W134 1437352-1•BVwG W134 1437352-1
W134 1437352-1Tribunal administratif fédéral3 sept. 2014
Familienverfahren, Kassation
W134 1437350-1/9E
W134 1437351-1/7E
W134 1437352-1/5E
W134 1437353-1/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas GRUBER über die Beschwerden
des Erstbeschwerdeführers XXXX,
der Zweitbeschwerdeführerin XXXX
des Drittbeschwerdeführers XXXX und
des Viertbeschwerdeführers XXXX
alle StA. Afghanistan, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom XXXX beschlossen:
A) In Erledigung der Beschwerden werden die bekämpften Bescheide
behoben und die Angelegenheiten gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revisionen sind gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Die Verfahren vor dem Bundesasylamt:
Am 06.06.2013 stellten der Erstbeschwerdeführer, die Zweitbeschwerdeführerin der Drittbeschwerdeführer sowie der Viertbeschwerdeführer, alle afghanische Staatsangehörige und Mitglieder einer Familie nach illegaler Einreise jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Familie sei der Volksgruppe der XXXX und der Religion der Sikh zugehörig. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 8.6.2013 gab der Erstbeschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund an, er habe in Russland vier Jahre lang ein Bekleidungsgeschäft betrieben und dabei viel Geld verdient. Die Taliban hätten darüber Bescheid gewusst und 500.000 $ Schutzgeld verlangt. Die Taliban hätten seine Familie mit dem Tod bedroht. Er habe nicht so viel Geld gehabt und sich daher entschlossen, mit seiner Familie das Land zu verlassen.
Am 30.7.2013 bestätigte der Erstbeschwerdeführer bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt seine Angaben und ergänzte sie dahingehend, dass er von einem 13 bis 14-jährigen Jungen verfolgt worden sei, der ihn Hindu genannt habe. Deshalb habe er den Jungen, der ihm sagte, dass er ihm folgen solle, geschimpft. Er sei mit dem Jungen nach XXXX mitgegangen. Nach der Ankunft habe der Junge behauptet, dass der Beschwerdeführer ihn geschlagen habe, was dazu geführt habe, dass die anwesenden Männer befohlen hätten, dass der Junge ihn ebenfalls schlagen solle. Der Junge habe ihm dann vier oder fünf Mal mit der flachen Hand ins Gesicht geschlagen. Die anwesenden Männer seien Taliban gewesen, die von ihm 500.000$ verlangt haben. Außerdem sei es sehr schwierig, als Sikh in Afghanistan zu leben, die Zustände seien sehr schlecht.
Die Zweitbeschwerdeführerin gab bei ihrer Erstbefragung am 8.6. an, dass sie ein ihr unbekannter Mann zu Hause aufgesucht habe, der verlangt habe, dass ihr Mann nach Hause komme und in weiterer Folge Geld bezahle. Andernfalls werde die ganze Familie getötet. Vor dem Bundesasylamt bestätigte sie nach detaillierterer Schilderung diese Angaben.
Eigene Fluchtgründe wurden für die minderjährigen Beschwerdeführer nicht geltend gemacht.
Der Erstbeschwerdeführer gab zu seinen persönlichen Verhältnissen zusammengefasst an, er stamme aus Kabul und habe 1985 Afghanistan bereits verlassen und in Russland Wirtschaft studiert. Nach seiner Rückkehr habe er in der Apotheke seines Vaters mitgeholfen, aufgrund von Problemen mit den Mudschaheddin habe er sich versteckt gehalten und sei 2009 wieder nach Russland gegangen, um dort als Textilverkäufer zu arbeiten. Seine wirtschaftliche Lage sei sehr gut gewesen. Sämtliche Verwandten seien seines Wissens ebenfalls bereits aus Afghanistan ausgereist. Zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich gab der Beschwerdeführer an, dass er einen Deutschkurs besucht habe und vom Staat versorgt werde.
Die Zweitbeschwerdeführerin gab zu ihren persönlichen Verhältnissen zusammengefasst an, dass sie ebenfalls aus Kabul stamme, sie sei in Afghanistan im Haushalt tätig gewesen und habe sich um die Kinder gekümmert. Selbiges tue sie auch in Österreich.
2. Die angefochtenen Bescheide des Bundesasylamtes:
Mit den angefochtenen Bescheiden wies das Bundesasylamt gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 die Anträge über die Gewährung von internationalem Schutz (Spruchteile I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchteile II.) ab. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wurden die Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchteile III.).
