BVwG W215 1422639-1

W215 1422639-1Tribunal administratif fédéral29 août 2014

Regest

Glaubhaftmachung, Lebensunterhalt, mangelnde Asylrelevanz, non<br/>refoulement, Parteimitgliedschaft, Übergangsbestimmungen

Texte intégral

BVwG W215 1422639-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.08.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W215.1422639.1.00

Spruch

W215 1422639-1/18E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. STARK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, Staatsangehörigkeit Tadschikistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.10.2011, Zahl

11 08.074-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides wird gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG), in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, als unbegründet abgewiesen.

II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des bekämpften Bescheides wird gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG als unbegründet abgewiesen.

III. In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides aufgehoben und das Verfahren gemäß § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl.

Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

I.1. Der Beschwerdeführer reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal in das Bundesgebiet und stellte am 29.07.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Am 29.07.2011 erfolgte durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in Gegenwart einer Dolmetscherin für die russische Sprache, eine niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer gab im Rahmen der Erstbefragung zusammengefasst an, er sei ledig, spreche gut Tadschikisch und gut Russisch, seine Eltern, drei Brüder und eine Schwester würden nach wie vor in Tadschikistan leben. Zum Nachweis seiner Identität brachte der Beschwerdeführer eine tadschikischen Personalausweis und einen tadschikischen Führerschein in Vorlage. Der Beschwerdeführer sei Anfang Februar 2011 in einem Flugzeug legal aus Tadschikistan aus- bzw. legal nach Russland eingereist. In der Russischen Föderation habe sich der Beschwerdeführer bis zum 24.07.2011 mit anderen Arbeitern in Unterkünften in XXXX aufgehalten, Gelegenheitsarbeiten verrichtet und so Geld gespart. Am 24.07.2011 habe der Beschwerdeführer in XXXX einen Lkw bestiegen und sei über unbekannte Länder bis nach Österreich gereist. Für diese Reise nach Österreich habe der Beschwerdeführer US $ 5 000.- bezahlt. Nach seinem Fluchtgrund befragt, gab der Beschwerdeführer an, er sei im Jahr 2009 der Demokratischen Partei Tadschikistans beigetreten. Es herrsche die Demokratie nur auf dem Papier. Der Beschwerdeführer wolle echte Demokratie und Freiheit, deswegen habe er an mehreren Demonstrationen teilgenommen. Jedes Mal sei die Demonstration durch die Polizei aufgelöst und dabei der Beschwerdeführer mehrmals verprügelt und auf den Polizeiposten gebracht worden. Dem Beschwerdeführer sei auch gedroht worden, dass er getötet werde, falls er weiterhin an Demonstrationen teilnehme. Er habe auch einige Ladungen zur Polizei erhalten, die er als Beweis mitgebracht habe. Aus Angst um sein Leben habe sich der Beschwerdeführer zur Flucht entschlossen.

Am 11.10.2011 wurde der Beschwerdeführer im Bundesasylamt, in Gegenwart einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch, niederschriftlich befragt. Der Beschwerdeführer gab zusammengefasst an, dass er Russisch und Tadschikisch spreche und damit einverstanden sei, dass die Befragung in Russisch stattfinde. Mit der Dolmetscherin könne sich der Beschwerdeführer einwandfrei verständigen. Sprachliche Probleme oder Verständigungsschwierigkeiten würden nicht vorliegen. Der Beschwerdeführer habe keine physischen oder psychischen Probleme und sei gesund. Der Beschwerdeführer brachte eine Zeitung in Russisch vom 29.09.2011, drei Ladungen, einen Parteiausweis der Demokratischen Partei Tadschikistans, ein Schreiben der Demokratischen Partei Tadschikistans in Russisch, ein gerichtsmedizinisches Gutachten in Russisch, eine tadschikische Erklärung zur Nichtausreise und diverse Urkunden und Fotos, die den Beschwerdeführer bei seiner Tätigkeit als XXXX zeigen, in Vorlage. Der Beschwerdeführer gab dazu an, dass ihm das Schreiben der Demokratischen Partei Tadschikistan und die Zeitung per Post von einem Parteifreund aus Tadschikistan geschickt worden seien. Die restlichen Unterlagen habe er bereits bei der Einreise bei sich geführt. Der Beschwerdeführer wolle damit beweisen, dass sein Leben einer realen Gefahr in Tadschikistan ausgesetzt gewesen sei. Wenn der Beschwerdeführer dort geblieben wäre, wäre er getötet worden. Der Beschwerdeführer habe den Zeitungsartikel verfasst und dieser sei veröffentlicht worden. Er habe darin Probleme aufgezeigt, aber die Regierung löse diese nicht. Der Beschwerdeführer glaube, dass er vor ca. einem Jahr seinen tadschikischen Führerschein von der Verkehrsinspektion erhalten habe. Entsprechend gefragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er sich an seine Angaben anlässlich seiner niederschriftlichen Befragung am 29.07.2011 erinnern könne und damals vollständige und wahrheitsgemäße Angaben gemacht habe. Der Beschwerdeführer sei in der Stadt XXXX geboren und dort bei seiner Familie aufgewachsen. Er habe im familieneigenen Haus gelebt. Sein Vater sei der Leiter der XXXX gewesen, aber seit ca. drei Jahren in Pension. Seine Mutter sei Hausfrau. Ob sein Vater eine staatliche Pension erhalte, wisse der Beschwerdeführer nicht. Seine Eltern hätten genügend Geld und es gehe ihnen finanziell gut. Der Beschwerdeführer habe drei Brüder und eine Schwester. Diese lebten, bis auf einen Bruder, noch bei den Eltern. Dieser eine Bruder sei bereits verheiratet und lebe mit seiner Familie ebenfalls in XXXX. Zwei Brüder seien beruflich tätig und es gehe ihnen durch ihre Tätigkeit finanziell gut. Der Beschwerdeführer habe elf Jahre lang die Mittelschule besucht. Danach habe er an der XXXX Universität an der Fakultät für XXXX studiert. Da der Beschwerdeführer kostenlos studiert habe, würden die Diplome erst drei Jahre nach Abschluss ausgestellt. Der Beschwerdeführer habe insgesamt vier Jahre studiert. Danach hätte der Beschwerdeführer ein Praktikum machen müssen, sei aber davor ausgereist. Der Beschwerdeführer spreche Farsi, Tadschikisch und Russisch. In Russisch und Tadschikisch könne er lesen und schreiben. Er mache seit sieben Jahren XXXX und habe seit Anfang 2010 auch als XXXX gearbeitet. Er habe in der Nähe seines Elternhauses eine kleine XXXX gemietet und dort die Leute XXXX. Der Beschwerdeführer habe fast 40 Kunden gehabt und es sei ihm dadurch finanziell gut gegangen. Der Beschwerdeführer sei ledig, das heiße er sei weder traditionell noch standesamtlich verheiratet und habe auch in keiner Lebensgemeinschaft gelebt. Auch habe er keine Kinder. Seine Familie und er seien Tadschiken und Moslems. Entsprechend gefragt, gab der Beschwerdeführer an, er habe sich im Februar entschlossen Tadschikistan zu verlassen und sei am 17. oder 18.02.2011 ausgereist. Er habe für die Reise 5.000,- Dollar bezahlt.

Gefragt, woher der Beschwerdeführer das Geld gehabt habe, gab er an:

"...Ich war 4 Monate in Russland in XXXX und habe dort gearbeitet. Ich habe mit anderen Burschen Wohnungen renoviert. ..."

Bei der Ausreise von Tadschikistan Richtung Russland sei der tadschikische Inlandspass am Flughafen kontrolliert worden. Danach sei der Beschwerdeführer nicht mehr kontrolliert worden. Obwohl der Beschwerdeführer am 13.02.2011 eine Nichtausreiseerklärung unterschrieben habe, habe er bei der Ausreise keine Probleme gehabt.

Nach seinem Fluchtgrund gefragt gab der Beschwerdeführer an, dass er nicht vorbestraft sei. Es sei möglich, dass er in seiner Heimat von der Polizei gesucht werde. Der Beschwerdeführer sei in Tadschikistan öfter zur Polizeistation gebracht, aber nie verhaftet worden. Er sei mehrere Male dorthin gebracht worden, genau könne es der Beschwerdeführer nicht angeben. Die Dauer der Anhaltungen sei unterschiedlich gewesen: "...Das war unterschiedlich. Bis zu 4 oder 5 Stunden. Es gab auch, dass ich den ganzen Tag dort verbracht habe. ..." Ansonsten habe der Beschwerdeführer keine Probleme mit den Behörden gehabt. Er sei Mitglied der Demokratischen Partei Tadschikistans. Das sei eine legale Partei.

Der Beschwerdeführer sei nie von staatlicher Seite wegen seiner Rasse, Religion, seiner Nationalität oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt worden; aber wegen seiner politischen Gesinnung. Es habe begonnen als der Beschwerdeführer eine Beurlaubung von seinem Studium für ein Jahr genommen und ca. ein Jahr in Russland gearbeitet habe. Er habe das Land kennenlernen wollen. Der Beschwerdeführer habe nebenbei gearbeitet, um eine Mietwohnung zu finanzieren. Er habe dort meistens mit Tadschiken zusammengearbeitet. Diese hätten dort unter schwierigen Bedingungen gearbeitet. Danach sei der Beschwerdeführer zurück nach Tadschikistan gegangen. 2009 sei er der Partei beigetreten. Seit dieser Zeit kämpfe er für die echte Demokratie. Jedes Mal wenn Feiern seien, werde vom Staat viel Geld dafür ausgegeben. Der Beschwerdeführer habe sich dafür eingesetzt, dieses Geld in Bildung zu investieren. Der Beschwerdeführer habe daher die Regierung kritisiert. "Sie" (Anmerkung: wörtliches Zitat) hätten nicht wollen, dass er aktiv sei. Es seien Angehörige der Polizei und der Behörden gewesen. Sie hätten den Beschwerdeführer eliminieren wollen, damit er diese Themen nicht mehr anspreche. Der Beschwerdeführer habe aufgezeigt, dass das Geld nicht für das Volk, sondern für andere Dinge ausgegeben werde. Er habe daher Artikel über die realen Probleme im Land geschrieben, wisse aber nicht, ob diese veröffentlicht worden seien.

Das letzte Mal, als der Beschwerdeführer eine Ladung bekommen habe, sei am 10.02.2011 gewesen. Der Beschwerdeführer sei nicht hingegangen. Dann habe der Beschwerdeführer am 11.02.2011 wieder eine Ladung bekommen und sei auch dieses Mal nicht hingegangen. Am 11.02.2011 sei er um 19.30 Uhr auf der Straße von drei unbekannten Personen schwer misshandelt worden. Sie hätten den Beschwerdeführer mit Stöcken und Händen geschlagen und ihn getreten. Am 12.02.2011 sei der Beschwerdeführer zum Gerichtsmediziner gegangen. Dieser habe ihn untersucht. Der Beschwerdeführer habe Wunden am Kopf gehabt und sein Zustand sei nicht gut gewesen. Der Beschwerdeführer habe dann noch eine weitere Ladung für den 13.02.2011 bekommen. Er habe zwar Angst gehabt, sei aber nach dem Vorfall dorthin gegangen. Sie hätten ihn dort verspottet und lächerlich gemacht. Sie hätten gemeint der Beschwerdeführer würde sterben, hätte zu wenig Zeit und würde daher nichts bewirken. Dann hätten sie den Beschwerdeführer diese Nichtausreise Erklärung unterschreiben lassen. Somit habe der Beschwerdeführer verstanden, dass sie ihn vernichten würden.

Am 17. oder 18.02.2011 sei der Beschwerdeführer daher nach Russland geflüchtet. Dort habe er nicht bleiben können, weil die russischen Behörden und die Polizei mit Tadschikistan zusammenarbeiten würden. Wenn sie den Beschwerdeführer erwischt hätten, hätten sie ihn nach Tadschikistan gebracht. Das sei alles. Der Beschwerdeführer habe alles gesagt.

Gefragt, warum der Beschwerdeführer am 10.02.2011 eine Ladung erhalten habe, gab er an, sie hätten gewollt, dass er sich nicht für die Freiheit einsetze und für die Partei tätig sei. Der Beschwerdeführer sei seit 2009 Parteimitglied, das genaue Datum wisse er nicht. Seinen Parteiausweis habe er von dem Parteivertreter XXXX erhalten. Er sei jetzt der Leiter der Partei. Der Parteiausweis sei in XXXX am Hauptsitz der Partei im Bezirk XXXX, in der XXXX, ausgestellt worden:

"... Frage: Wer war aller bei der Ausstellung anwesend?

Antwort: Ich war alleine.

Auf Nachfrage: Es waren noch XXXX und 10 weitere Parteimitglieder anwesend. ..."

Jeder ab 18 Jahren könne Parteimitglied werden. Man müsse einen Antrag stellen und wenn die Partei das bewillige, sei man Mitglied. Die Partei sei in den 90er Jahren gegründet worden. Offiziell sei die Partei im Jahr 1991 zur legalen Partei erklärt worden. Der Führer der Partei sei damals XXXX gewesen. Der damalige Stellvertreter XXXX sei jetzt der Führer der Partei. Ziel der Partei sei die Herstellung der echten Demokratie. Jeder Mensch solle unabhängig von Geschlecht, Religion und Nationalität frei sein:

"... Frage: Wann wurden Sie erstmals von der Polizei angehalten?

Antwort: Als ich in den letzten 4 Monaten sehr aktiv war und viel öffentlich aufgetreten bin, wurde ich ca. 15 Mal mitgenommen.

Nochmalige Frage: Wann wurden Sie erstmals von der Polizei angehalten?

Antwort: Das weiß ich nicht. Ich wurde sehr oft angehalten. An das Datum der 1. Anhaltung weiß ich nicht mehr.

Auf Nachfrage: Es war Ende 2010. Ich wurde auch 2011 mitgenommen. Am öftesten wurde ich Ende 2010 und Anfang 2011 angehalten.

Frage: Was meinen Sie damit, dass Sie aktiv waren und viel öffentlich aufgetreten sind?

Antwort: Als die Moscheen geschlossen wurden bin ich beispielsweise mit den Burschen die bei mir XXXX haben aufgetreten.

Frage: Was konkret haben Sie gemacht?

Antwort: Es gibt bei uns eine Straße wo man demonstrieren kann. Dort haben wir uns getroffen und haben demonstriert.

Frage: Waren diese Demonstrationen denn erlaubt?

Antwort: Das war nicht erlaubt und es ist vorgekommen, dass ich 2 oder 3 Mal vor Ort von der Polizei mitgenommen wurde.

Frage: Wo wurden Sie die anderen Male von der Polizei angehalten? Wo haben Sie sich befunden, als Sie mitgenommen wurden?

Antwort: Überall. Ich war schon bekannt. Auf der Straße. XXXX ist keine sehr große Stadt. Wenn ich alleine ging hatte ich kein Problem, aber sobald ich in einer Gruppe Menschen war, hatten sie ein Problem damit.

Frage: Welche Position haben Sie innerhalb der DPT?

Antwort: Es gibt keine besonderen Positionen. Ich galt einfach als besonders aktives Mitglied.

Frage: Welche Aufgabe haben Sie innerhalb der Partei?

Antwort: Nein. Wir haben uns alle für die Entwicklung der Demokratie eingesetzt.

Frage: Wann wurden Sie letztmalig von der Polizei angehalten?

Antwort: Am 01. oder 02.02.2011.

Frage: Warum wurden Sie 3 Mal geladen? Womit wurden diese Ladungen begründet?

Antwort: Ich hatte auch im Jänner 2011 Ladungen erhalten, bin aber nicht hingegangen. Nachdem ich geschlagen wurde, hatte ich Angst. Ich wurde auch bereits vorher geschlagen, aber das letzte Mal war sehr schlimm. Deshalb bin ich dann auch hingegangen.

Frage: Von wem sind denn die Ladungen?

Antwort: Von der Polizei.

Frage: Warum sollte die Polizei Sie laden, wenn man Sie ohnehin öfters angehalten hat?

Antwort: Das weiß ich nicht. Vielleicht damit ich diese Nichtausreise Erklärung unterschreibe.

Frage: Von wem konkret wurden Sie bereits vor dem erwähnten Vorfall geschlagen?

Antwort: Von Polizisten und von Unbekannten. Es ist klar, dass die Personen von der Polizei beauftragt waren. Jedes Mal als ich geschlagen wurde, forderten sie, dass ich aus der Partei austrete.

Frage: Ist während der von Ihnen angeführten Anhaltungen irgendetwas vorgefallen?

Antwort: Die Anhaltungen waren meistens nachdem ich aufgetreten bin und gesprochen hatte.

Auf Nachfrage: Ich wurde gegen meinen Willen mit Gewalt angehalten. Sie haben mich auch dort geschlagen, das war aber nicht so schlimm wie auf der Straße.

Frage: Gab es während der Anhaltungen Befragungen?

Antwort: Nach meinen Auftritten haben sie mich einfach ins Auto gesetzt und zur Polizeistation gebracht. Dort haben sie mir erklärt, dass ich so was nicht machen soll.

Frage: Wo konkret wurden Sie in der Polizeistation angehalten?

Antwort: Es gibt dort vergitterte Zimmer mit vergitterten Fenstern. Dort war auch ich.

Frage: Warum wurden Sie von der Polizei immer wieder freigelassen?

Antwort: Ich habe nichts gestohlen oder ermordet, ich bin lediglich aufgetreten. Ich habe keine kriminellen Handlungen oder Verbrechen begangen.

Frage: Wie haben Sie die Ladungen erhalten?

