BVwG W143 1427731-1

W143 1427731-1Tribunal administratif fédéral1 sept. 2014

Regest

befristete Aufenthaltsberechtigung, Folter, Haft, mangelnde<br/>Asylrelevanz, psychische Störung, strafrechtliche Verfolgung,<br/>subsidiärer Schutz, Versorgungslage

Texte intégral

BVwG W143 1427731-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.09.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W143.1427731.1.00

Spruch

W143 1427731-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Magdalena HONSIG-ERLENBURG als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.06.2012, Zl. 11 07.253-BAI, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, abgewiesen.

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesasylamtes wird stattgegeben. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wird XXXX der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXXeine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 01.09.2015 erteilt.

In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Republik Österreich ein und stellte am 15.07.2011 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

In der Erstbefragung vor der Sicherheitsbehörde am 15.07.2011 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er sei ledig und stamme aus dem Dorf XXXX, Provinz XXXX. Er habe keine Schule besucht und habe zuletzt als Lackierer gearbeitet. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, er habe vor 6 Monaten Afghanistan verlassen, da sein Vater ein großer Drogenhändler sei und Schulden bei den Taliban gehabt habe. Als der Vater seine Schulden nicht bezahlen habe können, sei er umgebracht worden. Da der Beschwerdeführer vor den Taliban und vor den Regierungsangestellten Angst gehabt habe, sei er mit seiner Mutter und seinen Geschwistern nach Pakistan geflüchtet. In der Zeit seiner Abwesenheit hätten die Taliban das Haus der Familie zerstört sowie alle Maschinen, Fahrzeuge sowie das Vieh mitgenommen. Die Taliban hätten schließlich den Bruder des Beschwerdeführers aus Pakistan verschleppt und der Beschwerdeführer, seine Mutter und seine Schwestern seien massiv bedroht worden. Da der Beschwerdeführer auch in Pakistan nicht sicher gewesen sei, habe er das Land verlassen. Bei einer Rückkehr in seine Heimat würden die Taliban ihn umbringen. Er habe zwar keine strafbaren Handlungen begangen, trotzdem sei sein Leben in Gefahr, da die Taliban auch mit der Regierung verbündet seien.

In der Einvernahme bei der belangten Behörde am 19.07.2011 gab der Beschwerdeführer ergänzend an, dass nach ihm gefahndet worden sei, da die Familie Opium angebaut habe. Sein Vater, sein Onkel und generell alle in dem Gebiet, in dem seine Familie lebe, würden Mohn anbauen. Der Vater des Beschwerdeführers habe von der Hezbe Islami und den Taliban Geld bekommen, welches er an die Bauern verteilt habe. Der Vater habe den Bauern schließlich die Ernte abgekauft und diese der Hezbe Islami und den Taliban übergeben. An einem Tag vor der Erntezeit seien Regierungstruppen gekommen, welche die Ernte vernichten hätten wollen. Als der Vater des Beschwerdeführers die Regierungstruppen daran hindern habe wollen, sei dieser von den Regierungstruppen erschossen worden. Nach dem Beschluss des Dorfältestenrates hätten der Beschwerdeführer und seine Familie das Heimatdorf verlassen und seien nach Pakistan geflohen, da die Gefahr bestanden habe, dass die Regierung die Familie als Al- Qaida-Anhänger einstufe. In der zweiten Nacht in Pakistan seien die Anhänger der Hezbe Islami in die Wohnung gekommen und hätten den Bruder des Beschwerdeführers als Geisel genommen worden, bis die Mohnernte- Vorauszahlung zurückbezahlt werde. Der Beschwerdeführer habe sich derweil im Nebenzimmer versteckt. Nach diesem Vorfall seien der Beschwerdeführer und seine restliche Familie nach XXXX geflohen.Eine Verfolgung erfolge zum einen durch die Regierung, welche der Familie vorwerfe, dass diese die Taliban mit Drogen unterstützt hätten und dass bei einer Auseinandersetzung viele Soldaten getötet worden wären. Zum anderen bestehe eine Verfolgung durch die Taliban, die ihr Geld wieder verlangen würden.

Am 19.07.2011 wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG 2005 ausgefolgt.

Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 18.11.2011 legte der Beschwerdeführer seine Geburtsurkunde vor und gab an, in der Provinz XXXX, Distrikt XXXX, im Dorf XXXX geboren zu sein. Er habe zwei Schwestern und einen Bruder, wobei seine Geschwister alle älter als er seien. Er stellte zu seinem Fluchtvorbringen richtig, dass nicht nur sein Vater, sondern auch sein Bruder und er selbst Geld von den Hezbe Islami erhalten hätten. Der Beschwerdeführer habe mit seinem Vater Obst, Getreide und auch Opium angebaut. Bis zu seiner Ausreise habe er mit seinen Eltern und seinem Bruder im elterlichen Haus gelebt. Seine Mutter, seine Schwägerin und die Kinder seines Bruders würden derzeit versteckt beim Schwager in der Provinz Laghman leben. Zum Fluchtgrund gab er wiederholend an, dass eines Tages Sicherheitskräfte mit Traktoren angefahren seien, um die Opiumfelder des Vaters des Beschwerdeführers zu zerstören. Daraufhin sei es zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Vater des Beschwerdeführers bzw. den Dorfbewohnern, welche die Felder verteidigt hätten, und den Sicherheitskräften gekommen, Bei dieser Auseinandersetzung sei sein Vater erschossen worden. Die Familie sei daraufhin nach Pakistan geflohen, wobei sein Bruder dort von den Taliban als Geisel mitgenommen worden sei. Sein Bruder sei nach wie vor verschollen. Nach diesem Vorfall sei die restliche Familie nach XXXX geflüchtet. Zudem führte der Beschwerdeführer ergänzend aus, dass er in Pakistan von den Taliban verschleppt worden sei und an einem Ort an der pakistanischen-afghanischen Grenze festgehalten und aufgefordert worden sei, den Provinzgouverneur von XXXX zu töten, wenn er seinen Bruder wieder lebend sehen wolle. Aus Angst habe der Beschwerdeführer dem Auftrag der Taliban zugestimmt, sei dann jedoch auf Anraten seiner Mutter geflohen. Der Beschwerdeführer werde von der Regierung aufgrund der Auseinandersetzung zwischen den Sicherheitskräften und seinem Vater, bei der auch ein Sicherheitsbeamter ums Leben gekommen sei, gesucht. Die Regierung habe bereits nach ihm gefragt. Der Beschwerdeführer sei kein Anhänger der Taliban und habe nur aus finanziellem Interesse Geschäfte mit ihnen gemacht.

Mit Schreiben vom 06.12.2011 nahm der Beschwerdeführer Stellung zu den Länderfeststellungen und zur Einvernahme am 18.11.2011.

Die belangte Behörde ersuchte in einer Anfrage an die Staatendokumentation um Auskunft, ob der Opiumanbau in Afghanistan strafbar sei, welche Strafdrohung für Opiumanbau bestehe, ob der vom Beschwerdeführer geschilderte Vorfall Anfang 2011 im Dorf XXXX bekannt sei und was dabei konkret passiert sei.

