BVwG W142 1412788-1

W142 1412788-1Tribunal administratif fédéral2 sept. 2014

Regest

aktuelle Länderfeststellungen, Ermittlungspflicht, Kassation,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Parteiengehör

Texte intégral

BVwG W142 1412788-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.09.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W142.1412788.1.00

Spruch

W 142 1412788-1/45E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Irene Holzschuster als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.04.2010, Zl. 08 07.241-BAS, beschlossen:

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG idgF behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, stellte am 14.08.2008 nach illegaler Einreise den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Dolmetsch für Pashtu) am 15.08.2008 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes zu Protokoll: Er gehöre der Volksgruppe der Paschtunen an und sei Sunnit. Seine Muttersprache sei Pashtu, er spreche aber auch Urdu. Er sei in XXXX/ Pakistan geboren und habe in XXXX gelebt. Sein Vater sei seit ca. eineinhalb Jahren verschollen. Seine Mutter und sein Bruder würden in Pakistan leben. Er habe 4 Jahre die Grundschule besucht und seither als Automechaniker gearbeitet. Auf die Frage, warum er seinen Herkunftsstaat verlassen habe (Fluchtgrund), gab der Beschwerdeführer an, dass er zuhause Probleme mit den Taliban habe; diese hätten seinen Vater mitgenommen. Deshalb seien seine Mutter, sein Bruder und er nach Pakistan geflüchtet. Dort habe sich der Beschwerdeführer nicht sicher gefühlt und habe deshalb seine Flucht fortgesetzt. Im Falle seiner Rückkehr würde er von den Taliban zu Selbstmordattentaten gezwungen werden, sonst würden sie ihn umbringen. Die Taliban hätten schon seinen Vater mitgenommen. Der Beschwerdeführer wisse nicht, ob sein Vater überhaupt noch lebe.

2. In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 06.10.2008 (Dolmetsch für Dari) gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen ergänzend an, dass sein Onkel mit den Taliban zusammengearbeitet habe. Vor 5 Monaten sei es dann zu einem Streit zwischen seinem Vater und seinem Onkel wegen der Zusammenarbeit mit den Taliban gekommen. Diese hätten seinen Vater mitgenommen, den er seither nicht mehr gesehen habe. Sein Onkel habe gewollt, dass auch der Beschwerdeführer mitkomme und mit den Taliban zusammenarbeitet. Aus Angst habe der Beschwerdeführer Afghanistan verlassen. Auf die Frage, ob er einen Pass oder ein ähnliches Dokument besitze, gab der Beschwerdeführer an, dass er zwar einen Pass und einen Personalausweis besitzen würde, die aber noch in Afghanistan wären und er sie nicht beschaffen könne. Außerdem habe er die Schule nur für 1 Jahr besucht.

