W131 2005544-1•BVwG W131 2005544-1
W131 2005544-1Tribunal administratif fédéral2 sept. 2014
Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Pensionsversicherung, Rechtsbelehrung, Rechtsirrtum,<br/>Selbstversicherung
W131 2005544-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle Wien, vom XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und unter Vorbehalt der gesonderten Entscheidung über einen dem Grunde nach in der Verhandlung am 13.06.2014 protokollierten Wiedereinsetzungsantrag
A)
I. zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird für den Zeitraum ab 01.01.2013 und danach gemäß § 27 VwGVG abgewiesen.
II. den Beschluss gefasst:
In Erledigung der restlichen Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs 3 VwGVG und § 59 Abs 1 AVG iVm § 17 VwGVG teilweise, und zwar für den vor dem 01.01.2013 liegenden Zeitraum aufgehoben und die Angelegenheit insoweit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die Pensionsversicherungsanstalt zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Gesetzgeber schuf ab 01.01.2006 die Möglichkeit der Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger, wobei der Bund die entsprechenden Pensionsbeiträge bezahlt, siehe idZ grundlegend Pfeil in Mosler et al, SV - Kommentar § 18b Rzz 1ff. Pfeil, aaO, kann - streitrelevant - insoweit keine ausdrückliche gesetzliche Bestimmung für die Auffassung einer nur einjährig befristeten Rückwirkung nennen und führt als Argument für eine Rückwirkungsbeschränkung in Rz 13, aaO, den § 18b Abs 4 ASVG ins Treffen.
2. Die Beschwerdeführerin (=Bf) wurde gelegentlich einer Pensionskontenabfrage der Pensionsversicherungsanstalt (=PVA) auf die Möglichkeit der Selbstversicherung nach § 18b ASVG aufmerksam und wurde insoweit im Jänner 2014 bei der PVA vorstellig.
Ein Mitarbeiter der PVA bereitete für die Bf das Antragsformular für die Versicherung nach § 18b ASVG vor und setzte dabei als Beginndatum den 1.1.2013 ein. Die Bf unterfertigte dieses vorausgefüllte Formular am 14.1.2014, wobei auf der Seite 2 des Formulars -vorgedruckt - der Hinweis enthalten war, dass der rückwirkende Beginn frühestens ein Jahr vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen könne.
3. Die Bf erhielt schließlich den angefochtenen, mit 27.1.2014 datierten Bescheid, mit welchem ihr die Selbstversicherung nach § 18b ASVG ab 01.01.2013 zuerkannt wurde.
Die Bf reichte dagegen Beschwerde ein und adressierte diese sowohl an die PVA als auch an das Bundesverwaltungsgericht (= BvwG). Sie würde ihre Mutter seit 1993 - diese in der Pflegestufe 4 - pflegen; und bitte daher daher um rückwirkende Anerkennung der kostenlosen Selbstversicherung ab 01.08.2009.
Die PVA legte die Beschwerde an das BVwG vor und unterließ dabei ursprünglich die vollständige Vorlage des verfahrenseinleitenden Antrags, womit das BVwG bei der PVA erst den vollständigen Antragstext und damit insb die zweite Seite zu urgieren hatte, um in Kenntnis der streitrelevanten zweiten Seite des Antrags mit dem dort vorausgefüllten Versicherungsbeginnsdatum 1.1.2013 zu gelangen.
Die PVA begehrte gelegentlich der Aktenvorlage eine abweisliche Entscheidung unter Hinweis auf 225 Abs 1 Z 3 ASVG.
Im vorgelegten Verwaltungsakt war, relevant gemäß § 18b Abs 1 ASVG, zudem eine "Mitteilung" über die Zuerkennung des Pflegegelds der Stufe 4 nach dem steiermärkischen Pflegegeldgesetz, "Mitteilungs" - Datum 14.12.1993, enthalten.
(Aus dem Akteninhalt des dem BVwG vorgelegten Verwaltungsakts ist zB auch nicht ersichtlich, inwieweit mit der Bf über Rechtsschutzmöglichkeiten gemäß § 31 Abs 3 Z 8 ASVG für ihre Angelegenheit iZm § 18b ASVG gesprochen worden wäre.)