Antwort: Diese wurden von der Polizei nach Hause gebracht.

Frage: Haben Sie diese selbst übernommen?

Antwort: Nein.

Auf Nachfrage: Meine Eltern oder meine Brüder haben das gemacht. Je nachdem wer gerade zu Hause war.

Frage: Waren die Ladungen immer für denselben Tag?

Antwort: Nein. Diese waren immer einen Tag vorher.

Frage: Gab es auch eine konkrete Uhrzeit zu der Sie dorthin gehen sollten?

Antwort: Nein. Irgendwann an dem genannten Tag.

Frage: Wenn Sie am 11.02.2011 der Ladung nicht nachgekommen sind, hätten die Beamten das am selben Tag ja nicht gewusst. Wie erklären Sie sich das?

Antwort: Nachdem ich am 10.02.2011 nicht hingegangen bin, habe ich eine Ladung für den 11.02.2011 erhalten. Die Ladung für den 10.02.2011 habe ich bereits früher erhalten. Die Ladung für den 11.02.2011 habe ich am 11.02.2011 erhalten.

Frage: Wie erklären Sie sich, dass Sie trotz unterfertigter Nichtausreise Erklärung Ihre Heimat ohne Probleme legal verlassen konnten?

Antwort: Ich habe diese Erklärung unterschrieben. Am Flughafen wurde das nicht kontrolliert. Dort wurde nur mein Pass kontrolliert.

Frage: Warum ist Ihr Artikel erst mehrere Monate nach Ihrer Ausreise veröffentlicht worden?

Antwort: Ich habe mehrere Artikel an mehrere Herausgeber gesendet. Es gibt aber eine Warteschlange bis das veröffentlicht wird.

Frage: Gab es jemals bis zu den besagten Vorfällen auf Sie irgendwelche Übergriffe oder ist an Sie persönlich jemals irgendwer herangetreten?

Antwort: Nein.

Frage: Wann waren in Ihrer Heimat die letzten Wahlen und welche waren das?

Antwort: Es gab Präsidentschaftswahlen. Ich glaube diese waren im Jahr 2007. Ein genaues Datum weiß ich nicht. Ich bin ja erst seit 2009 Mitglied.

Frage: Waren das die letzten Wahlen in Tadschikistan?

Antwort: (Nach längerem Überlegen) Ja.

Frage: Hat die DPT bei diesen Wahlen kandiert?

Antwort: Ja.

Frage: Welches Ergebnis hat die DPT dabei erzielt?

Antwort: Ich beschäftige mich mit der Partei erst seit 2009.

Nochmalige

Frage: Welches Ergebnis hat die DPT dabei erzielt?

Antwort: Unser Land ist ein demokratisches Land.

Frage: Wer hat die Wahlen denn gewonnen?

Antwort: Unser Präsident.

Frage: Welcher Partei gehört dieser an?

Antwort: Der Demokratischen Partei Tadschikistan.

Auf Nachfrage: Er ist zwar auch bei der Demokratischen Partei dabei, aber er möchte eine eigene Partei gründen. Er möchte nicht, dass unser Parteiführer dabei ist. Alle die aktiv bei der Partei tätig waren, haben Tadschikistan verlassen.

Frage: Ist der Präsident von Tadschikistan also Mitglied derselben Partei wie Sie?

Antwort: Ja. Die Machthaber wollen aber eine eigene Demokratische Partei gründen. Sie haben zum Zeitpunkt meiner Ausreise Vorbereitungen dafür getroffen. Den Vorsitzenden davon weiß ich aber nicht. Sie wollen alte Mitglieder wie mich nicht mehr dabei haben.

Vorhalt: Am 28.02.2010 haben in Tadschikistan die Parlamentswahlen stattgefunden. Wie ist es möglich, dass Sie dies als engagiertes und aktives Mitglied der DPT Partei nicht wissen?

Antwort: Ich hatte zur damaligen Zeit Probleme gehabt und bin selbst nicht zur Wahl gegangen.

Vorhalt: Der Präsident von Tadschikistan gehört nicht der DPT an. Was sagen Sie dazu?

Antwort: Unsere Partei heißt Demokratische Partei und die Partei des Präsidenten heißt "Volksdemokratische Partei".

Frage: Was für Stützpunkte der DPT Partei gibt es in XXXX?

Antwort: In der XXXX ist der Sitz der Partei. Sonst gibt es in den Bezirken auch Stützpunkte der Partei.

Auf Nachfrage: Wo diese sind weiß ich nicht. Mit diesen habe ich nichts zu tun. In der XXXX gibt es auch einen Stützpunkt. Das ist alles.

Frage: Was hätten Sie im Falle einer eventuellen Rückkehr in Ihre Heimat konkret zu befürchten?

Antwort: Ich kann nicht zurückkehren weil ich von den Machthabern getötet werde. Diese wollen nicht, dass unsere Partei existiert und wir weiterhin tätig werden. Ich glaube daher, dass nach mir gesucht wird.

Frage: Warum sind Sie nicht in eine andere Stadt oder in einen anderen Landesteil gezogen?

Antwort: Ich werde in Tadschikistan überall gefunden, egal wo ich bleibe.

Frage: Haben die Angreifer beim Vorfall am 11.02.2011 irgendetwas gesagt?

Antwort: Sie haben mich bedroht. Ich habe nicht gewusst wer diese Leute sind. Sie wollten damit bezwecken, dass ich aus der Partei austrete.

Frage: Haben diese Leute das auch gesagt?

Antwort: Sie haben mir gesagt, dass ich meine Nase nicht überall hineinstecken soll, was mich nichts angeht. Sonst haben sie nichts gesagt.

Frage: Haben Sie sich nach dem Vorfall am 11.02.2011 um Hilfe an die Polizei, eine Organisation oder einer sonstigen Behörde gewandt?

Antwort: Nein.

Frage: Warum nicht?

Antwort: Ich hatte Angst. Es kann mir auch keiner helfen, da sie sowieso überall ihre Finger drin haben.

Frage: Warum sind Sie nach dem Vorfall ausgerechnet zu einem Gerichtsmediziner gegangen?

Antwort: Es hat mir alles wehgetan und ich wollte wissen was mir fehlt.

Frage: Warum sind Sie nicht zu einem ganz normalen Arzt gegangen?

Antwort: Wäre ich zum Arzt gegangen, hätte mich dieser ins Krankenhaus überstellt. Das wollte ich nicht, da sie mich auch dort finden könnten.

Auf Nachfrage: Das wären die Regierung, die Polizei und die die gegen die Partei sind.

Frage: Sie werden nochmals auf das Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren aufmerksam gemacht. Sie werden daher jetzt nochmals gefragt, ob Sie noch etwas Asylrelevantes angeben möchten oder etwas vorbringen möchten, was Ihnen wichtig erscheint, Sie jedoch nicht gefragt wurden?

Antwort: Nein. Ich habe alles gesagt.

Frage: Haben Sie sämtliche Gründe, die Sie veranlasst haben Ihren Herkunftsstaat zu verlassen vollständig geschildert?

Antwort: Ja.

Frage: Wurde Ihnen ausreichend Zeit eingeräumt Ihre Probleme vollständig und so ausführlich wie Sie es wollten zu schildern?

Antwort: Ja.

Vorhalt: Bei Ihrer Erstbefragung am 29.07.2011 haben Sie angeführt, Sie wären in XXXX geboren, heute führen Sie an es wäre XXXX gewesen. Was sagen Sie dazu und was stimmt nun?

Antwort: Meine Mutter ist in XXXX geboren. Ich wurde in XXXX geboren. ...." Danach wurden dem Beschwerdeführer Länderberichte zur Kenntnis gebracht und er zur Integration in Österreich befragt. Der Beschwerdeführer gab zusammengefasst an, dass er am 29.07.2011 illegal nach Österreich eingereist sei, einen Deutschkurs besuche, in einer Flüchtlingsunterkunft lebe und dort finanzielle Unterstützung bekomme. Der Beschwerdeführer lerne Deutsch, sonst würde es keine Beschäftigungsmöglichkeit geben. Der Beschwerdeführer arbeite nicht in Österreich, habe keine Bindungen, Verwandten, Angehörigen, Bekannten oder Freunde im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer habe nur E-Mail Kontakt zu einem Freund in seiner Heimat. Dieser sei ebenfalls Parteimitglied. Der Beschwerdeführer habe alles gesagt. Der Beschwerdeführer habe alles verstanden und der Vernehmung ohne Probleme folgen können. Die Dolmetscherin habe er sehr gut verstehen können und alles verstanden, sowohl von der Sprache als auch vom Verständnis her. Entsprechend gefragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er nichts mehr zu sagen habe. Nach wortwörtlicher Rückübersetzung des gesamten Niederschrift gab der Beschwerdeführer an, dass alles korrekt sei, es habe alles gepasst und er habe nichts mehr hinzuzufügen. Der Beschwerdeführer wünsche die Ausfolgung einer Kopie der Niederschrift.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.10.2011, Zahl 11 08.074-BAI, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers in Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 iVm mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und in Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Tadschikistan abgewiesen. Der Beschwerdeführer wurde in Spruchpunkt III. des Bescheides gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Tadschikistan ausgewiesen. Im Bescheid wird kurz zusammengefasst ausgeführt, dass die Identität des Beschwerdeführers festzustellen gewesen sei. Im Fall des Beschwerdeführers seien keine stichhaltigen Gründe festzustellen gewesen, welche gegen eine Rückkehr nach Tadschikistan sprechen würden. Der Beschwerdeführer habe alle Angehörigen in der Heimat. Nach Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers führte das Bundesasylamt beweiswürdigend aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der behaupteten Gründe für die Ausreise nicht glaubwürdig erscheine. Besonders die Angaben, der Präsident würde derselben Partei angehören wie der Antragsteller, zeugten davon, dass der Antragsteller sich nicht wirklich mit der Parteienstruktur in Tadschikistan befasst habe. Obwohl die Präsidentenwahl im November 2006 stattgefunden habe, hätte der Antragsteller gemeint, diese sei im Jahr 2007 gewesen, ein genaueres Datum wisse er nicht, da er erst 2009 Parteimitglied geworden wäre. Der Antragsteller habe aber als angeblich engagiertes und aktives Mitglied der DPT, ohne Funktion innerhalb der Partei, nicht gewusst, dass die Parlamentswahlen am 28.02.2010 stattgefunden hätten und sei auch nicht zur Wahl gegangen, weil er damals Probleme gehabt habe. Die vom Antragsteller behaupteten polizeilichen Anhaltungen hätten aber erst Ende 2010 und Anfang 2011 stattgefunden. Das Bundesasylamt ging in seinem Bescheid davon aus, dass der Antragsteller seine politische Gesinnung nur vortäusche. Zudem habe der Antragsteller eine Nichtausreisebestätigung vom 13.02.2011 in Vorlage gebracht, am

17. oder 18.02.2011 jedoch problemlos, legal mit seinem eigenen Reisepass ausreisen können. Der Antragsteller habe weder gewusst, wann die erste Anhaltung gewesen sei, noch zunächst konkrete Angaben zur Anzahl der Anhaltungen machen können. Das Bundesasylamt bezweifelte zudem die Echtheit der vorgelegten Ladungen und sonstigen Beweismittel, darunter ein Zeitungsartikel, welcher erst mehr als sieben Monate nach der Ausreise des Antragstellers veröffentlicht worden sei, ein ärztlicher Bericht, ein Parteischreiben und ein Parteiausweis. In der rechtlichen Beurteilung wurde der Schluss gezogen, dass dem Beschwerdeführer weder der Status des Asylberechtigten noch des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen und die Ausweisung des Beschwerdeführers zulässig sei.

Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes 27.10.2011, Zahl 11 08.074-BAI, zugestellt am 02.11.2011, richtet sich gegenständliche fristgerecht am 15.11.2011 eingebrachte Beschwerde. In der Beschwerde wird der Bescheid des Bundesasylamtes in vollem Umfang angefochten und die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten beantragt, in eventu beantragt eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, in eventu die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend beantragt, dass dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werde und beantragt den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass von einer Ausweisung Abstand genommen werde. Zusammengefasst wird in der Beschwerde ausgeführt, dass der Bescheid des Bundesasylamtes rechtswidrig in Folge von Verletzung von Verfahrensvorschriften sei. Der Beschwerdeführer wiederholte handschriftlich in russischer Sprache auszugsweise sein bisheriges Vorbringen im Asylverfahren. Er gibt an XXXX in Tadschikistan gewesen zu sein. Die finanzielle Lage des Beschwerdeführers in Tadschikistan sei stabil, er brauche kein Geld und keinen finanziellen Wohlstand, sondern nur den Schutz seines Lebens. Im Fall der Rückkehr werde der Beschwerdeführer umgebracht.

Die Beschwerdevorlage langte am 22.11.2011 beim Asylgerichtshof ein.

Mit Schreiben des Asylgerichtshofes wurden dem Bundesasylamt und dem Beschwerdeführer Feststellungen zur Lage in Tadschikistan, sowie zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers, zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit eingeräumt, binnen einer Frist von zwei Wochen ab Erhalt des Schreibens, gemäß

§ 45 Abs. 3 AVG im Rahmen des Parteiengehörs eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.

Am 06.11.2012 langte ein Antrag auf Fristerstreckung "um jedenfalls drei Wochen" (Anmerkung: wörtliches Zitat) beim Asylgerichtshof ein. Dem Antrag wurde stattgegeben und die Frist bis zum 28.11.2012 erstreckt.

Am 26.11.2012 langte ein Email im Namen des Beschwerdeführers mit dem Ersuchen um Übermittlung von Aktenkopien beim Asylgerichthof ein.

Mit Email vom 27.11.2012 wurden vom Asylgerichtshof die gewünschten Aktenkopien übermittelt.

Nach Ablauf der vom Asylgerichtshof erstreckten Frist langte am 29.11.2012 eine Stellungnahme des Beschwerdeführers beim Asylgerichtshof ein und ein Konvolut von Unterlagen und Schriften in russischer Sprache (Anmerkung: Übersetzungen wurden vom Asylgerichtshof veranlasst). Unter anderem wiederholte der Beschwerdeführer in russischer Sprache handschriftlich in einer mit 25.11.2012 datierten Stellungnahme Auszüge aus dem bisherigen Vorbringen im Asylverfahren und führte aus, dass er in einem Artikel einen Bürgermeister kritisiert habe. Sicherheitsorgane hätten nach dem Beschwerdeführer gefragt, sein Vater sei nach Russland gereist und das Herz seiner Mutter sei einige Male in schlechtem Zustand gewesen, weil nach dem Aufenthaltsort des Beschwerdeführers gefragt worden sei. Die politische Lage im Land sei schrecklich, die ganze Welt wisse, was im PAMIR passiere. Im Gefängnis werde gefoltert. Der Präsident habe seine Mitkämpfer, alle, die ihn an die Macht gebracht hätten, für viele Jahre ins Gefängnis gesteckt. Der Beschwerdeführer habe einige Informationen aus dem Internet geschickt, in denen geschildert werde, dass Leute in Gefängnissen gefoltert würden. Der Beschwerdeführer halte sich für einen Kämpfer für die Freiheit und das Aufblühen seiner Heimat, die er verlassen habe müssen. Außerdem liebe der Beschwerdeführer eine christliche Armenierin, für die es in seiner Heimat keine Zukunft gebe. Frau XXXX schreibt diesbezüglich am 12.11.2012 in Russisch, dass sie den Beschwerdeführer im März 2012 kennengelernt habe. Sie habe vor sieben Monaten eine ernste Beziehung zu ihm begonnen und führt wörtlich aus: "... Sicher sind die Verwandten gegen die Beziehung, vor allem die Eltern von XXXX, weil sie sehr religiös sind. In vielen Ländern werden Menschen, die eine anderen Religion haben, schlecht behandelt. ..." Die Verfasserin des Schreibens werde im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers nicht aufgenommen und kein Teil der Gesellschaft werden. Man könne ausschließlich in Österreich leben bzw. sei das die einzige Möglichkeit. Der Beschwerdeführer brachte zudem eine Erklärung der Demokratischen Partei Tadschikistans vom XXXX in Russisch in Vorlage und eine Erklärung der Demokratischen Partei Tadschikistans Nr. XXXX, ebenfalls in Russisch.

Am 04.01.2013 langte ein automationsunterstützt gefertigtes Schreiben der Demokratischen Partei Tadschikistans aus dem XXXX ein, wobei beim Datum handschriftlich der XXXX XXXX ergänzt und das automationsunterstützt angegebene XXXX handschriftlich auf XXXX ausgebessert worden war, zudem noch einmal das bereits am 29.11.2012 vorgelegte handschriftliche Schreiben vom 12.11.2012 in Russisch, sowie die Kopie in schwarz-weiß eines undatierten Fotos, auf dem mehrere Personen in einem Halbkreis zu sehen sind, die sich aufgestellt haben, um sich fotografieren zu lassen.

Mittlerweile übermittelte der Beschwerdeführer dem Asylgerichtshof die Übersetzung der vom ihm in Kopie vorgelegt Ladung vom 02.10.2012. Allerdings waren weder die Mitte des Stempels, noch die Unterschrift oder der vollständige Name des ausstellenden Inspektors lesbar und daher auch nicht übersetzbar.

Dem Asylgerichtshof wurde ein Schreiben, welches von der Länderinformation des Asylgerichtshofes in Auftrag gegeben wurde, vom XXXX übermittelt. Im Rechercheergebnis der Österreichischen Botschaft finden sich Ausführungen zur Echtheit von Unterlagen, welche der Beschwerdeführer als "Beweismittel" in Vorlage brachte.

