W147 1426880-1•BVwG W147 1426880-1
W147 1426880-1Tribunal administratif fédéral28 août 2014
familiäre Situation, Glaubwürdigkeit, Lebensunterhalt, mangelnde<br/>Asylrelevanz, non refoulement, Übergangsbestimmungen
W147 1426880-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Kanhäuser als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Tadschikistan, vertreten durch den Verein ZEIGE, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 3. Mai 2012, Zl. 11?05.691-BAI nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28. Mai 2014 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, hinsichtlich Spruchpunkt I als unbegründet abgewiesen.
II. Die Beschwerde wird gemäß § 8 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, hinsichtlich Spruchpunkt II als unbegründet abgewiesen.
III. Gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz, 2. Fall und 2. Satz Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, wird das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Tadschikistans, brachte am 11.?Juni 2011 unter den im Spruch angeführten Personalien den diesem Verfahren zugrunde liegenden Antrag auf internationalen Schutz ein, nachdem er zuvor unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet eingereist war. Der Beschwerdeführer legte seinen tadschikischen Personalausweis im Original vor.
Anlässlich seiner niederschriftlichen Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag, gab der Beschwerdeführer in Hinblick auf seinen Reiseweg zusammengefasst an, am 7. Juni 2011 um 24 Uhr gemeinsam mit drei Mitreisenden im Frachtraum eines Militärflugzeuges versteckt vom Militärflughafen XXXX an einen unbekannten Ort geflogen zu sein. Ein uniformierter Russe namens XXXX habe dabei geholfen bzw. die Ausreise organisiert. Der Flug habe einen ganzen Tag gedauert, es habe keine Pause gegeben und wisse der Beschwerdeführer nicht, wo die Landung stattgefunden habe. Nach der Landung seien die Männer in einen LKW umgestiegen und nach einer viertägigen Reise an einem dem Beschwerdeführer unbekannten Ort in Österreich angelangt. Die Kosten der Reise hätten sich auf einen Betrag in der Höhe von 5.000,- US-Dollar belaufen. Hinsichtlich seines Fluchtgrundes brachte der Beschwerdeführer vor, Ende März an einem "Meeting" gegen die Regierung teilgenommen zu haben, da ständig der Strom abgeschaltet worden sei. Im Zuge dieses Meetings sei er von Angehörigen des KGB festgenommen und für die Dauer von drei Tagen in einen Keller gesperrt und geschlagen worden. Nachdem von seiner Mutter eine Lösegeldsumme von 2.000,- Dollar gezahlt worden sei, habe man den Beschwerdeführer freigelassen. Nachdem sie ein weiteres Mal vom KGB festgenommen und misshandelt worden seien, hätten der Beschwerdeführer und seine Freunde beschlossen, den Herkunftsstaat zu verlassen. Ihr Reiseziel sei Österreich gewesen und hätten die Freunde daher auf Empfehlung hin Kontakt zu dem erwähnten XXXX in XXXX aufgenommen. Im Falle einer Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer Verhaftung und Folter durch den KGB.
Am 22. Juni 2011 wurde der Beschwerdeführer im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen und gab eingangs an, sich mit dem anwesenden Dolmetscher problemlos verständigen zu können, gesund zu sein und keine Medikamente zu benötigen. Er habe niemals einen Reisepass besessen oder beantragt.
Weiters befragt, gab der Beschwerdeführer an, vier seiner Freunde und er hätten den Ausreiseentschluss etwa Mitte April 2011 in der Nähe von XXXX gefasst. Er habe von Geburt an bis unmittelbar vor seiner Ausreise an seiner Wohnadresse in XXXX gelebt. Sein Bruder und sein Vater würden in Moskau arbeiten und seien für den Unterhalt der Familie aufgekommen. Der Beschwerdeführer selbst habe in der Heimatstadt als Kellner gearbeitet. Im Herkunftsstaat würden noch seine Mutter, seine Schwester und sein jüngerer Bruder leben, zuletzt habe er vor etwa einer Woche mit seiner Mutter telefoniert.
