Governance, Security, and U.S. Policy, http://www.fas.org/sgp/crs/row/RL30588.pdf, Zugriff 3.1.2014
CSIS - Center for Strategic International Studies (28.3.2013):
Security and the ANSF,
http://csis.org/files/publication/130327_afghan_war_in_2013_vol_III.pdf, Zugriff 15.1.2014
The Daily Mail (17.9.2013): Helmand's top policewoman who bear-hugged a suicide bomber and ignored Taliban death threats is shot dead - two months after her female predecessor was also murdered,
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Kabul ist unter jenen Gebieten, in denen infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz im Raum sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen eine partielle Stabilisierung erzielt werden konnte und die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle ist (AA 4.6.2013). Die ANSF geht während dieser Angriffe professioneller im Kampf gegen die Rebellen vor als früher (AAN 2.6.2013). Kabul bleibt unter der Führung der ANSF die sicherste Gegend Afghanistans (USDOD 12.2012). Laut internationalen NGOs ist Kabul trotz der Vorfälle und Angriffe einer der wenigen Orte Afghanistans, wo die Sicherheitssituation relativ gut und stabil ist. Dem Internationalen Polizei-Koordinierungsausschuss zufolge gehören Kabul und andere große Städten in Afghanistan zu den Orten, wo die Afghanische Nationalpolizei (ANP) bei der Gewährleistung von Sicherheit gut funktioniert. Laut IOM ist Kabul trotz einiger Selbstmordanschläge, die das Leben der Bevölkerung beeinträchtigen, sicherer und stärker unter Kontrolle als andere Orte in Afghanistan. Die unabhängige Afghanistan Independent Human Rights Commission teilt diese Meinung (DIS 5.2012).
Der Fokus des Terrors liegt nicht auf Kabul oder allgemein auf städtischen Zentren, sondern der Großteil der Gewalt passiert in ländlichen Gegenden (AAN 2.6.2013). Die Taliban, einschließlich des Haqqani-Netzwerks, führen jedoch weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe in der afghanischen Hauptstadt durch und zeigen, dass sie überall im Land zuschlagen können und selbst den sog. "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden. Dies zielt darauf ab, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und damit möglicher "Financiers" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu schüren (ACCORD 10.1.2014 vgl. AAN 2.6.2013).
Im April 2013 kündigten die Taliban ihre Frühlingsoffensive "Khalid ibn al-Walid" [Anmerkung: auch "Khaled ben Walid"] an. Größere Zwischenfälle in Kabul involvierten u.a. eine Explosion nahe des Verteidigungsministeriums in Kabul im März 2013, bei dem neun Zivilisten ums Leben kamen. Ein Beispiel für erfolgreiche Vereitelung war die Entdeckung eines größeren Waffenversteckes und die Festnahme von 5 Personen am 13. März (UNSC 13.6.2013).
Weitere größere, sicherheitsrelevante Vorfälle in Kabul:
Im Mai 2013 bekannte sich die Hezb-e Islami Gulbuddin zu einem Attentat in Kabul, bei dem neun Zivilisten, zwei ISAF Mitarbeiter und vier Mitarbeiter eines ausländischen Unternehmens getötet wurden und im Juni tötete ein Selbstmordanschlag auf den Supreme Court mindestens 17 Zivilisten(UNSC 13.6.2013).
Im Juni 2013 gab es einige Anschläge der Taliban in schwerbewachten Gebiete Kabuls, in denen sich viele wichtige Gebäude befinden, wie zum Beispiel die NATO-Zentrale und der Präsidentenpalast (BBC 25.6.2013).
Am 2. Juli 2013 kam es zu einem Anschlag nahe einer UN Einrichtung, bei dem 6 Personen getötet wurden. Insgesamt kam es im Berichtszeitraum zwischen 16. Mai und 15 August zu 7 Selbstmordanschlägen in Kabul. (UNSC 6.9.2013).
Die Taliban attackierten mit Schüssen und einer Autobombe im Oktober 2013 einen Konvoi ausländischer Fahrzeuge in Kabul. Es war der erste größere Vorfall seit Juli (Reuters 18.10.2013). Agence France-Presse (AFP) berichtet, dass in den Monaten vor diesem Anschlag die afghanische Hauptstadt relativ friedlich gewesen ist, nachdem zuvor einige Selbstmordanschlägen und bewaffnete Angriffe stattgefunden hatten (AFP 18.10.2013).
Am 16. November 2013 tötete ein Anschlag nahe einer Einrichtung, die für die Loya Jirga vorbereitet wurde 8 Zivilisten (UNSC 6.12.2013).
Am 18.Jänner.2014 starben mindestens 24 Menschen bei dem Anschlag der Taliban auf ein unter Ausländern beliebtes und stark gesichertes Restaurant Restaurant in Kabul. (FAZ 18.1.2014)
Bei einem Selbstmordanschlag auf einen Bus der afghanischen Armee sind am 26.1.2014 in Kabul vier Menschen getötet worden, am 25.1.2014 wurden bei einer Explosion zwei Personen verletzt (FAZ 26.1.2014).
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Regionale Sicherheitslage im Norden des Landes (Provinz: Baghlan)
Afghanistans Regionen im Norden gelten als relativ friedlich. In den letzten Jahren nahmen allerdings die Anschläge durch die Taliban zu (RFE 25.7.2013).
Die Provinz Baghlan
Die Provinz Baghlan wird zu den relativ friedlichen Provinzen Afghanistans gezählt (Khaama 24.8.2013). Im ersten Quartal 2013 ging laut ANSO der Trend bezüglich der Sicherheitslage in Richtung einer leichten Entspannung: die Vorfälle im ersten Quartal 2013 in der Provinz Baghlan sind im Vergleich zum selben Zeitraum des Vorjahres um 27 Prozent zurückgegangen. Es wurden 11 Vorfälle registriert (ANSO 4.2013).
