BVwG G310 2004014-1

G310 2004014-1Tribunal administratif fédéral3 sept. 2014

Regest

Dienstverhältnis, Meldepflicht, Notstandshilfe, Rückzahlung

Texte intégral

BVwG G310 2004014-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.09.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:G310.2004014.1.00

Spruch

G310 2004014-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gaby TRAUPMANN als Vorsitzende sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Martin SABLATNIG und die fachkundige Laienrichterin Mag. Jutta STANGL als Beisitzer über den Vorlageantrag, eingebracht am 25.02.2014, von XXXX, geboren am XXXX, gegen die Beschwerdevorentscheidung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Liezen vom 17.02.2014, GZ: RGS6180/SfA/0566/2014-Zei/S, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §24 Abs. 2, § 25 Abs. 2 und § 50 Abs. 1 1. Satz iVm

§ 38 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Liezen vom 21.01.2014, VSNR: XXXX, wurde dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) gemäß

§ 38 iVm § 24 Abs. 2 AlVG der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum 03.12.2013 bis 30.12.2013 widerrufen. Gemäß § 25 Abs. 2 ALVG wurde der BF zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von 890,12 Euro verpflichtet.

Begründend wurde ausgeführt, dass der BF laut Erhebungen "gem. § 89 Abs. 3 EStG 1988; Verdacht des Verstoßes gegen Anzeigepflicht gem. § 50 AlVG 1977, Finanzpolizei XXXX" vom 30.12.2013 bei der Firma XXXX als Verkäufer für Pyrotechnische Artikel im Zuge einer Kontrolle betreten worden sei. Eine zeitgerechte Meldung bei der belangten Behörde sei seinerseits nicht erfolgt.

2. Laut den im Akt aufliegenden Unterlagen der Finanzpolizei vom 30.12.2013, FA-GZ: 051/10409/16/4313 sei der BF, wohnhaft in XXXX, durch Organe der PI XXXX, im Auftrag der Finanzpolizei als Organe der Abgabenbehörde, an der Örtlichkeit KG XXXX bei Tätigkeiten für die Firma XXXX angetroffen worden.

Im Zuge der Erhebungen sei seitens der Finanzpolizei am 30.12.2013 um 14:40 Uhr ein Anruf bei der belangten Behörde erfolgt und von dieser mitgeteilt worden, dass die Tätigkeit dem Arbeitsmarktservice nicht gemeldet worden sei. Beigelegt wurde auch ein ELDA-Auszug vom 30.12.2013, wonach die Anmeldung des BF an die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse am 30.12.2013 um 13:05 Uhr erfolgt sei. Angemeldet worden sei eine geringfügige Beschäftigung für die Dauer von 2 Tagen. Angeschlossen wurde auch ein Sozialversicherungsdatenauszug, Stand 30.12.2013, 14:15 Uhr.

3. Gegen den oben angeführten Bescheid erhob der BF das Rechtsmittel der Beschwerde und führte aus, dass er vom 30.12.2013 bis 31.12.2013 in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis zur Firma XXXX gestanden und von der Dienstgeberin auch ordnungsgemäß zur Sozialversicherung angemeldet worden sei. Er sei sowohl am 30.12.2013 als auch am 31.12.2013 jeweils 2 Stunden lang als Aushilfe beschäftigt gewesen.

Weiters teilte er mit, dass er seit einigen Jahren schwer krank sei. Er leide unter Depressionen, Verwirrungen und unter ständigem Gedächtnisverlust. Derzeit sei er wiederum stationär in der XXXX untergebracht. Aufgrund seiner Erkrankung könne er nicht mehr sagen, ob er die Aufnahme der geringfügigen Beschäftigung der belangten Behörde gemeldet habe.

Er glaube, beim Arbeitsmarktservice angerufen zu haben, sei sich jedoch heute nicht mehr sicher. Er könne sich jedoch noch daran erinnern, dass seine Dienstgeberin ihm versichert habe, dass sie die Beschäftigung dem AMS melden werde, worauf er sich verlassen habe. Dass er selbst die Meldung der Beschäftigung durchführen müsse, sei ihm nicht bekannt gewesen. Der BF sei der Ansicht gewesen, dass die Meldung durch die Dienstgeberin genüge. Darüber hinaus weise er darauf hin, dass er zwar Deutsch sprechen, aber jedoch weder Deutsch lesen noch schreiben könne.

Der BF vertritt auch die Meinung, dass es sich bei der Meldeverpflichtung um eine reine Ordnungsvorschrift handle, die inhaltlich keine Auswirkungen auf den Bezug der Notstandshilfe habe.

Ebenso stelle die Rückforderung eines derart hohen Betrages eine unzumutbare Härte für ihn dar und sei seine Existenz hierdurch gefährdet.

Seitens des BF wird der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und auszusprechen, dass er nicht zur Rückzahlung der Notstandshilfe verpflichtet sei.

