W203 2011190-1•BVwG W203 2011190-1
W203 2011190-1Tribunal administratif fédéral1 sept. 2014
Aufsteigen, Jahreszeugnis, Klassenkonferenz, negative Beurteilung,<br/>Pflichtgegenstand, Schulstufe, Widerspruch
W203 2011190-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerde von XXXX, Schüler an der XXXX, vertreten durch seinen erziehungsberechtigten Vater XXXX, dieser vertreten durch XXXX, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Landesschulrates für Niederösterreich vom 15.07.2014, Zl. I-25872/1-2014, zugestellt am 25.07.2014, zu Recht erkannt:
A.
Die Beschwerde wird gemäß § 25 Abs. 2 und § 71 Abs. 1 und 2 Schulunterrichtsgesetz (SchUG), BGBl. Nr. 472/1986 i.d.F. BGBl. I Nr. 48/2014, als unbegründet abgewiesen.
B.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 i.d.F. BGBl. I Nr. 164/2013, nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Der Beschwerdeführer besuchte im Schuljahr 2013/14 die 3. Klasse (11. Schulstufe) der XXXX. Im Jahreszeugnis für das Schuljahr 2013/14 wurde er im Pflichtgegenstand Angewandte Mathematik mit "Nicht genügend", in allen anderen Pflichtgegenständen mit "Sehr gut", "Gut" oder "Befriedigend" beurteilt.
2. Am 18.06.2014 hat die Klassenkonferenz beschlossen, dass der Beschwerdeführer trotz Beurteilung mit "Nicht genügend" in einem Pflichtgegenstand berechtigt ist, in die nächsthöhere Schulstufe aufzusteigen.
3. Am 02.07.2014 hat der Beschwerdeführer einen als "Noteneinspruch" bezeichneten Widerspruch gegen die negative Beurteilung im Pflichtgegenstand Angewandte Mathematik erhoben.
4. Mit Bescheid das Landesschulrates für Niederösterreich vom 15.07.2014 wurde der Widerspruch gemäß §§ 25 und 71 SchUG zurückgewiesen. Dabei wurden in der Begründung zunächst § 70 Abs. 1 und § 71 Abs. 1, erster Satz SchUG angeführt und festgestellt, dass kein Fall für einen Widerspruch vorliege, weil der Beschwerdeführer zum Aufsteigen in die 12. Schulstufe berechtigt wäre. Der Bescheid wurde laut Zustellnachweis am 25.07.2014 an den Vater des Beschwerdeführers als dessen gesetzlichem Vertreter an die in XXXX gelegene Wohnsitzadresse zugestellt.
5. Am 19.08.2014 brachte der Beschwerdeführer beim Landesschulrat für Niederösterreich eine an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gerichtete Beschwerde gegen den Bescheid des Landesschulrates ein. Er begründete diese im Wesentlichen wie folgt:
Die belangte Behörde würde verkennen, dass sich das Rechtsmittel nur gegen die negative Benotung im Pflichtgegenstand Angewandte Mathematik bezogen habe. Im Falle einer Stattgebung könne die "Aufstiegsklausel" entfallen, da der Beschwerdeführer in diesem Fall die Klasse in allen Pflichtgegenständen positiv abgeschlossen hätte. Die Behörde sei auf das klare Einspruchsvorbringen - offenbar auf Grund unrichtiger rechtlicher Beurteilung - nicht eingegangen. Die Schlüssigkeit des Zustandekommens der Benotung wäre fälschlicherweise nicht geprüft worden, und es wäre kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren im Sinne des § 37 AVG durchgeführt worden. Er beantrage nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Pflichtgegenstand Angewandte Mathematik eine positive Beurteilung zumindest mit "Genügend".
6. Die Beschwerde wurde vom Landesschulrat für Niederösterreich am 22.08.2014 an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet, wo sie am 26.08.2014 eingelangt ist.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
1.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Bescheide einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 131 Abs. 2, erster Satz B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß Art. 14 Abs. 1 B-VG ist die Gesetzgebung und die Vollziehung auf dem Gebiet des Schulwesens Bundessache.
