BVwG G312 2005539-1

G312 2005539-1Tribunal administratif fédéral3 sept. 2014

Regest

Behinderung, Gutachten, mündliche Verhandlung, Pensionsversicherung,<br/>Sachverständigengutachten, Selbstversicherung

Texte intégral

BVwG G312 2005539-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.09.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:G312.2005539.1.00

Spruch

G312 2005539-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Steiermark, vom 19.11.2013, Zl. HVBA - XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 18a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 idgF, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle

Steiermark, vom 19.11.2013, Zl: HVBA - XXXX, wurde der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für die Zeiten der Pflege des behinderten Kindes XXXX, abgelehnt.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass aufgrund des fachärztlichen Begutachtungsergebnisses die Arbeitskraft der BF durch die Pflege des Kindes XXXX nicht gänzlich beansprucht werde, da das unter Zöliakie leidende Kind unter strenger glutenfreier Ernährung weitgehend beschwerdefrei sei. Daher liege eine Berechtigung zur Selbstversicherung gemäß § 18a ASVG nicht vor.

2. Mit dagegen fristgerecht erhobenem Einspruch, datiert mit 17.12.2013 und am 19.12.2013 bei der belangten Behörde eingelangt, führte die BF begründend an, dass sich der genannte Bescheid lediglich auf die Pflege von XXXX, beziehen würde und in keiner Weise berücksichtige, dass auch die ebenfalls im gemeinsamen Haushalt lebende XXXX, welche unter derselben Behinderung leide, wie XXXX, zu pflegen sei.

Zusätzlich sei das fachärztliche Begutachtungsergebnis unvollständig, da sämtliche fachärztliche Befragungen im Beisein beider Kinder durchgeführt worden seien. Es liege jedoch auf der Hand, dass eine ausführliche Darstellung des tatsächlich für sie erforderlichen Pflegeaufwandes die anwesenden, behinderten Kinder psychisch schwer belaste. Daher seien relevante Tatsachen nicht besprochen worden und hätten auch im Begutachtungsergebnis nicht berücksichtigt werden können.

Beide Mädchen würden momentan den Halbtageskindergarten in getrennten Gruppen besuchen. Der Kindergarten verfüge nicht über die Möglichkeiten einer streng glutenfreien Diät, daher müsse beinahe die gesamte Jause und viele andere Nahrungsmittel, wie z.B. Teig zum Backen, Kuchen etc. täglich daheim zubereitet und in den Kindergarten gebracht werden. Beide Kinder bedürfen ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege, somit sei die gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft der BF gegeben. Somit werde die Aufhebung des Bescheides und die Gewährung der Selbstversicherung für die Zeiten der Pflege des behinderten Kindes XXXX beantragt.

3. Die gegenständliche Beschwerde sowie der Bezug habende Verwaltungsakt sind am 19.03.2014, unter Anschluss einer Stellungnahme der Pensionsversicherungsanstalt - Landesstelle Steiermark vom 07.02.2014, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

Den maßgeblichen Sachverhalt zusammenfassend führte die belangte Behörde in der Stellungnahme vom 07.02.2014 aus, dass gemäß § 18a ASVG Personen, die sich der Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, WVGl. Nr. 37, gewährt wird, widmen und deren Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird (Absatz 3), solange sie während dieses Zeitraumes ihren Wohnsitz im Inland haben, längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, in der Pensionsversicherung selbst versichern können. Der gemeinsame Haushalt besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält. Eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes könne jeweils nur für eine Person bestehen. Es müsse gemäß § 18a Abs. 3 ASVG eine gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft vorliegen, solange das behinderte Kind das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht (§ 2 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985) noch nicht erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf.

