BVwG L501 1310168-1

L501 1310168-1Tribunal administratif fédéral3 sept. 2014

Regest

aktuelle Gefahr, gesteigertes Vorbringen, Glaubwürdigkeit, mangelnde<br/>Asylrelevanz

Texte intégral

BVwG L501 1310168-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.09.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L501.1310168.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

I)

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Irene ALTENDORFER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX auch XXXX, geb. XXXX, StA. Irak, XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.02.2007, Zl.05 03.509-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.07.2014 und am 28.08.2014, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005, BGBl. I 2005/100 i.d.g.F., als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

II)

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Irene ALTENDORFER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geboren XXXX, StA. Iran, vertreten XXXX gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.02.2007, Zl. 05 03.510-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.07.2014 und am 28.08.2014, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005, BGBl. I 2005/100 i.d.g.F., als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

III.)

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Irene ALTENDORFER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX auch XXXX, XXXX, StA. Irak, vertreten XXXX gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.02.2007, Zl. 05 03.518 - BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.07.2014 und am 28.08.2014, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005, BGBl I 2005/100 i.d.g.F., als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

IV)

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Irene ALTENDORFER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX auch XXXX, geboren XXXX, StA. Irak, vertreten XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.02.2007, Zl. 05 03.519 - BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.07.2014 und am 28.08.2014, zu Recht erkannt:

:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005, BGBl I 2005/100 i.d.g.F., als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

V.)

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Irene ALTENDORFER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geboren XXXX, StA. Irak, vertreten XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.02.2007, Zl. 05 03.508 - BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.07.2014 und am 28.08.2014, zu Recht erkannt:

:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005, BGBl I 2005/100 i.d.g.F., als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

VI.)

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Irene ALTENDORFER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geboren XXXX, StA. Irak, vertreten XXXXgegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.02.2007, Zl. 05 03.512-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.07.2014 und am 28.08.2014, zu Recht erkannt:

:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005, BGBl I 2005/100 i.d.g.F., als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

VII)

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Irene ALTENDORFER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geboren XXXX, StA. Irak, vertreten XXXX, diese vertreten XXXXgegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.02.2007, Zl. 05 07.491 - BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.07.2014 und am 28.08.2014, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005, BGBl I 2005/100 i.d.g.F., als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

I.1. Die beschwerdeführende Partei XXXX (im Folgenden kurz bP1 ), eine irakische Staatsangehörige, stellte nach ihrer am 26.09.1991 erfolgten illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet noch am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

In ihren Befragungen vor der Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf sowie der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich erklärte die bP1, sie sei am XXXX geboren, Kurdin, moslemischen Glaubens und habe mit ihrer Ehefrau XXXX (bP2), einer Kurdin iranischer Abstammung, XXXX gemeinsame Kinder. Ihre Gattin und die Kinder seien in den Iran ausgewiesen worden.

Nach der am XXXX aufgrund ihrer Wehrdienstverweigerung erfolgten Verhaftung in XXXX sei sie infolge Aufdeckung ihre Tätigkeit als Widerstandskämpfer 73 Tage lang tagtäglich gefoltert worden; man habe von ihr die Namen der Mitstreiter erfahren wollen. Am XXXX habe sie im Zuge der Sprengung des Gefängnisses durch kurdische Freiheitskämpfer in die Berge fliehen können, wäre aber in der Folge bei einem Bombenangriff von Splittern verletzt und in einem Krankenhaus im Kurdengebiet operiert worden.

Mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 04.12.1991, Zl. XXXX, wurde festgestellt, dass die bP1 gemäß den §§ 1, 2 und 12 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 07.03.1968, BGBl. Nr. 126/68, Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes und zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist.

Dem am 06.05.1993 von der bP1 gestellten Erstreckungsantrag wurde gemäß § 4 AsylG 1991 stattgegeben und wurde ihrer Familie mit Bescheiden des Bundesasylamtes jeweils vom 07.05.1993 gemäß § 4 AsylG 1991, BGBl. Nr. 8/1992 Asyl gewährt. Begründend wurde ausgeführt, dass sich die bP2 im Bundesgebiet aufhielte, die Ehe mit dem als Flüchtling im Sinne des AslyG 1968 anerkannten XXXX bereits vor ihrer Einreise bestanden habe und die Gewährung von Asyl gemäß § 4 AsylG auf Antrag auf die Kinder und den Ehegatten auszudehnen wäre. Das Geburtsdatum der bP2 wurde mit Bescheid des BAA vom 14.05.1993 berichtigt.

I.2. Am 24.10.1995 wurde das Bundesasylamt (in der Folge kurz BAA), Außenstelle Linz, vom Bundesministerium für Inneres unter der Zl. XXXX in Kenntnis gesetzt, dass die bP1 des schweren Raubes und der schweren Nötigung verdächtigt wird und leitete es ein Aberkennungsverfahren ein.

Da sämtliche durchgeführten Meldeüberprüfungen negativ verliefen, wurde der Bruder der bP1 zweimal niederschriftlich als Zeuge befragt. Am 13.12.1995 führte dieser aus, ihm sei von einer ab und zu in die kurdisch autonome Zone des Nordiraks fahrenden Familie erzählt worden, sein Bruder halte sich seit ca. zwei Jahren in XXXX auf; 100% sicher sei er nicht, jedenfalls sei sein Bruder nur bis August 1995 in Salzburg aufhältig gewesen. Am 03.07.1996 gab der Bruder an, er sei von seiner im Nordirak lebenden Mutter im Mai 1996 informiert worden, dass die bP1 in XXXX wohne.

Mit Bescheid des BAA vom 20.08.1996, XXXX, wurde gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 AsylG 1991 festgestellt, dass der in Artikel 1 Abschnitt C Z 4 der Genfer Konvention genannte Tatbestand eingetreten ist. Der mit Beschluss des BG Linz vom 11.06.1996, XXXX, bestellte Prozesskurator erhob fristgerecht Berufung, welche mit Bescheid des Bundesministerium für Inneres, Zl. XXXX, vom 09.12.1997 abgewiesen wurde. Rechtlich wurde ausgeführt, dass die Zeugenaussagen des Bruders den Schluss zuließen, dass sich die bP1 in XXXX niedergelassen habe und gemäß Artikel 1 Abschnitt C Z 4 der Genfer Flüchtlingskonvention dieses Abkommen auf eine Person, die unter die Bestimmungen des Abschnittes A fällt, nicht mehr anzuwenden ist, wenn sie sich freiwillig in dem Staat, den sie aus Furcht vor Verfolgung verlasen hat, niederlässt.

Infolge der rechtskräftigen Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft der bP1 wurde seitens des BAA ein Aberkennungsverfahren betreffend die Familie eingeleitet. Im Zuge dieses Verfahrens wurde aufgrund einer Meldeüberprüfung festgestellt, dass sich die Ehefrau sowie die Kinder der bP1 bereits seit 03.05.1996 nicht mehr an ihrer letzten Adresse in XXXX, aufhielten, sondern in den XXXX, ihren ordentlichen Wohnsitz hatten. Mit Bescheid des BAA vom 28.06.1999, Zl. XXXX, wurde daraufhin der bP2 das ihr gewährte Asyl - wie auch ihren Kindern - aberkannt. Begründend wurde ausgeführt, dass im Hinblick auf die rechtskräftige Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft des Ehegatten der bP2 der Grund für die Asylerstreckung weggefallen sei und somit § 14 Abs. 1 Punkt 2 AsylG 1997 zur Anwendung komme.

I.3. Am 15.03.2005 stellte die Familie in Österreich einen neuerlichen Antrag auf Asyl.

I.3.1. Einvernahmen der bP1

Die bP1 schilderte in der Einvernahme am 21.03.2005 im Wesentlichen ihre Lebenssituation nach der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch die österreichische Asylbehörde im Dezember 1991 sowie ihre Fluchtgründe.

"Am 20.07.1994 (bzw. nach der Rückübersetzung am 22.07.1994) wurde ich unter Erwähnung des Namens XXXX fernmündlich bedroht. Obwohl ich wusste, dass mich die österreichische Polizei nicht vor dieser Familie schützen kann, habe ich unverzüglich Anzeige erstattet. Aus Angst haben meine Familie und ich sodann Österreich am 24.07.1994 legal verlassen und am 25. oder 26.07.1994 in den XXXX um Asyl angesucht, welches uns im Jahr 1996 auch gewährt wurde. Ich habe meiner Mutter absichtlich erzählt, dass ich mich wieder in XXXX niederlassen möchte, um zu verhindern, dass man in Europa nach mir sucht. Es wurde uns die Flüchtlingseigenschaft aber auch in den XXXX wieder aberkannt und wurden wir im März 2005 aufgefordert, dieXXXX zu verlassen. Am 15.03.2005 kamen wir im EAST West an.

Mit 18 Jahren habe ich in der irakisch-iranischen Grenzregion als Führer der XXXX Kompanie der XXXX gemeinsam mit meinem Bruder XXXX für die irakischen Oppositionsbewegung XXXX gearbeitet. XXXX, während ich aufgrund der Geburt meines Sohnes zu Hause war, verübte mein Bruder XXXX einen Anschlag auf ein Waffenlager der irakischen Armee, bei welchem sowohl mein Bruder als auch ein irakischer kurdischer Offizier namens XXXX starben. XXXX entstammte der mächtigen Familie XXXX, welche ca. 200.000 bewaffnete Mitglieder hat. Die Familie XXXXwill mich aus Rache töten, da sie nicht weiß, dass ich zum Zeitpunkt des Angriffes auf das Waffenlager nicht im Dienst, sondern zu Hause auf Urlaub war. 1991 ist die XXXX mit Hilfe der Amerikaner in den Irak zurückgekehrt und hat der Führer XXXX, um sich ihre Unterstützung im Aufstand gegen die irakische Regierung zu sichern, mit der Familie XXXXein Abkommen geschlossen. Nachdem mir von XXXX mitgeteilt worden war, dass er mich aufgrund seines nunmehrigen Bündnisses mit der Familie XXXXnicht mehr schütze, flüchtete ich im Mai oder Juni XXXX nach Österreich.XXXX hat die Familie XXXXaus Rache meinen zweiten Bruder XXXX umgebracht; dies habe ich aber erst 1996 in XXXX erfahren. XXXX wurde auch mein Schwager von der Familie XXXXermordet."

In ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 26.06.2006 erklärte die bP1 eingangs, alle ihre Fluchtgründe angeführt zu haben, schilderte nochmals den der Ausreise aus Österreich vorangegangenen Vorfall vom Juli 1994 sowie kurz ihre Lebensumstände in XXXX. Auf die Frage, warum sie trotz der ihrer Meinung nach bestehenden Gefahr nach Österreich zurückgekehrt sei, erwiderte die bP1, dass ihr die XXXX gesagt hätten, sie könne nur nach Österreich gehen, da Österreich für ihr Asylverfahren zuständig sei. Das Vorliegen weiterer - bisher noch nicht vorgebrachter - Fluchtgründe wurde neuerlich verneint. Auf die anschließend gestellte Frage nach ihren Rückkehrbefürchtungen erklärte die bP1 unvermittelt, dass sie im Jahr 1991 den eigentlichen Asylgrund aus Angst nicht erwähnt habe, aber jetzt, da sie sowieso nichts mehr zu verlieren habe, sagen möchte, dass sie Angst habe, getötet zu werden. Sie sei dem Auftrag von XXXX zu töten, nicht nachgekommen, weshalb sie auch ausgereist sei. XXXXbefürchte nunmehr, dass die bP1 den Tötungsauftrag öffentlich mache, weshalb er sie töten lassen wolle. Abschließend gab die bP1 auf Befragen bekannt, dass sie im Falle ihrer Rückkehr sowohl von der Polizei als auch von anderen Behörden gesucht werde, sie persönlich zwar keinen Haftbefehl gesehen habe, sie nur sagen könne, dass sie seit 1991 gesucht werde.