4. Am 13.6.2014 fand vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung statt, deren Verlauf sich wie in der nachstehend abgedruckten Niederschrift ersichtlich gestaltete:
Erörtert wird vorerst der Antrag 1. Instanz, den die Pensionsversicherung ursprünglich nicht vollständig vorgelegt hat und nunmehr am 13.05.2014 im Umfang von insgesamt vier Seiten mit E-Mail vorgelegt hat. Auf der 2. Seite beim formularmäßigen Antragbegehren ist das Datum 01.01.2013 eingefügt. Der angefochtene Bescheid erkennt die freiwillige Pensionsversicherung ab 01.01.2013 zu. Frau XXXX gibt dazu an, dass sie im Jänner 2014 bei der Pensionsversicherung, Landesstelle Steiermark, wegen der freiwilligen Pensionsversicherung vorstellig geworden ist. Das Datum auf der 2. Seite hat nicht sie selbst hingeschrieben. Dieses Datum wurde vom Mitarbeiter der Pensionsversicherung hingeschrieben, dessen Name nicht erinnerlich ist. Markantes Zeichen dieses Mitarbeiters war ein großer Ring mit einem Totenkopf, dessen Alter dürfte zwischen 55 und 60 Jahren sein. Frau XXXX pflegt ihre Mutter schon seit 1999. Sie hat erst im Jänner 2014 von der Möglichkeit der freiwilligen Pensionsversicherung erfahren.
Festgehalten wird, dass um 09.40 Uhr Herr XXXX von der Pensionsversicherung Wien erscheint. Er wurde irrtümlich zum Verhandlungssaal 22 geschickt.
Nunmehr werden Herrn XXXX die vorstehenden Angaben von Frau XXXX zur Kenntnis gebracht.
Frau XXXX gibt insoweit fortgesetzt an, dass sie auf diese Möglichkeit gelegentlich der aktuellen Pensionskontenabfragen aufmerksam geworden ist.
Frau XXXX gibt rücksichtlich der Ermittlung des Parteiwillens bzw des Rechtschutzzieles des Rechtsmittels an, dass sie in der Beschwerde aus Unwissenheit die Pensionsversicherung ab 01.08.2009 begehrt hat, wenn sie aber nunmehr erfährt, dass diese seit 01.01.2006 besteht, möchte sie die fragliche Pensionsversicherung ab 01.01.2006 zuerkannt haben.
Nach Rückfrage beim Vertreter der Pensionsversicherung wird festgehalten, dass das aktuelle Begehren nunmehr unstrittig ein solches auf Abänderung im Sinne der Zuerkennung auf 01.01.2006 ist.
Frau XXXX gibt an, dass sie bei der Beschwerde nicht rechtsfreundlich beraten wurde.
Sohin wird mit den Parteien im Sinne des Art 6 MRK die Rechtslage und die sich diesbezüglich stellenden Rechtsfragen erörtert.
Zuerst wird gegenüber der unvertretenen Partei erörtert, dass fraglich ist, ob seit Einrichtung der Verwaltungsgerichtsbarkeit ab 01.01.2014, wie eben nunmehr durch das Bundesverwaltungsgericht umgesetzt, ein Rechtsmittelbegehren über den Zeitraum bzw. den Umfang des in 1. Instanz gestellten Begehrens hinausgehen kann. Zweitens wird insoweit darauf hingewiesen, dass bei der heutigen nochmaligen Begehrenserweiterung nach dem Ablauf der Rechtsmittelfrist die Frage auftritt, ob diese neuerliche Erweiterung nicht eindeutig verfristet ist. Die unvertretene Partei wird insoweit darauf hingewiesen, dass sie im Fall einer Fristversäumnis unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in die Rechtsmittelfrist bestehen könnte, falls die Partei dies anstrebt.
Frau XXXX gibt insoweit einmal den Wiedereinsetzungsantrag zu Protokoll.
Ein Verbesserungsverfahren wird vom VR einer späteren Verfahrensphase vorbehalten.
Nunmehr wird der PVA-Vertreter ersucht, seine Sicht zur zeitlich möglichen Rückwirkung darzulegen.