Mit Schreiben vom 30.01.2012 übermittelte der Beschwerdeführer einen ärztlichen Bericht hinsichtlich seiner psychischen Verfassung.

Im Zuge der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation am 06.02.2012 wurde mitgeteilt, dass der Opiumanbau in den von der Regierung kontrollierten Regionen nicht erlaubt sei. Das angebaute Opium werde allerdings nur beschlagnahmt bzw. vernichtet, es gebe jedoch keine Strafen bzw. strafrechtlichen Maßnahmen. In der Provinz XXXX würden sich zwei Dörfer mit dem Namen XXXX befinden. In dem Dorf XXXX im Bezirk XXXX werde Opium angebaut und es habe mehrere Zusammenstöße mit Sicherheitskräften und den Taliban gegeben. Im Dorf XXXX im Bezirk XXXX, aus dem der Beschwerdeführer stamme, werde kein Opium angebaut und es habe auch keine Zwischenfälle gegeben. Der geschilderte Vorfall habe von den Dorfbewohnern nicht bestätigt werden können.

Im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 23.03.2012 wurden dem Beschwerdeführer die Ergebnisse der Staatendokumentation vorgehalten. Hierzu gab der Beschwerdeführer wiederholend an, dass er aus dem Dorf XXXX, Gebiet XXXX, stamme. Die Befragung sei somit im falschen Dorf durchgeführt worden.

Mit Schreiben des Beschwerdeführers vom 28.03.2012 gab dieser eine ergänzende Stellungnahme zu den Ergebnissen der Staatendokumentation ab und führte wiederholend aus, dass er in dem Dorf XXXX im Bereich XXXX gelebt habe und somit am falschen Ort Ermittlungen getätigt worden seien. Zudem wurde eine Teilnahmebestätigung für einen Deutschkurs vorgelegt.

Im Rahmen des Untersuchungsberichts des Landeskriminalamtes XXXX zur Geburtsurkunde des Beschwerdeführers wurde festgestellt, dass sich bei der Geburtsurkunde keine Hinweise auf das Vorliegen einer Verfälschung ergeben hätten.

Mit angefochtenem Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idF FrÄG 2011 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

In der Begründung des Bescheides gab das Bundesasylamt die entscheidungsrelevanten Angaben sowie den Verfahrensgang wieder und stellte fest, dass der Beschwerdeführer afghanischer Herkunft sei und seine Identität durch Vorlage der Geburtsurkunde feststehe. Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftslandes wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer weder verfolgt worden sei noch Probleme im Heimatland gehabt habe. Die angegebenen Gründe seien aufgrund der Ermittlungsergebnisse unglaubwürdig. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan sei der Beschwerdeführer keiner realen Gefahr der Verletzung von Art. 2 und Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt und es würde keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit, infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes, bestehen. Dem Beschwerdeführer drohe im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan kein reales Risiko, in eine aussichtslose Lage zu kommen, da er jung, gesund und arbeitsfähig sei bzw. familiäre Anknüpfungspunkte in Afghanistan habe. Nach Ausführungen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers traf die belangte Behörde Feststellungen zur Lage in dessen Herkunftsstaat, wobei aus mehreren Berichten zu Afghanistan zitiert wurde.

Im Rahmen der Beweiswürdigung wurde hinsichtlich der Feststellungen betreffend die Gründe des Beschwerdeführers für das Verlassen des Herkunftsstaates festgehalten, dass der Beschwerdeführer eine Verfolgung nicht glaubhaft vorgebracht habe, da die Angaben widersprüchlich seien. Widersprüche bestünden hinsichtlich der Angabe, wer den Vater getötet habe und inwieweit das Elternhaus des Beschwerdeführers zerstört worden sei. Es sei zudem nicht nachvollziehbar, warum die Regierungstruppen bzw. die Amerikaner nach der Auseinandersetzung am Feld weiter nach dem Beschwerdeführer suchen würden, bzw. warum die Taliban in Pakistan nur nach seinem Bruder und nicht nach ihm selbst gesucht hätten. Zudem handle es sich um ein gesteigertes Vorbringen, das sich darüber hinaus im Zuge der Ermittlungen der Staatendokumentation als tatsachenwidrig erwiesen habe. Hinsichtlich der Rückkehr wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer seine posttraumatische Belastungsstörung in Kabul behandeln lassen könne und die Möglichkeit habe, bei seiner Familie in der Heimatprovinz zu leben. Der Beschwerdeführer könne auch einer Erwerbstätigkeit nachgehen bzw. sich an staatliche, nichtstaatliche oder internationale Hilfseinrichtungen wenden.

In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesasylamt aus, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, glaubhaft darzulegen, dass er einer Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt wäre. Hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde ausgeführt, dass dem Vorbringen keinerlei Gefährdung des Beschwerdeführers entnommen werden könne, weshalb auch nicht anzunehmen sei, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr einer Bedrohung des Lebens bzw. der Unversehrtheit oder einer drohenden Gefahr ausgesetzt sei. Unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund des familiären Netzwerkes seine existenziellen Grundbedürfnisse in der Heimatprovinz befriedigen könne. Zudem stelle die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet - wo er über keine familiären Bindungen verfüge - keinen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Privat- und Familienleben dar.

Mit Verfahrensanordnung vom 21.06.2012 wurde dem Beschwerdeführer eine Rechtsberatung für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, wobei der Bescheid wegen Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens und wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften in vollem Umfang angefochten wurde. Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, dass die Art und Weise, in welcher das Bundesasylamt die Glaubwürdigkeit abgesprochen habe, nicht den Anforderungen der amtswegigen Ermittlungspflicht entspreche. Hätte die Behörde den Sachverhalt in seiner Gesamtheit ausreichend ermittelt, wäre diese zu dem Ergebnis gekommen, dass eine asylrelevante Verfolgung im Sinne der GFK vorliege. Im Zuge der Ermittlungen sei fälschlicherweise erhoben worden, dass der Beschwerdeführer aus dem Dorf XXXX, Bezirk XXXX stamme. Es werde beantragt, dass das Ermittlungsverfahren noch einmal in dem vom Beschwerdeführer von Beginn des Verfahrens angegeben Ort durchgeführt werde. Unter Verweis auf die Gesundheitssituation des Beschwerdeführers und auf Länderberichte zur Sicherheitslage in Afghanistan würde bei einer Rückführung des Beschwerdeführers nach Afghanistan eine Verletzung des Art. 2 und Art. 3 EMRK vorliegen. Zudem wurde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

Mit Schreiben vom 04.10.2012 übermittelte der Beschwerdeführer einen Brief der Taliban, mit welchem die Dorfbewohner aufgefordert werden würden, den Beschwerdeführer zu suchen und sich zu melden, wenn sie wissen würden, wo er sich aufhalte.

Mit Schreiben vom 18.08.2014 legte der Beschwerdeführer ein Empfehlungsschreiben des Flüchtlingsheims XXXX, ein Bestätigungsschreiben der Stadtgärtnerei XXXX hinsichtlich der Verrichtung von Saisonarbeit, zwei Bestätigungsschreiben des Stadtamtes XXXX hinsichtlich der Verrichtung von freiwilligen Arbeiten, eine Bestätigung der Wasserwacht XXXX hinsichtlich der freiwilligen Mitarbeit sowie Teilnahmebestätigungen für Deutschkurs vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, volljährig, in Österreich nicht straffällig im Sinne des Asylgesetzes und hat am 31.08.2011 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest.