Die anstaltsärztliche Untersuchung des Kindes XXXX habe ergeben, dass keine ständige persönliche Hilfe und besondere Pflege gegeben sei. Es sei im Rahmen der Anamnese des Gutachtens festgestellt worden, dass das Kind XXXX ihre Jause in den Kindergarten mitbekomme, selbst sehr gut Bescheid wisse, dass sie auf ihre Ernährung achten müsse, sie sei diesbezüglich als sehr diszipliniert von ihrer Mutter beschrieben worden, zusätzliche würden sich die Kindergartenpädagoginnen gut mit Zöliakie auskennen. Ergänzend werde angemerkt, dass für XXXX Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes bestehe. Es werde aus den angeführten Gründen beantragt, der Beschwerde keine Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid zu bestätigen.

Das amtsärztliche Gutachten, welches der Stellungnahme beigeführt wurde, enthält folgende ärztliche Beurteilung:

"Anamnese: 2012 wurde die Zöliakie, nachdem zuerst die Schwester ausgeprägten Durchfall hatte, festgestellt. Es wurde bei der Kinderärztin Blut abgenommen, danach bestätigte das Krankenhaus Leoben den Verdacht auf Zöliakie. XXXX und ihre Schwester wurden hypoallergen ernährt. Ab dem 1. Lebensjahr ist es dann aufgefallen, dass XXXX einen geblähten Bauch hatte. Sie hatte eher eine Neigung zur Verstopfung. Die Entwicklung war zufriedenstellend. Die Beschwerden haben sich unter einer glutenfreien Diät deutlich zurückgebildet. XXXX wird bald 6 Jahre alt und geht in den Kindergarten. Die Jause wird mitgegeben. XXXX weiß schon sehr gut, was sie essen darf und was nicht. XXXX geht es gut und es gefällt ihr im Kindergarten. Sie ist generell etwas blasser als die Schwester, sie isst generell auch weniger Fleisch, schlafen kann sie gut. Sie nimmt keine Medikamente, bekommt jedoch aufgrund der Neurodermitis eine spezielle Hautpflege. Sie ist ein 5jähriges Mädchen mit normalem Allgemeinzustand und gutem Ernährungszustand, Größe 118 cm, Gewicht 19,5 kg.

Genaue Beschreibung der Behinderung: Die Hauptursache der Behinderung ist die Zöliakie seit November 2012, unter streng glutenfreier Ernährung ist XXXX weitgehend beschwerdefrei. Davor hatte sie eher unter Stuhlverstopfung und einem geblähten Abdomen gelitten. Serologisch fanden sich deutlich erhöhte Transglutaminase-Antikörper und erhöhte endomysiale Antikörper. Eine Schleimhautbiopsie wurde nicht durchgeführt. Seit Einhalten der glutenfreien Diät geht es ihr gut. Obwohl sie etwas blasser ist, ist sie psychomotorisch gut entwickelt. XXXX ist wie ihre Schwester XXXX im Kindergarten und weiß über die Notwendigkeit einer speziellen Ernährung bereits gut Bescheid.

Ist behinderungsbedingt ständige persönliche Hilfe und besondere Pflege erforderlich?

