W116 2010404-1•BVwG W116 2010404-1
W116 2010404-1Tribunal administratif fédéral3 sept. 2014
Befreiungsantrag, besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche<br/>Interessen, betriebliche Vorbereitungsmaßnahmen, Einberufungsbefehl,<br/>Harmonisierungspflicht, Milizübung, unternehmerische Tätigkeit,<br/>Verdienstentgang, wirtschaftliche Existenz
W116 2010404-1/2E
IM Namen der republik!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid des Militärkommandos Steiermark vom 15.07.2014, GZ. P1071240/3-MilKdoST/Kdo/ErgAbt/ 2014, betreffend Antrag auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung einer Milizübung vom 15.09.2014 bis 20.09.2014 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG abgewiesen und
der angefochtene Bescheid bestätigt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer leistete in der Zeit vom 01.04.1993 bis 30.09.1993 seinen Grundwehrdienst in der Dauer von sechs Monaten und ist gemäß § 20 Abs. 2 Wehrgesetz 2001 zur Leistung von Truppenübungen verpflichtet. Darüber hinaus hat er sich zur Leistung von Kaderübungen in der Gesamtdauer von 60 Tagen freiwillig gemeldet. In der Zeit von 1994 bis 2010 nahm der Beschwerdeführer an insgesamt fünf Truppenübungen, zwei Kaderübungen und einer Milizübung teil.
1.2. Mit dem Bescheid des Militärkommandos Steiermark vom 11.05.2012 wurde der Beschwerdeführer von der Verpflichtung zur Leistung der damaligen Milizübung vom 17.09.2012 bis 21.09.2012 aus besonders rücksichtswürdigen wirtschaftlichen Interessen befreit, da sich zu diesem Zeitpunkt sein am 08.08.2011 gegründetes Einzelunternehmen (Gewerbe Friseur und Perückenmacher am Standort 8010 GRAZ) in der Aufbauphase befand und festgestellt wurde, dass dem Unternehmen bei Ableistung der genannten Milizübung möglicherweise ein nicht wieder gutzumachender wirtschaftlicher Schaden entstehen hätte können. Es wurde jedoch in diesem Bescheid ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer seine beruflichen und privaten Angelegenheiten in Zukunft so zu regeln habe, dass er nach Ablauf des bewilligten Befreiungszeitraumes die gesetzlich vorgeschriebenen Waffenübungen leisten könne.
1.3. Im März 2014 wurde der Beschwerdeführer durch seinen Mob-Truppenkörper von der bevorstehenden Milizübung im Zeitraum von 15.09.2014 bis 20.09.2014 vorverständigt. In der Folge wurde gegenüber dem Beschwerdeführer ein entsprechender Einberufungsbefehl für diese Milizübung rechtswirksam erlassen.
1.4. Am 10.04.2014 brachte der Beschwerdeführer beim Militärkommando Steiermark einen Antrag auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung der Milizübung vom 15.09.2014 bis 20.09.2014 ein. Darin führte er im Wesentlichen aus, dass er seit 01.09.2011 einen Salon betreibe. Aufgrund der nach wie vor schwierigen wirtschaftlichen Lage sei es sehr schwer schwarze Zahlen zu schreiben. Das bedeute, dass der Chef vor Ort sein müsse. Seine beiden Mitarbeiterinnen hätten Anspruch auf jeweils fünf Wochen Urlaub, das bedeute zehn Wochen Abwesenheit, einen Krankenstand noch nicht einberechnet. Das Gehalt wäre trotzdem vierzehnmal jährlich fällig. Des Weiteren seien auch noch zwei Auszubildende zu bezahlen. Der Beschwerdeführer würde sich nach wie vor in der Aufbauphase befinden, weil jeder Selbständige die ersten drei bis fünf Jahre dazu nutzen müsse, sich eine entsprechende Basis zu schaffen. Es sei ihm wichtig, einen florierenden Betrieb aufzubauen und dazu würde er jede ihm zur Verfügung stehende Zeit benötigen. Ein weiteres Ziel sei es, weitere Arbeitsplätze zu schaffen, was wiederum mit noch mehr Zeit und Arbeit verbunden sei. Er habe mit seiner Selbstständigkeit Verantwortung übernommen und unterstütze als Klein- und hoffentlich bald Mittelbetrieb die österreichische Wirtschaft. Andererseits gebe es nicht zu unterschätzende Verbindlichkeiten gegenüber der Bank und der Finanz. Im dritten Jahr habe er mit einer enormen Nach- bzw. Vorauszahlung zu kämpfen. Inklusive seiner beiden Mitarbeiter und der Woche der Übung würde seinem Salon der Umsatz von elf Wochen entgehen. Das bedeute nahezu drei Monate keine Erlöse. In der Beilage übermittelte er einen Auszug aus dem Gewerberegister der Stadt Graz vom 28.07.2011, wonach er seit 08.08.2011 über die Berechtigung für die Ausübung des Gewerbe "Friseur und Perückenmacher (Stylist)" gem. § 94 Z. 22 GewO 1994 am Standort GRAZ verfügt.
