W123 1438565-1•BVwG W123 1438565-1
W123 1438565-1Tribunal administratif fédéral2 sept. 2014
alleinstehend, befristete Aufenthaltsberechtigung, mangelnde<br/>Asylrelevanz, private Verfolgung, subsidiärer Schutz, Zumutbarkeit
W123 1438565-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael ETLINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.10.2013, AZ. 13 02.132-BAL, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 02.09.2015 erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (BF), ein afghanischer Staatsangehöriger der Volksgruppe der Hazara, stellte - nach illegaler, schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet - am 18.02.2013 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Erstbefragung am folgenden Tag, wobei als Geburtsdatum des BF der 15.03.1996 protokolliert wurde, gab der BF an, er sei im Jahr 2001 wegen der Situation in Afghanistan nach Pakistan geflohen. In XXXX hätten im Jahr 2005 Selbstmordanschläge gegen Schiiten stattgefunden. Deswegen hätten sich dort seine Familie und er unsicher und bedroht gefühlt. Der BF, ein Profifußballspieler, habe die Schule nicht mehr besuchen können. Ein Freund sei bei einem Attentat ums Leben gekommen. Deswegen habe der ältere Bruder den BF fortgeschickt; die Eltern seien bereits verstorben. Seine Reise habe er vor sieben Monaten von XXXX aus angetreten.
2. Im Zuge einer Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, am 20.03.2013 wurde dem BF vorgehalten, dass das von ihm vorgegebenen Lebensalter nicht glaubwürdig sei.
Ein in der Folge eingeholtes Sachverständigengutachten vom 17.04.2013 ergab, dass das wahrscheinlichste Lebensalter des BF zum Untersuchungszeitpunkt (05.04.2013) zwischen 21 und 26 Jahren liege, das Mindestalter jedoch 19 Jahre betrage.
Das Ergebnis des Gutachtens wurde dem BF in einer Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, am 25.04.2013 vorgehalten, wobei der BF angab, er sei 17 (und "ein bisschen") und nicht 19 Jahre alt. Zudem habe er bei der Erstbefragung seine Fluchtgründe nur kurz erwähnt; er würde diese gerne näher ausführen.
3. Bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Linz, am 11.06.2013 gab der BF im Wesentlichen an, sein Vater sei vor etwa sieben Jahren, seine Mutter vor drei oder vier Jahren verstorben. Seine beiden Brüder würden in XXXX, Pakistan, leben. Dort habe der BF in den Jahren 2001 bis 2010 die Grundschule besucht. Vom 01.01.2010 bis 01.01.2012 sei er in XXXX bei einem namentlich genannten Fußballverein als "Semiprofifußballer" beschäftigt gewesen. Er sei in Afghanistan, in der Provinz Ghazni geboren worden
Als er etwa fünf Jahre alt gewesen sei, sei er mit der Familie wegen dem Krieg nach Pakistan geflohen. Nach dem Verlassen Afghanistans habe die Familie immer in XXXX gelebt. In Afghanistan habe der BF keine Verwandten. Neben seinen Brüdern würden auch zwei Tanten und ein Onkel in XXXX leben. In Afghanistan habe der Vater Streit mit seinen Cousins gehabt. Es sei im Zuge eines Erbes um ein Grundstück gegangen. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan befürchte der BF, dass die Feindschaft zwischen dem Vater und den Cousins auf ihn übergehe. Der Aufenthaltsort der Cousins sei dem BF nicht bekannt. Pakistan habe der BF aufgrund näher genannter Anschläge auf Schiiten verlassen. Ein Hazara und Schiite könne in Pakistan nicht leben. In Afghanistan kenne er sich nicht aus und habe er dort niemanden; außerdem wären dort die Feinde seines Vaters.
