W173 2004686-1•BVwG W173 2004686-1
W173 2004686-1Tribunal administratif fédéral29 août 2014
Beitragszuschlag, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung
W173 2004686-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin, Dr. Margit Möslinger-Gehmayr, als Einzelrichterin betreffend die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid der XXXX Gebietskrankenkasse vom 24.7.2013, Zl. XXXX, beschlossen:
A)
Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufgehoben und zur neuerlichen Erlassung eines Bescheids an die belangte Behörde, XXXX Gebietskrankenkasse, zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1. Anlässlich einer Kontrolle durch die Finanzpolizei des Finanzamtes XXXXTeam am 20.4.2013 wurde Herr XXXX, VSNR XXXX, im Auftrag des Beschwerdeführers (in der Folge BF) arbeitend in XXXX, angetroffen. Herr XXXX war vom BF nicht zur Sozialversicherung angemeldet.
Im Rahmen der im Verwaltungsstrafverfahren erfolgten Einvernahme am 18.6.2013 durch die BH XXXX gab XXXX an, nach mündlich erteiltem Auftrag des Grundstückseigentümers XXXX Erdarbeiten vorgenommen zu haben. Dabei seien mit einem Minibagger Begradigung vorgenommen worden. Die teilweise bestehende Betonwandleiste habe entfernt werden müssen. Patten seien gelegt worden. Die über einen Zeitraum vom 8.4.2013 bis 20.4.2013 durchgeführten Tätigkeiten seien im Rahmen seiner Gewerbeberichtigung erbracht worden. Herr XXXXsei von ihm nicht beschäftigt worden. Vielmehr handle es sich um eine freiwillige und unentgeltliche Freundschaftsdienstleistung. Beide Familien stünden im besten Einvernehmen. Gemeinsame Unternehmungen würden durchführen. Wertgegenstände (alte Kinderschaukel, altes Trampolin, Sand) seien für die Kindern von XXXXkostenlos überlassen worden. Der BF habe Herrn XXXX auch schon beim Bodenverlegen in seiner neuen Wohnung geholfen. Um sich zu revanchieren, sei die Vereinbarung getroffen worden, den BF am 20.4.2013 unentgeltlich bei seiner Tätigkeit behilflich zu sein. Herrn XXXX habe an diesem Tag hauptsächlich Material mit der Schiebetruhe beginnend um 8:00 Uhr bis gegen 16:00 Uhr verführt. Ein anmeldepflichtiges Beschäftigungsverhältnis sei damit nicht vorgelegen.
Am 8.7.2013 wurde Herr XXXX ebensfalls im Rahmen des Verwaltungsstrafverfahrens als Zeuge dazu von der Bezirkshauptmannschaft XXXX einvernommen. Er gab an, im Rahmen seines Engagements bei der Feuerwehr den BF kennen gelernt zu haben. Es habe sich eine Freundschaft entwickelt, wobei Gartenspielgeräte ausgetauscht worden bzw. man sich habe Sachen zukommen lassen. Der Zeuge habe sich dadurch auch in gewisser Weise verpflichtet gefühlt. Auf Ersuchen des BF habe ihm der Zeuge als Gegenleistung für die erwähnten Gegenstände am 20.4.2013 auf der genannten Baustelle von 8:00 bis 16:00 Uhr geholfen. Dabei habe er Material mit der Schiebetruhe transportiert. Bei seiner Arbeitsaufnahme sei der Terrassenbereich bereits mit Betonsteinen eingefasst gewesen. Anschließend habe der Zeuge das eingebrachte Material mit der Rüttelplatte verdichtet. Der Zeuge sowie Herr XXXX und XXXX hätten das Material, das der BF mit dem Bagger in die Schiebetruhen geschüttet habe, verführt. Aufgrund des vom Regen sehr durchnässten Bodens hätten diese Arbeiten nur auf diese Weise durchgeführt werden können. Nach Ansicht des Zeugens handle sich dabei um einen reinen Freundschaftsdienst gegenüber den BF. Für diese Leistung habe der BF mit dem Zeugen keine Gegenleistung vereinbart. Der Zeuge sei seit 8.4.2013 bei der Firma XXXX mit einer täglichen siebenstündigen Arbeitszeit beschäftigt.
2. Mit Bescheid vom 24.7.2013, Zl. XXXX, zugestellt am 26.7.2013, wurde dem BF gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG ein Beitragszuschlag in der Höhe von Euro 1.300,00 auferlegt. In der Bescheidbegründung wurde auf die maßgeblichen Bestimmungen gemäß ASVG zur Anmeldepflicht von meldepflichtigen Personen zur Pflichtversicherung vor Arbeitsantritt beim zuständigen Versicherungsträger und zur Beitragszuschlagsvorschreibung bei Missachtung der Anmeldepflicht in Verbindung mit der Zusammensetzung des Beitragszuschlages aus zwei Teilbeträgen hingewiesen. Im Rahmen der Betretung am 20.4.2013 durch das FinanzamtXXXX/Team Finanzpolizei sei festgestellt worden, dass für den meldepflichtigen Dienstnehmer, XXXX, VSNR XXXX, zumindest am 20.4.2013 die Anmeldung nicht vor Arbeitsantritt erstattet worden sei. Der Beitragszuschlag in der Höhe von Euro 1.300,-- setze sich aus dem Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung (Euro 500,--) und den Teilbetrag für den Prüfeinsatz (Euro 800,--) zusammen.