Das Bundesasylamt stellte fest, dass die Beschwerdeführer der Volksgruppe der XXXX zugehörig seien und sich zum Glauben der Sikh bekennen würden. Erstbeschwerdeführer und Zweitbeschwerdeführerin seien verheiratet. Es sei nicht möglich gewesen festzustellen, dass sie in ihrem Herkunftsstaat einer Bedrohung bzw. einer Verfolgung ausgesetzt gewesen seien. Es habe in Afghanistan keine Probleme mit Ämtern und Behörden gegeben. Es sei zwar eine Diskriminierung erfolgt, jedoch habe diese keine asylrelevante Intensität aufgewiesen. Sie lebten im gemeinsamen Familienverband. Ihr Vorbringen sei teilweise unglaubwürdig, es könne außerdem keine exzeptionelle Gefährdungslage in Afghanistan festgestellt werden.
Im Falle der Rückkehr seien die Beschwerdeführer nach Ansicht des Bundesasylamtes nicht der Gefahr ausgesetzt, in eine aussichtslose Lage zu geraten. In Kabul gäbe es innerhalb der Religionsgemeinschaft Unterstützungs- und Unterkunftsmöglichkeiten. Zusammengefasst könne nicht festgestellt werden, dass Verfolgungsmaßnahmen aus Gründen der GFK drohen würden, weshalb kein internationaler Schutz erforderlich sei.
3. Die Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Gegen die Spruchpunkte I. II. und III. dieser Bescheide richten sich die fristgerecht eingebrachten Beschwerden wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verfahrensmängeln. Darin wird ausgeführt, dass die in den angefochtenen Bescheiden getroffenen Länderfeststellungen unvollständig und teilweise unrichtig seien. Aus den Länderberichten sei eindeutig zu entnehmen, dass der Zweitbeschwerdeführerin im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan geschlechtsspezifische Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der afghanischen Frauen mit westlicher Orientierung drohe. Die Aufklärung sämtlicher Ungereimtheiten sei im Falle einer genaueren Befragung möglich gewesen. Außerdem drohe den Beschwerdeführern Verfolgung vor den Taliban und sei es ihnen aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Sikh unmöglich, staatlichen Schutz zu erhalten.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu Spruchpunkt A:
1.1. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 1 Bundesverfassungsgesetz (B-VG) wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher die vorliegenden Beschwerdeverfahren zu führen.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
1.2. Gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (außer in Verwaltungsstrafsachen) in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Sachverhalt feststeht oder wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung nach dieser Bestimmung ist das Fehlen relevanter behördlicher Sachverhaltsermittlungen.
1.3. Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.
Nach § 18 AsylG 2005 hat das Bundesasylamt in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Nach den Erläuterungen zur Stammfassung zu dieser Bestimmung - wie auch schon im AsylG 1997 - wird damit das Prinzip der materiellen Wahrheit und der Grundsatz der Offizialmaxime für das Verfahren festgeschrieben. Das BFA hat somit den entscheidungsrelevanten Sachverhalt von Amts wegen festzustellen, insbesondere in Bezug auf entscheidungsrelevante Umstände, die auch ohne entsprechende (initiative) Angaben des Asylwerbers oder der Asylwerberin erschlossen werden können. Das entspricht auch der GFK, nach der ein verfolgter Mensch bereits mit Verlassen seines Herkunftsstaates Flüchtling ist. Sind daher Umstände augenscheinlich, die die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nahelegen, sind diese auch von Amts wegen zu erforschen, selbst wenn diesbezüglich kein initiatives Vorbringen seitens der Partei erstattet wird, da dieses insbesondere deshalb unterbleiben könnte, weil der jeweiligen Partei die Relevanz des unterbliebenen Vorbringens nicht bewusst sein könnte. Daher sind die relevanten Umstände durch entsprechende Fragestellungen zu klären, so die Angaben - selbst auf Nachfrage hin - nach den vorliegenden Umständen nicht hinreichend für eine Entscheidung sind. Um einen Antrag abweisen zu können, reicht der Hinweis, die Beschwerdeführerin habe eigene Ausführungen zu einem augenscheinlich naheliegenden Umstand, der die Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten begründen könnte, unterlassen, nicht aus. Der Verfassungsgerichtshof hat zuletzt mit Erkenntnis VfSlg. 19.646/2012 ausgeführt, die Prüfung einer asylrelevanten geschlechtsspezifischen Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der afghanischen Frauen habe auch dann zu erfolgen, wenn kein diesbezügliches Vorbringen erstattet worden ist.
