W213 2008191-1•BVwG W213 2008191-1
W213 2008191-1Tribunal administratif fédéral2 sept. 2014
Dienstverhältnis - Dauer, Monatsbezug, Strafurteil, Übergenuss
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über den Vorlageantrag desXXXX, vertreten durch RADEL, STAMPF, SUPPER Rechtsanwälte OG in 7210 Mattersburg, Brunnenplatz 5b, gegen die Beschwerdevorentscheidung des Landesschulrates für Burgenland vom 28.4.2014, GZ. LSR/BL-4986.080550/191-2014, betreffend Rückforderung von Übergenüssen, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer (BF) stand als Lehrer in der Verwendungsgruppe L1 in einem öffentlich - rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
Die belangte Behörde erließ am 18.12.2013 unter der GZ. LSR/BL-4986.080550/185-2013 einen Bescheid, dessen Spruch nachstehenden Inhalt hatte:
"Gemäß § 13a GehG 1956, BGBl. Nr. 54, in der Fassung des BGBl. I Nr. 147/2013, werden Sie aufgefordert den aushaftenden Betrag von
€ 5.590,16
auf das Konto des Landesschulrates für Burgenland Nr. 5440.005, BLZ 60000, zu überweisen."
In der Begründung wurde ausgeführt, dass der BF vom Landesgericht Eisenstadt zu GZ 9 Hv 20/11i wegen des Vergehens des Missbrauchs des Autoritätsverhältnisses gemäß § 212 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Höhe von vier Monaten und einer unbedingten Geldstrafe in der Höhe von € 1.200,-- verurteilt worden sei. Dieses Urteil sei am 23.10.2012 in Rechtskraft erwachsen.
Die belangte Behörde sei durch ein Schreiben der Disziplinarkommission vom 27.11.2012 von dieser Verurteilung informiert worden. Die belangte Behörde habe dem BF mit Schreiben vom 3.12.2012 mitgeteilt, dass aufgrund dieser Verurteilung gemäß § 20 Abs. 1 Ziffer 4 BDG 1979, BGBl. Nr. 333, in der Fassung des BGBl. I Nr. 147/2013, das Dienstverhältnis mit Ablauf des 22.10.2012 gelöst werde.
Da die belangte Behörde erst am 27.11.2012 von der Verurteilung des BF erfahren habe, seien seine Bezüge für die Monate Oktober, November und Dezember samt anteiliger Sonderbezüge zur Auszahlung gelangt, wodurch für die Zeit von 23.10.2012 bis 31.12.2012 ein Übergenuss in der Höhe von netto € 5.590,16 entstanden sei.
Ein gutgläubiger Empfang und Verbrauch der ausgezahlten Bezüge komme angesichts der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs nicht in Betracht. Die nach dem Amtsverlust an den BF weiter geleisteten Bezugszahlungen seien daher nicht in gutem Glauben empfangen worden und stellten einen zu ersetzenden Übergenuss dar. Eine Mitteilung der Dienstbehörde über den eingetretenen Amtsverlust habe lediglich deklarativen Charakter. Dass der BF von der belangten Behörde erst mit Schreiben vom 3.12.2012 von der Auflösung des Dienstverhältnisses in Kenntnis gesetzt worden sei, ändere daher nichts an der Rückzahlungspflicht des entstandenen Übergenusses.
Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht mit Schreiben vom 30.12.2013 Berufung wobei er Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend machte.
Dem BF sei kein Parteiengehör gewährt worden, wodurch es dem BF nicht möglich gewesen sei auf die ihn treffenden Unterhaltsverpflichtungen hinzuweisen. Ferner lasse sich dem bekämpften Bescheid nicht entnehmen wie die belangte Behörde die Höhe des rückgeforderten Betrages ermittelt bzw. festgestellt habe.
Zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit wurde ausgeführt, dass der BF erstmalig Anfang Dezember 2012 von der Auflösung seines Dienstverhältnisses erfahren habe. Bis zu diesem Zeitpunkt seien alle ihm angewiesenen Beträge gutgläubig verbraucht worden. Im Übrigen seien durch die belangte Behörde bereits vorher Abzüge zur Erfüllung von Unterhaltsverpflichtungen vorgenommen worden. Für den BF sei nicht erkennbar gewesen, dass es sich um zu Unrecht bezogene Zahlungen gehandelt haben sollten. Auch wenn davon auszugehen sei, dass der belangten Behörde ein Rückforderungsanspruch zustehe, sei der Betrag der Höhe nach nicht nachvollziehbar bzw. ordnungsgemäß aufgeschlüsselt. Ferner werde darauf verwiesen, dass durch die belangte Behörde Abzüge zwecks Erfüllung von Unterhaltsansprüchen vorgenommen worden seien und zumindest in Höhe dieser Beträge keine Rückforderungsansprüche gegeben seien.
Mit Bescheid vom 30.1.2014, GZ. LSR/BL-4986.080550/186-2014, nahm die belangte Behörde gemäß § 62 Abs. 4 AVG eine Berichtigung des Spruches des oben dargestellten Bescheides vor, wobei der Spruch nachstehenden Wortlaut hatte:
"Gemäß § 1 Abs. 1 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29 und § 62 Abs. 4 des Allgem. Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, beide in der derzeit geltenden Fassung, wird festgestellt, dass im Spruch des ho. Bescheides vom 18. Dezember 2013, Zl. LSR/1-4986.080550/185-2013 richtig zu lauten hat:
Sie sind verpflichtet, gemäß § 13a Gehaltsgesetz 1956, BGBl Nr. 54, in der Fassung des BGBl I Nr. 147/2013 den Betrag von
€ 5.590,16
binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution an den Landesschulrat für Burgenland (IBAN: AT 23 0100 0000 0544 0005, BIC: BUNDATWW) zu bezahlen."
In der Begründung wurde ausgeführt, dass es sich um die Berichtigung einer auf einem offenbaren Versehen beruhenden Unrichtigkeit gehandelt habe.
Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz vom 27.2.2014 fristgerecht Beschwerde wobei er die Berichtigung des Bescheides vom 18.12.2013 als unzulässig erachtete. Die belangte Behörde habe dem Spruch des ursprünglichen Bescheides eine Zahlungsfrist von 14 Tagen und die Androhung der Exekution hinzugefügt. Damit handle es ich aber nicht um die Berichtigung eines bloßen Schreib- oder Rechenfehlers bzw. einer auf einem Versehen oder den technisch mangelhaften Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhenden Unrichtigkeit. Das weitere Vorbringen entsprach den Ausführungen in der Berufung vom 30.12.2013. Der BF beantragte letztlich die Aufhebung der bekämpften Bescheide vom 18.12.2013, GZ. LSR/BL-4986.080550/185-2013 und 30.1.2014, GZ. LSR/BL-4986.080550/186-2014, sowie die Einstellung des gegenständlichen Rückforderungsverfahrens. In eventu beantragte der BF die Feststellung, dass ein Rückforderungsanspruch nur in jenem Maße zustehe, der über die Erfüllung von Unterhaltsverpflichtungen hinausgehe.