Befragt, ob er im Herkunftsstaat jemals Probleme mit der Polizei, dem Militär oder staatlichen Organen gehabt habe, gab der Beschwerdeführer an, Probleme mit der Polizei gehabt zu haben. Die Polizei habe ihn ständig belästigt, da er nicht zur Schule gegangen sei, sondern als Kellner gearbeitet habe. Der Beschwerdeführer habe erklärt, dass die Schule Geld kosten würde, welches er nicht habe. Die Polizei hätte daraufhin Schutzgeldzahlungen von ihm verlangt ?? sie hätten ihn mitgenommen, drei Stunden lang befragt und zur Beschaffung von Schutzgeld zu zwingen versucht. Daraufhin habe der Beschwerdeführer seine Arbeit als Kellner aufgegeben. Im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers würden elf Jahre Schulpflicht bestehen, der Beschwerdeführer habe neun Jahre absolviert und habe anschließend als Kellner gearbeitet.
Weiters befragt, gab der Beschwerdeführer an, im Herkunftsstaat nie Probleme aufgrund seiner Religion oder Volksgruppenzugehörigkeit gehabt zu haben. Er habe an Versammlungen und Kundgebungen teilgenommen und sich für die Demokratie eingesetzt. Er habe keiner Partei angehört, sei niemals in Haft gewesen, auch habe es nie ein Strafverfahren oder Fahndungsmaßnahmen gegen seine Person gegeben.
Befragt, warum er seinen Herkunftsstaat verlassen habe, gab der Beschwerdeführer an, über seinen Fluchtgrund soeben berichtet zu haben. Nach allfälligen Ergänzungen befragt, führte der Beschwerdeführer aus, vier seiner Freunde und er selbst hätten in einer Siedlung namens XXXX Kundgebungen organisiert. Im Zuge einer solchen habe der Beschwerdeführer das Porträt des Präsidenten durchgestrichen, von seinen Freunden sei der Satz "XXXX" aufgeschrieben worden. Daraufhin seien die fünf Freunde von der Polizei aufgegriffen und brutal geschlagen worden. Der Vorfall habe sich Ende März 2011 ereignet. Danach seien die Freunde vom KGB befragt worden, diese Einvernahmen hätten mehrere Stunden gedauert. Unter der Bedingung, nicht mehr für die Demokratie zu kämpfen, habe man sie schließlich freigelassen. Befragt, ob er sich mit seinen Problemen an den Behörden gewandt hätte, verneinte der Beschwerdeführer dies - diesfalls wäre er getötet worden. Auch hätte es keinen Sinn gehabt, in einem anderen Teil des Herkunftsstaates Schutz zu suchen, da man sie überall gefunden hätte.
Befragt, ob er irgendwelche Bescheinigungsmittel in Vorlage bringen könne, gab der Beschwerdeführer an, er habe zwar vorgehabt, seine Verletzungen zur Anzeige zu bringen, doch sei ihm dies nicht möglich gewesen, da er Angst gehabt habe, dass man ihn töten werde. Seine Freunde hingegen hätten ihre Verletzungen zur Anzeige gebracht und hätten somit Beweise für den Vorfall.
Dies seien sämtliche der Gründe, die ihm zum Verlassen des Herkunftsstaates bewogen hätten, und habe er diesbezüglich keine Ergänzungen mehr vorzubringen.
Am 13. Oktober 2011 fand eine ergänzende Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt statt. Dabei gab der Beschwerdeführer eingangs an, sich mit der anwesenden Dolmetscherin für die russische Sprache einwandfrei verständigen zu können, gesund zu sein und keine Medikamente zu benötigen. Mit Ausnahme des bereits in Vorlage gebrachten Personalausweises, könne er keine Dokumente vorlegen. Sein im Jahr XXXX ausgestellter Führerschein befände sich in Tadschikistan. Weiters befragt, gab der Beschwerdeführer an, sich an seine bisherigen Angaben im Asylverfahren erinnern zu können, diese seien wahrheitsgemäß und vollständig gewesen und habe er selbst diesen nichts mehr hinzuzufügen.