Im August berichtet die afghanische Zeitung Khaama allerdings, dass die Taliban und die Kämpfer der Hezb-e-Islami in letzter Zeit ihre Aktivitäten in den unterschiedlichen Bezirken der relativ friedlichen Provinz Baghlan verstärkt haben (Khaama 24.8.2013). Ebenfalls im August führten die Afghan National Security Forces (ANSF) eine Operation in Zentral Baghlan und anderen Teilen der Provinz durch Aufständische zu vertreiben, dabei wurden 17 Aufständische getötet und 9 verhaftet, laut offiziellen Angaben. Knapp drei Monate zuvor wurde die Sicherheitsverantwortung von den deutschen Truppen an die afghanischen übergeben (Tolonews 16.8.2013).
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Rechtsschutz/Justizwesen
Afghanistan ist eine Gesellschaft mit einer Vielzahl rechtlicher Tradition, die historisch gesehen aus drei Komponenten besteht: dem staatlichen Gesetzbuch, dem islamisch-religiösen Gesetz (Scharia) und dem lokalen Gewohnheitsrecht. Die lokalen Gepflogenheiten beinhalten kulturelle und ethnische Standards um einen Disput durch Mediation und Schlichtung in den Gemeinschaften zu beseitigen (BU 23.9.2010).
Das Gesetz beinhaltet eine unabhängige Justiz, aber in der der Praxis war die Justiz oft unterfinanziert, unterbesetzt, nicht adäquat ausgebildet, uneffektiv, Drohungen ausgesetzt, befangen, politisch beeinflusst und durchdringender Korruption ausgesetzt (USDOS 19.4.2013; vgl. CLAMO 2011).
Durch den allgemeinen Islamvorbehalt darf laut Verfassung kein Gesetz im Widerspruch zum Islam stehen (siehe dazu auch englische Übersetzung der derzeitigen Verfassung UNPAN 2004). Eine Hierarchie der Normen ist nicht gegeben, so dass nicht festgelegt ist, welches Gesetz in Fällen des Konflikts zwischen traditionellem islamischem Recht und seinen verschiedenen Ausprägungen einerseits und der Verfassung/dem internationalen Recht andererseits zur Anwendung kommt. Diese Unklarheit und das Fehlen einer Autoritätsinstanz zur einheitlichen Interpretation der Verfassung führen zur willkürlichen Anwendung eines Rechts (AA 4.6.2013).
Das afghanische Gerichtssystem baut auf einem dreistufigen System auf, welches aus dem Obersten Gericht in Kabul, Berufungsgerichten in jeder der 34 Provinzen und Hauptgerichten in den Bezirken besteht (CLAMO 2011). Die meisten Gerichte sprachen uneinheitlich Recht, basierend auf dem kodifiziertem Gesetz, der Scharia (islamisches Gesetz) und lokalen Gepflogenheiten. Traditionelle Justizmechanismen blieben auch weiterhin die Hauptgrundlage für viele, besonders in den ländlichen Gebieten. Die Einhaltung des kodifizierten Rechts variierte, wobei die Gerichte gesetzliche Vorschriften zugunsten der Scharia oder lokaler Gepflogenheiten missachteten. Laut Freedom House Report 2012 besteht der Oberste Gerichtshof in erster Linie aus Religionsgelehrten, die nur eine beschränkte Kenntnis der zivilen Rechtsprechung hatten (USDOS 19.4.2013).
Das formale Justizsystem war relativ stark verankert in den städtischen Zentren, wo die Zentralregierung am stärksten war, während es in den ländlichen Gebieten, wo ungefähr 80 Prozent der Bevölkerung leben, schwächer ausgeprägt war. Gerichte, Polizei und Gefängnisse konnten nicht die volle Kapazität erbringen. Das Justizsystem weist weiterhin einen Mangel an Kapazität auf um die hohe Zahl an neuen und novellierten Gesetzen zu handhaben. Der Mangel an qualifizierten, juristischen Personal behindert die Gerichte. Verglichen mit 2011 gab es eine Steigerung in der Zahl der Richter, welche ein Rechtsstudium absolviert hatten. Der Zugang zu den Gesetzen und Regelungen stieg an, doch weiterhin behinderte der begrenzte Zugang einige Richter und Staatsanwälte. In den großen Städten entscheiden die Gerichte die Kriminalfälle nach dem Gesetz. In den ländlichen Gegenden hingegen, wo das rechtliche System oft nicht präsent ist, war der primäre Weg um kriminelle oder zivile Streitigkeiten beizulegen über lokal ansässige Ältere und Shura (Ratsversammlung), wobei allerdings auch rechtlich nicht sanktionierte Strafen ausgesprochen wurden. Einige Schätzungen lassen vermuten, dass 80 Prozent aller Streitigkeiten durch Shuras entschieden werden. In einigen Gebieten außerhalb der Regierungskontrolle, setzen die Taliban ein paralleles Rechtssystem um (USDOS 19.4.2013).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (4.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan
BU- Boston University (23.9.2010): Rule of law in Afghanistan, http://www.bu.edu/aias/reports/AIAS_ROL.pdf, Zugriff 7.8.2013
CLAMO - Center for Law and Military Operations (2011): 2011 Rule of Law Handbook,
http://www.loc.gov/rr/frd/Military_Law/pdf/rule-of-law_2011.pdf, Zugriff 7.8.2013
USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Afghanistan, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/#wrapper, Zugriff 7.8.2013
UNPAN - United Nation Public Administration Network (2004): Afghan Constitution,
http://unpan1.un.org/intradoc/groups/public/documents/APCITY/UNPAN015879.pdf, Zugriff 6.12.2013
Sicherheitsbehörden
Die nationalen afghanischen Sicherheitskräfte Afghan National Security Forces (ANSF) bestehen aus: der Afghan National Army (ANA), der nationalen afghanischen Polizei (ANP, Afghan National Police) und den nationalen afghanischen Luftstreitkräften Afghan Air Force (AAF) (NATO 6.2013). Die ANP und die ALP tragen die Verantwortung für die interne Ordnung, waren aber auch am Kampf gegen die Rebellen beteiligt (USIP 2.2013).