Die belangte Behörde teilte in weiterer Folge dem BF mit Schreiben vom 11.4.2014, GZ. LSR/BL-4986.080550/189-2014, mit, dass beabsichtigt sei gemäß § 14 VwGVG eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen. Ferner wurde ihm mitgeteilt, dass er als Professor der Verwendungsgruppe L 1 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund gestanden habe. Seine besoldungsrechtliche Stellung sei im Oktober 2012 die Gehaltsstufe 18 [4.827,20 €] zuzüglich Dienstalterszulage [eineinhalbfache Differenz Gehaltsstufe 18 zu Gehaltsstufe 17 (4.577,7 €), somit 374,25 €] gewesen. Der Monatsbezug für Oktober 2012 sei wegen Suspendierung gemäß § 112 BDG 1979 auf 66,67% gekürzt [3.467,81 €] gewesen. Der BF sei vom Landesgericht Eisenstadt zur Zl. 9 Hv 20/11i wegen des Vergehens des Missbrauches eines Autoritätsverhältnisses gemäß § 212 StGB zu einer (bedingt nachgesehenen) Freiheitsstrafe von vier Monaten und einer unbedingten Geldstrafe von 1.200 € verurteilt worden; dieses Urteil sei vom Oberlandesgericht Wien zu Zl. 20 Bs 158/12z bestätigt worden und am 23. Oktober 2012 in Rechtskraft erwachsen. Von dieser Verurteilung sei die belangte Behörde mit Schreiben der Disziplinarkommission vom 27. November 2012 (LSR/1-DK-21/42-2012) informiert worden. In der Folge habe ihn die belangte Behörde mit Schreiben vom 3. Dezember 2012, Zl. LSR/1-4986.080550/173-2012, von der ex lege eintretenden Auflösung des Dienstverhältnisses (Amtsverlust) in Kenntnis gesetzt. Da die belangte Behörde erst am 27. November 2012 von der Verurteilung (vom Amtsverlust) erfahren habe, seien die Bezüge für November 2012 und Dezember 2012 (im Dezember 2012 einschließlich der Sonderzahlung) wie folgt zur Auszahlung gelangt:
November 2012 Dezember 2012
Bruttobezüge 3467,81 5201,72
KV/SV/WFB lfd. 159,52 159,52
KV/SV/Sonderzahlung 0 26.97
Pensionsbeitrag lfd. 652,78 652,78
Pensionsbeitrag Sonderzahlung 0 326,39
Steuer gem. Tarif 637,43 594,38
Steuer fix (Sonderz.) 0 88,81
Einbehalt 978,88 1689,07
Überweisung 1039,20 1663,80
Es bestehe daher gegen den BF eine offene Forderung in Höhe von 2.703,00 € [Überweisung November 2012 und Dezember 2012 (einschließlich Sonderzahlung)].
In seiner Stellungnahme vom 22.4.2014 führt der BF aus, dass dem Schreiben der belangten Behörde nicht zu entnehmen sei, von welchem Forderungsbetrag ausgegangen werde. Es sei auch nicht erkennbar, ob es sich um Brutto- oder Nettobeträge handle. Sollte die belangte Behörde davon ausgehen, dass der Forderungsbetrag von € 2703,- sowie die erfolgten Anweisungen in Höhe von € 1039,20 und € 1663,80 mit dem einbehaltenen Drittel in der Höhe von € 1773,82 gegenverrechnet würden, sei daraus zu schließen, dass hier von einem Ausgangsbetrag von € 5406,- die Rede sei. Im Übrigen verweise er auf sein bisheriges Vorbringen.
Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge die nunmehr bekämpfte Beschwerdevorentscheidung, deren Spruch wie folgt lautete:
"Gemäß § 14 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, wird
1. der Bescheid des Landesschulrates für Burgenland vom 30. Jänner 2014, GZ LSR/BL-4986.080550/186-2014, betreffend Bescheidberichtigung aufgehoben und
2. der Bescheid des Landesschulrates für Burgenland vom 18. Dezember 2013, Zl. LSR/BL-4986.080550/185-2013, betreffend Rückforderung von Übergenüssen wie folgt abgeändert:
SPRUCH
Gemäß § 13a Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54 (GehG), in der Fassung der 15. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 109/1966, sind Sie verpflichtet, den gegenüber dem Bund aushaftenden Betrag (Übergenuss aus für die Monate November 2012 und Dezember 2012 zu Unrecht empfangenen Leistungen aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis) in Höhe von
dem Bund (Landesschulrat für Burgenland [IBAN: AT 23 0100 0000 0544 0005, BIC: BUNDATWW] binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen."