Im September 2013 langte ein Schreiben der Volksanwaltschaft hinsichtlich einer Beschwerde des Beschwerdeführers über die lange Verfahrensdauer beim Asylgerichtshof ein.

I.2. Mit 01.01.2014 wurde der Asylgerichtshof zum Bundesverwaltungsgericht und gegenständlicher Beschwerdeakt gemäß der geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zur Erledigung zugewiesen.

Mit Schreiben vom 14.04.2014 wurde für den 02.07.2014 zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes eine öffentliche mündliche Verhandlung im Bundesverwaltungsgericht anberaumt.

Am 01.07.2014 übermittelte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht ein Konvolut von Unterlagen, welche erst, aufgrund der zahlreichen Eingänge und notwendigen Protokollierungen im Bundesverwaltungsgericht, am nächsten Tag, während der Beschwerdeverhandlung, der Richterin vorgelegt werden konnten (siehe auch diesbezüglicher Vermerk in der Verhandlungsschrift vom 02.07.2014 Seite 06). Weites rief am 01.07.2014 eine Vertreterin der XXXX bei einer Mitarbeiterin der Gerichtsabteilung W215 an, kündigte jedoch nicht an bzw. verschwieg, dass weitere Unterlagen noch am selben Tag übermittelt würden, sondern behauptete nur, dass der Beschwerdeführer sich nicht in Russisch verständigen könne und dass er für die am nächsten Tag geplante Verhandlung einen Dolmetscher für die Sprache FARSI benötige. Die zur Entscheidung berufene Richterin ließ der XXXX Mitarbeiterin ausrichten, dass die Ladung für die Verhandlung am 02.07.2014 nachweislich bereits am 23.04.2014 per RSa zugestellt worden war und dermaßen kurzfristig kein FARSI Dolmetscher bestellt werden könne (siehe auch diesbezüglicher Vermerk in der Verhandlungsschrift vom 02.07.2014 Seite 04f).

Der Beschwerdeführer erschien am 02.07.2014 zur öffentlichen Beschwerdeverhandlung. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurde, als Rechtsnachfolger des Bundesasylamtes, ordnungsgemäß geladen, entschuldigte sich jedoch mit Schreiben vom 25.04.2014 für die Verhandlung. Der Beschwerdeführer wurde zur am Vortrag beantragten Bestellung eines Farsi-Dolmetschers, statt der geladenen Russisch-Dolmetscherin, in Anwesenheit der Russisch-Dolmetscherin, befragt und den Verfahrensparteien vor Schluss der Verhandlung die Möglichkeit eingeräumt, binnen einer Frist von drei Wochen eine schriftliche Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen (Verhandlungsschrift Seiten 04f und 17). Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurde die Verhandlungsschrift noch am selben Tag übermittelt.

Am 24.07.2014 wurde eine 19 Seiten umfassende Stellungnahme vom 23.07.2014 des Beschwerdeführers, samt handschriftlichem Schreiben des Beschwerdeführers in russischer Sprache, beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht. In der handschriftlichen Stellungnahme wiederholte der Beschwerdeführer in Russisch auszugsweise sein bisheriges Vorbringen im Asylverfahren und brachte erstmals neu vor, dass er selbst Versammlungen geführt habe bei der Neuwerbung neuer Mitglieder der Demokratischen Partei Tadschikistans sehr aktiv gewesen sei. Er erklärt weiters, dass er in dem von ihm angeblich verfassten Zeitungsartikel, der aber erst am 29.09.2011, somit mehr als sieben Monate nach seiner Ausreise aus Tadschikistan, veröffentlicht wurde, den Bürgermeister der Stadt XXXX (Anmerkung: dessen Vorname beginnt jedoch mit XXXX heißt) kritisiert habe, weil er chinesische Arbeitnehmer beschäftige. Weiters wird behauptet, dass in dem Artikel stehe, dass man für die Feiertage Millionen ausgebe, obwohl gleichzeitig Pensionisten und alte Leute bettelarm seien.

Am 21.08.2014 brachte der Beschwerdeführer eine Kopie eines Schreibens des XXXX in Vorlage. Laut dieser Kopie ist der Beschwerdeführer am XXXX erschienen und hat beantragt mit einer Asylwerberin die Ehe nach islamischem Ritus zu schließen. Da keine islamisch rechtlichen Hindernisse bestanden hätten, sei die Trauungszeremonie nach dem Buche Allahs und der Sunna seines Gesandten durchgeführt worden. Die Ehe sei somit am XXXX nach islamischem Recht gültig geschlossen worden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

II.1. Feststellungen:

II.1.1. Herr XXXX ist Staatsangehöriger Tadschikistans, standesamtlich nicht verheiratet, kinderlos, gehört der Volksgruppe der Tadschiken an und ist moslemischen Glaubens. Der Beschwerdeführer hat keine Angehörigen in Österreich. Der Beschwerdeführer hat in Tadschikistan immer in seiner Geburtsstadt XXXX gelebt. Der Beschwerdeführer hat nach der Beschwerdeverhandlung vom 02.07.2014 am XXXX in Österreich mit einer Asylwerberin, deren Asylverfahren aktuell (wieder) beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl anhängig ist, Zahl 12 03.061-BAG, die Ehe nach islamischem Ritus geschlossen. Seine Lebensgefährtin ist seit 21.08.2014 an der Adresse, an welcher der Beschwerdeführer seit 10.08.2012 gemeldet ist, gemeldet.

II.1.2. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Gründen für seine Ausreise aus seinem Herkunftsstaat ist unglaubwürdig. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Tadschikistan einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war oder sein wird.

II.1.3. Im gegenständlichen Verfahren können keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Tadschikistan einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe oder sonst einer konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt sein würde.

Der Beschwerdeführer ist ein gesunder, junger Mann und verfügt über eine fast zwölfjährige Schulbildung und ein viereinhalbjähriges Universitätsstudium. Die Eltern, zwei Brüder und eine Schwerster leben nach wie vor, so wie auch der Beschwerdeführer bis zu dessen Ausreise, im Elternhaus in XXXX. Ein dritter Bruder betreibt in XXXX ein Geschäft. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Tadschikistan in eine seine Existenz gefährdende Notsituation geraten würde.

II.1.4. Der Beschwerdeführer reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 29.07.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos. Der Beschwerdeführer hat am XXXX in Österreich mit einer Asylwerberin, Zahl 12 03.061-BAG, die Ehe nach islamischem Ritus geschlossen. Der Beschwerdeführer ist seit etwas mehr als drei Jahren im Bundesgebiet, spricht zwar verständlich Deutsch, versteht die Deutsche Sprache aber nur teilweise, ist in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig und lebt von Sozialhilfe und verbringt seine Tage in Österreich damit, Deutsch zu lernen, im Fitnessstudio zu trainieren, fernzusehen oder sich die Bundeshauptstadt anzusehen.

II.1.5. Zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wird festgestellt:

1. Allgemein

Nach der Unabhängigkeit Tadschikistans am 09. September 1991 kam es zu Spannungen zwischen der kommunistischen Regierung unter Präsident Nabijew und einer starken nationaldemokratisch-religiösen Opposition, die sich zur Vereinigten Tadschikischen Opposition (UTO) zusammenschloss (Demokratische Partei Tadschikistans, Partei der Islamischen Wiedergeburt und Lali Badachschon). Trotz Machtbeteiligung der Opposition brach im Mai 1992 der Bürgerkrieg aus, der bis zu 100.000 Opfer gefordert haben soll. Innertadschikische Gespräche unter russischer und iranischer Vermittlung führten am 17.09.1994 zu einem Waffenstillstand (Dokument von Teheran). Der Bürgerkrieg wurde mit Unterzeichnung des "Allgemeinen Abkommens über Frieden und Nationale Versöhnung in Tadschikistan" durch Präsident Rahmon und Oppositionsführer Nuri am 27.06.1997 in Moskau beendet. Zum Vorsitzenden der mit der Umsetzung der Friedensvereinbarungen beauftragten Nationalen Versöhnungskommission (NVK) wurde der 2006 verstorbene UTO-Chef Nuri gewählt. Zu den wichtigsten Ergebnissen der NVK-Tätigkeit zählen die Rückführung aller Flüchtlinge aus Afghanistan, der Austausch der Kriegsgefangenen und eine Amnestie für bürgerkriegsbedingte Straftaten. Der Opposition wurde eine 30-Prozent-Quote an hohen Regierungsämtern eingeräumt, die jedoch nie erfüllt wurde. Nach Aufhebung des Verbots der Parteien und politischen Gruppierungen der UTO am 12.08.1999 konnten sich diese und andere Parteien registrieren lassen und am politischen Leben teilnehmen (AA 12.2013a).

Tadschikistan hat ein Zweikammer-Parlament mit einer Legislaturperiode von fünf Jahren. Die Abgeordneten des Unterhauses werden laut Verfassung in gleicher, freier, direkter und geheimer Wahl gewählt. Es gilt ein gemischtes Mehrheits- und Verhältniswahlrecht sowie eine Fünfprozent-Klausel. Die Abgeordneten des Oberhauses werden zum Teil von den Regionen entsandt, zum Teil vom Staatspräsidenten ernannt. Die ersten Wahlen zum Unterhaus fanden am 27.02.2000 statt. Sie wurden von den Vereinten Nationen und der OSZE beobachtet und trugen zu einer ersten Konsolidierung der lange durch Misstrauen bestimmten Beziehungen zwischen Regierung und Opposition bei (AA 12.2013a). Die Republik Tadschikistan ist von ihrer 1994 angenommenen Verfassung her gesehen ein eng an westlichen Vorbildern und Werten orientiertes Staatswesen - mit Gewaltenteilung, Parlament, Mehrparteiensystem und freien Wahlen, mit Presse-, Meinungs-, und Versammlungsfreiheit. Lediglich die starke, überwiegend in den Händen des Präsidenten konzentrierte Exekutive sticht bei den Regelungen der Verfassung ins Auge (GIZ 03.2014a). Der Präsident ist laut Verfassung Staats- und Regierungsoberhaupt. Er kontrolliert die Exekutive, Legislative und Judikative, ernennt und entlässt die Provinzgouverneure und ist oberster Armeechef. Im Parlament hält seine Partei (Volksdemokratische Partei Tadschikistans) die für Verfassungsänderungen notwendige Zwei-Drittel-Mehrheit. Alle wesentlichen Entscheidungen werden von dem parallel zu den staatlichen Strukturen agierenden Präsidialapparat getroffen. Alle Schlüsselpositionen in Politik, Wirtschaft und anderen gesellschaftlichen Bereichen sind mit Vertrauten des Präsidenten besetzt. Diese stammen, wie der Präsident selbst, aus der Region Danghara/Kulob. Durch Ämtervergabe an Angehörige der eigenen Loyalitätsgruppe hat Rahmon seine Herrschaft bis hinunter auf die lokale Ebene gefestigt und präsentiert sich als alleiniger Stabilitätsgarant und Friedensstifter (Bpb 06.01.2014). 1994 wurde Emomali Rahmon erstmals zum Präsidenten Tadschikistans gewählt (AA 12.2013a). Auch wenn sich für das letzte Jahrzehnt eine gewisse Konsolidierung bemerken lässt - Fälle offener, politisch motivierter Gewalt haben seit 2002 erheblich nachgelassen -, so scheint dieser Prozess doch eher einseitig zugunsten eines weiteren Ausbaus präsidialer Macht zu verlaufen. Im Juni 2003 erfolgte ein Verfassungsreferendum, dessen Ausgang zwei weitere Amtsperioden des Präsidenten bis ins Jahr 2020 ermöglicht (GIZ 03.2014a). Bei den Präsidentschaftswahlen am 06.11.2013 gewann der Amtsinhaber, Emomali Rahmon, mit 84 % der Stimmen. Die OSZE beschrieb den Wahlverlauf als undemokratisch. Wirkliche Gegenkandidaten gab es nicht, da die fünf zugelassenen Kandidaten als dem Präsidenten gegenüber loyal gelten (BAMF 11.11.2013). Zur allgemeinen Überraschung konnten sich just zum 09. September, dem Tag der Unabhängigkeit Tadschikistans, die wesentlichen Oppositionsparteien auf eine gemeinsame Gegenkandidatin für die anstehenden Präsidentschaftswahlen einigen - die schon seit Jahrzehnten aktive Bürgerrechtlerin Oynihol Bobonazarova. Jedoch sollte es ihr nicht gelingen, die für eine Kandidatur nötigen 210.000 Unterschriften zu sammeln

(GIZ 03.2014a). Die Parlamentswahlen vom 28.02.2010, die laut Urteil der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) trotz kleinerer Verbesserungen nach wie vor nicht dem OSZE-Standard entsprachen, erbrachten keine wesentlichen Veränderung in der Zusammensetzung des von der Regierungspartei dominierten Unterhauses. Von den 63 Sitzen werden 55 von der Regierungspartei gehalten (AA 12.2013a).

(Quellen: AA - Auswärtiges Amt (12.2013a): Tadschikistan, Innenpolitik,

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Tadschikistan/Innenpolitik_node.html Zugriff 10.04.2014

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (11.11.2013):

Briefing Notes vom 11.11.2013,

https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/683266/683355/1094994/1094995/1095013/13446325/16196686/16931348/Deutschland___Bundesamt_f%C3%BCr_Migration_und_Fl%C3%BCchtlinge%2C_Briefing_Notes%2C_11.11.2013_%28deutsch%29.pdf?nodeid=16931349vernum=-2 Bpb - Bundeszentrale für politische Bildung (Deutschland) (06.01.2014): Konfliktporträt: Tadschikistan, http://www.ecoi.net/local_link/269258/397641_de.html, Zugriff 10.04.2014

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (03.2014a): Tadschikistan, Geschichte, Staat und Politik, http://liportal.giz.de/tadschikistan/geschichte-staat/, Zugriff 10.04.2014)

2. Sicherheitslage

Die nicht zu übersehende Heterogenität Tadschikistans und seiner Gesellschaft erwies sich 1992 als ein Faktor von gravierender Bedeutung. Kaum dass das Land seine international anerkannte staatliche Souveränität erlangt hatte, stürzte es unversehens in einen verheerenden Bürgerkrieg ab (GIZ 03.2014a). Als mit dem Zerfall der Sowjetunion Subventionen aus Moskau ausblieben und Tadschikistan ohne eigenes Zutun die Unabhängigkeit erhielt, entwickelte sich rasch ein Konflikt um die politische und wirtschaftliche Macht entlang regionaler und ideologischer Linien. Die trennenden Gruppenloyalitäten und Solidaritäten haben durch den Bürgerkrieg zusätzlich Auftrieb erhalten und sich weiter verfestigt. Als Sieger aus diesen Machtkämpfen ging die Kulober Fraktion hervor. Im September 1992 wurde die alte kommunistische Führung durch eine Koalition der sog. Vereinigten Tadschikischen Opposition (VTO), bestehend aus "Gharmis", "Pamiris" und "Demokraten", entmachtet. Nur drei Monate später konnte die Fraktion der Kulober und Hisorer Milizen mit Unterstützung Russlands und Usbekistans in Duschanbe die Macht an sich reißen. In der Folge flohen bis zu 60.000 Menschen, die aufgrund ihrer regionalen Herkunft der Opposition zugerechnet wurden, aus den Hauptkampfgebieten in Südtadschikistan nach Nordafghanistan. Die Rückführung dieser Flüchtlinge erfolgte 1997, nach dem Friedensschluss zwischen den Kulober und den Gharmer Eliten, die den Widerstand nach ihrer Entmachtung ebenfalls von Afghanistan aus koordiniert hatten. 1994 wurde Emomali Rahmon, als Repräsentant der Kulober Fraktion, erstmals zum Präsidenten gewählt. Im Friedensabkommen 1997 wurden ein Drittel der Regierungsposten auf nationaler und lokaler Ebene Vertretern der VTO zugestanden. Usbeken und die alten sowjetischen Eliten aus Chudschand sowie einige Angehörige der Opposition blieben außen vor. Seither hat es Rahmon verstanden, alle politische Kontrahenten (Oppositionelle und ehemals enge Verbündete) auszuschalten, und so seine Macht im Land Schritt für Schritt ausgebaut. Die autoritäre und klientelistische Politik von Präsident Emomali Rahmon ist die wesentliche Ursache für die Machtrivalitäten zwischen verschiedenen, regional verankerten Eliten und Bevölkerungsgruppen. Seit 2007 belegten mehrere Wirtschaftsskandale die systematische Selbstbereicherung der herrschenden Eliten und deren Unfähigkeit und Unwillen, das politische und ökonomische System des Landes zu reformieren. Der harte Winter 2007/08 brachte die Bevölkerung an den Rand einer humanitären Katastrophe und führte erstmals seit dem Ende des Bürgerkriegs zu zaghaften öffentlichen Protesten. Diese wurden bereits im Keim erstickt. Gerüchte über aufbrechende Konflikte im inneren Macht- und Familienkreis des Präsidenten sowie über die Rückkehr einiger am tadschikischen Bürgerkrieg, aber nicht am Friedensprozess beteiligter Kommandeure und Kämpfer aus Afghanistan heizten die angespannte Lage weiter an. Im Sommer 2009 demonstrierte die Zentralregierung mit einer groß angelegten Operation der Sicherheitskräfte in der zentralen und östlichen Gebirgsregion, der Hochburg der Opposition, militärische Stärke. Im darauf folgenden Herbst wurde nach einem Angriff auf einen Armeekonvoi die gesamte zentrale Gebirgsregion abgeriegelt und die angeblichen "Drahtzieher der Tat" gejagt (Bpb 06.01.2014).

