W128 2009921-1•BVwG W128 2009921-1
W128 2009921-1Tribunal administratif fédéral1 sept. 2014
Begründungsmangel, Entwicklungsstand, Ermittlungspflicht,<br/>Lernbehinderung, physische Behinderung, psychische Behinderung,<br/>Sachverhaltsfeststellungen, sonderpädagogischer Förderbedarf,<br/>sonderpädagogisches Gutachten, Sprachkenntnisse, Verfahrensmangel,<br/>Zeitnähe
W128 2009921-1/2E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN über die Beschwerde von XXXX, gesetzliche Vertreterin von XXXX, vertreten durch Mag. Eva VELIBEYOGLU, Rechtsanwältin, 1100 Wien, Columbusgasse 65/22, gegen den Bescheid des Stadtschulrates für Wien vom 16. Juni 2014, Zl. 100.043/1322-kanz1/2014, beschlossen:
A)
Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Stadtschulrat für Wien zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 i.d.F. BGBl. I Nr. 164/2013, nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Die Beschwerdeführerin ist Mutter und Erziehungsberechtigte des minderjährigen XXXX (Kind), geboren am XXXX.
Am 17.1.2013 beantragte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde für das Kind den sonderpädagogischen Förderbedarf festzustellen.
Am 17.1.2013 wurde von der Leiterin des Sonderpädagogischen Zentrums (SPZ), XXXX ein sonderpädagogisches Gutachten erstellt und die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs empfohlen. Die Beschulung solle im Schuljahr 2013/2014 in einer
1. Integrationsklasse erfolgen und die Lehrplanzuordnung nach einem Beobachtungszeitraum erfolgen. Ebenso wurde eine Betreuung mit Sprachheilung und muttersprachlichem Zusatzunterricht empfohlen.
Am 08.03.2013 wurde von einer bei der belangten Behörde tätigen Schulpsychologin ein schulpsychologisches Gutachten erstellt. In diesem wurde festgestellt, dass das Kind über eine Basalbegabung im unteren Durchschnittsbereich verfüge und einen noch mangelnden aktiven und passiven Wortschatz habe. Im Schulfähigkeitstest habe das Kind einen Testreifegrad von "nicht genügend" erreicht. Aus schulpsychologischer Sicht würde zu einer Beschulung in einer Integrationsklasse mit sonderpädagogischen Maßnahmen geraten. Die Lehrplanzuordnung solle nach einem angemessenen Beobachtungszeitraum und nach Vorliegen einschlägiger Befunde zu erfolgen haben, um eine bedürfnisorientierte Förderung sicherstellen zu können.
Mit Bescheid vom 19.04.2013 Zl. 111.043/13/2013, wurde von der belangten Behörde der sonderpädagogische Förderbedarf des Kindes festgestellt.
Ab 02.09.2013 besuchte das Kind die 1. Integrationsklasse der Volksschule XXXX.
In einem als "Gutachten bzgl. Lehrplanzuordnung" bezeichneten Bericht der Lehrerinnen des Kindes vom 19.11.2013 werden die Defizite des Kindes in den Bereichen Mathematik, Schreiben und Konzentration aufgezeigt und die Beschulung nach dem Lehrplan der Allgemeinen Sonderschule empfohlen.
Das sonderpädagogische Gutachten der Leiterin des SPZ XXXX vom 06.12.2013 enthält keine Anamnese und lautet wie folgt:
"Empfehlung:
Auf Grund der eindeutig nicht altersgemäßen Entwicklung in allen schulischen Leistungsbereichen und der konstant bestehenden Aufmerksamkeits- und Konzentrationsstörungen:
Zuerkennung des Lehrplanes der Allgemeinen Sonderschule, 1. Schulstufe in allen Gegenständen.
Der Bericht der Lehrerinnen und das Gutachten der Leiterin des SPZ wurden der Beschwerdeführerin am 27.11.2013 zur Kenntnis gebracht, wobei sie zur Kenntnis nahm, dass für das Kind die Lehrplanzuordnung "Allgemeine Sonderschule in allen Gegenständen" getroffen werden solle."
Mit einem als "Schreiben" bezeichneten Schriftstück (wohl Bescheid), welches weder die entsprechende Rechtsgrundlage noch eine Rechtsmittelbelehrung enthielt, wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass "ab nun" der Unterricht für das Kind in allen Gegenständen nach dem Lehrplan der Allgemeinen Sonderschule erfolge. Die sonderpädagogische Förderung erfolge "an der Volksschule XXXX (Integrationsklasse)".