Am 8.8.2006 wurde die bP1 einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme unterzogen und gab sie dabei an, vor ihrer Hochzeit von 1980 bis 1981 in XXXX als Kontaktperson für die Iraner tätig gewesen zu sein, indem sie für XXXX Waffen und Gelder übernommen habe. 1981 habe sie auf Seiten der irakischen und iranischen Kurden gegen die iranische Regierung gekämpft, Anfang 1982 sei sie im Zuge von Kampfhandlungen an den Beinen verletzt worden und habe sodann in der Nähe von XXXX ihre Verletzungen auskuriert. 1983 habe sie die iranische Peshmerga durch Waffenlieferungen unterstützt, gekämpft habe sie nicht.

Die seitens des BAA in Auftrag gegebene Sprachanalyse ergab, dass der sprachliche Hintergrund der bP1 höchst wahrscheinlich in einer soranisprachigen Umgebung im Irak liegt; sie spricht wahrscheinlich Sorani als Muttersprache, spricht aber auch gutes Arabisch und einigermaßen gutes Persisch.

I.3.2. Einvernahmen der bP2

In der Einvernahme am 21.03.2005 erklärte die bP2, sie sei am XXXX in XXXX geboren, iranische Staatsangehörige, Kurdin, moslemischen Glaubens, verheiratet und habe vier Kinder. Anschließend schildert sie kurz ihre Lebenssituation nach der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch die österreichische Asylbehörde.

"Meinen XXXX ältesten Kindern und mir wurde 1993 Asyl in Österreich gewährt; meine Tochter XXXX wurde am XXXX in XXXX geboren. Nachdem mein Gatte am 22.07.1994 telefonisch eine Morddrohung erhalten hatte, verließen wir Österreich am 24.07.1994 und suchten am 26.07.1994 in den XXXX um Asyl an, welches uns im Jahr 1996 auch gewährt wurde. Im September 1998 wurde ich von der österreichischen Asylbehörde über den Entzug des Asylstatus informiert. Im selben Jahr wurde uns die Flüchtlingseigenschaft auch in den XXXX wieder aberkannt und wurden wir im März 2005 aufgefordert, die XXXX zu verlassen. Am XXXX kamen wir im EAST West an.

In ihrer Vernehmung vor dem Bundesasylamt Innsbruck am 26.06.2006 wiederholte die bP2 im Wesentlichen ihre bisherigen Ausführungen und gab zunächst an, keine eigenen Asylgründe zu haben. Im Laufe der Befragung führte sie aus, dass sie nicht in den Iran zurückkehren könne, da sie jetzt verheiratet sei und bei ihrem Gatten bleiben müsse, und auch nicht in den Irak zurückkehren könne, da dort ihr Mann große Probleme hätte. Ihr Vater und ihre XXXX Geschwister würden noch im Iran leben; ihre Familie hätte immer Probleme mit der iranischen Regierung gehabt, weshalb auch ihre Mutter ums Leben gekommen sei. Sie käme aus einem Dorf in der Nähe der iranisch-irakischen Grenze; sie habe ihren Mann auf dessen Reisen in ihr Dorf kennengelernt und mit XXXX Jahren geheiratet. Ihre XXXX Kinder seien in XXXX und Österreich aufgewachsen, sie hätten keine eigenen Asylgründe.

Am 8.8.2006 schilderte die bP2 im Rahmen einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme wie sie ihren jetzigen Gatten kennengelernt hat. Ihre Eltern hätten getrennt gelebt, sie bei ihrer Mutter, die Geschwister beim Vater. Als 13-jähriges Mädchen sei sie mit ihrer Mutter und ihrem Onkel in den Irak geflüchtet. Nach dem Tod der Mutter habe sie bei ihrem Onkel gewohnt und dort ihren Gatten bei dessen Besuchen im Haus des Onkels getroffen. Einen Monat später habe sie ihn im Alter von 15 oder 16 Jahren geheiratet. Ihr Gatte habe immer wieder an Treffen von Regierungsgegnern teilgenommen, welche stets zwischen zwei und drei Wochen gedauert hätten. Er habe sich auch mit XXXX getroffen und mit ihm gemeinsam gegen die damalige Regierung gekämpft; was ihr Gatte genau getan habe, wisse sie nicht, er habe jedenfalls Geld dafür bekommen. Von 1990 bis 1993 habe sie bei ihrem Vater und ihren Verwandten in XXXX gelebt, sei aber immer wieder auf Verwandtenbesuch gereist. Ihr Mann habe sich nicht im Iran aufgehalten, sondern im Irak seine Ausreise organisiert. Auf die Frage, warum sie nicht im Iran geblieben sei, erwiderte die bP2, sie habe Angst gehabt. Befragt nach der Staatsbürgerschaft ihrer Kinder gab die bP2 an, dass die XXXX ältesten Kinder im Irak geboren wurden, das vierte in XXXX, das fünfte in XXXX und alle Kinder irakische Staatsbürger seien.

I.4. Die Asylanträge der beschwerdeführenden Parteien wurden mit im Spruch zitierten Bescheiden des Bundesasylamtes gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Irak für nicht zulässig erklärt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

Die bP1 betreffend wurde ausgeführt, dass sie ihren nunmehr vorgebrachten Fluchtgrund, dem Nichtnachkommen eines Mordauftrages und der damit in Verbindung stehenden Angst vor XXXX, im Erstverfahren mit keinem Wort erwähnt habe, weshalb von einem gesteigertem Vorbringen auszugehen sei; es werde versucht, das Vorbringen an die aktuelle Situation im Irak anzupassen. Rechtlich wurde festgehalten, dass eine konkrete Verfolgung oder drohende Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention nicht glaubhaft dargelegt werden konnte. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung wurde als nicht zulässig angesehen.

Gegen diese Bescheide wurde mit den in den Akten ersichtlichen Schriftsätzen innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben und im Wesentlichen vorgebracht, dass sie aufgrund der langen Abwesenheit, der westlich geprägten Lebenseinstellung sowie der Fremdsprachenkenntnisse leicht Opfer eines Anschlages werden könnten, da hierdurch der Verdacht der Zusammenarbeit mit dem Westen oder der USA bestünde sowie die beschwerdeführenden Parteien bei einer Rückkehr in den Irak nicht nur allgemeine Nachteile zu befürchten hätten, sondern sie Angst vor dieser übermächtigen Familie habe, die sie umbringen wolle.

I.5. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX, Zl. XXXX wurde die bP1 des Verbrechens des schweren Raubes für schuldig befunden und zu fünf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, den Berufungen wurde vom Oberlandesgericht XXXX nicht Folge gegeben. Mit Beschluss vom XXXX, Zl. XXXX wies der OGH die Nichtigkeitsbeschwerde zurück.

Am 03.01.2010 wurde die bP1 aus der Freiheitsstrafe entlassen, eine Probezeit von drei Jahren verfügt sowie Bewährungshilfe angeordnet.

I.6. Gemäß §§ 62 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. § 60 Abs. 2 Z 1, 63 und 66 Fremdenpolizeigesetz 2005 erließ die Bezirkshauptmannschaft XXXX mit Bescheid vom 16.2.2007, Zl. XXXX, ein unbefristetes Rückkehrverbot gegen die bP1. Die mit Schreiben vom 03.03.2010 beantragte Aufhebung des Rückkehrverbotes wurde mit Bescheid der BH Bregenz vom 12.07.2010 abgewiesen, der dagegen erhobenen Berufung von der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg mit Bescheid vom 25.03.2011, Zl. XXXX, Folge gegeben.

I.7. Mit Schreiben vom 20.01.2010 teilte das Bundesasylamt der bP1 die Einleitung des Aberkennungsverfahrens betreffend den Status des subsidiär Schutzberechtigten mit, übermittelte die aktuelle Länderfeststellung und gewährte Parteiengehör. In ihrer Stellungnahme stimmte die bP1 der Länderdokumentation zu, nannte als Feind den XXXX und verwies auf die im Falle einer Rückkehr bestehende Gefahr im Sinne von Art. 3 EMRK.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX wurde der bP1 gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 von Amts wegen der zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt und ihr die mit Bescheid des BAA vom XXXX, erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte entzogen. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet wurde gemäß § 9 Abs. 2 AsylG für unzulässig erklärt.

Die bP1 erhob mit im Akt ersichtlichen Schreiben Beschwerde gegen den o.a. Bescheid, verwies auf die Verbüßung der Haftstrafe, auf ihren bereits bei der zuständigen Fremdenpolizei gestellten Antrag auf Aufhebung des Rückkehrverbotes sowie den Wegfall der Gründe für die Erlassung des gegenständlichen Bescheides des BAA.

Am 09.05.2011 langte im Asylgerichtshof ein ergänzendes Beschwerdevorbringen der durch die XXXX XXXX rechtsfreundliche vertretenen bP1 ein, welches auf den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland XXXX vom 25.03.2011, XXXX, und die fehlende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit verweist sowie Ausführungen zu Artikel 8 EMRK enthält.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, Zl. XXXX, wurde der Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, behoben.

I.8. Am 24.07.2014 führte das Bundesverwaltungsgericht in der Sache der bP1 eine - mit den Verfahren ihrer Gattin (bP2) sowie den Kindern XXXX(bP3), geboren XXXX im Irak, XXXX (bP4), geboren XXXX im Irak, XXXX (bP5), geboren XXXX im Irak, XXXX (bP6), geboren XXXX in Österreich, und XXXX (bP7), geboren XXXX in Österreich, verbundene - öffentlich mündliche Verhandlung durch.

Aufgefordert, ihren Asylgrund auszuführen, gab die bP1 an:

Ich war Peshmerga. 1986 wurde im Zuge von Kampfhandlungen ein Sohn der XXXX-Sippe getötet; obwohl ich damals nicht im Dienst war, wird mir dessen Tod vorgeworfen und werde ich deshalb verfolgt. 1991 wurde mir vom XXXX mitgeteilt, dass mich der Stamm XXXXumbringen werde, wenn ich bleiben würde. Ich habe auch ein Problem mit XXXX, da ich 1990 seinem Auftrag, XXXX zu töten, nicht nachgekommen bin; XXXX Leute wollten mich zwischen 1990 und 1991 zweimal töten

Befragt, warum XXXX sie 1991 aufgefordert habe, den Irak zu verlassen, da sie ansonsten vom XXXX-Stamm getötet werde, wenn er sie schon zwischen 1990 und 1991 selbst habe töten wollen, erwiderte die bP1, dass XXXX gesagt habe, dass sie getötet werden würde, da er sie nicht mehr schützen könne. Auf Vorhalt, warum XXXX sie hätte schützen sollen, wenn er sie selbst habe töten wollen, gab die bP1 an, dass XXXX ein Politiker sei, da gehe alles heimlich, er habe nie öffentlich gesagt, dass er sie töten wolle. Die Frage, ob sie zwischen 1990 und 1991 im Irak versteckt gelebt habe, beantwortete die bP1 mit: "Ich war noch Peshmerga und der Anführer war XXXX."