Nach offiziellen Aussagen der Afghanischen Nationalarmee zufolge konnten die Afghan National Security Forces (ANSF) in den ersten sechs Monaten des Jahres 2013 selbstständig 90 Prozent aller militärischen Operationen leiten. Die afghanische Regierung hat bis jetzt noch keine konkreten Maßnahmen gesetzt, um zivile Todesfälle am Boden zu vermeiden und sicherzustellen, dass die afghanischen Kräfte die notwendigen Maßnahmen setzen, um die Zivilisten und Gemeinden, die von dem bewaffneten Konflikt betroffen sind, zu schützen. Der Anstieg der zivilen Todesfälle in Operationen der ANSF von 1 auf 14 fällt zusammen mit einem Anstieg der eigenständigen Operationen der ANSF, welche die Notwendigkeit für ANSF-Richtlinien und Eingreifregelungen zum Schutz der Zivilisten bekräftigen (UNAMA 7.2013).
Afghan National Police (ANP) und Afghan Local Police (ALP)
Die ANP besteht aus vier Polizeistreitkräften und zwei Hilfstruppen, die unter der Leitung des Innenministeriums (MOI) stehen. Die Hauptkomponenten der ANP sind die Afghan Uniform Police (AUP), die Afghan National Civil Order Police (ANCOP), die Afghan Border Police (ABP), und die Afghan Anti-Crime Police (ACCP). Die Afghan Local Police (ALP) wurde durch ein Dekret des Präsidenten und mit Unterstützung der USA errichtet. Die 19,000 Mitglieder, wurden von Dorfältesten und lokalen Machthabern ausgewählt, um die Gemeinden gegen Angriffe der Taliban zu schützen. Diese werden von Teams der U.S. Spezialkräfte ausgebildet, die, durch Finanzierung unterstützt, sie mit Waffen, Kommunikationsausrüstung und Verstärkung versorgen. Dorfverteidigungseinheiten ("village defense units") bewachen Gebäude und führen lokale Operationen gegen die Rebellen durch (USIP 2.2013).
Nationalarmee (ANA)
Die afghanische Nationalarmee (ANA) untersteht dem Verteidigungsministerium und ist verantwortlich für die externe Sicherheit (USDOS 19.4.2013).
National Directorate of Security (NDS)
Das National Directorate of Security (NDS) ist verantwortlich für die Ermittlung in Fällen die nationale Sicherheit betreffend und hat auch die Funktion eines Geheimdienstes(USDOS 19.4.2013).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (4.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan
NATO - North Atlantic Treaty Organization (6.2013): Afghan National Security Forces (ANSF),
http://www.nato.int/nato_static/assets/pdf/pdf_2013_06/20130604_130604-mb-ansf.pdf, Zugriff 7.8.2013
UNAMA - UN Assistance Mission in Afghanistan (7.2013): Afghanistan; Mid-Year Report 2013; Protection of Civilians in Armed Conflict, http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1375368030_linkclick.pdf, Zugriff 14.1.2014
USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Afghanistan, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/#wrapper, Zugriff 16.1.2014
USIP - United States Institute of Peace (2.2013): Police Transition in Afghanistan,
http://www.usip.org/sites/default/files/resources/SR322.pdf, Zugriff 16.1.2014
Folter und unmenschliche Behandlung
Laut afghanischer Verfassung (Art. 29) ist Folter verboten. Es ist niemandem erlaubt Folter anzuordnen, selbst dann nicht wenn, es zur Wahrheitsfindung dient, gegen diese/n ermittelt wird, diese/r verhaftet oder inhaftiert oder verurteilt wurde um bestraft zu werden. Bestrafungen, die gegen die menschliche Würde sind, sind verboten (AA 4.6.2013; siehe dazu auch englische Übersetzung der derzeitigen Verfassung UNPAN 2004). Obwohl die Verfassung solche Praktiken verbietet, gibt es Berichte, die besagen, dass Beamte, Sicherheitskräfte, Haftanstaltswärter und die Polizei Misshandlungen durchführten (USDOS 19.4.2013).
Artikel 30 der afghanischen Verfassung besagt, dass Geständnisse und Aussagen, die von einem Beschuldigten oder einem anderen Individuum unter Zwang eingeholt worden sind, nicht gültig sind. Das Gestehen eines Verbrechens ist ein freiwilliges Zugeständnis durch einen Beschuldigten in einem vor einem autorisierten Gericht in einem geistesgegenwärtigen Zustand (APT 6.2009; siehe dazu auch englische Übersetzung der derzeitigen Verfassung UNPAN 2004). Nichtsdestotrotz, konnte AIHRC durch Interviews mit Inhaftierten und Verteidigungsanwälten in Erfahrung bringen, dass afghanische RichterInnen oft Geständnisses von Verhafteten akzeptieren, selbst dann wenn der Häftling dem Gericht erklärte, dass das Geständnis durch Folter erzwungen worden war (AIHRC 17.3.2012).
Der United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) Bericht im Jahr 2013 besagte, dass trotz nationaler und internationaler Bemühungen Folter und Misshandlung von Häftlingen anhalten und ein ernstzunehmendes Problem in vielen Haftanstalten Afghanistans ist (UNAMA 1.2013).
Die Vorfälle betreffen nicht nur Gefangene, die durch afghanische Sicherheitskräfte festgenommen wurden, sondern auch durch die internationale Schutztruppe ISAF (International Security Assistance Force) inhaftierte und an afghanische Sicherheitskräfte überstellte Gefangene (Deutscher Bundestag 15.3.2013).