2. Am 28.04.2014 stellte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde den Antrag den sonderpädagogischen Förderbedarf für das Kind aufzuheben. Gleichzeitig erklärte sie ihr Einverständnis, dass ein schulpsychologisches Gutachten eingeholt wird.
Am 04.05.2014 erstellten die Lehrerinnen des Kindes einen Bericht und erörterten darin die Defizite des Kindes in Deutsch/Schreiben und Mathematik. Im sozial-emotionalen Bereich / Konzentration wird ausgeführt, dass das Kind sehr oft Einzelbetreuung auf Grund seiner Konzentrationsschwäche benötige. Das Arbeiten in der Gruppe falle ihm schwer. Es zeige oft ein sehr kleinkindhaftes Verhalten. Lehrpersonen, mit denen es nicht täglich zu tun habe, akzeptiere es nur sehr schwer. Er mache auf Grund der intensiven Betreuung gute Fortschritte, sei jedoch weit von den Anforderungen des Volksschullehrplanes entfernt.
Auf einem Formular hielt die Leiterin des SPZ XXXX fest: Das Kind sei "ein lernbehinderter Schüler, bei dem verstärkte Maßnahmen in sehr hohem Ausmaß im Bereich der Sonderpädagogik erforderlich sind". Sie beantrage, den sonderpädagogischen Förderbedarf nicht aufzuheben.
Ein (ordentliches) sonderpädagogisches Gutachten wurde nicht erstellt und ein schulpsychologisches Gutachten wurde nicht eingeholt.
5. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom 28.04.2014 ab. In der Begründung wurde ausgeführt, dass das Kind ein lernbehinderter Schüler sei, bei dem sehr verstärkte Maßnahmen in sehr hohem Ausmaß im Bereich der Sonderpädagogik notwendig seien. Beispielsweise wurden der Bereich Mathematik dargestellt und ausgeführt, dass zum Beobachtungszeitpunkt der ehemaligen Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs (im Schuljahr 2012/2013) das Kind eine extrem kurze Aufmerksamkeitsspanne gezeigt und lediglich eine Simultanerfassung von "1" habe. Das Abzählen einer Menge im Zahlenraum 3 sei möglich gewesen. Zum "heutigen Zeitpunkt" kenne das Kind die Ziffern bis 10, aber sei in diesem Zahlenraum die Mengenzuordnung nicht gesichert. Für den Volksschullehrplan genüge das nicht.
Abschließend enthält die Bescheidbegründung folgende Zeilen:
"Auf Grund folgender Gutachten liegt weiterhin der sonderpädagogische Förderbedarf vor. Es kann auf die sonderpädagogische Förderung aus folgenden Gründen nicht verzichtet werden:"
In weiterer Folge werden jedoch weder Gutachten noch die angekündigten Gründe erwähnt.
6. Der Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 23.06.2014 durch Hinterlegung zugestellt.
7. Die gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobene Beschwerde beinhaltet im Wesentlichen Folgendes:
Die belangte Behörde beziehe sich auf ein Gutachten, das erstellt wurde, als das Kind erst fünf Jahre alt war. Die Muttersprache des Kindes sei Türkisch und die jeweiligen Überprüfungen wurden in deutscher Sprache abgehalten.
Des Weiteren würde im angefochtenen Bescheid nicht zwischen Lernschwäche und Lernbehinderung unterschieden.
Die Beschwerdeführerin sei ursprünglich nicht korrekt über die Konsequenzen des sonderpädagogischen Förderbedarfs informiert worden und hätte, bei einer ordentlichen Information, keinesfalls ihre Zustimmung erteilt.
Aufgrund des langen Zeitraumes seit dem letzten Gutachten hätte die belangte Behörde ein neues einzuholen gehabt.
8. Aus dem Akt ist ersichtlich, dass am 02.05.2012 ein klinischpsychologisches Gutachten erstellt wurde. Aus diesem geht hervor, dass das Kind in den Untertests "Allgemeine Intelligenz" und "Konzentration" unterdurchschnittliche Leistungen erzielt habe. Die sprachlichen Untertests seien aufgrund der türkischen Muttersprache mit Vorbehalt zu interpretieren. Hinweise auf tiefgreifende emotionale Probleme würden sich nicht zeigen. Die Konzentrationsfähigkeit erweise sich als nicht altersentsprechend. Eine Förderung der deutschen Sprache vor der Einschulung werde dringend angeraten.
Mangels einer Würdigung dieses Gutachten durch die belangte Behörde ist nicht feststellbar, auf wessen Veranlassung und warum dieses Gutachten eingeholt wurde.