Hinsichtlich seiner Person brachte der Beschwerdeführer zusammenfassend vor, der tadschikischen Volksgruppe und dem moslemischen Glauben anzugehören, ledig und kinderlos zu sein. Der Beschwerdeführer habe neun Jahre lang die Schule in XXXX besucht, anschließend habe er für zwei Jahre als Verkäufer in einem Geschäft gearbeitet. Dann sei er nach Moskau gefahren, um dort zu arbeiten und sei dort folglich für etwa ein Jahr als Kellner in einem Restaurant beschäftigt gewesen. Er sei dann wieder in die Heimat zurückgekehrt, da er geplant habe, zu studieren, dies habe jedoch nicht geklappt, weshalb er bis zu seiner Ausreise Gelegenheitsarbeiten nachgegangen sei, etwa habe er einen Freund beim Verkauf von Telefonwertkarten unterstützt. In der letzten Zeit habe er etwa 30,- EUR monatlich verdient. Er habe zwar mehrmals versucht, eine Festanstellung in einem Restaurant zu erhalten, doch habe er nichts Offizielles gefunden. Schwarzarbeit sei zu riskant gewesen, weshalb er keine Arbeit gehabt habe. Mutter und Schwester des Beschwerdeführers würden in XXXX als Hausfrauen leben, sein Vater und sein älterer Bruder würden in XXXX leben, ein weiterer Bruder lebe in Moskau. Der Vater arbeite offiziell auf einer Baustelle, sein Zwillingsbruder sei in einer iranischen Firma angestellt, welche Pistazien importiere. Sein Bruder in Moskau sei dort gemeldet und arbeite als Sicherheitswache, doch wisse der Beschwerdeführer nicht, ob er dieser Arbeit nach wie vor nachgehe. Der Beschwerdeführer habe bis zur Ausreise bei seiner Mutter im Wohnhaus der Familie gelebt. Wenn es möglich gewesen sei, habe der Beschwerdeführer die Familie finanziell versorgt, andernfalls hätten sein Vater und sein Bruder Geld geschickt. Nunmehr würde der Vater die Familie versorgen.
Nach seinem Aufenthalt in Moskau gefragt, führte der Beschwerdeführer an, dass dies von XXXX bis XXXX gewesen sein müsse, im Jahr XXXX sei er nach Tadschikistan zurückgekehrt. In Moskau sei er gemeldet gewesen und sei einer offiziellen Arbeit nachgegangen. Er sei jedoch infolge eines Stellenabbaus in dem Restaurant gekündigt worden. Da er keine andere Arbeit habe finden können, sei er zurück in die Heimat gereist.
Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer im Zuge seiner früheren Einvernahme angegeben habe, dass sein Vater und sein Bruder in Moskau leben würden und er weiters nie erwähnt habe, einen Zwillingsbruder zu haben, gab der Beschwerdeführer an, sein Vater und sein Zwillingsbruder würden in XXXX wohnen, sein älterer Bruder lebe in Moskau. Es sei richtig, dass er seinen Zwillingsbruder bislang nicht erwähnt habe, da er schon lange nicht mehr in Kontakt zu diesem stehe. Zurzeit habe er gelegentlich über das Internet Kontakt zu seiner Mutter, er glaube, dass es seiner Familie gut ginge.
Befragt, wie er sich ohne Auslandspass legal in Moskau habe aufhalten können, gab der Beschwerdeführer an, dass hierfür der Inlandspass genügt habe.