Beim An- und Auskleiden? NEIN

Bei der Körperreinigung? NEIN

Beim Körperhaltungswechsel? NEIN

Beim Waschen der kleinen Wäsche? NEIN

Bei der Aufnahme von Mahlzeiten? NEIN

Bei der Zubereitung einer warmen Hauptmahlzeit? JA

Bei der Verrichtung der Notdurft? NEIN

Bei der Beheizung des Wohnraumes? NEIN

Bei der Wohnungsreinigung? NEIN

Beim Herbeischaffen von Nahrungsmitteln und sonstigen

Bedarfsgütern des täglichen Lebens? NEIN

Sind behinderungsbedingt weitere zeitaufwändige

Hilfeleistungen bzw. Betreuungs- und/oder

Überwachungsmaßnahmen erforderlich? NEIN

Lernhilfe? NEIN

Schulwegbegleitung? NEIN

Begleitung zu notwendigen Therapien? NEIN

Hilfestellung bei regelmäßig erforderlichen

Medikamenteneinnahme? NEIN

Hilfestellung bei Krisenmanagement? NEIN

Überwachung notwendiger diätischer Einschränkungen? JA

Zeitaufwendige Manipulation im häuslichen Bereich? NEIN

Sind häufig ärztliche Kontrollen erforderlich? NEIN

Ist behinderungsbedingt mit gehäuften Erkrankungen des

Kindes und dadurch bedingten Verhinderungen der

Betreuungsperson zu rechnen? NEIN" 5. Die Stellungnahme der PVA wurde der BF mit Schriftsatz vom 18.06.2014 im Rahmen des Parteiengehörs mit der Aufforderung diesbezüglich eine Stellungnahme binnen vier Wochen abzugeben, übermittelt. Es erfolgte jedoch keine Stellungnahme der BF.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Frau XXXX beantragte am 26.07.2013 die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege des behinderten Kindes

XXXX.

XXXX ist am 19.10.2007 geboren, wuchs bei ihrer Mutter auf und lebt mit ihr und ihrer Schwester XXXX bis heute im gemeinsamen Haushalt. Aufgrund der im November 2012 festgestellten Zöliakie muss XXXX glutenfrei ernährt werden. Dabei benötigt sie die Unterstützung der Mutter, vor allem bei der Zubereitung einer warmen Hauptmahlzeit, wie auch bei der Überwachung notwendiger diätischer Einschränkungen. Bei Einhaltung der diätischen Ernährung - glutenfreier Ernährung - ist XXXX (wie auch ihre Schwester XXXX) beschwerdefrei.

Lisa besucht (wie auch ihre Schwester XXXX) den Kindergarten und weiß, ihrem Alter entsprechend, über ihre diätische Ernährung sehr gut Bescheid.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der angeführte Verfahrensgang sowie die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Landeshauptmannes der Steiermark sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Es besteht für die erkennende Richterin kein Grund das ärztliche Gutachten in Frage zu stellen.

Liegt der Behörde - wie im gegenständlichen Fall - ein Gutachten eines Amtsarztes vor, kann die belangte Behörde dieses Gutachten ihrer Entscheidung zu Grunde legen. Der Beweiswert eines Sachverständigengutachtens hängt vom inneren Wahrheitsgehalt ab. Hier obliegt es der Behörde, das Gutachten auf dessen Vollständigkeit, die Freiheit von Widersprüchen und auf dessen Schlüssigkeit hin zu überprüfen. Bestehen gegen die Richtigkeit von Befundannahmen oder betreffend die Vollständigkeit, Widerspruchsfreiheit und Schlüssigkeit eines Gutachtens Bedenken, hat die Behörde - je nach Lage des Falles - durch entsprechende konkrete Aufträge für die Richtigstellung bzw. Vervollständigung zu sorgen und erforderlichenfalls weitere Gutachten einzuholen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, Rz. 14 und 62 zu § 52, und die dort referierte Rechtsprechung). Unterlässt dies die Behörde und legt sie ihrer Entscheidung ein unschlüssiges, unvollständiges oder widersprüchliches Sachverständigengutachten zugrunde, wird sie ihrer Pflicht zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts gemäß § 37 iVm.

§ 39 Abs. 2 AVG nicht gerecht (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, Rz. 62 zu § 52 und die dort referierte höchstgerichtliche Rechtsprechung).

Mit dem Argument, dass die fachärztliche Befragung im Beisein beider Kinder durchgeführt worden seien, vermag die BF keine Rechtswidrigkeit aufzuzeigen, zumal die BF keinen Anspruch auf eine über den notwendigen zeitlichen Rahmen hinausgehende, ihrer Erwartungshaltung erfüllende Untersuchung hat. Vielmehr kommt es darauf an, dass die Untersuchung jene Erkenntnisse zu Tage fördert, die für die Findung des entscheidungsmaßgeblichen Sachverhalts benötigt werden. Die BF hat nicht aufgezeigt, dass die Art und Dauer der Untersuchung durch den medizinischen Sachverständigen nicht ausreichend gewesen wäre und dass dadurch das Ermittlungsverfahren mangelhaft geblieben wäre.