9. Am 18.07.2014 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor (ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Landesschulrates (bis 1. August 2014: des Bezirksschulrates [vgl. § 3 Abs. 1 Z. 1 Bundes-Schulaufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 240/1962 i.d.F. BGBl. I Nr. 48/2014]) wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
2.1. Gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG (außer in Verwaltungsstrafsachen) in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Sachverhalt feststeht oder wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
In seinem Erkenntnis vom 26. Juni 2014, Zl. Ro 2014/03/0063, hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht kommen wird, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, S. 127 und S. 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, S. 65 und S. 73 f.).
2.2.1. Gemäß § 8 Abs. 1 SchPflG hat der Landesschulrat den sonderpädagogischen Förderbedarf für ein Kind auf Antrag der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes, auf Antrag des Leiters der Schule, dem das Kind zur Aufnahme vorgestellt worden ist oder dessen Schule es besucht oder sonst von Amts wegen festzustellen, sofern dieses infolge physischer oder psychischer Behinderung dem Unterricht in der Volks- oder Hauptschule, Neuen Mittelschule oder in der Polytechnischen Schule ohne sonderpädagogische Förderung nicht zu folgen vermag. Zuständig zur Entscheidung ist der Landesschulrat, in dessen Bereich das Kind seinen Wohnsitz hat; wenn das Kind bereits eine Schule besucht, ist der Landesschulrat, in dessen Bereich die Schule gelegen ist, zuständig. Der Landesschulrat hat zur Feststellung, ob ein sonderpädagogischer Förderbedarf besteht, ein sonderpädagogisches Gutachten sowie erforderlichenfalls ein schul- oder amtsärztliches Gutachten und mit Zustimmung der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes ein schulpsychologisches Gutachten einzuholen. Ferner können Eltern oder sonstige Erziehungsberechtigte im Rahmen des Verfahrens Gutachten von Personen, welche das Kind bisher pädagogisch, therapeutisch oder ärztlich betreut haben, vorlegen. Auf Antrag der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten ist eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Der Landesschulrat hat die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten auf die Möglichkeit der genannten Antragstellungen hinzuweisen.
Gemäß § 8 Abs. 3 SchPflG hat der Landesschulrat die Feststellung gemäß Abs. 1 leg. cit. aufzuheben, sobald bei einem Kind auf die sonderpädagogische Förderung verzichtet werden kann. Für das Verfahren findet Abs. 1 leg. cit. Anwendung. Im Rahmen des Verfahrens kann auf Verlangen oder mit Zustimmung der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten das Kind für höchstens fünf Monate in die Volksschule oder die Hauptschule oder die Neue Mittelschule zur Beobachtung aufgenommen werden.
2.2.2. Im Verfahren nach § 8 Abs. 1 - und somit auch Abs. 3 SchPflG - ist die (zunächst) ausschlaggebende Frage, ob der Schüler infolge physischer oder psychischer Behinderung dem Unterricht in der Volks- oder Hauptschule, Neuen Mittelschule oder in der Polytechnischen Schule ohne sonderpädagogische Förderung (weiterhin) nicht zu folgen vermag (vgl. in diesem Sinne Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 13. Auflage, FN 5a [S 495] zu § 8 Abs. 1 SchPflG sowie VwGH vom 02.04.1998, 96/10/0093).
Zu diesem Zweck ist gemäß § 8 Abs. 1 SchPflG jedenfalls ein sonderpädagogisches Gutachten einzuholen (siehe Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 13. Auflage, FN 9 [S 495] zu § 8 Abs. 1 SchPflG). Erforderlichenfalls ist ein schul- oder amtsärztliches Gutachten und mit Zustimmung der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes ein schulpsychologisches Gutachten einzuholen.
2.3. Der angefochtene Bescheid ist aus folgenden Gründen mangelhaft:
Entgegen dem Wortlaut des § 8 Abs. 1 SchPflG hat die belangte Behörde kein sonderpädagogisches Gutachten eingeholt.
Die belangte Behörde stützt sich im Wesentlichen auf das sonderpädagogische Gutachten vom 17.01.2013, welches zum Entscheidungszeitpunkt am 16.06.2014 bereits eineinhalb Jahre zurück lag. Das Kind war bei der Erstellung des Gutachtens am 17.01.2013 ca. 5 Jahre und 9 Monate und zum Entscheidungszeitpunkt ca. 7 Jahre und 2 Monate alt. Zwischen der Gutachtenserstattung und der Entscheidung muss jedoch ein solcher zeitlicher Zusammenhang bestehen, dass im Zeitpunkt der Entscheidung eine verlässliche Beurteilung möglich ist (vgl. VwGH vom 25.10.1982, 82/10/0126). Dies war jedoch unter Berücksichtigung des jeweiligen Entwicklungsstandes des Kindes auf Grund des großen altersmäßigen Abstands von beinahe 1 1/2 Jahren nicht gegeben.