Die bP1 fuhr fort und erklärte, dass sie, nachdem sie ihre Familie in den Iran geschickt habe, den Irak illegal verlassen zu habe. Ihren ersten Asylantrag habe sie mit einer Verfolgung durch die Kurden begründet. Auf die Frage, ob sie jemals im Irak im Gefängnis gewesen sei, gab die bP1 an, sie sei aus politischen Gründen 4 Monate und 17 Tage inhaftiert gewesen; schließlich sei sie im Zuge eines Gefangenenaustausches zwischen der PUK und der damaligen Regierung freigekommen. Nach Vorhalt des Akteninhaltes, wonach sie bei der Erstasylantragstellung angegeben habe, dass sie im Zuge der Sprengung des Gefängnisses habe fliehen könne, gab die bP1 an, dies nicht gesagt zu haben. Dem weiteren Vorhalt, dass der Akteninhalt betreffend Erstasylantrag auch keine Hinweise auf XXXX bzw. den XXXX-Stamm enthalte, begegnete die bP1 mit der Feststellung, dass sie über XXXX nichts gesagt habe, da dies ein Geheimnis gewesen sei, sehr wohl aber, dass sie eine Feindschaft mit den XXXXhabe; sie sei hierüber jedoch nicht weiter befragt worden.

Auf die Frage, warum sie nach der Asylgewährung Österreich verlassen habe, gab die bP1 an, sie sei am 24.07.1994 telefonisch bedroht worden; sie sei bei diesem Telefonat mit ihrem ehemaligen Spitznamen bei der Peshmerga angesprochen und gefragt worden, ob sie sich noch an XXXXerinnere. Da ihr die Polizei bei der Anzeige des Vorfalls mitgeteilt habe, sie könnten sie nicht schützen, habe sie mit ihrer Familie das Land verlassen und sei nach XXXX gereist, wo sie unter eine falschen Familiennahmen Asyl erhalten hätten. Ihren Antrag habe sie mit der Feindschaft mit dem XXXX-Stamm begründet und angegeben, im Irak im Gefängnis gewesen zu sein. Auf die Frage, in welchem Jahr sie inhaftiert gewesen sei, antwortete die bP1 schließlich, dass sie damals schon verheiratet gewesen sei, aber noch keine Kinder gehabt hätte. Die Frage, ob sie im Irak öfters inhaftiert gewesen sei, verneinte die bP1 und gab an, nur einmal und zwar für 4 Monate und 17 Tage. Schließlich gab die bP1 an, in XXXX gelogen zu haben und "was XXXXbetrifft, habe ich in XXXX das erzählt, was ich bereits in Österreich erzählt habe. Direkt bei der Asylantragstellung habe ich das erzählt und ich habe erzählt, dass ich im Gefängnis war."

Die XXXX in Österreich geborene Tochter der bP1 und bP2, XXXX (bP6), berichtete von ihrer bereits absolvierten Ausbildung zur XXXX, dem Beginn ihrer einjährigen Ausbildung zur XXXX im Dezember sowie ihrem Plan die Matura nachzuholen und Medizin zu studieren. In der kurdischen Gemeinschaft sei sie nicht verwurzelt, die Lebensweise in Kurdistan kenne sie nicht und wolle sie auch nicht kennen. Auf die Frage, ob sie die traditionellen Bekleidungsvorschriften kenne, antwortete sie, dass sie wisse, dass man im Iran die Burka trage. Auf Nachfrage, ob dies wirklich die Burka sei, meinte sie, "ja, so ein Kopftuch"; von den Geschwistern wurde ihr letztendlich der richtige Terminus mitgeteilt. Die Frage, was die Kurdin in Kurdistan trägt, konnte die bP6 nicht beantworten. Sie besuche zwar nicht die Moschee, sei aber religiös und bete. Sie würde eine Rückkehr nach Kurdistan verweigern, es gebe Menschenrechte, auch würde sie sich sicherlich nicht verschleiern. Sie habe dort keine Rechte. Hier verdiene sie ihr eigenes Geld, könne ihre beruflichen Ziele verwirklichen, sei selbständig und könne sich ihren Freund aussuchen.

I.9. Mit Schriftsatz vom 26.08.2014 beantragten die bP 1 - 7 die Zustellung der Aberkennungsbescheiden bzw. eine Aufhebung derselben, da aus ihnen niemandem ein Recht erwachsen sei und die Tatsachengrundlage, nämlich die Annahme der Rückkehr in den Irak, offenkundig unzutreffend sei bzw. gewesen sei. Des Weiteren wurde auf das Urteil XXXX des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 26.06.2011, BNr. 8319/07, 11449/07 hingewiesen, wonach bei bestimmten Herkunftsländern eine individuelle Gefährdungsprognose nicht erforderlich sei. Für große Teile des Iraks und gerade auch für die Gegend, aus der der Erstantragsteller stamme, wisse derzeit niemand, wer dort das Sagen habe. In größeren Teilen des Iraks insbesondere im Norden herrsche derzeit absolute Rechtlosigkeit und berichten die Medien von Massenhinrichtungen gerade auch an der Bevölkerungsgruppe der Antragsteller. Die antragstellende Familie habe sich nach 23 Jahren in Österreich und den XXXX auf die europäischen Lebensweise und Verhaltensmuster eingestellt, sie würden im Herkunftsland unter diesem Titel größte Probleme bekommen, vor allem die antragstellenden Frauen, die inzwischen voll verwestlicht seien und in einem Gebiet zunehmenden religiösen Fanatismus angefeindet und daher gefährdet wären.

I.10. Am 28.08.2014 führte das Bundesverwaltungsgericht eine weitere öffentlich mündliche Verhandlung durch.

Die bP2 berichtete, dass sie mit ihrer Familie in XXXX, im Viertel XXXX, gelebt habe; während ihr Mann bereits in Europa aufhältig gewesen sei, habe sie mit den XXXX Kindern bei ihrem Vater in XXXX, Iran, gelebt. Den Iran habe sie verlassen, weil sie zu ihren Gatten wollte. Befragt nach ihrer derzeitigen Lebenssituation gab die bP1 an, dass sie vormittags zwei Stunden bei einem Arzt, nachmittags als Reinigungskraft bei einer Elektrofirma arbeite, sich um ihre Kinder kümmere sowie gerne spazieren und schwimmen gehen würde. Sie kleide sich europäisch und genieße hier eine Freiheit, die sie im Iran nie haben würde. Sie habe weder im Iran noch im Irak die Möglichkeit zu arbeiten, auch nicht in den autonomen kurdischen Gebieten des Iraks. Befragt, was sie im Falle einer Rückkehr in den Iran befürchte, gab sie an, mit der dortigen "Mentalität" nicht mehr leben zu können.

Der XXXX im Irak geborene Sohn der bP1 und bP2, XXXX (bP3), erlernte in XXXX den Beruf des XXXX und war in Österreich zuletzt selbstständig tätig. Die von der bP3 XXXX auf traditionelle Weise geschlossene Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin bosnischer Herkunft ist nicht mehr aufrecht, der Kontakt der gesamten Familie zu dem gemeinsamen Kind ist sehr gut. Die bP3 trainiert die XXXX. Im Falle einer Rückkehr in den Irak befürchte sie den Tod durch die Feinde ihres Vaters, sie würde sich eher das Leben nehmen als zurückzukehren.

Der XXXX im Irak geborene Sohn der bP1 und bP2, XXXX (bP4), holte in Österreich den Hauptschulabschluss nach, absolviert derzeit das dritte Lehrjahr der XXXX mit dem Ziel der Selbstständigkeit. Die bP4 spielte beim XXXX. Im Falle einer Rückkehr in den Irak befürchte sie den Tod durch die Feinde ihres Vaters.

Die XXXX im Irak geborene Tochter der bP1 und bP2, XXXX(bP5), holte in Österreich den Hauptschulabschluss nach, absolvierte eine XXXX und arbeitet derzeit als XXXX. Sie gab an, das Leben so wie andere junge Mädchen zu genießen, gerne ins Fitnesscenter sowie schwimmen zu gehen; auch gehe sie am Wochenende gerne aus. Sie könne sich nicht vorstellen, dass sie im Irak oder Iran ihre Freizeit auf die gleiche Weise verbringen könnte. Über die autonomen kurdischen Gebiete des Iraks bzw. das Leben dort, wisse sie nichts und interessiere sich auch nicht dafür. Im Falle einer Rückkehr in den Irak befürchte sie den Tod u.a. durch die Feinde ihres Vaters.

I.11. Mit Wirksamkeit 16. Jänner 2014 wurden die Verfahren der Gerichtsabteilung L 501 zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Feststellungen:

II.1.1. Sachverhalt

Die XXXX in XXXX geborene bP1 ist irakische Staatsangehörige, kurdischer Abstammung und moslemischen Glaubens. Sie ist verheiratet mit XXXX, geboren XXXX im Iran, und entstammen der Ehe die Kinder XXXX(bP3), geboren XXXX im Irak, XXXX (bP4), geboren XXXX im Irak, XXXX (bP5), geboren XXXX im Irak, XXXX (bP6), geboren XXXX in Österreich, und XXXX (bP7), geboren XXXX in Österreich.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass die bP1-7 im Irak vor ihrer Ausreise einer individuellen Verfolgung aus den in der GFK genannten Gründen ausgesetzt waren bzw. aktuell sind.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass die bP2 im Iran vor ihrer Ausreise einer individuellen Verfolgung aus den in der GFK genannten Gründen ausgesetzt war bzw. aktuell ist.

Nach der im Jahre 1991 erfolgten Asylgewährung in Österreich verließen die beschwerdeführenden Parteien das Bundesgebiet und lebten einige Jahre in den XXXX. Nach Aberkennung des ihnen in den XXXX gleichfalls gewährten Flüchtlingsstatus kehrten sie 2005 nach Österreich zurück. Die gesamte Familie lebt in XXXX. Die Kinder sprechen Deutsch, im Familienverband kurdisch. Im Irak hat die Familie keine Verwandten, in den Iran bestehen mütterlicherseits verwandtschaftliche Beziehungen. Die XXXX ältesten Kinder des Ehepaares verließen den Irak im Kleinkindalter, die zwei jüngsten Kinder, die XXXXTochter XXXX (bP6) und der XXXX Sohn XXXX(bP7) wurden bereits in Österreich geboren. Die bP3-7, die ihre Kindheit und Jugend teils in Österreich und teils XXXX verbrachten, wurden in Europa sozialisiert und "bekennen" sich zur europäischen Lebensweise.

II.1.2. Feststellungen zur Lage im Irak

Gespannt ist das Verhältnis der Zentralregierung zur Region Kurdistan. Die Zentralregierung hat keine Kontrolle oder Einfluss auf staatliche Entscheidungen im Gebiet der Region Kurdistan. Die in dem Verhältnis besonders relevanten Fragen der umstrittenen Gebiete einschließlich ihrer militärischen Verteidigung einerseits und der Kompetenzen im Bereich der Öl- und Gasexploration sowie -förderung andererseits sind weiterhin nicht einvernehmlich geregelt. Zudem betreibt die Kurdische Regionalregierung eine eigene Außenpolitik, auch zur Entwicklung in Syrien (mit seiner kurdischsprachigen Bevölkerung). Nach einem zwischenzeitlichen Rückzug der kurdischen Minister aus dem Kabinett hat sich Premier Maliki Ende April 2013 mit dem kurdischen Premierminister N. Barzani auf sieben Punkte geeinigt, um doch noch eine Verständigung herbeizuführen. Am 9. Juni 2013 fand eine Sitzung des irakischen Kabinetts unter Leitung von PM Maliki in Kurdistan statt.

