W161 1262063-0•BVwG W161 1262063-0
W161 1262063-0Tribunal administratif fédéral28 août 2014
Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Parteiengehör, Volksgruppenzugehörigkeit
W161 1262063-0/14E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN über die Beschwerde der XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch
Dr. Michael Velik, Rechtsanwalt in 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.03.2005, Zl. 04 04.349-BAE beschlossen:
A)
Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 (2. Satz VwGVG) BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
I.1. Die Beschwerdeführerin ist nach eigenen Angaben Staatsangehörige von Nigeria. Sie stellte am 15.03.2004 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, wobei der genaue Zeitpunkt ihrer Einreise in das österreichische Bundesgebiet nicht festgestellt werden konnte.
I.2. Im Rahmen ihrer ersten Einvernahme vom 15.03.2004 vor dem Bundesasylamt gab die Beschwerdeführerin an, sie habe Nigeria im Dezember 2003 mittels LKW und Schiff verlassen. Zu ihrem Fluchtgrund gab sie an, in XXXX habe es ein Jahr lang Kämpfe mit den XXXX wegen des Öls gegeben. Als sie eines Tages von der Arbeit nach Hause gekommen wäre, wäre alles niedergebrannt und alle Leute umgebracht gewesen, auch ihre Eltern. Bei einer Rückkehr in die Heimat, würden die XXXX sie umbringen, weil man aufgrund einer Narbe an ihren Wangen sehen, dass sie eine XXXX sei.
I.3. In weiterer Folge fand am 03.03.2005 eine weitere niederschriftliche Einvernahmen der Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt statt, bei welcher diese angab, sie habe ihren Heimatort XXXX am 04.02.2002 verlassen aufgrund der Probleme zwischen den XXXX und den XXXX. Beide Gruppen würden um das Erdöl kämpfen. Die XXXX würde man an den Stammeszeichen im Gesicht erkennen. Eines Tages wäre sie nach Hause gekommen und habe gesehen, dass das Haus niedergebrannt und ihre Eltern und Geschwister umgebracht worden wären. Die XXXX hätten auch nach ihr gesucht und wäre sie geflüchtet.
I.4. In weiterer Folge wies die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Asylantrag mit Bescheid vom 04.03.2005, Zl. 04 04.439-BAE gemäß § 7 AsylG 1997 BGBl. I
Nr. 126/2002 idF BGBl. I Nr. 101/2003 ab, erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der nunmehrigen Beschwerdeführerin nach Nigeria gem. § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idgF für zulässig und wies diese zudem unter einem in Spruchpunkt III. gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria aus.
Begründend führte das Bundesasylamt aus, das Vorbringen der Antragstellerin sei als nicht glaubwürdig zu bezeichnen, im gegenständlichen Fall sei eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem der in der GFK angeführten Gründe nicht gegeben. Bei einer Gesamtbetrachtung des Vorbringens werde es schnell augenscheinlich, dass die Antragstellerin den von ihr vorgebrachten Sachverhalt nicht selbst erlebt haben könne
und diese lediglich versuche, mit Hilfe einer konstruierten Fluchtgeschichte, eine Asylgewährung, oder zumindest ein vorläufiges Aufenthaltsrecht in Österreich quasi zu erzwingen.
Zu Spruchpunkt II. wurde insbesondere angeführt, dass sich für die Antragstellerin gegenwärtig kein Abschiebungshindernis nach Nigeria ergebe, weil eine landesweite, allgemeine, extreme Gefährdungslage, in der jeder Asylwerber im Falle seiner Abschiebung dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert werden würde, nicht gegeben sei. Die Abschiebung sei daher zum Zeitpunkt gegenständlicher Entscheidung zulässig.
Bezugnehmend auf Spruchpunkt III. verwies die belangte Behörde darauf, dass kein Familienbezug (Kernfamilie) zu einem dauernd Aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich vorliege und die Ausweisung keinen Eingriff in Art. 8 EMRK darstelle.
Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 08.03.2005 zugestellt.
I.5. Am 18.04.2005 brachte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein und erhob gleichzeitig Berufung (nunmehr Beschwerde) gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.03.2005.
I.6. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.06.2005 wurde dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG stattgegeben.
I.7. Das gegenständliche Verfahren wurde der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung am 01.01.2014 zugeteilt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.
Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013, (AsylG 2005) sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. In den Fällen des 28 Abs. 3 (2. Satz) leg.cit. ist der Bescheid mittels Beschluss aufzuheben.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung demnach der nach der geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin und ist der angefochtene Bescheid mittels Beschluss aufzuheben.
Zu A)
§ 28 VwGVG lautet:
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG (...). (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 VwGVG 11).
II.2. Verfahrensgegenständlich hat das Bundesasylamt notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, weshalb nach § 28 Abs. 3 (2. Satz) VwGVG vorzugehen war.
Der Sachverhalt sowie die darauf gestützten beweiswürdigenden Überlegungen des Bundesasylamtes erweisen sich in wesentlichen Punkten als mangelhaft.
