BVwG I402 1409924-1

I402 1409924-1Tribunal administratif fédéral3 sept. 2014

Regest

Aufenthalt im Bundesgebiet, Beschwerdezurückziehung, Dauer,<br/>Familieneinheit, Integration, Rückkehrentscheidung auf Dauer<br/>unzulässig

Texte intégral

BVwG I402 1409924-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.09.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:I402.1409924.1.00

Spruch

I402 1310539-1/12E

I402 1409924-1/9E

I402 1409927-1/9E

I402 1409922-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Philipp CEDE, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerden XXXX, ägyptischer Staatsangehörigkeit, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.02.2007, Zl. 06 02.533-BAT, XXXX, ägyptischer Staatsangehörigkeit, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.10.2009, Zl. 08 12.379-BAT, XXXX ägyptischer Staatsangehörigkeit, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.10.2009, Zl. 08 12.381-BAT, XXXX ägyptischer Staatsangehörigkeit, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.10.2009, Zl. 08 12.380-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.07.2014 beschlossen (Spruchpunkt A) I. und B)) beziehungsweise zu Recht erkannt (Spruchpunkt A) II.):

A)

I. Das Verfahren über die Beschwerden gegen die Spruchpunkte I. und II. der angefochtenen Bescheide (Abweisung der Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ägypten gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005) wird wegen Zurückziehung der Beschwerden gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

II. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG und § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm. § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 wird festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Die Beschwerdeführer sind ägyptische Staatangehörige, gehören der Minderheit der koptischen Christen an und lebten vor ihrer Ausreise aus Ägypten in XXXX. Der Erstbeschwerdeführer reiste Anfang 2006 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 02.03.2006 einen Asylantrag. Zur Begründung brachte er - auf das Wesentlichste zusammengefasst - vor, er sei gemeinsam mit anderen christlichen Glaubensbrüdern im Jahr 2003 bei der Wiedereröffnung der Kirche in der Ortschaft XXXX beteiligt gewesen, bei der es zu einem Angriff durch Teile der muslimischen Bevölkerung gekommen sei. Dabei seien die Kirche und Häuser von Christen in Brand gesteckt worden, viele Christen seien von den Angreifern verletzt worden. Obwohl sie vom zuständigen koptischen Bischof telefonisch zu Hilfe gerufen worden sei, sei die Polizei stundenlang nicht eingeschritten und erst nach Stunden hätten Sicherheitskräfte eingegriffen und dabei sowohl Muslime als auch Christen festgenommen. Der Beschwerdeführer sei 4 Wochen lang verhaftet und einvernommen worden und sei seit diesem Vorkommnis von der Staatpolizei immer wieder festgehalten und von Islamisten verfolgt worden. Es sei deswegen gezwungen gewesen, zunächst Zuflucht bei einem ihm bekannten Pfarrer in Kairo zu nehmen, wo er zwei Monate verbracht habe. Danach sei er in einem Kloster in Alexandrien untergekommen, wo er drei Monate geblieben sei. Danach habe er Ägypten verlassen. Sein Haus sei während dieser Zeit mehrmals durchsucht und seine Familie sei von der Polizei sehr schlecht behandelt worden.

2. Mit Bescheid vom 26.02.2007 wies das Bundesasylamt den Antrag des Erstbeschwerdeführers auf internationalen Schutz ab und sprach aus, dass ihm der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) nicht zuerkannt werde und dass er aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ägypten ausgewiesen werde (Spruchpunkt III.). Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass der behauptete Fluchtgrund bzw. die vom Erstbeschwerdeführer behauptete Gefährdungslage sich als nicht glaubhaft erwiesen hätten. Dieses Ergebnis seiner Beweiswürdigung stützt das Bundesasylamt auf eine nähere Auseinandersetzung mit einzelnen vom Bundesasylamt wahrgenommenen Lücken, Widersprüchlichkeiten und "Ungereimtheiten" im Vorbringen des Erstbeschwerdeführers. Es lasse sich daraus nicht ableiten, dass der Erstbeschwerdeführer glaubhaft gemacht hat, ein (exponierter) Proponent der koptischen Glaubensgemeinschaft in Ägypten gewesen zu sein, an der beschriebenen Eröffnungsfeier teilgenommen zu haben und vom Geheimdienst bzw. von Islamisten verfolgt zu sein. Angesichts dessen habe der Beschwerdeführer in Ägypten keine Gefährdung zu befürchten, die eine Zuerkennung von Asyl oder von subsidiärem Schutz rechtfertige.