In Bezug auf seinen Fluchtweg brachte der Beschwerdeführer vor, XXXX am 8.?Mai?2011 verlassen zu haben. Über welche Länder er nach Österreich gekommen sei, wisse er nicht. Die Kosten für die Schleppung hätten sich auf 5.000,- US-Dollar belaufen ? 2.000,-
US-Dollar habe der Beschwerdeführer von seinem Bruder erhalten, den Rest hätten ihm Freunde geliehen. Er wisse noch nicht, wie er die geliehene Summe zurückzahlen werde. Sie - dabei handle es sich um XXXX, XXXX, XXXX und ihn selbst - seien vom Militärflughafen in XXXX außer Landes gebracht worden. Ein Mann namens XXXX habe versprochen, sie nach Europa zu bringen, ihm hätten sie das Geld bezahlt. Wo die Landung erfolgt sei, wisse der Beschwerdeführer nicht, er könne lediglich angeben, dass die Leute dort Russisch gesprochen hätten. Sie seien dann in einem großen LKW weiter nach Österreich gereist. Befragt, wie sie auf das Militärgelände gelangt seien, gab der Beschwerdeführer an, ein Freund von XXXX arbeite am Militärgelände und hätte sie hineingelassen.
Auf Vorhalt, dass es nicht glaubhaft sei, dass der Beschwerdeführer keine näheren Angaben zu seinem Reiseweg machen könne und er den wahren Reiseweg offensichtlich zu verschleiern versuche, gab dieser an, es sei so, wie er gesagt habe und könne er keine näheren Angaben machen.
Befragt, warum er Österreich als sein Zielland ausgewählt habe, gab der Beschwerdeführer an, im Internet gelesen zu haben, dass in Österreich Flüchtlinge aufgenommen und gut behandelt würden.
Auf Vorhalt, im Rahmen seiner Einvernahme vor der Polizei angegeben zu haben, seine Heimat am 7. Juni 2011 verlassen zu haben, heute aber den 8. Mai 2011 diesbezüglich genannt zu haben, gab der Beschwerdeführer an, dass dies nicht sein könne, er habe dies nie gesagt. Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer laut damaligem Einvernahmeprotokoll seine Angaben nach Rückübersetzung durch seine Unterschrift bestätigt habe, entgegnete der Beschwerdeführer, dass ihm vom Dolmetscher nur sehr wenig rückübersetzt worden sei. Er glaube sogar, dass seine Ausreise bereits Anfang April 2011 erfolgt sei. Auf den abermaligen Widerspruch hingewiesen, erklärte der Beschwerdeführer, dies mit Mai verwechselt zu haben und nun dabei zu bleiben, im April 2011 ausgereist zu sein. Mehr könne er dazu nicht sagen.
Darum ersucht, alle Ereignisse, welche ihn zum Verlassen seiner Heimat bewogen hätten, nunmehr in chronologischer Weise frei zu schildern, führte der Beschwerdeführer aus, am 24. März 2011 sei es zu einer von der Demokratischen Partei organisierten Demonstration gekommen, mit dem Zweck, die Regierung dazu anzuhalten, den Strom wieder anzuschalten, nachdem es zuvor desöfteren zu Stromabschaltungen gekommen sei. Es hätten sich an jenem Tag 100 oder 150 Menschen in XXXX versammelt. Der Beschwerdeführer sei gemeinsam mit dem zuvor erwähnten Freund XXXX dorthin gefahren. Er habe ein Transparent bei sich gehabt, auf welchem der Präsident zu sehen gewesen sei. Der Freund habe ein Transparent gehabt, auf welchem auf tadschikisch zu lesen gewesen sei "XXXX." Dann sei die Polizei gekommen, woraufhin die Leute geflüchtet seien, etwa 20 Personen seien jedoch festgenommen worden ? unter diesen auch der Beschwerdeführer und seine vier erwähnten Freunde sowie einige weitere Bekannte. Zwei seiner Freunde seien so stark geschlagen worden, dass sie verstorben seien. Danach habe man sie auf das Polizeirevier gebracht, sie geschlagen und gefragt, warum sie dies gemacht hätten. Sie hätten geantwortet, dass sie ein normales, freies Leben in einer Demokratie führen möchten, ohne dass es zu weiteren Stromabschaltungen komme. Irgendwann seien sie schließlich freigelassen worden. Der Beschwerdeführer habe daran anschließend für einige Zeit bei einem Verwandten am Land gelebt. Es seien Milizbeamte zu ihnen nach Hause gekommen, welche nach dem Beschwerdeführer gefragt hätten. Diese hätten erklärt, dass man den Beschwerdeführer nochmals zu der Demonstration, an welcher er teilgenommen habe, befragen wolle. Am 26. März 2011 sei der Beschwerdeführer dann nach Hause zurückgekehrt. Als er einige Tage später mit seinem Freund XXXX gegen 20 Uhr auf der Straße spazieren gegangen sei, habe ein Auto mit staatlichem Kennzeichen neben ihnen angehalten und seien sie zur Milizstation gebracht worden. Dort sei der Beschwerdeführer misshandelt und geschlagen worden. Sein Freund sei ins Krankenhaus gebracht worden, wo er seinen Verletzungen erlegen sei. Der Beschwerdeführer sei nach diesem Vorfall zu einem Freund gezogen. Seine anderen Freunde hätten ihn angerufen und sei beschlossen worden, auszureisen. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer auch Vorladungen erhalten, welchen er aus Angst vor Misshandlungen jedoch keine Folge geleistet habe.