In der Begründung wurde nach Wiedergabe des Verfahrensganges festestellt, dass der BF als Professor der Verwendungsgruppe L 1 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund gestanden habe. Seine besoldungsrechtliche Stellung sei im Oktober 2012 die Gehaltsstufe 18 [4.827,20 €] zuzüglich Dienstalterszulage [eineinhalbfache Differenz Gehaltsstufe 18 zu Gehaltsstufe 17 (4.577,7 €), somit 374,25 €] gewesen. Der Monatsbezug für Oktober 2012 sei wegen Suspendierung gemäß § 112 BDG 1979 auf 66,67% gekürzt [3.467,81 €] gewesen. Der BF sei vom Landesgericht Eisenstadt zur Zl. 9 Hv 20/11i wegen des Vergehens des Missbrauches eines Autoritätsverhältnisses gemäß § 212 StGB zu einer (bedingt nachgesehenen) Freiheitsstrafe von vier Monaten und einer unbedingten Geldstrafe von 1.200 € verurteilt worden. Dieses Urteil sei vom Oberlandesgericht Wien zu Zl. 20 Bs 158/12z bestätigt worden und am 23. Oktober 2012 in Rechtskraft erwachsen. Von dieser Verurteilung sei die belangte Behörde mit Schreiben der Disziplinarkommission vom 27. November 2012 (LSR/1-DK-21/42-2012) informiert worden. In der Folge habe ihn die belangte Behörde mit Schreiben vom 3. Dezember 2012, Zl. LSR/1-4986.080550/173-2012, von der ex lege eintretenden Auflösung des Dienstverhältnisses (Amtsverlust) in Kenntnis gesetzt. Da die belangte Behörde erst am 27. November 2012 von der Verurteilung (vom Amtsverlust) erfahren habe, seien die Bezüge für November 2012 und Dezember 2012 (im Dezember 2012 einschließlich der Sonderzahlung) wie folgt zur Auszahlung gelangt:
November 2012 Dezember 2012
Bruttobezüge 3467,81 5201,72
KV/SV/WFB lfd. 159,52 159,52
KV/SV/Sonderzahlung 0 26.97
Pensionsbeitrag lfd. 652,78 652,78
Pensionsbeitrag Sonderzahlung 0 326,39
Steuer gem. Tarif 637,43 594,38
Steuer fix (Sonderz.) 0 88,81
Einbehalt 978,88 1689,07
Überweisung 1039,20 1663,80
Es bestehe daher gegen den BF eine offene Forderung in Höhe von 2.703,00 € [Überweisung November 2012 und Dezember 2012 (einschließlich Sonderzahlung)].
In rechtlicher Hinsicht wurde zu Spruchpunkt 1 ausgeführt, dass einem Berichtigungsbescheid nur feststellende, nicht jedoch rechtsgestaltende Wirkung zukomme. Mit Berichtigungsbescheid des Landesschulrates für Burgenland vom 30. Jänner 2014, GZ LSR/BL-4986.080550/186-2014, sei jedoch der Spruchinhalt abgeändert worden, sodass dieser Bescheid ersatzlos zu beheben gewesen sei.
Hinsichtlich des Spruchpunktes 2 wurde nach Wiedergabe der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen (§ 27 StGB, § 20 BDG und § 6 GehG) ausgeführt, dass gemäß § 13a GehG zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse), soweit sie nicht im guten Glauben erworben sind, dem Bund zu ersetzen seien.
Voraussetzung für die Entstehung eines Ersatzanspruches des Bundes nach dieser Bestimmung sei das Vorliegen einer zu Unrecht empfangenen Leistung (eines Übergenusses) und das Fehlen des guten Glaubens. Zu Unrecht empfangene Leistungen seien solche, für deren Entgegennahme kein gültiger Titel (Gesetz, Verordnung, Bescheid) vorhanden sei (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Mai 2012, Zl. 2011/12/0157).
Ein gültiger Titel für die Entgegennahme der Bezüge für die Monate November 2012 und Dezember 2012 liege im Hinblick auf die rechtskräftige Verurteilung (§ 212 StGB) und den damit verbundenen Amtsverlust (§ 27 Abs. 1 Z 3 StGB) des BF nicht vor; vielmehr sei sein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis gemäß § 20 Abs. 1 Z 4 BDG 1979 mit Wirksamkeit vom 23. Oktober 2012 (Rechtskraft des Urteils) ex lege aufgelöst worden.