Abgesehen davon, verabsäumte es die BF, dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten auf gleicher Ebene zu begegnen. Es wäre ihr frei gestanden, zu versuchen, das im Auftrag der belangten Behörde erstellte medizinische Sachverständigengutachten durch Beibringung eines Gegengutachtens eines Arztes ihrer Wahl zu entkräften oder zu widerlegen.

Darüber hinaus hat die BF zu den übermittelten Ausführungen der PVA keine Stellungnahme abgegeben.

Somit gehen die Einwände der BF zur Mangelhaftigkeit des amtsärztlichen Gutachtens ins Leere und die belangte Behörde hat dieses zu Recht der Beurteilung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 iVm § 410 ASVG entscheidet das BVwG gegenständlich als Einzelrichter.

3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Verfahren konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da das Bundesverwaltungsgericht die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Z 1 Halbsatz VwGVG als gegeben erachtet, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Gemäß § 27 VwGVG hat, soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (Anmerkung: sog. Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg cit. nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1

B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Zu A)

3.3. Die beschwerdeführende Partei wendet in der erhobenen Beschwerde hauptsächlich ein, dass sie nicht nur XXXX zu betreuen habe, sondern dass die BF zwei behinderte Kinder betreuen und pflegen müsse.

Gemäß § 18a. Abs. 1 ASVG können sich Personen, die sich der Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, gewährt wird, widmen und deren Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird (Abs. 3), solange sie während dieses Zeitraumes ihren Wohnsitz im Inland haben, längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Der gemeinsame Haushalt besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält. Eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes kann jeweils nur für eine Person bestehen.

Die Selbstversicherung ist gemäß Abs. 2 für eine Zeit ausgeschlossen, während der

1. eine Pflichtversicherung oder Weiterversicherung oder andere Selbstversicherung in einer gesetzlichen Pensionsversicherung oder ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine laufende Leistung aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung besteht oder

2. eine Ausnahme von der Vollversicherung gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 besteht oder auf Grund eines der dort genannten Dienstverhältnisse ein Ruhegenuß bezogen wird oder

3. eine Ersatzzeit gemäß § 227 Abs. 1 Z 3 bis 6 oder § 227a vorliegt.

Eine gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des Abs. 1 liegt gemäß Abs. 3 vor, solange das behinderte Kind

1. das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht (§ 2 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985) noch nicht erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf,

2. während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht wegen Schulunfähigkeit (§ 15 des Schulpflichtgesetzes 1985) entweder von der allgemeinen Schulpflicht befreit ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf,

3. nach Vollendung der allgemeinen Schulpflicht und vor Vollendung des 40. Lebensjahres dauernd bettlägrig ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf.

Die Selbstversicherung ist gemäß Abs. 4 in dem Zweig der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz zulässig, in dem der (die) Versicherungsberechtigte zuletzt Versicherungszeiten erworben hat. Werden keine Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz nachgewiesen oder richtet sich deren Zuordnung nach der ersten nachfolgenden Versicherungszeit, so ist die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung der Angestellten zulässig.

Die Selbstversicherung beginnt gemäß Abs. 5 mit dem Zeitpunkt, den der (die) Versicherte wählt, frühestens mit dem Monatsersten, ab dem die erhöhte Familienbeihilfe (Abs. 1) gewährt wird, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der auf die Antragstellung folgt.

Die Selbstversicherung endet nach Abs. 6 mit dem Ende des Kalendermonates,

1. in dem die erhöhte Familienbeihilfe oder eine sonstige Voraussetzung (Abs. 1) weggefallen ist,

2. in dem der (die) Versicherte seinen (ihren) Austritt erklärt hat.

