BVwG W202 1437542-1

W202 1437542-1Tribunal administratif fédéral2 sept. 2014

Regest

Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Minderjährigkeit, non-refoulement Prüfung, Volksgruppenzugehörigkeit

Texte intégral

BVwG W202 1437542-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.09.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W202.1437542.1.00

Spruch

W202 1437542-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard Schlaffer als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.08.2013, Zahl 12 16.678-BAG, beschlossen:

A)

Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs.3 Satz 2 VwGVG idgF aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 14.11.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu wurde er am 16.11.2012 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen.

Hiebei gab er befragt zum Fluchtgrund zu Protokoll, dass in Afghanistan Krieg herrsche. Er sei nicht sicher, ob er den nächsten Tag noch leben werde. Es herrsche Unsicherheit. Weiters gebe es keine Möglichkeit, in die Schule oder arbeiten zu gehen. Er habe in den Iran flüchten müssen. Im Iran habe er keinen Aufenthaltstitel gehabt, daher habe er weiterreisen müssen. Sonst habe er keine Fluchtgründe.

Am 27.06.2013 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt einvernommen. Dabei hat sich im Wesentlichen Folgendes ergeben:

"F: Haben Sie irgendwelche Dokumente oder sonstige Beweismittel die Sie im bisherigen Verfahren noch nicht vorgelegt haben?

A: Nein, ich habe auch noch nie irgendein schriftliches Dokument besessen.

F: Woher wissen Sie denn Ihr genaues Alter? A: Bei uns ist es üblich, dass man die Geburt des Kindes auf dem Koran vermerkt. So ist es auch bei uns geschehen.

F: Sie sind nun etwa 7 1/2 Monate in Österreich aufhältig. Was haben Sie in diesem Zeitraum gemacht? Wie gestaltet sich Ihr Tagesablauf?

A: Ich halte mich hauptsächlich in der mir zugewiesenen Unterkunft auf. Ich verbringe die Zeit mit den anderen Afghanen. Wir spielen Fußball. Ich versuche auch im Selbststudium Deutsch zu lernen und außerdem besuche ich auch den angebotenen Deutschkurs.

F: Haben Sie irgendwelche ernsthaften Krankheiten?

A: Danke, es geht mir gut. Ich brauche keinen Arzt und nehme auch keine Medikamente.

F: Haben Sie in Österreich familiäre Beziehungen oder sonstige verwandtschaftliche Bindungen?

A: Nein.

Beschreiben Sie Ihre allgemeinen Lebensverhältnisse in Ihrem Herkunftsland.

A: Ich bin schiitischer Hazare und stamme aus dem Ort XXXX (phon.), Distrikt XXXX, Provinz Ghazni, wo ich im Wesentlichen mein gesamtes bisheriges Leben verbracht habe. ich lebte im gemeinsamen Haushalt mit meiner Mutter und allen meinen Geschwistern (zwei jüngere Brüder). Mein Vater hat als Bauarbeiter im Iran gearbeitet. Vor etwa vier Jahren hatte er einen tödlichen Arbeitsunfall. Deshalb musste ich auch die Schule abbrechen, um für das Familieneinkommen etwas beitragen zu können. Ich war mit einem meiner Onkel arbeiten. Mein Vater hat vier Brüder und zwei Schwestern und meine Mutter hat noch zwei Brüder und zwei Schwestern. Alle diese Personen samt Familien leben in XXXX direkt bzw. im Distrikt XXXX. Unser tägliches Leben war durch das Ersparte meines Vaters, unsere eigene Arbeit und verwandtschaftlicher Hilfe sichergestellt.

F: Sie geben an 9.000 Dollar für die Flucht nach Europa ausgegeben zu haben. Woher kommt dieses Geld?

A: Von unserem eigenen Ersparten und ein Onkel, der im Iran arbeitet, hat den Rest beigesteuert.

F: Warum haben Sie nun Afghanistan verlassen, wie war die Entscheidungsfindung zu Ihrer Flucht?

A: In Afghanistan ist Krieg. Die Lage ist sehr schlecht. Es gibt so viele Gruppierungen, die sich bekämpfen. Es sind auch viele Leute aus unserer Gegend bereits ums Leben gekommen. Ich wollte von alldem wegkommen und habe mich mit meiner Mutter darüber besprochen und wir haben entschieden, dass ich nach Europa gehen soll, da es in Afghanistan keine Zukunft für mich gibt. Ich bin dann vorerst für einige Monate zu meinem Onkel in den Iran gegangen, wo ich arbeitete, um Geld für die Weiterflucht zu verdienen.

F: Haben Sie Kontakt mit zuhause seit Sie in Österreich sind?

A: Nur ein Mal, als ich angekommen bin, habe ich mit meiner Mutter telefoniert. Es gibt zuhause keinen Empfang. Die Verbindung ist schwierig.

F:Was war denn für Ihren Aufenthalt in Europa vereinbart?

A: Meine Mutter sagte, das Wichtigste ist, dass es mir gut geht, ich solle auf mich schauen und wenn möglich Geld nach Hause schicken um meinen beiden jüngeren Brüdern den Schulbesuch zu ermöglichen.

F: Gab es in Afghanistan, abgesehen von den allgemeinen Auswirkungen des Krieges jemals gegen Sie persönlich gerichtete Drohungen oder Verfolgungen von welcher Gruppierung und aus welchen Gründen auch immer?

A: Nein, so etwas hat es nie gegeben. Ich habe Angst vor dem Krieg.

F: Was würde passieren, wenn Sie nach Afghanistan zurückkehren würden? Gib es einen objektiven Grund, dass Sie nicht Ihr gewohntes Leben wieder aufnehmen könnten?

A: Ich müsste wieder mit der gleichen Angst leben, die mich ja veranlasst hat wegzugehen. Menschen werden getötet, es gibt Anschläge auf Schulen und Busse.

Erörtert werden:

BAA Staatendok - Feststellungen Afghanistan - März 2013

  • Allgemeine Lage

  • Rückkehrfragen

Dazu befragt gibt der AW Folgendes an:

A: Ich wollte in Afghanistan nicht mehr leben. Die Zukunft die ich mir vorstelle ist eine andere. Ich möchte etwas lernen und eine Ausbildung machen. Das sind Dinge, die in Afghanistan für mich nicht möglich sind.

F: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint oder wollen Sie noch etwas hinzufügen?

A: Ich möchte nochmals sagen, dass ich hoffe hier bald eine Schule besuchen zu können und eine Ausbildung machen zu können. Ich möchte die Zeit sinnvoll nutzen.

F: Haben Sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden?

A: Ja."

Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 12.08.2013, Zahl 12 16.678-BAG, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.).

Zur allgemeinen Lage stellte das Bundesasylamt Folgendes fest:

"ALLGEMEINE LAGE

Staatsaufbau, Politik, Wahlen

Nach dem Sturz des Taliban-Regimes 2001 und der vorübergehenden Einsetzung der Verfassung von 1964 trat am 26.01.2004 die von der verfassungsgebenden Großen Ratsversammlung ("Loya Dschirga") angenommene neue afghanische Verfassung in Kraft.

Die Verfassung sieht einen direkt vom Volk gewählten Präsidenten vor, der neben seiner Funktion als Staatsoberhaupt gleichzeitig auch Regierungschef ist. Bei den zweiten Präsidentschaftswahlen nach dem Sturz des Taliban-Regimes wurde Hamid Karsai am 20.08.2009 wiedergewählt. Laut afghanischer Verfassung ist es Präsident Karsai nicht erlaubt, für eine dritte Amtszeit zu kandidieren. Die nächsten Wahlen stehen 2014 an.

Die afghanische Nationalversammlung ("Shuraye Melli") besteht aus dem Unterhaus (Volksvertretung, "Wolesi Jirga") und dem Oberhaus (Ältestenrat/Senat, "Meshrano Jirga"), die nach dem Modell eines klassischen Zweikammersystems gleichberechtigt an der Gesetzgebung beteiligt sind. Beide Kammern haben sich am 19.12.2005 erstmals konstituiert.