4. Dem im Akt aufliegenden stationären Arztbrief des XXXX vom 17.10.2013 ist folgender "Status psychicus" zu entnehmen:

Bewusstseinsklarer Patient, voll orientiert, Ductus geordnet, keine Denkstörungen, Stimmung subdepressiv, Affizierbarkeit vermindert u. vor allem im negativen Skalenbereich schwingungsfähig affektverarmt, reduzierter Antrieb, psychosomatisch ruhig, Konzentration, Merkfähigkeit, Altgedächtnis uneingeschränkt, [...]."

5. Im Verfahren über die Beschwerde erließ die belangte Behörde am 17.02.2014 gemäß

§ 14 VwGVG iVm. § 56 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung,

GZ RGS6180/SfA/0566/2014-Zei/S, mit der die Beschwerde vom 21.01.2014 abgewiesen wurde.

Begründend wurde ausgeführt, dass die unwiderlegbare Rechtsvermutung gelte, dass eine Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt werde, wenn ein Empfänger von Notstandshilfe bei einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 lit. a, b oder d AlVG durch öffentliche Organe betreten werde, die der Arbeitslose nicht unverzüglich bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice angezeigt habe. In diesem Fall sei die Notstandshilfe für zumindest vier Wochen rückzufordern.

Gemäß § 50 AlVG sei der BF verpflichtet, dem Arbeitsmarktservice jede Beschäftigung unverzüglich melden. Die Meldepflichten seien ihm bei der Beantragung der Notstandshilfe nachweislich zur Kenntnis gebracht worden.

Er habe die Tätigkeit für die Firma XXXXdem Arbeitsmarktservice nicht unverzüglich gemeldet. Dem Einwand, er habe darauf vertraut, dass die Dienstgeberin den Beginn des Beschäftigungsverhältnisses laut ihrer Zusage dem AMS melden würde, kann nicht gefolgt werden. Meldepflichtig nach § 50 AlVG sei grundsätzlich der Leistungsbezieher.

6. Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen Vorlageantrag, datiert vom 21.02.2014.

7. Der gegenständliche Vorlageantrag samt Beschwerde und maßgeblichen Verwaltungsakten wurde von der belangten Behörde am 11.03.2014 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF wurde am 30.12.2013 von Organen der PI XXXX, im Auftrag der Finanzpolizei als Organe der Abgabenbehörde, bei einer Tätigkeit im Sinne des

§ 12 Abs. 3 lit. a AlVG betreten, die er nicht gemeldet hat.

Unstrittig ist, dass zum Zeitpunkt der Kontrolle ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis vorlag.

Bei der belangten Behörde ging am besagten Tag bis 14:40 Uhr keine diesbezügliche Meldung ein.

Der 30.12.2013 fiel auf einen Montag und ist das AMS Liezen an diesem Wochentag von 07:30 bis 15:30 Uhr erreichbar.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgerichtes vorliegenden Gerichtsakts.

Die Öffnungszeiten der belangten Behörde sind auf folgender Homepage abrufbar:

http://www.ams.at/stmk/service-arbeitsuchende/arbeitsuche/geschaeftsstellen/adressen/ams-liezen.

Nicht gefolgt werden kann den Behauptungen des BF, wonach es ihm nicht erinnerlich ist, ob er eine Meldung an das AMS getätigt habe oder nicht. Denn schon allein die Äußerung, dass er sich sehr wohl daran erinnere, dass die Dienstgeberin dies vornehmen hätte sollen, lässt darauf schließen, dass darüber gesprochen und den Beteiligten offensichtlich bekannt gewesen sein muss, dass eine derartige Meldung erfolgen müsse. Darüber hinaus lässt auch der im Akt aufliegende Arztbrief keine Rückschlüsse zu, dass der BF unter Verwirrungen bzw. Gedächtnisverlust leide.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit.. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

1. Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind laut § 38 AlVG die Bestimmungen über das Arbeitslosengeld auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 24 Abs. 2 AlVG ist die Zuerkennung zu widerrufen, wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig.

Wird ein Empfänger Notstandshilfe gemäß § 25 Abs. 2 AlVG bei einer Tätigkeit gemäß

§ 12 Abs. 3 lit. a, b oder d AlVG durch öffentliche Organe, insbesondere Organe von Behörden oder Sozialversicherungsträgern oder Exekutivorgane, betreten, die er nicht unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle angezeigt hat (§ 50), so gilt die unwiderlegliche Rechtsvermutung, dass diese Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt ist. Die Notstandshilfe ist für zumindest vier Wochen rückzufordern.

Laut § 50 Abs 1 1. Satz AlVG besteht für denjenigen, der Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, die Verpflichtung, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß

§ 12 Abs. 3 AlVG unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen.

2. Strittig ist, ob die Voraussetzungen für eine Rückforderung der Leistung gemäß

§ 25 Abs. 2 AlVG erfüllt sind.