Die Sicherheitslage im Irak hatte sich seit 2007 von Jahr zu Jahr verbessert, im Zuge der sunnitisch-schiitischen Konflikte hat sie sich aber seit 2013 wieder deutlich verschlechtert. Schwerpunkte terroristischer Aktivitäten bleiben Bagdad, der Zentralirak sowie die Städte Mossul und Kirkuk im Norden des Landes. Die Gewalt geht überwiegend von der sunnitischen Al-Qaida und ihrer irakischen Organisation "Islamischer Staat Irak" sowie von ba'athistischen Elementen aus; seit Frühjahr 2013 gibt es auch Hinweise auf ein Wiederaufleben schiitischer Milizen.

Offiziell anerkannte Minderheiten, wie chaldäische und assyrische Christen sowie Jesiden, genießen in der Verfassung verbriefte Minderheitenrechte, sind jedoch im täglichen Leben, insbesondere außerhalb der Region Kurdistan, oft benachteiligt. Verstöße gegen die Menschenrechte sind weit verbreitet. Besonders problematisch sind Folter und Defizite im Justizsystem sowie der Umgang mit Journalisten.

Die irakischen Sicherheitskräfte sind letztlich nicht in der Lage, landesweit den Schutz der

Bürger sicherzustellen. Die Anwendung bestehender Gesetze ist nicht gesichert. Gerichte und Sicherheitskräfte verfügen noch immer nicht über ausreichend qualifiziertes Personal, es fehlt an rechtsstaatlichem Grundverständnis. Gewalttaten bleiben oft straflos.

Erziehungs- und Gesundheitswesen im Irak sind notleidend. Auch die Grundversorgung, insbesondere mit Strom und Wasser, ist (jedenfalls außerhalb Kurdistans) noch immer unzureichend. Gleichzeitig verfügt der Irak über mehr als 100 Mrd. US-Dollar jährliche Einnahmen aus dem Ölexport und hatte auch 2012 einen Haushaltsüberschuss aufzuweisen. Hohe Korruption (Irak gehört zu den zehn korruptesten Ländern auf der Liste von Transparency International), aber auch mangelnde Professionalität der Verwaltung verhindern bislang einen nachhaltigen Wiederaufbau des Landes, zumal internationale Investoren und Helfer weiterhin durch die Sicherheitslage abgeschreckt werden.

Von den vielen nach Syrien geflohenen Irakern kehren vor dem Hintergrund des Bürgerkriegs in Syrien etliche in den Irak zurück. Zudem sind seit Sommer 2012 Flüchtlingsströme von Syrern in den Irak zu verzeichnen, mit Stand Juni 2013 hielten sich 144.000 Syrer in der Region Kurdistan, 4000 im Zentralirak auf.

Asylrelevante Tatsachen

Staatliche Repressionen

Staatliche Stellen begehen nach wie vor zahlreiche Menschenrechtsverletzungen. Die Mehrzahl der Verantwortlichen ist trotz erkennbarem Willen einiger zuständiger Regierungsmitglieder nicht in der Lage oder bereit, die Ausübung der in der Verfassung verankerten Rechte und Grundfreiheiten zu gewährleisten.

Politische Opposition

Belastbare Erkenntnisse über die gezielte Unterdrückung der politischen Opposition durch staatliche Organe liegen nicht vor. Politische Aktivisten berichten von Einschüchterungen durch staatliche oder paramilitärische Elemente, die z.B. davon abschrecken sollen, neue politische Bewegungen ins Leben zu rufen. In der Region Kurdistan-Irak beklagt die oppositionelle Partei Goran zwar staatliche Diskriminierung ihrer Mitglieder und Wähler (Entfernung aus dem Staatsdienst), sie hat aber ohne Einschränkung Zugriff auf die staatliche Parteien- und Abgeordnetenfinanzierung.

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Meinungs- und Pressefreiheit

Die Verfassung vom 15.10.2005 (Art. 38 C und 39) sieht die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit unter dem Vorbehalt der öffentlichen Ordnung vor und stellt die nähere Ausgestaltung durch ein einfaches Gesetz in Aussicht. In der Realität ist die Versammlungs- und Meinungsfreiheit aber durch das seit dem 07.11.2004 geltende Gesetz zur Verteidigung der nationalen Sicherheit, das die Möglichkeiten zur Verhängung des Ausnahmezustands (bis zu 60 Tage) regelt, eingeschränkt.

Hinsichtlich der sunnitischen Massenproteste in den nordwestlichen Provinzen Zentraliraks mit Schwerpunkt in Ramadi, Provinz Anbar, Samarra und Kirkuk sowie in der Provinz Ninive seit Ende Dezember 2012 ergibt sich ein gemischtes Bild des Handelns der Sicherheitskräfte: Einerseits halten sich zentrale und lokale Sicherheitskräfte häufig zurück und lassen die Demonstranten über Monate gewähren. Auf der anderen Seite gibt es Medienberichte über Attentate auf Anführer der Demonstrationsbewegung, wobei unklar ist, wer hinter diesen Taten steht. Neben mehrmaligen Warnschüssen der Sicherheitskräfte bei Protestversammlungen ist insbesondere die gewaltsame Auflösung der Demonstrationen in Haweja am 23. April 2013 anzuführen, bei der die Demonstranten der Aufforderung der Sicherheitskräfte, "Terroristen" auszuliefern, die einige Tage zuvor Sicherheitskräfte getötet hatten, nicht nachkamen. Die staatlichen Einheiten töteten dabei mehr als 40 Demonstranten. Inwieweit die Aktion in ihrer konkreten Ausführung auf Unfähigkeit und Überreaktion der Einsatzkräfte oder auf höheren Befehl zurückgehen, ist nicht bekannt. Die irakische Regierung und auch die Vereinten Nationen vor Ort sowie der Internationale Menschenrechtsrat haben Untersuchungen eingeleitet.

Auch wird vielfach über Zugangsbeschränkungen zu Orten der Demonstrationen berichtet, so auch in Bagdad zu Freitagsgebeten im Frühjahr 2013.

Art. 38 A und B der Verfassung garantieren die Meinungsfreiheit, solange die öffentliche Ordnung nicht beeinträchtigt wird. Das "Gesetz zum Schutz von Journalisten" von 2011 hält u.a. mehrere Kategorien des Straftatbestands der "Diffamierung" aufrecht, die in ihrem Strafmaß z.T. unverhältnismäßig hoch sind. Klagen gegen das Gesetz sind anhängig.

Im Irak existiert eine lebendige, aber wenig professionelle, oftmals die ethnisch-religiösen Lagerbildungen nachzeichnende Medienlandschaft, die sich zudem weitgehend in ökonomischer Abhängigkeit von einigen Personen oder Parteien befindet, die regelmäßig direkten Einfluss auf die Berichterstattung nehmen. Überdies ist die journalistische Arbeit durch Übergriffe auf Journalisten behindert. Nach belastbaren Angaben von "Reporter ohne Grenzen" ist Irak für Journalisten immer noch eines der gefährlichsten Länder. Irak nimmt zudem seit Jahren in der Statistik des "Committee to Protect Journalists" den weltweit letzten Platz in Bezug auf die Aufklärung von Morden an Journalisten ein. 2012 starben nach Angaben der irakischen "Gesellschaft für die Verteidigung der Pressefreiheit" fünf Journalisten in Ausübung ihres Berufs, dieselbe Vereinigung registrierte zudem fünfzig Fälle von z. T. gewaltsamen Übergriffen (Angriffe auf Büros, Hinderung an Berichterstattung). Am 9. Juni 2013 wurde bspw. auf einer Straße in West-Bagdad der Leichnam des JournalistenZamel Ghannam Al-Zoubaie aufgefunden. Ob Parteien und Politiker im Zusammenhang mit den Tötungen stehen, ist nicht nachzuweisen. Am 1. April 2013 wurden in Bagdad vier Zeitungsverlage an einem Nachmittag von Schlägertrupps verwüstet, ohne dass die Polizei einschritt, die nach den Umständen Kenntnis von den Vorgängen gehabt haben muss.

Auch durch Justiz und Verwaltung wird die Pressefreiheit eingeschränkt. In einer klaren Verletzung des Art. 95 der irakischen Verfassung (Verbot von Sondergerichten) wurde im Juli des Jahres 2010 ein Sondergerichtshof für Medien eingerichtet, dessen Aufgabe es ist, mögliche Verstöße gegen die Pressefreiheit, üble Nachrede und Verleumdung zu untersuchen. Angaben zur genauen Zahl der bisherigen Prozesse und Verurteilungen liegen nicht vor.

Aufgrund ihrer kritischen und angeblich "einseitigen" Berichterstattung über die sunnitischen Massenproteste hat das "Komitee für Medien und Kommunikation" Ende April 2013 sieben irakischen und einem kuwaitischen Sender sowie Al-Jazeera die Lizenz im Irak "wegen konfessionalistischen Aufruhrs" entzogen. Die Entscheidung wurde angefochten und vorläufig außer Kraft gesetzt. Auch 2012 hatten temporäre Schließungen von (kritischen) Radio- und Fernsehstationen durch die "Kommunikations- und Medienkommission" trotz angeblicher "administrativer Gründe" einen politischen Beigeschmack.

Der Zugang zum Internet unterliegt keinen Beschränkungen. Vorwürfe der Überwachung von Kommunikation durch die Regierung sind nicht belegt. 2012 gab es keine Verhaftungen im Zusammenhang mit internetbasierten Aktionen.

Religionsfreiheit

Die Verfassung bestimmt in Art. 2 den Islam zur Staatsreligion und zu einer Hauptquelle der Gesetzgebung, garantiert aber auch Religionsfreiheit inkl. Freiheit der Ausübung für Christen, Jesiden, Mandäer u.a. Ihr Art. 3 legt ausdrücklich die multiethnische, multireligiöse und multikonfessionelle Ausrichtung des Irak fest, betont aber auch den arabisch-islamischen Charakter des Landes. In Art. 43 garantiert der Staat den Schutz der religiösen Stätten. Die Freiheit zu missionieren wird nicht explizit gewährt, Missionieren wird allerdings im irakischen Strafgesetzbuch auch nicht sanktioniert. Das Strafgesetzbuch kennt auch sonst keine aus dem islamischen Recht übernommenen Straftatbestände, wie z.B. den Abfall vom Islam; auch spezielle, in anderen islamischen Ländern existierende Straftatbestände, wie z.B. die Beleidigung des Propheten, existieren nicht.

Eine Diskriminierung oder Verfolgung religiöser oder ethnischer Minderheiten durch staatliche Behörden in systematischer Weise findet nicht statt. Allerdings ist nach dem Fall des zentralistischen Hussein-Regimes die irakische Gesellschaft teilweise in ihre (konkurrierenden) religiösen und ethnischen Segmente zerfallen. Ablehnung und Misstrauen gegenüber dem "Anderen" überwiegt vielfach den Willen zur Integration aller Gruppen in ein lebendiges Ganzes. Die ethnisch-konfessionellen Gegensätze werden - begünstigt durch einen schwachen Staat und eine partiell fortschreitende Islamisierung - durch Extremisten instrumentalisiert.