Die Asylbehörde hat bereits den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren im Administrativverfahren unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor das Bundesverwaltungsgericht verlagert würde, sodass die Einrichtung einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidungsinstanz zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es die Behörde ablehnen würde, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es das Bundesverwaltungsgericht ist, das erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden. Dies spricht auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach mit Aufhebung der bekämpften Entscheidung und Zurückverweisung zur Asylbehörde vorzugehen (vgl. VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; VwGH 30.09.2004, 2001/20/0135).
Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Situation der afghanischen Frauen unter der Herrschaft der Taliban Folgendes festgehalten (VwGH 16.04.2002, 99/20/0483):
"Betrachtet man die [...] Eingriffe der Taliban in die Lebensbedingungen der afghanischen Frauen in ihrer Gesamtheit, so kann [...] kein Zweifel bestehen, dass hier einer der Fälle vorliegt, in denen eine Summe von Vorschriften gegen eine bestimmte Bevölkerungsgruppe in Verbindung mit der Art ihrer Durchsetzung von insgesamt so extremer Natur ist, dass die Diskriminierung das Ausmaß einer Verfolgung im Sinne der Flüchtlingskonvention erreicht. In dieser Hinsicht ist abgesehen von anderen bizarren Aspekten des von den Taliban errichteten - und in der Praxis als Grundlage für willkürliche Gewaltanwendung benützten - Regelwerks vor allem auf die systematische Behinderung der medizinischen Versorgung hinzuweisen, die zumindest im Umkreis der zuvor auch der weiblichen Bevölkerung zugänglichen Einrichtungen eine unmittelbare Bedrohung des Lebens bedeutete. Schon das Fehlen der auch nur den Mindestanforderungen der Menschlichkeit entsprechenden Ausnahmen von den verordneten Regeln in Bezug auf den jederzeit möglichen Bedarf nach einer ärztlichen Behandlung kennzeichnet den Verfolgungscharakter dieser Form von Repression. Der zusätzlichen Betroffenheit etwa infolge fehlender Mittel zum Unterhalt oder durch das Fehlen männlicher Angehöriger, um sich ‚ausführen' lassen zu können oder Lebensmittel ins Haus zu bringen, bedarf es dazu nicht mehr. Erreichen die diskriminierenden Regeln selbst die asylrechtlich erforderliche Verfolgungsintensität, so kommt es auch auf zusätzliche Unverhältnismäßigkeiten im Falle des Zuwiderhandelns und mithin darauf, ob vom konkret betroffenen Asylwerber ein Zuwiderhandeln zu erwarten wäre, nicht an [...]."
Davon ausgehend haben der unabhängige Bundesasylsenat und der Asylgerichtshof als Vorgängergericht in überwiegender Rechtsprechung die Ansicht vertreten, dass die Situation der afghanischen Frauen auch nach dem Sturz der Taliban oftmals als Verfolgung iSd GFK zu beurteilen ist. Diese Entscheidungspraxis war bereits beim Bundesasylamt zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide notorisch. So heißt es beispielsweise im Erkenntnis AsylGH 19.12.2008, C6 267.439-0/2008:
"Am Beispiel der die Frauen und Mädchen betreffenden Einschränkungen der Bewegungsfreiheit [...] wird anschaulich, dass afghanische Frauen de facto einer Verletzung in grundlegenden Rechten ausgesetzt sind. Den Feststellungen zu Folge bestehen nach wie vor gesellschaftliche Normen dahingehend, dass Frauen sich nur bei Vorliegen bestimmter Gründe alleine außerhalb ihres Wohnraumes bewegen sollen. Widrigenfalls haben Frauen mit Beschimpfungen und Bedrohungen zu rechnen bzw. sind der Gefahr willkürlicher Übergriffe ausgesetzt. Einer afghanischen Frau ist es daher auch derzeit nicht möglich, sich ungehindert und sicher in der Öffentlichkeit zu bewegen. Hinsichtlich des [...] Zugangs zu bestmöglicher Gesundheitsversorgung ist auszuführen, dass - den Feststellungen zu Folge - derzeit selbst eine lediglich minimale Gesundheitsversorgung den afghanischen Frauen nach wie vor de facto dadurch vorenthalten ist, dass Frauen durch männliche Ärzte nicht behandelt werden dürfen und es nicht ausreichend Ärztinnen in Afghanistan gibt, so dass gerade im Bereich der Frauenheilkunde und Geburtshilfe ein Gesundheitsproblem von besonders schwerwiegendem Ausmaß besteht."