3. Gegen diesen Bescheid erhob der BF am 5.8.2013 Beschwerde. Begründend wurde vorgebracht, dass der am 20.4.2013 mit dem BF in XXXX tätige XXXX ein langjähriger Freund sei, dem der BF im letzten Jahr für sein Kind ein Trampolin, eine Kinderrutsche und Sand für die Sandkiste zukommen lassen und ihm bei Arbeiten in seiner Wohnung geholfen habe. Um sich zu revanchieren, habe der BF mit XXXX für 20.4.2013 vereinbart, ihm einmalig unentgeltlich behilflich zu sein. Es liege kein an meldepflichtiges Beschäftigungsverhältnis des XXXX vor. Der Beitragszuschlag in der Höhe von Euro 1.300,-- sei dem BF daher nicht vorzuschreiben. Dazu legte er die oben genannten Niederschriften über die Einvernahmen im Verwaltungsstrafverfahren bei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Sachverhalt ist aus der Schilderung des Verfahrensgangs und insbesondere der darin wiedergegebenen Bescheidbegründung ersichtlich.
Zu Spruchpunkt A)
2.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da gegenständlich eine Beitragszuschlagssache und damit eine ASVG - Verwaltungssache gemäß § 410 Abs 1 Z 5 ASVG zu entscheiden ist, liegt bereits dem Grunde nach gemäß § 414 Abs 2 ASVG idF BGBl I 2013/139 e contrario keine Rechtssache vor, die zu einer Senatszuständigkeit im Beschwerdeverfahren vor dem BVwG führen könnte. Es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
2.2. Das erkennende Gericht sieht seine Zuständigkeit zur Rechtsmittelerledigung gegenständlich in Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG iZm dem Umstand begründet, dass der Landeshauptmann bis 31.12.2013 im Instanzenzug der XXXX übergeordnete Behörde war, und daher das BVwG in diese Rechtsmittelzuständigkeit eintritt.
Einsprüche iSd Diktion bis 31.12.2013 sind damit verfassungskonform teleologisch als Beschwerden nach dem VwGVG zu werten.
2.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28. (1) [...]
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(4) Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
[...]
Beitragszuschläge
§ 113. (1) Den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn
Z 1...
Z 2. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 nicht
oder verspätet erstattet wurde oder
Z 3........
[....]
(3)...........
Bei der Festsetzung des Beitragszuschlages hat der
Versicherungsträger die wirtschaftlichen Verhältnisse der die
Beiträge schuldenden Person und die Art des Meldeverstoßes zu
berücksichtigen; ...............
(4) Werden gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten, so kann ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) vorgeschrieben werden.
(5) Der Beitragszuschlag wird vom Versicherungsträger, an den die Meldung zu erstatten ist oder dem die Unterlagen vorzulegen sind, vorgeschrieben; er berührt die Verpflichtung zur Bezahlung der fälligen Beiträge nicht.
[...]
2.6. Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Judikatur zur Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts gemäß § 28 VwGVG (vgl VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063) grundsätzlich von einem prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte aus. Eine meritorische Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes liegt jedenfalls gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG vor, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies ist der Fall, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde. Davon ist auszugehen, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.
Die verbleibenden Ausnahmen von der meritorischen Entscheidung in der Sache selbst sind strikt auf den ihnen gesetzlich zugewiesenen Raum beschränkt. Die in § 28 Abs. 3 2.Satz VwGVG verankerte Zurückverweisungsentscheidung stellt eine solche Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungsbefugnis der Verwaltungsgerichte dar. Normative Zielsetzung ist bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken von der Möglichkeit der Zurückverweisung Gebrauch zu machen. Davon ist auszugehen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Wird das Treffen einer meritorischen Entscheidung verneint, hat das Verwaltungsgericht auch nachvollziehbar zu begründen, dass die Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 VwGVG nicht vorliegen (vgl BVwG, 25.7.2014, W 173 1428701-1/4E).
Gemäß § 113 Abs. 1 ASVG kann ein Betragszugschlag vorgeschrieben werden, wenn die Pflichtversicherungsanmeldung nicht vor Arbeitsantritt erfolgt ist. Dabei sind Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 2 ASVG Personen gemäß § 4 Abs. 4 leg. cit. gleichzustellen, die aufgrund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichtet sind (vgl VwGH 24.4.2014, 2012/08/0081; 5.5.2014, 2012/04/0084). Damit stellt der Tatbestand des § 113 Abs. 1 iVm Abs. 2 leg. cit. auf das Unterlassen einer Anmeldung "zur Pflichtversicherung" durch den Dienstgeber ab (vgl VwGH 10.4.2013, 2012/08/0231). Nur in jenen Fällen, in denen jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen arbeitend unter solche Umständen angetroffen wird, die nach der Lebenserfahrung üblicher Weise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, ist die Behörde berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinne auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden können, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen (vgl VwGH 20.3.2014, 2012/08/0014; 10.4.2013, 2011/08/0365).