Er gehört der Volksgruppe der Paschtunen an, ist sunnitischer Moslem und ledig. Er verfügt über eine Mutter, einen älteren Bruder und zwei Schwestern. In Österreich hat der Beschwerdeführer keine Familienangehörigen.

Der psychische Zustand des Beschwerdeführers verschlechterte sich in der jüngeren Vergangenheit zunehmend.

Die Regierungstruppen versuchten die Mohnfelder der Familie des Beschwerdeführers zu zerstören, da sowohl er als auch sein Vater, sein Onkel und sein Bruder Opium anbauten und Geschäfte mit den Taliban betrieben. Bei einer Auseinandersetzung zwischen Regierungstruppen und dem Vater des Beschwerdeführers bzw. den Dorfbewohnern kam der Vater als auch ein Regierungssoldat ums Leben. Daraufhin flüchtete die Familie nach Pakistan, wo der Bruder des Beschwerdeführers von den Taliban als Geisel genommen wurde, da die Familie Schulden bei den Taliban aufgrund der von den Regierungstruppen zerstörten Mohnernte hatte. Zudem wurde der Beschwerdeführer von den Taliban entführt und aufgefordert, einen Kommandanten zu töten, wenn er seinen Bruder lebend sehen wollte. Der Beschwerdeführer floh aus Angst vor Verfolgung durch die Behörden bzw. durch die Taliban. Der Beschwerdeführer war nie Mitglied der Taliban bzw. der Hezb-e Islami, und ihm wurde vom Staat eine solche oppositionelle politische Gesinnung auch niemals unterstellt.

Aufgrund dieser Angaben kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer einer asylrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt war bzw. ihm solche Verfolgung im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht.

Der Beschwerdeführer ist jedoch eine Bedrohungssituation in seinem Heimatstaat ausgesetzt und kann daher nicht nach Afghanistan zurückkehren. Die Bedrohungssituation besteht zum einen, als die Familie des Beschwerdeführers und auch der Beschwerdeführer selbst aufgrund des Opiumanbaus, den geschäftlichen Beziehungen mit den Taliban und der Auseinandersetzung mit den Regierungstruppen unter Beobachtung der Regierung standen. Der Beschwerdeführer unterliegt somit einer Verfolgung durch die staatlichen Behörden, weil er eines Verbrechens beschuldigt wird.

Zum anderen ist von einer Verfolgung durch die Taliban auszugehen, da diese zur Eintreibung von den - der Familie angelasteten - Schulden den Bruder des Beschwerdeführers und den Beschwerdeführer selbst entführten.

Zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wird Folgendes festgestellt:

Allgemeines:

Afghanistan ist eine islamische Republik und hat schätzungsweise 24 bis 33 Millionen Einwohner. Die afghanische Verfassung sieht ein starkes Präsidialsystem mit einem Parlament vor, das aus einem Unterhaus und einem Oberhaus, deren Mitglieder von den Provinz- und Distriktsräten sowie vom Präsidenten bestellt werden, besteht (Country Report des U.S. Department of State vom 19.04.2013).

Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 13 Jahre nach dem Ende der Herrschaft der Taliban befindet sich Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Anstrengungen, die zur Sicherung bisheriger Stabilisierungserfolge und zur Verbesserung der Zukunftsperspektiven der Bevölkerung beitragen, werden noch lange Zeit notwendig sein (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.03.2014).

Am Nato-Gipfeltreffen im Mai 2012 in Chicago wurden der schrittweise Abzug der internationalen Truppen bis 2014 sowie die Grundzüge des Nachfolgeeinsatzes diskutiert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 03.09.2012). Nach einer Strategie der Übergabe der Sicherheitsverantwortung ("Transition") haben die afghanischen Sicherheitskräfte schrittweise die Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan von den internationalen Streitkräften übernommen. Ein Abzug aller ausländischen Streitkräfte aus dem Land ist bis Ende 2014 geplant. Es wird eine Intensivierung des Konflikts zwischen regierungstreuen und -feindlichen Kräften infolge des Abzugs der internationalen Truppen erwartet, sofern nicht vorher eine Friedensvereinbarung geschlossen wird (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013).

Die afghanische Regierung ist weiterhin weit davon entfernt, ihren Bürgerinnen und Bürgern Sicherheit, effiziente Regierungsinstitutionen, Rechtsstaatlichkeit, soziale Basisdienstleistungen und Schutz vor Menschenrechtsverletzungen bieten zu können (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Mittlerweile reklamieren die Taliban mit der systematischen Einrichtung parallelstaatlicher Strukturen in immer weiter nördlich gelegenen Gebieten den Anspruch für sich, als legitime Regierung Afghanistans betrachtet zu werden. Die regierungsähnlichen Strukturen in den von den Taliban kontrollierten Gebieten (mit Schattengouverneuren und in wichtigeren Gebieten mit verschiedenen Kommissionen z.B. für Justiz, Besteuerung, Gesundheit oder Bildung) sind relativ gut etabliert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 03.09.2012).

Sicherheitslage:

Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt unvorhersehbar, die Zivilbevölkerung trägt weiterhin die Hauptlast des Konflikts (UNAMA-Midyear Report von Juli 2013). Im Jahr 2013 stieg die Zahl der Verluste unter den Zivilisten um 14% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres. Die steigende Zahl der Toten und Verletzten revidiert den Rückgang im Jahr 2012 und steht im Einklang mit den hohen Rekordzahlen von Zivilopfern im Jahr 2011 (UNAMA-Annual Report vom Februar 2014). Der Rückgang der Zahl der Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen im Jahr 2012 war als taktische Reaktion der Aufständischen auf den Rückzug der internationalen Truppen und keineswegs als Verlust an operationeller Fähigkeit interpretiert worden (ANSO Quarterly Report vom Juni 2012). Schon im Frühjahr 2013 waren die Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen im Vergleich zum Vorjahr um 47% angestiegen. Zudem nahmen militärische Konfrontationen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen und afghanischen Sicherheitskräften, in denen vermehrt Zivilisten ums Leben kamen, in den ersten sechs Monaten 2013 zu (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Konstant bleibt jedenfalls eine bewusste Verlagerung der Angriffsziele von internationalen Truppen zu afghanischen Zielen (ANSO Quarterly Report vom April 2013).

Mittlerweile betrifft der Konflikt, der sich zuvor auf den Süden und Osten des Landes konzentrierte, die meisten Landesteile, insbesondere den Norden, aber auch Provinzen, die zuvor als die stabilsten im Land gegolten hatten. Die zwölf Provinzen mit den insgesamt meisten Sicherheitsvorfällen im Jahr 2012 waren Helmand, Kandahar und Urusgan (südliche Region), Ghazni, Paktika und Khost (südöstliche Region), Nangarhar und Kunar (östliche Region), Herat und Farah (westliche Region) und Kabul und Wardak (Zentralregion). Die südliche, die südöstliche und die östliche Region entwickelten sich zu einem zunehmend zusammenhängenden Kampfgebiet. In den Provinzen Kandahar, Kunar, Nangarhar, Logar und Wardak kam es im Jahr 2012 zu einem deutlich höheren Grad an Sicherheitsvorfällen als 2011 (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013). In Kandahar und Ghazni erreichte die Zahl der Vorfälle Rekordhöhen (INSO-Report vom Jänner 2014).