(AA - Auswärtiges Amt: Afghanistan - Innenpolitik, Stand: Oktober 2012,

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Afghanistan/Innenpolitik_node.html, Zugriff 12.2.2013)

Parteien konnten sich bisher nicht als Instrumente zur wirkungsvollen Artikulation und Durchsetzung der Interessen ihrer Mitglieder im politischen Prozess etablieren. So sind auch die traditionellen (Mudjaheddin) Parteien bislang eher Interessenvertretungen lokaler Machthaber.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012)

Nach der Veröffentlichung der Ergebnisse der Unterhauswahl vom 18.09.2010 ist das neue Parlament am 26.01.2011 zusammengetreten. Die Auseinandersetzung um die Ergebnisse bei den Parlamentswahlen hielt über die kommenden Monate aber an und mündete am 21.08.2011 in der Entscheidung der Unabhängigen Wahlkommission, noch neun Abgeordneten wegen Wahlbetrugsvorwürfen das Mandat zu entziehen.

(AA - Auswärtiges Amt: Afghanistan - Innenpolitik, Stand: Oktober 2012,

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Afghanistan/Innenpolitik_node.html, Zugriff 12.2.2013)

Aufgrund neuer Prozeduren gegen Betrug wurden 1,3 Millionen der geschätzten 5,6 Millionen Stimmen für ungültig erklärt. Nach heftigen Protesten kam es erst im Oktober 2011 zur ersten Abstimmung im afghanischen Parlament.

(US DOS - U.S. Department of State: 2011 Human Rights Report - Afghanistan, 24.5.2012)

Den Wahlbehörden, der IEC und der (nach Wahlgesetz nur befristet eingerichteten) Wahlbeschwerdekommission ECC, welche die zahlreichen Vorwürfe der Manipulation und des Wahlbetrugs bearbeiteten, wurde selbst Bestechlichkeit und parteiliche Manipulation vorgeworfen, insbesondere von unterlegenen Kandidaten, aber auch von unabhängigen Beobachtern (Free and Fair Election Foundation, National Democratic Institute). Diese Vorwürfe betrafen jedoch hauptsächlich die lokale Ebene und weniger die Zentralen in Kabul, die ein ernsthaftes Bemühen zur Aufarbeitung der Vorwürfe zeigten. Entscheidend ist zudem, dass sich die IEC trotz hohen politischen Drucks stetig und durchaus mit Erfolg um den notwendigen Grad von Unabhängigkeit gegenüber der Regierung und Vertreter von Partikularinteressen bemüht und in ihrer Entscheidung, neun Parlamentarier auszutauschen, auch erreicht hat.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012)

Nach jahrelangem bewaffnetem Kampf gegen die internationalen Truppen und die Zentralregierung in Kabul, scheint es, als wollten die Taliban mittlerweile verhandeln. Seit Jahren bemühen sich die USA im Verbund mit dem afghanischen Präsidenten Hamid Karsai

darum, die Taliban für Verhandlungen über eine pragmatische, politische Lösung zu gewinnen. Pakistan sondiert im Öl-Emirat Katar gerade die Bedingungen, unter denen es hochrangige inhaftierte Taliban-Führer nach Katar ausreisen lassen könnte, damit sie dort ein "politisches Büro" eröffnen.

(Die Welt.de: Die Taliban werden offenbar pragmatisch, 4.3.2013; http://www.welt.de/debatte/kommentare/article114118665/Die-Taliban-werden-offenbar-pragmatisch.html, Zugriff 11.3.2013)

Nach einjähriger Unterbrechung haben die USA und die Taliban nach afghanischer Darstellung wieder Gespräche aufgenommen. Allerdings bestritten die Islamisten entsprechende Äußerungen des afghanischen Präsidenten. Seit Abbruch der Gespräche 2012 habe es keine Fortschritte gegeben. Die Taliban hatten die Kontakte vor einem Jahr mit der Begründung abgebrochen, die Positionen der USA seien unklar. Die Regierung in Washington hatte zuletzt erklärt, sich verpflichtet zu fühlen, den Friedensprozess mit den Taliban voranzutreiben. Dazu bedürfe es aber auch der Einigung zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban. Die afghanische Regierung dringt auf Verhandlungen mit den Taliban, bevor die US-geführten NATO-Kampftruppen das Land bis Ende des kommenden Jahres verlassen. Afghanische Regierungsvertreter haben bisher keine direkten Gespräche mit den Taliban geführt.

(Die Presse.com: Karzai: USA und Taliban führen Friedens-Gespräche, 10.3.2013;

http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/1354196/Karzai_USA-und-Taliban-fuehren-FriedensGespraeche?from=suche.intern.portal, Zugriff 12.3.2013)

Allgemeine Sicherheitslage

Die Übergabe der Sicherheitsverantwortung an afghanische Kräfte schreitet weiter voran. Die afghanische Regierung kündigte am 31.12.2012 die vierte Tranche des Übergabeprozesses an, bei der 52 weitere Distrikte unter die Kontrolle der afghanischen Sicherheitskräfte kommen, die dann die Verantwortung in 312 der 398 Distrikte innehaben werden. Im vergangenen Jahr hatte die afghanische Armee mit 1.056 getöteten Soldaten die höchsten Verluste seit 2001.

(BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Informationszentrum Asyl und Migration, Briefing Notes, 2.1.2013, http://www.unhcr.org/refworld/docid/50ee80442.html, Zugriff 13.2.2013)

Die United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) dokumentierte 7.559 zivile Opfer (2.754 getötete und 4.805 verletzte Zivilisten) aufgrund des bewaffneten Konflikts im Jahr

2012. Dies bedeutet einen Rückgang bei den getöteten Zivilisten um 12 Prozent im Vergleich zu 2011. Bei den verletzten Zivilisten gab es eine leichte Zunahme. In den letzten sechs Jahren starben 14.728 Zivilisten aufgrund des bewaffneten Konflikts. Regierungsfeindliche Elemente waren für 81 Prozent der zivilen Opfer verantwortlich.

(UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan:

Afghanistan - Annual Report 2012 Protection of Civilians in Armed Conflict, February 2013)

Dass die Zahl der zivilen Opfer 2011 insgesamt zugenommen hat, ist in erster Linie der Anschläge regierungsfeindlicher Kräfte geschuldet. Etwa 80% der zivilen Opfer des bewaffneten Konflikts werden durch sie verursacht.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012)

Die afghanische Regierung kontrolliert - mit Ausnahme von Kandahar - die meisten afghanischen Städte. Das Risiko Opfer eines terroristischen Anschlages zu werden besteht, ist aber gering.

Tötungen von niederrangigen Mitarbeitern der Regierung wurden aus Gebieten, die nicht von den Taliban kontrolliert werden, nicht berichtet.

(Landinfo (Antonio Giustozzi): Afghanistan: Human Rights and Security Situation, 9.9.2011)

Die Sicherheitslage verschlechtert sich ganz Afghanistan, mit Ausnahme der großen Städte und Teilen des Zentralraumes. Vor allem im Süden und Südosten ist die Lage angespannt.

(Landinfo: Report: Afghanistan: Security Report November 2010 - June 2011 (PART I), 20.9.2011,

http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1322484552_1841-1.pdf, Zugriff 13.2.2013)

Landminen und nicht-detonierte Munition sorgten weiterhin für Todesfälle und Verletzungen, beschränkten das Land für die Landwirtschaft und behinderten die Rückkehr von Flüchtlingen. Das Mine Action Coordination Center for Afghanistan berichtete, dass Landminen und nicht-detonierte Munition im Schnitt 31 Personen im Monat töteten oder verletzten.

(US DOS - U.S. Department of State: 2011 Human Rights Report - Afghanistan, 24.5.2012)

Ein Viertel der Fläche Afghanistans weise eine erhebliche bzw. hohe Gefährdung auf. Diese Gebiete befänden sich südlich von Kabul in den paschtunischen Siedlungsgebieten. Insbesondere treffe dies auf Gebiete zu, in denen die Aufständischen stark vertreten seien; bzw. die Kontrolle ausübten. Neben dieser Unterteilung gebe es auch ein Gefälle zwischen

Stadt und Land, wobei die Gefährdungslage in der Stadt deutlich geringer sei - mit Ausnahme von Kandahar.