Die Möglichkeit der Darlegung atypischer Umstände wurde dem BF insofern von der belangten Behörde vorenthalten, als sie in der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation, ohne dem BF die Möglichkeit einer Stellungnahme einzuräumen, von einem Dienstverhältnis zwischen dem BF und XXXX ausging, das nicht vor Arbeitsantritt gemeldet worden sei. Wie sich aus der Aktenlage ergibt, wurde ein solches bestehendes Dienstverhältnis bereits in der Einvernahme des BF am 18.6.2013 vor der Bezirksverwaltungsbehörde im Rahmen des Verwaltungsstrafverfahrens von diesem vor Erlassung des angefochtenen Bescheides bestritten. Der BF stützte sich bei dieser Einvernahme darauf, dass sein Freund XXXX im Rahmen Freundschaftsdienstes als Gegenleistung dem BF bei der Erfüllung seines Auftrages ausschließlich am 20.4.2013 von 8:00 Uhr bis 16:00 Uhr geholfen habe. Ein Dienstverhältnis habe somit nicht bestanden. Dieses Vorbringen des BF spiegelt sich auch in der gegenständlichen Beschwerde wider, der die oben genannten Niederschriften beilagen. Von einem Freundschaftsdienst sprach auch XXXX in seiner Einvernahme vom 8.7.2013 im Rahmen des Verwaltungsstrafverfahrens.
Aufgabe der belangten Behörde wäre es gewesen, dem BF jedenfalls die Möglichkeit zur Darlegung von atypischen Umständen im Rahmen einer Stellungsnahmemöglichkeit einzuräumen. Sollte sich dabei der BF ebenfalls auf eine Freundschaftsdienstleistung von XXXX rechtfertigende Darlegung stützen, wäre als Vorfrage zu klären, inwiefern die Tätigkeit von Herrn XXXX als Freundschafts- und Gefälligkeitsdienstleistung im Sinne der Judikatur (vgl VwGH 20.5.2014, 2012/08/0257) zu werten wäre, oder es sich dabei um eine gemäß § 33 ASVG meldepflichtige Beschäftigung im Verfahren zur Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß § 113 Abs. 1 ASVG - wie auch in einem Verwaltungsstrafverfahren nach § 111 ASVG - handelt (vgl VwGH 4.8.2014, 2012/08/0132; BVwG, 25.7.2014, W173 2005671-1/5E). Für die Abgrenzung zwischen einem Gefälligkeitsdienst und einer Beschäftigung ist eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Abgesehen von der entsprechenden Mitwirkungspflicht des BF, zumal es sich bei der Beantwortung der Frage, ob ein Freundschaft- oder Gefälligkeitsdienst von XXXX vorliegt, maßgeblich um Umstände und Motive handelt, die zumeist der Privatsphäre des BF zuzuordnen sind, und daher nicht ohne weiteres der Behörde zur Kenntnis gelangen, besteht grundsätzlich die Verpflichtung der belangten Behörde zur amtswegigen Erforschung des für die Entscheidung notwendigen Sachverhaltes (vgl VwGH 20.5.2014, 2012/08/0257). Eine entsprechende Abwägung hätte im Bescheid zu erfolgen (vgl VwGH 24.4.2014, 2012/08/0134).
In der gegenständlichen Fallkonstellation ist auf Grund der Aktenlage der entscheidungsrelevante Sachverhalt im verwaltungsbehördlichen Verfahren nicht geklärt worden. Dies ergibt sich bereits aus der Zusammenschau der im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen mit dem Vorbringen in der dagegen erhobenen Beschwerde. Der angefochtene Bescheid der belangten Behörde und das diesem zu Grunde liegende Verfahren sind im Ergebnis so mangelhaft, dass die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zu Last eines neuen Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG unvermeidlich ist. Vielmehr wird der Eindruck vermittelt, die belangte Behörde wolle sich allfällige Ermittlungsschritte auf Grund eines vorweg hintangehaltenen Vorbringen des BF, das möglicher Weise als Darlegung von atypischen Umständen iSd oben zitierten Judikatur zu werden gewesen wären, ersparen. Allfällige schwierige Ermittlungen wurden so unterbunden, damit diese durch das Bundesverwaltungsgericht vorgenommen würden. Die aufgezeigten Mängel sind für das Bundesverwaltungsgericht keinesfalls rascher und kostensparende als durch die Verwaltungsbehörde selbst zu beheben.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies wäre nur der Fall, wenn die Rechtsfrage über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzen würde (VwGH 24.4.2014, Ra 2014/01/0010; 24.3.2014, Ro 2014/01/0011). Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe oben zitierte Judikatur des VwGH), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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