Sicherheitslage im Raum Kabul:

Der Fokus des Terrors liegt nicht auf Kabul oder allgemein auf städtischen Zentren, sondern der Großteil der Gewalt passiert in ländlichen Gegenden. Dennoch verüben die Taliban (einschließlich das Haqqani-Netzwerk) in Kabul weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe und demonstrieren, dass die Aufständischen überall im Land zuschlagen und selbst den "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden können, was anscheinend darauf abzielt, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und möglicher "Geldgeber" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu verbreiten (Ruttig, After the "operational pause", vom 02.06.2013).

Am 10.06.2013 griffen Angehörige der Taliban das NATO-Hauptquartier im militärischen Teil des Flughafens in Kabul an und lieferten den afghanischen Sicherheitskräften ein rund vierstündiges Gefecht; am Tag darauf verübten Taliban einen Anschlag auf den Obersten Gerichtshof in Kabul (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).

Am 16.11.2013 steuerte ein vor Sicherheitskräften flüchtender Selbstmordattentäter in Kabul sein mit Sprengstoff beladenes Fahrzeug in ein Militärfahrzeug und tötete vier Zivilisten, einen Polizisten und einen Soldaten; 22 Personen wurden verletzt. Der Anschlag ereignete sich nahe des Zeltes der am 21.11.13 beginnenden Großen Stammesversammlung (Briefing Notes des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18.11.2013). Am 11.12.2013 sprengte sich ein Selbstmordattentäter am Flughafen der Hauptstadt Kabul in unmittelbarer Nähe eines Bundeswehr-Konvois in die Luft (Briefing Notes des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16.12.2013). Am 27.12.2013 wurden bei einem mutmaßlichen Selbstmordanschlag auf einen Konvoi internationaler Truppen im Osten Kabuls mindestens 3 ausländische Soldaten und weitere Zivilisten getötet (Radio Free Europe vom 27.12.2013). Am 17.01.2014 töteten drei Angreifer bei einem Anschlag auf ein bei Ausländern beliebtes Lokal insgesamt 21 Menschen, darunter 13 Ausländer: Ein Attentäter sprengte sich vor dem gut gesicherten Eingang in die Luft, zwei weitere stürmten in das gut besuchte Lokal und schossen wahllos um sich (Bericht der APA vom 18.01.2014).

Die Provinz Kunar:

Unter anderem sind die Hekmatyar Hezbe Islami und die Taliban als regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv. Diesen extremistischen Gruppen ist es ein Anliegen die Beziehungen mit Pakistan aufrecht zu erhalten. Die Grenzregion entwickelte sich im Laufe der letzten Jahre zum Rückzugsgebiet für Taliban und andere radikale Gruppen, wo sie sich für Kämpfe gegen die internationalen Truppen stärken und neu organisieren konnten. Die meist umkämpften Provinzen waren 2012/13 Kandahar, Nangarhar, Helmand, Khost, Kunar und Ghazni (Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30.09.2013, S. 4 und 10; BAA/Staatendokumentation, "Afghanistan/Pakistan-Extremistische Gruppierungen im afghanischen Grenzgebiet", vom 31.01.2011, S. 3; BAA/Staatendokumentation_D-A-CH, Kooperation Asylwesen, "Sicherheitslage in Afghanistan, Vergleich zweier afghanischer Provinzen (Ghazni und Nangarhar)", vom 01.03.2011, S. 3).

Nationale und internationale Sicherheitskräfte bekämpfen gemeinsam die Aufstandsbewegung in der Provinz Kunar.

In der Provinz Kunar kommt es des Öfteren zu Bombardierungen durch die pakistanische Armee im Rahmen der Widerstandsbekämpfung. Betroffen sind vor allem die Grenzdistrikte Dangam und Nari. Aufgrund der Artillerie- und Raketenbeschüsse müssen Familien aus ihren Dörfern fliehen (APA: "Tausende Afghanen vor Angriffen aus Pakistan geflohen" vom 26.06.2012; Schweizerische Flüchtlingshilfe,

Die aktuelle Sicherheitslage, vom 03.09.2012, S. 10; Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage, vom 10.01.2012, S. 12).

Seit Mitte Mai 2012 obliegt die Sicherheitsverantwortung für die Provinzhauptstadt Asadabad sowie den Distrikten Nurgal, Chawkay und Narang den afghanischen Sicherheitskräften. Die im Juli 2011 begonnene Transition soll bis Ende 2014 für ganz Afghanistan abgeschlossen sein (Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom 01.11.2012, S. 13f).

Die Provinz Kunar im Osten des Landes an der Grenze zu Pakistan gilt als Hochburg der Taliban und anderer militanter Gruppen. Zivile Opfer von NATO-Luftangriffen sorgen immer wieder für Streit und schwere Spannungen zwischen der Führung in Kabul und der NATO (ARD: "Tote bei NATO-Luftangriff in Afghanistan" vom 08.09.2013).

Die Provinz ist eine Festung für bewaffnete Gruppen und viele Fremdkämpfer, unter anderem auch Araber, von denen angenommen wird, dass sie bei den afghanischen Taliban mitkämpfen. Manche werden verdächtigt, mit al-Qaida zusammenzuarbeiten (AlJazeera: "Afghan president condemns deadly NATO strike" vom 09.09.2013).

Menschenrechte:

Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden, können willkürlichen Festnahmen (inklusive Inhaftierung ohne Anklage) sowie Misshandlungen durch internationale Truppen oder durch afghanische Behörden ausgesetzt sein (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013).

Was Repressionen Dritter anbelangt, geht die größte Bedrohung der Menschenrechte von lokalen Machthabern und Kommandeuren aus. Es handelt sich hierbei meist um Anführer von Milizen, die nicht mit staatlichen Befugnissen, aber mit faktischer Macht ausgestattet sind. Die Zentralregierung hat auf viele dieser Urheber von Menschenrechtsverletzungen praktisch keinen Einfluss und kann sie weder kontrollieren noch ihre Taten untersuchen oder verurteilen. Wegen des desolaten Zustands des Verwaltungs- und Rechtswesens bleiben Menschenrechtsverletzungen daher häufig ohne Sanktionen. Immer wieder kommt es zu Entführungen, die entweder politisch oder finanziell motiviert sind (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.03.2014).

Regierungsfeindliche Kräfte greifen systematisch und gezielt Zivilisten an, die tatsächlich oder vermeintlich die afghanische Regierung und die internationale Gemeinschaft in Afghanistan, einschließlich der internationalen Streitkräfte und internationalen humanitären Hilfs- und Entwicklungsakteure unterstützen bzw. mit diesen verbunden sind. Zu den primären Zielen solcher Anschläge zählen u.a. politische Führungskräfte, Lehrer und andere Staatsbedienstete, ehemalige Polizisten und Zivilisten, die der Spionage für regierungstreue Kräfte bezichtigt werden. Auch afghanische Zivilisten, die für die internationalen Streitkräfte als Fahrer, Dolmetscher oder in anderen zivilen Funktionen arbeiten, werden von Taliban bedroht und angegriffen. In Gebieten, die ihrer tatsächlichen Kontrolle unterliegen, nutzen regierungsfeindliche Kräfte Berichten zufolge verschiedene Methoden zur Rekrutierung von Kämpfern, einschließlich Rekrutierungsmaßnahmen auf der Grundlage von Zwang. Personen, die sich einer Rekrutierung widersetzen, sind gefährdet, der Spionage für die Regierung angeklagt und getötet oder bestraft zu werden (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013).

