I403 2008638-1•BVwG I403 2008638-1
I403 2008638-1Tribunal administratif fédéral1 sept. 2014
Beschwerdemängel, Frist, Fristversäumung, Zeitablauf, Zurückweisung
I403 2008638-1/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL-GRATZEL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX (alias XXXX), geb. XXXX (alias XXXX), StA. Algerien (alias Marokko), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.04.2014, Zl. 75576703/107487485 beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 13 (3) AVG iVm § 28 (1) VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer reiste am 29.10.2013 nach Österreich ein und stellte am folgenden Tag unter dem Namen XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz. Er gab an, aus Algerien zu stammen.
2. Der abweisende Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 3 AsylG bzw. § 8 AsylG erwuchs am 29.11.2013 in Rechtskraft. Die gleichzeitig ausgesprochene Ausweisung nach Algerien erwuchs mit 29.11.2013 in Rechtskraft.
3. Mit Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 09.12.2013 (36 Hv 163/13t) wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z. 1 erster und zweiter Fall SMG sowie § 27 Abs. 1 Z. 1 achter Fall und Absatz 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt, welche unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
4. Am 16.12.2013 wurde der Beschwerdeführer wiederum festgenommen und am 17.12.2013 in Untersuchungshaft genommen. Nachdem seine Personalien kontrolliert worden waren und die Polizeibeamten festgestellt hatten, dass eine aufrechte Ausweisung vorliegt, hatte der Beschwerdeführer unter Gewaltanwendung zu flüchten versucht; bei der anschließenden Kontrolle war bei ihm Haschisch sichergestellt worden.
5. Mit Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 20.01.2014 (36 Hv 171/13v) wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z. 1 erster und zweiter Fall SMG sowie § 27 Abs. 1 Z. 1 achter Fall SMG sowie des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt und der schweren Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt. Die bedingte Nachsicht der vorhergehenden Freiheitsstrafe wurde widerrufen.
6. Der Beschwerdeführer wurde mit Schriftsatz des BFA vom 06.03.2014 informiert, dass geplant se,i gegen ihn eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot zu erlassen; er wurde aufgefordert, zu verschiedenen Punkten (Dauer des Aufenthaltes in Österreich, persönliche Verhältnisse, wirtschaftliche Lage, Privat- und Familienleben, Gesundheit etc.) Auskunft zu geben.
7. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 02.04.2014 wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 1 Ziffer 2 FPG erlassen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 1 FPG ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt II.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Absatz 2 Ziffer 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).Der Beschwerdeführer übernahm den Bescheid am 03.04.2014 in der Justizanstalt Innsbruck und bestätigte dies durch seine Unterschrift.
8. Am 10.04.2014 langte beim BFA ein handschriftliches, auf Arabisch verfasstes Schreiben des Beschwerdeführers ein, das mit "Beschwerde" betitelt war. Am 16.05.2014 langte die in Auftrag gegebene deutsche Übersetzung wieder beim BFA ein. Diese lautete: "Sehr geehrte Damen und Herren! Damals, als ich nach Wien gegangen bin, um Asyl zu beantragen, habe ich nicht die Wahrheit gesagt. Meine Angaben waren nicht klar. Der Grund ist, dass ich damals Angst gehabt habe. Jetzt spreche ich die volle Wahrheit. Mein richtiger Name lautet XXXX, geb. am XXXX. Ich bin Marokkaner und besitze die marokkanische Staatsbürgerschaft. Ich wohne dort in der Provinz XXXX neben der Stadt XXXX. Ich habe dort mit meiner Familie 15 Jahre lang gelebt. Auf Grund