In der Folge brachte der BF Beweismittel ein, u.a. zum Beweis seines Schulbesuchs in XXXX in den Jahren 2001 bis 2009, wobei die Schule als Geburtsdatum des BF den 15.03.1996 vermerkt habe, sowie zum Bewies seiner fußballerischen Beschäftigung in Pakistan.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Dabei führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, eine Verfolgung des BF in Afghanistan habe nicht festgestellt werden können. Zudem habe nicht festgestellt werden können, dass der BF in Afghanistan in eine existenzbedrohende Lage geraten würde, zumal er ein junger Mann und arbeitsfähig sei; er könne etwa in der afghanischen Premier League Fußball spielen. Die Ausweisung nach Afghanistan stelle keinen unzulässigen Eingriff in die durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte dar.
5. Gegen alle Spruchpunkte dieses Bescheides richtet sich die vorliegende zulässige Beschwerde, wobei im Beschwerdeschriftsatz vom 23.10.2013 im Wesentlichen das bisherige Vorbringen wiederholt und darüber hinaus sinngemäß ausgeführt wurde, dass der BF minderjährig und sein Geburtsdatum der 15.03.1996 sei, demnach seine Minderjährigkeit im Verfahren nicht die gebotene Berücksichtigung gefunden habe, wobei auf entsprechende Judikatur des Asylgerichtshofs und des Unabhängigen Bundesasylsenats verwiesen werde. In Afghanistan wäre der BF gefährdet, weil die verfeindeten Cousins im Zuge der Blutfehde befürchten würden, dass er ihnen die Grundstücke wegnehme, wenn er älter werde, weshalb dem BF Asyl zu gewähren sei. Jedenfalls sei dem BF aufgrund der katastrophalen Lage in Afghanistan subsidiärer Schutz zu gewähren.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers
Der BF, ein afghanischer Staatsangehöriger aus der Volksgruppe der Hazara und Schiite, wurde in Afghanistan geboren, hat jedoch ab dem Jahr 2001 in Pakistan gelebt. Der BF verfügt über keine familiären Anknüpfungspunkte in Afghanistan. Der BF hat gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz am 18.02.2013 gestellt, er war zu diesem Zeitpunkt bereits volljährig.
Nicht festgestellt konnte werden, dass dem BF in Afghanistan eine asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung droht.
1.2. Feststellungen zum Herkunftsstaat:
Gemäß UNHCR waren rund 40 Prozent der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60 Prozent der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Bei ca. 25 Prozent der IDPs handelt es sich vermutlich um Rückkehrende, die erneut vertrieben wurden. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltendprekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz (Schweizer Flüchtlingshilfe; Stand: 30.09.2013).
"Vor diesem Hintergrund ist UNHCR der Auffassung, dass die interne Schutzalternative nur dann eine angemessene Alternative darstellt, wenn die Person erwarten kann, dass sie sinnvolle Unterstützung durch ihre (erweiterte) Familie, durch die Gemeinschaft oder ihren Stamm im Gebiet der künftigen Neuansiedlung erhält. Die einzige Ausnahme von dieser Anforderung in Hinblick auf externe Unterstützung sind alleinstehende gesunde Männer und verheiratete Paare im berufsfähigen Alter ohne festgestellte Schutzbedürftigkeit, die unter bestimmten Umständen ohne Unterstützung durch Familie und Gemeinschaft in städtischen und halbstädtischen Gebieten leben können, die unter wirksamer staatlicher Kontrolle stehen und die notwendige Infrastruktur sowie Erwerbsmöglichkeiten zur Sicherung der Grundversorgung bieten." (UNHCR, 6. August 2013, S. 86; zitiert aus ACCORD, Anfragebeantwortung zu Afghanistan vom 18.02.2014).
Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes und des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichts.
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Person des BF (Name, Herkunftsland, letzter Aufenthalt) getroffen wurden, beruhen diese auf den vom Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im Asylverfahren. Soweit in der Beschwerde vorgebracht wurde, der BF sei minderjährig, ist auszuführen, dass das vom Bundesasylamt bei einem renommierten Institut in Auftrag gegebene Gutachten eindeutig zu dem Ergebnis kam, dass der BF zum Untersuchungszeitpunkt (05.04.2013) ein Mindestalter von 19 Jahren (weswegen im gegenständlichen Verfahren als Geburtsdatum der XXXX angenommen wurde) und ein wahrscheinliches Lebensalter von 21 bis 26 Jahren aufwies. Hinweise darauf, dass das Gutachten nicht der Richtigkeit entspricht, ergeben sich für das Bundesverwaltungsgericht nicht. Auch in der Beschwerde wird die Richtigkeit des Gutachtens nicht substantiiert in Zweifel gezogen.