Personen, denen Verstöße gegen die Scharia - wie Apostasie, Blasphemie, freiwillige, gleichgeschlechtliche Beziehungen oder Ehebruch - vorgeworfen werden, sind nicht nur der Gefahr ihrer Verfolgung, sondern auch der gesellschaftlichen Ächtung und Gewalt durch Familienangehörige, andere Mitglieder ihrer Gemeinschaften, die Taliban und andere regierungsfeindliche Kräfte ausgesetzt. Dies gilt sowohl für Frauen als auch für Männer (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013).

Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.03.2014). UNHCR geht davon aus, dass eine interne Schutzalternative in den vom aktiven Konflikt betroffenen Gebieten unabhängig davon, von wem die Verfolgung ausgeht, nicht gegeben ist. Wenn die Verfolgung von regierungsfeindlichen Akteuren ausgeht, muss berücksichtigt werden, ob die Wahrscheinlichkeit besteht, dass diese Akteure den Antragsteller im vorgeschlagenen Neuansiedlungsgebiet verfolgen. Angesichts des geografisch großen Wirkungsradius der regierungsfeindlichen Kräfte existiert für Personen, die durch solche Gruppen verfolgt werden, keine sinnvolle interne Schutzalternative. Es sei insbesondere darauf hingewiesen, dass die Taliban, das Haqqani-Netzwerk und die Hezb-e-Islami Hekmatyar sowie andere bewaffnete Gruppierungen die operativen Kapazitäten haben, Angriffe in allen Teilen des Landes auszuführen, darunter auch in solchen Gebieten, die nicht von den regierungsfeindlichen Kräften kontrolliert werden, wie anhand des Beispiels von öffentlichkeitswirksamen Anschlägen in urbanen Gebieten, die sich unter der Kontrolle regierungsfreundlicher Kräfte befinden, ersichtlich wird (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013).

Meinungs- und Pressefreiheit sowie Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit:

Art. 34 der afghanischen Verfassung gestattet die Meinungs- und Pressefreiheit. Jedoch werden diese Rechte in der Praxis von der Regierung eingeschränkt (Country Report des U.S. Department of State vom 19.04.2013).

In den vergangenen Jahren galt die afghanische Medienlandschaft als Vorzeigesektor: diversifiziert, unabhängig und im Wachstum- und Professionalisierungsprozess begriffen. Die Präsidentschaftswahlen, eine konservative Medienpolitik und der allgemeine Islamvorbehalt schränken die Medienfreiheit jedoch deutlich ein. Auch über den Islamvorbehalt hinaus ist Medienfreiheit in Afghanistan noch keine Wirklichkeit. Immer wieder werden Journalisten zum Ziel von Morddrohungen und tätlichen Übergriffen. Journalisten, die sich einer Einflussnahme durch Aufständische oder durch die Regierung widersetzen, geraten unter Druck. Andere fliehen in die Selbstzensur. Immer wieder verlassen Journalisten das Land, weil sie ihre persönliche Sicherheit in Afghanistan nicht gewährleistet sehen. Morde an Journalisten werden kaum staatsanwaltlich verfolgt (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.03.2014).

Was das (in der afghanischen Verfassung garantierte) Recht auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit anbelangt, gibt es regelmäßig - genehmigte wie spontane - Demonstrationen, v.a. gegen soziale Missstände, gegen die Tötung von Zivilisten durch NATO-Truppen, gegen (geplante) Koranverbrennungen oder gegen im Ausland verbreitete Karikaturen des Propheten Mohammed. Die Kundgebungen verlaufen in den meisten Fällen friedlich, eskalieren aber teilweise oder werden von Einzelpersonen gezielt genutzt, um gewaltsame Ausschreitungen anzustacheln. Die afghanische Regierung ruft die Bevölkerung bei Demonstrationen regelmäßig auf, diese friedlich abzuhalten. Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sind grundsätzlich gewährleistet (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.03.2014).

Religionsfreiheit:

Die Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert. Dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Art. 3 der Verfassung) zu verstehen. Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Nach offiziellen Schätzungen sind 84% der Bevölkerung sunnitische Muslime und 15% schiitische Muslime. Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus und Christen machen nicht mehr als 1% der Bevölkerung aus (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.03.2014).

Nicht-muslimische religiöse Minderheiten, insbesondere Christen, Hindus und Sikhs, werden weiterhin durch das geltende Recht diskriminiert (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013). Hindus und Sikhs werden auch im Alltag diskriminiert und bei der Ausübung ihrer religiösen Zeremonien bedroht oder angegriffen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013). Christen und Angehörige der Baha'i vermeiden es aus Angst vor Diskriminierung, Misshandlung, willkürlicher Verhaftung oder Tötung, sich öffentlich zu ihrer Religion zu bekennen oder sich offen zum Gebet zu versammeln. Die afghanische Regierung schützt religiöse Minderheiten vor Übergriffen nicht (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013). Die Situation der größten religiösen Minderheit des Landes, der afghanischen schiitisch-muslimischen Gemeinde, hat sich seit dem Ende des Taliban-Regimes wesentlich gebessert, ist jedoch noch immer mit gesellschaftlichen Diskriminierungen konfrontiert, wobei die Beziehungen zur sunnitischen Mehrheit sich verschlechtert hat (International Religious Freedom Report 2012 des U.S. Department of State vom 20.05.2013).

Ethnische Minderheiten:

Afghanistan ist ein Vielvölkerstaat, über den es aufgrund der seit Jahrzehnten schwierigen Sicherheitslage kaum gesicherte statistische Daten gibt (ÖIF-Länderinfo vom Februar 2010). Der Anteil der Volksgruppen im Vielvölkerstaat wird auf ca. 38% Paschtunen, ca. 25%, Tadschiken, ca. 19% Hazara, ca. 6% Usbeken sowie zahlreiche kleinere ethnische Gruppen (Aimak, Turkmenen, Baluchi, Nuristani u. a.) geschätzt. Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung sechs weiteren Sprachen dort ein offizieller Status eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser anderen Sprache spricht.

Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten (mehrheitlich schiitischen) Hazara hat sich die Lage deutlich verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung zwar nach wie vor unterrepräsentiert, aber es erscheint unklar, ob dies eher eine Folge der früheren Marginalisierung oder eine gezielte Benachteiligung neueren Datums ist. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.03.2014). In diesem Sinne sind Angehörige der Hazara weiterhin gesellschaftlich diskriminiert und Berichten zufolge Opfer von Schikanierung, Einschüchterung und Tötungen durch die Taliban sowie andere regierungsfeindliche Kräfte (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013). Andererseits verbessert sich die Minderheit der Hazara ökonomisch und politisch durch Bildung: Viele Hazara schließen Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in den Bereichen Informationstechnologie oder Medizin ein (Congressional Research Service vom 22.11.2013).