Gemäß § 2 Bundesschulaufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 240/1962 idF BGBl. I Nr. 164/2013, der die Überschrift "Schulbehörden des Bundes" trägt, wird die Schulverwaltung und Schulaufsicht des Bundes vom zuständigen Bundesminister und den ihm unterstehenden Landesschulräten besorgt.
Für die Erledigung von Beschwerden gegen Bescheide eines Landesschulrates ist somit das Bundesverwaltungsgericht zuständig.
1.2. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013, idF BGBl. I Nr. 122/2013 (VwGVG) sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 MRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Da der entscheidungsrelevante Sachverhalt unmittelbar auf Grund des vorliegenden Verwaltungsaktes feststeht und auch die sonstigen Voraussetzungen des § 24 Abs. 4 VwGVG erfüllt sind, konnte von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden.
2.1. Gemäß § 70 Abs. 1 SchUG finden, soweit zur Durchführung von Verfahren andere Organe als die Schulbehörden des Bundes berufen sind, die allgemeinen Verfahrensbestimmungen des AVG keine Anwendung und sind in den nachstehend angeführten Angelegenheiten die Absätze 2 bis 4 anzuwenden:
a) Aufnahme in die Schule und Übertritt in eine andere Schulart oder eine andere Form oder Fachrichtung einer Schulart (§§ 3 bis 5, 29 bis 31),
b) Zulassung zu Aufnahms- und Eignungsprüfungen (§ 6),
c) Besuch von Pflichtgegenständen, Freigegenständen, verbindlichen und unverbindlichen Übungen, des Förderunterrichtes sowie des Betreuungsteiles an ganztägigen Schulen (§§ 11, 12, 12a),
d) Festlegung besonderer Lehrplanmaßnahmen für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf (§ 17 Abs. 4 lit. b),
e) Bestimmung von Beurteilungsgrundlagen gemäß § 18 Abs. 12,
f) Stundung von Feststellungsprüfungen (§ 20 Abs. 3),
g) (Anm.: tritt mit 1.9.2017 in Kraft)
h) Verlängerung der Höchstdauer des Schulbesuches (§ 32 Abs. 8),
i) Zulassung zu abschließenden Prüfungen einschließlich Vorprüfungen und Zusatzprüfungen in einer anderen als der beantragten Form und Nichtzulassung zu diesen Prüfungen sowie Zulassung zu Externistenprüfungen (§§ 36a, 40 bis 42),
j) Fernbleiben von der Schule (§ 45),
k) Versetzung in eine Parallelklasse oder einen anderen Lehrgang (§ 47 Abs. 2).
Gemäß § 71 Abs. 1, erster Satz SchUG ist gegen Entscheidungen in den Angelegenheiten des § 70 Abs. 1 Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig.
Gemäß § 71 Abs. 2, erster Satz SchUG ist gegen die Entscheidung,
a) daß die Einstufungs-, Aufnahms- oder Eignungsprüfung nicht bestanden worden ist (§§ 3, 8, 28 bis 31),
b) betreffend den Wechsel von Schulstufen in der Grundstufe I der Volksschule (§ 17 Abs. 5),
c) dass der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist oder die letzte Stufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat (Entscheidung gemäß § 20 Abs. 6, 8 und 10, Entscheidung nach Ablegung von einer oder zwei Wiederholungsprüfungen, jeweils in Verbindung mit § 25) oder zum Übertritt in eine mindestens dreijährige mittlere oder in eine höhere Schule nicht berechtigt ist (Entscheidung gemäß § 20 Abs. 6a),
d) daß die Aufnahmsprüfung gemäß § 31b Abs. 4 nicht bestanden worden ist,
e) daß der Schüler auf der nächsten Schulstufe eine niedrigere Leistungsgruppe zu besuchen hat oder daß sein Antrag auf Umstufung in die höhere Leistungsgruppe für die nächste Schulstufe abgelehnt wird (§ 31c Abs. 6),
f) daß eine Reifeprüfung, eine Reife- und Diplomprüfung, eine Diplomprüfung, eine Abschlußprüfung, eine Zusatzprüfung oder eine Externistenprüfung nicht bestanden worden ist (§§ 38, 41, 42),
g) dass dem Ansuchen gemäß § 26a nicht vollinhaltlich stattgegeben wurde,
h) dass die letztmögliche Wiederholung einer Semesterprüfung (§ 23a) nicht bestanden worden ist,
ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig.