Der Bericht der Lehrerinnen vom 04.05.2014 enthält zwar Feststellungen über Defizite des Kindes sowohl in Schreiben/Deutsch und Mathematik als auch im sozial-emotionalen Bereich/Konzentration, jedoch keinerlei Schlussfolgerungen, ob diese auf Grund einer physischer oder psychischer Behinderung bestehen.
Der Eintrag der Leiterin des SPZ vom 07.05.2014 auf dem Formular, wonach das Kind ein "lernbehinderter Schüler" sei, stellt eine bloße Behauptung dar, die weder durch entsprechende (eigene oder fremde) Erhebungen untermauert wird, noch sonst Inhalte aufweist, die man von einem Gutachten (Schlussfolgerungen, Prognosen etc.) erwarten kann. Daher hätte die belangte Behörde, selbst wenn sie diese "Stellungnahme" als Gutachten gedeutet hätte, wofür spricht, dass sie den Wortlaut fast unverändert in ihrem Bescheid übernommen hat - ohne jedoch auf die Quelle zu verweisen - ein (weiteres) Gutachten einzuholen gehabt. So hat der VwGH bereits mit seiner Entscheidung vom 31.03.2011, Zl. 2009/10/0141, ausgeführt, dass es zur Klärung der unzureichend beantworteten Fachfragen erforderlich ist, die sachverständigen Entscheidungsgrundlagen gemäß § 52 AVG zu ergänzen und gegebenenfalls ein weiteres Gutachten eines Sachverständigen einzuholen, wenn ein mangelhaft begründetes Gutachten eines Amtssachverständigen nicht als Entscheidungsgrundlage für die Beurteilung ausreicht, ob ein bestimmtes Tatbestandsmerkmal erfüllt ist.
Darüber hinaus hätte die belangte Behörde die Gründe darzulegen gehabt, warum weder ein schulärztliches- noch ein schulpsychologisches Gutachten eingeholt worden ist, zumal sie im Vorfeld das Einverständnis der Beschwerdeführerin zu einem schulpsychologischen Gutachten eingeholt hat. Der Behörde wird hier zwar ein gewisser Spielraum eingeräumt. Sie hat jedoch diesen unbestimmten Rechtsbegriff im Wege der Auslegung zu ermitteln und - um ihre Entscheidung nicht mit Rechtswidrigkeit zu belasten - in der Entscheidung zu begründen, weshalb sie im konkreten Fall auf ein schul- oder amtsärztliches oder schulpsychologisches Gutachten verzichtet hat (vgl. in diesem Sinne Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 13. Auflage, FN 11 [S 496] zu § 8 Abs. 1 SchPflG sowie VwGH vom 28.01.1985, 84/10/0145).
Der leere Hinweis auf nicht genannte Gutachten, sowie auf dann nicht ausgeführte Gründe mag zwar ein Versehen sein, behaftet den Bescheid aber überdies mit Mangelhaftigkeit.
2.4. Im fortgesetzten Verfahren hat die belangte Behörde festzustellen, ob bei dem Kind eine physische oder psychische Behinderung vorliegt, die klar von Lernschwächen abzugrenzen ist, die diesen Grad (noch) nicht erreichen.
Das klinisch-psychologische Gutachten vom 02.05.2012, welches vom Bundesverwaltungsgericht nicht einem bestimmten Verfahrensstand zugeordnet werden kann, spricht von sprachlichen Defiziten aufgrund der türkischen Muttersprache, die zu einer Verzerrung der Ergebnisse bei der Testung führen. Daher wird im fortgesetzten Verfahren auch insbesondere auf die Abgrenzung zwischen diesen sprachlichen Defiziten und dem Vorliegen einer Behinderung einzugehen sein. Der bloße Mangel an Deutschkenntnissen stellt jedenfalls keine physische oder psychische Behinderung im Sinne des § 8 Abs. 1 SchPflG dar.
2.5. Da somit die erforderlichen entscheidungswesentlichen Feststellungen nicht getroffen wurden, ist der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig geblieben. Es kann auch nicht gesagt werden, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.
Der Bescheid war daher nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides - aufgrund der seit 1. August 2014 bestehenden Zuständigkeit des Landesschulrates - an diesen zurückzuverweisen.
3. 1 Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idF. BGBl. I. Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3. 2 Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft:
Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig. Die - wie oben unter Punkt 2 dargestellte, Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist auf den vorliegenden Fall übertragbar und liegt auch keine anders lautende Rechtsprechung vor. Somit weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung. Sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.
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