1.5. Mit dem Schreiben des Militärkommandos Steiermark vom 28.04.2014 wurde die Wirtschaftskammer Steiermark um die Beantwortung von konkreten Fragen betreffend den Gewerbebetrieb des Beschwerdeführers ersucht. Mit E-Mail vom 15.05.2014 beantwortete der Beschwerdeführer diese Fragen selbst und übermittelte in der Anlage einen Auszug aus dem Gewerberegister sowie einen Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2012.
Aus den übermittelten Unterlagen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer für das als "Frisör und Perückenmacher (Stylist)" in das Gewerberegister eingetragene Einzelunternehmen seit 08.08.2011 eine Gewerbeberechtigung verfügt und dieses seit 01.09.2011 am Standort Graz betreibt. Seit 01.09.2011 bzw. 02.11.2011 beschäftigt er zwei Stylistinnen (Gesellinnen) und seit 03.04.2011 bzw. 16.04.2012 zwei Lehrlinge. Laut vorgelegtem Einkommensteuerbescheid vom 03.10.2013 betrug das vom Beschwerdeführer im Jahr 2012 erwirtschaftete Einkommen 39.314,80 Euro und die (erst im Nachhinein) vorgeschriebene Einkommensteuer 11.296 Euro. Zu seinen Aufgaben im Betrieb gab der Beschwerdeführe an, dass er neben der klassischen Tätigkeit als Frisör und Perückenmacher auch alle Aufgaben eines Chefs zu erledigen habe. Er trage die Verantwortung für die finanziellen Aspekte des Unternehmens sowie für die Aus- und Weiterbildung seiner Dienstnehmer und führe die Buchhaltung. Eine Vertretung sei nicht möglich. Die Fragen, ob im Falle seiner Einberufung eine Gefährdung von Arbeitsplätzen oder eine unmittelbare Existenzgefährdung des Beschwerdeführers gegeben sei, beantwortete der Beschwerdeführer damit, dass bei seinem Fernbleiben seine Umsätze ausfallen würden. Umsätze könne man nicht nachholen und seien damit verloren, was klassisch für Dienstleistungsbetriebe sei. Daraus ergäbe sich auch seine Existenzgefährdung.
2. Der beschwerdegegenständliche Bescheid:
2.1. Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid des Militärkommandos Steiermark vom 15.07.2014 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 10.04.2014 auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung der Milizübung vom 15.09.2014 bis 20.09.2014 gemäß § 26 Abs. 1 Z 2 Wehrgesetz 2001 abgewiesen. Nach Darstellung des Verfahrensganges führte die Behörde in der Begründung folgendes aus:
"Das Militärkommando STEIERMARK hat nach eingehender Prüfung und Beurteilung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes erwogen: Es liegen in Ihrem Fall wirtschaftliche Interessen vor, da Sie seit 01.09.2011 ein Einzelunternehmen am Standort 8010 GRAZ, ... , (Gewerbe Friseur und Perückenmacher) betreiben und an der ordnungsgemäßen Führung des Unternehmens ein wirtschaftliches Eigeninteresse haben. Die Frage aber, ob diese Interessen im Sinne der bezogenen Gesetzesstelle so besonders rücksichtswürdig sind, dass sie Ihre Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung der Milizübung vom 15.09. bis 20.09.2014 rechtfertigen, muss jedoch verneint werden. Dies deshalb, weil nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche Interessen an der Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung einer Milizübung anzunehmen sind, wenn - ungeachtet der Ungewissheit in Bezug auf ihre zeitliche Lagerung und Dauer - eine mit der Leistung einer solchen Übung verbundene Existenzgefährdung zu befürchten wäre. Eine solche Existenzgefährdung wurde von Ihnen zwar in Ihrer Stellungnahme vom 15.05.2014 ins Treffen geführt, weil Sie als Betriebsinhaber nicht abkömmlich seien und keine Vertretung hätten, jedoch kann diese Behauptung nicht schlüssig nachvollzogen werden.