XXXX: § 225 Abs. 1 Z 3 [ASVG] ist jenes Argument, dass aus Sicht der PVA für eine maximal 1-jährige Rückwirkung spricht.
Über Vorhalt, dass in Z 3 der § 18b nicht vorkommt:
XXXX: Diese Lücke wäre durch Analogie zu schließen.
Zum Beweisfragenthema: Bei längerer rückwirkender Zuerkennung verweist Frau XXXX auf den Pflegegeldbescheid. Seit 1993 bekommt meine Mutter das Pflegegeld Stufe 4. Seit 1999 ist meine Mutter ständig bei mir gemeldet.
Erörtert wird schließlich noch der Aspekt, dass es allenfalls vertretbar zulässig sein könnte, dass Frau XXXX nunmehr einen 2. Antrag auf Zuerkennung der Versicherung gem. § 18b ASVG vom 01.01.2006 bis 31.12.2012, neuerlich in erster Instanz, stellen könnte.
Es ergeht die Anfrage, ob derartiges gem § 43 Abs. 5 AVG als gangbarer Weg gesehen wird.
XXXX: Ein Interessensausgleich insoweit erscheint nicht möglich.
Da kein weiteres Vorbringen mehr erstattet werden will, wird das Ermittlungsverfahren um 10.08 Uhr geschlossen.
[...]
Herr XXXX gibt rücksichtlich der bereits durch das [BVwG] entschiedenen Fälle zu § 18b ASVG zu bedenken, dass es verfahrensökonomisch sein könnte, abzuwarten, ob bei diesen anderen Fällen Revision erhoben wird.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Es steht fest, dass die PVA bzw deren Mitarbeiter die Behördenmeinung vertreten, dass eine Versicherung nach § 18b ASVG maximal ein Jahr rückwirkend zulässig wäre.
Für die Bf wurde insoweit das Antragsformular seitens eines PVA - Mitarbeiters mit einem Beginndatum 1.1.2013 vorausgefüllt und von der Bf am 14.1.2014 unterfertigt, ohne dass die Bf in nach hier verstandener richtiger Rechtsauffassung darüber belehrt worden wäre, dass die Versicherung nach § 18b ASVG für die Bf uU ab 01.01.2006 möglich wäre.
Durch das insoweit unzutreffende Formular - Vorausfüllen, die unterlassene richtige Rechtsbelehrung und die unzutreffende formularmäßige Rückwirkungsbeschränkung auf ein Jahr wurden der PVA zurechenbar, und damit von dieser zu verantwortend, Handlungen gesetzt, die bei der Bf als unvertretener rechtsunkundiger Person geeignet waren, einen relevanten Irrtum über die zeitlich rückwirkenden Möglichkeiten einer Versicherung nach § 18b ASVG auch vor dem 01.01.2013 zu veranlassen.
Der Verfahrensgang und der darüber hinaus festgestellte Sachverhalt ergeben sich unstrittig aus dem Akteninhalt.
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt mangels Vorliegens der in § 414 Abs 2 ASVG genannten Voraussetzungen Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die [...] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A) Zur Aufhebung und Zurückverweisung
3.2. § 28 VwGVG lautet in den hier interessierenden Teilen:
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
[...]
3.3. Die §§ 18b, 225 und 669 ASVG lauten in den hier interessierenden Teilen:
§ 18b. (1) Personen, die einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, können sich, solange sie während des Zeitraumes dieser Pflegetätigkeit ihren Wohnsitz im Inland haben, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Je Pflegefall kann nur eine Person selbstversichert sein. Die Pflege in häuslicher Umgebung wird durch einen zeitweiligen stationären Pflegeaufenthalt der pflegebedürftigen Person nicht unterbrochen.
(1a) Die Selbstversicherung ist für die Zeit einer Pflichtversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. j auf Grund des Bezuges eines aliquoten Pflegekarenzgeldes ausgeschlossen.
(2) Die Selbstversicherung beginnt mit dem Zeitpunkt, den die pflegende Person wählt, frühestens mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Pflege aufgenommen wird, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der dem Tag der Antragstellung folgt.