Im Sommer 2012 erfolgte ein militärischer Angriff auf Chorog, das Verwaltungszentrum der Autonomen Region Berg-Badachschan (GBAO). Drei Tage nach der Ermordung eines Geheimdienstgenerals, der angeblich das lukrative grenzüberschreitende Schmuggelgeschäft im tadschikischen Pamir an der afghanischen-tadschikischen Grenze organisierte, versuchten Spezialtruppen des Innenministeriums und Armeeeinheiten, die Stadt einzunehmen. So sollten die lokalen Autoritäten zur Rechenschaft gezogen und die Kontrolle der Region wieder in Regierungshände gebracht werden. Wie schon bei der Militäraktion im Jahr zuvor stellte die Regierung diesen Konflikt als von ausländischen Kräften unterstützten Umsturzversuch von radikalen Islamisten, Terroristen und Kriminellen dar. Die vier Hauptbeschuldigten, unter anderem der Leiter einer Einheit der tadschikischen Grenztruppen, versuchten, die offizielle Darstellung der Ereignisse zu widerlegen. Im Verlauf der mehrtägigen Auseinandersetzungen, bei denen sich die Bevölkerung Chorogs auf die Seite der Beschuldigten stellte und den Abbruch der Militäraktion forderte, wurden die gesuchten Personen und ihre Unterstützer entweder getötet oder ergaben sich den Behörden, um weiteres Blutvergießen zu verhindern (Bpb 06.01.2014). Dieser Konflikt war -seit der militärischen Operation gegen die Rebellen im Rascht Tal im Herbst 2010 - der schwerwiegendste Ausbruch von Gewalt im Land, mit den heftigsten Kämpfen seit dem Ende des Bürgerkriegs (1992-97) (AI 23.05.2013 / BTI 2014). Bei der Militäroperation der Regierung gegen Verbände, die loyal zu Tolib Ayombekov standen, dem stellvertretenden Kommandeur der Grenztruppen von Ishkashim und früheren Oppositionsführer im Bürgerkrieg, kamen inoffiziellen Berichten zufolge etwa 150 Personen ums Leben, darunter Soldaten und Zivilpersonen (AI 23.05.2013).

(Quellen: AI - Amnesty International (23.05.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Tajikistan, http://www.ecoi.net/local_link/248061/374275_de.html, Zugriff 10.04.2014

Bpb - Bundeszentrale für politische Bildung (Deutschland) (06.01.2014): Konfliktporträt: Tadschikistan, http://www.ecoi.net/local_link/269258/397641_de.html, Zugriff 10.04.2014

BTI - Bertelsmann Stiftung (2014): Tajikistan Country Report http://www.bti-project.de/fileadmin/Inhalte/reports/2014/pdf/BTI%202014%20Tajikistan.pdf, Zugriff 10.04.2014

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (03.2014a): Tadschikistan, Geschichte, Staat und Politik, http://liportal.giz.de/tadschikistan/geschichte-staat/, Zugriff 10.04.2014)

Eine bewaffnete Auseinandersetzung zwischen kirgisischen und tadschikischen Sicherheitskräften an einem kirgisisch-tadschikischen Grenzübergang im Ferganatal führte im Januar 2014 zu elf Verletzten. Auslöser des Konfliktes waren aus tadschikischer Sicht die Pläne Kirgistans, eine Straße durch ein umstrittenes Gebiet zu bauen. Kirgisische Offizielle unterstellten dem tadschikischen Militär hingegen die strategische Absicht, wichtige kirgisische Militärstützpunkte angreifen zu wollen. Mehr als 50 Prozent der etwa 970 Kilometer langen Grenze zwischen den beiden Staaten sind 22 Jahre nach der Unabhängigkeit von der ehemaligen Sowjetunion nicht eindeutig aufgeteilt. Der gegenwärtige Konflikt zwischen Kirgistan und Tadschikistan ist noch nicht ausgestanden. Zwar arbeitet derzeit eine kirgisisch-tadschikische Kommission in der kirgisischen Hauptstadt Bischkek an einer diplomatischen Lösung des Problems. Doch beide Länder erhöhten gleichzeitig die Anzahl ihrer Sicherheitskräfte im umstrittenen Gebiet. Kirgistan ließ Schulen nahe der Grenze zu Tadschikistan schließen. Weitere Ausschreitungen sind nicht auszuschließen (KAS 01.2014).

(Quellen: KAS - Konrad Adenauer Stiftung (01.2014): Gefecht im Ferganatal Tadschikistan und Kirgisistan streiten um Grenzverlauf, http://www.kas.de/wf/doc/kas_36643-1522-1-30.pdf?140122165515, Zugriff 10.04.2014)

3. Rechtschutz/Justiz

Rechtsstaatlichkeit ist nur sehr bedingt gewährleistet - Korruption und Vetternwirtschaft genießen unter der Regierung, in Verwaltung und Justiz eine hohe Verbreitung (GIZ 03.2014a). Obwohl das Gesetz eine unabhängige Justiz vorsieht, übt die Exekutive Druck auf Staatsanwälte und Richter aus. Korruption und Ineffizienz sind signifikante Probleme. Die Richter sind oft schlecht ausgebildet und empfänglich für Bestechungen; sie werden auch von politischer Seite beeinflusst (FH 1.2013/USDOS 27.02.2014).

(Quellen: FH - Freedom House (01.2013): Freedom in the World 2013 - Tajikistan, http://www.ecoi.net/local_link/246496/370032_de.html, Zugriff 10.04.2014

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (03.2014a): Tadschikistan, Geschichte, Staat und Politik, http://liportal.giz.de/tadschikistan/geschichte-staat/, Zugriff 10.04.2014

USDOS - US Department of State (27.02.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Tajikistan, http://www.ecoi.net/local_link/270757/400864_de.html, Zugriff 10.04.2014)

XXXX

XXXX

4. Sicherheitsbehörden

Das Innenministerium, das Verteidigungsministerium, das Komitee der Regierung für Notfallsituationen und zivile Verteidigung, die Nationalgarde und das Staatskomitee für Nationale Sicherheit sind für die innere Sicherheit des Landes zuständig. Das Innenministerium ist für die öffentliche Sicherheit verantwortlich und kontrolliert die Polizei. Das Staatskomitee für Nationale Sicherheit ist für den Geheimdienst verantwortlich. Das Verteidigungsministerium ist in erster Linie für die externe Sicherheit zuständig, kann jedoch auch bei ernsthaften inneren Konflikten eingesetzt werden. Das Komitee der Regierung für Notfallsituationen und zivile Verteidigung ist für innere Probleme zuständig, einschließlich der Naturkatastrophen. Die Nationalgarde, die direkt dem Staatsoberhaupt unterstellt ist, kann auch im Bereich der inneren Sicherheit tätig werden, ist aber primär für den Schutz der Gebäude des Staatsoberhauptes und für interne Bedrohungen verantwortlich. Es wird von Korruption unter Angehörigen der Polizei, des Militärs oder der Sicherheitskräfte berichtet, auch Straflosigkeit stellt ein Problem dar (BAMF 11.2009 / USDOS 27.02.2014).

(Quellen: BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (11.2009):

Glossar Islamische Länder; Band 21; Tadschikistan, https://milo.bamf.de/llde/livelink.exe?func=llobjId=13597401objAction=Opennexturl=/llde/livelink.exe?func=llobjId=13604606objAction=browsesortclsbrowse=dc_namefuncsortclsitembrowse=dc_namefuncpromotedcmds, Zugriff 10.04.2014

USDOS - US Department of State (27.02.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Tajikistan, http://www.ecoi.net/local_link/270757/400864_de.html, Zugriff 10.04.2014)

5. Folter/Unmenschliche Behandlung

Die Verfassung verbietet die Anwendung von Folter. Obwohl die Regierung im Jahr 2012 das Strafgesetzbuch um einen gesonderten Artikel, welcher die Definition von Folter im Einklang mit dem Völkerrecht stellt, geändert hat, und das Gesetz Beweise, die unter Folter zustande kamen, für nicht zulässig erklärt, kam es Berichten zufolge dennoch zu derartigen Vorfällen (USDOS 27.02.2014). Tadschikistan hatte 2012 den Sonderberichterstatter für Folter sowie den Sonderberichterstatter für das Recht auf Gesundheit der Hochkommissarin für Menschenrechte eingeladen und gewährte ihnen im Rahmen ihrer Besuche weitgehend freien Zugang zu Haftanstalten und anderen geschlossenen Institutionen. Seit dem Jahr 2012 wurde auch eine rechtlich wirksame Definition der Folter in den Gesetzeskanon aufgenommen, die Strafen für Folter wurden verschärft und inzwischen auch einzelne Fälle vor Gericht gebracht und abgeurteilt (AA 12.2013a).

(Quellen: AA - Auswärtiges Amt (12.2013a): Tadschikistan, Innenpolitik,

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Tadschikistan/Innenpolitik_node.html, Zugriff 10.04.2014

USDOS - US Department of State (27.02.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Tajikistan, http://www.ecoi.net/local_link/270757/400864_de.html, Zugriff 10.04.2014)

6. Korruption

Die Verflechtung staatlicher Akteure mit der organisierten Kriminalität stellt eines der Kernprobleme im heutigen Tadschikistan dar. Formelle institutionelle Strukturen existieren nur auf dem Papier. Der politische Apparat beruht im Wesentlichen auf personengebundenen Loyalitäten, die je nach machtpolitischen und ökonomischen Erwägungen geknüpft und aufgekündigt werden (Bpb 06.01.2014). Auf allen Regierungsebenen waren Korruption und Nepotismus weit verbreitet. In der Regierung dominieren Beamten aus Kulyob, der Heimatregion des Präsidenten. Das Gesetz sieht Kriminalstrafen für bestechliche Beamte vor, doch setzte die Regierung dieses Gesetz nicht effektiv um. Beamte waren häufig in korrupte Praktiken verwickelt und kamen ungestraft davon. Das Innenministerium und das Büro des Generalstaatsanwalts sind für die Verfolgung und Verhaftung korrupter Beamter verantwortlich. Die Regierung gestand Probleme mit der Korruption ein und unternahm Schritte um diese zu bekämpfen (USDOS 27.02.2014/FH 01.2013). Transparency International listet Tadschikistan im Corruption Perceptions Index für 2013 auf Platz 154 von 177. Zur Frage der Korruption im Land hat das Strategische Forschungszentrum unter dem Präsidenten im Jahr 2006 einen eigenen Survey der öffentlichen Meinung vorgelegt und im Jahr 2010 dazu eine Nachfolgeuntersuchung durchgeführt. Aus letzterer geht hervor, dass seit 2006 der Anteil korrupter Dienstleistungen von 60% auf 83% gestiegen ist, das Risiko in eine Bestechungssituation zu geraten von 31% auf 46%, und Forderungen nach Bestechung sind von 25% auf 40% gewachsen. Als korrupteste Strukturen gelten: die Verkehrspolizei (32,3%), medizinische Einrichtungen (30,6%), Institutionen für Höhere Bildung (23,9%) und die Antikorruptionsbehörde (21,4%) (GIZ 03.2014c).

(Quellen: Bpb - Bundeszentrale für politische Bildung (Deutschland) (06.01.2014): Konfliktporträt: Tadschikistan, http://www.ecoi.net/local_link/269258/397641_de.html, Zugriff 10.04.2014

FH - Freedom House (01.2013): Freedom in the World 2013 - Tajikistan, http://www.ecoi.net/local_link/246496/370032_de.html, Zugriff 10.04.2014

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (03.2014c): Tadschikistan, Wirtschaft, http://liportal.giz.de/tadschikistan/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 10.04.2014

USDOS - US Department of State (27.02.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Tajikistan, http://www.ecoi.net/local_link/270757/400864_de.html, Zugriff 10.04.2014)

7. Nichtregierungsorganisationen (NGOs)

Nationale und internationale Menschenrechtsorganisationen können in Tadschikistan tätig werden (USDOS 27.02.2014). Das Wirken von tadschikischen NGOs ist jedoch stark reglementiert, zuletzt durch eine Novelle des Vereinsrechts, welche u.a. eine Neuregistrierung aller NGOs bis Januar 2008 verlangte. Die Aktivitäten von NGOs sind zumeist von außen, durch internationale Organisationen inspiriert und gefördert, so z.B. vom Open Society Institute und anderen US-amerikanischen Stiftungen, von UN-Organisationen oder auch von der OSZE, die seit 1994 mit einer Langzeitmission vor Ort vertreten ist (GIZ 03.2014a). Die Regierung kooperiert in der Regel mit den Menschenrechtsorganisationen und unterstützte Besuche von hochrangigen Beamten der UNO, OSZE und anderen internationalen Organisationen (USDOS 27.02.2014).

(Quellen: GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (03.2014a): Tadschikistan, Geschichte, Staat und Politik, http://liportal.giz.de/tadschikistan/geschichte-staat/, Zugriff 10.04.2014

USDOS - US Department of State (27.02.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Tajikistan, http://www.ecoi.net/local_link/270757/400864_de.html, Zugriff 10.04.2014)

8. Menschenrechte

Die Menschenrechtslage in Tadschikistan ist nach wie vor als problematisch anzusehen, auch wenn z.B. August 2003 auf internationalen Druck die Todesstrafe für Frauen abgeschafft und ihre Verhängung bei Männern von 15 auf 5 Straftatbestände reduziert worden ist, oder 2008 dem Prozessrecht hinzugefügt wurde, dass unter Folter erwirkte Aussagen vor Gericht nicht verwendungsfähig seien. In den Gefängnissen herrschen nach wie vor unzumutbare Verhältnisse. Rechtsstaatlichkeit ist nur sehr bedingt gewährleistet (GIZ 03.2014a). Im Vergleich zur Zeit des Bürgerkriegs hatte sich die Menschenrechtslage jedoch deutlich verbessert. Tadschikistan hat alle wichtigen Menschenrechtskonventionen der Vereinten Nationen ratifiziert. Im regionalen Vergleich steht das Land relativ gut da. Insbesondere wurde 2009 ein "Beauftragter der Regierung für die Wahrung der Menschenrechte" - ein sogenannter Ombudsmann - per Dekret des Präsidenten eingesetzt, der inzwischen eine arbeitsfähige Behörde aufgebaut hat (AA 12.2013a).

(Quellen: AA - Auswärtiges Amt (12.2013a): Tadschikistan, Innenpolitik,

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Tadschikistan/Innenpolitik_node.html, Zugriff 10.04.2014

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (03.2014a): Tadschikistan, Geschichte, Staat und Politik, http://liportal.giz.de/tadschikistan/geschichte-staat/, Zugriff 10.04.2014)

9. Meinungs- und Pressefreiheit

Die gesetzlich gewährleistete Meinungs- und Pressefreiheit wird in der Praxis durch die Regierung eingeschränkt. Dennoch sind unabhängige Medien aktiv. Fallweise wurden Personen, die nicht mit der Regierung einer Meinung waren, durch Behörden eingeschüchtert und entmutigt, frei oder kritisch zu sprechen. Einige Medien unterziehen sich aus Angst vor Unterdrückung durch die Regierung einer Selbstzensur (USDOS 24.02.2014). Trotz Zusagen der Regierung an eine Lockerung ihrer restriktiven Politik gegenüber der Einrichtung unabhängiger Medien haben derartig ausgerichtete Projekte weiterhin mit erheblichen Behinderungen zu kämpfen bzw. kommen schlecht zum Zuge. Im Oktober 2010 kam es anlässlich des Konflikts in der Region Garm (Rascht) zu Behinderungen der Presse und einer Sperrung von Websites unabhängiger Nachrichtenagenturen. Anfang 2012 führte das Erscheinen von regierungskritischen Äußerungen erneut zu einer Blockierung von Websites, u.a. der von Facebook. Auch im Zuge der gewaltsamen Auseinandersetzungen in Gorno-Badachschan (2012) bediente sich die Regierung der Mittel von Nachrichten- und Kommunikationssperren (GIZ 03.2014a). Im Juli 2012 wurde das Strafgesetzbuch dahingehend abgeändert, dass Verleumdung entkriminalisiert wurde. Die Beleidigung des Präsidenten ist dagegen nach wie vor strafbar (AI 23.05.2013).

(Quellen: AI - Amnesty International (23.05.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Tajikistan, http://www.ecoi.net/local_link/248061/374275_de.html, Zugriff 10.04.2014

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (03.2014a): Tadschikistan, Geschichte, Staat und Politik, http://liportal.giz.de/tadschikistan/geschichte-staat/, Zugriff 10.04.2014

USDOS - US Department of State (27.02.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Tajikistan, http://www.ecoi.net/local_link/270757/400864_de.html, Zugriff 10.04.2014)

10. Versammlungs- und Vereinsfreiheit; Oppositionsparteien

Das von der Verfassung vorgesehene Recht auf Versammlungsfreiheit wird in der Praxis von der Regierung eingeschränkt. Einzelpersonen müssen mit Repressalien rechnen, wenn sie keine Erlaubnis für öffentliche Demonstrationen einholen (USDOS 27.02.2014).