Das Bundesasylamt hat im Rahmen der Beweiswürdigung im Ergebnis richtigerweise aufgezeigt, dass die vom BF vorgebrachte Bedrohung seiner Person in Pakistan, die aus seiner Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der Schiiten resultiere, für das gegenständliche Verfahren keine Relevanz aufweist, da der BF Staatsangehöriger Afghanistans ist. Aus dem übrigen, auf Afghanistan bezogenen Vorbringen ergibt sich nicht mit maßgebender Wahrscheinlichkeit das Vorliegen einer asylrechtlich relevanten Verfolgungssituation, wie im Folgenden auszuführen ist. Für das Bundesverwaltungsgericht ist bereits aus den Aussagen des BF im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens evident ersichtlich, dass der Beschwerdeführer einen Asylgrund nach § 3 Abs. 1 AsylG nicht glaubhaft machen konnte.
Rechtslage:
Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 144/2013).
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG, BGBl. 1/1930 idF BGBl. I 164/2013, wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 144/2013, sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Zu A):
1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 Statusrichtlinie [RL 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Soweit der BF vorbrachte, in Pakistan einer Bedrohungssituation ausgesetzt gewesen zu sein, ist auszuführen, dass sich daraus das Vorliegen einer asylrechtlich relevanten Verfolgung nicht ergibt, da sich die begründete Furcht vor Verfolgung auf jenes Land beziehen muss, dessen Staatsangehörigkeit der Asylwerber besitzt. Die Furcht vor Verfolgung in einem Land, das nicht das Heimatland ist, kann nämlich dadurch abgewendet werden, dass man den Schutz des Heimatlandes in Anspruch nimmt (VwGH 8.11.1989, 89/01/0338). Zudem ist eine Abweisung eines Asylantrages nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn sich die vom Asylwerber konkret geschilderten, seine Person betreffenden Fluchtgründe nicht auf eine Bedrohung in seinem Herkunftsstaat beziehen, sodass insofern keine Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat behauptet wurde (VwGH 2.3.2006, 2004/20/0240).
Die Behauptung, der BF könnte in Afghanistan einer von den Cousins seines Vaters ausgehenden Gefährdung ausgesetzt sein, erweist sich nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts als zu spekulativ, um daraus mit maßgebender Wahrscheinlichkeit auf das Vorliegen einer konkreten Bedrohungssituation zu schließen. Zudem ist daraus, wie schon das Bundesasylamt zutreffend aufzeigte, nicht auf eine asylrechtlich relevante Verfolgung zu schließen, da es sich entgegen der Behauptungen in der Beschwerde nicht um Blutfehde (Blutrache) handelt, sondern geht es den Cousins um den Besitz der Grundstücke, den sie allenfalls durch Gewalt zu erhalten trachten könnten. Es ist davon auszugehen, dass sich allfällige Gewaltanwendung nicht nur gegen Mitglieder der Familie des BF richten würde, sondern auch gegen Käufer, die die Grundstücke von der Familie des BF erworben hätten. Das Motiv der Verfolger, Gewalt auszuüben, um die Grundstücke zu erhalten, wäre schon aus diesem Grund nicht unter die taxativ aufgezählten Verfolgungsgründe der Genfer Flüchtlingskonvention zu subsumieren (vgl. dazu - wie schon im angefochtenen Bescheid aufgezeigt - AsylGH v. 27.08.2013, C2 421.818-1/2010/16E und AsylGH v. 05.08.2013, C15 414.944-1/2010/11E).