Der Beschwerdeführer legte nunmehr vier Vorladungen sowie ein Gutachten vor. Diese seien von seiner Mutter an einen Cousin übergeben worden, welcher die Unterlagen per Post übersandt habe. Das Gutachten habe der Beschwerdeführer bei seiner Mutter gelassen, die Ladungen habe diese entgegengenommen, da der Beschwerdeführer nicht zuhause gewesen sei.
Auf nochmalige Nachfrage, ob er nun alle seine Ausreisegründe vorgebracht habe und unter Hinweis auf das Neuerungsverbot, gab der Beschwerdeführer an, alles erzählt zu haben.
Befragt, wann und wo genau er sich mit seinem Freund getroffen habe, gab der Beschwerdeführer an, sich mit diesem am 24. März 2011 in einem Vorort von XXXX getroffen zu haben ? da der Beschwerdeführer zuvor noch nie in XXXX, einer etwa XXXX von XXXX entfernten Stadt, gewesen sei, seien sie gemeinsam dorthin gefahren. Befragt, warum die Demonstration gerade dort stattgefunden habe, gab der Beschwerdeführer an, dass viele Neugeborene in der dortigen Klinik gestorben seien und man dort außerdem desöfteren den Strom abgeschaltet habe. Der Beschwerdeführer glaube, dass es auch in anderen Dörfern zu Demonstrationen gekommen sei, doch wisse er darüber nicht genau Bescheid, da er nur in XXXX gewesen sei. Weiters befragt, gab der Beschwerdeführer an, die Demonstration habe auf einem größeren Platz ? dessen Name ihm nicht bekannt sei ? stattgefunden, die Kundgebung habe erst angefangen, als die Polizei bereits vor Ort gewesen sei. Alles sei sehr schnell gegangen, es hätten sich alle versammelt, als man den Beschwerdeführer mitgenommen habe. Viele hätten versucht, wegzukommen und habe großes Durcheinander geherrscht. Der Beschwerdeführer sei mitgenommen worden und habe daher von der Demonstration nichts mehr mitbekommen. Erneut darum gebeten, die Ereignisse konkret zu schildern, gab der Beschwerdeführer an, von den Polizisten gefragt worden zu sein, warum er das mache. Nochmals gebeten, den Ablauf der Ereignisse konkret darzulegen, gab der Beschwerdeführer an, geschlagen worden zu sein. Auf abermalige Aufforderung seine Angaben zu konkretisieren, gab der Beschwerdeführer an, in der Einvernahme bereits alles gesagt zu haben, mehr könne er diesbezüglich nicht angeben. Befragt, ob er die Verhaftung seiner selbst und seiner Freunde konkret schildern könne, antwortete der Beschwerdeführer, die Demonstration habe gerade angefangen, als die Polizei gekommen sei und etwa 20 Leute verhaftet habe. Auf Aufforderung, seine Verhaftung bzw. jene seiner Freunde konkret zu schildern, führte der Beschwerdeführer aus, in der Menschenmenge gestanden und ein Transparent gehalten zu haben, seine Freunde seien ein paar Meter von ihm entfernt gestanden. Die Polizei habe die Menge dann mit Knüppeln auseinandergetrieben und den Beschwerdeführer verhaftet. Um weitere Konkretisierung dieses Vorfalles gebeten, erklärte der Beschwerdeführer, seine Freunde und er seien in verschiedene