Eine genaue Auflistung der Gebiete mit einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt sei schwierig, da die Situation zu vielschichtig sei.

(BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Protokoll Afghanistan Workshop, Nürnberg 22.10.-23.10.2012)

Sicherheitslage im Süden und Südosten des Landes

Auf den Süden und Südosten Afghanistans entfiel fast die Hälfte aller sicherheitsrelevanten Vorfälle im Jahr 2012.

(ANSO - Afghanistan NGO Safety Office: Quarterly Report Q4/2012, http://ngosafety.org/store/files/ANSO%20Q4%202012.pdf, Zugriff 12.2.2013)

Im Süden und Südosten leben 21,43 Prozent der Bevölkerung.

(CSO - Central Statisitcs Office: Settled Population by Civil Division, Urban, Rural and Sex-2012-13, ohne Datum, http://cso.gov.af/Content/files/Settled%20Population%20by%20Civil%20Division,.pdf, Zugriff 20.2.2013)

Nationale und internationale Sicherheitskräfte bekämpfen gemeinsam die Aufstandsbewegung mit Schwerpunkt im Südwesten (Helmand), Süden (Kandahar, Uruzgan) und Osten (Kunar, Khost, Paktika, Paktia) des Landes. Hier konzentriert sich auch das Gros militärischer Operationen der ISAF. Die Frühjahrsoperationen (April-Juni 2011) von ANSF und ISAF zielten darauf, der Aufstandsbewegung den erneuten Zugang zu von ihnen 2010 verlorenen Gebieten und das Gewinnen neuer Rückzugsgebiete zu verwehren. Beide Ziele wurden bisher erreicht. Auch wenn der Schutz der Zivilbevölkerung eines der strategischen Hauptziele von ISAF ist, kann bei Militäroperationen gegen Aufständische nicht ausgeschlossen werden, dass es auch zu zivilen Opfern kommt.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012)

Übersicht über bewaffnete nichtstaatliche Akteure in Afghanistan

Die Widerstandsbewegungen im afghanisch-pakistanischen Grenzgebiet sind vielfältig und teilweise miteinander verbündet, konkurrieren aber auch untereinander. Die pakistanische

Regierung scheint sich dazu durchgerungen zu haben, zumindest jene Gruppen militärisch zu bekämpfen, die gegen Pakistan kämpfen. Die in Afghanistan aktiven Gruppen hingegen wurden bisher kaum gestört. Eine Ausnahme stellen hier allerdings die Verhaftungen prominenter Talibanführer in diesem Jahr [2010] dar.

(Martin Schmidt, Thomas Schrott: Extremistische Gruppierungen im afghanisch-pakistanischen Grenzgebiet. In: AfPak. Afghanistan, Pakistan und die Migration nach Österreich, 2011, S. 83)

Die Taliban werden als jene definiert, die die Führung von Mullah Omar und seiner Führungsschura anerkennen und die von der Führung als Mitglieder der Bewegung anerkannt werden. Das bedeutet, dass das Haqqani-Netzwerk - trotz weitreichender Autonomie - Teil der Taliban ist, die Hizb-i-Islami von Hekmatyar hingegen nicht.

(EASO - European Asylum Support Office: Afghanistan: Taliban Strategies - Recruitment, Juli 2012, http://www.ecoi.net/file_upload/2016_1341994768_bz3012564enc-complet-en.pdf, Zugriff 12.2.2013)

Die größten Gruppierungen regierungsfeindlicher Kräfte sind die vor allem im Süden des Landes aktiven Taliban, das auf den Südosten konzentrierte Haqqani-Netzwerk und die Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG), die ihren Schwerpunkt in Teilen des Ostens und Nordostens Afghanistans hat. Alle drei Gruppierungen sind - wenngleich in unterschiedlichem Maß - fragmentiert und bekämpfen sich gelegentlich auch untereinander. Vor allem richten sich die von ihnen ohne Rücksicht auf Zivilisten verübten Gewalttaten aber gegen Staatsorgane und Vertreter der internationalen Gemeinschaft einschließlich Nichtregierungsorganisationen.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012)

Durch die "kill or capture"- Missionen der US-Truppen ist die mittlere Kommandoschicht der Aufständischen teilweise gefangen oder getötet worden. Dies hatte eine weitere Fragmentierung der Aufständischen zur Folge.

(BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Protokoll Afghanistan Workshop, Nürnberg 22.10.-23.10.2012)

von Aufständischen gefährdete Personengruppen

Obwohl die Zahl der getöteten Zivilisten im Jahr 2012 zurückging, hat sich die Zahl der gezielten Tötungen verdoppelt. Die Zahl der getöteten Regierungsvertreter ist um 700 Prozent angestiegen.

(UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan:

Afghanistan - Annual Report 2012 Protection of Civilians in Armed Conflict, February 2013)

Hochrangige Vertreter der Regierung und der afghanischen Sicherheitskräfte sind im gesamten Land einem realen Risiko ausgesetzt, von Aufständischen bedroht zu werden. Niederrangige Vertreter sind in von der Regierung kontrollierten Gebieten einem geringen Risiko ausgesetzt, sofern es keine spezifischen Gründe gibt, die das Risiko erhöhen.

Personen, die für das internationale Militär arbeiten, sind im gesamten Land einer Bedrohung ausgesetzt, aber in Kabul City ist dieses Risiko geringer.

Die Gefahr für Mitarbeiter von NGOs, zum Ziel der Aufständischen zu werden, geht zurück, hängt aber von spezifischen Faktoren (wird die NGO durch Gelder aus den USA, Großbritannien oder Indien finanziert?) ab. Außerdem ist das Risiko in ländlichen Gebieten höher als in urbanen.

(EASO - European Asylum Support Office (Christophe Hessels):

Afghanistan - Insurgent Strategies - Intimidation and Targeted Violence against Afghans, December 2012)

Rückkehrfragen

Grundversorgung / Wirtschaft

Afghanistan ist eines der ärmsten Länder der Welt (Platz 155 von 169 im aktuellen UNDP Human Development Index 2010). Der Staat ist in extremem Maß von Geberunterstützung abhängig: Nur knapp zwei Drittel (62%) der laufenden Ausgaben können durch eigene Einnahmen gedeckt werden. Der Entwicklungs- und Investitionshaushalt ist zu 100% geberfinanziert. Vor allem aufgrund der anhaltenden, massiven Unterstützung internationaler Geber haben sich nahezu alle volkswirtschaftlichen Indikatoren Afghanistans (BIP-Wachstum, Inflationsrate usw.) positiv entwickelt. Der IWF rechnet für das laufende afghanische Fiskaljahr 1390 (März 2011-März 2012) mit einem Wachstum von 8 Prozent des BIP außerhalb des Landwirtschaftssektors, der sich nach einer außergewöhnlich guten Ernte im Jahr 2009 und einer etwas schwächeren (aber dennoch überdurchschnittlichen) Ernte 2010 stabilisiert hat.

Bis etwa Mitte des Jahrzehnts wird ein reales jährliches Wirtschaftswachstum zwischen sechs und acht Prozent erwartet; in der Langfristprognose bis 2030 rechnen die Experten mit einer durchschnittlichen jährlichen Steigerungsrate von fünf Prozent.

Auch die fiskalische Situation Afghanistans entspricht dank des bemerkenswerten Wachstums der Staatseinnahmen (afghanisches Fiskaljahr 1389 (März 2010 - März 2011): +30%) den Vorgaben des IWF und übersteigt diese in vielen Bereichen sogar.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012)

Die Wirtschaftsleistung hat sich seit dem Sturz der Taliban - großteils aufgrund der internationalen Investitionen, der Erholung des Agrar- und des Dienstleistungssektors - signifikant verbessert. Afghanistan bleibt aber ein sehr armes Land und stark von ausländischer Hilfe abhängig. Das BIP verteilt sich zu 20% auf Landwirtschaft, 25,6% Industrie und 54,4% Dienstleistungen (Daten exklusive Opiumanbau).