In der Provinz Ghazni errangen Vertreter der Ethnie der Hazara sämtliche Sitze, die im Unterhaus für diese Provinz reserviert waren, was jedoch u.a. auch auf die niedrige Wahlbeteiligung in den paschtunisch besiedelten Distrikten aufgrund der prekären Sicherheitslage zurückzuführen war (D-A-CH-Bericht zur Sicherheitslage vom März 2011). In einer besonderen Lage befinden sich die ca. eine Million Kuchi-Nomaden, die unter ungeklärten Boden- und Wasserrechten in besonderem Maße leiden. De facto kommt es immer wieder zu einer Diskriminierung dieser Gruppe, da sie aufgrund ihres nomadischen Lebensstils als Außenseiter gelten und so die Gefahr laufen, Opfer einer diskriminierenden Verwaltungspraxis oder strafrechtlicher Sanktionierung zu werden. Immer wieder werden Nomaden rasch einer Straftat bezichtigt und verhaftet, wenngleich sie oft auch genauso schnell wieder auf freiem Fuß sind (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.03.2014).

Justiz und (Sicherheits)Verwaltung:

Verwaltung und Justiz funktionieren nur sehr eingeschränkt. Neben der fehlenden Einheitlichkeit in der Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia und Gewohnheitsrecht), werden auch rechtsstaatliche Verfahrensprinzipien nicht regelmäßig eingehalten. Einflussnahme und Zahlung von Bestechungsgeldern durch mächtige Akteure verhindern Entscheidungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in weiten Teilen des Justizsystems (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.03.2014).

Die Taliban haben in den von ihnen kontrollierten Gebieten ihre eigenen parallelstaatlichen Justizsysteme eingerichtet. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer äusserst strikt ausgelegten Interpretation der Shari'a; die von ihnen ausgeführten Bestrafungen umfassen auch Hinrichtungen und körperliche Verstümmelungen und werden von UNAMA teilweise als Kriegsverbrechen eingestuft (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013).

Innerhalb der Polizei sind Korruption, Machtmissbrauch und Erpressung - ebenso wie in der Justiz - endemisch (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013). Die Afghanische Nationale Polizei (ANP) gilt als korrupt und verfügt bei der afghanischen Bevölkerung kaum über Vertrauen. Die afghanischen Sicherheitskräfte, die inzwischen praktisch im ganzen Land an vorderster Front kämpfen, werden auch künftig auf internationale Unterstützung sowie Beratung und Ausbildung angewiesen sein. Ein weiteres schwerwiegendes Problem stellt die hohe Ausfallquote dar: Rund 35% der Angehörigen der Afghanischen Sicherheitskräfte schreiben sich jedes Jahr nicht mehr in den Dienst ein. Die Desertionsrate in der Armee wird nur noch von jener der ANP übertroffen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013).

Versorgungslage:

Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Für Rückkehrer gilt dies naturgemäß verstärkt. Eine hohe Arbeitslosigkeit wird verstärkt durch vielfältige Naturkatastrophen. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Außerhalb der Hauptstadt Kabul und der Provinzhauptstädte fehlt es an vielen Orten an grundlegender Infrastruktur für Transport, Energie und Trinkwasser.

Die medizinische Versorgung ist trotz erkennbarer Verbesserungen landesweit aufgrund ungenügender Verfügbarkeit von Medikamenten, Ausstattung der Kliniken, Ärzten und Ärztinnen sowie mangels gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen) immer noch unzureichend. Die Behandlung psychischer Erkrankungen - insbesondere Kriegstraumata - findet (abgesehen von einzelnen Pilotprojekten) nach wie vor nicht in ausreichendem Maße statt (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.03.2014). Die wenigen Kliniken, die es in einigen größeren Städten gibt, sind klein und überfüllt (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 04.06.2013).

Rückkehrfragen:

Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering (Country Report des U.S. Department of State vom 19.04.2013). Gemäss UNHCR waren rund 40% der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60% der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013).

Bei der Rückkehr von Frauen, Kindern, alten Menschen oder Alleinerziehenden stellt die Reintegration in ein religiöses und sozial traditionelles Umfeld oft eine Herausforderung dar (Bericht von IOM vom Oktober 2012). Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.03.2014).

UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen (Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011).

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Identität, zur Staatsangehörigkeit und zum Alter des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen diesbezüglich im Wesentlichen gleichbleibenden und im Ergebnis glaubhaften Angaben. Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus den Verfahrensakten. Die Unbescholtenheit ergibt sich aus einer aktuell eingeholten Strafregisterauskunft.

Die Feststellungen über seine familiären Verhältnisse gründen auf den glaubwürdigen Aussagen des Beschwerdeführers.

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt keine Widersprüche im Vorbringen des Beschwerdeführers bzw. konnten diese insbesondere aufgrund der nachvollziehbaren Stellungnahmen des Beschwerdeführers im Zuge des gerichtlichen Verfahrens aufgeklärt werden. Das Vorbringen des Beschwerdeführers erwies sich auch als lebensnah und detailreich und ergaben sich im Hinblick auf das fluchtauslösende Ereignis vor allem im Vergleich der Einvernahmen im behördlichen Verfahren mit den Stellungnahmen im gerichtlichen Verfahren keine erheblichen Widersprüche, sondern wurde das Bild der Fluchtgeschichte abgerundet.

Im Gegensatz zur belangten Behörde kommt das Bundesverwaltungsgericht bei einer Gesamtbetrachtung des Fluchtvorbringens somit zu dem Schluss, dass die Angaben des Beschwerdeführers sehr wohl glaubwürdig sind. Aus diesem Grund kommt das Gericht daher zum Schluss, dass die Angaben des Beschwerdeführers grundsätzlich den Tatsachen entsprechen.

Dazu, dass die belangte Behörde auf Grund einer Anfrage an die Staatendokumentation zum Ergebnis kam, dass im Dorf des Beschwerdeführers kein Opium angebaut werde und dass es zu keinen Zwischenfällen mit den Regierungstruppen gekommen sei, ist auszuführen, dass diesen Aussagen kein großes Gewicht beigemessen werden kann. Den Ausführungen in der Beschwerde, dass am falschen Ort Erhebungen getätigt worden seien und der Beschwerdeführer im Dorf XXXX, Bezirk XXXX gelebt habe, ist beizupflichten. Der Beschwerdeführer behauptete bereits im gesamten behördlichen Verfahren gleichlautend in diesem Dorf gelebt zu haben und blieb auch im gesamten gerichtlichen Verfahren bei dieser Aussage. Da die Staatendokumentation auch hinsichtlich dieses Dorfes ermittelte und feststellte, dass in diesem Dorf sehr wohl Opium angebaut wird und es auch zu Zwischenfällen gekommen ist, konnte eine weitere Prüfung durch einen Vertrauensanwalt aus Sicht des Gerichtes unterbleiben, da alle wesentlichen Informationen zu diesem Dorf bereits erhoben wurden.