Der BF vertritt in seiner Beschwerde die Ansicht, dass es sich bei der Meldeverpflichtung um eine reine Ordnungsvorschrift handle, die inhaltlich keine Auswirkungen auf den Bezug der Notstandshilfe habe. Darüber hinaus sei ihm aufgrund gesundheitlicher Probleme nicht erinnerlich, ob er die Aufnahme dieser Tätigkeit gemeldet habe oder nicht. Sehr wohl könne er sich daran erinnern, dass seine Dienstgeberin ihm zugesagt habe, die Meldung an das Arbeitsmarktservice vorzunehmen.

Wie schon in der Beweiswürdigung erörtert, zeigt die behauptete Absprache mit der Dienstgeberin, dass dem BF sehr wohl bewusst gewesen sein muss, dass eine Meldung an die belangte Behörde zu erfolgen hat.

Dem Vorbringen, dass diese Meldung durch die Dienstgeberin vorgenommen werden hätte sollen, ist entgegenzuhalten, dass die Pflicht zur Meldung einer neu aufgenommenen Beschäftigung an die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 50 Abs. 1 AlVG den Arbeitslosen selbst und nicht seinen Arbeitgeber trifft. Der BF übersieht dabei, dass es bei der Meldepflicht des § 50 Abs. 1 AlVG auf die in der Sphäre des Meldepflichtigen liegenden Gründe, aus denen die Meldung unterblieben ist, nicht ankommt. Es ist daher auch ohne Bedeutung, ob eine dritte Person, auf deren Tätigwerden sich der Meldepflichtige bei Erstattung der Meldung verlässt, dieses - unerwartet - unterlässt (vgl. aus der ständigen hg. Rechtsprechung zB die Erkenntnisse des VwGH vom 16.06.2004, Zl. 2001/08/0112, und vom 18.02.2004, Zl. 2002/08/0137). Ein Verschulden des BF an einer möglicherweise verspäteten Meldung kann somit nicht dadurch abgetan werden, dass dieser sich auf die Durchführung der Meldung durch seine Dienstgeberin verlassen hat (vgl. VwGH 06.07.2011, Zl. 2008/08/0160; 03.10.2002, Zl. 97/08/0654).

Darüber hinaus geht die Argumentation des BF, dass es sich dabei um eine reine Ordnungsvorschrift handle, ins Leere, da schon der Wortlaut von einer Verpflichtung spricht, deren Zweck es ist, Missbräuche, die dadurch entstehen, dass ein Arbeitsloser neben dem Bezug von Arbeitslosengeld unangemeldet beschäftigt sei, hintanzuhalten, wie in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (72 und Zu 72 BlgNR 20. GP, 236) zum Strukturanpassungsgesetz 1996 (BGBl. 201/1996) ausgeführt wurde.

Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 21. Juni 2000, Zl. G 78/99 ua, Slg.Nr. 15.850, zu § 25 Abs. 2 AlVG ausgesprochen, dass der in § 25 Abs. 2 erster und zweiter Satz AlVG angeordnete begrenzte Anspruchsverlust die leistungsrechtliche Lösung einer Beweisschwierigkeit und keine Strafe ist. Es werde nicht ein sozialschädliches Verhalten sanktioniert, sondern die Ungewissheit über den Bestand eines Leistungsanspruchs sachlich gerechtfertigt zu Lasten desjenigen gewertet, der sie durch die Unterlassung der Anzeige ausgelöst hat (vgl. VwGH 21.01.2009, Zl. 2008/08/0117).

Auch wenn dies in der Beschwerde nicht aufgegriffen wurde, sei vollständigkeitshalber zur "Unverzüglichkeit" der Meldung erwähnt, dass dieser Begriff - wie auch sonst - im Sinne von "ohne schuldhaftes Zögern" (vgl. Gerhartl, Arbeitslosenversicherungsgesetz, § 50 Rz 4, unter Verweis auf den Wortlaut des § 121 dBGB; so - zu § 8 Abs. 2 ZustG - auch Stumvoll in Fasching, Kommentar, Ergänzungsband zum Zustellrecht2 § 8 ZustG Rz

  1. bzw. "ohne unnötigen Aufschub" (vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 § 8 ZustG E 22) zu verstehen ist (vgl. VwGH 27.04.2011, Zl. 2008/08/0141).

Laut den Aufzeichnungen der Organe der PI XXXX ist am 30.12.2013, einem Montag, bis 14:40 Uhr keine Meldung an die belangte Behörde erfolgt. Im Hinblick auf die Erreichbarkeit der belangten Behörde diesem Wochentag und der vom BF angegebenen Arbeitszeit von lediglich zwei Stunden ist davon auszugehen, dass eine Meldung der Beschäftigungsaufnahme unter den Gesichtspunkten der Möglichkeit und Zumutbarkeit betrachtet bis zu dieser Uhrzeit jedenfalls - allenfalls auch telefonisch - möglich gewesen wäre.

Da die belangte Behörde im Ergebnis zu Recht die Rückzahlungsverpflichtung bejaht hat, war die Beschwerde daher als unbegründet abzuweisen.

3. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Zu B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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