Dies entsprach auch der Judikatur des vormaligen Asylgerichtshofes (vgl. 20.12.2012, B11 428.389-1/2012; 31.05.2013, B14 431.861-1/2013; 20.12.2012, C6 425.068-1/2012; 16.05.2013, C10 427887-1/2012; 21.05.2013, C17 417.707-1/2011; jeweils mit weiteren Hinweisen). In dieselbe Richtung geht auch die zuletzt ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. 23.09.2009, 2007/01/0284; 04.03.2010, 2006/20/0832 mwN) bzw. des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfSlg. 18.916/2009 mwN in Bezug auf Zwangsverheiratung). Darüber hinaus hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) im Wesentlichen ausgeführt (20.07.2010, App. 23.505/09, N. gegen Schweden), dass für Frauen in Afghanistan eine besondere Gefahr bestehen würde, misshandelt zu werden, wenn sie sich nicht in die ihnen von der Gesellschaft, der Tradition und dem Rechtssystem zugewiesene Geschlechterrolle einfügen würden. Hätten sich Frauen einem weniger konservativen Leben verschrieben, würde dies - so der EGMR unter Berufung auf den UNHCR - weiterhin als Verstoß gegen soziale und religiöse Normen aufgefasst werden und könnte zu häuslicher Gewalt oder anderen Formen der Bestrafung, etwa Isolation, führen. Verstöße gegen soziale Verhaltensregeln, so der Gerichtshof in Bezug auf den von ihm entschiedenen Fall, würden sich nicht nur auf den Bereich der Familie oder Gemeinschaft, sondern auch auf die sexuelle Orientierung, die Verfolgung einer beruflichen Karriere oder einfach auf Zweifel an der Form des Familienlebens beziehen. Schon ein langer Aufenthalt im Ausland - im Anlassfall beim EGMR in der Länge von etwa sechs Jahren - könnte bewirken, dass eine Afghanin nicht der ihr zugewiesenen Geschlechterrolle entsprechen würde; bedeutender im Fall der dortigen Beschwerdeführerin vor dem EGMR wäre aber der Umstand gewesen, dass diese ihre Scheidung - wenn auch nicht erfolgreich - betrieben hätte.
Zur "westlichen Gesinnung" hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 16.01.2008, 2006/19/0182, ausgeführt:
"Nach der Stellungnahme des UNHCR vom Juli 2003 sollten unter anderem afghanische Frauen, von denen angenommen werde, dass sie soziale Normen verletzen (oder die dies tatsächlich tun), bei einer Rückkehr nach Afghanistan als gefährdet angesehen werden. Diese Kategorie könnte Frauen einschließen, die westliches Verhalten oder westliche Lebensführung angenommen haben, was als Verletzung der sozialen Normen angesehen werde und ein solch wesentlicher Bestandteil der Identität dieser Frauen geworden sei, dass es für diese eine Verfolgung bedeuten würde, dieses Verhalten unterdrücken zu müssen (zur Indizwirkung entsprechender Empfehlungen internationaler Organisationen vgl. das hg. E vom 20. April 2006, Zl. 2005/01/0556 mwN; zur gebotenen Heranziehung weiterer Erkenntnisquellen auch bei Einholung eines Gutachtens vgl. das hg. E vom 1. April 2004, Zl. 2002/20/0440). Diese Stellungnahme geht also nicht nur bei Ambition zu öffentlichem Auftreten von einer Gefährdung aus, sondern bereits dann, wenn lediglich angenommen werde, eine Frau verletze soziale Normen."
Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts liegt eine solche Verletzung der sozialen Normen insbesondere vor, wenn die Beschwerdeführerin in Österreich alltägliche (altersgemäße) Erledigungen gewohnheitsmäßig alleine und in eigener Verantwortung (und nicht etwa über Auftrag eines männlichen Verwandten) erledigt, sich (schon) gewohnheitsmäßig westlich kleidet oder eigenverantwortlich soziale Kontakte außerhalb der Familie zu anderen, nicht der afghanischen Gemeinschaft in Österreich angehörigen Menschen, insbesondere Männern ihres Alters pflegt. Eine diesbezügliche Verfolgung droht insbesondere dann, wenn diese Kontakte etwa anderen, traditionellen Afghanen bekannt werden.