Die Feststellungen zur aktuellen Situation in der Islamischen Republik Afghanistan stützen sich auf die oben angeführten Quellen. Angesichts der Seriosität der genannten Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln.

Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass sich die Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers seit der gegenständlich angefochtenen Entscheidung nicht in einer Weise verändert hat, die für die Person des Beschwerdeführers konkret asylrechtlich von Bedeutung ist, wie sich das Bundesverwaltungsgericht durch ständige Beobachtung der aktuellen Quellen, ua. durch Einschau in das ecoi.net-Themendossier "Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan Chronologie für Kabul" (Stand 10.01.2014), die Folgeberichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (Die aktuelle Sicherheitslage, 30.09.2013) und der UNAMA (Mid-Year Report 2013, Juli 2013) sowie in die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 06.08.2013 versichert hat.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4 B-VG.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Gemäß § 3 Abs. 8 VwGbk-ÜG können mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängige Verfahren vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt

zur Zuständigkeit eines Senates des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Senates oder des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und alle Mitglieder dieses Senates bzw. der Einzelrichter dem Senat des Asylgerichtshofes angehört haben bzw. hat;

zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt somit in gegenständlicher Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Gemäß § 1 VwGVG regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes. Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt (§ 58 Abs. 2 VwGVG).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 Abs. 4 VwGVG konnte trotz Stellung eines dahingehenden Antrages von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, zumal der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen ist. Die mündliche Erörterung lässt eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten, und einem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6 Abs. 1 EMRK noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegen.

Wenn auch Verfahren über Asyl und über den Aufenthalt Fremder im Bundesgebiet nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6 EMRK fallen (vgl. VfSlg. 13.831/1994 mwN), hat im unionsrechtlichen Anwendungsbereich gemäß Artikel 47 Abs. 2 der Grundrechte-Charta der EU (im Folgenden: GRC) jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen Gericht öffentlich verhandelt wird, wie dies auch Artikel 6 EMRK für zivil- und strafrechtliche Angelegenheiten vorsieht. Somit gelten abseits des Anwendungsbereichs von Artikel 6 EMRK dessen Garantien auch für den Anwendungsbereich des Artikels 47 Abs. 2 GRC (dazu ausführlich VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua).

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Artikel 6 EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 8.2.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden). In Anlehnung an diese Judikatur ist nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes auch die Bedeutung und Notwendigkeit einer Verhandlung für die Beweiserhebung und Beweiswürdigung sowie für die Lösung von Rechtsfragen maßgeblich, weshalb eine mündliche Verhandlung im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten im Verwaltungsverfahren auch regelmäßig unterbleiben kann, wenn das Vorbringen erkennen lässt, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lässt (VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua).

Auch der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 24.10.2013, 2013/07/0088, im Zusammenhang mit Artikel 47 Abs. 2 GRC - betreffend eine Beschwerde, in der die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt wurde - obiter festgehalten: "Im Übrigen lassen die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die vorgelegten Verwaltungsakten erkennen, dass die Erörterung in einer Verhandlung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal das Verfahren rechtliche und in erster Linie ‚hochtechnische' Fragen betrifft, zu deren Beantwortung auch im Sinne der Judikatur des EGMR (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 28.05.2013, 2012/05/0120 bis 0122, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR; ferner das Urteil des EGMR vom 18.07.2013, Nr. 56422/09, Schädler-Eberle gegen Liechtenstein) eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht geboten erscheint (vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 27.09.2013, 2012/05/0213)."

Im Sinne des jüngsten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, war im gegenständlichen Fall jedenfalls der entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordentlichen Ermittlungsverfahren erhoben worden und weist auf den Zeitpunkt der nunmehrigen Entscheidung die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit auf. Die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung wurde von der belangten Behörde in gesetzmäßiger Weise offen gelegt und bestehen für das Bundesverwaltungsgericht keine Anhaltspunkte, diese nicht zu teilen, sodass auch unter diesen Gesichtspunkten von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte.

Zu A)

Zu Spruchpunkt I:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (§ 3 Abs. 2 AsylG 2005).

Im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 06.10.1999, 99/01/0279, mwN).

Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. So ist dem Herkunftsstaat eine Verfolgung sowohl dann zuzurechnen, wenn sie von dessen Organen direkt gesetzt wird, als auch, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, die von anderen Stellen ausgehende Verfolgungshandlung hintan zu halten (vgl. VwGH 06.10.1998, 96/20/0287; VwGH 23.07.1999, 99/20/0208).

Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. hiezu VwGH 21.01.1999, 98/18/0394; VwGH 19.10.2000, 98/20/0233, mwH). Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. VwGH 17.06.1993, 92/01/1081; VwGH 14.03.1995, 94/20/0798).

Eine Verfolgung des Beschwerdeführers in Afghanistan aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Paschtunen bzw. zur sunnitischen Religionsgemeinschaft hat weder der Beschwerdeführer substantiiert vorgebracht noch haben sich hierfür Hinweise aus den in das Verfahren eingebrachten oder sonstigen aktuellen Länderberichten ergeben (vgl. etwa UK Home Office, Country of Origin Information Report, 15.02.2013, S. 187 ff und 206 ff; Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 04.06.2013, S. 9 f).

Der Beschwerdeführer unterliegt im Heimatstaat der Verfolgung durch die staatlichen Behörden, da er beschuldigt wird, in Zusammenarbeit mit den Taliban Opium anzubauen. Er wird insbesondere aus dem Grund verdächtigt, weil seine gesamte Familie tatsächlich Opium anbaute und sein Vater bei einer Auseinandersetzung mit den Regierungstruppen auf einem Mohnfeld der Familie getötet wurde.

Bei der Verfolgung handelt es sich zwar um eine, die vom Staat ausgeht, diese kann aber nach Ansicht des Gerichtes unter eine legitime Strafverfolgung subsumiert werden. Glaubwürdig ist nämlich, wie oben dargelegt, dass der Beschwerdeführer tatsächlich Opium anbaute bzw. auch die Auseinandersetzung mit den Regierungstruppen stattfand und ist es das legitime Recht eines jeden Staates, die Täter solcher strafrechtlicher Handlungen strafrechtlich zu belangen. Zur Abgrenzung einer legitimen strafrechtlichen zu einer asylrelevanten Verfolgung siehe etwa VwGH 31.01.2002, 99/20/0372; VwGH 14.03.1995, 94/20/0761. Es finden sich auch keine Hinweise, dass über den Beschwerdeführer im Fall einer Verurteilung eine unverhältnismäßig hohe Strafe verhängt werden würde. Ebenso besteht kein Zusammenhang des vorgeworfenen Verbrechens mit einem ethnischen oder politischen Konflikt, da der Beschwerdeführer selbst ausführt, dass er niemals Mitglied der Taliban oder der Hezb-e Islami gewesen sei und nur aus finanziellem Interesse Geschäfte mit den Taliban betrieben habe. Zudem bringt der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren kein einziges Mal vor, dass ihm der Staat eine oppositionelle politische Gesinnung unterstelle (VwGH 25.03.1999, 98/20/0431).

Zu beachten sind die Fluchtgründe aber jedenfalls bei der Prüfung nach § 8 AsylG 2005.