der Stadt XXXX, welche immer wieder die Provinz, in der ich gelebt habe, überfallen haben, versetzten mich und meine Familie und die Bevölkerung in Angst und Schrecken. Damals, als ich 12 Jahre alt war, wurde ich mit meinem Bruder entführt. Wir haben das Schlimme überlebt. Sie haben uns gezwungen zu arbeiten. Sie haben mir dreimal auf den Kopf geschlagen. Es waren harte Schläge, so dass ich einen Tag lang bewusstlos war. Nach einiger Zeit ist der Tag gekommen, an dem ich mir den Tod gewünscht habe. Und wegen der Freiheit wurde ich von drei Personen vergewaltigt. Ich schreibe meine jetzige bittere Gegenwart und die Tränen tropfen von meinen Augen. Ich habe jetzt einen starken Mut, um meine jetzige bittere Gegenwart zu ändern, welche immer vor meinen Augen steht. Mein Traum ist jetzt, dass ich ein schönes Leben leben kann, weit weg von den Problemen. Hier im Gefängnis habe ich daraus gelernt. Ich habe Sachen gemacht, die nicht gut sind und auch nicht zu dem Ruf Österreichs passen. Der Grund waren die Marokkaner, welche meine Jugend und meine jetzige bittere Gegenwart ausgenützt haben. Sie haben gesagt, dass ich mit Drogen Handeln soll und ich habe den Fehler gemacht und auf sie gehört. Und jetzt wünsche ich aus ganzen Herzen, dass Sie mir die Chance geben, um ihnen meine gute Seite zu zeigen. Ich möchte in die Schule gehen, um die deutsche Sprache zu lernen und um ein schönes Leben kämpfen, weit weg von den Problemen. Und ich möchte einen Beruf lernen, als Hilfe für meine Zukunft. Danke, danke, danke, vielen Dank!"
9. Die Beschwerde und der gegenständliche Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 05.06.2014 übermittelt und mitgeteilt, dass die belangte Behörde auf Durchführung einer bzw. Teilnahme an einer mündlichen Beschwerdeverhandlung verzichte.
10. Mit Beschluss vom 23.06.2014 wurde der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Zeitgleich wurde folgender Auftrag zur Behebung von Mängeln der Beschwerde gegeben:
"Der zum Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 02.04.2014,
Zl. 75576703 + 107487485 eingebrachte, undatierte und am 10.04.2014 beim BFA einge-langte und als "Beschwerde" bezeichnete Schriftsatz ist mangelhaft, weil er (entgegen § 9 VwGVG iVm den §§ 27 und 28 VwGVG)
a) keine Gründe anführt, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt sowie
b) kein Begehren enthält.
(vgl. VwGH 22.3.2001, 2000/07/0261; VwSlg 3799 A/19595; VwGH 29.3.1995, 92/05/0227; VwGH 19.9.2006, 2004/05/0267; VwGH 27.1.1993, 92/03/0262; VwGH 31.3.1993, 92/02/0318, 16.12.1998, 98/03/0250; VwSlg 13.108 A/1990 u.a.m.).
Der handschriftlich in Arabisch eingebrachte Schriftsatz, welcher bereits von Amts wegen übersetzt wurde, weist zwar im Betreff das Wort "Beschwerde" sowie die zutreffende Geschäftszahl des oben genannten Bescheides auf, die anschließenden Ausführungen nehmen aber keinen weiteren Bezug auf den Inhalt des oben bezeichneten Bescheides. Vielmehr sprechen diese Ausführungen ausnahmslos das bereits rechtskräftig negativ abgeschlossene Asylverfahren an. Insofern ist es für das Bundesverwaltungsgericht nicht erschließbar, ob Sie nun eine Beschwerde gegen den bezeichneten Bescheid erheben, oder tatsächlich einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz - einen sogenannten Folgeantrag nach § 2 Abs. 1 Z 23 Asylgesetz - stellen wollen. Sie werden daher aufgefordert, bekannt zu geben, ob es sich bei dem von Ihnen eingebrachten Schriftsatz um eine Bescheidbeschwerde nach Art. 130 Abs. 1 Z B-VG handelt, mit welcher Sie den Bescheid des BFA vom 02.04.2014, Zl. Zl. 75576703 + 107487485, und somit die gegen Sie verhängte Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot bekämpfen, oder ob Sie bei der Asylbehörde einen neuen Antrag auf internationalen Schutz ("Folgeantrag") stellen wollen.