Weiters ist in Bezug auf die besondere Situation afghanischer Frauen und Mädchen - unabhängig von ihrem Familienstand - von Amts wegen zu klären, ob bei der Beschwerdeführerin in Afghanistan ein hinreichend klar artikulierter Wunsch nach Beginn einer Ausbildung oder einer beruflichen Tätigkeit vorliegt oder eine solche bereits begonnen wurde.
2. Daraus ergibt sich zu den - zulässigen - Beschwerden:
2.1. In Bezug auf die Zweitbeschwerdeführerin hat es das Bundesasylamt unterlassen, sich mit ihren allfälligen frauenspezifischen Problemen in Afghanistan zu beschäftigen bzw. Ermittlungen zur Lage der Frauen in Afghanistan im Allgemeinen und in ihrer Herkunftsregion im Besonderen durchzuführen. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass das Bundesasylamt im Verfahren zur Zweitbeschwerdeführerin keine tiefergehenden Feststellungen zur Situation von Frauen in Afghanistan getroffen hat. Das Verfahren zur Zweitbeschwerdeführerin ist daher in Bezug auf Frauen aus ihrer Herkunftsregion bzw. auf ihre Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der afghanischen Frauen gravierend ergänzungsbedürftig.
Die Behörde hat die Zweitbeschwerdeführerin näher zu befragen und ihre Situation als afghanische Frau abzuklären, inwieweit sich inzwischen ihr Leben in Österreich vom Leben in Afghanistan unterscheidet und ob eine oder mehrere Verletzungen afghanischer sozialer Normen vorliegen. Weiters ist im Hinblick auf ihren Aufenthalt in Österreich festzustellen, inwieweit die neuen Rechte für die Beschwerdeführerin bereits zu einem wesentlichen Bestandteil ihrer Identität geworden sind, sodass deren Unterdrückung im Sinne der oben wiedergegebenen Judikatur asylrelevant wäre. Auch ist bei der Frage des Vorliegens einer "westlichen Gesinnung" und deren Verinnerlichung die Verweildauer durch ihren Aufenthalt in Österreich und die Gewöhnung an den westlichen Lebensstil in die Entscheidung einzubeziehen. Dem Bundesasylamt war aufgrund der oben zitierten regelmäßigen Judikatur des Asylgerichthofes bzw. der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts bekannt, dass die Situation der Mädchen und Frauen in Afghanistan unter den genannten Umständen asylrelevant sein kann und nach § 18 AsylG 2005 diesbezügliche Ermittlungen zu tätigen sind.
2.2. Damit liegen aber die Voraussetzungen für die Vorgangsweise § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vor.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner Judikatur der hier maßgeblichen Vorgängerbestimmung des § 66 Abs. 2 AVG (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.09.2004, 2001/20/0135) ausgeführt hat, war in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet; dabei kam dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zu (Art. 129c Abs. 1 B-VG idF vor Art. 1 Z 5 BG BGBl. I Nr. 100/2005). In diesem Verfahren hatte bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es war gemäß § 27 Abs. 1 Asylgesetz 1997 BGBl. I Nr. 76 (in der Folge: AsylG 1997) grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber - so die Rechtsprechung zu dieser Rechtslage - unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde - den unabhängigen Bundesasylsenat - verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und - so die Beispiele der Rechtsprechung - brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen bzw. dazu rechtliches Gehör nach § 45 Abs. 3 AVG einzuräumen.
Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sieht man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Dies konnte auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür sprechen, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen (vgl. VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135). Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 21.11.2002, 2000/20/0020, mwN) widersprach es dem Gesetz, wenn die Behörde erster Instanz sich in Bezug auf wesentliche Aspekte des Sachverhaltes mit unbegründeten, objektiv falschen Behauptungen begnügte und eine Prüfung der tatsächlichen Lage im Herkunftsstaat des Asylwerbers erst im Berufungsverfahren stattfand. Ein solches Vorgehen habe zur Folge, dass sich das Verfahren zum Nachteil des Asylwerbers einem eininstanzlichen Verfahren annähere und die Rechtsmittelbehörde den vom Gesetzgeber mit ihrer Einrichtung bezweckten Qualitätsgewinn für das Asylverfahren nur unter erschwerten Bedingungen gewährleisten könne.
Wenn sich auch § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG von der Regelung des § 66 Abs. 2 AVG in mancher Hinsicht unterscheidet - die letztere Bestimmung setzt im Unterschied zur ersteren ausdrücklich die Notwendigkeit einer persönlichen Einvernahme voraus -, so wohnt beiden Vorschriften im Kern der gleiche Regelungsgehalt inne, nämlich dass eine umfassende Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts im verwaltungsbehördlichen Verfahren und nicht erst im Rechtsmittelverfahren, das primär der Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsverfahrens dient, stattzufinden hat.