Da Sie vom Termin einer Milizübung mittels einer Vorverständigung Ihres Truppenkörpers mehrere Monate im Voraus in Kenntnis gesetzt werden (im gegenständlichen Fall im März 2014) und Ihnen der Einberufungsbefehl spätestens 8 Wochen vor dem Einberufungstag zugestellt wird, haben Sie nach Ansicht der entscheidenden Behörde ausreichend Zeit, im Hinblick auf Ihre Abwesenheit zur Leistung einer Milizübung entsprechende Dispositionen zu treffen, sodass die von Ihnen erwähnte Existenzgefährdung nicht eintreten kann. Dass Ihnen im Hinblick auf die Milizübung vom 15.09. bis 20.09.2014 Dispositionen hinsichtlich der Abläufe in Ihrem persönlichen Aufgabenbereich (Salonarbeit, Buchhaltung, Verantwortung für die finanziellen Aspekte des Unternehmens, Aus- und Weiterbildung der Dienstnehmer) nicht möglich oder zumutbar gewesen wären, haben Sie weder behauptet noch nachgewiesen. Auch die Argumente, dass Ihre beiden Mitarbeiterinnen jeweils 5 Wochen Urlaubsanspruch hätten und einschließlich Ihrer einwöchigen Abwesenheit aufgrund der Präsenzdienstleistung somit der Umsatz von 11 Wochen verloren gehen würde, vermag Ihre Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung der Milizübung nicht zu rechtfertigen. Es ist davon auszugehen, dass es Ihnen hinsichtlich der Annahme von im Vorhinein vereinbarten Kundenterminen durchaus möglich und zumutbar ist, diese Termine auf Ihre einwöchige Abwesenheit zum Zwecke der Präsenzdienstleistung abzustimmen. Da Sie auf zwei erfahrene Mitarbeiterinnen, die seit der Saloneröffnung bei Ihnen beschäftigt sind, zurückgreifen können, darf nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon ausgegangen werden, dass Ihre verhältnismäßig kurze Abwesenheit nicht zu einer Existenzgefährdung Ihres Unternehmens führen wird, ansonsten auch durch jede anders gelagerte mehrtägige Abwesenheit Ihrerseits eine Gefährdung Ihrer wirtschaftlichen Existenz zu befürchten wäre. Durch die frühzeitige Vorverständigung zur gegenständlichen Milizübung haben Sie ausreichend Zeit gehabt, entsprechende Dispositionen zu treffen, wie z. B. Ihre Stammkunden auf den Umstand hinzuweisen, dass Sie in der Zeit vom 15.09. bis 20.09.2014 in Ihrem Salon nicht zur Verfügung stehen werden. Weiters darf vorausgesetzt werden, dass Sie als Betriebsinhaber auch Ihre Mitarbeiterinnen rechtzeitig ersuchen, in dieser Woche ihre Anwesenheit im Salon nach Möglichkeit sicherzustellen, sodass sowohl die Lauf- als auch die Stammkundschaft bedient werden kann. Die Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen für Ihre Mitarbeiterinnen könnten auch in der Zeit vor oder nach der Milizübung durchgeführt werden, ebenso wie die von Ihnen genannten Buchhaltungstätigkeiten. Dass solche kurzfristigen Verschiebungen nicht möglich wären, haben Sie nicht geltend gemacht bzw. kann dem vorliegenden Sachverhalt nichts Gegenteiliges entnommen werden. Sollten während einer Milizübung unvorhersehbare Ereignisse Ihre Anwesenheit im Unternehmen notwendig machen, besteht auch die Möglichkeit, eine Dienstfreistellung direkt bei Ihrem Vorgesetzten zu beantragen. Selbstverständlich ist zu respektieren, dass es Ihnen als Unternehmer ein Anliegen ist, einen florierenden Betrieb aufzubauen. Diesem Umstand wurde auch bereits mit dem Bescheid der ho. Ergänzungsabteilung vom 11.05.2012 Rechnung getragen und während der sogenannten Aufbauphase Ihres Unternehmens eine Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung der Milizübung im September 2012 verfügt. Der mit der Leistung einer Milizübung allfällig verbundene Verdienstentgang wird insoferne teilweise abgedeckt, als Sie nach den Bestimmungen des Heeresgebührengesetzes 2001 - HGG 2001, BGBl. I Nr. 31, in der derzeit geltenden Fassung, bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Dauer der Leistung einer Übung auch Anspruch auf eine Entschädigung haben. Dabei wird jedoch betont, dass im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Gesetzgeber die nach dem HGG zustehenden Leistungen an Präsenzdienstleistende jedenfalls als ausreichend und zumutbar erachtet. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt darüber hinaus die Tatsache allein, dass Sie Einzelunternehmer sind kein besonders rücksichtswürdiges wirtschaftliches Interesse im Sinne der bezogenen Gesetzesstelle dar. Andernfalls würde dies nämlich bedeuten, dass ein Wehrpflichtiger, der Ihren Beruf ausübt und die restlichen Übungen noch nicht geleistet hat, hiezu nie mehr herangezogen werden könnte. Eine solche Bevorzugung einer Berufsgruppe kann jedoch dem Willen des Gesetzgebers nicht unterstellt werden.
Das Bestehen familiärer Interessen im Sinne der bezogenen Gesetzesstelle haben Sie nicht geltend gemacht und es konnten solche dem vorliegenden Sachverhalt auch nicht entnommen werden. In Ihrem Fall wurden keine besonders rücksichtswürdigen wirtschaftlichen bzw. familiären Interessen festgestellt. Somit erübrigt sich auch die Prüfung, ob zwingende militärische Erfordernisse der beantragten Befreiung entgegenstehen."
2.2. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 17.07.2014 durch Hinterlegung zugestellt.