Die Regierung in Duschanbe ist stets darauf bedacht, nicht den geringsten Zweifel an ihrer Machtposition aufkommen zu lassen. Potenzielle Konkurrenten wurden seit dem Ende des Bürgerkriegs (1997) Schritt für Schritt entmachtet, kriminalisiert oder militärisch außer Gefecht gesetzt. Die beiden letzten Oppositionsparteien - die Partei der Islamischen Wiedergeburt und die Sozialdemokratische Partei - werden nur als demokratisches Feigenblatt geduldet. Reale Macht haben sie längst nicht mehr (Bpb 06.01.2014). Der Druck auf Vertreter der Opposition und unabhängige Medien erhielt im Vorfeld der Parlamentswahlen von 2010 wieder schärfere Konturen. So hatte bei den kleinen Oppositionsparteien die angekündigte Einführung von Gebühren (pro aufgestellter Kandidat 1700.- US$) Proteste ausgelöst und ein paar Zeitungen sahen sich für kritische Artikel über Korruption in Justiz und Verwaltung mit Schadensersatzklagen in Millionenhöhe konfrontiert. Ausgehend vom Wahlergebnis hat sich dann an den Verhältnissen kaum etwas geändert:

Volksdemokratische Partei 70,6%, Partei der Islamischen Wiedergeburt 8,2%, Kommunistische Partei 7,0%; knapp die 5%-Hürde überwanden die Agrarpartei und die Partei für Wirtschaftsentwicklung. Die beiden letzteren, 2006 gegründeten Parteien, gelten als Ableger der regierenden Volksdemokratischen Partei. Seitens der "genuinen" Oppositionsparteien gab es Kritik am Wahlverlauf. Vertreter der Partei der Islamischen Wiedergeburt meinten, in Wirklichkeit um die 30% der Stimmen erhalten zu haben. Eine Klage von ihnen gegen den Wahlverlauf wurde vor Gericht abgewiesen. Die OSZE-Wahlbeobachter gelangten in ihrem Bericht zu dem Schluss, dass die Parlamentswahlen vom Februar 2010 "viele Kernverpflichtungen der OSZE verfehlt haben" (GIZ 03.2014a).

Bei den Präsidentschaftswahlen 2013 wurde die Kandidatin der Oppositionsparteien bereits im Vorfeld von der Wahl ausgeschlossen, da sie die zur Registrierung nötige Zahl an Unterschriften knapp verfehlte. Die Opposition trat daraufhin nicht zur Wahl an. Wie bereits bei den letzten Präsidentschaftswahlen 2006 dienten die übrigen fünf zur Wahl zugelassenen und in der Bevölkerung weitgehend unbekannten Kandidaten nur als Staffage. Die OSCE spricht erneut von einer "Wahl ohne Wahl" in Tadschikistan (Bpb 06.01.2014).

Wie aus einem Skandal um den ehemaligen Regierungsbeamten Zaid Saidov ersichtlich wird, geht Emomali Rahmons Regierung mit ihren Widersachern nicht zimperlich um. Zaid Saidov hatte im Mai 2013 verkündet, eine oppositionelle Partei zu gründen, mit der er bei den Parlamentswahlen im Jahr 2015 antreten wollte. Kurz darauf wurde er wegen eines acht Jahre alten Veruntreuungsvorwurfes sowie des Vorwurfs der Polygamie verhaftet (KAS 11.2013).

(Quellen: Bpb - Bundeszentrale für politische Bildung (Deutschland) (06.01.2014): Konfliktporträt: Tadschikistan, http://www.ecoi.net/local_link/269258/397641_de.html, Zugriff 10.04.2014

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (03.2014a): Tadschikistan, Geschichte, Staat und Politik, http://liportal.giz.de/tadschikistan/geschichte-staat/, Zugriff 10.04.2014

KAS - Konrad-Adenauer-Stiftung e.V. (11.2013): Wahlen in Tadschikistan, Rachmon bleibt Präsident, http://www.kas.de/wf/doc/kas_35971-1522-1-30.pdf?131108094156, Zugriff 10.04.2014)

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

11. Todesstrafe

Tadschikistan hat die Verhängung und Vollstreckung der Todesstrafe kraft Gesetzes mit Rückwirkung zum 30. April 2004 ausgesetzt. Für Frauen ist die Todesstrafe gänzlich abgeschafft (AA 12.2013a).

(Quelle: AA - Auswärtiges Amt (12.2013a): Tadschikistan, Innenpolitik,

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Tadschikistan/Innenpolitik_node.htmlZugriff 10.04.2014)

12. Grundversorgung/Wirtschaft

Tadschikistan ist die ärmste der fünf zentralasiatischen Republiken. Durch die Folgen des verheerenden Bürgerkrieges von 1992 bis 1997 wurde das Land zusätzlich deutlich zurückgeworfen. Auch heute noch leben etwas mehr als 40% der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze. Die tadschikische Regierung versucht, diesen Herausforderungen mit einem Armutsbekämpfungsprogramm zu begegnen. In einigen entscheidenden Bereichen, etwa Privatisierung der Großbetriebe oder Korruptionsbekämpfung, steckt die Entwicklung allerdings noch in den Anfängen. Demgegenüber ist im zentralen, von Gebern unterstützten Reformbereich der Neuausrichtung der Landwirtschaft seit 2009 erheblicher Fortschritt zu konstatieren. Seit dem Jahr 2010 zeigte sich nach den negativen Auswirkungen der globalen Finanzkrise 2009 eine deutliche wirtschaftliche Erholung: zunächst mit einer Wachstumsrate des BIP von 6,5% bei einer Inflationsrate von 9,8%, zuletzt 2012 mit 7,5% Wachstum sowie mit einer deutlich gesunkenen Inflation von 6,4%. Die in den Wachstumsraten zum Ausdruck kommende Erholung ist hauptsächlich auf den Anstieg von Nachfrage und Preisen bei Aluminium und Baumwolle, sowie die seit 2010 in wachsendem Maße gestiegenen Rücküberweisungen der Gastarbeiter zurückzuführen, die mittlerweile mindestens 50% zum BIP beitragen (AA 12.2013b). Von den geschätzt 7 Mio. Einwohnern halten sich bis zu einer Million als Arbeitsmigranten im Ausland auf, hauptsächlich in Russland (BpB 06.01.2014). Schon aus diesem Grund ist Tadschikistan hochgradig von Russland abhängig, das dort einen seiner wenigen übriggebliebenen Auslandsstützpunkte unterhält. Der Pachtvertrag wurde bis zum Jahr 2042 verlängert. Tadschikistan wird dafür durch günstige Erdgaslieferungen entschädigt und durch die Zusage Moskaus, auf die Einführung eines Visumszwangs zu verzichten. Auf der anderen Seite werben die USA seit der Entfesselung ihres weltweiten "Kriegs gegen den Terror" erfolgreich um das strategisch extrem wichtige Tadschikistan, dessen Bedeutung so sehr steigt, wie der NATO-Krieg im südlichen Nachbarland Afghanistan eingeschränkt wird. Washington hat dabei auch das Ziel im Blick, den wirtschaftlichen und finanziellen Einfluss von Konkurrenten wie China, Indien und nicht zuletzt Iran, der mit Tadschikistan geschichtlich, kulturell, ethnisch und sprachlich verbunden ist, zurückzudrängen. Die USA sind nach eigenen Angaben der größte Geldgeber Tadschikistans (AGF 08.11.2013). Obwohl offizielle Statistiken ein jährliches Wirtschaftswachstum vorgeben, haben sich die Lebensbedingungen in den letzten Jahren kaum verbessert. Besonders prekär ist die Lage auf dem Land. Das marode Bildungs- und Gesundheitswesen sowie alle anderen sozialen Bereiche stagnieren und werden vor allem über internationale Geberorganisationen am Leben erhalten (Bpb 06.01.2014).

(Quellen: AA - Auswärtiges Amt (12.2013b): Tadschikistan, Wirtschaft,

http://www.auswaertiges-amt.de/sid_7BA2172DE3AEF6EC7F63C2A7FBF5D90C/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Tadschikistan/Wirtschaft_node.html, Zugriff 11.04.2014

AGF - AG Friedensforschung (08.11.2013): Der Alte bleibt, Tadschikistans Dauerpräsident wiedergewählt. Balanceakt zwischen Interessen Russlands, Irans und der USA; aus: junge Welt, http://www.ag-friedensforschung.de/regionen/Tadschikistan/wahl3.html, Zugriff 11.04.2014

Bpb - Bundeszentrale für politische Bildung (Deutschland) (06.01.2014): Konfliktporträt: Tadschikistan, http://www.ecoi.net/local_link/269258/397641_de.html, Zugriff 11.04.2014)

13. Medizinische Versorgung

Gemäß der jährlichen Berichterstattung des Gesundheitsministeriums bekommen 70% der Personen, die medizinische Hilfe brauchen und um diese ansuchen, eine solche Hilfe innerhalb der Republik. Es gibt ca. 52.821 medizinische Mitarbeiter, darunter 15.973 Spezialisten mit einer Hochschulbildung. Im Jahr 2011 gab es 4.039 medizinische Einrichtungen, darunter 1.687 medizinische Stellen, 761 Gesundheitszentren in Dörfern, 55 Gesundheitszentren in den Rayons, 51 Gesundheitszentren in den Städten, 127 Dorf-Krankenhäuser, 65 Rayonskrankenhäuser, 56 Krankenhäuser in zentralen Rayons, 24 städtische Krankenhäuser, 6 Gebietskrankenhäuser, 17 spezialisierte Krankenhäuser, 25 private Krankenhäuser, 7 Geburten-Krankenhäuser und 6 sich selbst finanzierende Krankenhäuser. Im Jahr 2011 gab es 1.052 Apotheken (ÖB Astana 18.09.2012).

Ähnlich wie im Bildungsbereich haben zu niedrige Gehälter und ein geringer Haushaltsetat im staatlich geführten Gesundheitssektor zu einer erheblichen Erosion geführt: Missmanagement, Personalmangel, sinkende Qualifikation, fehlende technische Ausstattung, Zerfall bestehender Einrichtungen und hohe Korruption (nach Angaben im zweiten Armutsstrategiepapier (von 2007) sollen 70% der finanziellen Ausstattung des Gesundheitsbereichs aus "inoffiziellen Privatzahlungen" resultieren). Besonders stark vom Verfall betroffen ist die medizinische Grundversorgung im ländlichen Raum. Diese Umstände tragen zweifelsohne zu der erhöhten Kindersterblichkeit und gesunkenen Lebenserwartung bei, ebenso wie zu einer verstärkten Gefahr der Ausbreitung von Seuchen und Infektionskrankheiten. Schon seit 1992 ist die WHO vor Ort vertreten. Auch wenn derzeit sich 108 Geber in einer Vielzahl von Projekten engagieren, so ist eine grundlegende Gesundheitsreform noch nicht erfolgt. Wie eine Studie des Gesundheitssystems von 2010 zeigt, befand sich eine übergreifende Strategie 2009 noch in Vorbereitung, ein Gesetz zur Pflichtversicherung ist erst 2010 verabschiedet worden und der Gesundheitssektor leidet immer noch unter chronischer Unterfinanzierung, schlechter Qualität und geringer Nutzung. Die Ergebnisse eines 2012 durchgeführten Surveys zur Demographie und Gesundheit lassen kaum, allenfalls geringfügige, Verbesserungen der Lage erkennen (GIZ 03.2014b).

(Quellen: GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (03.2014b): Tadschikistan, Gesellschaft, http://liportal.giz.de/tadschikistan/gesellschaft/, Zugriff 11.04.2014

ÖB Astana (18.09.2012): Anfragebeantwortung des Vertrauensanwalts der ÖB Astana, GZ: Astana - OB/KONS/0215/2012, via E-Mail)

II.2. Beweiswürdigung:

II.2.1. Die Identität des Beschwerdeführers XXXX konnte nach Vorlage eines tadschikischen Personalausweises und eines tadschikischen Führerscheins, jeweils im Original, bereits beim Bundesasylamt festgestellt werden. Die Feststellungen zu Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit, Glauben und Familienstand des Beschwerdeführers XXXX beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers im Lauf des Asylverfahrens, der Beschwerdeverhandlung am 02.07.2014 (Verhandlungsschrift vom 02.07.2014 Seite 05), der Vorlage einer Kopie einer Bestätigung zur Eheschließung nach islamischem Ritus vom XXXX und Anfragen beim zentralen Melderegister am 22.08.2014.

II.2.2. Die Feststellungen zum Ausreisegrund des Beschwerdeführers XXXX beruhen auf dem insgesamt unglaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers während des Asylverfahrens.

Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25.03.1999, 98/20/0559).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage des Asylwerbers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des Asylwerbers für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner Angaben von Wichtigkeit ist (VwGH 24.06.1999, 98/20/0453; VwGH 25.11.1999, 98/20/0357).

Im vorliegenden Verfahren hat der Beschwerdeführer ausreichend Gelegenheit gehabt, seine Ausreisegründe darzulegen. Die zur Entscheidung berufene Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes geht, in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt, nach Durchführung einer Beschwerdeverhandlung am 02.07.2014, in welcher sie einen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer gewinnen konnte, davon aus, dass das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers zu den von ihm behaupteten Gründen für seine Ausreise aus Tadschikistan frei erfunden ist, der Beschwerdeführer keiner wie immer gearteten Verfolgung in seinem Herkunftsstaat ausgesetzt war und auch im Fall seiner Rückkehr nicht sein wird.

Dem Beschwerdeführer wurde im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 02.07.2014 noch einmal Möglichkeit zur Stellungnahme zu seinen Ausreisegründen und Rückkehrbefürchtungen sowie zu den beweiswürdigenden Überlegungen des Bundesasylamtes gegeben.

Vorab fiel auf, dass obwohl der Beschwerdeführer bereits seit drei Jahren in Österreich ist und seit April vom Verhandlungstermin am 02.07.2014 wusste, er am 01.07.2014 der Richterin ausrichten ließ, dass er nicht ausreichend Russisch spreche und für die Beschwerdeverhandlung einen Farsi-Dolmetscher benötige:

"...R fragt P: Haben Sie das Gefühl, dass Sie die D gut verstehen?

P: Ja. [...]

Da dem Bundesverwaltungsgericht keine Amtsdolmetscher beigegeben sind, wird die heute anwesende D gemäß § 39a Abs. 1 iVm § 52 Abs. 4 AVG als D für die Sprache Russisch für die gegenständliche Verhandlung bestellt (Beschluss). [...]

R: Verstehen Sie die D gut?

P: Ja.

R an D: Wie ist die Verständigung mit P? Spricht er gut Russisch, oder gibt es Verständigungsschwierigkeiten?

D: Gut. Es gibt keine Verständigungsschwierigkeiten.

R: Gestern hat eine Vertreterin der XXXX angerufen und gegenüber einer Referentin behauptet, dass Sie einen Farsi D benötigen würden, da Sie sich in Russisch nicht verständigen könnten. Ich habe ihr ausrichten lassen, dass sie bereits im April die Ladung zur heutigen Verhandlung bekommen haben, ich in der Kürze der Zeit keine anderen Dolmetscher finde und mir von Ihren tatsächlichen Sprachkenntnissen lieber zu Beginn der Verhandlung persönlich ein Bild mache bzw. sollten die Sprachkenntnisse doch nicht ausreichen, die Verhandlung vertagen werde. Nicht nur, dass alle erstinstanzlichen Einvernahmen in Russisch waren und Sie jedes Mal versichert haben, die D gut verstanden zu haben, haben Sie auch Ihre Beschwerde handschriftlich in Russisch verfasst. Ebenso war Ihre schriftliche Stellungnahem vom 25.11.2012 in Russisch. Zudem ein Schreiben einer Frau [...] vom 12.11.2012. Wollen Sie sich dazu äußern?

P: Russisch ist nicht meine Muttersprache. Am besten wäre ein Tadschikis-D.

R: Warum haben Sie dann Ihre Beschwerde und Stellungnahme nicht in Tadschikisch geschrieben?

P: Die Farsi-D können keine Tadschikische Schreiben übersetzen.

R: Dann müsste am eben eine Tadschikisch-D nehmen. Warum haben Sie einen Faris-D beantragt?

P: Ein D aus Tadschikistan wäre besser, weil er unseren Dialekt versteht.

R: Haben Sie tatsächlich gegenüber einer Mitarbeiterin der XXXX behauptet, dass Sie nicht Russisch sprechen, oder hat die XXXX Vertreterin das erfunden. (z.B. um künstlich einen Verfahrensmangel zu provozieren, oder den Verhandlungstermin, obwohl er seit April bekannt ist zu verzögern,...)? Wollen Sie sich dazu äußern?

P: Ich kenne mich nicht aus. Ich habe gesagt, dass ich einige Worte nicht gut verstehe.

R: Welche Worte verstehen Sie nicht gut?

P: Bis jetzt verstehe ich alles, aber sollte ich etwas nicht verstehen, werde ich es sagen. ..." Verhandlungsschrift vom 02.07.2014 Seiten 02 bis 05).

Die zur Entscheidung berufene Richterin ist seit vielen Jahren in Asylverfahren tätig und weiß daher, dass sehr oft, leider nicht immer wahrheitsgemäß, behauptet wird, dass widersprüchliche Angaben im Verfahren nicht getätigt wurden, sondern ausschließlich auf falschen Übersetzungen bzw. Fehlern von Dolmetschern beruhen. Im konkreten Fall entspricht die Behauptung, dass der Beschwerdeführer nicht ausreichend Russisch spreche, jedenfalls nicht den Tatsachen. Selbstverständlich wäre es keinesfalls zulässig, auf Grund dieses Umstandes automatisch auf die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers zu schließen.

Das Bundesasylamt hat in seinem Bescheid zutreffend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Asylverfahren behauptete, wegen seiner seit 2009 bestehenden Parteimitgliedschaft und politischen Überzeugung im Herkunftsstaat verfolgt zu werden, jedoch als studierter XXXX nicht über das entsprechende politische Wissen verfügte, das von einem Akademiker, der politischer Verfolgung im Herkunftsstaat ausgesetzt sein soll, zu erwarten wäre, wie folgender Ausschnitt aus der niederschriftlichen Befragung beim Bundesasylamt am 11.10.2011 verdeutlicht:

"... Frage: Seit wann sind Sie Mitglied der DPT Partei?