Eine von Staatspräsident Hamid Karsai eingesetzte Untersuchungskommission kam zum Schluss, dass Folter und Misshandlungen von Gefangenen in afghanischen Gefängnissen weit verbreitet sind und, dass viele der Gefangenen keinen Zugang zu einem Anwalt hätten. Die afghanische Kommission bestand überwiegend aus hohen Beamten ausgerechnet jener Ministerien und Institutionen, denen die Verantwortung für Folter vorgeworfen wird. Mit der Untersuchungskommission hatte Karsai auf den bereits zweiten UNAMA-Bericht zur Situation in afghanischen Gefängnissen reagiert. Für diesen waren von der UN 635 Gefangene in 89 Einrichtungen der afghanischen Sicherheitskräfte und des Geheimdienstes NDS befragt worden. Mehr als die Hälfte berichtete von Folter und Misshandlungen. Der Vorsitzende der Unabhängigen Afghanischen Menschenrechtskommission bestätige die Grundtendenz des Berichtes. Wie schon nach dem Report von 2011 setzten die internationalen Isaf-Truppen vorübergehend die Überstellung von Gefangenen an afghanische Institutionen aus. Karsai bemüht sich seit rund zwei Jahren, die Hoheit über alle Gefängnisse in Afghanistan zu erhalten, und erklärte dies zu einer wichtigen Souveränitäts- und Prestigefrage (TAZ 11.2.2013).
Fälle von Folter durch Angehörige der Polizei, des NDS und der militärischen Kräfte sind somit nachgewiesen und werden von den jeweiligen Behörden zumindest offiziell als Problem erkannt (AA 4.6.2013).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (4.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan
AIHRC - Afghanistan Independent Human Rights Commission (17.3.2012):
Torture, Transfers, and Denial of Due Process: The Treatment of Conflict-Related Detainees in Afghanistan, http://www.aihrc.org.af/media/files/AIHRC%20OSF%20Detentions%20Report%20English%20Final%2017-3-2012.pdf, Zugriff 16.1.2014
APT - Association for the Prevention of Torture (6.2009): Country file - Afghanistan,
http://www.apt.ch/content/countries/afghanistan.pdf, Zugriff 16.1.2013
Deutscher Bundestag (15.3.2013): Antwort der Bundesregierung, http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/127/1712781.pdf, Zugriff 16.1.2014
TAZ - Tageszeitung Berlin (11.2.2013): Kabul räumt erstmals Folter ein, http://www.taz.de/Afghanistans-Gefangene/!110798/, Zugriff 16.1.2014
UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan (1.2013):
Treatment of Conflict-Related Detainees in Afghan Custody, http://www.unama.unmissions.org/LinkClick.aspx?fileticket=VsBL0S5b37o%3Dtabid=12254language=en-US, Zugriff 16.1.2014
UNPAN - United Nation Public Administration Network (2004): Afghan Constitution,
http://unpan1.un.org/intradoc/groups/public/documents/APCITY/UNPAN015879.pdf, Zugriff 6.12.2013
USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Afghanistan, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/#wrapper, Zugriff 16.1.2014
Korruption
Nach wie vor ist eines der größten Probleme in Afghanistan die Korruption (UNAMA 25.8.2013).
Afghanistan belegte gemeinsam mit Nordkorea und Somalia den 175. und somit letzten Platz auf dem Korruptionsindex des Jahres 2013 von Transparency International (TI 3.12.2013).
Die Hälfte der afghanischen BürgerInnen zahlte im Jahr 2012 für öffentliche Dienstleistungen Bestechungsgelder, nach Schätzungen des UN Office on Drugs and Crime. Die Gesamtsumme aller Bestechungen an Beamte des öffentlichen Dienstes, beträgt laut UNODC 3.9 Milliarden US Dollar. Obwohl die Korruption seit 2009 neun Prozent gesunken ist, ist die Summe von Bestechungsgeldern um 40 Prozent gestiegen (UNODC 12.2012).
Betroffen ist besonders die öffentliche Verwaltung. Nicht jeder Bereich ist in gleichen Maßen betroffen. Beamte der Provinz-, Bezirks- und Städtischen Verwaltung, sind die am stärksten für Korruption anfällige Gruppe Die Zahl der bestechlichen Richter, Staatsanwälte und Polizisten ist in den letzten Jahren nach einem Anstieg der Korruption im Jahr 2009 stetig gesunken. Auch der Gesundheitsbereich sowie Zoll- und Steuerämter sind von Korruption stark betroffen, in diesem Bereich ist die Zahl der bestechlichen Mitarbeiter seit 2009 gestiegen (UNODC 12.2012).
Quellen:
TI - Transparency International (3.12.2013): Corruption by Country / Territory - Afghanistan, http://www.transparency.org/country#AFG, Zugriff 6.12.2013
UNAMA (25.8.2013): In their interaction with public, Afghan MPs flag corruption as the country's 'biggest' problem, http://unama.unmissions.org/Default.aspx?ctl=Detailstabid=12254mid=15756ItemID=37190, Zugriff 6.12.2013
UNODC - United Nations Office und Drugs and Crimes (12.2012):
Corruption in Afghanistan: recent Patterns and trends, http://www.unodc.org/documents/frontpage/Corruption_in_Afghanistan_FINAL.pdf, Zugriff 14.1.2014
Allgemeine Menschenrechtslage
Die Menschenrechtssituation in Afghanistan verbessert sich weiter, allerdings langsam. Die universellen Menschenrechte sind in der afghanischen Verfassung verankert, aber bei weitem noch nicht vollständig verwirklicht. Insbesondere die Lage der Frauen bleibt in der konservativ-islamischen Gesellschaft schwierig (AA 4.6.2013)
Menschenrechtsprobleme hielten an, von Beobachtern wurden die inadäquate Ausbildung und fehlendes Einfühlvermögen der Sicherheitskräfte kritisiert. Menschrechtsorganisationen kritisierten die begrenzte Rechenschaft, die für Sicherheitsbehörden gilt, im Speziellen für die Afghan Local Police (ALP), obwohl das Innenministerium (MOI) am Ende des Jahres 2012 Maßnahmen umsetzte, um die Rechenschaft der ALP zu steigern. Zum Beispiel, arbeitet das MOI mit dem Internationalen Komitee des Roten Kreuzes (ICRC) zusammen, um die Menschenrechtsausbildung für ALP Rekruten zu auszuweiten (USDOS 19.4.2013).