3.1. Am 25.07.2014 brachte der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid binnen offener Frist schriftlich eine Beschwerde beim Militärkommando Steiermark ein. Darin bringt er seiner Verwunderung zum Ausdruck, dass seinem Antrag nicht stattgegeben worden sei. Er habe alle seine Milizübungen als Unselbständiger geleistet und 2012 als Selbständiger einen Antrag auf Befreiung gestellt. Berücksichtigungswürdige Gründe seien ausreichend vorhanden. 2012 sei das Neugründungsjahr gewesen und nun befinde er sich im dritten Jahr der Selbständigkeit als Stylist. Das sei bei der derzeitigen Wirtschaftslage eine bemerkenswerte Leistung. Das bedeute aber auch, dass er sich seit gut drei Jahren kaum Urlaub und keinen Krankenstand habe leisten können. Nur deshalb sei sein Salon noch offen und nicht insolvent. Damit leiste er auch einen nicht unerheblichen Beitrag für Österreich, da er knapp 50% seiner Einnahmen versteuern müsse. Das dritte Jahr der Selbständigkeit bedeute zusätzlich die Evaluierung der Steuer, Nach- bzw. Vorauszahlungen, Gkk Evaluierung, SvA, Erneuerung der Bankgarantie für das Mietobjekt, Kollektivvertragsanpassung, Erhöhung der Kosten für Lehrlinge, des weiteren Kredit, Mietzinsanpassung, Tourismusabgabe, Kammerumlage, Strom- und Wasserkosten usw. Er betreibe einen qualitativ hochwertigen Top-Salon und seine Durchschnittsarbeitszeit betrage ca. 50 Stunden pro Woche ("keine Lehrerstunden und kein Zuhause bleiben bei etwas Schnupfen"). Trotz intensiver Suche sei es ihm bisher nicht möglich gewesen weitere Stylisten zu beschäftigen, da es schwierig sei, gutes Personal zu finden. Seine beiden Mitarbeiterinnen seien für ihre eigenen Kunden verantwortlich und müssten ihre Umsätze erarbeiten. Seine persönlichen Stammkunden seien auch bis auf einige Ausnahmen nicht bereit, von diesen bedient zu werden. Auch logistisch sei das nicht möglich und daher sei es unrealistisch entsprechend zu jonglieren. Selbst wenn dem nicht so wäre, müssten seine Mitarbeiterinnen neben ihren eigenen Kunden auch seine betreuen. Dann wären Überstunden fällig, solche zu bezahlen gehe aber nicht, weil dann seine Umsätze noch niedriger wären. Bei Lehrlingen unter achzehn Jahren wären zudem Überstunden nicht erlaubt. Aufgrund der Wirtschaftslage habe ihm seine Hausbank bis jetzt noch keinen Überziehungsrahmen für das Businesskonto eingeräumt. Zu wenig Umsatz bedeute daher sofortige Zahlungsunfähigkeit.
Zur Verdeutlichung listete der Beschwerdeführer folgende Kennzahlen für den September 2013 auf: Salonumsatz 18.300 Euro, nahezu 40% des Umsatzes sei von ihm selbst geleistet worden (oft sei dieser auch höher). Abzüglich Gehälter und Körperschaften (GKK, Finanzamt, Magistrat) in der Höhe von 8.282,56 Euro blieben noch etwa 10.000 Euro. Die UVA für das Monat Juli 2014, welche im September fällig sei, habe 1.917,61 Euro betragen. Miete in der Höhe von 2.154,40 Euro und Kreditrate in der Höhe von 684 Euro. Zusätzlich sei letztes Jahr eine Einkommenssteuernachforderung in der Höhe von 11.296 Euro zu bezahlen gewesen, wie sich aus dem Einkommenssteuerbescheid ergibt. SVA vierteljährlich in der Höhe von 2.125,65. Vierteljährlich wären nun Steuerforderungen in der Höhe von ca. 3.100 Euro fällig. Die Mitarbeiter würden vierteljährlich aliquot ihr Urlaubs- und Weihnachtsgeld bekommen. Auch die Kosten für Strom, Wasser, Kassensystem, Telefonie, Zeitschriften, Getränke, Putzmittel etc. seien zu berücksichtigen. Nur wenn dann noch etwas überbleibe, dürfe er sich sein Gehalt auszahlen.
Für den Fall, dass es noch Fragen gäbe, stünden er und seine Steuerberatungskanzlei gerne zur Verfügung. Weiters übermittelte er im Anhang einen aktuellen Befundbericht seiner Lungenfachärztin, bei welcher er bereits seit einem Jahr in Behandlung sei. Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer an einer langjährig bekannten Hypersensibilisierung gegen frühblühende Bäume - einem allergischen Asthma bronchiale - leidet.
3.2. Einem Aktenvermerk der Ergänzungsabteilung des Militärkommandos Steiermark vom 31.07.2014 ist zu entnehmen, dass die medizinischen Unterlagen dem medizinischen Sachverständigen des Militärkommandos Steiermark vorgelegt worden sind und dieser zum Schluss gekommen ist, dass keine Anhaltspunkte für eine Dienstunfähigkeit vorliegen. Mit Schreiben vom 31.07.2014 teilte das Militärkommando Steiermark dem Beschwerdeführer mit, dass der Einberufungsbefehl für die Milizübung aufrechterhalten werde. Entsprechend dem Gutachten des medizinischen Sachverständigen des Militärkommandos Steiermark würden derzeit keine Anhaltspunkte vorliegen, wonach seine Dienstfähigkeit nicht gegeben wäre. Deshalb habe das Militärkommando Steiermark keinen Anlass gesehen, von der Möglichkeit gebrauch zu machen, den Einberufungsbefehl von Amts wegen aufzuheben.
3.3. Mit Schreiben vom 01.08.2014 legte das Militärkommando Steiermark die Beschwerde samt Verfahrensakten dem Bundesverwaltungsgericht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer leistete in der Zeit vom 01.04.1993 bis 30.09.1993 seinen Grundwehrdienst in der Dauer von sechs Monaten und ist gemäß § 20 Abs. 2 Wehrgesetz 2001 zur Leistung von Truppenübungen verpflichtet. Darüber hinaus hat er sich zur Leistung von Kaderübungen in der Gesamtdauer von 60 Tagen freiwillig gemeldet. In der Zeit von 1994 bis 2010 nahm der Beschwerdeführer an insgesamt fünf Truppenübungen, zwei Kaderübungen und einer Milizübung teil.