Die Beschwerdeführerin hat sich bei ihren Fluchtgründen auf Auseinandersetzungen zwischen den Volksgruppen "XXXX" und "XXXX (XXXX)" wegen vorhandener Ölvorkommen gestützt und angegeben, ihre Familie sei im Zuge der Streitigkeiten zwischen den Volksgruppen getötet worden. Der angefochtene Bescheid trifft lediglich folgende Feststellungen:
"Die Identität und Nationalität der Ast. Stehen nicht fest.
Der Zeitpunkt der illegalen Einreise und die Art und Weise wie diese erfolgte, stehen ebenfalls nicht fest. Es konnte daher auch nicht festgestellt werden, wie lange sich die ASt. tatsächlich schon in Österreich aufhält.
Weiters konnte nicht festgestellt werden, dass die Antragstellerin in Nigeria einer begründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war."
Zur Lage in Nigeria wurden lediglich Feststellungen im Ausmaß von einer halben Seite getroffen, die lediglich auf die allgemeine Situation dort eingehen. Auf den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Fluchtgrund bezieht sich lediglich ein Satz:
"Weiters kommt es im Niger-Delta verschiedentlich zu Auseinandersetzungen zwischen den verfeindeten Volksgruppen XXXX und XXXX. Nach der Überraschenden Unterzeichnung eines Friedesabkommens zwischen dem Rebellenführer Dokubo-Asari und der nigerianischen Regierung hat sich die Sicherheitslage im nigerianischen Niger-Delta entspannt."
Im gegenständlichen Fall hat das Bundesasylamt den Sachverhalt nicht abschließend ermittelt und basierend auf dem unvollständig ermittelten Sachverhalt eine mangelhafte Beweiswürdigend erstattet, die darüber hinaus nicht schlüssig ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Verwaltungsbehörde durchzuführen ist. Im vorliegenden Fall ist dies in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen in der Gesamtschau:
Im vorliegenden Verfahren lässt sich aus der Aktenlage weder eindeutig ableiten, dass die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes hinsichtlich einer fehlenden individuellen Verfolgung in Nigeria falsch wäre, noch dass die den entgegentretenden Beschwerdeausführungen von vornherein unerheblich wären. Der festgestellte Sachverhalt und die dazu vorgenommene Beweiswürdigung in Bezug auf das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin sind keinesfalls ausreichend.
Die Feststellungen zu Nigeria, die sich mit der Situation in Nigeria nur wenig auseinandersetzen, sind jedenfalls zu wenig umfangreich, zum Entscheidungszeitpunkt jedenfalls bereits veraltet und beschäftigen sich nur ganz knapp mit dem von der Beschwerdeführerin angegebenen Problem.
Darüber hinaus wurde auch verabsäumt, der Beschwerdeführerin die später getroffenen Länderfeststellungen zu Nigeria vorzuhalten, und ihr Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern, wodurch sie in ihrem Recht auf Parteiengehör verletzt wurde.
Im Verfahren wurde auch gar nicht versucht, abzuklären und letztlich auch festzustellen, welcher Volksgruppe die Beschwerdeführerin tatsächlich angehört und ob die Beschwerdeführerin von dem bekannten Konflikt zwischen XXXX und XXXX spricht, oder ob die von ihr angegebene Gruppe der XXXX eine andere Volksgruppe darstellt. Zur Abklärung der genauen Herkunft der Beschwerdeführerin wäre beispielsweise die Beziehung eines länderkundigen Sachverständigen zweckdienlich gewesen.
Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner jüngsten Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zahl 2003/20/0389). Aufgrund des mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes - fehlende Feststellungen, jedenfalls aufgrund unschlüssiger Beweiswürdigung zur persönlichen Glaubwürdigkeit - hat das Bundesasylamt jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da das Bundesasylamt dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat.
In casu mangelt es im Tatsachenbereich an ausreichend behördlichen Ermittlungen und Feststellungen, ohne die die rechtliche Beurteilung des Falles dahingehend, ob der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 3 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht, nicht möglich ist.
Es steht demnach außer Zweifel, dass zur Klärung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes eine weitere Einvernahme der Beschwerdeführerin allenfalls unter Beiziehung eines Sachverständigen, unvermeidlich erscheint.
Im fortgesetzten Verfahren wird die Beschwerdeführerin sohin neuerlich ausführlich zu ihrem Fluchtvorbringen zu befragen sein, eventuell vorhandene Widersprüche werden ihr vorzuhalten sein und werden ausführliche, aktuelle und für den Fall relevante Feststellungen zu Nigeria zu treffen sein.
Darüber hinaus wird zur berücksichtigen sein, dass die Beschwerdeführerin sich nunmehr bereits seit mehr als zehn Jahren im österreichischen Bundesgebiet aufhält und wird aufgrund dessen ihre bisher in Österreich erfolgte Integration näher zu beleuchten sein.
Zu berücksichtigen sein wird jedenfalls auch der Umstand, dass die Dauer des Verfahrens der Beschwerdeführerin nicht angelastet werden kann.
Eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall ist weder im Interesse der Raschheit gelegen noch mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden, da abgesehen von der Befragung des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau die Durchführung umfassender weiterer Ermittlungen nicht auszuschließen sind.
Deshalb war der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 (2. Satz) VwGVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da der entscheidungserhebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) :
Gemäß § 25 a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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