Die Ernennungen der neuen Mitglieder der Menschenrechtskommission im Juni 2013 rief Unmut unter Menschenrechtsorganisationen sowohl in Afghanistan, als auch im Ausland hervor (RFE 3.7.2013). So beförderte Staatspräsident Karzai, unter anderem, einen früheren Talibanführer zum Kommissionär der AIHRC. Es gab auch andere kontroverse KandidatInnen (AAN 16.6.2013; vgl. Rawa 3.7.2013).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (4.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan
AAN - Afghan Analyst (16.6.2013): AIHRC Commissioners Finally Announced ,
http://www.afghanistan-analysts.org/aihrc-commissioners-finally-announced, Zugriff 16.1.2014
Open Democracy (6.3.2013): Afghanistan: the blind pursuit of peace and reconciliation,
http://www.opendemocracy.net/5050/massouda-jalal/afghanistan-blind-pursuit-of-peace-and-reconciliation, Zugriff 24.9.2013
RAWA - Revolutionary Association of the Women of Afghanistan (3.7.2013): Human Rights Commission Appointments Draw Fire In Afghanistan,
http://www.rawa.org/temp/runews/2013/07/03/human-rights-commission-appointments-draw-fire-in-afghanistan.html#ixzz2bN4fHz3t, Zugriff 16.1.2014
RFE-Radio Free Europe (3.7.2013): Human Rights Appointments Draw Fire In Afghanistan,
http://www.rferl.org/content/afghanistan-human-rights-appointments/25035511.html, Zugriff 16.1.2014
USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Afghanistan, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/#wrapper, Zugriff 16.1.2014
Behandlung nach Rückkehr
Die Kapazitäten der afghanischen Regierung Rückkehrer aufzunehmen hielt sich in Grenzen. Trotzdem berichtete UNHCR, dass wirtschaftliche Schwierigkeiten und eine schlechte Sicherheitslage in Pakistan und Iran zu einem Anstieg an Rückkehrern nach Afghanistan führte. Zusätzlich gaben Rückkehrer an, dass lokale Verbessrungen der Sicherheitslage in manchen Teilen Afghanistan der primäre Grund für die Rückkehr waren.
Im Zeitraum 1. Jänner - 30.November 2012, kehrten 82,000 afghanische Flüchtlinge auf Basis der freiwilligen Rückkehr mit Hilfe von UNHCR nach Afghanistan zurück. Es kam zu einer Steigerung von 24 Prozent im Vergleich zum Vorjahr. Der Iran schob im gleichen Zeitraum 234,151 unregistrierte afghanische Staatsbürger nach Afghanistan ab, bei Pakistan waren es 7,114 afghanische Staatsbürger (USDOS 19.4.2013).
Neben der Schweiz, Australien, Iran, Norwegen und Pakistan haben Dänemark, Frankreich, die Niederlande und Schweden mit Afghanistan und dem UNHCR sog. Drei-Parteien-Abkommen zur Regelung der freiwilligen Rückkehr von afghanischen Flüchtlingen in ihr Heimatland. Abkommen mit Großbritannien und Finnland werden derzeit verhandelt. Die Abkommen sehen u.a. die Übernahme von Reisekosten, Wiedereingliederungshilfe und Unterstützungsmaßnahmen für besonders schutzbedürftige Flüchtlinge vor. Von Großbritannien, Frankreich, Dänemark und Australien ist bekannt, dass diese Länder abgelehnte Asylbewerber afghanischer Herkunft nach Afghanistan abschieben (AA 4.6.2013).
Afghanistan teilt die üblichen Herausforderungen, die viele Niedriglohn und Entwicklungswirtschaften haben: hohen Entwicklungsbedarf und beschränkte Ressourcen. Afghanistan ist zusätzlich der Problematik ausgesetzt, eine große Sicherheitsinfrastruktur zu pflegen, wodurch die eh schon begrenzten Geldmittel von wichtigeren Kapitalausgaben weggeleitet werden (IMF 5.2013). Die nationale Armutsrate in Afghanistan beträgt laut Weltbank 35.8 Prozent (WB 5.2012). Die lokale Wirtschaft basiert auf dem informellen Sektor (miteingerechnet sind illegal Aktivitäten), welche etwa 80-90 Prozent der wirtschaftlichen Aktivität ausmacht. Der Arbeitsmarkt in Afghanistan wird dominiert von dem landwirtschaftlichen Sektor und dem Dienstleistungssektor. Der Landwirtschaftssektor, kann nur schwach die Menschen mit Arbeit und Einkommen versorgen. Der Dienstleistungssektor, der Hauptträger des starken afghanischen Wachstums, wird am meisten unter der progressiven Reduktion internationalen Geldflusses leiden (ILO 31.5.2012).
Die Arbeitslosenrate beträgt 38 Prozent, während die Grundlinie der Arbeitslosenrate der zwischen 15- und 24-jährigen bei 26 Prozent liegt (IOM 2.12.2012). Afghanistan ist jährlich mit 400,000 neuen arbeitslosen Jugendlichen konfrontiert. Es bedarf der Generierung neuer Beschäftigungsmöglichkeiten für die, die in den Arbeitsmarkt neu eintreten, aber auch für diejenigen, die arbeitslos und unterbeschäftig sind (IOM 31.5.2012). Die Zahl der seit 2002 zurückgekehrten afghanischen Flüchtlinge beträgt 4.7 Millionen [Anmerkung: Stand 31.12.2013] (UNHCR 3.2013). Diese Rückkehr üben Druck auf lokale Bewältigungskapazitäten aus. Im Durchschnitt, überleben die Familien mit weniger als einen Dollar pro Tag und ein Drittel der Arbeitskraft fällt unter die Kategorie der unstabilen und ungelernten Arbeit (saisonmale Tagesarbeit im landwirtschaftlichen Sektor oder im Baugewerbe) (ILO 31.5.2012).