(CIA World Factbook, Afghanistan, last update 5.2.2013, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/af.html, Zugriff 11.2.2013)

Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.

UNHCR schätzt die Zahl der freiwilligen Rückkehrer zwischen März 2002 und Juni 2011 auf gut 4,5 Millionen Menschen, was bei einer geschätzten Gesamtbevölkerung (genaue Zahlen existieren nicht) von 32 Mio. etwa 14% entspricht. Der ganz überwiegende Teil davon kehrte mit Hilfe des UNHCR zurück. Mit lediglich 54.400 Rückkehrern wurde dabei 2009 nach Angaben des UNHCR ein historischer Tiefstand erreicht.

2010 kehrten nach Angaben von UNHCR 112.815 Personen freiwillig nach Afghanistan zurück (104.331 aus Pakistan, 8.419 aus Iran, 37 aus Russland und 28 aus Indien). Dies entspricht einem Plus von 54% im Vergleich zum Vorjahr. 2011 wurden bislang 25.442 freiwillige Rückkehrer gezählt (Stand: Juni 2011). 267.820 Flüchtlinge wurden zwischen 1.1.2010 und 5.12.2010 aus Iran nach Afghanistan ausgewiesen (das sind 10% weniger als im Vorjahreszeitraum). Zur Vermeidung der Ausweisung können afghanische Flüchtlinge in Iran eine Ausreiseerlaubnis beantragen und selbständig zurückkehren. Diese Möglichkeit nutzten zwischen 1.1.2010 und 5.12.2010 330.258 Personen (Vergleichszeitraum 2009: 147.575).

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012)

Die Rückkehrer sind meist allein stehende junge Männer. Rückkehrer, die über eine Berufsausbildung verfügen, haben gute Chancen einen Job zu finden. Es gibt eine kleine Zahl von qualifizierten Rückkehrern, die an Banken oder Internationale Organisationen vermittelt werden. Bei Rückkehrern ohne Ausbildung ist das Problem größer, da es nicht genügend Programme für Rückkehrer gibt.

Für weibliche Rückkehrer kommt noch das Problem einer immer konservativer werdenden Gesellschaft hinzu. Die Rückkehr alleinstehender Frauen ist sehr schwierig.

(BAA: Bericht zur Fact Finding Mission Afghanistan, 20-29.Oktober 2010, Dezember 2010)

Staatliche soziale Sicherungssysteme wie Renten-, Arbeitslosen- und Krankenversicherung existieren praktisch nicht. Die soziale Absicherung liegt traditionell bei den Familien und Stammesverbänden. Afghanen, die außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im westlich geprägten Ausland zurückkehren, stoßen auf größere Schwierigkeiten als Rückkehrer, die in Familienverbänden geflüchtet sind oder in einen solchen zurückkehren, da ihnen das notwendige soziale oder familiäre Netzwerk sowie die erforderlichen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen. Sie können in ihrer Umgebung auf übersteigerte Erwartungen bezüglich ihrer finanziellen Möglichkeiten treffen, so dass von ihnen für alle Leistungen überhöhte Preise gefordert werden. Von den "Zurückgebliebenen" werden sie häufig nicht als vollwertige Afghanen akzeptiert.

Andererseits bringen Afghanen, die in den Kriegs- und Bürgerkriegsjahren im westlichen Ausland Zuflucht gesucht haben, von dort in der Mehrzahl der Fälle höhere Finanzmittel, eine qualifiziertere Ausbildung und umfangreichere Fremdsprachenkenntnisse mit als Afghanen, die in die Nachbarländer geflüchtet sind. Das verschafft ihnen bei der Reintegration einen deutlichen Vorteil. Die überwiegende Mehrheit der gebildeten Schicht ist während der Kriegsund Bürgerkriegsjahre nach Europa und Nordamerika geflüchtet. Prinzipiell könnten die Fähigkeiten dieser Personen eine erhebliche Ressource für das Land darstellen, denn es mangelt in allen Sparten an ausgebildeten Facharbeitern und Akademikern.

Adäquate staatliche oder sonstige Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige existieren nicht.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012)

Bei einer Rückkehr von Frauen müssen diese im Familienverbund aufgenommen werden, um geschützt zu sein.

(BAA: Bericht zur Fact Finding Mission Afghanistan, 20-29.Oktober 2010, Dezember 2010)

Alleinstehende Männer und Kernfamilien können unter gewissen Umständen ohne Unterstützung von Familie oder Gemeinschaft in städtischen und semi-urbanen Gegenden mit entwickelter Infrastruktur und unter effektiver Kontrolle der Regierung leben.

(UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 24.3.2011)

Der IWF rechnet für das laufende afghanische Fiskaljahr 1390 (März 2011-März 2012) mit einem Wachstum von 8 Prozent des BIP außerhalb des Landwirtschaftssektors, der sich nach einer außergewöhnlich guten Ernte im Jahr 2009 und einer etwas schwächeren (aber dennoch überdurchschnittlichen) Ernte 2010 stabilisiert hat. Von diesen verbesserten Rahmenbedingungen profitierten grundsätzlich auch Rückkehrer. Gleichwohl führt die verbreitete Armut landesweit nach wie vor vielfach zu Mangelernährung. Außerdem war 2011 die Getreideernte aufgrund unzureichender Niederschlagsmengen wieder signifikant niedriger als in den Vorjahren.

Problematisch bleibt die Versorgungslage der Menschen insbesondere in abgelegenen ländlichen Gebieten des zentralen Hochlandes. Grund dafür sind fehlende oder nur im Sommer passierbare Verkehrswege sowie mangelnde Gesundheitsinfrastruktur. Hinzu kommt die Gefahr kriminell motivierter Überfälle auf kommerzielle und humanitäre Lebensmitteltransporte. Rückkehrer sind diesen Risiken aufgrund ihrer spezifischen Situation (Unterbringung vielfach in Camps, fehlende Erwerbsmöglichkeiten, usw.) besonders ausgesetzt.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012)

Probleme bei der Nahrungsmittelverteilung gibt es vor allem in ländlichen Gebieten. Zum einen liegt das primär an der schlechten Sicherheitslage. So kommt es immer wieder zu Angriffen auf Konvois. Ein weiteres Problem stellt die schlechte Infrastruktur des Landes dar. Einige Gebiete sind kaum zu erreichen. Grundsätzlich gilt, dass das größte Problem für die Nahrungsmittelversorgung die Sicherheitslage darstellt, erst an zweiter Stelle kommt die mangelnde Infrastruktur. Generell ist in städtischen Gebieten der Zugang zu Nahrungsmitteln nicht das Problem und das Marktsystem funktioniert gut. Diese Märkte sind gut mit Nahrungsmitteln ausgestattet, die aus verschiedenen Gegenden in Afghanistan und aus den Nachbarstaaten kommen. In Kabul sind die Nahrungsmittel auch für den Großteil der Leute leistbar. Zusätzlich wird von Moscheen Gratisnahrung für bedürftige Menschen verteilt.

(BAA: Bericht zur Fact Finding Mission Afghanistan, 20-29.Oktober 2010, Dezember 2010)

Der Großteil der Afghanen hat keinen angemessenen Zugang zu sauberem Wasser, um die Grundbedürfnisse zu decken. Die Herausforderungen Afghanistans im Bereich der Wasserversorgung, Bewässerung und Hydroelektronik sind immens; ein Wasserversorgungssystem gibt es praktisch nicht.

Der durchschnittliche Versorgungswert mit sauberem Wasser beträgt in Afghanistan nur ca. 24 % und nur etwa 12 % der Haushalte haben Zugang zur Abwasserversorgung. Da die Mehrheit der Bevölkerung keinen Zugang zu sauberem Trinkwasser hat, leidet Afghanistan unter einer der höchsten Raten von durch Trinkwasser übertragenen Krankheiten in der Welt - eine der Hauptursachen der Kindersterblichkeit in Afghanistan.