3. In seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung bestritt der Beschwerdeführer mit näheren Argumenten die Beweiswürdigung der belangten Behörde und legte Berichte zur Lage der koptischen Christen in Ägypten vor.

4. Im Dezember 2008 reisten die Frau des Erstbeschwerdeführers (die Zweitbeschwerdeführerin) mit den gemeinsamen Kindern (dem am 21.03.2002 geborenen Drittbeschwerdeführer und dem am 01.07.2004 geborenen Viertbeschwerdeführer) illegal in das Bundesgebiet ein und beantragten ebenfalls die Gewährung von internationalem Schutz. Auch diese Anträge wurden vom Bundesasylamt mit Bescheiden vom 27.10.2009 unter gleichzeitigem Ausspruch der Ausweisung aus dem Bundesgebiet nach Ägypten abgewiesen. Dagegen richten sich die am 05.11.2011 erhobenen Beschwerden der Zweitbeschwerdeführerin sowie des Dritt- und Viertbeschwerdeführers.

5. Mit Verfahrensanordnung vom 22.10.2012 stellte der Asylgerichtshof den Beschwerdeführern aufgrund ihrer dahingehenden Anträge gemäß § 75 Abs. 16 iVm. § 66 AsylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2011, BGBl. I 38, einen Rechtsberater zur Seite.

Mit Schreiben vom 28.10.2013 erstattete der Erstbeschwerdeführer ein ergänzendes Vorbringen zur Situation der Kopten in Ägypten, brachte Näheres zu den Integrationsbemühungen und -erfolgen der Beschwerdeführer in Österreich vor und legte zum Beleg einen Wohnungsmietvertrag, einen Arbeitsvorvertrag für eine Anstellung bei einer Pizzeria, eine Bestätigung des Koptisch-Orthodoxen Patriarchats, Diözese Österreichs, über die Zugehörigkeit der Familie zur koptisch-orthodoxen Gemeinde und ihre regelmäßige Teilnahme am Gottesdienst, einen Versicherungsdatenauszug, Schulbesuchsbestätigungen vom 24.9.2013 und 30.09.2013 (für den Dritt- und Viertbeschwerdeführer) sowie ein Zeugnis über das Bestehen der Prüfung über deutsche Sprachkenntnisse auf dem A2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen vom 19.09.2013 (für den Erstbeschwerdeführer) vor.

Mit Schreiben vom 15.05.2014 zeigte ein von den Beschwerdeführern bevollmächtigter Rechtsanwalt dem Bundesverwaltungsgericht seine Bevollmächtigung an.

6. Am 30.07.2014 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, an der die Beschwerdeführer und ihr anwaltlicher Vertreter teilnahmen. Ein Vetreter der belangten Behörde ist nicht erschienen. Anlässlich der Verhandlung ergänzten die Beschwerdeführer insbesondere ihr Vorbringen zur Integration in Österreich und legten entsprechende Unterlagen vor, darunter eine Bestätigung über die Verlängerung des Mietverhältnisses für die Wohnung der Beschwerdeführer bis 2017, eine Einstellungszusage bei einer Pizzeria für den Erstbeschwerdeführer, Schulzeugnisse des Dritt- und Viertbeschwerdeführers für das Schuljahr 2013/14 und ein Zeugnis über das Bestehen der Prüfung über deutsche Sprachkenntnisse auf dem A2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen vom 19.09.2013 (für die Zweitbeschwerdeführerin).

7. Mit einem durch ihren anwaltlichen Vertreter eingebrachten Schriftsatz vom 04.08.2014 erstatteten die Beschwerdeführer ein ergänzendes Vorbringen.