Ein weiteres Problem ist laut ILO die hohe Anzahl derjenigen, die z. B. ohne Gehalt im Familienbetrieb aushelfen (sogenanntes "vulnerable employment"). Dies sind zu 95% Frauen, insgesamt etwa 6,18 Millionen Menschen und damit rund ein Fünftel der Gesamtbevölkerung. Da das Wachstum der Privatwirtschaft und die Schaffung von Arbeitsplätzen nicht nur wichtig für die Armutsreduzierung im Land ist, sondern durch die Schaffung von Perspektiven auch zu Sicherheit und Stabilität im Land beiträgt, ist die Unterstützung der Privatwirtschaft einer der Schlüsselbereiche der bilateralen Zusammenarbeit (AA 4.6.2013).
Trotz erheblicher und anhaltender Anstrengungen belegt Afghanistan laut dem Human Development Index von UNDP (2011) unter 187 ausgewerteten Ländern den 172. Rang (AA 4.6.2013). Die Analphabetenrate beträgt bei erwachsenen Frauen 88 Prozent und bei erwachsenen Männer 61 Prozent (IOM 2.12.2012).
Die Schlüsselfaktoren für Nahrungsmittelunsicherheit in Afghanistan:
steigender bewaffneter Konflikt, Unsicherheit und Binnenvertreibung, sowie immer wiederkehrender Zyklen von Naturkatastrophen wie Dürre und Überflutungen (IOM 2.12.2012).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (4.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan
ILO - International Labour Organization (31.5.2012): Afghanistan:
Time to move to sustainable jobs - Study on the state of employment in Afghanistan,
http://www.ilo.org/public/libdoc/jobcrisis/download/story165_state_of_employment_in_afghanistan.pdf, Zugriff 17.1.2014
IMF - International Monetary Fund (5.2013):Afghanistan: Balancing Social and Security Spending in the Context of Shrinking Resource Envelope http://www.imf.org/external/pubs/ft/wp/2013/wp13133.pdf, Zugriff 17.1.2014
IOM - International Organization of Migration (2.12.2012):
Afghanistan 2012- Consolidated Appeal, http://www.iom.int/jahia/webdav/shared/shared/mainsite/activities/countries/docs/afghanistan/IOM-Afghanistan-CAP-2012.pdf, Zugriff 17.1.2014
UNHCR - United Nations High Commissioner For Refugees (3.2013):
UNHCR Afghanistan - Factsheet March 2013, http://www.unhcr.org/50002021b.html, Zugriff 17.1.2014
USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Afghanistan, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/#wrapper, Zugriff 17.1.2014
WB - Worldbank (5.2012): Afghanistan - Interactive Visualization Tool,
http://siteresources.worldbank.org/AFGHANISTANEXTN/Resources/305984-1326909014678/8376871-1334700522455/DataToolOverview.pdf, Zugriff 17.1.2014
Die getroffenen Feststellungen zur Person ergeben sich aus dem diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppen- und zur Religionszugehörigkeit, zur Herkunft und zu den Lebensumständen des BF im Herkunftsstaat und in Österreich stützen sich auf die diesbezüglichen Angaben im Verfahren vor dem Bundesasylamt und vor dem Bundesverwaltungsgericht, auf die Kenntnis und Verwendung der Sprache Dari.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist insofern nicht glaubhaft, als es widersprüchlich ist:
Eine Bedrohung des Beschwerdeführers durch die Kommandanten der Stadt XXXX aufgrund der Tätigkeit seines Vaters und Onkels als Pächter konnte nicht festgestellt werden. Wie schon vom Sachverständigen zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers ausgeführt wurde, stehen die jeweiligen Pächter der Märkte und Tore der Stadt XXXX unter dem Schutz des dortigen Gouverneurs. Wären der Vater und der Bruder des Beschwerdeführers entführt worden, so hätte sich, laut Sachverständigen, der Gouverneur eingeschalten.
Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 16.01.2013 gab der Beschwerdeführer auf die Frage, mit wem sein Vater den Pachtvertrag abgeschlossen habe an, dass dies der Bürgermeister der Stadt gewesen sei. An den genauen Namen von dem Bürgermeister habe er sich nicht mehr erinnern können. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 26.06.2014 antwortete der Beschwerdeführer auf die Frage, wie der Bürgermeister der Stadt XXXX geheißen habe: "Sein Name lautet: XXXX. R: Haben Sie inzwischen Ihren Vater nach dem Namen des Bürgermeisters gefragt? BF: Den Namen des Bürgermeisters habe ich nicht von meinem Vater erfahren (...) Aber den Namen des Bürgermeisters kannte ich". Es ist unglaubwürdig, dass der Beschwerdeführer den Namen jenes Mannes nicht kennt, mit dem sein Vater und sein Onkel Geschäfte abgeschlossen haben, zudem der Beschwerdeführer angegeben hat, dass er selbst auch mitgearbeitet hat, vorallem da es sich um den Bürgermeister gehandelt haben soll. Dass er im erstinstanzlichen verfahren den Namen des Bürgermeisters nicht kennt, ihn jedoch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, ohne bei seinem Vater oder sonst jemandem seiner Familie nachgefragt zu haben, sofort nennen kann, ist sehr unwahrscheinlich.
Weiters ist die vom Beschwerdeführer behauptete Entführung seines Vaters und Bruders widersprüchlich und daher unglaubwürdig. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt gab der Beschwerdeführer unterschiedliche Versionen der Entführung an:
"F: Beschreiben Sie den Tag, als Ihr Vater entführt wurde.