(IOM - International Organization for Migration: Länderinformationsblatt Afghanistan, Oktober 2012)

Der durchschnittliche Einzelhandelspreis für Getreide ist seit Juli 2011 gesunken und sank bis zum Berichtsmonat Juli 2012, stieg aber von August bis Dezember 2012 wieder an. Dies spiegelt - wenn auch in abgeschwächter Form - die Preisschwankungen des internationalen Marktes wieder. Dem Getreidepreis folgte auch der Preis für Weizenmehl. Dieser sank von Juli 2011 bis Mai 2012 und steigt seither in den Städten Afghanistans wieder an.

(WFP - World Food Programme: Initial Market Price Bulletin for the month of December 2012 (Reported in Jan 2013), http://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/Initial%20Market%20Price%20Bulletin%20for%20the%20month%20of%20December%202012%20%28Reported%20in%20Jan%202013%29.pdf, Zugriff 11.2.2013)

Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten. Das Ministerium für Flüchtlinge und Rückkehrer (MoRR) bemüht sich daher um eine Ansiedlung dieser Flüchtlinge in Neubausiedlungen für Rückkehrer (sog. "townships"). UNHCR unterstützt gemeinsam mit der "International Organisation for Migration" (IOM) das MoRR bei seiner Aufgabe, eine geordnete Rückkehr zu gewährleisten, worauf letzteres aufgrund seiner institutionellen Schwächen angewiesen ist. Die Ansiedlung der Flüchtlinge erfolgt unter schwierigen Rahmenbedingungen: Ein Großteil der vorgesehenen "townships" ist kaum für eine permanente Ansiedlung geeignet. Oft fehlt es an der notwendigen Basisinfrastruktur (z.B. Wasserversorgung), und häufig befinden sich die vorgesehenen Ansiedlungsorte in abgelegenen Gebieten. Manche Beobachter bezeichnen daher die Ansiedlung der Rückkehrer als ein "Aussetzen in der Wüste".

Nichtregierungsorganisationen leisten hier vielfach zusätzliche Hilfe.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012)

Die Mieten in Kabul sind vergleichsweise hoch. Für eine 3-4 Zimmer-Wohnung in guter Gegend bezahlt man ca. USD 300-500,- Miete. In schlechteren Vierteln ca. USD 200,-. Aufgrund der hohen Mieten teilen sich Familien oft eine Wohnung. Für ein günstiges Zimmer wird rund USD 100,- bezahlt. Doch dank der großen Bautätigkeit hat sich das Angebot an Wohnungen erhöht und die Mietkosten reduziert. Die Lebenskosten (Essen) betragen rund USD 50,- pro Monat.

(BAA: Bericht zur Fact Finding Mission Afghanistan, 20-29.Oktober 2010, Dezember 2010)

Das Thema Unterkunft ist für Rückkehrer wegen der großen Inflation bei Immobilienpreisen, dem hohen demografischen Druck in Afghanistans Ballungszentren und einer generellen Knappheit von Gebäuden im guten Zustand von großer Wichtigkeit. Kabul beherbergt derzeit nahezu vier Millionen Menschen. Eine Vielzahl von Menschen, die das Land verlassen haben, kehren nach und nach zurück. Mehr als 2 Millionen Häuser wurden zerstört oder irreparabel beschädigt; viele medizinische Einrichtungen und Bildungsstätten sind nicht mehr intakt. Laut Studien des Afghanischen Ministeriums für Unterkunft und Stadtentwicklung leben statistisch gesehen etwa 18-20 Personen in einem für 6 Personen konstruierten Haus.

(IOM - International Organization for Migration: Länderinformationsblatt Afghanistan, Oktober 2012)

Ein Programm zur Verteilung von unkultiviertem Land an berechtigte Rückkehrer und IDPs wurde vom Ministerium für Flüchtlinge und Repatriierung eingeleitet. Bis jetzt wurde dieses Programm in 29 Provinzen ausgemacht. Von den 300 000 zur Verfügung stehenden Grundstücken wurden bisher 17 800 verteilt. Um an diesem Programm teilnehmen zu können muss man im Besitz einer nationalen ID-Karte aus einer der Provinzen; eines freiwilligen Rückkehrzertifikats oder anderer gültiger Dokumente, die die dauerhafte Rückkehr und Ansiedelung bestätigen und nicht im Besitz eines anderen Grundstücks oder Hauses sein, das auf ein Familienmitglied ausgestellt ist sein. Dieses Programm steckt aber noch tief in den Kinderschuhen und die zu verteilenden Gründe sind meistens verödet und ohne Infrastruktur.

(IOM: Returning to Afghanistan - Country Information 2012)

Die Rückkehrer sind meist allein stehende junge Männer. Rückkehrer, die über eine Berufsausbildung verfügen, haben gute Chancen ein Job zu finden. Es gibt eine kleine Zahl von qualifizierten Rückkehrern, die an Banken oder Internationale Organisationen vermittelt werden. Bei Rückkehrern ohne Ausbildung ist das Problem größer, da es nicht genügend Programme für Rückkehrer gibt.

Laut ILO arbeiten knapp 93% der Bevölkerung über 16 Jahren mindestens eine Stunde pro Woche. Daraus ergibt sich eine Arbeitslosenquote von 7,9%. Dies ist ein Zeichen dafür, dass es sich kaum jemand leisten kann gar nicht zu arbeiten. Hingegen wird der Wert für Unterbeschäftigung mit ca. 40% angegeben. Dies deckt sich mit den Angaben der ACCI [Afghanistan Chamber of Commerce and Industries], die die Arbeitslosenrate mit ca. 40% angibt. Aber es fehlen grundsätzlich zuverlässige statistische Daten für Afghanistan. Für Arbeitslose gibt es keine finanzielle Unterstützung vom Staat. Die derzeitigen Arbeitsstandards sind sehr niedrig, es gibt keine Sozialversicherung, 80% bis 90% der Bevölkerung arbeiten im Bereich der Schattenwirtschaft. 36% der Bevölkerung leben unter der Armutsgrenze.

70% der Arbeitslosen haben keine Ausbildung. Aus diesem Grund wurden so genannte "Employment Services Centres" (ESC) (~berufsbildende Zentren) aufgebaut. Bisher wurden 13 solcher ESC errichtet. 15 weitere sollen in ganz Afghanistan verteilt errichtet werden. Das Ziel dieser Zentren besteht in der Vermittlung und Qualifizierung von Arbeitssuchenden. Vor allem sollen Frauen und Menschen mit Behinderung in den Arbeitsmarkt integriert werden.

Die Bevölkerung soll außerdem ermuntert werden, die Dienstleistungen dieser Zentren in Anspruch zu nehmen. Zusätzlich wurde eine eigene Task-Force zu diesem Thema in

Kooperation zwischen MoLSAMD [Ministry of Labor, Social Affairs, Martyrs and Disabled] und dem Ministry of Education (MoE) eingerichtet.

(BAA: Bericht zur Fact Finding Mission Afghanistan, 20-29.Oktober 2010, Dezember 2010)

Es gibt keine regelmäßigen Statistiken zur Frage der Arbeitslosigkeit. Nichtsdestotrotz wird geschätzt, dass diese in einigen Regionen bis zu 45% beträgt und auf nationaler Ebene zwischen 30 und 35 % beträgt. Die Prozentsätze sind in allen Altersgruppen hoch, die Jugendlichen (im Alter von 16 bis 25) sind mit weniger als 25% Arbeitslosigkeit die aktivste Gruppe. Saisonale Einflüsse können die Arbeitslosigkeit in ländlichen Gegenden signifikant beeinflussen; die Unterbeschäftigungsquote kann bis zu 40% betragen.