3. In einer weiteren Einvernahme am 22.09.2009 gab der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt, Außenstelle XXXX (im Folgenden: BAS), an, dass ihn bei seiner zweiten Einvernahme (vom 06.10.2008) der Dolmetscher nicht genau verstanden habe. Dieser sei Kurde gewesen und habe ihm gesagt, es sei egal was er sagen würde, er würde sowieso die weiße Karte bekommen. Befragt, warum er dann die Einvernahmeprotokolle unterschrieben habe, gab der Beschwerdeführer an, dass er sie ja unterschreiben habe müssen. Der Dolmetscher habe zu ihm gesagt, dass er später noch ein Interview haben werde, bei dem er dann alles genau sagen könne. Den 1. Dolmetscher (bei der Erstbefragung bei der Polizei) habe er gut verstanden; dieser sei Paschtune gewesen. Der Beschwerdeführer legte eine afghanische Tazkira vor. Auf die Frage, wo er die Tazkira nun herbekommen hätte, gab der Beschwerdeführer an, dass dies der Mann der Tante geschickt habe. Seine Mutter habe die Tazkira bei sich gehabt und habe sie dem Onkel gegeben. Seine Mutter und sein Bruder würden jetzt bei den Verwandten in Pakistan leben. Zu seinem Alter befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er ca. 19 Jahre alt sei; geboren sei er im Jahr XXXX in Pakistan in XXXX. Aufgewachsen sei er teils in Pakistan, teils in Afghanistan, wobei er sich am meisten in Afghanistan aufgehalten habe. Vor ca. eineinhalb Jahren habe er Afghanistan dann verlassen. Gewohnt habe er in der Provinz XXXX, Gemeinde XXXX, Dorf XXXX(kali = Dorf). Der Beschwerdeführer gab eine Beschreibung zu den Gegebenheiten im Dorf an. Zu den Ereignissen um das Verschwinden seines Vaters befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er seinen Vater das letzte Mal vor ca. eineinhalb Jahren gesehen habe. Das war der Tag an dem die Taliban ihn mitgenommen hätten. Weiters gab der Beschwerdeführer an, dass er 1 Jahr in die Koranschule gegangen sei; er sei 6 oder 7 Jahre alt gewesen. Danach habe er in XXXX gearbeitet. Er sei Lehrling, Mechaniker bei XXXX gewesen. In Pakistan habe er nicht gearbeitet. Er sei da noch zu jung gewesen. Zuhause habe seine Familie mit dem Onkel (dem Bruder des Vaters) zusammen gelebt. Jetzt habe er noch Kontakt zu seiner Mutter. Befragt, warum er Afghanistan verlassen habe, gab der Beschwerdeführer an, dass er Schwierigkeiten gehabt hätte. Er habe Afghanistan wegen seinem Onkel verlassen müssen. Dieser habe immer die Taliban nach Hause eingeladen; sie hätten Versammlungen gehabt. Der Beschwerdeführer habe dann beim Essen geholfen und da sei er angesprochen worden, dass er doch für den Islam kämpfen solle. Das Land müsse von den fremden Soldaten befreit werden. Der Vater des Beschwerdeführers sei nicht damit einverstanden gewesen, dass der Onkel die Taliban einlade. Als der Beschwerdeführer seinem Vater erzählt habe, dass er gefragt worden sei, sich ihnen anzuschließen, habe sich der Vater sehr mit dem Onkel gestritten. Der Vater habe dem Onkel gedroht ihn zu verraten und der Gemeinde alles zu erzählen. Am selben Tag am Abend seien dann 3 Datsuns gekommen und hätten den Vater mitgenommen. Der Onkel habe ihm dann gesagt, er solle ihnen helfen und mit ihnen zusammen arbeiten. Dieser habe ihn vor die Wahl gestellt, ihn umzubringen oder mit ihnen zusammenzuarbeiten. Der Onkel habe auch immer seinen kleinen Bruder geschlagen. Die Familie habe es nicht mehr ausgehalten und sei 3 Tage später nach Pakistan geflohen. Sein Onkel sei selbst ein Talib gewesen. Die Leute im Dorf hätten das aber nicht gewusst, da er die Taliban immer nur abends eingeladen habe. Der Beschwerdeführer rief seine Mutter an, das Gespräch wurde von der Dolmetscherin mit dem Ehemann der Tante geführt. Er wurde zur Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers befragt und bestätigte dessen Angaben im Wesentlichen. Er denke, der Beschwerdeführer würde sich in Österreich aufhalten. Der Beschwerdeführer gab an, er habe im Herkunftsland keine Probleme aufgrund seiner Religion oder Volksgruppenzugehörigkeit gehabt. Sein Onkel sei an allem schuld. Bei einer Rückkehr würden sie (die Taliban) ihn töten. Der Beschwerdeführer besuche jetzt auch einen Deutschkurs.

4. Am 22.09.2009 wurde durch das BAS eine Echtheitsprüfung des afghanischen Personalausweises in Auftrag gegeben. Im Bericht der urkundentechnischen Untersuchung vom 08.10.2009 durch die Polizeiinspektion XXXX stellte sich heraus, dass es sich beim gegenständlichen Ausweis um eine Totalfälschung handelt.

5. Am 23.09.2009 stellte das BAS eine Anfrage zur Überprüfung der Angaben des Beschwerdeführers an die Staatendokumentation. Das Ergebnis der Ermittlungen seitens des Vertrauensanwaltes der ÖB Islamabad wurde am 17.12.2009 mit folgendem Inhalt vorgelegt: Ein Ort mit dem Namen XXXX kann nicht zurückverfolgt werden, doch sei die Lage in XXXX sehr besorgniserregend. Die Taliban hätten in diesem Gebiet eine starke Position; die Verfügungen der Regierung seien extrem schwach. Die Ermittlungen bezüglich der Familie des Beschwerdeführers in der Stadtgemeinde XXXX, ca. 25-30 km westlich vom Zentrum von XXXX, verliefen ohne Ergebnis. Dort würde keine Familie mit dem Namen XXXX leben und keiner würde diesen Namen kennen. Die Suche nach dem Mechaniker XXXX lieferte auch kein Ergebnis. Weiters konnte herausgefunden werden, dass der Name XXXX nicht der Name eines speziellen Dorfes ist. Die Familie konnte nicht ausfindig gemacht werden. Es ist auch von keiner Verschleppung des Vaters bekannt. Daraus schloss der Vertrauensanwalt, dass die aufgestellten Behauptungen des Beschwerdeführers absolut lügenhaft und frei erfunden seien, da die behaupteten Vorkommnisse und Details durch die Ermittlungen nicht bestätigt werden konnten. Es konnte nur der bestehende Einfluss der Taliban in dieser Region bestätigt werden.

6. Mit Schreiben vom 18.12.2009 teilte das BAS dem Beschwerdeführer mit, dass er binnen einer, nicht erstreckbaren, Frist von 2 Wochen zu dem urkundentechnischen Untersuchungsergebnis, der aktuellen Länderinformation zu Afghanistan und dem Ergebnis der Staatendokumentationsanfrage Stellung nehmen solle.