Der Staat kann den Schutz der Minderheiten nicht umfassend sicherstellen. Auch religiös- ethnisch bedingte Verbrechen bleiben großteils ungesühnt. So wurde zwar z.B. nach dem schweren Attentat auf eine Bagdader Kirche im Jahre 2010 der Schutz von Kirchen gezielt verstärkt. Allerdings gelten Kirchen weiterhin als Anschlagsziele, zuletzt gab es im September 2012 einen Anschlag auf die Kirche "Al-Qalb Al-Aqdas" in Kirkuk, im September 2012 wurde auch ein Anschlag auf das Oberhaupt der Chaldäer verübt. Im Juni 2013 wurden Wachmänner einer Bagdader Kirche attackiert und verletzt. Es sind zunehmend Bemühungen der Regierung Maliki erkennbar, die im Land verbliebenen ca. 400.000 der früher 1,5 Millionen Christen zu bewegen, den Irak nicht zu verlassen. So waren im Frühjahr 2013 bei der Amtseinführung eines neuen chaldäischen Patriarchen sowohl Regierungschef Maliki als auch Parlamentspräsident Nujaifi zugegen.

In der Region Kurdistan-Irak wie auch in weiteren Gebieten, die unter Kontrolle der KRG stehen (etwa im größeren Teil der sog. Niniveh-Ebene), sind Minderheiten weitgehend vor Gewalt und Verfolgung geschützt. Dies gilt insbesondere für die aus Bagdad, Mossul und Kirkuk dorthin geflüchteten Christen. Die Anfang Juli 2009 vom kurdischen Regionalparlament verabschiedete Regionalverfassung - die noch durch ein Referendum bestätigt werden muss - sieht umfangreiche Rechte für religiöse und ethnische Minderheiten vor. Allerdings beklagen die Minderheiten auch hier, dass willkürliche Enteignungen früherer Jahre nicht rückgängig gemacht wurden.

Die Sicherheitslage und die große Zahl zerstörter Schulen verhindern mancherorts den Schulbesuch, so dass die Alphabetisierungsrate in den letzten 15 Jahren stark gefallen ist, besonders in ländlichen Gebieten. Zwar werden 90 % der Kinder eingeschult, aber nur 40 % schließen die Grundschule in der Normalschulzeit ab. Weniger als die Hälfte der Kinder besucht eine Sekundarschule, davon nur wenige Mädchen. In der Region Kurdistan sind fast

100 % des Lesens und Schreibens mächtig.

Geschlechtsspezifische Verfolgung

In der Verfassung ist die rechtliche Gleichstellung der Geschlechter festgeschrieben und eine Frauenquote von 25 % im Parlament (Region Kurdistan: 30 %) verankert. Die Zahl weiblicher Abgeordneter stieg im Zuge der letzten Parlamentswahlen von 73 auf 80 der insgesamt 275 Abgeordneten. Allerdings sind Frauen in den bedeutenden Ausschüssen wie dem für Verteidigung und Sicherheit oder dem Komitee für Nationale Versöhnung nicht vertreten.

Laut Art. 14 und 20 der Verfassung ist jede Art von Diskriminierung aufgrund des Geschlechtes verboten. Art. 41 bestimmt jedoch, dass Iraker die Personenstandsangelegenheiten ihrer Religion entsprechend regeln dürfen. Viele Frauen kritisieren diesen Paragraphen als Grundlage für eine Re-Islamisierung des Personenstandsrechts und damit eine Verschlechterung der Stellung der Frau. Zudem findet auf einfachgesetzlicher Ebene die verfassungsrechtlich garantierte Gleichstellung häufig keine Entsprechung. Defizite bestehen insbesondere im Familien-, Erb- und Strafrecht sowie im Staatsangehörigkeitsrecht. Die Mehrehe ist für Männer bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen ausnahmsweise zulässig, ebenso wie Ehebruch unter bestimmten Voraussetzungen, für Frauen ist letzterer jedoch stets eine Straftat (Art. 377). Frauen dürfen nur mit Zustimmung männlicher Verwandter oder des Ehemannes aus dem Land ausreisen. Frauen werden noch immer in Ehen gezwungen, 20 % der Frauen wurden vor ihrem 18. Lebensjahr (religiös) verheiratet.

Die Stellung der Frau hat sich im Vergleich zur Zeit des Saddam-Regimes teilweise deutlich verschlechtert, vor allem in der Region Basra. Die prekäre Sicherheitslage und wachsende fundamentalistische Tendenzen in Teilen der irakischen Gesellschaft haben negative Auswirkungen auf das Alltagsleben und die politischen Freiheiten der Frauen. V.a. im (schiitisch dominierten) Südirak werden islamische Regeln, z.B. Kleidervorschriften (Kopftuchzwang an Schulen und Universitäten), stärker eingefordert. Muslimische und christliche Frauen werden zunehmend unter Druck gesetzt, ihre Freizügigkeit und Teilnahme am öffentlichen Leben einzuschränken. Knapp die Hälfte aller irakischen Frauen gibt an, häusliche Gewalt zu erleben. Die Behörden stellen bisher nicht ausreichend Schutzeinrichtungen (Frauenhäuser) zur Verfügung, wenden sich aber auch gegen die Einrichtung von Schützhäusern durch NROs.

Viele Anzeichen stützen die Aussagen des UNHCR und irakischer NROs, denen zufolge so genannte "Ehrenmorde" in der Praxis noch immer verbreitet sind und häufig straffrei bleiben. Das irakische Strafrecht aus dem Jahr 1969 und dessen Ergänzungen erlauben es den Gerichten, "ehrenhafte Motive" als strafmildernde Faktoren anzusehen. Allerdings hat das kurdische Parlament die Paragraphen 128 und 130 des Strafgesetzbuchs für das Gebiet der KRG außer Kraft gesetzt. Die kurdische Regionalregierung hat insgesamt ihre Anstrengungen zum Schutz der Frauen verstärkt. So wurden im Innenministerium vier Abteilungen zum Schutz von weiblichen Opfern von (familiärer) Gewalt sowie zwei staatliche Frauenhäuser eingerichtet. Zwei weitere werden von NROs betrieben. Vereinzelt werden Frauen "zum eigenen Schutz" inhaftiert. Die Kurdische Regionalregierung hat im Jahr 2010 eine breite Kampagne zur Bekämpfung der Gewalt gegen Frauen gestartet. Im August 2011 trat das kurdische Gesetz gegen häusliche Gewalt in Kraft, in dem weibliche Genitalverstümmelung, Zwangsverheiratung von Frauen und andere Gewalt innerhalb der Familie unter Strafe gestellt werden. Im August 2012 beklagte der kurdische PM Nechirvan Barzani öffentlich den Freispruch eines Ehrenmörders als Skandal; das Urteil müsse überprüft werden. Im Dezember erklärte er öffentlich, in Mord liege keine Ehre.

Das gesellschaftliche Klima gegenüber Geschiedenen ist traditionell tolerant. Ob und inwieweit die partielle Islamisierung der Gesellschaft diese Akzeptanz der Ehescheidungen beeinträchtigt hat, ist nicht bekannt. Üblicherweise werden geschiedene Frauen in die eigene Familie reintegriert.

Unter besondere Kritik geriet im Berichtszeitraum die Praxis der Sicherheitskräfte, Frauen statt ihrer Familienmitglieder zu inhaftieren, derer man nicht habhaft werden konnte ("proxy prisoners"), und unter Gewaltanwendung bzw. -androhung Aussagen gegen ihre Familienmitglieder zu erwirken.

Faktisch besonders prekär ist die Lage von ca. 1 bis 3 Millionen Witwen und ihren Familien. Die ihnen staatlich zustehende Unterstützung ist nicht ausreichend und wird aufgrund des komplexen Antragsprozesses nur von einer Minderheit der Frauen in Anspruch genommen. Zum Teil werden diese Frauen selbst von den für den Unterhalt zuständigen Stellen durch sozialen Druck in sog. "mut'ah"-Ehen (zeitweilige Ehen) gedrängt, um Unterstützung zu erhalten.

NROs berichten über Zwangsprostitution irakischer Mädchen und Frauen im Land und in der Nahost- und Golfregion.

Genitalverstümmelung

In Teilen des stark patriarchalisch strukturierten Nordirak kommt es zu Genitalverstümmelung bei Frauen. Nach Studien von NROs sind ca. 70 % der kurdischen Frauen davon betroffen. Seit 2011 stellt ein Gesetz in der Region Kurdistan-Irak die Genitalverstümmelung unter Strafe. Genitalverstümmlung ist jedoch kein ausschließlich kurdisches Problem. Eine empirische Studie in Kirkuk fand auch Betroffene in der arabischen und turkmenischen Bevölkerung, wenn auch in geringerem Ausmaß.

Rückkehrfragen

Situation für Rückkehrerinnen und Rückkehrer

Der Flüchtlingsstrom aus dem Irak in die Nachbarländer ist stark zurückgegangen, auch wenn immer noch viele Iraker beabsichtigen, das Land zu verlassen. Die Flucht erfolgte vor allem aus der Süd- und Zentralregion (Bagdad). Hauptaufnahmeländer waren Syrien (nach früheren Schätzung der syrischen Regierung phasenweise ca. 1 bis 1,5 Millionen; belastbare Zahlen über evtl. Anschlussflucht aufgrund der Situation in Syrien liegen nicht vor) und Jordanien (bis zu 450.000) sowie in geringerem Umfang Iran (rd. 48.000), Ägypten (6.600), Libanon (50.000) und andere Golfstaaten. Zudem gibt es ca. 1,2 Millionen Binnenvertriebene. Ehemals heterogene Wohngebiete sind - teilweise auch durch Vertreibung - ethnisch entmischt.

Auf niedrigem Niveau ist eine freiwillige Rückkehrbewegung irakischer Flüchtlinge zu beobachten. Nur die in den achtziger und neunziger Jahren geflohenen irakischen Kurden kehren in nennenswertem Maße in die Region Kurdistan-Irak zurück. Sie ist auch unverändert Ziel von Binnenflüchtlingen. Im restlichen Irak kann trotz der Verbesserung der Sicherheitslage in einigen Landesteilen sowie angeblicher finanzieller Anreize zur Rückkehr durch die Regierung bisher nicht von einer "Rückkehrwelle" gesprochen werden. Diejenigen, die zurückkehren, können meist nicht in ihre ethnisch entmischten Viertel zurück und verlassen die Aufnahmestaaten eher aus wirtschaftlicher Not. Als Folge sollen nach Angaben des UNHCR ca. 450.000 Personen landesweit illegal in Behelfs-Unterkünften Zuflucht gefunden haben; da ihr Status von der Regierung nur geduldet wird, leben sie in einer prekären Lage. Oftmals wird ihnen aufgrund fehlender Registrierung der Zugang zu staatlichen Grundversorgungsleistungen verwehrt oder zumindest erschwert.

Zwischen Juli 2012 und 2013 sollen ca. 7.100 irakische Familien freiwillig aus Syrien heimgekehrt sein. Zu Unterstützungsleistungen der irakischen Regierung gibt es keine belastbaren Angaben. Während der UNHCR von Leistungen von einer Mio. irakischer Dinar (ca. 580 €) pro Rückkehrer spricht, berichten andere internationale Organisationen, dass derartige Reintegrationshilfen nicht bei den Betroffenen ankämen bzw. nur sehr einschränkt gezahlt würden.