(3) Die Selbstversicherung endet mit dem Ende des Kalendermonats,
1. in dem die Pflegetätigkeit oder eine sonstige Voraussetzung nach Abs. 1 weggefallen ist oder
2. in dem die pflegende Person den Austritt aus dieser Versicherung erklärt hat.
(4) Der Versicherungsträger hat ab dem dem Beginn der Selbstversicherung folgenden Kalenderjahr regelmäßig festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Selbstversicherung noch gegeben sind. Die selbstversicherte Person ist verpflichtet, das Ende der Pflegetätigkeit innerhalb von zwei Wochen dem Versicherungsträger zu melden.
(5) Das Ende der Selbstversicherung steht hinsichtlich der Berechtigung zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung im Sinne des § 17 Abs. 1 Z 1 lit. a gleich.
(6) Die selbstversicherte Person ist dem Zweig der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz zugehörig, in dem sie zuletzt Versicherungszeiten erworben hat. Liegen keine Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz vor, so ist die selbstversicherte Person der Pensionsversicherung der Angestellten zugehörig.
[...]
§ 225. (1) Als Beitragszeiten aus der Zeit nach dem 31. Dezember 1955 sind anzusehen:
[...]
3. Zeiten einer freiwilligen Versicherung, wenn die Beiträge innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des Beitragszeitraumes, für den sie gelten sollen, oder auf Grund einer nachträglichen Selbstversicherung nach § 18 oder § 18a in Verbindung mit § 669 Abs. 3 wirksam (§ 230) entrichtet worden sind
[...]
§ 669 (3) Die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach § 18a kann auf Antrag von Personen, die irgendwann in der Zeit zwischen dem 1. Jänner 1988 und dem 31. Dezember 2012 die Voraussetzungen für diese Selbstversicherung erfüllt haben, nachträglich beansprucht werden, und zwar - zurückgerechnet vom Tag der Antragstellung - für alle oder einzelne Monate, längstens jedoch für 120 Monate, in denen die genannten Voraussetzungen vorlagen. § 18 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.
3.4. Nach der stRSp des VwGH sind Prozesserklärungen gemäß den unter www.ris.bka.gv.at abrufbaren Rechtssätzen insoweit rechtsunwirksam, als sie auf iSd § 870ff ABGB rechtserheblichen Willensmängeln beruhen.
Diese Auffassung geht kongruent mit dem Umstand, dass mangels gesetzlich normierter rechtsgestaltender Irrrtumsanfechtungsmöglichkeiten im anwendbaren Verfahrensrecht iZm Parteianbringen irrtumsveranlasste bzw sonst mit Willensmängeln behaftete Parteierklärungen nach der Fehlerkalkülslehre wegen Rechtswidrigkeit ipso iure nichtig, also unwirksam sind; zur Fehlerkalkülslehre siehe zBnur Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht4 Rzz 511ff.
3.4.1. Derart grundsätzlich der VwGH zu Zl 2003/21/0037:
Werden durch eine irreführende bzw unvollständige Rechtsbelehrung falsche Vorstellungen über die Folgen und Möglichkeiten einer Berufung erweckt, oder wird die Erklärung über den Rechtsmittelverzicht unter dem Druck der Haft abgegeben, so liegt ein rechtserheblicher Willensmangel vor (Hinweis E 10. März 1994, 94/19/0601). (Hier: Es wurde zwar kein Druck auf die Partei ausgeübt, die Berufung zurückzuziehen, es wurde ihr jedoch bedeutet, dass die Berufung "keinen Sinn hätte" und die Entscheidung "dadurch keinesfalls geändert würde". Es kann zwar nicht als rechtswidrig gesehen werden, wenn die Behörde eine Prognose über die Erfolgsaussichten einer Berufung abgibt. Durch die weitere Erklärung, dass eine Abänderung der Entscheidung "keinesfalls" in Betracht kommt, wird jedoch eine falsche Vorstellung über die Folgen und Möglichkeiten einer Berufung hervorgerufen. Führt diese unrichtige Vorstellung, dass nämlich eine Berufung in keinem Fall Erfolg haben könnte, zur Abgabe eines Rechtsmittelverzichtes, so wurde dieser durch einen - von der Behörde veranlassten - Willensmangel verursacht. Dieser Willensmangel hat zur Folge, dass die Verzichtserklärung - ohne Prüfung der Frage, ob sie überhaupt iSd § 63 Abs. 4 AVG "Zustellung" des Bescheides abgegeben wurde - als unwirksam anzusehen ist. Indem die belBeh von einer Wirksamkeit des Berufungsverzichtes ausgegangen ist, hat sie die angefochtenen Bescheide mit Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes belastet.)