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
Das Bundesverwaltungsgericht hat somit vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zahl 95/18/0049; 05.04.1995, Zahl 95/18/0530;
04.04. 1997, Zahl 95/18/1127; 26.06.1997, Zahl 95/18/1291;
02.08. 2000, Zahl 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zahl 93/18/0214)
Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zahl 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zahl 98/01/0122; 25.01.2001, Zahl 2001/20/0011).
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zahl 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zahl 95/21/0294; 25.01.2001, Zahl 2000/20/0438; 30.05.2001, Zahl 97/21/0560).
Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich, Zahl 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zahl 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zahl 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB. Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK in Verbindung mit § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bzw. § 50 Abs. 1 FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zahl 2000/01/0443;
13.11. 2001, Zahl 2000/01/0453; 09.07.2002, Zahl 2001/01/0164;
16.07. 2003, Zahl 2003/01/0059).
Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zahl 2001/21/0137).
Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts hat das Bundesasylamt zu Unrecht den ex lege in eventu gestellten Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberichtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen. Es kann nunmehr als ständige Judikatur des Bundesverwaltungsgerichts angesehen werden, dass eine Rückkehr nach Afghanistan allenfalls dann zumutbar ist, wenn der Betroffene dort über ein ausreichendes soziales und wirtschaftliches Netz verfügt, welches zu der vertretbaren Annahme führt, dass dem Rückkehrer notwendige Unterstützung zuteil wird (vgl. in diesem Sinn auch VfGH v. 06.06.2013, Zl. U 144/2013). Da sich im Verfahren ergeben hat, dass derartiges in keiner Weise vorhanden ist, kann schon aus diesem Grund nicht mit der erforderlichen Gewissheit ausgeschlossen werden, dass der BF in Afghanistan in eine ausweglose Lage geraten würde, die einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK gleich zu halten wäre.
Daher war der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dem BF gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Im gegenständlichen Fall war der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen. Daher war gemäß § 8 Abs. 4 AsylG gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres zu erteilen.
3. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Im Erkenntnis vom 28.5.2014, Zl. 2014/20/0017, hat sich der VwGH mit der Verhandlungspflicht des VwG auseinandergesetzt und dabei u.a. ausgeführt:
"Die bisher zu § 67d AVG ergangene Rechtsprechung lässt sich auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erster Instanz insoweit übertragen, als sich die diesbezüglichen Vorschriften weder geändert haben noch aus systematischen Gründen sich eine geänderte Betrachtungsweise als geboten darstellt.
Die in § 24 Abs 4 VwGVG getroffene Anordnung kann nach dessen Wortlaut nur zur Anwendung gelangen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist. Schon deswegen kann - entgegen den Materialien - nicht davon ausgegangen werden, diese Bestimmung entspräche (zur Gänze) der Vorgängerbestimmung des § 67d Abs 4 AVG. Zudem war letztgenannte Norm nur auf jene Fälle anwendbar, in denen ein verfahrensrechtlicher Bescheid zu erlassen war. Eine derartige Einschränkung enthält § 24 Abs 4 VwGVG nicht (mehr). Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält § 21 Abs 7 BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch: trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich ¿im Übrigen- sollen die Regelungen des § 24 VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben § 24 Abs 1 bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des § 21 Abs 7 BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des § 24 Abs 4 VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen. Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des § 21 Abs 7 BFA-VG 2014 vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs 7 BFA-VG 2014 enthaltenen Wendung -wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint- nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen."
In diesem Sinne erachtet das Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Fall die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung für entbehrlich, zumal der Beschwerde, abgesehen von der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides, schon nach der Aktenlage eindeutig stattzugeben ist. Bezüglich der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides vertritt das Bundesverwaltungsgericht die Auffassung, dass das Bundesasylamt den entscheidungswesentlichen Sachverhalt vollständig ermittelt hat und ohne Zweifel davon auszugehen ist, dass dieser die gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ist das erstinstanzliche Verfahren bezüglich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides im Ergebnis nicht zu beanstanden und teilt das Bundesverwaltungsgericht die diesbezüglichen tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung, wobei nicht zu erkennen ist, dass der Beschwerde ein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt zu entnehmen ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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