Seit 08.08.2011 verfügt der Beschwerdeführer eine Gewerbeberechtigung für das als "Frisör und Perückenmacher (Stylist)" in das Gewerberegister eingetragene Einzelunternehmen und betreibt dieses seit 01.09.2011 am Standort Graz. Seit 01.09.2011 bzw. 02.11.2011 beschäftigt er zwei Stylistinnen (Geselle) und seit 03. bzw. 16.04.2012 zwei Lehrlinge. Laut vorgelegtem Einkommensteuerbescheid vom 03.10.2013 betrug das vom Beschwerdeführer im Jahr 2012 erwirtschaftete Einkommen 39.314,80 Euro.
Mit dem Bescheid des Militärkommandos Steiermark vom 11.05.2012 wurde der Beschwerdeführer von der Verpflichtung zur Leistung einer Milizübung vom 17.09.2012 bis 21.09.2012 aus besonders rücksichtswürdigen wirtschaftlichen Interessen befreit, weil sich damals sein Geschäft in der Aufbauphase befand. Er wurde jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er seine beruflichen und privaten Angelegenheiten in Zukunft so zu regeln habe, dass er nach Ablauf des bewilligten Befreiungszeitraumes die gesetzlich vorgeschriebenen Waffenübungen leisten könne.
Im März 2014 wurde der Beschwerdeführer durch seinen Mob-Truppenkörper von der bevorstehenden Milizübung im Zeitraum von 15.09.2014 bis 20.09.2014 vorverständigt. In der Folge wurde gegenüber dem Beschwerdeführer ein entsprechender Einberufungsbefehl für diese Milizübung rechtswirksam erlassen.
Am 10.04.2014 brachte der Beschwerdeführer beim Militärkommando Steiermark einen Antrag auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung der Milizübung vom 15.09.2014 bis 20.09.2014 ein. Diesen begründete er im Wesentlichen damit, dass sich sein Betrieb nach wie vor in der Aufbauphase befinden würde. Er sei zum einen als Firmenchef unabkömmlich und zum anderen als Stylist für 40% des Gesamtumsatzes verantwortlich. Im Falle seiner Einberufung würden seine Umsätze für diese Woche ausfallen, was aufgrund der aktuellen wirtschaftlichen und finanziellen Situation, welche er in seinem Beschwerdevorbringen weiter konkretisierte, für seine Firma untragbar wäre, weil dies zum Verlust von Arbeitskräften und allenfalls der wirtschaftlichen Existenz führen könne.
Aus diesem Vorbringen und den vorgelegten Unterlagen ergibt sich zwar, dass die Teilnahme Beschwerdeführers an der einwöchigen Milizübung in seinem Betrieb trotz entsprechenden vorbereitendenden Dispositionen zu vorübergehenden Umsatzeinbußen führen kann. Es liegen jedoch vor dem Hintergrund der vorliegenden Geschäftszahlen keine nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vor, dass diese derart schwerwiegend sein könnten, dass sie tatsächlich zum Verlust von Arbeitsplätzen oder gar zur Insolvenz der Firma und damit zum Verlust der wirtschaftlichen Existenz des Beschwerdeführers führen könnten. Es kann daher auch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts im konkreten Fall kein besonders rücksichtigungswürdiges wirtschaftliches Interesse des Beschwerdeführers auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung dieser Milizübung erkannt werden.
Diese Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage und den darin enthaltenen, vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen, sowie aus den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift. Das Militärkommando Salzburg hat den entscheidungsrelevanten Sachverhalt im behördlichen Verfahren ausführlich ermittelt und im beschwerdegegenständlichen Bescheid nachvollziehbar festgestellt.
Der Beschwerdeführer ist diesem in seiner Beschwerde auch nicht effektiv entgegengetreten. Zum einen stehen die im Antrag ins Treffen geführten jährlichen Umsatzeinbußen, welche durch die den Mitarbeiterinnen gesetzlich zustehenden Erholungsurlaube verursacht werden, in keinem Zusammenhang mit der durch die Milizübung verursachten betrieblichen Abwesenheit des Beschwerdeführers und zum anderen ergeben sich weder aus den übermittelten Steuerunterlagen noch aus der in der Beschwerdeschrift enthaltenen Aufstellung der Geschäftsdaten irgendwelche Hinweise darauf, dass die wirtschaftliche Situation des Betriebs tatsächlich derart angespannt wäre, dass bereits ein sechstägiger Ausfall des Beschwerdeführers zu einer Insolvenz führen könnte. Wenn der Beschwerdeführer vermeint, dass sich die Firma 2014 nach wie vor in einer sensiblen Aufbauphase zu befinde, ist entgegenzuhalten, dass er mit dieser bereits 2012 (nach Abzug aller Ausgaben) Einnahmen in der Höhe von 39.748,75 Euro lukriert hat, was mangels einer Einkommenssteuervorschreibung für das erste Geschäftsjahr naturgemäß im Jahr 2013 zur Vorschreibung einer entsprechenden Einkommenssteuernachzahlung in der Höhe von 11.296,04 Euro geführt hat. Diese ist daher bei einer aktuellen Gegenüberstellung von Einnahmen und Ausgaben nicht mehr zu berücksichtigen. Stellt man nun die übrigen in der Beschwerdeschrift angeführten Fix- und Betriebskosten (darunter auch die nun vorgeschriebenen vierteljährlichen Steuervorauszahlungen) den angegeben Umsätzen gegenüber, führt dies über das Jahr gerechnet jedenfalls auch dann zu einem positiven Ergebnis, wenn der Umsatzanteil des Beschwerdeführer sechs Tage ausfallen sollte. Dafür, dass die Umsätze zwischenzeitig allenfalls generell derart zurückgegangen wären, dass dies aktuell nicht mehr der Fall wäre, gibt es im Vorbringen des Beschwerdeführers keine Anhaltspunkte.