BF: Sie sind in der Früh weggegangen, um arbeiten zu gehen. Die Kommandanten sind gekommen. (...) Wir wussten nicht was passiert ist. Nachdem zwei Tage vergangen waren, wussten wir, dass die Leute damit etwas zu tun haben. Die Kommandanten haben einige Zeit davor die Arbeiter bedroht. Einige haben Sie geschlagen. Deshalb wussten wird, dass sie damit etwas zu tun haben.
F: Wieso sind Sie davon ausgegangen, dass diese Leute dahinterstecken (...)?
BF: Nachdem mein Vater gekommen ist, hat er uns das erzählt.
Fragenwiederholung.
BF: Nachdem mein Vater nicht aufgetaucht ist, bin ich zu den Arbeitern gegangen. Sie haben mir davon erzählt, was passiert ist.
(...)"
Zunächst bringt der Beschwerdeführer vor, dass er nach zwei Tagen gewusst habe, dass sein Vater und Bruder von den Kommandanten entführt worden seien. Allerdings ändert er dies kurz darauf ab, indem er behauptet sein Vater habe ihm nach seiner Rückkehr von der Entführung erzählt, um darauf neuerlich seine Geschichte zu ändern, indem er vorbringt, dass er von der Entführung durch die Arbeiter erfahren habe. Diese Änderung seiner Erzählung kurz aufeinanderfolgend, macht die vorgebrachte Entführung unglaubwürdig.
Zumal ist es auch unglaubwürdig, dass sowohl der Vater als auch der Bruder des Beschwerdeführers entführt werden, der Onkel jedoch, selbst auch Pächter der Stadt und somit angebliches Feindbild der Kommandanten, einer Entführung entkommen konnte, da dieser angeblich von Personen gewarnt worden sei und daher sei ihm die Flucht gelungen. Warum der Vater nicht gewarnt wurde, ist nicht nachvollziehbar. Weshalb der Bruder des Beschwerdeführers, der nicht an der Pacht beteiligt ist, entführt worden sein soll, konnte vom Beschwerdeführer nicht glaubhaft erklärt werden. Auch der Umstand, dass der Vater, als Pächter der Stadt, freigelassen wird, der Bruder jedoch nicht und seither als verschollen gilt, ist ebenfalls nicht nachvollziehbar.
Auf die Frage, was die Familie unternommen habe, um den Bruder ausfindig zu machen, gibt es Widersprüche. Bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater gesagt habe, sie können nichts tun ("Wir können uns mit den Kommandanten nicht anlegen"). Vor dem Bundesverwaltungsgericht danach gefragt, gab der Beschwerdeführer jedoch an, dass sein Vater den Bruder, bei dem Kommando, das für die Stadt zuständig ist, gesucht habe.
Auf die Frage, weshalb der Beschwerdeführer nach der Entführung seines Vaters und Bruder noch einige Monate in Afghanistan geblieben sei, gab er an, dass sie finanzielle Schwierigkeiten gehabt hätten. Die Familie hätte nicht sofort Geld für die Ausreise gehabt. Kurz darauf befragt, woher der Vater das Geld für die Hälfte der Pacht gehabt habe, gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater vorher gearbeitet und Geld angespart gehabt habe. Zudem hätten sein Vater und Onkel auch Geld von einem namentlich genannten Geschäftsmann erhalten. Dieser Geschäftsmann habe den Vertrag mit dem Bürgermeister nicht unterschrieben. Die Kommandanten hätten auch keine Information darüber gehabt, dass dieser Geschäftsmann den Vater und Onkel unterstützt habe. In den vorherigen Einvernahmen wurde ein geheimer stiller Geschäftsmann nie vom Beschwerdeführer erwähnt. Pächter waren immer nur der Vater und der Onkel des Beschwerdeführers.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers, weshalb er mit seiner Familie nicht gleich nach der Entführung aus Afghanistan ausgereist ist, ist ebenso widersprüchlich. Zum einen gibt der Beschwerdeführer an, sie konnten aufgrund finanzieller Probleme nicht ausreisen und zum anderen, dass der Grund der gewesen sei, dass der Vater nach dem Bruder gesucht habe. Auf Vorhalt dieses Widerspruchs in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, gab der Beschwerdeführer an, dass sie im Notfall das Haus verkauft hätten. Sie hätten gehofft, dass der Bruder zurückkehrt, als die Angst entführt zu werden, jedoch zu groß wurde, sei der Beschwerdeführer geflüchtet. Eine nachvollziehbare und plausible Erklärung, weshalb die Familie des Beschwerdeführers nun nicht sofort ausgereist ist, konnte der Beschwerdeführer nicht liefern.
Der Beschwerdeführer hat weiters vorgebracht, dass die Kommandanten nach einer Zeit die Arbeiter bedroht und auch geschlagen hätten, um an die Einnahme zu gelangen. Somit ist es jedoch unverständlich, weshalb die Kommandanten den Vater und Bruder des Beschwerdeführers entführen sollten, wenn sie doch bereits zu einem vorigen Zeitpunkt ihr Ziel erreicht hatten, nämlich die Einnahmen der Steuern zu bekommen. Auch würde eine allfällige Entführung des Beschwerdeführers keinen Sinn machen, da die Kommandanten eindeutig daraus keinen Nutzen hätten. Der Beschwerdeführer behauptet weiters, dass sich seine Familie, also seine Ehefrau, Vater und Mutter, in XXXX versteckt halten würden. Dies bedeutet, dass der Vater des Beschwerdeführers eindeutig nicht mehr Pächter der Stadt ist und die Kommandanten überhaupt keinen Grund mehr hätten den Beschwerdeführer oder seinen Vater zu bedrohen oder gar zu entführen.