Trotz dieser hohen Zahlen gibt es in einer ganzen Reihe von Branchen eine starke Nachfrage nach gut ausgebildetem Personal. Studien belegen, dass bis zu zwei Drittel aller Branchen zusätzliche Arbeitskräfte brauchen. Die aktuellen Anstrengungen konzentrieren sich auf die Einrichtung von Arbeitsagenturen in allen 34 Provinzen des Landes, und zwar binnen drei Jahren. Diese sollen das institutionelle Verständnis von lokalen wirtschaftlichen Zusammenhängen verstärken, indem Verbindungen zum Privatsektor hergestellt werden und die Bedürfnisse des Arbeitsmarktes beachtet werden: sozioökonomische Beratung soll ebenso angeboten werden wie Finanzberatung oder Jobvermittlungen.

Eine größer werdende Anzahl von Instituten bietet sogenannte Mikrokredite in Afghanistan an. Die Voraussetzungen zum Darlehensabschluss sind unterschiedlich, aber die meisten Institute stellen auf die Schutzbedürftigkeit und die potentielle Nachhaltigkeit der jeweiligen Projekte ab. Rückkehrer und insbesondere Frauen werden regelmäßig durch die Vergabe von Mikrokrediten unterstützt. Nichtsdestotrotz sind generell hohe Zinsen zu zahlen. Nachfolgend eine Auflistung führender Institute zur Vergabe von Mikrokrediten:

Agency for Rehabilitation and Energy Conservation in Afghanistan

(AREA)

AREA bietet Mikrofinanzierungen für Projekte von schutzbedürftigen Personen, Rückkehrern, Binnenflüchtlingen und insbesondere für Frauen an. Vergibt bis zu 300 USD.

Bangladesh Rural Advancement Committee (BRAC)

Ist seit Juni 2002 auf den Gebieten Bildung, Gesundheit und Einkunftsermöglichung tätig. In Afghanistan gibt es insgesamt acht BRAC-Vertretungen, die aktuell Darlehen an Frauen, Arme und Behinderte vergeben. Vergibt bis zu 200 USD.

Ariana Financial Services Group (AFSG) operated by Mercy Corps Afghanistan

Darlehen werden von AFSG an Gruppen von vier bis acht Personen mit einem Mindestalter von sechzehn Jahren und einer Mindestberufserfahrung von sechs Monaten vergeben.

Vergibt bis zu 1000 USD.

Aga Khan Microfinance Bank (AKMFB)

"The First MicroFinanceBank", Kabul, Afghanistan

Vergibt bis zu 3000 USD u.a. an Rückkehrer, Binnenflüchtlinge und schutzbedürftige Personen.

(IOM - International Organization for Migration: Länderinformationsblatt Afghanistan, Oktober 2012)

Die FMFB-A [First MicroFinance Bank Afghanistan] vergibt kleine Kredite in der Höhe von USD 200,- bis 5.000,- an Einzelpersonen. Dabei werden zuerst kleinere Beträge verliehen. Sollte das Kreditverhalten des Kunden stimmen, kann er auch höhere Kreditsummen erhalten. Zusätzlich gibt es noch Kredite in der Höhe von USD 5000,-

bis 50.000,- für kleinere und mittlere Betriebe (KMU). Der Schwerpunkt liegt bei Krediten in der Höhe von USD 1.000,- bis 2.000,-. Im Durchschnitt beträgt die Kredithöhe USD 926,-.

Um einen Kredit zu erhalten ist ein Bürge notwendig, da eine Besicherung des Kredites über das Grundbuch aufgrund der unklaren Besitzverhältnisse nicht möglich ist. Die Überprüfung des Bürgen ist meist innerhalb von sechs Tagen erledigt.

(BAA: Bericht zur Fact Finding Mission Afghanistan, 20-29.Oktober 2010, Dezember 2010)

Seit Mai 2012 implementiert IOM Wien das Projekt "Unterstützung der freiwilligen Rückkehr und Reintegration von Rückkehrenden nach Afghanistan", das vom österreichischen Bundesministerium für Inneres finanziert wird. Im Rahmen dieses Projekts werden freiwillige Rückkehrer, die aus Österreich nach Afghanistan zurückkehren, bei ihrer Rückkehr und nachhaltigen Reintegration in ihrem Herkunftsland unterstützt. [...] Das Projekt dauert vom 1. Mai 2012 bis 30. Juni 2013 und sieht eine begrenzte Teilnehmerzahl vor.

IOM unterstützt die Rückkehrer dabei in vielfacher Hinsicht. Von finanzieller Unterstützung bis hin zur Unterstützung bei der Suche nach Arbeitsmöglichkeiten, bei Weiterbildungsmaßnahmen oder bei der Organisation der Weiterreise zum endgültigen Rückkehrort.

(IOM - International Organization for Migration: Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration von Rückkehrenden nach Afghanistan, ohne Datum)

Die UNO ist seit 40 Jahren in Afghanistan aktiv. Zurzeit [Dez. 2011] sind 28 verschiedene UN-Agenturen, -Fonds und -Programme im Land aktiv. Es wird geschätzt, dass 3000 lokale Organisationen in verschiedensten Formen bei der Entwicklung des Landes helfen. 190 Nichtregierungsorganisationen sind beim Afghanistan NGO Coordinating Bureau registriert.

(UN OCHA - United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs: Consolidated Appeal for Afghanistan 2012, 15.12.2011,

http://www.unocha.org/cap/appeals/consolidated-appeal-afghanistan-2012, Zugriff 11.2.2013)

Behandlung nach Rückkehr

Grundsätzlich gibt es keine Sanktionen des Staates bei illegaler Ausreise und darauffolgender Rückkehr.

Es sind kaum Fälle bekannt, bei denen Rückkehrer Opfer von Verbrechen wurden.

(BAA: Bericht zur Fact Finding Mission Afghanistan, 20-29.Oktober 2010, Dezember 2010)

Als vordringliche Probleme, mit denen sich die Rückkehrer konfrontiert sehen, sind Land und Grundsstücksstreitigkeiten zu nennen, die bei der Zuweisung von Land durch die Regierung, der Rückforderung ihres früheren Besitzes und bei der illegalen Besetzung von Land offenkundig werden. Daneben ist die Verwirklichung anderer grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Wasser, Gesundheitsversorgung etc., häufig nur sehr eingeschränkt möglich. Hinzu kommt der mangelnde Zugang zu Rechtsmitteln. Diejenigen Afghanen, die bereits in den Nachbarländern nur einen kleinen Eigenbeitrag zu ihrem Lebensunterhalt leisten konnten, sehen sich bei Rückkehr oftmals noch größeren Schwierigkeiten gegenüber, da sie über kein Startkapital verfügen und Arbeitsmöglichkeiten insbesondere in den Provinzen sehr begrenzt sind.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012)

Es ist unabdingbar, dass soziale und ökonomische Faktoren bei der Rückkehr gefährdeter

Gruppen wie Frauen, Kindern, alten Menschen oder Alleinerziehenden mitbedacht werden

müssen. In solchen Fällen stellt die Reintegration in ein religiöses und sozial traditionelles

Umfeld oft eine Herausforderung dar.

(IOM - International Organization for Migration: Länderinformationsblatt Afghanistan, Oktober 2012)

Kabul kann auf dem Luftweg aus Deutschland wie folgt erreicht werden: Täglich über Dubai mit "KamAir", "Pamir", "Ariana", "flydubai" oder "Safi Airways", über New Delhi mit "Indian Airlines" (sechsmal pro Woche) und "Kam Air" oder über Islamabad mit "PIA" (dreimal pro Woche). Auf das von der EU verhängte Landeverbot für afghanische Fluggesellschaften in EU-Mitgliedstaaten wird vorsorglich hingewiesen. Es gibt zurzeit lediglich einen Direktflug zwischen Afghanistan und der EU ("Ariana"). Eine Abschiebung über die Vereinigten Arabischen Emirate wird zukünftig, aufgrund der Visumpflicht afghanischer Staatsangehöriger für die Vereinigten Arabischen Emirate, zu massiven Einschränkungen führen.