Hinsichtlich der Verfolgung der Taliban ist auszuführen, dass es sich hierbei um eine Auseinandersetzung zwischen "Geschäftspartnern" handelte: Die Taliban verfolgten die Familie nur aus dem Grund, dass die Familie und somit auch der Beschwerdeführer den Taliban aus ihrer Geschäftsbeziehung des Opiumhandels noch Geld schuldeten. Auch der Beschwerdeführer hatte sich an diesen Geschäften beteiligt und wurde somit aufgrund seiner eigenen Handlungen bedroht. Eine pro-westliche Gesinnung, die zu einer Bedrohung durch die Taliban führen kann, wurde nach eigenen Angaben des Beschwerdeführers weder dem Vater, dem Bruder noch dem Beschwerdeführer selbst unterstellt.

Da sich sohin weder aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus internationalen Länderberichten hinreichende Anhaltspunkte für eine Verfolgung des Beschwerdeführers ergeben haben, ist kein unter Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK zu subsumierender Sachverhalt ableitbar.

Zu den Spruchpunkten II, III und IV:

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht.

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.2.2004, Zl. 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582).

Der Schutzbereich des Art. 3 EMRK umfasst nicht nur Fälle, in denen der betroffenen Person unmenschliche Behandlung (absichtlich) zugefügt wird. Auch die allgemeinen Umstände, insbesondere unzulängliche medizinische Bedingungen im Zielstaat der Abschiebung können - in extremen Einzelfällen - in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK fallen. Allgemein ist der Rechtsprechung des EGMR zu entnehmen, dass "allein" schlechtere oder schwierigere (auch kostenintensivere) Verhältnisse in Bezug auf die medizinische Versorgung nicht ausreichen, um - in Zusammenhang mit einer Abschiebung - in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu reichen. Dazu sei - jeweils - das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände erforderlich. Der EGMR betonte weiters im Fall Bensaid gg. Vereinigtes Königreich, dass auf die "hohe Schwelle" des Art. 3 EMRK besonders Bedacht zu nehmen sei, wenn der Fall nicht die "direkte" Verantwortung eines Vertragsstaates (des abschiebenden Staates) für die Zufügung von Leid betreffe (vgl. Putzer/Rohrböck, Leitfaden für Asylrecht (2007) Rz 183, mwH).

Eine Verletzung des Art. 3 EMRK ist im Falle einer Abschiebung nach der Judikatur des EGMR, der sich die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts angeschlossen haben, jedenfalls nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. hiezu EGMR‚ U 02.05.1997, D vs. United Kingdom, Nr. 30240/96; EGMR E 31.05.2005, Ovdienko Iryna and Ivan vs. Finland, Nr. 1383/04 sowie VfGH 06.03.2008, B 2400/07, mwH).

Hinsichtlich der in Afghanistan vorherrschenden Versorgungslage und der allgemeinen Lebensbedingungen der Bevölkerung ist auszuführen, dass die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung, häufig nur sehr eingeschränkt möglich ist. Die soziale Absicherung liegt traditionell bei den Familien und Stammesverbänden. Afghanen, die außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im westlich geprägten Ausland zurückkehren, stoßen auf größere Schwierigkeiten als Rückkehrer, die in Familienverbänden geflüchtet sind oder in einen solchen zurückkehren, da ihnen das notwendige soziale oder familiäre Netzwerk sowie die erforderlichen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.

Auch wenn die Fluchtgründe keine asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Beschwerdeführer darstellen, wie oben näher ausgeführt, ist doch nicht auszuschließen, dass er im Falle der Rückkehr in sein Heimatdorf der realen Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Eine Verfolgung des Beschwerdeführers durch die Behörden bzw. durch die Taliban wurde festgestellt und droht ihm nicht nur die Inhaftierung, sondern auch Folter und somit eine Verletzung seiner körperlichen Integrität. Aus den oben angeführten Länderberichten ist ersichtlich, dass Folter in Afghanistan eine weitverbreitete Methode in Gefängnissen ist. Diese Annahme verstärkt sich durch die Ausführungen des Beschwerdeführers, sein Vater sei von den Regierungstruppen erschossen worden. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat stellt damit eine ernsthafte Bedrohung seines Lebens dar und würde dementsprechend gegen § 8 AsylG 2005 iZm der GFK und der EMRK verstoßen. Hinzu kommen die psychischen Probleme des Beschwerdeführers und die damit verbundene schlechte medizinische Versorgung selbst in Kabul.

Eine Rückkehr in seine Herkunftsprovinz scheidet aus den dargelegten Gründen zur Gänze aus. Der Beschwerdeführergab zudem glaubhaft an, dass er über keine familiären Beziehungen in der Hauptstadt Kabul oder einer anderen größeren Stadt außerhalb seines Heimatortes verfügt. Existenzmöglichkeiten am Ausweichort sind aber von den persönlichen Umständen des Betroffenen und der jeweils aktuellen Sicherheits- und Versorgungslage abhängig. Eine Rückkehr kommt nur dann in Betracht, wenn der betreffende Afghane in der Lage ist, sich sofort und aus eigenen Mitteln oder auf Grund von bestehendem Familienanschluss in einem hinreichend sicheren Ort ein sicheres Rückzugsgebiet vor allem für die Nacht zu schaffen. Zumal der Beschwerdeführer in der Stadt Kabul weder über ein familiäres noch über ein soziales Netzwerk verfügt, wäre er im Falle einer Rückkehr vorerst auf sich alleine gestellt und jedenfalls gezwungen, sich einen Wohnraum zu suchen (VfGH 13.3.2013, Zl. U2185/12). Wie sich auch anhand der ins Verfahren einbezogenen Länderdokumente zeigt, stellt sich die Versorgung mit Wohnraum, aber auch mit Nahrungsmitteln insbesondere für alleinstehende Rückkehrer meist nur unzureichend dar. Eine staatliche Unterstützung ist zudem anhand der derzeitigen politischen Lage in Afghanistan unwahrscheinlich. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer durch seine Familienangehörigen unterstützt werden kann. Zudem würde der Beschwerdeführer im gesamten Staatsgebiet der gleichen behördlichen Verfolgung ausgesetzt sein und besteht auch aus diesem Grund keine innerstaatliche Fluchtalternative, sodass eine Rückführung im Blickwinkel des Art. 3 EMRK unzulässig ist.

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist. Dem Beschwerdeführer war daher gleichzeitig mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auch eine befristete Aufenthaltsberechtigung in der gesetzlich vorgesehenen Dauer zu erteilen.

Da der Beschwerde gegen Spruchteil II. des im Spruch bezeichneten Bescheides stattzugeben war, war Spruchteil III. dieses Bescheides pro forma (ersatzlos) zu beheben.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Zur Frage der mangelnden Asylrelevanz des Vorbringens des Beschwerdeführers vgl. etwa VwGH vom 25.03.1999, 98/20/0431; VwGH 31.01.2002, 99/20/0372 oder VwGH 14.03.1995, 94/20/0761.

Zur Entscheidung, dass es von den persönlichen Umständen des Betroffenen abhängt, ob ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren ist, siehe etwa VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582; VwGH 07.10.2010, 2008/20/0409 oder VwGH 19.02.2004, 99/20/0573.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.