7.1. Zum Themenkreis ihrer Integration in Österreich brachten sie vor, Österreich sei seit vielen Jahren zu ihrem Lebensmittelpunkt, ja zur neuen Heimat der Familie geworden. Die Kinder (dh. der Dritt- und Viertbeschwerdeführer) hätten den Großteil ihres Lebens in Österreich verbracht und seien überwiegend hier sozialisiert. Dementsprechend würden die Kinder auch besser Deutsch sprechen, schreiben und lesen, während sie im Arabischen weder des Schreibens noch des Lesens kundig seien. Wie in der Verhandlung vorgebracht, würden auch zahlreiche Verwandte der Beschwerdeführer in Österreich leben. Es handle sich bei diesen Verwandten überwiegend um österreichische Staatsangehörige. Die erwähnten Verwandten wurden im Schriftsatz namentlich und unter Bekanntgabe ihrer Adressen angeführt. Dabei handle es sich um die Cousine des Erstbeschwerdeführers und deren Ehemann (beide österreichische Staatsangehörige), sowie deren Kinder (ebenso österreichische Staatsangehörige), weiters einen Cousin des Erstbeschwerdeführers und dessen Ehefrau und Kinder (ägyptischer Staatsangehörigkeit, jedoch dauerhaft in Österreich niedergelassen), die Schwester des Erstbeschwerdeführers (ägyptischer Staatsangehörigkeit) und deren Ehemann (österreichischer Staatsangehörigkeit) sowie deren Kinder, darüber hinaus auch noch andere weitschichtigere Verwandte mit österreichischer Staatsangehörigkeit. Ein großer Teil der Familie der Beschwerdeführer lebe somit als österreichische Staatsbürger oder als zumindest dauerhaft niedergelassene ägyptische Staatsangehörige im österreichischen Bundesgebiet. Zu diesen Verwandten stünden die Beschwerdeführer in engem Kontakt, sie würden sich gegenseitig unterstützen, gemeinsam ihre Freizeit gestalten und Feste feiern. Doch auch über den Kreis der Verwandtschaft hinaus bestünden seit langem enge freundschaftliche Kontakte der Beschwerdeführer zu Österreichern und Österreicherinnen; die Vorlage entsprechender Bestätigungs- und Unterstützungsschreiben werde angeboten.

7.2. Weiters erklärten die Beschwerdeführer im Schriftsatz vom 04.08.2014 die Zurückziehung ihrer Beschwerden gegen die angefochtenen Bescheide, jeweils im Umfang der Spruchpunkte I. und II dieser Bescheide; im Umfang der Anfechtung der Ausweisung (jeweils Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide) hielten sie ihre Beschwerden aufrecht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Die Beschwerdeführer sind ägyptische Staatsangehörige. Der Erstbeschwerdeführer ist mit der Zweitbeschwerdeführerin verheiratet; der Dritt- und der Viertbeschwerdeführer sind die Söhne des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin. Der Aufenthalt der Familie in Österreich stützt sich auf Anträge auf Gewährung von Asyl vom 02.03.2006 (im Fall des Erstbeschwerdeführers) beziehungsweise vom Dezember 2008 (im Fall der Viertbeschwerdeführerin sowie des Dritt- und Viertbeschwerdeführers), die diese jeweils in zeitlicher Nähe zu ihrer jeweiligen Einreise nach Österreich gestellt haben und bei denen es sich um ihre jeweils ersten (einzigen) Asylanträge handelt. Dieser Aufenthalt dauert bis zum Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung - somit über acht bzw. sechs Jahre an, weil ihre Anträge innerhalb dieses Zeitraums nicht rechtskräftig erledigt worden sind. Innerhalb dieses Zeitraums sind die Beschwerdeführer unbescholten geblieben. Sie haben soziale Kontakte in Österreich aufgebaut, darunter sowohl zu den hier lebenden und dauerhaft niedergelassenen Angehörigen ihrer Großfamilie (Cousins) mit teils österreichischer, teils ägyptischer Staatsangehörigkeit, darüber hinaus aber auch zu nicht verwandten Österreichern. Als praktizierende koptische Christen nehmen die Beschwerdeführer am Gemeindeleben teil und besuchen unter anderem Gottesdienste in koptischen Gemeinden in Wien. Die 2002 bzw. 2004 geborenen Söhne (der Dritt- und Viertbeschwerdeführer) sind im Alter von ca. 6 bzw. 4 Jahren in Österreich angekommen, gehen in österreichische Schulen, sind hier sozialisiert und nunmehr 12 bzw. 10 Jahre alt. Sie sprechen Deutsch auf einem nahezu muttersprachlichen Niveau. Sie sind im Rahmen eines kirchlichen Vereins u.a. auch sportlich aktiv. Der Familie steht eine Mietwohnung in Wien zur Verfügung; ihre wirtschaftliche Erhaltungsfähigkeit ist nicht gefährdet. Der Erstbeschwerdeführer ist im Laufe seines Aufenthalts in Österreich erwerbstätig gewesen und verfügt aktuell über eine Einstellungszusage bei einer Pizzeria; die Zweitbeschwerdeführerin hat die Absicht, später ebenfalls einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Der Bezug der Familie zu sozialen und familiären Kontakten in Ägypten konzentriert sich auf - zB telefonische - Kontakte zur engeren Verwandtschaft.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, den von den Beschwerdeführern in der mündlichen Verhandlung und als Beilage von Schriftsätzen vorgelegten Urkunden sowie aus der Parteienvernehmung anlässlich der mündlichen Verhandlung.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.1. Gemäß Art. 151 Abs. 51 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes (welches gem. Art. 129 B-VG als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnen ist). Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen. Das vorliegende Verfahren war zum genannten Zeitpunkt beim Asylgerichtshof anhängig und ist daher vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