Darüber hinaus hat bereits das Militärkommando Steiermark im angefochtenen Bescheid ebenso zutreffend ausgeführt, dass es am Beschwerdeführer gelegen ist, allenfalls drohende Folgeschäden für seinen Betrieb durch entsprechende Planung und Einteilung seiner Stammkundentermine sowie der übrigen mit der Betriebsführung zusammenhängen Aufgaben (Buchhaltung, Aus- und Weiterbildung der Mitarbeiter) effektiv abzuwenden. Und schließlich wurde im Bescheid auch zurecht darauf hingewiesen, dass der mit der Leistung einer Milizübung allfällig verbundene Verdienstentgang zumindest teilweise abgedeckt werden kann, vorausgesetzt der Beschwerdeführer erfüllt im konkreten Fall die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Entschädigung nach den Bestimmungen des Heeresgebührengesetzes 2001.
3.1. Zur Zulässigkeit der Beschwerde:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl 1930/1 (WV) idF. BGBl I 2012/51 (Verwaltungsgerichts-Novelle 2012) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, soweit sich aus Abs. 3 nicht anderes ergibt.
Gemäß § 7 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF. BGBl. I 2013/122, beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Bescheid einer Bundesbehörde in einer Angelegenheit der unmittelbaren Bundesverwaltung und wurde rechtzeitig innerhalb der Frist des § 7 Abs. 4 VwGVG eingebracht. Sie ist damit zulässig.
3.2. Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 2013/10, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da das hier anzuwendende Wehrgesetz 2001 (WG 2001), BGBl I 2001/146 (WV) idF. BGBl I 2013/181 (VwGAnpG-BMLVS) keine Senatszuständigkeit vorsieht, ist im vorliegenden Fall eine Einzelrichterzuständigkeit gegeben.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) wird durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
Dies ist hier der Fall, weil der maßgebliche Sachverhalt aufgrund der eindeutigen Aktenlage feststeht. Auch wurde weder wurde ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt, noch liegen im gegenständlichen Fall Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Es konnte daher von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Wie oben bereits ausgeführt steht der in der Angelegenheit maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.
3.3.1. Der hier maßgebliche § 26 WG 2001 (Befreiung und Aufschub) lautet:
"(1) Taugliche Wehrpflichtige sind, soweit zwingende militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen, von der Verpflichtung zur Leistung eines Präsenzdienstes zu befreien
1. von Amts wegen, wenn und solange es militärische Rücksichten oder sonstige öffentliche Interessen erfordern, und
2. auf ihren Antrag, wenn und solange es besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche oder familiäre Interessen erfordern.
Als sonstige öffentliche Interessen gelten insbesondere gesamtwirtschaftliche oder familienpolitische Interessen sowie die Tätigkeiten von Fachkräften der Entwicklungshilfe nach § 15 des Entwicklungshelfergesetzes. Als familiäre Interessen gelten auch solche aus einer eingetragenen Partnerschaft. Eine Befreiung ist auch zulässig, wenn eine Voraussetzung nach Z 1 oder 2 während eines Präsenzdienstes eintritt. Befreiungen nach Z 1 hat der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport zu verfügen.
(2) Anträge auf Befreiung nach Abs. 1 Z 2 dürfen beim Militärkommando eingebracht werden und darüber hinaus
1. hinsichtlich des Grundwehrdienstes auch im Stellungsverfahren bei der Stellungskommission und
2. während einer Präsenzdienstleistung auch bei jener militärischen Dienststelle, der der Wehrpflichtige zur Dienstleistung zugeteilt ist.
Bescheide nach Abs. 1 Z 1 sind, sofern es sich um eine Befreiung wegen einer beruflichen Tätigkeit handelt, dem Auftraggeber für diese berufliche Tätigkeit, insbesondere dem Arbeitgeber des Wehrpflichtigen, zur Kenntnis zu bringen.
(3) Tauglichen Wehrpflichtigen ist, sofern militärische Interessen nicht entgegenstehen, der Antritt des Grundwehrdienstes aufzuschieben, wenn
1. sie nicht zu einem innerhalb eines Jahres nach ihrer jeweiligen Heranziehbarkeit zum Grundwehrdienst gelegenen Termin zu diesem Präsenzdienst einberufen wurden und sie durch eine Unterbrechung einer bereits begonnen Schul- oder Hochschulausbildung oder sonstigen Berufsvorbereitung einen bedeutenden Nachteil erleiden würden oder
2. sie vor der rechtswirksam verfügten Einberufung zum Grundwehrdienst eine weiterführende Ausbildung begonnen haben und eine Unterbrechung dieser Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.