Grundversorgung

Irak besitzt kaum eigene Industrien. Hauptarbeitgeber ist der Staat. Ca. 10 % der Bevölkerung sind in der Landwirtschaft tätig. Wirtschaftsentwicklung wie auch wirtschaftspolitische Überlegungen sind seit Kriegsende geprägt durch umfassende Wiederaufbauanstrengungen, die angesichts der schwerfälligen Bürokratie und der Sicherheitslage allerdings nur schleppend voranschreiten. 30 % bis 40 % der internationalen Wiederaufbaumittel müssen für Sicherheitsmaßnahmen ausgegeben werden.

Etwa 90 % der Staatseinnahmen stammen aus dem Ölsektor. Die über Jahrzehnte internationaler Isolation und Krieg vernachlässigte Infrastruktur ist dringend sanierungsbedürftig. Substanzielle Teile der bisherigen in Milliardenhöhe zur Sanierung aufgewendeten Mittel sollen ohne sichtbare Verbesserungen der Produktionsleistungen versickert sein.

Trotz internationaler Hilfsgelder bleibt die Versorgungslage für ärmere Bevölkerungsschichten zumindest außerhalb der Region Kurdistan-Irak schwierig. Über 1,5 Mio. Iraker erhalten reguläre Gehälter von der Regierung. Viele Iraker leiden unter ausbleibenden bzw. niedrigen Einkommen und der hohen Arbeitslosigkeit (nach Angaben des irakischen Sozialministeriums ca. 16 %). Nach Einschätzung der Weltbank ist seit 2003 ein deutlicher Anstieg der Armut zu verzeichnen. Irakischen Regierungsstellen zufolge ist diese allerdings in den jüngsten Jahren zurückgegangen, es leben aber immer noch 23 % der Bevölkerung unter der Armutsgrenze. Nach Angaben des UN-Programms "Habitat" gleichen die Lebensbedingungen von 57 % der städtischen Bevölkerung im Irak denen von "Slums". Es gibt Lebensmittelgutscheine für Bedürftige. UNAMI teilte im Juni 2013 mit, dass vier Millionen Iraker unterernährt sind und viele Kinder deswegen unter Wachstumsstörungen leiden.

Die Stromversorgung hat sich seit 2003 verschlechtert. Selbst in Bagdad ist die öffentliche Stromversorgung häufig unterbrochen. Während der restlichen Zeit sind die Iraker auf Strom aus privaten Generatoren angewiesen. Die Versorgung mit Mineralöl bleibt unzureichend und belastet die Haushalte wegen der hohen Kraftstoffpreise unverhältnismäßig (bis zu 60 % Ausgaben nur für Diesel zur Stromerzeugung). In der Region Kurdistan wurde die Stromversorgung durch Betrieb eigener Kraftwerke deutlich verbessert auf heute im Durchschnitt 20 Stunden pro Tag.

Die Wasserversorgung wird von der schlechten Stromversorgung in Mitleidenschaft gezogen und ist ebenfalls kritisch. Es fehlt weiterhin an Chemikalien zur Wasseraufbereitung, aber auch die völlig maroden und teilweise im Krieg zerstörten Leitungen führen zu hohen Transportverlusten und Seuchengefahr. Im gesamten Land verfügen heute nur ca. 50 % der Bevölkerung über Zugang zu sauberem Wasser.

Medizinische Versorgung

Die medizinische Versorgungssituation bleibt angespannt: In Bagdad arbeiten viele Krankenhäuser nur mit deutlich eingeschränkter Kapazität. Die Ärzte und das Krankenhauspersonal gelten generell als qualifiziert, viele haben aber aus Angst vor Entführungen oder Repressionen das Land verlassen. Die für die Grundversorgung der Bevölkerung besonders wichtigen örtlichen Gesundheitszentren (ca. 2.000 im gesamten Land) sind entweder geschlossen oder wegen baulicher, personeller und Ausrüstungsmängel nicht in der Lage, die medizinische Grundversorgung sicherzustellen. Zwar beträgt das Budget für das Gesundheitswesen inzwischen 10 % des nationalen Haushalts. Es mangelt aber, wie fast überall, an der raschen Umsetzung geplanter Investitionen, hinzu kommt die hohe Korruption. Viele Krankenhäuser sind nur mangelhaft mit Energie und Trinkwasser versorgt und leiden unter unzureichenden hygienischen Bedingungen, auch weil sie keinen geregelten Zugang zur Abwasser- und Müllentsorgung haben.

Behandlung zurückgeführter Iraker

Aus der Befragung von Rückkehren ergibt sich ein uneinheitliches und fragmentiertes Bild. Danach ist die Sicherheit von Rückkehrern von einer Vielzahl von Faktoren abhängig - u.a. von ihrer ethnischen und religiösen Zugehörigkeit, ihrer politischen Orientierung und den Verhältnissen vor Ort. Darauf stellen auch die "Richtlinien zur Feststellung des inter- nationalen Schutzbedarfs von Asylsuchenden aus dem Irak" des UNHCR vom Mai 2012 ab.

Während Rückführungen (illegaler Ausländer oder Straftäter nach Verbüßung ihrer Strafe) in die Region Kurdistan auch von Deutschland aus regelmäßig stattfinden, werden Abschiebungen nach Zentralirak aus Deutschland gar nicht und von anderen Staaten sehr verhalten durchgeführt. Die irakische Regierung hat anlässlich der Rückführungsverhandlungen mit den Niederlanden im September 2012 betont, dass sie grundsätzlich die zwangsweise Abschiebung seiner Staatsangehörigen ablehne. Der irakische Botschafter in Deutschland bekräftigte diese Haltung bei einem Treffen mit Vertretern des AA im Oktober 2013. Andererseits führen z.B. Schweden, Großbritannien und Australien vereinzelt Abschiebungen durch und planen dies auch für die Zukunft. Gleichzeitig wollen sie gemeinsam mit anderen gleichgesinnten Staaten ("Brussels Group", dazu zählt auch Deutschland) durch Ansprache hochrangiger irakischen Regierungsvertretern eine größere Offenheit der irakischen Seite für Rückführungen erreichen.

Quelle: Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, 07.10.2013

Nach der Aufgabe von Kirkuk von Regierungstruppen übernahmen Truppen der Autonomieregion Kurdistan die Kontrolle in der Stadt, denn diese wird von der Autonomieregion für sich beansprucht (BBC News 12.6.2014).

Aus Mossul floh bisher eine halbe Million Menschen teilweise Richtung Kurdistan, teilweise Richtung Bagdad (BBC News 12.6.2014a). Die Autonomieregion Kurdistan ist derzeit Zufluchtsort für 200 000 Syrer und 200 000 bis 300 000 Bewohner von Mossul sollen sich in Richtung Autonomieregion bewegen (Al Jazeera 12.6.2014). [Dazu kommen noch Internvertriebene aus Anbar]

Quelle: Kurzinformation der Staatendokumentation, 12.06.2014

Abschnitt Sicherheitslage

Irak wird seit Mitte 2013 von einer Gewaltwelle erschüttert (Zahl der Toten 2013 über 8.000, Zahl der ersten fünf Monate 2014 mindestens 2.879 ZivilistInnen). Das Gros der Anschläge wird der sunnitischen Organisation Islamic State of Iraq and the Levant (ISIL) zugeschrieben, die sich vor April 2013 Al-Kaida in Irak (AKI) nannte. Gründe für die Intensivierung der Gewalt sind die Kluft zwischen irakischen Sunniten und Schiiten, Wiedererstarken von AKI bzw. ISIL, Rückkoppelungen mit dem syrischen Bürgerkrieg, weitgehende politische Blockade - das Abkommen von Erbil, das die Machtaufteilung zwischen den ethnischen und religiösen Gruppen nach der Wahl 2010 regeln sollte, ist nach wie vor nicht umgesetzt - und die unklare politische Zukunft des Landes nach den Parlamentswahlen 2014.

Frustration und Hoffnungslosigkeit beschränken sich aber nicht auf die Sunniten; die Mehrheit aller IrakerInnen ist gezwungen, in Armut und in Sachen Infrastruktur unterversorgt ihren Alltag zu fristen. Die PolitikerInnen des an sich reichen Landes waren bisher nicht in der Lage, der Bevölkerung eine Minimalversorgung zu garantieren (ÖB 6. 2014).

Seit Anfang 2014 verschlechterte sich die Sicherheitssituation noch einmal dramatisch. Von der syrischen Provinz Rakka aus eroberten ISIL Kämpfer mit der Unterstützung einer Reihe von lokalen sunnitischen Gruppen Teile der Provinz Anbar und hielten Angriffen von Regierungstruppen stand. Besonders betroffen waren die Städte Falluja und Ramadi. Seit April nahmen außerdem die Anschläge in und um Bagdad zu, für die meist ISIL die Verantwortung übernahm. Am 8. Mai 2014 begann das irakische Militär mit mehr als 40.000 Mann eine Großoffensive auf Falluja und Ramadi, die allerdings die beiden Städte nicht wieder komplett unter Regierungsgewalt bringen konnte. Dabei soll die irakische Armee u.a. Fassbomben eingesetzt haben (ÖB 6.2014).

Mittlerweile stehen die Grenzgebiete zu Syrien und Jordanien unter Kontrolle der Aufständischen. Tikrit, Baiji mit der landesweit größten Raffinerie und Bakuba (60 km nördlich von Bagdad) sowie andere Landesteile werden heftig umkämpft und Kirkuk sowie weitere nördliche Gebiete von kurdischen Truppen gesichert. Die Regierungstruppen werden bei den Kämpfen von schiitischen Milizen und zahlreichen Freiwilligen unterstützt. Auch der internationale Flughafen in Bagdad war zeitweise umkämpft. In Bagdad und anderen südlich gelegenen Städten kommt es weiterhin zu Anschlägen. Parallel zur Irak Offensive konnte ISIL auch in Syrien weitere Gebiete einnehmen. Damit verfügen die Aufständischen immer wieder - je nach Stand der Kämpfe - über einen zusammenhängenden, flächenmäßig beachtlichen Teil beider Länder (ÖB 6.2014).

Die Sicherheitssituation in der autonomen Region Kurdistan-Irak ist wesentlich besser als im Rest des Landes. Wie sich die neuen politischen und militärischen Gegebenheit auf das Verhältnis zwischen Erbil und Bagdad, das seit langem v.a. aufgrund des ungeklärten Status der sogenannten disputed territories und der Aufteilung der Einnahmen aus Erdöl- und Erdgasexporten angespannt ist, auswirken werden, ist noch nicht klar.

Die Kurden sind derzeit die lachenden Dritten im Konflikt zwischen Sunniten und Schiiten. Das kurdische kam dem anfangs klar unterliegendem irakischen Militär kurz nach Beginn der ISIL-Offensive zur Hilfe. Neben Kirkuk, das die kurdischen Peshmerga-Truppen kontrollieren, sichern sie auch Teile der Provinzen Niniveh und Diyala, die zwar mehrheitlich von Kurden bewohnt werden, aber offiziell unter der Kontrolle der Zentralregierung stehen. Sie konnten somit die von ihnen kontrollierte Fläche innerhalb weniger Tage fast verdoppeln. U.a. seitens des kurdischen Verteidigungsministeriums heißt es, dass man nicht die Absicht habe, die in der letzten Woche übernommenen Gebiete wieder zu verlassen und Rufe nach Abstimmungen über den Status dieser Gebiete werden laut (ÖB 6.2014).