7. In der Stellungnahme des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 04.01.2010 verweist dieser im Besonderen auf die Beilagen über die Lage in Afghanistan der Schweizer Flüchtlingshilfe und der UNHCR, im Speziellen auf die Lage in der Provinz XXXX, wonach dort sehr starke Kämpfe und Gewalttätigkeiten stattfinden würden. Weiters wurde ein Antrag auf Fristverlängerung bis 31.01.2010 gestellt. Der Beschwerdeführer sei auf einen Dolmetscher angewiesen und erwarte überdies noch Dokumente aus der Heimat.

8. Mit Schreiben vom 05.01.2010 wies das BAS auf die erteilte, nicht erstreckbare Frist hin. Die Frist werde daher nicht verlängert und würden im Verfahren nur die Eingaben berücksichtigt, die fristgerecht übermittelt werden.

9. Am 11.01.2010 langte beim Bundesasylamt XXXX eine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein. Anbei legt der Beschwerdeführer eine Karte aus Google vor, in der sein Wohnsitz und sein Arbeitsplatz eingezeichnet seien. Diese Karte hätte dem Beschwerdeführer schon früher vorgehalten werden müssen, damit gewährleistet gewesen wäre, dass die durchgeführten Ermittlungen wirklich der Feststellung des Sachverhaltes dienen. Als der Beschwerdeführer mit der Stellungnahme konfrontiert worden sei, sei er verzweifelt gewesen. Zumindest habe er nur soviel verstanden, als dass seine Angaben in Bezug auf seine Herkunft in Zweifel gezogen wurden. Daraufhin habe dieser seinen Onkel XXXX in Pakistan angerufen. Dieser sei nach XXXX gefahren und habe beim Bürgermeister ein Schreiben aufsetzen lassen. Der Inhalt dieses Schreibens laute ungefähr: "XXXX (Beschwerdeführer), Sohn des XXXX, lebe seit Generationen in XXXX in XXXX. Aufgrund der dort herrschenden Gewalt könne er dort nicht länger leben. Er sei mit seinem Bruder und seiner Mutter geflüchtet. Dieser lebe seit XXXX nicht mehr in XXXX, sonst gebe es keinerlei Informationen über diese Familie." XXXX könne bestätigen, dass XXXX in diesem Dorf gelebt habe. Ebenso bestätige der Bürgermeister von XXXX, dass der Beschwerdeführer dort aufgewachsen sei. Weiters gab der Beschwerdeführer an, dass der Mechaniker mit Spitznamen XXXX heiße, sein richtiger Name sei XXXX. Ebenso sei XXXX ein Nachbar der Familie, ebenso wie XXXX und XXXX Nachbarn gewesen sein. Weiters stellte der Beschwerdeführer den Antrag, dass der Bürgermeister angerufen werde, damit seine Angaben überprüft werden können. Zum Vorhalt der vorgeworfenen Fälschung der Tazkira, könne der Beschwerdeführer keine Angaben machen. Er habe diese als Jugendlicher erhalten.

12. Am 21.01.2010 langte ein Untersuchungsbericht der kriminaltechnischen Untersuchung betreffend die Geburtsurkunde des Beschwerdeführers ein, wonach es sich bei dieser um eine Totalfälschung handle.

13. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 13.04.2010, zugestellt am 15.04.2010, den Antrag des Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), wies den Antrag bzgl. der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt II.) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 2 Asylgesetz aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.). Das Bundesasylamt traf Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zur Lage in seinem Herkunftsstaat, zur Situation im Falle der Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Herkunftsland sowie folgende Feststellungen für das Verlassen des Herkunftslandes (Auszug aus den Bescheidfeststellungen, siehe AS 325): "Es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie in ihrem Herkunftsstaat einer Bedrohung bzw. einer Verfolgung ausgesetzt waren. Es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie persönlich Probleme mit Ämtern und Behörden in ihrem Herkunftsstaat hatten. Der von Ihnen vorgebrachte Sachverhalt ist unglaubhaft. Ebenso konnte nicht festgestellt werden, dass Sie in XXXX, XXXX wohnhaft waren. Dasselbe galt für die gesamte Familie. Da eine Person namens XXXX in XXXX, XXXX unbekannt ist, steht somit fest, dass Sie keiner Bedrohung durch XXXX ausgesetzt sind. Sie sind ein junger arbeitsfähiger Mann, der über mehrjährige Berufserfahrung verfügt. Sie waren in Ihrem Herkunftsstaat selbstständig tätig und konnten für ihren Lebensunterhalt aufkommen." Das Bundesasylamt kam sohin zum Schluss, dass der Beschwerdeführer die Gefahr einer aktuellen drohenden Verfolgung aus politischen, religiösen, rassischen, ethnischen oder sozialen Gründen bzw. eine wohl begründete Furcht vor einer solchen nicht glaubhaft gemacht habe. Die Behörde führte bzgl. der behaupteten Fluchtgründe aus, dass der Beschwerdeführer insgesamt dreimal dazu befragt worden sei. Sein Fluchtvorbringen habe er im Zuge jeder Einvernahme gesteigert. Zuerst habe der Beschwerdeführer von den Bedrohungen durch die Taliban und der Verschleppung seines Vaters erzählt. Schlussendlich habe er erklärt, dass die Bedrohung durch seinen Onkel XXXX, der die Taliban Bewegung unterstützt habe, ausgegangen sei und dieser den Vater verschleppt und den Beschwerdeführer zur Unterstützung der Taliban gezwungen habe. In der zweiten Einvernahme sei der Beschwerdeführer ausführlich zu den näheren Umständen seines Fluchtgrundes und zu seiner Heimatregion befragt worden. Ebenso sei seine ausdrückliche Zustimmung zur Einholung einer Anfrage an die zuständige Botschaft eingeholt worden. Durch Vorort-Ermittlungen habe das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Person und seines Fluchtgrundes wiederlegt werden können. Demzufolge stehe fest, dass der Beschwerdeführer einen konstruierten Sachverhalt vorgebracht habe. Dem Beschwerdeführer wurde die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des Bundesasylamts mit einer nicht erstreckbaren Frist zur Abgabe einer Stellungnahme übermittelt. Die eingebrachte Stellungnahme beziehe sich jedoch ausschließlich auf die ausgefolgten Länderinformationen, nicht aber auf die Ermittlungsergebnisse. Somit habe der Beschwerdeführer keinen weiteren Sachverhalt vorgebracht, der Berücksichtigung im Verfahren finden müsste. Die ersuchte Fristverlängerung war abzulehnen, da zur Abgabe der Stellungnahme eine nicht erstreckbare Frist erteilt worden sei. Weiters führte das Bundesasylamt an, dass dem Beschwerdeführer seit Abgabe der Zustimmung zur Überprüfung seiner Angaben durch die zuständige Botschaft bekannt gewesen sein musste, dass er über kurz oder lang mit dem Widerlegen seiner Angaben konfrontiert werden würde. Die Ermittlungen dauerten knappe drei Monate. Eine Dauer, die er durchaus bereits hätte nutzen können, um sich auf die Konfrontation im Zuge eines Parteiengehörs mit seinen Falschaussagen vorzubereiten. Das im Zuge der zweiten Einvernahme geführte Telefonat mit seinen Angehörigen, die im Großen und Ganzen seinen Fluchtgrund bestätigten, was somit gegen das Ermittlungsergebnis der Botschaftsanfrage spricht, sei als haltlos zu werten. Dazu ist festzuhalten, dass in den letzten Monaten von der Organwalterin vermehrt Telefonate mit Angehörigen von Asylwerbern vor Ort geführt worden seien. Durch die Häufigkeit dieser Hinterfragung des Fluchtgrundes hätten sich zusehends die Ergebnisse der Telefonate zu Gunsten der Antragsteller geändert. Dies erscheine keinesfalls als verwunderlich, da ein Austausch unter den Asylwerbern erfolge und es naheliegend sei, dass Verwandte entsprechend über den Einvernahmetermin und einer möglichen Rückfrage informiert würden. Das sei mit Sicherheit auch hier der Fall, ansonsten hätte sich das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers (zumindestens die Existenz seiner Familie in der von ihm genannten Herkunftsregion) bestätigen müssen. Aufgrund des Ermittlungsergebnisses durch die Staatendokumentation des BAA habe belegt werden können, dass der Beschwerdeführer im Verfahren falsche Angaben gemacht habe. Diese falschen Angaben hätten ausschließlich den Zweck einen asylrelevanten Sachverhalt zu begründen gehabt, um eine für den Beschwerdeführer positive Entscheidung im Asylverfahren herbeizuführen. Demzufolge seit es auch naheliegend, dass die Ausführungen über etwaige in Afghanistan lebende Verwandte und dortige Anknüpfungspunkte entsprechend gefärbt seien, sodass diese gegen eine Rückkehr in seinem Herkunftsland ausgelegt werden könnten. Somit könne nicht ausgeschlossen werden, dass sich Angehörige des Beschwerdeführers in Afghanistan befinden. Außerdem reiche die traditionelle afghanische Familienstruktur weit über die Kernfamilie hinaus, sodass, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, Verwandte vor Ort seien. Auch durch die jahrelange Berufstätigkeit des Beschwerdeführers sei anzunehmen, dass er zahlreiche Kontakte zu Privatpersonen habe. Dies bedeute, dass der Beschwerdeführer entsprechende Anknüpfungspunkte habe und zumindest für eine vorübergehende Zeit Unterstützung in Anspruch nehmen könne. Weiters stellte das BAA fest, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, arbeitsfähigen Mann handle, der über jahrelange Berufserfahrung in der Autobranche verfüge. Es sei kein Grund erkennbar, der gegen die Möglichkeit einer Selbstversorgung in seinem Herkunftsstaat sprechen könnte. Darüber hinaus beherrsche der Beschwerdeführer seine Muttersprache und sei mit den kulturellen Gepflogenheiten im Herkunftsstaat vertraut. Da dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat keine Verfolgung drohe und er Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat habe, gehe die Behörde davon aus, dass dem Beschwerdeführer auch im Herkunftsstaat keine Gefahr drohe, die eine Erteilung subsidiären Schutzes rechtfertigen würde.