3.4.2. Weiters der VwGH zu Zl 89/01/0005:
Macht der Einschreiter geltend, es sei ihm bei Abgabe eines Berufungsverzichtes ein wesentlicher Willensmangel (vgl. § 871 ABGB) unterlaufen (s.a. die hg. E vom 23.10.1951, 0547/50, VwSlg 1889 A/1951 und vom 26.6.1975, 1268/74, VwSlg 8860 A/1975), so hat sich die Behörde mit diesem Einwand in besonders gewissenhafter Weise auseinander zu setzen (Hinweis auf E vom 16.4.1980, 0324/80).
3.4.3. Zu Zl 94/19/0601 führte der VwGH aus wie folgt:
Der Berufungsverzicht stellt sich - soferne bei der Verzichtsabgabe kein Willensmangel vorgelegen ist - als eine endgültige, dh unwiderrufliche Prozeßhandlung dar, die zur Folge hat, daß eine dennoch erhobene Berufung unzulässig ist. Der VwGH kann in der Unwiderruflichkeit eines Rechtsmittelverzichtes keine Bedenken wegen eines Verstoßes gegen das Gleichheitsgebot und gegen den Grundsatz eines fairen Verfahrens erblicken.
3.4.4. Schlussendlich hat der VwGH zB zu Zl 2011/04/0017 generell ausgeführt:
[...] In der hg Rechtsprechung wurde anerkannt, dass öffentlich - rechtliche Willenserklärungen frei von Willensmängeln sein müssen, um Rechtswirkungen zu entfalten. [...]
3.4.5. Nach Hengstschläger/Leeb, AVG § 63 Rz 76 zieht der VwGH idR insb die §§ 870 ff ABGB zur Beurteilung des Vorliegens relevanter Willensmängel heran und ist daher bei einem von der Behörde veranlassten Irrtum über wesentliche Umstände von einer insoweit unwirksamen Erklärung auszugehen.
Diese Ausführungen werden auch durch Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht4 Rz 1256 bestätigt, wenn dieser zusammenfassend ausführt: "Ein wesentlicher Irrtum iSv § 871 ABGB kann die Rechtswirksamkeit einer öffentlich - rechtlichen Willenserklärung ausschließen."
3.5. Wenn die belangte Behörde PVA in dem von ihr aufgelegten Antragsformular mit der die Angabe in ihrem Antragsformular, die Selbstversicherung nach § 18b ASVG wäre höchsten ein Jahr rückwirkend zulässig, irreführende Angaben über die Versicherungsmöglichkeit nach § 18b ASVG gegenüber der Bf machte; und zudem jener Mitarbeiter der PVA, der für die Bf das von dieser schließlich unterfertigte Antragsformular vorausfüllte, für die Bf das Datum 1.1.2013 als Beginndatum der Versicherung nach § 18b ASVG einfügte, liegen damit der belangten Behörde zurechenbare Handlungen vor, die geeignet erscheinen, bei der Bf einen Irrtum darüber herbeizuführen, dass die Selbstversicherung nach § 18b ASVG maximal ein Jahr rückwirkend ab Antragstellung zulässig wäre.