Antwort: Seit 2009. Das genaue Datum weiß ich nicht. Ab der Ausstellung des Parteiausweises ist man Mitglied.

Frage: Wo und von wem haben Sie den Parteiausweis erhalten?

Antwort: Von dem Parteivertreter XXXX. Er ist jetzt der Leiter der Partei.

Frage: Wo wurde Ihnen der Parteiausweis ausgestellt?

Antwort: In XXXX im Bezirk XXXX.

Auf Nachfrage: Sie haben dort einen Sitz. Dort befindet sich der Hauptsitz der Partei.

Auf Nachfrage: Das ist in der XXXX.

Frage: Wer war aller bei der Ausstellung anwesend?

Antwort: Ich war alleine.

Auf Nachfrage: Es waren noch XXXX und 10 weitere Parteimitglieder anwesend.

Frage: Wie wird man Mitglied der DPT?

Antwort: Jeder ab 18 Jahre kann Parteimitglied werden. Man muss einen Antrag stellen und wenn die Partei das bewilligt, wird man Mitglied.

Aufforderung: Schildern Sie alles, was Sie über diese Partei wissen, Organisation, Gründung, Struktur, Vorsitzender, Parteimitglieder etc.

Antwort: Die Partei wurde in den 90iger Jahren gegründet. Offiziell wurde die Partei im Jahr 1991 als legale Partei erklärt. Der Führer der Partei war damals XXXX. Der damalige Stellvertreter XXXX ist jetzt der Führer der Partei. Ziel der Partei ist die Herstellung der echten Demokratie. Jeder Mensch soll unabhängig von Geschlecht, Religion und Nationalität frei sein. [...]

Frage: Wann waren in Ihrer Heimat die letzten Wahlen und welche waren das?

Antwort: Es gab Präsidentschaftswahlen. Ich glaube diese waren im Jahr 2007. Ein genaues Datum weiß ich nicht. Ich bin ja erst seit 2009 Mitglied.

Frage: Waren das die letzten Wahlen in Tadschikistan?

Antwort: (Nach längerem Überlegen) Ja.

Frage: Hat die DPT bei diesen Wahlen kandiert?

Antwort: Ja.

Frage: Welches Ergebnis hat die DPT dabei erzielt?

Antwort: Ich beschäftige mich mit der Partei erst seit 2009.

Nochmalige Frage: Welches Ergebnis hat die DPT dabei erzielt?

Antwort: Unser Land ist ein demokratisches Land.

Frage: Wer hat die Wahlen denn gewonnen?

Antwort: Unser Präsident.

Frage: Welcher Partei gehört dieser an?

Antwort: Der Demokratischen Partei Tadschikistan.

Auf Nachfrage: Er ist zwar auch bei der Demokratischen Partei dabei, aber er möchte eine eigene Partei gründen. Er möchte nicht, dass unser Parteiführer dabei ist. Alle die aktiv bei der Partei tätig waren, haben Tadschikistan verlassen.

Frage: Ist der Präsident von Tadschikistan also Mitglied derselben Partei wie Sie?

Antwort: Ja. Die Machthaber wollen aber eine eigene Demokratische Partei gründen. Sie haben zum Zeitpunkt meiner Ausreise Vorbereitungen dafür getroffen. Den Vorsitzenden davon weiß ich aber nicht. Sie wollen alte Mitglieder wie mich nicht mehr dabei haben.

Vorhalt: Am 28.02.2010 haben in Tadschikistan die Parlamentswahlen stattgefunden. Wie ist es möglich, dass Sie dies als engagiertes und aktives Mitglied der DPT Partei nicht wissen?

Antwort: Ich hatte zur damaligen Zeit Probleme gehabt und bin selbst nicht zur Wahl gegangen.

Vorhalt: Der Präsident von Tadschikistan gehört nicht der DPT an. Was sagen Sie dazu?

Antwort: Unsere Partei heißt Demokratische Partei und die Partei des Präsidenten heißt "Volksdemokratische Partei".

Frage: Was für Stützpunkte der DPT Partei gibt es in XXXX?

Antwort: In der XXXX ist der Sitz der Partei. Sonst gibt es in den Bezirken auch Stützpunkte der Partei.

Auf Nachfrage: Wo diese sind weiß ich nicht. Mit diesen habe ich nichts zu tun. In der XXXX gibt es auch einen Stützpunkt. Das ist alles. ..." (niederschriftliche Befragung am 11.10.2011).

Dem Bundesasylamt ist zuzustimmen, wenn es auf Grund des mangelnden Wissens des akademisch gebildeten Beschwerdeführers davon ausgeht, dass sich der Beschwerdeführer nur kurzfristig, oberflächliches politisches Wissen angeeignet hat, jedoch entgegen seiner Behauptungen keine tatsächlich politisch interessierte und engagierte Person ist, sondern bloß versucht dies vorzutäuschen.

Dieser Eindruck wurde durch ein Rechercheergebnis vom XXXX, welches im Auftrag des Asylgerichtshofes von der österreichischen Botschaft veranlasst worden war, bestätigt und dem Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu im Rahmen des Parteiengehörs zu äußern:

"...R: Wollen Sie sonst noch etwas Neues vorbringen?

P: Nein. [...]

R: Eine Recherche eines von der österreichischen Botschaft beauftragten Vertrauensanwaltes vom XXXX hat unter anderem ergeben, dass sich die DPT aktuell jedenfalls an der von Ihnen genannten Adresse aufhält bzw. dort keinen Sitz hat.

P: Die Stelle die ich genannt habe, ist nicht mehr aktuelle. Derzeit ist dort eine Apotheke. Die XXXX ist in der Nähe von der Stelle, an der wir uns versammelt haben. ..." (Verhandlungsschrift vom 02.07.2014, Seite 09).

Hätte der Beschwerdeführer tatsächlich gewusst, dass der Hauptsitz der Partei nicht an der von ihm im erstinstanzlichen Verfahren angegebenen Adresse ist, wäre zu erwarten gewesen, dass er dies von sich aus angibt.

Der Beschwerdeführer behauptete in der niederschriftlichen Befragung am 10.11.2011, dass seine Ladungen zur Polizei immer einen Tag vor dem Ladungstermin zugestellt worden seien, nur um kurz danach, allerdings erst nach Hinweis des Referenten des Bundesasylamtes zur mangelnden Plausibilität, widersprüchlich dazu zu behaupten, dass er die Ladung für den 11.02.2011 am selben Tag und doch nicht am Vortag erhalten habe:

"...Das letzte Mal als ich eine Ladung bekommen habe, war am 10.02.2011. Ich bin nicht hingegangen. Dann habe ich am 11.02.2011 wieder eine Ladung bekommen und bin auch dieses Mal nicht hingegangen. [...]

Frage: Wie haben Sie die Ladungen erhalten?

Antwort: Diese wurden von der Polizei nach Hause gebracht.

Frage: Haben Sie diese selbst übernommen?

Antwort: Nein.

Frage: Gab es auch eine konkrete Uhrzeit zu der Sie dorthin gehen sollten?

Antwort: Nein. Irgendwann an dem genannten Tag.

Auf Nachfrage: Meine Eltern oder meine Brüder haben das gemacht. Je nachdem wer gerade zu Hause war.

Frage: Waren die Ladungen immer für denselben Tag?

Antwort: Nein. Diese waren immer einen Tag vorher.

Frage: Gab es auch eine konkrete Uhrzeit zu der Sie dorthin gehen sollten?

Antwort: Nein. Irgendwann an dem genannten Tag.

Frage: Wenn Sie am 11.02.2011 der Ladung nicht nachgekommen sind, hätten die Beamten das am selben Tag ja nicht gewusst. Wie erklären Sie sich das?

Antwort: Nachdem ich am 10.02.2011 nicht hingegangen bin, habe ich eine Ladung für den 11.02.2011 erhalten. Die Ladung für den 10.02.2011 habe ich bereits früher erhalten. Die Ladung für den 11.02.2011 habe ich am 11.02.2011 erhalten. ..." (niederschriftliche Befragung am 11.10.2011)

Es handelt sich hier, auf den ersten Blick, nur um einen marginalen Widerspruch, dieser sollte sich aber im Lauf des Verfahrens doch noch als eines von mehreren Indizien dafür erweisen, dass die vom Beschwerdeführer behaupteten Ausreisegründe nicht der Wahrheit entsprechen.

Der Beschwerdeführer veränderte sein Vorbringen je nach Bedarf, was nicht gerade für seine Glaubwürdigkeit spricht, wie folgender Auszug aus der Verhandlungsschrift zeigt:

"... Frage: Wie viel mussten Sie für die Reise bzw. Schleppung bezahlen?

Antwort: Ich musste 5.000,- Dollar bezahlen.

Frage: Woher hatten Sie das Geld?

Antwort: Ich war 4 Monate in Russland in XXXX und habe dort gearbeitet. Ich habe mit anderen Burschen Wohnungen renoviert. ..."

(niederschriftliche Befragung beim Bundesasylamt am 11.10.2011)

" ... R: Sie haben in Russland in XXXX gearbeitet und in vier

Monaten neben der Finanzierung Ihres Lebensunterhaltes so viel verdient, dass sie US $ 5000.-, Ihrem Schlepper geben konnten. Das wären nach altem Geld fast 50 000.- österreichische Schilling (niederschriftliche Befragung am 11.10.2011 Seite 04 bzw. Akt BAA Seite 80). Warum sind Sie nicht in Russland geblieben, wenn Sie dort so gut verdient haben, sondern im Juli 2011 nach Österreich gereist?

P: Ich hätte das Geld auch in Tadschikistan verdienen können. Ich hätte dort nicht bleiben können. Die russische Regierung arbeitet mit der tadschikischen Regierung zusammen. Hätten man mich ergriffen, hätten sie mich nach Hause geschickt.

R: Wenn ich Angst davor hätte, von Russland nach Tadschikistan ausgeliefert zu werden, würde ich nicht nach Russland fahren, geschweige denn fünf Monate in Russland bleiben um dort zu arbeiten. Wie sehen Sie das?

P: Ich habe mich in XXXX versteckt gehalten. Ich habe so schnell wie möglich Russland verlassen.

R: Das wiederspricht den Angaben beim BAA, wonach Sie in den 4 Monaten in XXXX US $ 5.000,-- verdient haben.

P: Ich kann sehr gut Wohnungen renovieren. Man kann sogar über US 1.500,-- im Monat verdienen, wenn man seine Arbeit versteht.

R: Zuvor haben Sie noch behauptet, Sie hätten sich versteckt gehalten.

P: Ich habe mich auch versteckt gehalten. Ich habe gemeint, dass ich versucht habe, nicht in die Hände der Polizei zu geraten. ..."

(Verhandlungsschrift vom 02.07.2014 Seite 11).

Dass jemand, der sich vier Monate lang versteckt hält, zugleich US $ 5.000 verdient, ist nicht plausibel. Erst nach Vorhalt änderte der Beschwerdeführer sein Vorbringen und behauptete, dass er nur versucht habe, nicht in die Hände der Polizei zu geraten. Würden die Angaben des Beschwerdeführers der Wahrheit entsprechen, wären diese gleichbleibend und plausibel.

Dass der Beschwerdeführer auch in der Beschwerdeverhandlung versuchte sein Vorbringen zu ändern bzw. Ausreden zu konstruieren, rundete das Bild der Unglaubwürdigkeit ab:

"...R: Sie haben anlässlich Ihrer niederschriftlichen Befragungen am 27.07.2011 und 11.10.2011, in Gegenwart von D für die russische Sprache angegeben, dass Sie problemlos legal mit einem Flugzeug Anfang Februar 2011 Tadschikistan verlassen haben und nach Russland gereist sind. In Russland haben Sie von Februar 2011 bis Juli 2011 gearbeitet und so US $ 5000.-, verdient. (niederschriftliche Befragung am 27.07.2011 Akt BAA Seite 29 bzw. am 11.10.2011 Seite 04f bzw. Akt BAA Seite 80f). Ist das korrekt?

P: Ja, ich bin legal mit einem Pass aus Tadschikistan ausgereist. Mit Pass meine ich den Personalausweis. [...]

R: Gibt es etwas, bis Sie bis dato im Asylverfahren noch nicht vorgebracht haben?

P: Manche Sachen habe ich erst vor kurzem erfahren. Ich möchte heute neu vorbringen, dass ich erst später Neues erfahren habe. Das bezieht sich auf meine Ausreise aus Tadschikistan nach XXXX. Diese erfolgte mit einem Pass. Ich habe damals unterschrieben, dass ich das Land nicht verlassen werde. Ich dachte, dass ich einfach Glück hatte und nicht kontrolliert wurde. Viele Leute sind von Tadschikistan nach Russland geflogen. Ich habe erst später erfahren, dass mein Vater einem Zollbeamten Geld gegeben hat, dass ich das Land unbehelligt verlassen kann.

R: Wann haben Sie das erfahren?

P: Vor ca. 8 Monaten.

R: Warum haben Sie das nicht schon früher schriftlich vorgebracht?

P: Ich habe es von meinem Vater erfahren. Ich wollte dies auch schriftlich festhalten, hatte einen Termin mit meinem Anwalt, allerdings war es schon recht spät und habe mich deshalb entschlossen es Ihnen persönlich sagen.

R: Wollen Sie sonst noch etwas Neues vorbringen?

P: Nein. ..." (Verhandlungsschrift vom 02.07.2014 Seiten 06 und 09).

Für die erkennende Richterin war offensichtlich, dass der Beschwerdeführer im Lauf der Beschwerdeverhandlung versuchte Ausreden zu erfinden. Der Beschwerdeführer konnte nicht plausibel darlegen, warum er das neue Vorbringen nicht schon früher in einer schriftlichen Stellungnahme getätigt hatte. Hätte das neue Vorbringen der Wahrheit entsprochen, hätte der Beschwerdeführer zudem schon bei seiner Antwort "Ja, ich bin legal mit einem Pass aus Tadschikistan ausgereist.", auf Seite 06 der Verhandlungsschrift, eine diesbezügliche Anmerkung gemacht und nicht erst später in der Verhandlung auf Seite 09.

Beim Beschwerdeführer war nicht zu übersehen, dass dieser sein Vorbringen im Laufe des Asylverfahrens steigerte. Dieses Verhalten spricht nicht gerade für die Glaubwürdigkeit des Vorbringens. So brachte der Beschwerdeführer erstmals nach der Beschwerdeverhandlung in einer schriftlichen Stellungnahme vom 23.07.2014, eingebracht am 24.07.2014, neu vor, bei der Neuwerbung neuer Mitglieder der Demokratischen Partei Tadschikistans sehr aktiv gewesen zu sein. Auch der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann. Denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen (vgl. VwGH 07.06.2000, 2000/01/0250).

Der Beschwerdeführer behauptete beim Bundesasylamt, dass er zusammengeschlagen worden und am nächsten Tag deswegen zur Gerichtsmedizin gegangen sei und brachte zum Beweis seiner Angaben eine entsprechende Bestätigung in Vorlage:

"...Am 11.02.2011 wurde ich um 19.30 Uhr auf der Straße von 3 unbekannten Personen schwer misshandelt. Sie haben mich mit Stöcken und Händen geschlagen und mich getreten. Am 12.02.2011 bin ich zum Gerichtsmediziner gegangen. Er hat mich untersucht. Ich hatte Wunden am Kopf und mein Zustand war nicht gut. Ich hatte dann noch eine weitere Ladung für den 13.02.2011 bekommen. [...]

Frage: Warum sind Sie nach dem Vorfall ausgerechnet zu einem Gerichtsmediziner gegangen?

Antwort: Es hat mir alles wehgetan und ich wollte wissen was mir fehlt.

Frage: Warum sind Sie nicht zu einem ganz normalen Arzt gegangen?

Antwort: Wäre ich zum Arzt gegangen, hätte mich dieser ins Krankenhaus überstellt. Das wollte ich nicht, da sie mich auch dort finden könnten. ..." (niederschriftliche Befragung am 11.10.2011)

"...R: Sie haben eine medizinische Bestätigung, gerichtsmedizinisches Gutachten zur Vorlage gebracht (Akt BAA S 177). Wie sind Sie zu dieser gekommen?

P: Ich bin zur Untersuchung gegangen, da ich zusammengeschlagen wurde. Ich ging freiwillig hin. Ich wurde untersucht, es war am 11.02.2011, 19:30 Uhr wurde ich zusammengeschlagen. Danach ging ich zu der Einrichtung der Gerichtsmedizin. Das war am 12.02.2011, eine genaue Uhrzeit kann ich nicht nennen. Es war tagsüber. Ich kann mich nicht mehr an die Uhrzeit erinnern, ich weiß nicht, ob es in der Früh, zu Mittag oder abends war.

R: Wie lange waren Sie dort?

P: Ich war einige Stunden dort, da die Untersuchung lange gedauert hat. Es war spät, als ich heim kam. Genau kann ich mich nicht an die Uhrzeit erinnern.

R: Wie sind Sie zu der Bestätigung gekommen?

P: Am 15.02.2011 habe ich die Antwort von dort geholt.

R: Waren Sie vom 12.02. bis 15.02.2014 dort?

P: Nein, ich bin am 12.02 nach Hause gegangen und bin erst am 15.02. wieder hingegangen, um mir die Bestätigung abzuholen. [...]

R: Haben Sie eine Erklärung dafür, dass die gerichtsmedizinische Bestätigung, bei der es sich um ein Original handeln soll, eine Aufschrift der Nr. mit Kugelschreiber aufweist?

P: Die Unterschrift erfolgt mit Kugelschreiben. Es ist bei uns anders als hier.