Das Bundesverwaltungsgericht sieht daher keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die (mit Inkrafttreten der B-VG-Novelle BGBl. I Nr. 51/2012 sowie des BVwGG geänderte) neue Rechtslage übertragen ließe, zumal es keiner Erörterung bedarf, dass die mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 etablierten Verwaltungsgerichte erster Instanz nicht an die Stelle der Verwaltungsbehörde treten und deren Aufgaben übernehmen sollen, sondern die Kontrolle der Verwaltung (in Unterordnung unter dem Verwaltungsgerichtshof) sicherzustellen haben. Es liegt daher weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn das Verwaltungsgericht erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Verwaltungsgericht beginnen und - bis auf die eingeschränkte Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts - zugleich enden.
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.6.2014, Ro 2014/03/0063, zur Auslegung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz ausgeführt hat, wird eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).
Gemäß der aktuellen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG somit insbesondere auch dann in Betracht, wenn die Behörde bloß ansatzweise ermittelt hat bzw gravierende Ermittlungslücken im verwaltungsbehördlichen Verfahren bestehen (vgl. nochmals das oben zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063).
Wie bereits oben ausgeführt war dem Bundesasylamt aufgrund der regelmäßigen Judikatur des Asylgerichtshofes bzw. der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts bekannt, dass die Situation der Mädchen und Frauen in Afghanistan unter den genannten Umständen asylrelevant sein kann und nach § 18 AsylG 2005 diesbezügliche Ermittlungen zu tätigen sind. Dennoch wurden nur Fragen hinsichtlich des Tagesablaufes sowie des Einkaufes gestellt, die keinesfalls den gestellten Anforderungen entsprechen, weshalb jedenfalls gravierende Ermittlungslücken bestehen.
Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes in Bezug auf die Zweitbeschwerdeführerin und das diesem zugrunde liegende Verfahren in Bezug auf die Frage der Asylgewährung im Ergebnis so mangelhaft, dass ergänzende Befragungen unvermeidlich erscheinen. Der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde (in den hier noch zu prüfenden Asylsachen) ist nicht ausreichend geklärt. Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich von der Behörde durchzuführen sind, wären demnach durch das Bundesverwaltungsgericht zu tätigen, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des § 28 Abs. 2 VwGVG.
Es kann auch nicht gesagt werden, dass die unmittelbare Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht bei einer Gesamtbetrachtung zu einer - erheblichen - Ersparnis an Zeit und Kosten führen würde. Es war gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG mit Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde vorzugehen.
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsbehörde (lediglich) an die rechtliche Beurteilung des gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist (s. § 28 Abs. 3 dritter Satz VwGVG; vgl. auch z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141 zu § 66 Abs. 2 AVG sowie auch Hengstschläger/Leeb, AVG, § 66 Rz 26 ff); durch eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hatte (Wirkung der Aufhebung ex tunc, s. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) Anm. 14 zu § 28 VwGVG; vgl. auch VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass die belangte Behörde - sofern sie noch einmal eine abweisende Entscheidungen gemäß § 3 Abs. 1 AsylG treffen will - das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird.
2.3. Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 sind Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers unter einem zu führen und erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Familienangehöriger ist gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Bei diesem Ergebnis sind aus diesem Grund auch die Bescheide der übrigen Beschwerdeführer (des Erst- des Dritt- und des Viertbeschwerdeführers) im Familienverfahren nach § 34 Abs. 4 AsylG 2005 aufzuheben.
2.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass die mit den Beschwerden angefochtenen Bescheide aufzuheben sind.
Zu Spruchpunkt B:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die vorliegende Entscheidung betrifft eine Aufhebung von Bescheiden und Zurückverweisung der Angelegenheiten an die Behörde wegen mangelnder behördlicher Ermittlungstätigkeit und folgt dabei den Vorgaben der Bestimmung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG, wobei die genannte Norm die Voraussetzungen einer Aufhebung und Zurückverweisung eindeutig regelt, sowie auch der - im Teilbereich übertragbaren (siehe dazu oben unter I.2.1. und I.2.2.) - Judikatur des VwGH zu § 66 Abs. 2 AVG sowie der aktuellen Rechtsprechung des VwGH vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063. Es kann daher nicht gesagt werden, dass die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht oder es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt, die vorliegende (und oben referierte) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der sonst zu lösenden Rechtsfragen vor.
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