3.1.2. Nach § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 ist das ASylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 BVwGG, wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, wenn - wie hier - keine abweichende gesetzliche Regelung besteht.

3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.1.4. Gemäß § 63 Abs. 5 AVG (seit 01.07.2008 in Verbindung mit § 23 AsylGHG) war die Berufung bzw. waren die Beschwerden binnen zwei Wochen beim Bundesasylamt einzubringen. Die angefochtenen Bescheide wurden den Beschwerdeführern am 01.03.2007 (Erstbeschwerdeführer), respektive am 31.10.2009 (Zweitbeschwerdeführerin sowie Dritt- und Viertbeschwerdeführer) zugestellt. Die am 14.03.2007 (Erstbeschwerdeführer) beim Bundesasylamt eingelangte Berufung bzw. die am 11.11.2009 (Zweitbeschwerdeführerin sowie Dritt- und Viertbeschwerdeführer) beim Bundesasylamt eingelangten Beschwerden sind daher rechtzeitig. Sie sind auch sonst zulässig.

3.1.5. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen. Gemäß § 34 Abs. 5 AsylG 2005 gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Zu A) Teileinstellung des Verfahrens und Ausspruch der dauerhaften Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

3.2.1. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.

In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).

Die Zurückziehung einer Beschwerde ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (§ 7 Abs. 2 VwGVG, § 17 VwGVG iVm. § 13 Abs. 7 AVG).

3.2.2. Aufgrund der (Teil)zurückziehung der Beschwerden mit Schriftsatz vom 04.08.2014 sind die Bescheide (vom 26.02.2007, Zl. 06 02.533 BAT, vom 27.10.2009, Zl. 08 12.379 BAT, vom 27.10.2009, Zl. 08 12.381-BAT, und vom 27.10.2009, Zl. 08 12.380-BAT) jeweils hinsichtlich der Spruchpunkte I. (Abweisung der Anträge hinsichtlich der Gewährung von Asyl) und II. (Abweisung der Anträge hinsichtlich der Gewährung von subsidiärem Schutz) rechtskräftig geworden und ist das Rechtsschutzinteresse weggefallen. Damit ist einer Sachentscheidung insoweit die Grundlage entzogen, weshalb in diesem Umfang mit Beschluss die Einstellung der betreffenden Verfahren auszusprechen ist.

3.3.1. Beschwerdeverfahren, die mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängig waren, sind gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht "nach Maßgabe des Abs. 20" zu Ende zu führen. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht, wenn es in einem solchen Verfahren "in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt", zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird.

Mit der Teilzurückziehung der Beschwerden und der Einstellung des Beschwerdeverfahrens im Umfang der Anfechtung der Spruchpunkte I. und II. der bekämpften Bescheide sind diese in Rechtskraft erwachsen. Es ist daher lediglich über die Erlassung bzw. Zulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu entscheiden. Dadurch, dass durch die Zurückziehung der Beschwerden die negativen Entscheidungen des Bundesasylamtes über die Anträge auf Gewährung von internationalem Schutz in Rechtskraft erwachsen sind, liegt für das vorliegende Beschwerdeverfahren im Ergebnis eine mit § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 vergleichbare Situation vor.