R: Haben Sie eine Erklärung dafür, dass die zweite Seite, auch für einen Laien ersichtlich, auf einem anderen Papier gedruckt wurde?

P: Vielleicht war das Papier zu Ende. Ich kann das nicht sagen. ..."

(Verhandlungsschrift vom 02.07.2014 Seite 12)

Eine kriminaltechnische Untersuchung der Echtheit ist zwar mangels Vergleichsmaterials nicht möglich, aber selbst für einen Laien ist offensichtlich, dass es sich um keine echte Bestätigung handeln kann. Da diese angebliche, zweiseitige Bestätigung komplett automationsunterstützt gefertigt wurde, die Nummer der Bestätigung aber handschriftlich mit Kugelschreiber und nicht automationsunterstützt ausgefüllt wurde, bestehen jedenfalls erste Zweifel an deren Echtheit. Dazu kommt auch noch, dass das Schriftbild (Größe der Buchstaben z.B. beim Namen des Beschwerdeführers) innerhalb der ersten Seite variiert. Zudem passt die zweite Seite im Schriftbild und Ausführung nicht zur ersten Seite und wurde offensichtlich auf einem anderen Papier gedruckt (Anmerkung: die zweite Seite besteht, im Vergleich zur ersten Seite, aus "dünnerem, billigerem" Papier). Aber selbst wenn man das alles ignorieren würde, kann es sich bei der angeblichen Bestätigung nur um eine Fälschung oder zumindest eine Bestätigung mit falschem Inhalt (XXXX) handeln, weil daraus, widersprüchlich zu den Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung hervorgeht, dass die Untersuchung am 12.02.2012 begonnen und erst am 15.02.2012 beendet wurde. Der Beschwerdeführer fand offensichtlich nichts dabei im Asylverfahren bewusst gefälschte angebliche Beweismittel vorzulegen, was ihn jedenfalls persönlich unglaubwürdig macht.

Der Beschwerdeführer brachte im Beschwerdeverfahren zum Beweis seines Vorbringens beim Asylgerichtshof eine Erklärung der Demokratischen Partei Tadschikistans vom XXXX in Russisch in Vorlage und eine Erklärung der Demokratischen Partei Tadschikistans Nr. XXXX, ebenfalls in Russisch. Ein im Auftrag des Asylgerichtshofes von der Österreichischen Botschaft veranlasstes Rechercheergebnis vom XXXX zeigt jedoch auf, dass es sich hierbei tatsächlich um zwei allgemeine, öffentliche Erklärungen der Partei handelt, die nie personalisiert waren und in welche nachträglich der Name des Beschwerdeführers eingefügt wurde, was nicht nur nicht mit dem Inhalt zusammenpasst, sondern zudem selbst für einen Laien erkennbar ist, da in den beiden automationsunterstützen Schreiben der Name des Beschwerdeführers in einer anderen Schriftart (in der Bestätigung vom XXXX zusätzlich auch noch in einer anderen Schriftgröße), im Vergleich zum restlichen Dokument, eingefügt wurde. Dass im automationsunterstützt gefertigten Schreiben vom XXXX ausschließlich der XXXX handschriftlich ergänzt wurden und das ursprüngliche automationsunterstützt XXXX handschriftlich auf XXXX ausgebessert wurde ist ebenso wenig zu übersehen:

"...R: Eine Recherche eines von der österreichischen Botschaft beauftragten Vertrauensanwaltes vom XXXX hat ergeben, dass in den beiden von Ihnen in Vorlage gebrachte Erklärungen vom XXXX Ihr Name nachträglich in einem anderen Schriftformat nachtäglich eingefügt wurde. Wollen Sie sich dazu äußern?

P: Das kann nicht sein. Das ist das, was ich von der Partei bekommen ist.

R: Wollen Sie sich dazu äußern, dass es sich bei den genannten Erklärungen um öffentliche Erklärungen handelt, die nicht für Sie ausgestellt wurden oder an Sie adressiert waren. Was sagen Sie dazu?

P: Die Partei hat mir dieses Schreiben gegeben und ich habe es Ihnen übergeben. ..." (Verhandlungsschrift vom 02.07.2014 Seite 09)

Der Beschwerdeführer schreckte somit bis zuletzt im Beschwerdeverfahren nicht davor zurück, bewusst (Anmerkung: die Änderungen sind auch für einen Laien offensichtlich) gefälschte "Beweismittel" vorzulegen.

Der Beschwerdeführer ist persönlich unglaubwürdig und hat mehrfach gefälschte Beweismittel vorgelegt, weshalb die angebliche Nichtausreiseerklärung, die angeblichen Ladungen und der angebliche Parteiausweis (Anmerkung: wobei der Beschwerdeführer einmal behauptet bei der Ausstellung alleine gewesen zu sein, unmittelbar danach aber, dass 11 weitere Personen anwesend waren; zudem wurde auf dem Parteiausweis nicht wie vorgesehen, das genaue Ausstellungsdatum, sondern nur ein Ausstellungsjahr ausgefüllt) nicht geeignet sind, das nicht plausible Vorbringen des Beschwerdeführers zu unterstützen (Anmerkung: siehe auch die widersprüchlichen Angaben zur angeblichen Ladung für den 11.02.2011 weiter oben) und auch nicht weiter darauf einzugehen war, dass z.B. die angebliche Ladung Nr. XXXX nicht dem Format der anderen Ladungen entspricht und es nicht gerade für deren Echtheit spricht, dass laut Ladung zum Nachweis der Identität auch eine Geburtsurkunde ausreichen soll (siehe dazu auch Feststellungen II.1.5.3.):

"... Frage: Wo wurde Ihnen der Parteiausweis ausgestellt?

Antwort: In XXXX [...]

Frage: Wer war aller bei der Ausstellung anwesend?

Antwort: Ich war alleine.

Auf Nachfrage: Es waren noch XXXX und 10 weitere Parteimitglieder anwesend. ..." (niederschriftliche Befragung beim Bundesasylamt am 11.10.2011)

"...R: Es ist offensichtlich, dass die von Ihnen vorgelegte angebliche Ladung Nr. XXXX auf einen zu großen Zettel kopiert wurde, da dieser doppelt so breit ist, wie die Ladung selbst. Ich habe in anderen Verfahren schon derartige Ladungen gesehen, ich meine damit, genau diesen Vordruck und weiß deshalb, dass das Format nicht stimmt. Wollen Sie sich dazu äußern?

P: Das ist nicht so. Ich habe Ihnen alles vorgelegt was ich hatte. Das Format hat keine Bedeutung. [...]

R: Es wäre mir neu, dass tadschikische Geburtsurkunden ein Foto hätten.

P: Nein, sie haben kein Foto.

R: Warum sollten Sie laut Ladung eine Geburtsurkunde z.B. statt einem Pass mitnehmen, wenn diese mangels Foto nicht geeignet wäre, Ihre Identität nachzuweisen.

P: Dort steht, dass ich Identitätsbezeugende Dokumente bringen sollte.

R: Seit wann ist eine Geburtsurkunde ohne Foto ein identitätsbezeugendes Dokument?

P: Die Geburtsurkunde bekommt man, wenn man geboren wird. Aber das ist kein Identitätsdokument.

R: Der von Ihnen vorgelegte Parteiausweis zeigt, dass eine Farbkopie eingeschweißt wurde und man dann auf das eingeschweißte geschrieben hat. Wollen Sie etwas dazu sagen?

P: Bei uns bekommt man das so.

R: Auch ist der Parteiausweis schief abgeschnitten.

P: Das kommt vor.

R: Wer hat den Ausweis unterschrieben?

P: Der Aussteller.

R: Warum ist die Unterschrift mit Kugelschreiben und Ihr Name und das Jahr sind mit schwarzen Filzschreiben ausgefüllt?

P: Ich kann jetzt niemanden fragen, damals habe ich ihn so bekommen...." (Verhandlungsschrift vom 02.07.2014 Seite 10f)

Der angeblich vom Beschwerdeführer verfasste Zeitungartikel vom 29.09.2011, welcher erst mehr als sieben Monate nach der Ausreise am

17. oder 18.02.2011 des Beschwerdeführers aus Tadschikistan erschienen sein soll und in dem der Verfasser beklagt, dass Tadschiken in der Schule wenig Russisch lernen und deshalb Schwierigkeiten haben, wenn sie in Russland entgeltlich arbeiten, in Russland körperlich schwere Arbeit verrichten und in dieser Zeit von ihren Familien getrennt sind, während billigere chinesische Arbeitskräfte in Tadschikistan arbeiten, war ebenfalls nicht geeignet, das unglaubwürdige Vorbringen des Beschwerdeführers zu unterstützen. Wenn in der schriftlichen Stellungnahme vom 23.07.2014 diesbezüglich behauptet wird, dass: "... Er beschreibt die Arbeitsverhältnisse als Sklavenarbeit - von der tadschikischen Regierung gebilligt und gewollt - und verweist auf zahlreiche Todesfälle. ..." entspricht diese Behauptung nicht den Tatsachen. Nicht nur, dass im angeblich vom Beschwerdeführer verfassten Artikel entgegen der Behauptung der schriftlichen Stellungnahme vom 23.07.2014 das Wort "Sklavenarbeit" ausschließlich in Zusammenhang mit den Arbeitsverhältnissen in Russland verwendet wird, wird in dem Zeitungsartikel ausschließlich über Todesfälle in Russland geschrieben. Tatsächlich steht in dem Zeitungsartikel, dass sich tadschikische Arbeiter nach Russland begeben, um die "Reihen der Sklaven in Russland aufzufüllen". Auch wird darin nur allgemein geschrieben: "Der Bürgermeister bevorzugt Arbeiter aus China", wobei der Name eines Bürgermeisters nicht angeführt wird. Es wird nur später davon geschrieben, dass der Verfasser des Artikels von "XXXX" bzw. von seiner XXXX (Anmerkung: XXXX hat mehr als XXXX) geträumt, während er ein Jahr in XXXX gearbeitet habe. Dabei waren die Träume sehnsuchtsvoller und geradezu liebevoller Art, sozusagen ein Kompliment an XXXX.

Der Beschwerdeführer führt zudem in der schriftlichen Stellungnahme vom 23.07.2014 handschriftlich in Russisch aus, dass in dem von ihm verfassten Zeitungsartikel stehe, dass man für die Feiertage Millionen ausgebe, obwohl gleichzeitig Pensionisten und alte Leute bettelarm seien. Hätte der Beschwerdeführer den Artikel tatsächlich selbst verfasst, hätte er aber gewusst, dass in dem einzigen, angeblich von ihm stammenden, veröffentlichen Zeitungsartikel in Zusammenhang mit Feiertagen nicht von Pensionisten und alten Leuten (Anmerkung: diese werden im Artikel nicht erwähnt), sondern von Kindern die Rede ist:

"...In dem Artikel wird auch die Regierung von Tadschikistan kritisiert, die eine große Anzahl von Feiertagen in unserem bettelarmen Land durchführt und dass man für die Feiertage Millionen ausgibt, obwohl die Pensionisten und alte Leute im Land gleichzeitig bettelarm leben. ..." (Übersetzung der handschriftlichen russischen Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 23.07.2014 Übersetzung Seite 02f).

"...Ich glaube nicht, dass für die Ausbildung unserer Jugend im Bereich der Asphaltierung der Straßen (bei der Asphaltierung arbeiten jetzt die Chinesen) mehr Mittel notwendig sind, als die Mittel, die für die Begehung des Nawruz-Feiertages oder für die Begehung anderer Feiertage, von denen es in unserer Republik mehr als die Alltagstage gibt, ausgegeben werden. Für diese Feiertage werden gewaltige Mittel ausgegeben. Wer braucht solche Feiertage, wenn unsere Kinder statt zu lernen, Autos waschen oder auf dem Markt Karren schieben. ..." (Übersetzung des russischen Zeitungsartikels 29.09.2011 Seite 06f).

Nachdem der Beschwerdeführer alle Ausreisegründe frei erfunden hat und wegen seiner unrichtigen Angaben nicht glaubhaft machen konnte, dass der Zeitungsartikel tatsächlich von ihm verfasst wurde, kann auch die Behauptung in der Stellungnahme vom 23.07.2014 "Die Verfolgungsgefahren besteht also weiterhin", weil besagter Zeitungsartikel veröffentlicht worden sei, nicht nachvollzogen werden.

Wenn zusammen mit der Stellungnahme vom 23.07.2014 Berichte vom 14.10.2011 und 30.09.2011 in Vorlage gebracht werden, wonach ein tadschikisches Gericht einen Reporter verurteilt habe, war darauf schon allein auf Grund des Umstandes, dass jeder konkrete Einzelfall zu prüfen ist und es sich beim Beschwerdeführer auch um keinen Reporter handelt, nicht weiter einzugehen.

Das gilt auch für die angebliche "Zeugin", da diese keine Augenzeugin aus Tadschikistan ist, sondern ihre Informationen ausschließlich vom "Hörensagen" vom Beschwerdeführer selbst in Österreich erhalten hat:

"...R: Warum hat die Zeugin Asyl bekommen?

P: Sie ist so wie ich ein Parteimitglied. Jeder der bei der Partei war, hat eigene Probleme.

R: Die Zeugin (Z) hat wegen ihrer bloßen Parteimitgliedschaft Asyl bekommen?

P: Genau weiß ich das nicht. [...]

R: Woher wissen Sie, dass die Dame Parteimitglied ist, Haben Sie einen Ausweis gesehen?

P: Nein. Ich habe keinen Ausweis gesehen. Ich weiß genau, dass sie Parteimitglied ist, weil sie in Österreich den Flüchtlingsstatus hat.

R: Wäre die Dame nicht anerkannter Flüchtling, würden Sie nicht sicher wissen, ob sie Parteimitglied ist?

P: Ja. Außerdem habe ich mit ihr gesprochen, deshalb weiß ich, dass sie Parteimitglied ist.

R: Wann hat Sie Ihnen gesagt, dass sie Parteimitglied ist?

P: Ich kann kein Datum nennen. Sie hat es mir bei einem Gespräch in Österreich erzählt.

R: Wieso kann die Dame bezeugen, dass Sie Parteimitglied sind?

P: Weil ich ihr das in Österreich gesagt habe.

R: Somit ist die Dame eine Zeugin von Hörensagen. D.h. sämtliche Informationen beruhen darauf, was Sie ihr in Österreich erzählt haben.

P: Ich kannte sie in Tadschikistan ja nur vom Sehen. [...]

R: Wusste die Dame bevor Sie sie in Österreich wiedergesehen haben, Ihr Geburtsdatum?

P: Nein. Sie hat das Schreiben ja erst am 12.04.2014 in Österreich verfasst.

R: Wann war die Dame dabei, als Sie Parteiproschüren verteilt haben?

P: Ich habe mit ihr nie Parteiproschüren verteilt.

R: Hat die Dame Ihre Ladungen gesehen oder weiß sie davon nur durch Ihre Erzählungen?

P: Ich glaube, dass sie die Ladungen, wenn dann erst in Österreich gesehen hat, weil ich sie ihr gezeigt haben.

R: Was konkret haben Sie mit der Dame gearbeitet bzw. wie hat Ihre konkrete Zusammenarbeit ausgesehen?

P: Ich habe mit ihr in Tadschikistan nicht zusammengearbeitet. ..."

(Verhandlungsschrift vom 02.07.2014 Seite 13ff).

Sämtliche schriftliche Ausführungen der angeblichen "Zeugin" bezüglich der angeblichen politischen Tätigkeit des Beschwerdeführers, zu seinen angeblichen Ladungen zur Polizei, wie etwa in deren Stellungnahme vom 12.04.2014, welche mit Schreiben vom 01.07.2014 samt Übersetzung übermittelt wurde, beruhen ausschließlich auf den Behauptungen des Beschwerdeführers gegenüber der "Zeugin" in Österreich bzw. seinen Erzählungen in Österreich über angebliche Vorfälle in Tadschikistan. Somit waren die Angaben der angeblichen "Zeugin" auch nicht geeignet das unglaubwürdige Vorbringen des Beschwerdeführers zu unterstützten.

Der Vollständigkeit halber sei darauf verwiesen, dass auf Grund der aktuellen Länderfeststellungen XXXX die erkennende Richterin nicht davon ausgeht, dass eine asylrelevante Verfolgung in Tadschikistan, alleine auf Grund der Mitgliedschaft bei der legalen Demokratischen Partei Tadschikistans vorliegt. Auch aus einer Accord Anfragebeantwortung vom XXXX zum Thema Demokratische Partei Tadschikistans, welche der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Stellungnahme vom 23.07.2014 in Vorlage brachte, ist nichts Gegenteiliges zu entnehmen und konnte vom Beschwerdeführer auch nicht glaubhaft gemacht werden.

Die zur Entscheidung berufene Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes ist, nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung, auf Grund ihres persönlichen Eindrucks, des Aussageverhaltens des Beschwerdeführer und der Vorlage gefälschter Beweismittel davon überzeugt, dass der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise problemlos in seinem Herkunftsstaat gelebt hat, und sämtliche von ihm behaupteten Ausreisegründe frei erfunden sind.

Aus allen diesen Gründen konnte im konkreten Fall des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Tadschikistan einer, wie immer gearteten, Verfolgung ausgesetzt wäre.

II.2.3. Die Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer gebildet ist und zu seinen Verwandten im Herkunftsstaat (XXXX, ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahmen beim Bundesasylamt und der am 02.07.2014 im Bundesverwaltungsgericht stattgefundenen Beschwerdeverhandlung.