14. Mit dem am 16.04.2010 beim Bundesasylamt eingebrachten Schriftsatz erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. Darin wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, der Beschwerde stattzugeben, und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Beschwerdeführer Asyl gewährt oder in eventu der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt oder der angefochtene Bescheid behoben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen werde. In der Beschwerde führte der Vertreter des Beschwerdeführers aus, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland Afghanistan aus wohlbegründeter Furcht vor konkret gegen ihn gerichteter asylrelevanter Verfolgung durch die Taliban verlassen habe. Es sei dem Beschwerdeführer unerklärlich, warum die Tazkira als unecht beurteilt wurde. Er habe sie als Jugendlicher erhalten und könne dazu auch nicht mehr sagen. Ebenso habe er seine Vorbringen bei den Einvernahmen nicht gesteigert, sondern nur präzisiert, nämlich, dass sein Onkel die Talibanbewegung unterstütze und eben diese seine Familie bedroht habe. Der Beschwerdeführer habe eine sehr genaue Stellungnahme in Bezug auf seine Lebensumstände erstattet. Diese habe die Behörde erster Instanz nicht ausreichend berücksichtigt. Die belangte Behörde habe aber auch kein ergänzendes Ermittlungsverfahren dahingehend vorgenommen, als sie einen Gutachter die Stellungnahme des Beschwerdeführers vorgehalten hätte und dieser durch eine genauere Ermittlung die Angaben des Beschwerdeführers überprüfen hätte können. Sohin werde der Antrag gestellt, die Stellungnahme des Beschwerdeführers einem Sachverständigen bekanntzugeben, damit dieser auf Grundlage der Ausführungen und Beweismittel noch einmal die Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers überprüfen könne. Ebenso sei nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen die Stellungnahme vom 09.01.2010 keiner Beweiswürdigung unterzogen wurde. Es sei dem Beschwerdeführer unverständlich warum die zweiwöchige Frist nicht verlängert worden sei. Das vorrangige Ziel des Asylverfahrens sei doch die Ermittlungen des Sachverhaltes und somit sei nicht nachvollziehbar, wenn die Behörde ein diesbezügliches Vorbringen des Beschwerdeführer nicht berücksichtige.

15. Am 15.07.2010 wurde dem Asylgerichtshof eine Urkundenvorlage dargebracht. Der Beschwerdeführer habe sich in Afghanistan nochmals einen Personalausweis ausstellen lassen. Damit habe er Herrn XXXX, dessen Personalausweis vorliege, beauftragt. Dieser habe handschriftlich ausgeführt, auf welche Weise er den Personalausweis erlangt habe. Das Original der Bestätigung und Original des neu ausgestellten Personalausweises würde sich beim Rechtsvertreter befinden. Als Beilagen übermittelte der Beschwerdeführer eine Übersetzung der Bestätigung der Generaldirektion für die Personalien der Bevölkerung eine Bestätigung, eine Übersetzung der Beschreibung, wie Herr XXXX den Personalausweis erhielt, die Beschreibung selbst, den Personalausweis der Kontaktperson in Übersetzung, den Personalausweis und die Übersetzung des neuausgestellten Personalausweises.

16. Am 24.11.2010 langte beim Asylgerichtshof ein Schreiben des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers ein. Dieses enthielt eine Stellungnahme des Bildungsprojektes XXXX.

17. Mit Eingabe vom 10.01.2011 legte der Beschwerdeführer seine Teilnahmebestätigung am Projekt XXXX und eine Kursbestätigung der Volkshochschule XXXX für den Kurs Deutsch für Asylwerbende - XXXX vor.

18. Am 11.11.2011 langte ein Sprachdiplom Grundstufe Deutsch zwei A2 sowie ein Ambulanzbericht ein.

19. Am 28.09.2011 wurde dem Asylgerichtshof eine psychotherapeutische Stellungnahme vorgelegt.

20. Am 19.10.2011 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters für das weitere Verfahren vor dem Asylgerichtshof. Mit Verfahrensanordnung vom 24.10.2011 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs 1 AsylG die Arge Rechtsberatung als Rechtsberater für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof beigegeben.

21. Mit Schreiben vom 01.12.2011 wurde dem Asylgerichtshof eine Kursbestätigung samt Bestätigung der Volkshochschule XXXX vorgelegt.

22. Mit Schreiben vom 21.02.2012 langte beim Asylgerichtshof eine ergänzende Eingabe des Beschwerdeführers ein. Darin gab dieser an, dass er die Beschwerde an den Asylgerichtshof gegen den Bescheid weiterhin aufrecht erhalte und wie folgt ergänze: Er leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung und befinde sich deswegen in psychotherapeutischen Behandlung. Außerdem sei er mittlerweile aufgrund der langen Dauer des Asylverfahrens und der Unsicherheit sehr belastet. Ebenso legte der Beschwerdeführer eine Bescheinigung eines Erste Hilfe Kurses beim Roten Kreuz vor.

23. Am 20.07.2012 legte der Beschwerdeführer zum Nachweis seiner Integrationsbemühungen seine Kursbestätigung und Teilnahme am Pflichtschulabschluss und die Bestätigung über die Beschäftigung für gemeinnützige Hilfstätigkeiten vor.