3.6. Rechtlich verhält es sich jedoch idZ so, dass aus dem Gesetzeswortlaut und insb aus § 225 Abs 1 Z 3 ASVG keine Anhaltspunkte zu finden sind, dass die Selbstversicherung nach § 18b ASVG nur ein Jahr rückwirkend möglich wäre. Vielmehr hätte die PVA die Bf bereits bei Antragstellung zutreffend über die Versicherungsmöglichkeit nach § 18b ASVG auch länger als ein Jahr rückwirkend bis zum In - Kraft - Treten des § 18b ASVG im Jahre 2006 belehren müssen, wenn bereits im Antragsformular die der Bf zurechenbare Angabe enthalten war, dass für die von der Bf gepflegte Mutter bereits seit 1993 Pflegegeldanspruch in der Stufe 4 besteht - § 13a AVG.
IdZ ist insb auf den Wortlaut des § 18b Abs 2 ASVG hinzuweisen, wo die ersten beiden Halbsätze lauten wie folgt:
"Die Selbstversicherung beginnt mit dem Zeitpunkt, den die pflegende Person wählt, frühestens mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Pflege aufgenommen wird, [...]
Der Gesetzgeber stellt also insoweit auf den von der pflegenden Person gewählten Zeitpunkt ab, soweit die Pflege tatsächlich stattfand, ohne dass in § 18b Abs 2 ASVG insoweit eine Rückwirkungsbeschränkung enthalten wäre.
Wenn nunmehr vergleichend § 16a Abs 3 ASVG betreffend das Versicherungsbeginnsdatum eine sehr ähnliche Wortfolge enthält, aber zusätzlich den § 225 Abs 1 Z 3 ASVG "unbeschadet" lässt, jedoch dieser Verweis auf § 225 Abs 1 Z 3 in § 18b Abs 2 nicht enthalten ist, erscheint es rechtlich geboten, im Bereich der Versicherung gemäß § 18b ASVG den § 225 Abs 1 Z 3 ASVG nicht anzuwenden. Dies hätte der Gesetzgeber rücksichtlich der vergleichbaren pensionsrechtlichen Selbstversicherungsregeln auch bei § 18b ASVG gleichfalls ausdrücklich vorsehen müssen.
3.7. Dass diese Selbstversicherung nach dem Gesetzeswortlaut länger als ein Jahr rückwirkend zulässig erscheint, wird dadurch bestätigt, dass der Parteienvertreter der PVA in der Verhandlung vor dem BVwG von der Notwendigkeit der analogen Heranziehung des § 225 Abs 1 Z 3 ASVG ausging, um das von der Bf im Rechtsmittelverfahren umfänglich weiter zurückwirkend konkretisierte Selbstversicherungsbegehren als rechtlich nicht möglich darzustellen. Damit wurde die fehlende im Gesetz ausdrücklich normierte Rückwirkungsbeschränkung zusätzlich bestätigt.
3.8. Die Zulässigkeit eines anspruchsbeschränkenden Analogieschlusses zu Lasten der Bf wird von der hier erkennenden Gerichtsabteilung verneint, weil es sich bei dieser Rechtssache um eine solche über den (teilweisen) Zugang zu einem System der sozialen Sicherheit (iSv Art 34 Abs 2 GRC) und überdies um eine civil right - Angelegenheit iSv Art 6 MRK handelt, bei welcher es nach hier vertretener Auffassung zu erwarten gewesen wäre, dass der Gesetzgeber anspruchshindernde Tatbestände gemäß Art 18 B-VG ausdrücklich normiert, um insoweit eine rechtsstaatlich entsprechende Überprüfbarkeit allfällig anspruchshindernder Umstände iSv Art 47 GRC an Hand einer positivierten Gesetzesbestimmung zu gewährleisten.
Dass bei länger zurückliegend als Pensionsversicherungszeiten nach § 18b ASVG begehrten Zeiträumen allenfalls Beweisschwierigkeiten auftreten könnten, ist dabei kein Aspekt, der eine Analogie zu § 225 Abs 1 Z 3 ASVG tragen könnte, da vergleichbar schwierige Tatsachenfragen zB auch in jedem zivilrechtlichen Schadenersatzprozess auftreten können und insoweit unbekannt ist, dass deshalb zB die 30 - Jahres - Verjährungsfrist des § 1489 ABGB schon einmal erfolgreich beim VfGH in Frage gestellt worden wäre.