Gemäß § 25 Abs. 1 SchUG ist ein Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn er die Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat. Eine Schulstufe ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält. Eine Schulstufe gilt auch dann als erfolgreich abgeschlossen, wenn bei Wiederholen von Schulstufen das Jahreszeugnis in höchstens einem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält und dieser Pflichtgegenstand vor der Wiederholung der Schulstufe zumindest mit "Befriedigend" beurteilt wurde.
Gemäß § 25 Abs. 2 SchUG ist ein Schüler ferner zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn das Jahreszeugnis zwar in einem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält, aber
a) der Schüler nicht auch schon im Jahreszeugnis des vorhergegangenen Schuljahres in demselben Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" erhalten hat,
b) der betreffende Pflichtgegenstand - ausgenommen an Berufsschulen - in einer höheren Schulstufe lehrplanmäßig vorgesehen ist und
c) die Klassenkonferenz feststellt, daß der Schüler auf Grund seiner Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe im Hinblick auf die Aufgabe der betreffenden Schulart aufweist.
2.2. Im Schulunterrichtsgesetz sind die Angelegenheiten, in denen ein Widerspruch gegen Entscheidungen der unselbstständigen Anstalt Schule (vgl. Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 13. Auflage, FN 1 [S 41] zu Art. 14 Abs. 6 B-VG i.V.m. FN 1 [S 1364] zu § 2 Privatschulgesetz), die lediglich provisorischen Charakter haben, zulässig ist, abschließend aufgezählt. Ein Widerspruch gegen die Beurteilung in einzelnen Pflichtgegenständen ("Noteneinspruch") ist demnach nicht vorgesehen. Dies ergibt sich unmittelbar aus den gesetzlichen Bestimmungen und lässt sich auch damit begründen, dass - soweit es sich um Zeugnisse handelt - nicht die einzelnen Noten Verwaltungsakte darstellen, sondern die im Zeugnis beurkundeten Entscheidungen. Die diesen Entscheidungen zu Grunde liegenden Noten sind lediglich in verkürzter Form zum Ausdruck gebrachte Gutachten (vgl. Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 13. Auflage, FN 1 [S 564] zu § 18 SchUG und FN 10 [S 734] zu § 71 SchUG). Bekämpfbar wäre demnach zum Beispiel nur eine Entscheidung im Sinne des § 71 Abs. 2 lit c SchuG, dass ein Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt sei. Die Klassenkonferenz an der XXXX hat festgestellt, dass der Beschwerdeführer trotz der Beurteilung in einem Pflichtgegenstand mit "Nicht genügend" zum Aufsteigen in die zwölfte Schulstufe berechtigt ist. Dieser Entscheidung liegen zwar die Beurteilungen in den einzelnen Pflichtgegenständen als Gutachten zu Grunde, die Gutachten als solche sind aber nicht widerspruchsfähig im Sinne des § 71 Abs. 1 und 2 SchUG. Selbst wenn die Beurteilung der Leistungen des Beschwerdeführers im Pflichtgegenstand Angewandte Mathematik mit "Nicht genügend" ein mangelhaftes Gutachten darstellen würde, könnte dies an der Entscheidung, dass der Beschwerdeführer zum Aufsteigen berechtigt ist, nichts ändern.
Da somit ein Widerspruch gegen die Benotung in einem Pflichtgegenstand nicht vorgesehen ist, war dieser ohne inhaltliche Überprüfung, wie diese Leistungsbeurteilung zustande gekommen ist, von der zuständigen Schulbehörde als unzulässig zurückzuweisen.
Es war daher gemäß Spruchpunkt A zu erkennen.
3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 i.d.F. BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
3.2. Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft. Die Unzulässigkeit eines Widerspruches gegen die Beurteilung in einem Pflichtgegenstand ergibt sich unmittelbar aus dem Schulunterrichtsgesetz, in dem die Fälle, in denen ein Widerspruch möglich ist, abschließend aufgelistet sind. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
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