Der gute Glaube beim Empfang eines unrechtmäßigen Dienstbezuges (Übergenusses) werde nicht nur durch auffällige Sorglosigkeit ausgeschlossen, er sei vielmehr schon dann nicht mehr anzunehmen, wenn der Beamte nicht nach seinem objektiven Wissen, sondern objektiv beurteilt an der Rechtsmäßigkeit des ihm ausbezahlten Dienstbezuges auch nur Zweifel hätte haben müssen (ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).Die Gutgläubigkeit des Empfangs eines nicht geschuldeten Bezugs sei nach der objektiven Erkennbarkeit des Irrtums der auszahlenden Stelle zu beurteilen. Objektiv erkennbar sei der Irrtum dann, wenn er auf einer offensichtlich unrichtigen Anwendung einer klaren, nicht der Auslegung bedürfenden Norm beruht. Dem Vorbringen des BF, dass er erstmalig Anfang Dezember 2012 von der Beendigung des Dienstverhältnisses erfahren habe und die angewiesenen Bezüge gutgläubig verbraucht hätte, werde entgegengehalten, dass bei ihm im Hinblick auf den klaren Wortlaut des § 27 Abs. 1 Z 3 StGB (Amtsverlust infolge der Verurteilung wegen des Vergehens des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses) Zweifel betreffend Rechtmäßigkeit der ausbezahlten Leistungen hätten auftreten müssen. Sein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis habe mit Rechtskraft dieser Verurteilung am 23. Oktober 2012 geendet. § 6 Abs. 2 GehG lege unmissverständlich fest, dass der Anspruch auf den Monatsbezug mit Ablauf des Monats, in dem der Beamte aus dem Dienststand ausscheide, ende. Beide Bestimmungen seien klar und bedürften keiner besonderen Auslegung (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. November 2000, Zl. 2000/12/0213).
Die nach dem Amtsverlust vom Landesschulrat für Burgenland irrtümlich an den BF weiter geleisteten Bezugszahlungen seien daher von ihm nicht in gutem Glauben empfangen worden und stellten daher einen zu ersetzenden Übergenuss dar.
Seinem Vorbringen, dass vom Landesschulrat für Burgenland Abzüge zwecks Erfüllung von Unterhaltsverpflichtungen vorgenommen worden seien, sodass zumindest in dieser Höhe keine Rückforderungsansprüche bestehen würden, werde entgegengehalten, dass ein Teilbetrag von 2.667,95 € in den Monaten November 2012 und Dezember 2012 vom Landesschulrat für Burgenland als Drittschuldner an Gläubiger des BF in der Annahme bezahlt worden sei, es bestünde bei ihm weiterhin ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis, aus dem ihm Bezugsansprüche zustehen würden (vgl. dazu Tabelle unter der Rubrik Einbehalt). Dieser Teilbetrag sei bei der Ermittlung des zu ersetzenden Übergenusses ohnedies außer Betracht geblieben.
Gegen diese Beschwerdevorentscheidung brachte der BF fristgerecht einen Vorlageantrag ein. Darin beantragte er den Berufungs-/Beschwerdeanträgen Folge zu geben und brachte ergänzend vor, dass der BF mit Bescheid der Disziplinarkommission für Schulleiter und sonstige Lehrer, sowie Erzieher, die an einer dem Landesschulrat für Burgenland unterstehenden Schule (Schülerheim) verwendet werden (DK) vom 3.6.2009, GZ. LSR/1-DK-21/5-2009, suspendiert worden sei. Mit Bescheid der Disziplinaroberkommission vom 28.7.2009, GZ. 47/7-DOK/09, sei obiger Bescheid als rechtswidrig aufgehoben worden. Mit Bescheid der DK vom 1.9.2009, GZ. LSR/1-DK-21/5-2009, sei neuerlich die Suspendierung ausgesprochen worden. Der BF sei daher in der Zeit von 3.6. bis 1.9.2009 zu Unrecht suspendiert gewesen. In diesem Zeitraum sei dem BF nur gekürzte Bezüge ausgezahlt worden, wobei zumindest € 4200,53 zu Unrecht einbehalten worden seien. Zahlungsaufforderungen bzw. Urgenzen des BF seien unbeantwortet geblieben. Selbst wenn der in der bekämpften Entscheidung zurückgeforderte Betrag zutreffend sei, werde der dem BF zustehende Betrag kompensando entgegengehalten. II.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem oben dargestellten Verfahrensgang. Hervorzuheben ist, dass die betragsmäßige Höhe des Übergenusses von der belangten Behörde in ihrem Schreiben vom 11.4.2014 klar und nachvollziehbar dargelegt wurde.
Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Vorbringen des BF sowie der Aktenlage.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt - mangels derartiger Gesetzesbestimmungen - somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß 3 Abs.1 letzter Satz VwGbk-ÜG gilt die vorliegende Berufung als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG.
Zu A)
§ 13a GehG hat nachstehenden Wortlaut:
"Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen
§ 13a. (1) Zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen.
(2) Die rückforderbaren Leistungen sind durch Abzug von den aus dem Bundesdienstverhältnis gebührenden Leistungen hereinzubringen; hiebei können Raten festgesetzt werden. Bei der Festsetzung der Raten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen Rücksicht zu nehmen. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, so ist der Ersatzpflichtige zum Ersatz zu verhalten. Leistet der Ersatzpflichtige nicht Ersatz, so sind die rückforderbaren Leistungen nach dem VVG, BGBl. Nr. 53/1991, hereinzubringen.
(3) Die Verpflichtung zum Ersatz ist auf Verlangen mit Bescheid festzustellen.
(4) Soweit die Ersatzforderung des Bundes durch Abzug hereinzubringen ist, geht sie den Forderungen anderer Personen vor.
(5) Übergenüsse, die ausschließlich auf Grund der Rückwirkung des Widerrufs einer schriftlichen Erklärung des Beamten nach § 254 Abs. 15 BDG 1979 oder nach § 262 Abs. 11 BDG 1979 oder nach § 269 Abs. 12 BDG 1979 entstanden sind, sind dem Bund abweichend vom Abs. 1 in jedem Fall zu ersetzen."
Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass die vom BF in der Berufung vom 30.12.2013 bzw. der Beschwerde vom 27.2.2014 geltend gemachten Verfahrensmängel durch das der Beschwerdevorentscheidung vorangehende Ermittlungsverfahren saniert sind.
Soweit der BF einwendet, er sei beim Empfang der Bezugszahlungen für die Monate November und Dezember 2012 gutgläubig gewesen, ist dem entgegenzuhalten, dass der gute Glaube beim Empfang einer Leistung im Sinne des § 13a Abs. 1 GG ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs schon dann nicht anzunehmen, wenn der Leistungsempfänger - nicht nach seinem subjektiven Wissen, sondern objektiv beurteilt - bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt an der Rechtmäßigkeit der ihm ausgezahlten Leistungen auch nur Zweifel hätte haben müssen (vgl. VwGH, 13.3.2002, GZ. 98/12/0199).
Im vorliegenden Fall musste der BF nach seiner rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung davon ausgehen, dass damit sein öffentlich - rechtliches Dienstverhältnis beendet ist und er keinen Anspruch auf weitere Gehaltszahlungen hat. Die belangte Behörde hat daher auf Grundlage der von ihr zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu Recht das Bestehen eines zurückzuzahlenden Übergenusses im Sinne des § 13a GehG festgestellt. Hinsichtlich der Höhe des rückzufordernden Betrages hat die belangte Behörde im Schreiben vom 11.4.2014 klar und nachvollziehbar dargetan, dass die dem BF im November und Dezember 2012 tatsächlich zugeflossenen Geldbeträge hereinzubringen sind. Auch der BF stellt dies im Vorlageantrag nicht mehr ausdrücklich in Frage, sondern beschränkt sich auf die Einwendung von Gegenforderungen.
Hinsichtlich der vom BF geltend gemachten Kompensationsforderungen ist zu bemerken, dass diese weder Sache der bekämpften Beschwerdevorentscheidung noch des ursprünglichen Bescheides vom 18.12.2013 waren. Gemäß § 27 VwGVG unterliegen sie daher nicht der Kognitionsbefugnis des erkennenden Gerichts.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Wie oben dargestellt wurde, ist die hier zu lösende Rechtsfrage auf Grundlage der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs eindeutig gelöst.
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