Quelle: Kurzinformation der Staatendokumentation, 30.06.2014

II.1.3. Feststellungen zur Lage im Iran

Die innenpolitische Lage hat sich nach den Präsidentschaftswahlen im Juni 2013 verändert. Der Wahlsieg von Hassan Rohani stieß in der Bevölkerung auf breite Zustimmung. Er hat im Vorfeld der Wahl eine politische, kulturelle und wirtschaftliche Öffnung des Landes versprochen. Es bleibt abzuwarten, ob diese Vorhaben nach seinem Amtsantritt umgesetzt werden. Es sind erste Anzeichen von Annäherungsversuchen an westliche Staaten zu erkennen. Menschenrechtsaktivisten werden weiterhin systematisch und massiv mit dem Ziel verfolgt, konkrete Informationen über Menschenrechtsverletzungen zu unterdrücken und all jene einzuschüchtern, die Missstände öffentlich kritisieren. Menschenrechtsanwälte, die politisch Gefangene verteidigen, werden eingeschüchtert oder selbst verurteilt. Eine angemessene rechtliche Verteidigung in politischen Fällen ist derzeit nicht gewährleistet.

Die Gewaltenteilung in Iran unterliegt starken Einschränkungen. Besonders auf die Justiz wird in zahlreichen Strafverfahren Druck von Seiten der Exekutive ausgeübt; dies macht faire Verfahren in politisierten Fällen unmöglich. Auch die Unabhängigkeit iranischer Anwälte ist vor diesem Hintergrund eingeschränkt.

Die Zahl der bekannt gewordenen vollstreckten Hinrichtungen 2012 ist im Vergleich zum Vorjahr gesunken (mind. 371, 2011 waren es mind. 430). Im Jahr 2013 wurde dagegen die Vorjahresgesamtzahl der Hinrichtungen bereits im November überschritten (über 400; Stand November 2013). Allein seit dem Amtsantritt Präsident Ruhanis am 3.8.2013 sind über 200 Hinrichtungen erfolgt. Todesurteile können für eine Vielzahl von Delikten, darunter auch politische Straftaten, verhängt werden. Über 80 % der Todesurteile werden für Drogendelikte ausgesprochen. Hinrichtungen werden regelmäßig öffentlich vollstreckt. Körperstrafen wie Peitschenhiebe oder Amputationen werden weiterhin angewendet. Auch nach Einführung des neuen Strafgesetzes im Juni 2013 ist die Steinigung als Todesstrafe weiterhin vorgesehen. Ob sie in der Vollstreckung ausgesetzt wird, bleibt abzuwarten.

Die Meinungs-, Presse- und Versammlungsfreiheit ist stark eingeschränkt. Insbesondere im Vorfeld politisch sensibler Ereignisse, wie z.B. der Präsidentschaftswahl im Juni 2013, wird gezielt gegen oppositionelle Print- und elektronische Medien gleichermaßen mit Zensur, Schließung und Einschüchterung vorgegangen. Zu Beginn des Jahres 2013 wurden viele regimekritische Journalisten und Blogger verhaftet, mehrere sind noch immer in Haft. Die notwendigen Genehmigungen für Versammlungen werden von den zuständigen Innenbehörden in der Regel nicht erteilt. Nichtgenehmigte Versammlungen werden im Einzelfall gewaltsam aufgelöst. In letzter Zeit wird verstärkt Druck auf Netzbürger ausgeübt und die Kontrolle des Internets ausgebaut.

Das Recht auf Religions- und Glaubensfreiheit ist im Iran deutlich eingeschränkt. Muslime und Angehörige der drei weiteren durch die Verfassung anerkannten Religionsgemeinschaften (Christentum, Zoroastrismus und Judentum) leben im Wesentlichen friedlich nebeneinander. Diese anerkannten sog. "Buchreligionen" dürfen ihre religiösen Praktiken ausüben, allerdings nur in eingeschränktem Rahmen. Gegen missionierende Gruppierungen wird aktiv vorgegangen. Persischsprachige christliche Gemeinden werden verstärkt unter Druck gesetzt. Andere Religionen werden nicht akzeptiert: insbesondere die Angehörigen der Baha'i-Gemeinde sowie gelegentlich Sufis sind staatlicher Repression ausgesetzt. Der Abfall vom Islam (Apostasie) wird in Iran hart bestraft. Für Männer, die sich vom Islam abwenden, sieht das Gesetz die Todesstrafe vor. Seit mehreren Jahren wurde in Iran keine Hinrichtung wegen Apostasie mehr bekannt.

Iran verfolgt gegenüber ethnischen Minderheiten eine im regionalen Vergleich gemäßigte Politik. Gegen jegliche als "separatistisch" empfundene Äußerungen und Aktionen wird jedoch von der Zentralgewalt mit Verhaftungen, Zensur und Einschüchterungen, unter dem Vorwurf des Terrorismus auch mit Hinrichtungen, vorgegangen. Von Repression betroffen sind v.a. Ahwazi-Araber, Belutschen und Kurden.

1. Situation für Rückkehrer

1.1. Grundversorgung

Die Grundversorgung der Bevölkerung ist gewährleistet. Brot, Wasser und Energieträger werden derzeit noch staatlich subventioniert. Iranische Staatsangehörige erhalten für die stufenweise Abschaffung der Subventionen im Rahmen der Subventionsreform staatliche Ausgleichszahlungen.

Verschärfte Wirtschaftssanktionen gegen Iran, steigende Arbeitslosigkeit und hohe Inflation verschärfen die Situation für sozial schwache Iraner allerdings zunehmend. Rückkehrer erhalten keine staatlichen Leistungen, es existieren jedoch wohltätige Organisationen, die eine Grundversorgung bereitstellen. Die Pflege von Angehörigen erfolgt üblicherweise innerhalb des Familienverbandes; der Betreuungsstandard in einem staatlichen Pflegeheim liegt unter dem in Deutschland üblichen Standard. Wegen des Platzmangels in diesen Heimen ist es schwierig, dort aufgenommen zu werden.

1.2. Medizinische Versorgung

Grundsätzlich entspricht die medizinische Versorgung hinsichtlich Hygiene, Ausstattung und Ausbildungsniveau nicht internationalen Standards, sie liegt aber in Teheran deutlich über dem Landesdurchschnitt. In allen größeren Städten existieren Krankenhäuser. Gegen Zahlung hoher Summen ist in den Großstädten eine medizinische Behandlung nach erstklassigem Standard erhältlich. Die Versorgung mit Medikamenten ist weitgehend gewährleistet; in speziellen Apotheken können Medikamente aus dem Ausland bestellt werden. Behandlungsmöglichkeiten auch für schwerste Erkrankungen sind zumindest in Teheran grundsätzlich gegeben. Aufgrund mangelhafter Bereitstellung von Devisen staatlicherseits und Sanktionen auch im Finanzbereich ist allerdings eine stete Verschlechterung der Versorgungslage zu beobachten, sowohl bei Medikamenten als auch bei medizinischen Gerätschaften.

Iran verfügt über ein staatliches Versicherungswesen, welches prinzipiell auch die Deckung von Krankheitskosten umfasst. Allerdings müssen Patienten hohe Eigenaufwendungen leisten, da die Behandlungskosten die Versicherungsleistungen in vielen Fällen deutlich übersteigen. Zumindest größere medizinische Eingriffe erfolgen nur, wenn der Patient hohe Vorauszahlungen leistet. Alle angestellten Arbeitnehmer unterliegen einer Sozialversicherungspflicht, die die Bereiche Rente, Unfall und Krankheit umfasst; freiberuflich tätige Personen können sich freiwillig absichern.

Die Regierung beabsichtigt, auch solche Bürger in die Sozialversicherung aufzunehmen, die keine angestellten Arbeitnehmer sind - eine konkrete Gesetzesvorlage ist dazu aber noch nicht erarbeitet worden. Es gibt soziale Absicherungsmechanismen, wie z.B. Armenstiftungen, Kinder-, Alten-, Frauen- und Behindertenheime. Die Hilfen an Bedürftige werden durch den Staat, die Moscheen, die Armenstiftungen und oft auch privat organisiert (z.B. Frauengruppen).

2. Behandlung von Rückkehrern

Allein der Umstand, dass eine Person in Deutschland einen Asylantrag gestellt hat, löst keine staatlichen Repressionen nach der Rückkehr nach Iran aus. Es kann in Einzelfällen aber zu einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden über den Auslandsaufenthalt kommen, besonders zu Kontakten während dieser Zeit. Die Befragung kann in Ausnahmefällen mit einer ein- bis zweitägigen Inhaftierung einhergehen. Keiner westlichen Botschaft ist bisher ein Fall bekannt geworden, in dem Zurückgeführte darüber hinaus staatlichen Repressionen ausgesetzt waren.

Auch wurde kein Fall bekannt, in dem Zurückgeführte im Rahmen der Befragung psychisch oder physisch gefoltert wurden. Es gibt derzeit keine Hinweise auf eine diesbezügliche Veränderung der Lage.

Nach Angaben des Chefs der Judikative können Personen, die das Land illegal verlassen und sonst keine weiteren Straftaten begangen haben, von den iranischen Auslandsvertretung ein Passersatzpapier bekommen und nach Iran zurückkehren. Mit dieser gesetzlichen Wiedereinreise werde die frühere illegale Ausreise legalisiert. Personen, die während des Krieges illegal das Land verlassen haben, ohne den Wehrdienst abzuleisten, könnten mit Passersatzpapieren zurückkehren, wenn sie während ihres Aufenthaltes im Ausland nicht gegen Iran aktiv gewesen sind.

Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen

Republik Iran vom 11.02.2013, Stand: Oktober 2013)

II.2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch die vor dem Bundesverwaltungsgericht abgeführten mündlichen Verhandlungen unter Einschluss der verwaltungsbehördlichen Akte und Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben der beschwerdeführenden Parteien, der verwaltungsbehördlichen Bescheide, die dagegen erhobenen Beschwerden samt Beschwerdeergänzungen, die Übersetzungen und Überprüfungsergebnisse der vorgelegten Dokumente, das Ergebnis der Sprachanalyse, die Abfrageergebnisse der entsprechenden Datenbanken sowie der Erörterung der aktuellen Lageentwicklung in den Herkunftsländern anhand vorliegender Länderdokumentationsunterlagen.

II.2.1. Verfahrensgang

Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes sowie der Gerichtsakten.

II.2.2. zu den Feststellungen

Die Feststellungen zur Person sowie den familiären und privaten Verhältnissen der bP1 bis 7 ergeben sich aus den in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie den oben angeführten Beweismitteln.