Ein Aufschub ist auf Antrag der Wehrpflichtigen zu verfügen. Der Aufschub darf bis zum Abschluss der jeweiligen Berufsvorbereitung gewährt werden, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September jenes Kalenderjahres, in dem diese Wehrpflichtigen das 28. Lebensjahr vollenden.
(4) Mit Erlassung eines Bescheides, durch den einem Wehrpflichtigen eine Befreiung oder ein Aufschub gewährt wurde, wird eine bereits rechtswirksam verfügte Einberufung für den Zeitraum dieser Befreiung oder dieses Aufschubes für ihn unwirksam."
3.3.2. Zur Auslegung des § 26 Abs. 1 Z 2 WG 2001:
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur (mit 31. Dezember 2000 außer Kraft getretenen) Bestimmung des § 36a Abs. 1 Z. 2 WehrG 1990 lagen besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche Interessen an der Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung von Truppen- und Kaderübungen nur dann vor, wenn - ungeachtet der Ungewissheit in Bezug auf ihre zeitliche Lagerung und Dauer - eine mit der Leistung einer solchen Übung verbundene Existenzgefährdung zu befürchten wäre (Hinweis E 23. Mai 2000, 99/11/0370; E 25. Juni 1996, 95/11/0228). Diese Rechtsprechung ist auf die wörtlich gleich lautende Bestimmung des § 26 Abs. 1 Z. 2 WehrG 2001 übertragbar (VwGH vom 06.07.2004, 2003/11/0218).
Nach der ebenso ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat ein Wehrpflichtiger die Planung und Gestaltung seiner privaten und wirtschaftlichen (beruflichen) Angelegenheiten im Interesse einer Harmonisierung mit der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Präsenzdienstes so vorzunehmen, dass für den Fall seiner Einberufung vorhersehbare Schwierigkeiten vermieden oder möglichst verringert, nicht aber vergrößert oder gar erst geschaffen werden. Den Wehrpflichtigen trifft also die Verpflichtung, seine wirtschaftlichen Angelegenheiten mit der Wehrpflicht zu harmonisieren. Verletzt er diese Harmonisierungspflicht, können die daraus abgeleiteten wirtschaftlichen Interessen nicht als besonders rücksichtswürdig angesehen werden (VwGH vom 26.02.2002, 2000/11/0269, mit Verweis auf Stammrechtssatz VwGH vom 21.10.1994, 94/11/0174).
Wenn es der Wehrpflichtige also unterlässt seine wirtschaftlichen Angelegenheiten mit der Wehrpflicht zu harmonisieren, können die daraus abgeleiteten wirtschaftlichen Interessen nicht als besonders rücksichtswürdig im Sinne des § 26 Abs. 1. Z. 2 WG 2001 angesehen werden. Ist dem Wehrpflichtigen nämlich bekannt, dass er seiner Präsenzdienstpflicht werde nachkommen müssen, ist er verpflichtet seine wirtschaftlichen Dispositionen so zu treffen, dass er in der Lage ist seiner Präsenzdienstpflicht nachzukommen (VwGH vom 18.11.2008, GZ. 2008/11/0096). Diese Verpflichtung, seine wirtschaftlichen Dispositionen so zu treffen, dass im Fall der Einberufung voraussehbare Schwierigkeiten vermieden und nicht erst durch das Eingehen von Verbindlichkeiten derartige Schwierigkeiten geschaffen werden, besteht nicht erst ab der Zustellung des Einberufungsbefehls, sondern bereits ab dem Zeitpunkt an dem vom Wehrpflichtigen verlangt werden kann, dass er nunmehr Handlungen unterlässt, die die Erfüllung der mit der Staatsbürgerschaft verbundenen Wehrpflicht vereiteln oder gefährden können (VwGH vom 18.11.2008, GZ. 2008/11/0096). Spätestens mit der Feststellung der Tauglichkeit ist mit der Einberufung zum Grundwehrdienst zu rechnen und spätestens zu diesem Zeitpunkt setzt auch die oben dargestellte Harmonisierungspflicht ein, die auch beinhaltet mit der Aufnahme einer unternehmerischen Tätigkeit bis nach der Ableistung des Präsenzdienstes zuzuwarten oder zu versuchen den Präsenzdienst möglichst früh abzuleisten, um dann ungestört den Aufbau eines Unternehmens zu betreiben (VwGH vom 24.4.2001, GZ. 2000/11/0082).