II.2.4. Die Feststellungen zur Situation des Beschwerdeführers in Österreich und zu zahlreichen Verwandten im Herkunftsstaat (XXXX beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers im Lauf des Asylverfahrens und aktuellen Auszügen aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister, dem Grundversorgungssystem, der Rechtsberater-Datenbank des Bundesministeriums für Inneres und dem integrierten zentralen Fremdenregister.

II.2.5. Die Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers (XXXX beruhen auf dem in der Beschwerdeverhandlung vom 02.07.2014 zitierten Dokumentationsmaterial (Verhandlungsschrift Seiten 15ff). Die Parteien des Beschwerdeverfahrens haben keinen Einwand gegen die Heranziehung der ihnen in der Beschwerdeverhandlung zur Kenntnis gebrachten Informationsquellen erhoben. Die herangezogenen Berichte und Informationsquellen stammen hauptsächlich von staatlichen Institutionen oder diesen nahestehenden Einrichtungen und es gibt keine Anhaltspunkte dafür, Zweifel an deren Objektivität und Unparteilichkeit aufkommen zu lassen. Die inhaltlich übereinstimmenden Länderberichte befassen sich mit der aktuellen Lage in Tadschikistan.

II.3. Rechtliche Beurteilung:

Mit 01. Jänner 2014 wird der Asylgerichtshof zum Verwaltungsgericht des Bundes

(Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 164/2013).

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt

(§ 58 Abs. 2 VwGVG, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013).

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG).

Zu A)

Zu Spruchpunkt I.

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 19.04.2001, 99/20/0273).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (§ 11 Abs. 1 AsylG).

Wie aus den Länderfeststellungen hervorgeht (siehe dazu II.1.5.10.), hat die in Tadschikistan legale Demokratische Partei Tadschikistans ungefähr 10 000 Mitglieder und es sind von Amts wegen keinerlei Anhaltspunkte erkennbar, dass deren Mitglieder, wegen der bloßen Parteimitgliedschaft, im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers verfolgt werden.

Der Beschwerdeführer konnte aus den in der Beweiswürdigung dargelegten Erwägungen weder eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende maßgebliche Gefahr asylrelevanter Verfolgung in seinem Herkunftsstaat glaubhaft machen, noch waren von Amts wegen Anhaltspunkte für eine solche ableitbar, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen war.

Zu Spruchpunkt II.

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigen einem Fremden zuzuerkennen,

der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder

dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden (§ 8 Abs. 2 AsylG).

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulation gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573).

Gemäß § 50 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG), ist die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Gemäß § 50 Abs. 2 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 (FrG 1997) verweisen wird, die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes an deren Stelle.

Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinen Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des § 57 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG 1997 glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 02.08.2000, 98/21/0461, VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011).

Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu sämtlichen angeblichen Ausreisegründen war als unglaubwürdig zu werten (siehe Beweiswürdigung II.2.2.) und es bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre, weshalb kein Fall des § 50 Abs. 2 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, vorliegt.

§ 50 Abs. 1 FPG verweist auf Art 2 oder 3 EMRK. Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG 1997 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.1997, 98/21/0427).

Vor dem Hintergrund der genannten Erkenntnisquellen und den darauf basierenden Feststellungen finden sich weder Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des § 50 Abs. 1 FPG ausgesetzt sein würde, noch das "außergewöhnliche Umstände" der Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat entgegenstünden. Es lässt sich nicht ersehen, dass es dem Beschwerdeführer nach Tadschikistan an der notdürftigsten Lebensgrundlage fehlen würde.

Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat in Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443).

Im eben zitierten Erkenntnis des VwGH wird die maßgebliche Judikatur des EGMR dargestellt. Vor dem Hintergrund dieser Judikatur kommt es unter dem hier interessierenden Aspekt darauf an, ob die Abschiebung die betreffende Person in eine "unmenschliche Lage" versetzen würde.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich sämtlicher Ausreisegründe war unglaubwürdig. Es ist somit nicht zu befürchten, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat Angst vor Verfolgung haben muss. Der gesunde Beschwerdeführer verfügt über einen Universitätsabschluss. Der Beschwerdeführer war in den Jahren vor seiner Ausreise in der Lage den Lebensunterhalt zu bestreiten. Der Beschwerdeführer hat vor seiner Ausreise im Elternhaus gelebt und als XXXX gearbeitet, 40 Kunden betreut und es ist ihm finanziell gut gegangen. Er wird bei einer Rückkehr daher wieder am Arbeitsmarkt Fuß fassen und damit auch wieder das zum Überleben Notwendige kraft eigener Arbeit erwirtschaften können. Zudem hat der Beschwerdeführer, der sich seit etwas mehr als drei Jahren in Österreich aufhält, mit seinen Eltern, drei Brüdern und einer Schwester, die keine finanziellen Probleme in Tadschikistan haben, noch Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat.

Selbst wenn die wirtschaftliche Lage in Tadschikistan schlechter ist als jene in Österreich, wäre es dem Beschwerdeführer zumutbar, durch eine notfalls auch weniger attraktive Arbeit den unbedingt notwenigen Lebensunterhalt zu bestreiten. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können. Dass der Beschwerdeführer Hunger leiden müsste, hat sich im Verfahren nicht ergeben. Seine Eltern, drei Brüder und eine Schwester leben nach wie vor im Herkunftsstaat. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Tadschikistan eine extrem schlechte wirtschaftliche Lage und "außergewöhnliche Umstände" wie etwa Hungertod, unzureichende medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens drohen würden.

Für Tadschikistan kann auch unter Berücksichtigung der Länderfeststellungen (XXXX) nicht festgestellt werden, dass in diesem Staat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine politische Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat als unrechtmäßig erscheinen ließe.

Irgendein besonderes "real risk", dass es durch die Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde, kann nicht erkannt werden, außergewöhnliche Umstände im Sinne der Judikatur des EGMR, die gegen eine Abschiebung nach Tadschikistan sprechen würden, sind nicht erkennbar.

Im Ergebnis war daher auch der Ausspruch in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen und die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. abzuweisen.

Zu Spruchpunkt III.

Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen (§ 75 Abs. 20 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013).

Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird (§ 55 Abs. 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012).

Liegt gemäß § 55 Abs. 2 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist

(§ 9 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 [BFA-VG]) .

Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ist der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre (§ 9 Abs. 3 BFA-VG).

Gemäß § 52 Abs. 2 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Gemäß § 46 Abs. 1 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn

1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,

2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,

3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder

4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979).

Der ledige, seit XXXX nach moslemischem Ritus verheiratete, kinderlose Beschwerdeführer hat keine Angehörigen im Bundesgebiet. Selbst wenn sich der Beschwerdeführer im März 2012 in eine Asylwerberin verliebt hat, stellen sowohl der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte als auch der Verwaltungsgerichtshof in ihrer Rechtsprechung darauf ab, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die betroffenen Personen bewusst waren, der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes sei derart, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland von vornherein unsicher ist (VwGH 30.04.2009, 2009/21/086, VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721 und die dort zitierte EGMR-Judikatur).

Im konkreten Beschwerdefall ist auf die Entscheidung des EGMR vom 11. April 2006,

Nr. 61292/00 (Useinov gegen die Niederlande) hinzuweisen, der ein Beschwerdefall zu Grunde lag, in dem ein Fremder, der mit einer Inländerin zwei gemeinsame minderjährige Kinder hatte und bereits mehrere Jahre in den Niederlanden lebte, aber nicht damit rechnen durfte, sich auf Dauer in diesem Staat niederlassen zu dürfen, ausgewiesen wurde. In dieser Entscheidung erachtete der EGMR die Bestimmung des Art. 8 EMRK als durch die Ausweisung des Fremden nicht verletzt (vgl. zu dieser Entscheidung auch VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721).

In seinem Urteil vom 08. April 2008, Nr. 21878/06 (Nnyanzi gegen das Vereinigte Königreich), führte der EGMR zur behaupteten Verletzung des Art. 8 EMRK aus, es sei in dem diesem Urteil zu Grunde liegenden Beschwerdefall nicht erforderlich, darüber zu entscheiden, ob die Beziehungen, welche die Beschwerdeführerin während ihres beinahe zehnjährigen Aufenthaltes im Vereinigten Königreich begründet habe, ein Privatleben im Sinne des Art. 8 EMRK darstellten. Selbst unter der Annahme, dass dem so wäre, sei die in Aussicht genommene Abschiebung der Beschwerdeführerin in ihr Heimatland gesetzlich vorgesehen und durch ein legitimes Ziel, nämlich das der Aufrechterhaltung und Stärkung der Einwanderungskontrolle, motiviert. Anders als in dem, dem Urteil des EGMR vom

18. Oktober 2006, Nr. 46410/99 (Üner gegen die Niederlande) zu Grunde liegenden Fall, sei die Beschwerdeführerin kein niedergelassener Einwanderer, und es sei ihr nie ein Bleiberecht im Vereinigten Königreich erteilt worden. Ihr Aufenthalt dort während der Anhängigkeit ihrer verschiedenen Asylanträge (und Menschenrechtsbeschwerden) sei immer prekär gewesen und ihre Abschiebung auf Grund der Abweisung dieser Anträge durch eine behauptete Verzögerung ihrer Erledigung durch die Behörden nicht unverhältnismäßig.

Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.3.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).

Im Erkenntnis vom 26. Juni 2007, Zahl 2007/01/0479, hat der Verwaltungsgerichtshof - unter Hinweis auf das Erkenntnis des VfGH vom 17. März 2005, VfSlg. 17.516, und die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Fremdensachen - darauf hingewiesen, dass auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen ist, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (VwGH 17.02.2007, 2006/01/0216).

Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; VwGH 16.01.2007, 2006/18/0453; jeweils VwGH 08.11.2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; VwGH 22.06.2006, 2006/21/0109; VwGH 20.09.2006, 2005/01/0699).

Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190).

Bei der Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005, S. 282ff).

Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und VfGH auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei sind Beginn, Dauer und Rechtsmäßigkeit des Aufenthalts, wobei bezüglich der Dauer vom EGMR keine fixen zeitlichen Vorgaben gemacht werden, zu berücksichtigen; das Ausmaß der Integration im Aufenthaltsstaat, die sich in intensiven Bindungen zu Dritten, in der Selbsterhaltungsfähigkeit, Schul- und Berufsausbildung, in der Teilnahme am sozialen Leben und der tatsächlichen beruflichen Beschäftigung; Bindung zum Heimatstaat; die strafrechtliche Unbescholtenheit bzw. bei strafrechtlichen Verurteilungen auch die Schwere der Delikte und die Perspektive einer Besserung/Resozialisierung des Betroffenen bzw. die durch die Aufenthaltsbeendigung erzielbare Abwehr neuerlicher Tatbegehungen; Verstöße gegen das Einwanderungsrecht.

Geht man im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich aus, fällt die gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes zu Lasten des Beschwerdeführers aus und würde die Ausweisung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des

Art. 8 Abs. 2 EMRK darstellen.

Der Beschwerdeführer gelangte zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal in das Bundesgebiet und stellte, vor etwas mehr als drei Jahren einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Aufenthalt des XXXX Beschwerdeführers im Bundesgebiet währt demnach noch nicht besonders lange. Der Beschwerdeführer ist nicht aus Furcht vor Verfolgung(sgefahr) aus seinem Herkunftsstaat ausgereist, sondern hat seine angebliche Verfolgung im Herkunftsstaat frei erfunden und diesbezüglich bei den österreichischen Behörden und dem Bundesverwaltungsgericht bis zuletzt bewusst unwahre Angaben gemacht und zudem auch noch gefälschte, angebliche Beweismittel vorgelegt. Der Beschwerdeführer hat seine Lebensgefährtin erst nachdem sein erstinstanzliches Asylverfahren bereits mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.10.2011 negativ beschieden worden war, nach deren illegaler Einreise im März 2012, in Österreich kennengelernt. Er und seine nunmehrige Lebensgefährtin konnten daher nie auf die Erteilung eines dauernden Aufenthaltsrechtes für den Beschwerdeführer vertrauen. Das Paar musste sich von Anbeginn an der Unsicherheit des Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers bewusst sein. Dem Beschwerdeführer wurden auch in der Beschwerdeverhandlung beim Bundesverwaltungsgericht am 02.07.2014 seine widersprüchlichen Angaben zur Kenntnis gebracht. Die danach stattgefundene moslemische Eheschließung am XXXX erfolgte vor diesem Hintergrund. Laut Auskunft aus dem zentralen Melderegister ist die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers erst sei 21.08.2014 an der Adresse, an der Beschwerdeführer seit 10.08.2012 gemeldet ist, gemeldet. Es war für den Beschwerdeführer bereits von Anfang an vorhersehbar, dass es im Falle der Bestätigung der bereits erlassenen erstinstanzlichen negativen Entscheidung zu einer Aufenthaltsbeendigung kommt. Ein gemeinsamer Wohnsitz in einer Unterkunft der XXXX seit 21.08.2014 mit seiner Lebensgefährtin, XXXX XXXXXXXX

XXXX, war dem Beschwerdeführer lediglich auf Grund des unberechtigten Antrags auf internationalen Schutz möglich und erlaubt.

Das Gewicht eines zwischenzeitig entstandenen Privat- und Familienlebens wird somit schon dadurch gemindert, dass sich der Beschwerdeführer nicht darauf verlassen konnte, sein Leben auch nach Beendigung des Asylverfahrens in Österreich fortzuführen, sich also zum Zeitpunkt, in dem die Bindungen entstanden sind, des unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein hätte müssen.

Der Beschwerdeführer hat außer seiner Lebensgefährtin keine Bindungen im Bundesgebiet. Er spricht zwar schon Deutsch, versteht aber noch nicht alles, ist nicht selbsterhaltungsfähig und bezieht Leistungen aus der Grundversorgung. Der Beschwerdeführer verbringt die Tage in Österreich damit Deutsch zu lernen, in einem Fitnessstudio zu trainieren, sich die Bundeshauptstadt anzusehen und Fern zu sehen. Er hat alle Angehörigen im Herkunftsstaat, darunter seine Eltern und vier Geschwister, wo er die ersten XXXX seines Lebens verbracht hat. Der unbescholtene Beschwerdeführer hat kein besonderes Maß an sozialer und wirtschaftlicher Integration dargetan. Die geltend gemachten persönlichen Beziehungen zu einer Asylwerberin in Österreich reichen nicht aus, dass unter dem Gesichtspunkt des

Art. 8 EMRK von einer Ausweisung hätte Abstand genommen werden und akzeptiert werden müssen, dass der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten letztlich versucht, in Bezug auf seinen Aufenthalt in Österreich vollendete Tatsachen zu schaffen.

Das Bundesverwaltungsgericht kann keine unzumutbaren Härten in einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat erkennen. Insbesondere führt ein Vergleich der Verhältnisse in Österreich zu jenen in Tadschikistan zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat, in welchem er die ersten XXXX und somit den prägenden und weit überwiegenden Teil seines Leben verbracht hat, noch über familiäre und soziale Anknüpfungspunkte verfügt. Der Beschwerdeführer spricht sowohl die russische als auch die tadschikische Sprache, sodass auch seine Wiedereingliederung und die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit an keiner Sprachbarriere scheitern und vor diesem Gesichtspunkt nicht unmöglich erscheinen. Weiters ist der Beschwerdeführer mit den Gepflogenheiten der tadschikischen Gesellschaft vertraut. Er wurde im Herkunftsstaat zu Akademiker ausgebildet, ist arbeitswillig und wird somit durchaus wieder in der Lage sein, den Lebensunterhalt für sich zu bestreiten. Nach alledem kann nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer seinem Kulturkreis völlig entrückt wäre und sich in seiner Heimat überhaupt nicht mehr zurechtfinden würde, zumal er in der Beschwerdeverhandlung angeben hat, dass er per Internet Kontakt zu Tadschikistan hält (Verhandlungsschrift vom 02.07.2014 Seite 10).

Die Interessen der Republik Österreich an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens als Teil der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, des wirtschaftlichen Wohls des Landes durch Vermeidung unkontrollierter Zuwanderung wiegen im gegenständlichen Fall insgesamt höher als die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet. Allein ein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt kann nämlich keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber sich rechtstreu Verhaltenden führen (VfGH 12.06.2010, U 613/10-10, vgl. idS VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007).

Dem Beschwerdeführer ist es nicht verwehrt, bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG in das Bundesgebiet zurückzukehren. Es kann ein durch Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften und Missbrauch des Asylverfahrens erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen (VfGH 12.06.2010, U 613/10-10). Es kann als allgemein anerkannter Rechtsgrundsatz gelten, dass aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen (vgl. idS VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007).

Da somit nach Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichtes eine Rückkehrentscheidung betreffend den Beschwerdeführer in Bezug auf Tadschikistan zulässig ist, ist das Verfahren an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen. Die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung sind für das Bundesamt jedoch nicht bindend.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im konkreten Fall ist die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. In der Beweiswürdigung wurde ausführlich, unter Bezugnahme auf Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Asylverfahren (siehe dazu oben II.2.2.), ausgeführt, dass den Angaben des Beschwerdeführers keine Glaubwürdigkeit zuzubilligen war und sämtliche Angaben zu den behaupteten Ausreisegründen nicht den Tatsachen entsprechen. Dieses Erkenntnis beschäftigt sich vor allem mit der Erforschung und Feststellung von Tatsachen und es ergaben sich im Lauf des Verfahrens keine Hinweise auf das Vorliegen von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der langjährigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Asylverfahren ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe dazu die unter II.3. Rechtliche Beurteilung zu A) zu Spruchpunkt I. und zu Spruchpunkt II. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Asylverfahren auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen treffen klare, im Sinne von eindeutigen Regelungen (vgl. OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

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