Die Straße Peshawar-Jalalabad-Kabul wird seit Herbst 2002 von Angehörigen der internationalen Gemeinschaft und NROs als wichtigste Landverbindung nach Pakistan genutzt. Seit 2007 hat sich die Sicherheitslage entlang der Straße allerdings verschlechtert. Neben Übergriffen durch regierungsfeindliche Kräfte kommt es ungeachtet mittlerweile etablierter Kontrollposten der afghanischen Sicherheitskräfte besonders abends immer wieder zu kriminell motivierten Überfällen. Die Straße gilt daher in weiten Abschnitten als unsicher. Seit Ende 2006 ist die Einreise von Afghanistan nach Pakistan mit einem in Afghanistan zugelassenen Fahrzeug nicht mehr gestattet. Ausreisende müssen sich nunmehr auf der afghanischen Seite der Grenze absetzen lassen und zu Fuß den Übergang passieren.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012)"

Das Bundesasylamt legte das Vorbringen des Beschwerdeführers seiner Entscheidung zugrunde.

Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt I. aus, dass Voraussetzung für die Gewährung von Asyl sei, dass den vom Asylwerber vorgebrachten Argumenten entnommen werden könne, er müsse konkrete, individuell gegen ihn selbst gerichtete Verfolgung oder Furcht vor Verfolgung befürchten. Derartiges habe er jedoch nicht glaubhaft machen können. Dem Umstand, dass in seinem Herkunftsstaat Krieg herrsche, liege nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für sich alleine keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention. Um asylrelevant Verfolgung vor dem Hintergrund einer Bürgerkriegssituation erfolgreich geltend zu machen, bedürfe es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten eines Krieges/Bürgerkrieges hinausgehe.

Zu Spruchpunkt II. führte das Bundesasylamt aus, dass wie unter Spruchpunkt I. angeführt, sein Fluchtvorbringen nicht fähig sei, eine asylrelevante Verfolgung zu begründen. Seine Existenz sei vor seiner Flucht durch das familiäre Umfeld ausreichend sichergestellt gewesen. Es seien keine Umstände hervorgekommen, die nach seiner Rückkehr einer Wiederaufnahme/Fortsetzung dieses existenzgesicherten Lebens entgegenstehen würden. Alle seine Verwandten seien weiterhin am gemeinsamen Wohnort aufhältig und somit sei zweifellos vom Bestehen eines ausreichenden sozialen Netzwerkes auszugehen. Jedenfalls sei es ihm zumutbar, durch eigene Arbeit oder auch durch Zuwendung von dritter Seite (Familie, Verwandte, Freunde) das für seinen Lebensunterhalt unbedingt Notwendige zu erlangen und somit eine Existenzsicherung, wenn auch möglicherweise auf bescheidenem Niveau, zu gewährleisten. Dass der Beschwerdeführer aufgrund seines erreichten Lebensalters nunmehr aktiv und vermehrt zum Familieneinkommen beizutragen habe, sei anzunehmen. Zu zumutbaren Arbeiten gehörten dabei auch Tätigkeiten, die keinen standardisierten Berufsbildern entsprächen, etwa weil sie keine besonderen Fähigkeiten oder Ausbildungen erforderten. Aus der Gesamtschau seiner Angaben und unter Berücksichtigung der zur aktuellen Lage in Afghanistan herangezogenen Erkenntnisquellen hätten sich somit keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend ergeben, wonach die unmittelbar nach erfolgter Rückkehr allenfalls drohenden Gefahren nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht wären, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung eine Gefährdung im o.a. Sinne ableiten lasse.

Zu Spruchpunkt III. führte das Bundesasylamt aus, dass der Beschwerdeführer keinerlei familiären Bindungen im Bundesgebiet geltend gemacht habe. Seine Ausweisung stelle somit auch keinen Verstoß gegen das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK dar. Das Recht auf Achtung des Privatlebens sichere dem Einzelnen zudem einen Bereich, innerhalb dessen er seine Persönlichkeit frei entfalten und erfüllen könne. Es seien auch seinem Privatleben keine objektiven Gründe ersichtlich, die einer Ausweisung entgegenstehen würden. Der Beschwerdeführer halte sich seit etwa acht Monaten im Bundesgebiet auf. Seine Aufenthaltsdauer werde daher gemessen an der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als zu gering betrachtet, um von einer nachhaltigen Integration, die schwerer als das öffentliche Interesse an der Effektuierung der negativen Asylentscheidung liegen würde, ausgehen zu können. Er habe sich bislang einzig aufgrund seines ungerechtfertigten Asylbegehrens im Bundesgebiet aufgehalten. Eine legale Arbeit, nennenswerte soziale Beziehungen oder eine etwa im Bundesgebiet absolvierte Berufsausbildung oder andere Merkmale der Integration seien nicht vorgetragen worden. Auch eine besondere Integrationsbemühung im Bundesgebiet, abgesehen vom Besuch eines angebotenen Deutschkurses, habe er nicht darlegen können. Es überwiege daher jedenfalls das öffentliche Interesse an seiner Ausweisung.

Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes brachte der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde ein, wobei er im Wesentlichen Folgendes vorbrachte:

Äußerst mangelhaft sei der Umstand zu werten, dass die Behörde im Rahmen ihrer Beweiswürdigung keinerlei Beurteilung der Rückkehrfrage bezüglich Ghazni, der Heimatregion der Familie des Beschwerdeführers, vornehme. Ebenfalls beschränkten sich die im Bescheid angeführten Berichte zur Sicherheitslage in Ghazni auf wenige Zeilen zur Situation im südlichen Teil Afghanistans, die allerdings ein katastrophales Bild zeichneten. Verwiesen wurde auf eine Entscheidung des Asylgerichtshofes. Die Behörde verkenne, dass es sich bei Ghazni um die gefährlichste Region Afghanistans handle. In diesem Zusammenhang sei zudem darauf hinzuweisen, dass aus den im Bescheid angeführten Länderfeststellungen keineswegs abzuleiten sei, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nicht in eine Situation gelangen würde, die für ihn eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK bedeuten würde (siehe die Feststellungen zu Ghazni auf Seite 11). Zitiert wurde hiezu ein Erkenntnis des Asylgerichtshofes. Auch aufgrund des jungen Alters, der Beschwerdeführer sei gerade einmal 16 Jahre alt, sei von einer erhöhten und speziellen Schutzbedürftigkeit auszugehen. Der Umstand, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen unbegleiteten Minderjährigen handle, werde im gegenständlichen Bescheid an keiner Stelle gewürdigt, was zusammen mit der Tatsache, dass der Beschwerdeführer bereits aufgrund des völligen Fehlens einer Existenzgrundlage in Afghanistan in eine Situation der unmenschlichen Behandlung kommen würde, dazu führe, dass seine Rückkehr nach Afghanistan unzweifelhaft gegen Art. 3 EMRK verstoßen würde. Verwiesen wurde dazu auf Erkenntnisse des Asylgerichtshofes. Weiters werde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt seines Lebens in Kabul gelebt habe und daher keinerlei Erfahrung mit dieser Stadt habe und überdies über keinerlei Schul- und Berufsausbildung bzw. Berufserfahrung verfüge. Im angefochtenen Bescheid werde von der Befriedigung der Bedürfnisse im Falle einer Rückkehr ausgegangen, ohne auf die derzeitige Lage in Afghanistan Rücksicht zu nehmen und diese argumentativ in die Beweiswürdigung einfließen zu lassen. Dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Angehörigen der Volksgruppe der Hazara handle, habe die Behörde weder festgestellt noch dies in ihrer Beweiswürdigung berücksichtigt. Vielmehr würden im Bescheid keinerlei diesbezügliche Berichte angeführt, was unter Bedachtnahme des Umstandes, dass diese Volksgruppe in letzter Zeit wieder vermehrt Anfeindungen und auch Angriffen ausgesetzt sei, besonders schwer wiege. Darüber hinaus würden den Behörden bei der Befragung von unbegleiteten minderjährigen Asylwerbern besondere Manuduktions- und Sorgfaltspflichten obliegen, weshalb die Behörde in jedem Fall durch besonderes Nachfragen auf das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers und etwaige Diskriminierungen bzw. Verfolgungen aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit hätte eingehen müssen. In der Folge wurde aus verschiedenen Berichten zur Sicherheitslage in Ghazni zitiert. Betreffend den Schutzbedarf des Minderjährigen werde ausgeführt, dass sich UNHCR in Zusammenhang mit Afghanistan für komplementäre Schutzformen für Personen ausspreche, die aus Gegenden kämen, in denen einzelne oder mehrere der folgenden Ereignisse während der letzten Monate berichtet oder beobachtet worden seien. Intensivierte Aktivitäten gegen Aufständische, einschließlich Bombenangriffe durch ISAF/NATO aus der Luft, deren Eskalation zu einem offenen Krieg in den südlichen, südöstlichen, östlichen, westlichen und zentralen Provinzen geführt habe und die sichere Erreichbarkeit sowie das sichere Verlassen dieser Provinzen beeinträchtigten. Mögliche militärische Operationen an Orten, wo regierungsfeindliche Gruppen ihre Präsenz aufgebaut hätten. Wahllose Anschläge regierungsfeindlicher Elemente u.a. durch den systematischen Gebrauch unterschiedslos wirkender Kriegsmittel einschließlich Anschläge auf "weiche" Ziele. Systematische Akte der Einschüchterung einschließlich willkürlicher Tötungen, Entführungen und anderer Drohungen gegen das Leben, die Sicherheit und die Freiheit durch regierungsfeindliche Elemente und regionale Kriegsherren, militärische Kommandeure und kriminelle Gruppen, auch auf den Landstraßen. Weiters wurde aus den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom März 2011 aus dem Abschnitt betreffend Kinder sowie aus dem Abschnitt zur Situation der sogenannten internen Fluchtalternative zitiert. Nicht beachtet worden sei, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine besonders vulnerable Person handle. Im gesamten Bescheid sei nicht ersichtlich, dass das Kindeswohl eine vorrangige Erwägung der Behörde gewesen sei. Anzumerken sei, dass die rechtliche Beurteilung der Behörde zu Spruchpunkt I. als äußerst mangelhaft anzusehen sei. Dies vor allem, da keinerlei Bezug zum individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers genommen worden sei bzw. keinerlei Befragung in diesem Kontext stattgefunden habe. Aufgrund der Verletzung der Ermittlungspflicht könne das geschilderte Vorbringen nicht von vornherein als unglaubwürdig erachtet werden und seien die diesbezüglichen Ländermaterialien nicht beachtet worden. Von einer Gesamtwürdigung der individuellen Situation des Beschwerdeführers könne daher nicht ausgegangen werden und sei die Entscheidung insofern rechtswidrig. Insgesamt sei festzuhalten, dass die Behörde zwar Feststellungen über die allgemeine Lage in Afghanistan getroffen habe, es jedoch unterlassen habe, diese befriedigend zu würdigen und einen Bezug zum Fall des Beschwerdeführers herzustellen. In weiterer Folge hätte sie zum Ergebnis kommen müssen, dass seine Rückführung nach Afghanistan den Beschwerdeführer einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK aussetzen würde. Zur verhängten Ausweisung sei auszuführen, dass diese sein durch Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletze. Sein Aufenthalt in Österreich gefährde weder die öffentliche Ruhe und Ordnung noch die nationale Sicherheit und das wirtschaftliche Wohl des Landes.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Zu A)