II.2.2.1. Die von der bP1 vorgebrachten Fluchtgründe - Inhaftierung unter XXXX, Verfolgung durch XXXX, XXXX-Stamm - sind selbst unter Berücksichtigung des seit Verlassen des Herkunftsstaates verstrichenen Zeitraumes von 23 Jahren aufgrund der zahlreichen inhaltlichen sowie zeitlichen Ungereimtheiten und groben Widersprüchen nicht glaubwürdig. Dem BAA ist zuzustimmen, dass sich angesichts der im Zweitasylverfahren getätigten Ausführungen der Schluss aufdränge, die bP1 versuche, ihr Vorbringen an die aktuelle Situation im Irak "anzupassen". So erwähnte die bP1 im ersten Asylverfahren im Jahre 1991 zum einen weder die Verfolgung durch XXXX noch durch den XXXX-Stamm, sondern stützte sie ihren Antrag auf eine am XXXX erfolgte Inhaftierung durch die damalige irakische Regierung. Im zweiten Asylverfahren erwähnte die bP1 in den Einvernahmen 2005 und 2006 mit keinem Wort mehr ihre Inhaftierung, stattdessen begründete sie ihre Verfolgung zunächst mit der Gefahr durch den XXXX-Stamm und schlussendlich mit der Tötungsabsicht XXXX; erst in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde die Inhaftierung erneut thematisiert. Ein Vergleich der Aussagen den Gefängnisaufenthalt betreffend zeigt gravierende zeitliche als auch inhaltliche Divergenzen; so fand die Inhaftierung einmal im Jahr 1990 statt (Erstasylantrag), einmal (gemäß Aussage in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG) zu einem Zeitpunkt, zu dem die bP1 noch keine Kinder hatte (Anmerkung: 1987 Geburt des ältesten Kindes). Einmal wurde als Grund für die Inhaftierung ihre Wehrdienstverweigerung mit anschließender Aufdeckung der Tätigkeit als Peshmerga (Erstasylantrag) genannt, einmal die Verhaftung als Folge von Kampfhandlungen zwischen der irakischen Armee und der Peshmerga (mündliche Verhandlung vor dem BVwG). Widersprüchlich auch die Gründe für die Beendigung der Haft: Im Erstasylverfahren konnte die bP1 lt. eigener Schilderung im Zuge der Sprengung des Gefängnisses durch kurdische Freiheitskämpfer in die Berge fliehen, lt. Aussage in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht kam es zu einem Gefangenenaustausch zwischen der PUK und den irakischen Behörden.

Die geltend gemachte Verfolgung durch XXXX stellt sich zudem im Hinblick auf die mündliche Beschwerdeverhandlung als höchst unplausibel dar. 1990 hat die bP1 gemäß ihren Angaben den Auftrag erhalten, XXXX zu töten; da sie diesem Auftrag nicht nachgekommen sei, hätten XXXX Leute zwischen 1990 und 1991 zweimal versucht, sie zu töten. Die Antwort auf die in diesem Zusammenhang in der mündlichen Verhandlung gestellte Frage, ob die bP1 1990 und 1991 versteckt im Irak gelebt habe, ist weder nachvollziehbar noch begreifbar: "Ich war noch Peshmerga und der Anführer war XXXX". Die weiteren Ausführungen der bP1 (Einvernahme am 21.03.2005 und mündliche Beschwerdeverhandlung), Talabani habe ihr 1991 mitgeteilt, dass er sie nicht mehr vor dem XXXX-Stamm schützen könne, weshalb sie ausgereist sei, ist angesichts der von XXXX angeblich selbst betriebenen Tötung der bP1 abstrus und mit der allgemeinen Lebenserfahrung als nicht mehr vereinbar anzusehen.

Die ins Treffen geführte Verfolgung durch den XXXX-Stamm ist infolge Nichterwähnung im Erstasylverfahren als gesteigertes Vorbringen zu werten, zumal auch der vorgebrachte Drohanruf im Juli 1994 aufgrund der unmittelbaren zeitlichen Nähe zu der in Österreich begangenen Straftat in Verbindung mit der Ausreise aus dem Bundesgebiet als Schutzbehauptung anzusehen ist.

Die bP1 hat somit - wie ein Blick auf den unter Punkt I. geschilderten Verfahrensgang zeigt - im Laufe der Verfahren keine im Wesentlichen gleich bleibenden Angaben gemacht, sie waren vielmehr grob widersprüchlich und mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar, weshalb die vorgebrachten Fluchtgründe der bP1 (Inhaftierung unter XXXX, Verfolgung durch XXXX-Stamm) gemäß Judikatur des Verwaltungsgerichtshofe als nicht glaubhaft anzusehen sind.

II.3. Rechtliche Beurteilung:

II.3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesasylamtes richtet, der vor dem 31.12.2013 erlassen wurde, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Auszug).

Zu A)

II.3.2. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten

II.3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;

09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;

19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;

25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

II.3.2.2. Wie in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert, war dem Vorbringen der bP1 zu den behaupteten Ausreisegründen (Inhaftierung unter XXXX, Verfolgung durch XXXX-Stamm) insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen, sodass die von ihr hinsichtlich dieser Punkte behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden können. Es sei an dieser Stelle betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (vgl. VwGH v. 20.6.1990, Zl. 90/01/0041).

II.3.2.3. Sofern die bP1-7 Befürchtungen aufgrund ihres langjährigen Aufenthalts in Europa geltend machen, ist festzuhalten:

Der Ausdruck "soziale Gruppe", die als Auffangtatbestand in die Genfer Flüchtlingskonvention eingefügt wurde, wird in Lehre und Rechtsprechung durchaus unterschiedlich definiert. In der Judikatur des Verwaltungsgerichtshof wurde einerseits auf die Definition des UNHCR abgestellt, der zufolge eine soziale Gruppe in der Regel Personen mit ähnlichem Hintergrund, ähnlichen Gewohnheiten oder ähnlichem sozialen Status umfasst (vgl. Handbuch des UNHCR über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, S. 219, aber auch den Gemeinsamen Standpunktes des Rates der Europäischen Union vom 4.3.1996 betreffend die harmonisierte Anwendung der Definition des Begriffes des "Flüchtling" in Art. 1 des Genfer Abkommens vom 28.7.1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge), wobei aber - unter Hinweis auf das genannte Handbuch des UNHCR - darauf hingewiesen wird, dass hinter der angesprochenen Regelung die Erwägung stehe, dass die Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe Anlass zu Verfolgung sein kann, wenn kein Vertrauen in die Loyalität der Gruppe der Regierung gegenüber bestehe oder wenn die politische Ausrichtung, das Vorleben oder die wirtschaftliche Tätigkeit der Mitglieder der Gruppe oder auch schon allein die Existenz der Gruppe an sich als Hindernisse für die Politik der Regierung angesehen werden (vgl. VwGH 18.12.1996, Zl. 96/20/0793). Andererseits wies der Verwaltungsgerichtshof auf die Definition des kanadischen Obersten Gerichtshofes (Supreme Court) hin, nach der eine soziale Gruppe iSd GFK folgende drei Personenkreise umfasse: Personen, die ein gemeinsames angeborenes oder unabänderliches Merkmal wie Geschlecht, sprachliche Zugehörigkeit oder sexuelle Orientierung aufweisen; Personen, die freiwillig aus Gründen verbunden sind, die für ihre Menschenwürde derart fundamental sind, dass sie nicht gezwungen werden sollten, diese Verbindung aufzugeben und schließlich Personen, die durch einen früheren freiwilligen Zustand verbunden sind, der aufgrund seiner historischen Dauer nicht geändert werden kann (vgl. die in Goodwin-Gill, The Refugee in International Law, 1996, p. 359 f., wiedergegebenen Fälle, insbesondere den Fall Canada v. Ward). Auf diese Definitionen nimmt - zumindest zum Teil - auch Art. 10 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.4.2004 ("Statusrichtlinie") - auf den im Übrigen § 2 Abs. 1 Z 12 Asylgesetz 2005 verweist - Bezug, wenn er in seiner lit. d eine bestimmte soziale Gruppe folgendermaßen umschreibt: "Eine Gruppe gilt insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe wenn - die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und - die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird.

Das Gericht verkennt nun nicht die schwierige Lebenssituation von Personen, die nach einem langjährigen Aufenthalt in Europa in den kurdisch kontrollierten Teil des Iraks zurückkehren, doch kann im Hinblick auf die Heterogenität dieser Gruppe - u.a. der ethnischen und religiösen Zugehörigkeit, des Ausmaßes der übernommenen "westlichen" Lebensweise, der Maßstäbe und Regeln, der politischen Orientierung des Einzelnen, der Verhältnisse vor Ort - und der hierdurch bedingten einzelfallbezogenen Situation nicht von einer sozialen Gruppe der Rückkehrer gesprochen werden. Gleiches gilt auch für die in diesem Zusammenhang vorgebrachten Befürchtungen betreffend die weiblichen beschwerdeführenden Parteien; so ist es zwar richtig, dass Frauen auch in den kurdisch kontrollierten Gebieten Diskriminierungen ausgesetzt sind, sie werden aber nicht allgemein als inferior angesehen. Aufgrund der Heterogenität dieser Gruppe und der unterschiedlichen Situation im Einzelfall kann daher auch nicht von einer sozialen Gruppe der wegen ihres Geschlechts diskriminierten Frauen gesprochen werden.

Abgesehen davon, dass diese Befürchtungen somit nicht in einem kausalen Zusammenhang mit einem der in der GFK abschließend genannten Verfolgungsgründe (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmen sozialen Gruppe, politische Gesinnung) stehen, ist festzuhalten, dass nur ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre der bP asylrelevant sein kann. Vor dem Hintergrund der in das Verfahren eingebrachten Länderfeststellungen betreffend die unter kurdischer Kontrolle stehenden Gebiete des Iraks (hinsichtlich XXXX vgl. Kurzinfo der Staatendokumentation vom 30.06.2014) kann die erforderliche Eingriffsintensität seitens des erkennenden Gerichts nicht erkannt werden, zumal auch die bP in ihren Aussagen diesbezüglich keine konkreten, individualisierten - die sozioökonomischen Umstände übersteigende - Eingriffshandlungen darzulegen vermochten. Die vorgebrachten Rückkehrbefürchtungen bezogen sich vielmehr Großteils auf die Feinde des Vaters bzw. die allgemeine schlechte Sicherheitslage, welche jedoch bereits vom BAA durch die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten berücksichtigt wurde. Das im Schriftsatz vom 27.08.2014 angesprochene Urteil XXXX des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 26.06.2011, BNr. 8319/07, 11449/07, befasst sich im Kern mit der realen Gefahr einer Art. 3 EMRK entgegenstehenden Behandlung.

Festzuhalten ist, dass die bP2 zwar aus dem Iran stammt, gleichfalls aber der kurdischen Volksgruppe angehört, jahrelang - ohne dass sie aufgrund ihrer iranischen Herkunft Probleme zu vergegenwärtigen hatte - mit ihrer Familie im Irak lebte, und auch den Länderberichten diesbezüglich kein Gefährdungspotential zu entnehmen ist. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass obige Ausführungen betreffend "soziale Gruppe" vor dem Hintergrund des Länderberichts Iran auch im Falle einer Rückkehr der bP2 in ihren Herkunftsstaat Anwendung finden.

II.3.2.4. Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung der bP1-7 im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, ist davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht vorliegt.

Im gegenständlichen Fall liegt ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG vor; da keinem Familienmitglied der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen war, kommt auch eine Zuerkennung aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens nicht in Betracht.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

II.3.3 Anträge betreffend Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft

Das bereits im Jahr 1995 in Betracht gezogene Aberkennungsverfahren betreffend die bP1 wurde unter Beiziehung eines mit Beschluss des BG Linz vom 11.06.1996, XXXX, bestellten Prozesskurators ordnungsgemäß durchgeführt.

Der Zustellnachweis betreffend den Bescheid des BAA XXXX, befindet sich im Akt (die Übernahme erfolgte durch die bP1; Aussage mündliche Verhandlung am 28.08.2014).

Der Bescheid des Bundesministerium für Inneres, vom 09.12.1997,Zl. XXXX, sowie der Bescheid des BAA vom 28.06.1999, Zl. 93001.799-BAL, sind in Rechtskraft erwachsen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere war die gegenständliche Entscheidung von bloßen Tatsachenfeststellungen abhängig, die anhand von Glaubwürdigkeitserwägungen im Rahmen der freien Beweiswürdigung getroffen wurden.

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