3.3.2. Ob eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, ergibt sich aus § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG. Diese Vorschrift lautet:

"Schutz des Privat- und Familienlebens

§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

der Grad der Integration,

die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

3.3.3. Der in § 9 Abs. 2 BFA-VG festgelegte Kriterienkatalog entspricht im Wesentlichen jenem des § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 in den bis zum Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, BGBl. I 87/2012, geltenden Fassungen. Dieser Katalog dient dazu, die in der Rechtsprechung des EGMR entwickelten Kriterien zur Zulässigkeit von Ausweisungen unter dem Blickwinkel von Art. 8 EMRK "abzubilden" (vgl. die Erläuterungen zur mit BGBl. I 29/2009 kundgemachten Änderung des AsylG 2005, RV 88 BlgNR 24. GP, S 1-2; zur zusammenfassenden Darstellung von Kriterien anhand einschlägiger EGMR-Rechtsprechung s. zB VfSlg. 18.223/2007 und 18.832/2009). Daraus und unmittelbar aus Art. 8 EMRK und Art. 7 GRC ergibt sich, dass das Bundesverwaltungsgericht in jedem Einzelfall, in dem die Ausweisung einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens darstellt, die schutzwürdigen subjektiven Interessen des Asylwerbers mit den öffentlichen Interessen an einer Ausweisung unvoreingenommen abzuwägen, dabei insbesondere die genannten Kriterien zu berücksichtigen und wenn nötig die dafür notwendigen Ermittlungen anzustellen hat (vgl. zur insofern gleichgelagerten bisherigen Rechtslage VfGH 03.10.2013, U 477/2013, 25.11.2013, U 983/2013).

3.4.1. Im Beschwerdefall liegen ein Familienverfahren und ein schützenswertes Familienleben der Beschwerdeführer untereinander vor. Bis auf ihre Kernfamilie haben die Beschwerdeführer aber keine in Österreich lebenden Verwandten, zu denen ein Abhängigkeitsverhältnis besteht, weshalb ein Eingriff in das Familienleben der Beschwerdeführer nicht vorliegt. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme würde aber in das Recht auf Achtung des Privatlebens der Familienangehörigen eingreifen. Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua gg Lettland, Beschw. Nr. 60654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, ÖJZ 2007, 852 ff.).

3.4.2. Der acht- bzw. fast sechsjährige Aufenthalt der Beschwerdeführer im Bundesgebiet und ihre dort eingetretene Integration erfolgten zwar nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet, danach aber auf Grundlage eines Aufenthaltsrechts als Asylwerber und waren in diesem Umfang daher nicht rechtswidrig. Dem (durch die gesetzlichen Voraussetzungen einer legalen Einreise und eines legalen Aufenthalts zum Ausdruck gebrachten) öffentlichen Interesse an der Einwanderungskontrolle kommt zwar ein hoher Stellenwert zu; dieser hat aber im Rahmen der Gegenüberstellung mit den persönlichen Interessen der Betroffenen keinen absoluten Charakter (vgl. VwGH 17.07.2008, 2007/21/0074). Vielmehr ist eine gewichtende Gegenüberstellung des erwähnten öffentlichen Interesses mit dem Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet vorzunehmen. Dieses Interesse nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden zu (vgl. VwGH 22.11.2007, 2007/21/0317, VwGH 17.07.2008, 2007/21/0074). Der Umstand, dass die von den Beschwerdeführern während ihres Aufenthalts in Österreichs gesetzten Integrationsschritte (nach illegaler Einreise) auf der Grundlage eines durch die Stellung von Asylanträgen bedingten und damit - erkennbar - unsicheren Aufenthaltsrechts erfolgt sind, tritt im vorliegenden Beschwerdefall angesichts dessen in den Hintergrund, dass es sich um das einzige Asylverfahren der Beschwerdeführer in Österreich handelt, das sich inzwischen über eine insgesamt achtjährige (im Fall des Erstbeschwerdeführers) bzw. fast sechsjährige (im Fall der übrigen Beschwerdeführer) Verfahrensdauer hingezogen hat, ohne dass seitdem eine rechtskräftige Entscheidung ergangen wäre und ohne dass die Verfahrensdauer auf schuldhafte Verzögerungshandlungen der Beschwerdeführer zurückzuführen gewesen wäre (vgl. VfGH 18.06.2012, U 713/11, VfSlg. 19.612/2011). Dies gilt umso mehr im Fall der Kinder (also des Dritt- und Viertbeschwerdeführers), weil Kindern, die ihre obsorgeberechtigten Eltern begleiten, die Vorläufigkeit des ihnen mit Asylantragstellung zukommenden Aufenthaltsrechts und der darauf basierenden Integrationsschritte nicht in gleichem Maß zur Last gelegt werden darf wie den Eltern (vgl. VfSlg. 19.086/2010, 19.957/2011, 19.612/2011, 19.752/2013). Es liegt nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes in der Verantwortung des Staates, die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass Verfahren so effizient geführt werden (können), dass nicht bis zur ersten rechtskräftigen Entscheidung (ohne Vorliegen außergewöhnlich komplexer Fragen und ohne schuldhafte Verzögerungen durch die Beschwerdeführer) acht bzw. beinahe sechs Jahre verstreichen (vgl. zB VfSlg. 19.612/2011, VfGH 07.10.2010, B 950-954/10).