§ 28 VwGVG lautet:

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 2 2. Satz VwGVG (vgl. VwGH 19.11.2009, 2008/07/0167: "Tatsachenbereich") (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 Anm. 11).

Zutreffend hat die Beschwerde darauf hingewiesen, dass das Bundesasylamt in gravierender Weise seiner amtswegigen Ermittlungspflicht nicht nachgekommen ist. So ist festzuhalten, dass sich im angefochtenen Bescheid keinerlei Feststellungen zur Volksgruppe des Beschwerdeführers finden, und wies schon die Beschwerde richtigerweise darauf hin, dass der Umstand, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt im gegenständlichen Bescheid an keiner Stelle gewürdigt wird. Es kann aber nicht von vorn herein ausgeschlossen werden, dass eine entsprechende Auseinandersetzung mit diesen Umständen zu einem anderen Ergebnis geführt hätte. Insbesondere hat sich aber der angefochtene Bescheid nicht ausreichend mit der Herkunftsregion des Beschwerdeführers auseinandergesetzt, auf die diesbezüglich in der Beschwerde angeführten Berichte sowie die dort angeführte Judikatur des Asylgerichtshofes wird hingewiesen. In diesem Zusammenhang darf nochmals aus den auch im angefochtenen Bescheid zitierten UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 24.03.2011 zitiert werden, worin es heißt: "Konkret schätzt UNHCR die Situation in Helmand, Kandahar, Kunar und in Teilen der Provinzen Ghazni und Khost aufgrund der so hohen Zahl von zivilen Todesopfern, Häufigkeit sicherheitsrelevanter Zwischenfälle und Anzahl von Personen, die aufgrund des bewaffneten Konfliktes vertrieben wurden, nach Informationen, die UNHCR zum jetzigen Zeitpunkt bekannt sind und zur Verfügung stehen, als eine Situation allgemeiner Gewalt ein. Somit können afghanische Asylsuchende, die zuvor in Helmand, Kandahar, Kunar und in Teilen der Provinzen Ghazni und Khost gelebt haben, aufgrund einer Furcht vor ernsthafter Bedrohung in Folge von allgemeiner Gewalt internationalen Schutz im Rahmen von komplementären Schutzformen benötigen." Es wird dabei keineswegs verkannt, dass dabei nur von Teilen Ghaznis gesprochen wird, doch zeigte die Beschwerde auch zutreffend auf, dass sich die Situation in der Provinz Ghazni seitdem keineswegs gebessert hat, sodass sich das Bundesasylamt im fortgesetzten Verfahren mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers in seiner Heimatprovinz in Ghazni unter Berücksichtigung seiner Volksgruppenzugehörigkeit und seiner Minderjährigkeit auseinander zu setzen haben wird.

Im Gegensatz zum bisherigen Asylgerichtshof ist das Bundesverwaltungsgericht keine "Spezialbehörde" (bzw. kein "Spezialgericht") mehr, sodass davon auszugehen ist, dass insbesondere länderspezifische Ermittlungen durch die Spezialbehörde Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl jedenfalls schneller und billiger durchgeführt werden können. Dazu kommt der Umstand, dass das Bundesamt durch die Verweigerung notwendiger Ermittlungen dem Beschwerdeführer willkürlich entsprechenden Rechtsschutz nehmen könnte, da diesfalls - so eine Zurückverweisung nicht erfolgen würde - das Bundesverwaltungsgericht in wesentlichen Punkten den Sachverhalt selbst ermittelt müsste und gegen dessen Entscheidung lediglich eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof - die sich aber insbesondere nicht bzw. nicht primär gegen Sachverhaltsermittlungen richten kann - sowie eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof - die nur hinsichtlich besonders schwerer Ermittlungsmängel Erfolg zeitigen würde - zulässig ist. In diesem Zusammenhang ist auf das noch zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, zu verweisen. In diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof diesbezüglich grundsätzliche Ausführungen getätigt und insbesondere ausgeführt: "Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen." Dies muss umso mehr für das Bundesverwaltungsgericht gelten (vgl. BVwG 24.01.2014, W170 1428858-1/4E).

Da der maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Unterlassung notwendiger Ermittlungen der belangten Behörde nicht feststeht und die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im gegebenen Fall jedenfalls mit keiner eheblichen Kostenersparnis verbunden ist, war gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG mit Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde vorzugehen.

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsbehörde (lediglich) an die rechtliche Beurteilung des gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist (s. § 28 Abs. 3,

3. Satz VwGVG; vgl. auch z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141 zu § 66 Abs. 2 AVG); durch eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hatte (Wirkung der Aufhebung ex tunc, s. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) Anm. 14 zu § 28 VwGVG; vgl. auch 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass die belangte Behörde - sofern sie noch einmal eine abweisende Entscheidungen treffen will - das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und gemäß § 18 Abs. 1 AsylG gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird (vgl. BVwG 28.01.2014, W108 1433990-1/4E).

Es konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

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