Für den Fall, dass Sie den bezeichneten Bescheid bekämpften wollen, werden Sie aufgefordert, Ihre Beschwerdegründe sowie Ihre Begehren zu nennen.
Als Beschwerdegründe kommen die inhaltliche Rechtswidrigkeit des Bescheides, die Unzuständigkeit der belangten Behörde oder die Verletzung von Verfahrensvorschriften in Frage. Als mögliche Begehren kommen der Antrag auf eine Sachentscheidung, der Antrag auf Aufhebung sowie der Antrag auf Zurückverweisung an die Erstbehörde in Frage.
Falls Sie jedoch keine Beschwerde, sondern einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag) stellen wollen, so wird um diesbezügliche Klarstellung ersucht. Sie werden aufgefordert, diesen Mangel in Ihrem eingebrachten Schriftsatz innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieser Aufforderung zu beheben.
Sollten Sie diese Frist ungenutzt verstreichen lassen, wäre Ihre Beschwerde bzw. Ihr Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag) zurückzuweisen (§ 13 Abs. 3 AVG iVm. § 17 VwGVG).
Abschließend ist festzuhalten, dass es Ihnen unbenommen bleibt, gleichzeitig sowohl eine Beschwerde gegen den genannten Bescheid als auch einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, wobei der Antrag auf internationalen Schutz beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bzw. bei den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu stellen ist."
11. Nachdem der Beschwerdeführer nach seiner Entlassung aus der Justizanstalt Innsbruck am 30.05.2014 keinen festen Wohnsitz mehr hatte, jedoch angenommen werden konnte, dass er sich weiterhin in Innsbruck aufhält, wurde die Landespolizeidirektion Tirol am 23.06.2014 ersucht, dem Beschwerdeführer Beschluss und Verbesserungsauftrag zu übergeben. Am 31.07.2014 wurden beide Dokumente persönlich übergeben und dies mittels Übernahmebestätigung festgehalten.
12. Der Beschwerdeführer ist dem Verbesserungsauftrag nicht nachgekommen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Zu A)
Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat eine Beschwerde zu enthalten:
1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides,
2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
In gegenständlicher Beschwerde wurde zwar der angefochtene Bescheid bezeichnet, doch wurde weder dargelegt, warum der Bescheid nach Ansicht des Beschwerdeführers rechtswidrig sei noch welches Begehren er an das Bundesverwaltungsgericht richtet. Diese Angaben sind erforderlich, weil das Bundesverwaltungsgericht durch § 27 VwGVG in seinem Prüfungsumfang beschränkt ist. Die Anforderungen an eine Beschwerde sind demnach höher als die Anforderungen an eine Berufung gemäß § 63 Abs. 3 AVG (vgl. dazu ErläutRV 2009 BlgNR 24. GP) bzw. jedenfalls gleich hoch (vgl. dazu Ausschussfeststellung zu § 9 VwGVG; AB 2112 BlgNR 24. GP 7: "Der Verfassungsausschuss geht davon aus, dass die inhaltlichen Anforderungen an eine Beschwerde gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG jenen des § 63 Abs. 3 AVG materiell entsprechen. Aus der Beschwerdebegründung muss der Wille des Beschwerdeführers erkennbar sein, im Beschwerdeverfahren ein für ihn vorteilhafteres Verfahrensergebnis zu erreichen. Die inhaltlichen Anforderungen sind so zu verstehen, dass ein durchschnittlicher Bürger sie auch ohne Unterstützung durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter erfüllen kann.").
Gegenständliche Beschwerde erfüllt die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Z. 3 und 4 VwGVG nicht. Mängel des Beschwerdeschriftsatzes sind nach Maßgabe des § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG der Verbesserung zugänglich. Der Beschwerdeführer wurde daher aufgefordert, Beschwerdegründe und Begehren darzulegen, kam dem aber in der gesetzten Frist von drei Wochen nicht nach.
Daher war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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