24. Am 16.08.2012 langte ein Schreiben der Caritas ein. Zum Nachweis seiner Integrationsbemühungen übermittelte der Beschwerdeführer eine Bestätigung des XXXX am 12.09.2012.

25. Dem Asylgerichtshof wurde am 22.10.2012 die Auflösung der Vollmacht des Rechtsanwaltes mitgeteilt.

26. Am 29.11.2012 langten beim Asylgerichtshof eine Bestätigung über den Deutschunterricht bei der Caritas "Deutsch für Fortgeschrittene Geschichte und Biologie" ein.

27. Mit Schreiben vom 09.01.2013 wurde dem Asylgerichtshof ein Bescheid des AMS, eine Beschäftigungsbewilligung des Beschwerdeführers, übermittelt.

28. Im Jänner 2013 legte der Beschwerdeführer weitere Empfehlungsschreiben, Meldebestätigungen sowie seine Beschäftigungsbewilligung und seinen Arbeitsvertrag beim Asylgerichtshof vor.

29. Am 06.06.2013 wurden dem Beschwerdeführer Länderfeststellungen zur Situation in Afghanistan gemäß § 45 Abs 3 AVG übermittelet und um Stellungnahme binnen 21 Tagen ersucht.

30. Am 17.06.2013 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein. Darin brachte der Beschwerdeführer vor, dass er aus der südlich gelegenen Provinz XXXX, welche an Pakistan grenze, wobei die gesamte Grenzregion als unsicher eingestuft werden kann, stamme. Sohin würden sich konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Hindernisses der Rückverbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Afghanistan ergeben. Die Sicherheits- und Versorgungslage in ganz Afghanistan sei prekär, weshalb eine existenzielle Bedrohung des Beschwerdeführers und damit die reale Gefahr einer Verletzung durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nummer 13 zur Konvention geschützten Rechte infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen des internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehe. Außerdem habe der Beschwerdeführer in Afghanistan keine Familie mehr. Die Mutter und sein jüngerer Bruder würden in XXXX in Pakistan leben. Es bestehe telefonischer Kontakt. Der Beschwerdeführer habe keine Familie in Kabul und somit sei die innerstaatliche Fluchtalternative (Kabul) für den Beschwerdeführer ohne jeglichen Anknüpfungspunkt ausgeschlossen. Ebenso legte der Beschwerdeführer einen Unterstützerbrief des Hotels und Restaurants "XXXX" und seine Lohnabrechnungen vor.

31. Mit Wirksamkeit 01.01.2014 wurde das nunmehr zur Behandlung der Beschwerde zuständige Bundesverwaltungsgericht eingerichtet und die Rechtssache am 08.01.2014 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.

32. In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 12.02.2014 brachte der Beschwerdeführer vor, dass er in der Provinz XXXX, Distrikt XXXX im Dorf XXXX, gewohnt habe. Nach der genauen Schreibweise gefragt, erklärte er, dass man XXXX am Ende mit "i" oder "y" schreiben könne. Mit dem Beschwerdeführer wurden Berichte zur Situation in Afghanistan erörtert und ihm eine Frist zur Stellungnahme von 14 Tagen gewährt. Zur Situation in Afghanistan gab der Beschwerdeführer an, dass die Sicherheitslage sehr schlecht sei. Überall würden Selbstmordanschläge verübt. In Afghanistan lebe man sehr gefährlich und das Leben wäre für ihn sehr schwierig.

33. Mit Eingabe vom 25.02.2014 legte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zur Situation in Afghanistan vor. Darin brachte der Beschwerdeführer vor, dass Zwangsrekrutierungen, insbesondere in der Provinz XXXX, weiterhin vorkommen würden. Der Beschwerdeführer wäre im Fall der Rückkehr in seine Heimatprovinz weiterhin der erheblichen Gefahr ausgesetzt, von den Taliban rekrutiert und von deren Zwecken missbraucht zu werden. Weiters ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor dieser Bedrohung durch die Taliban in Afghanistan nicht ausreichend geschützt werden könne. Dem Beschwerdeführer und seiner Familie sei es schon in der Vergangenheit nicht möglich gewesen, Gewaltübergriffe durch die Taliban zu verhindern, weswegen die Familie auch fliehen musste. Für den Beschwerdeführer bestünde auch keine Möglichkeit sich der Bedrohung durch die Taliban durch Ausweichen in eine andere Region Afghanistans zu entziehen. Er habe sein gesamtes Leben bis zu seiner Flucht ausschließlich in XXXX bzw. in Pakistan verbracht. Abgesehen von jenem Onkel, welcher maßgeblich für die von den Taliban ausgehende Bedrohung des Beschwerdeführers verantwortlich sei, verfüge der Beschwerdeführer über keine Verwandten mehr in Afghanistan. Auch abseits der Familie habe er kein soziales Netzwerk. Sollte das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis kommen, dass dem Beschwerdeführer weder der Status des Asylberechtigten noch jener des subsidiär Schutzberechtigten zu zuerkennen sei, so sei ihm jedenfalls eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 Abs. 1 AsylG zu erteilen, da eine Rückkehrentscheidung bei ihm auf Dauer unzulässig sei. Dazu führte der Vertreter des Beschwerdeführer aus, dass dieser sich seit mittlerweile fünfeinhalb Jahren durchgehend rechtmäßig als Asylwerber in Österreich aufhalte. Der Beschwerdeführer habe sich in Österreich ein äußerst intensives und schutzwürdiges Privatleben aufgebaut. Der Beschwerdeführer sei von Anfang an nachweislich darum bemüht gewesen, die deutsche Sprache zu erlernen und sich in der österreichischen Gesellschaft zu integrieren. Er habe erfolgreich zahlreiche Deutschkurse absolviert. Große Teile der Hauptschulprüfungen habe der Beschwerdeführer bereits abgelegt. Der Beschwerdeführer verfüge über einen hohen Grad der Integration in Österreich, wohingegen sämtliche Bindungen zu Afghanistan mit seiner Flucht Anfang 2008 abgerissen seien.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idF BGBl. I 68/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Nach § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 ist das AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I 10/2013, wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.