Ab dem erstmaligen Beginn der Selbstversicherung (Abs. 5) gelten die Voraussetzungen bis zum Ablauf des nächstfolgenden Kalenderjahres als erfüllt; in weiterer Folge hat der Versicherungsträger jeweils jährlich einmal festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Selbstversicherung nach Abs. 1 gegeben sind. Der Versicherte ist verpflichtet, den Wegfall der erhöhten Familienbeihilfe dem Träger der Pensionsversicherung binnen zwei Wochen anzuzeigen.

Das Ende der Selbstversicherung steht hinsichtlich der Berechtigung zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung im Sinne des § 17 Abs. 1 Z 1 lit. a gleich (Abs. 7).

Von einem Erfordernis ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege im Sinne des § 18a Abs. 3 Z 3 ASVG muss dann gesprochen werden, wenn der Grad der Behinderung ein solches Ausmaß erreicht hat, dass das Kind aufgrund seiner Behinderung zwar nicht körperlich hinfällig ist, aber aus anderen Gründen rund um die Uhr einer intensiven persönlichen Betreuung bedarf, ohne die es gänzlich außer Stande wäre seinen Tagesablauf zu bewältigen (VwGH 21.09.1999, Zl. 99/08/0053).

Aufgrund der durchgeführten ärztlichen Begutachtung ist bei XXXX nicht davon auszugehen, dass eine ständige persönliche Hilfe oder besondere Pflege erforderlich ist. Es ist ihr ein selbständiger Umgang möglich und zumutbar, dies wird durch den Besuch des Kindergartens zusätzlich belegt. Aufgrund der glutenfreien Ernährung ist XXXX weitgehend beschwerdefrei und bedarf keine ständiger Hilfe und besonderen Pflege, sie weiss selbst gut darüber Bescheid, was sie essen darf und was nicht. Aufgrund des festgestellten Leistungskalküls ist von keiner Selbst- oder Fremdgefährdung insbesondere bei alltäglichen Verrichtungen auszugehen.

Dem Einwand, dass in Anwesenheit von XXXX die Fragen nicht den Tatsachen entsprechend beantwortet werden konnten, da dies sonst eine große psychische Belastung für XXXX dargestellt hätte, muss jedoch entgegnet werden, dass einerseits die Möglichkeit bestanden hätte, nach der allgemeinen Befragung den Arzt zu ersuchen, noch allein mit ihm zu sprechen, dies wurde offensichtlich nicht gewollt, zusätzlich kann im Beisein eines Kindes nach der allgemeinen Lebenserfahrung sehr wohl die tatsächlichen Begebenheiten besprochen werden können, da Kinder auch stolz darauf sind, was sie schon selbst bewältigen können und auch ehrlich sind, wobei sie noch Hilfe benötigen.

Im vorliegenden Fall ist die Hilfestellung ausschließlich im Hinblick auf die glutenfreie Ernährung erforderlich. Eine ständige intensive persönliche Betreuung bedarf es keinesfalls, auch wenn die Zubereitung glutenfreier Ernährung sicherlich mit einem Mehraufwand verbunden ist. Somit besteht kein Bedarf bei XXXX an einer ständigen intensiven persönlichen Betreuung, ohne die sie gänzlich außer Stande wäre, ihren Tagesablauf zu bewältigen. Die vorliegende Entscheidung hatte sich daher auf das ärztliche Begutachtungskalkül zu stützen. Desweiteren hat die BF selbst den Feststellungen des Gutachten nichts substantiiert entgegen gebracht. Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass das Erfordernis der ständigen Hilfe und besondern Pflege nach § 18 a Abs. 3 ASVG bei XXXX nicht vorliegt.

4. Aus den dargelegten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.

5. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der Sachverhalt ist zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (entspricht der bisherigen Judikatur zum § 67d AVG, wobei darauf hinzuweisen ist, dass § 24 VwGVG dem aufgehobenen § 67d AVG entspricht).

Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit der BF zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).

Was das Vorbringen der BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt mit dieser näher zu erörtern.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die PVA vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Recherche nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der PVA festgestellt.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

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