3.4.3. Die minderjährigen Beschwerdeführer haben den Großteil ihres Lebens in Österreich verbracht, befinden sich mitten in ihrer Schulausbildung und haben sich in Österreich - für Gegenteiliges finden sich keine Anhaltspunkte - sowohl schulisch als auch sozial integriert (vgl. VfSlg. 19.203/2010 zu einem ähnlichen Fall bei siebenjähriger Verfahrensdauer). Das Bundesverwaltungsgericht vermag der zusammenfassenden Bewertung des anwaltlichen Vertreters der Beschwerdeführer, wonach Österreich "seit vielen Jahren der Lebensmittelpunkt, ja die neue Heimat der Familie" geworden sei, auf Grundlage des durchgeführten Ermittlungsverfahrens nicht entgegenzutreten. In der mündlichen Verhandlung hat sich zwar ergeben, dass der Erstbeschwerdeführer weiter auch (telefonisch) Kontakt mit Familienmitgliedern in Ägypten pflegt; allein daraus eine stärkere Bindung der gesamten Familie an ihre ehemalige soziale Umgebung in Ägypten (im Vergleich zu ihrer Eingliederung in ihre nunmehrige soziale Umgebung in Österreich) abzuleiten, erschiene dem Bundesverwaltungsgericht aber sachfremd. Die beschwerdeführende Familie war seit ihrer Ankunft in Österreich nicht mehr in Ägypten und pflegt sozialen Kontakt zu mehreren Familien ihrer näheren und weiteren Verwandtschaft, deren Mitglieder dauerhaft in Österreich niedergelassen und zum Großteil österreichische Staatsangehörige sind. Sie besucht den Gottesdienst in einer koptischen Gemeinde in Wien. Im Verfahren ist nichts hervorgekommen, was die strafrechtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführer in Frage gestellt hätte. Aus ihren Parteienaussagen ergibt sich, dass die Familie in wirtschaftlicher Hinsicht über die Runden kommt, dass der Erstbeschwerdeführer (und grundsätzlich auch seine Frau) arbeitswillig und -fähig ist, was im Fall des Erstbeschwerdeführers nicht nur durch vergangene Erwerbstätigkeiten in Österreich, sondern auch durch eine Einstellungszusage belegt ist. Das erkennende Gericht hat in der mündlichen Verhandlung den Eindruck gewonnen, dass sich der Erstbeschwerdeführer auf einfachem Niveau auf Deutsch verständigen kann und dass beide Kinder ein ihrer Altersgruppe entsprechendes, annähernd muttersprachliches Sprachniveau aufweisen.

3.4.4. Bei einer zusammenfassenden Gegenüberstellung der für eine Ausweisung sprechenden öffentlichen Interessen mit den subjektiven Interessen der Beschwerdeführer zeigt sich, dass das im Kreis der österreichischen Gesellschaft während der letzten acht- bzw. fast sechs Jahre entfaltete Leben der Beschwerdeführer sich in einem solchen Maß verfestigt hat, dass die mit einer Ausweisung nach Ägypten verbundene zwangsweise Auflösung dieser Situation, verbunden mit dem (insbesondere für die Kinder mit erheblichen Schwierigkeiten verbundenen) Zwang, sich in Ägypten schulisch, sozial und wirtschaftlich (wieder) einzuleben, einem unverhältnismäßigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK (Art. 7 GRC) gewährleistete Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gleichkäme. Da sich dies aus der jahrelangen Aufenthaltsverfestigung der Familie und somit aus Umständen ergibt, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind, ist die Ausweisung aus den oben angeführten Gründen auf Dauer unzulässig.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die Entscheidung ist das Ergebnis eine auf den konkreten Einzelfall bezogenen Abwägung der Interessen im Lichte der individuellen Lebensumstände der Beschwerdeführer, deren Bedeutung nicht über den konkreten Beschwerdefall hinaus reicht. Sie stützt sich auf die einschlägige (in Pkt. II.3.4.1. bis II.3.4.2 zitierten Rechtsprechung des Verfassungs- und des Verwaltungsgerichtshofs). Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage liegen nicht vor.

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