Gemäß § 17 VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, sind, soweit nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 144/2013).

2. zu A.)

Gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (außer in Verwaltungsstrafsachen) in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Sachverhalt feststeht oder wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Der Verwaltungsgerichtshof betonte in seiner langjährigen Rechtsprechung zur Anwendung der hier maßgeblichen Vorgängerbestimmung des § 66 Abs. 2 AVG in Asylsachen, dass es der Funktion des Unabhängigen Bundesasylsenates als gerichtsähnliche und unabhängige "oberste Berufungsbehörde" und besonderen Garanten eines fairen Asylverfahrens im Rahmen eines zweiinstanzlichen Verfahrens widerspreche, wenn die Erstbehörde, die den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und den Asylwerber persönlich einzuvernehmen hat, ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterlässt und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Derartiges wäre etwa der Fall, wenn die Erstbehörde ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen, wodurch die Berufungsinstanz, die folglich erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages solle nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden (sieht man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab). Dies spreche auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen (vgl. VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135).

Wenn sich auch § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG von der Regelung des § 66 Abs. 2 AVG in mancher Hinsicht unterscheidet - die letztere Bestimmung setzt im Unterschied zur ersteren ausdrücklich die Notwendigkeit einer persönlichen Einvernahme voraus -, so wohnt beiden Vorschriften im Kern der gleiche Regelungsgehalt inne, nämlich dass eine umfassende Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts im verwaltungsbehördlichen Verfahren und nicht erst im Rechtsmittelverfahren, das primär der Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsverfahrens dient, stattzufinden hat.

Das Bundesverwaltungsgericht sieht daher keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die (mit Inkrafttreten der B-VG-Novelle BGBl. I 51/2012 sowie des BVwGG geänderte) neue Rechtslage übertragen ließe, zumal keiner Erörterung bedarf, dass die mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 etablierten Verwaltungsgerichte erster Instanz nicht an die Stelle der Verwaltungsbehörde treten und deren Aufgaben übernehmen sollen, sondern die Kontrolle der Verwaltung (in Unterordnung unter dem Verwaltungsgerichtshof) sicherzustellen haben. Es liegt daher weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn das Verwaltungsgericht erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Verwaltungsgericht beginnen und - bis auf die eingeschränkte Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts - zugleich enden.