3.9. Die PVA wird daher im fortgesetzten Verwaltungsverfahren vorerst zu erheben haben, ob die Bf wegen formularmäßig enthaltenen Belehrung über die Begrenzung der Versicherung nach § 18b ASVG auf maximal ein Jahr zurück oder aber wegen der Vorausfüllung des Antragsformulars durch einen Mitarbeiter der PVA bzw mangels richtiger Rechtsbelehrung zum Zeitpunkt der Antragstellung durch die PVA (bzw dieser zurechenbar) in den Irrtum darüber geführt worden ist, dass die angestrebte Versicherung maximal ein Jahr zurück zulässig wäre, womit die Bf insoweit im Irrtum über die Versicherungsmöglichkeiten befindlich das Antragsformular derart mit einem relevanten Willensmangel behaftet unterfertigt hätte.
Sollte diese wesentliche Irrtumsveranlassung zum Zeitpunkt der Antragstellung - wegen der unrichtigen Rechtsbelehrung der PVA bzw der insoweit unzutreffenden Manuduktion - erweislich sein, erscheint die Datumsangabe "1.1.2013" auf Seite 2 des Antragsformulars der Bf iSd Wertungen der §§ 871f ABGB als Prozesserklärung unwirksam, dies insb auch iSd oben zitierten Ausführungen von zB Raschauer.
Im Falle einer derartigen Erweislichkeit einer teilweise unwirksamen Parteierklärung (Zeitraum des Begehrens ab wann) wird daher die PVA allenfalls auch ergänzend zu erheben haben, ob und inwieweit die Bf nach dem wahren Parteiwillen - ohne von der PVA veranlasste Willensmängel - bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung rückwirkend über den 1.1.2013 hinaus die fragliche Selbstversicherung nach § 18b ASVG anstrebte; und inwieweit dann insoweit die Anspruchsvoraussetzungen nach § 18b ASVG ab dessen In - Kraft -Treten zu Gunsten der Bf für den konkret rückwirkend begehrten Zeitraum vorgelegen haben.
3.10. Die Teilabweisung betreffend den Zeitraum ab 01.01.2013 und danach liegende Zeiträume gründet sich iSd § 27 VwGVG darauf, dass insoweit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids behauptet wurde und auch sonst evident aus dem Akteninhalt erkennbar wäre.
3.11. Dass der Sachverhalt rücksichtlich der teilweisen Aufhebung und Zurückverweisung erheblich ermittlungsmangelhaft iSd § 28 Abs 2 und 3 VwGVG ist, ist Folge der unrichtigen Rechtsauffassung der PVA im bisherigen Verfahren.
Die allenfalls notwendigen Ermittlungen zu den Versicherungsvoraussetzungen für die vor dem 01.01.2013 liegenden Zeiten und die zuvor erforderliche Erforschung des wahren Parteiwillens der Bf zum Zeitpunkt der Antragstellung über die damals ohne Willensmängel angestrebte Versicherungsdauer wären durch das BVwG evident zumindest mit dem gleichen Zeit- und Kostenaufwand verbunden.
Eine dennoch erfolgende inhaltliche Tätigkeit des BVwG würde die Verfahrensparteien um die Gerichtsinstanz mit voller Rechtsmittelkognition im Tatsachen- und Rechtsbereich verkürzen, was ermessensmäßig jedenfalls gegen eine bereits jetzt erfolgende Sachentscheidung durch das BVwG spricht.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt, inwieweit eine freiwillige Pensionsversicherung nach § 18b ASVG länger als ein Jahr rückwirkend begehrt werden kann.
Zudem fehlt im Punkte der meritorischen Teilabweisung bzw der Teilaufhebung und -zurückverweisung VwGH - Rsp darüber, inwieweit der Pensionsversicherungsanspruch für eine gepflegte Person iSd § 18b ASVG betreffend verschiedene Zeiträume trennbar iSd § 59 Abs 1 letzter Satz AVG ist, zumal gemäß einer RIS - Abfrage am 01.09.2014 zu § 18b ASVG generell lediglich ein einziges VwGH - Erk, nämlich zu Zl 2011/08/0050, abrufbar war, in welchem es hauptfragenmäßig um eine Rechtssache nach dem AlVG ging.
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