Aufgrund der die Tatsache, dass sich die Familie des Beschwerdeführers wieder in XXXX aufhält, kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr zu seiner Familie eine Verfolgung droht, zumal eben sein Vater, welcher Entführungsopfer war, weiterhin in XXXX lebt.
Dem Vorbringen des Beschwerdeführer, dass er aufgrund seiner Religion, er ist Schiit, verfolgt werde, ist nicht zu folgen. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist nicht zu entnehmen, dass er oder seine Familie zu irgendeiner Zeit Probleme gehabt hätten, weil sie Schiiten sind. Auch wäre diese Tatsache nicht damit vereinbar, dass sein Vater angeblich den Pachtvertrag bekommen habe. Wenn er und seine Familie als Schiiten verfolgt werden, würden sein Vater und Onkel wohl nicht Pächter werden können. Auch ist den Länderfeststellungen über die Provinz nicht zu entnehmen, dass es zu Verfolgungen von schiitischen Moslems in dieser Region kommt.
Die Feststellungen zur aktuellen Situation in der Islamischen Republik Afghanistan stützen sich auf die oben angeführten Quellen. Angesichts der Seriosität der genannten Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, der die beschwerdeführende Partei weder mündlich noch schriftlich entgegengetreten ist, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln.
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 38/2011) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl I Nr. 68/2013 iVm § 24 Abs. 4 VwGVG kann eine mündliche Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Zu A)
Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß § 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention- GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewollt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;
09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;
19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;
25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Heimatstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseingenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung anknüpft.
Eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen konnte vom Beschwerdeführer jedoch nicht glaubhaft gemacht werden. Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückverweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs.1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
Das Bundesverwaltungsgericht hat somit vorerst zu klären, ob im Fall der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffenden, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben dazutun ist (VwGH 23.02.1995, 95/18/0049; 05.04.1995, 95/18/0530; 04.04.1997, 95/18/1127; 26.06.1997, 95/18/1291; 02.08.2000, 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).
Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/10/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122, 25.1.2001, 2001/20/0011).
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.2.2004, 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22.GO zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechts ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs.1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 17.9.2008, 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob sichthaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 8.6.2000, 99/20/0203).
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erschienen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028; sie dazu vor allem auch EGMR 20.7.2010, N. gg. Schweden, Zl 23505/09, RZ 52ff.; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff.)
Bei außerhalb staatlicher Verantwortung liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Z. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl 44599/98; vgl auch VwGH 21.08.2001, Zl 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl 2003/01/0059).
Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zur Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG nicht gegeben sind:
Dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, konnte ihm Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden.
Eine Rückkehr nach Afghanistan kommt zufolge der ins Verfahren eingebrachten Länderberichten allerdings nur dann in Betracht, wenn der betreffende Afghane in der Lage ist, sich sofort und aus eigenen Mitteln oder auf Grund von bestehendem Familienanschluss in einem hinreichend sicheren Ort ein sicheres Rückzugsgebiet vor allem für die Nacht zu schaffen. Die Versorgung mit Wohnraum, aber auch mit Nahrungsmitteln stellt sich insbesondere für alleinstehende Rückkehrer meist nur unzureichend dar. Eine staatliche Unterstützung ist zudem anhand der derzeitigen politischen Lage in Afghanistan unwahrscheinlich.
Der Beschwerdeführer ist in XXXX aufgewachsen und hat dort bis zu seiner Ausreise in den Iran gelebt. Seine Familie lebt noch immer dort. XXXX ist mit dem Flugzeug erreichbar. Es kann nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer, einem jungen gesunden Mann, im Falle einer Rückkehr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und dadurch die Schwelle des Artikel 3 EMRK überschritten wäre, zumal er in XXXX über ein hinreichendes familiäres Netz verfügt. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer wieder mit seiner Familie zusammenleben kann und diese unterstützen kann, bis der Beschwerdeführer durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit seinen notwendigen Lebensunterhalt aus Eigenem bestreiten kann. Zumal auch die Sicherheitslage in XXXX, Provinz XXXX, als relativ friedlich bezeichnet werden kann, erscheint aufgrund der konkreten Umstände des vorliegenden Falles eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach XXXX nicht grundsätzlich als ausgeschlossen und aufgrund der individuellen Situation insgesamt auch als zumutbar.
Es ist unter Berücksichtigung seiner individuellen Situation (gesunder junger Mann mit sozialem Netz durch seine Familienangehörigen in Afghanistan) nicht ersichtlich, warum dem Beschwerdeführer eine Existenzsicherung in Afghanistan, insbesondere in XXXX, wo er aufgewachsen ist und sich seine Familie aufhält, zumindest durch Gelegenheitsarbeiten, nicht möglich und zumutbar sein sollte.
Im gegenständlichen Fall haben sich in einer Gesamtschau der Angaben des Beschwerdeführers und unter Berücksichtigung der zur aktuellen Lage in Afghanistan herangezogenen Erkenntnisquellen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehen ergeben, wonach die unmittelbar nach erfolgter Rückkehr allenfalls drohenden Gefahren nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht wären, dass sich daraus bei objektiver Gesamtbetrachtung für den Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit das reale Risiko einer derart extremen Gefahrenlage ergeben würde, die im Lichte der oben angeführten Rechtsprechung einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen und somit einer Rückführung nach Afghanistan entgegenstehen würde.
Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1985 idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu sein. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3 a oder 9 Abs. 2 leg. cit. vorliegt.
Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht bei einem mit Ablauf des 31.12.2013 noch beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes, so hat es aufgrund der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 20 AsylG darüber zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-Verfahrensgesetz lautet:
"(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und de Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindung zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremden- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Gemäß § 52 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005. BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.
Im gegenständlichen Fall wurden weder der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG noch der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG zuerkannt.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird daher diesfalls die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach der neuen Rechtslage zu prüfen haben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennen Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Im Übrigen trifft § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF. eine klare Reglung (im Sinne de Entscheidung des OGH vom 22.03.1992, 5 Ob 105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
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