Die Harmonisierungspflicht schließt mit ein, rechtzeitig für eine erforderliche Vertretung des Wehrpflichtigen durch Dritte vorzusorgen (VwGH vom 27.03.2008, 2007/11/0202). Selbst wenn der - ebenfalls vertretungsbefugte - Mitgesellschafter des Wehrpflichtigen das Unternehmen in seiner Abwesenheit wegen der behaupteten Sprachschwierigkeiten nicht weiter führen hätte können, ist schon deshalb von einer Verletzung der Harmonisierungspflicht auszugehen, weil es der Wehrpflichtige unterlassen hat, sein Unternehmen - zB durch Einstellung einer geeigneten Arbeitskraft - derart umzustrukturieren, dass er in der Lage wäre, seiner Präsenzdienstpflicht nachzukommen (VwGH vom 25.05.2004, 2003/11/0173). Hat der Zivildienstpflichtige (der Wehrpflichtige) bereits vor der Erfüllung der ihn treffenden Dienstleistungspflicht seine berufliche Existenz zu verwirklichen begonnen, so liegt eine Verletzung der Harmonisierungspflicht auch dann vor, wenn es sich bei der aufgenommenen Tätigkeit um eine besonders günstige berufliche Chance gehandelt hat (VwGH vom 19.03.1997, 97/11/0012).
Verletzt der Wehrpflichtige die Harmonisierungspflicht, können wirtschaftliche Interessen auch dann nicht als besonders rücksichtswürdig anerkannt werden, wenn als Folge der Leistung des Präsenzdienstes mit einer Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz des Wehrpflichtigen gerechnet werden muss, da andernfalls der Wehrpflichtige durch entsprechende Disposition die Erfüllung der Wehrpflicht vereiteln könnte (VwGH vom 01.10.1996, 95/11/0400, mit Hinweis auf Stammrechtssatz, VwGH vom 30.1.1996, 95/11/0353; hier:
Verlust der Trafik als Existenzgrundlage).
3.3.3. Zur Anwendung auf den vorliegenden Sachverhalt:
Vor dem Hintergrund der oben dargestellten umfangreichen Judikatur des VwGH und der sich daraus ergebenden eindeutigen Rechtslage ist es dem Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen nicht gelungen, der im beschwerdegegenständlichen Bescheid vertretenen Rechtsansicht der belangten Behörde, nämlich dass die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten wirtschaftlichen Interessen keine "besonders rücksichtswürdigen" im Sinne des § 26 Ab.1 Z 2 WG 2001 seien, wirksam entgegenzutreten.
Zum einen vermochte er mit seinem Vorbringen nicht zu überzeugen, dass mit seiner sechstägigen Abwesenheit vom Betrieb tatsächlich die Gefahr einer Insolvenz und damit eine wirtschaftliche Existenzgefährdung verbunden wäre. Und zum anderen musste dem Beschwerdeführer schon seit 2012, als er wegen der Aufbauphase seines Betriebs von der Teilnahme an einer Milizübung befreit wurde, aufgrund eines ausdrücklichen Hinweises im Bescheid klar sein, dass er in Zukunft seine wirtschaftlichen Interessen mit seiner Verpflichtung zur Teilnahme an den weiteren Milizübungen entsprechend zu harmonisieren hat.
Im Zuge dieser Harmonisierungspflicht wäre es am Beschwerdeführer gelegen, rechtzeitig entsprechende Vorbereitungsmaßnahmen zu setzen, um die Teilnahme an der nächsten Milizübung und die damit verbundene sechstägige Abwesenheit vom Betrieb zu ermöglichen. Ohne derartige Maßnahmen oder zumindest entsprechende Rücklagen wäre das Überleben seiner Firma wohl auch ohne seine Präsenzdienstverpflichtung mehr als ungewiss, da ein Ausfall für einige Tage auch aufgrund von Krankheit oder anderen unvorhersehbaren Umständen wohl niemals ausgeschlossen werden kann.
Im Unterlassen eben solcher betrieblichen Vorbereitungsmaßnahmen liegt - wie sich aus der oben dargestellten Judikatur unzweifelhaft ergibt - bereits eine Verletzung der den Beschwerdeführer wie jeden anderen Wehrpflichtigen treffenden Harmonisierungsplicht. Verletzt der Wehrpflichtige seine Harmonisierungspflicht können wirtschaftliche Interessen nach der ständigen Judikatur des VwGH letztendlich auch dann nicht als besonders rücksichtswürdig anerkannt werden, wenn als Folge der Leistung des Präsenzdienstes mit einer Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz gerechnet werden muss, da andernfalls der Wehrpflichtige durch entsprechende Disposition die Erfüllung der Wehrpflicht vereiteln könnte. Damit würde im vorliegenden Fall selbst dann kein besonders rücksichtswürdiges wirtschaftliches Interesse entsprechend § 26 Abs. 1 Z. 2 WehrG 2001 vorliegen, wenn für den Beschwerdeführer mit der Teilnahme an der Milizübung tatsächlich nach wie vor eine Existenzgefährdung verbunden wäre, wovon aber im vorliegenden Fall - wie oben unter Punkt II.2. bereits eingehend erläutert - eben nicht auszugehen ist.
Da im gegenständlichen Fall somit keine besonders rücksichtswürdigen wirtschaftlichen Interessen im Sinne des § 26 Abs. 1 Z 2 WG 2001 vorliegen und besonders rücksichtswürdige familiäre Interessen nicht vorgebracht wurden, hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im gegenständlichen Fall ist eine Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommen würde. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Die oben dargestellte umfangreiche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zeigt zudem, dass die für den gegenständlichen Fall maßgebliche Rechtsfrage, nämlich unter welchen Umständen wirtschaftliche Interessen gemäß § 26 Abs. 1 Z 2 WG 2001 besonders rücksichtswürdig sind, bisher immer einheitlich beantwortet wurde. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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