Was die vom Beschwerdeführer geschilderten Fluchtgründe betrifft, so ging das Bundesasylamt davon aus, dass das Fluchtvorbringen nicht glaubwürdig ist. Diese Ansicht vermag der angefochtene Bescheid jedoch nicht zu tragen. In der niederschriftlichen Einvernahme vom 22.9.2009 wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer in der Provinz XXXX, Gemeinde XXXX, Dorf XXXX(kali=Dorf) leben würde. In weiterer Folge wurde das Dorf mit "XXXX" niederschriftlich festgehalten. Aus der niederschriftlichen Einvernahme geht nicht hervor, dass der Beschwerdeführer bzw. der Dolmetscher das Heimatdorf aufgeschrieben bzw. buchstabiert hat. Das Bundesasylamt veranlasste Erhebungen durch einen Vertrauensanwalt der ÖB Islamabad und wurde mitgeteilt, dass das Dorf "XXXX" nicht gefunden werden konnte. Dieser Erhebungsbericht wurde dem Beschwerdeführer am 18.12.2009 zur Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Wochen übermittelt und wies das Bundesasylamt darauf hin, dass es sich dabei um eine nicht erstreckbare Frist handle. Mit Schreiben vom 05.01.2010 teilte das Bundesasylamt dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hinsichtlich des übermittelten Antrages auf Fristverlängerung mit, dass die Frist zur Abgabe der Stellungnahme nicht verlängert werde könne und daher im Verfahren nur die Eingaben eine Berücksichtigung finden, die fristgerecht übermittelt werden. Folglich wurde die am 09.01.2010 übermittelte Stellungnahme und Urkundenvorlage des Rechtsvertreters in der Beweiswürdigung nicht berücksichtigt. Dieser Auffassung kann seitens des Bundesverwaltungsgerichtes jedoch nicht gefolgt werden, zumal es sich bei der Frist zur Stellungnahme nicht um eine gesetzliche Frist handelt und somit eine Verlängerung sehr wohl möglich ist. Der Bescheid ist erst am 13.04.2010 ergangen und wäre daher das gesamte Vorbringen bis zum Entscheidungszeitpunkt zu berücksichtigen gewesen. Von besonderer Bedeutung ist, dass in der vom Rechtsanwalt übermittelten Stellungnahme das Heimatdorf des Beschwerdeführers mit "XXXX" niedergeschrieben wurde und hätte das Bundesasylamt somit schon aufgrund der unterschiedlichen Schreibweise weitere Nachforschungen tätigen müssen. Bei einer Nachschau im Internet http://www.geographic.org/geographic_names/afghanistan/s/st.html scheint nämlich ein Ort mit dem Namen XXXX [First-order administrative division Code: 37 (XXXX)] auf. Auch in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht bestätigte sich der Umstand, dass der Name des Dorfes laut Bes chwerdeführer mit "XXXX" bzw. "XXXX" geschrieben wird. Die erstinstanzliche Behörde stellte ferner fest, dass der Beschwerdeführer nicht in XXXX, XXXX wohnhaft war. Die belangte Behörde ließ jedoch die Aussage der Dolmetscherin, wonach der vom Beschwerdeführer gesprochene Dialekt eindeutig auf XXXX deute, völlig unberücksichtigt (siehe Seite 117 des erstinstanzlichen Aktes). Darüberhinaus gab es in der Beweiswürdigung betreffend die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers Widersprüchlichkeiten. Zum einen hielt die belangte Behörde nämlich fest, dass seine Person mangels irgendeines nationalen Personaldokumentes, welches als echt und unverfälscht erachtet werden könne, nicht feststehe. Zum anderen wurde jedoch seitens der belangten Behörde festgehalten, dass seine Person aufgrund des vorgelegten nationalen Personaldokumentes, welches als echt und unverfälscht erachtet werde, feststehe. Die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes stützt sich daher jedenfalls nicht auf eine ausreichende Sachverhaltsgrundlage, weshalb weitere Erhebungen durch die Österreichische Botschaft zur Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes unbedingt erforderlich sind.

Dazu kommt noch, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein Schreiben des Bürgermeisters zusammen mit der Stellungnahme vom 09.01.2010 übermittelt hat. Eine Übersetzung wurde seitens des Bundesasylamtes jedoch nicht veranlasst. Zur weiteren Klärung des Sachverhaltes und eventuellen Beseitigung von Unklarheiten ist es jedenfalls erforderlich, die in einer fremden Sprache bzw. in der Sprache des Herkunftsstaates eines Asylwerbers verfassten Dokumente übersetzen zu lassen, um sie dem Vorbringen des Beschwerdeführers zweifelsfrei zuordnen und um die Glaubwürdigkeit bzw. Unglaubwürdigkeit seiner Fluchtgeschichte adäquat belegen zu können.

Weitere Ermittlungen in die beschriebene Richtung (Vor-Ort Ermittlungen durch die Österreichische Botschaft und Berücksichtigung der diesbezüglichen Rechercheergebnisse; Übersetzungen der beschriebenen Unterlage) sind somit durch die belangte Behörde anzustellen.

Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesasylamt hinsichtlich aller noch zu treffenden Feststellungen, insbesondere im Hinblick auf die Glaubwürdigkeit der Fluchtgründe, die erforderlichen Ermittlungen durchzuführen und die entsprechenden Ergebnisse sowie aktuelle Länderberichte zur Situation in Afghanistan mit dem Beschwerdeführer - unter Beachtung des Parteiengehörs - zu erörtern haben.

Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid der belangten Behörde und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides unvermeidlich erscheint. Der Umfang des notwendigerweise noch durchzuführenden und von der belangten Behörde unterlassenen Ermittlungsverfahrens lässt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis gelangen, dass dessen Nachholung durch das Bundesverwaltungsgericht ein Unterlaufen des Instanzenzuges bedeuten würde und daher im vorliegenden Fall nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vorzugehen ist. Dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst mit einer erheblichen Kostenersparnis iSd § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG verbunden wäre, kann - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten administrativ-manipulativen Aufwandes - nicht gesagt werden.

Gemäß § 3 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz und § 3 Abs. 1 Z 2 BFA-Einrichtungsgesetz, jeweils BGBl. I 87/2012, ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ab 1.1.2014 für die Vollziehung des AsylG 2005 zuständig. Die Zurückverweisung hatte daher an diese Behörde zu erfolgen.

Zu B):

Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall - insbesondere hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit der Zurückverweisung - keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft: Die Regelung des § 28 Abs. 3 VwGVG erweist sich - vor dem Hintergrund des gegenständlichen Falles - klar und eindeutig. Wie oben erwähnt ist auch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG im vorliegenden Fall übertragbar. Somit weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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