Polizeiautos verfrachtet worden, er selbst sei auf die Polizeistation gebracht worden, was mit den anderen passiert sei, wisse er nicht. Darum ersucht, das Eintreffen auf der Polizeistation konkret zu schildern und dabei anzugeben, was er dabei gedacht habe, wie und wann er dort angekommen sei und wohin er gebracht worden sei, führte der Beschwerdeführer aus, in ein Zimmer gebracht und geschlagen worden zu sein, man habe ihn gefragt, warum er das getan habe. Um Konkretisierung seiner Angaben ersucht, brachte der Beschwerdeführer vor, gefragt worden zu sein, wer das Ganze organisiert habe und wie viele Leute anwesend gewesen seien. Er habe gesagt, die Leute hätten sich aus Eigeninitiative versammelt. Mehr könne er dazu nicht sagen. Darum gebeten, genau darzulegen, in welcher Weise er an diesem Tag geschlagen bzw. misshandelt worden sei, gab der Beschwerdeführer an, mit der Faust geschlagen und befragt worden zu sein. Ihm sei gedroht worden, man würde ihn mit Strom foltern, sollte er nichts sagen. Befragt, ob er dies näher beschreiben könne, gab der Beschwerdeführer an, alles gesagt zu haben. Weiters befragt, brachte er vor, für drei oder vier Stunden angehalten worden zu sein. In dieser Zeit sei er befragt und geschlagen worden. Als er freigelassen worden sei, habe man ihm gesagt, dass er die Stadt nicht verlassen dürfe, da man ihn nochmals vorladen würde. Daraufhin habe man ihn gehen lassen. Er sei dann zu einem Cousin in ein etwa XXXX von XXXX entferntes Dorf gefahren, da er gefürchtet habe, dass er zuhause gesucht und erneut verhört werden würde. Schließlich sei gesagt worden, dass man ihn noch einmal einvernehmen würde. Auf Vorhalt, dass er zuvor angegeben habe, wieder nach Hause gegangen zu sein, bestätigte der Beschwerdeführer dies - er sei am 26. März 2011 wieder an seine Wohnadresse zurückgekehrt. Befragt, wieso er diesen Schritt unternommen habe, wo er doch wie beschrieben Angst gehabt habe, gab der Beschwerdeführer an, der Grund sei gewesen, dass er seiner Mutter habe sagen wollen, dass er wieder hier sei. Jedoch sei er noch am selben Abend erneut verhaftet worden.
Befragt, was mit seinen drei Freunden passiert sei, gab der Beschwerdeführer an, dies nicht zu wissen, da er getrennt von diesen festgenommen worden sei. Befragt, ob er nicht danach mit ihnen über das Vorgefallene gesprochen hätte, gab der Beschwerdeführer an, diese hätten nicht viel erzählt. Sie hätten lediglich angegeben, ebenfalls geschlagen worden zu sein. Sobald sie das Geld zusammen gehabt hätten, seien sie ausgereist.
Befragt, ob und wenn ja wann und wie der Beschwerdeführer in dieser Zeit Kontakt zu den Freunden gehabt habe, gab dieser an, mit XXXX in Kontakt gestanden zu haben und am 30. März 2011 mit diesem gesprochen zu haben. Der Freund habe mitgeteilt, dass er einen Bekannten habe, welcher sie außer Landes bringen könne.
Auf Vorhalt, zuvor angegeben zu haben, dass zwei seiner Freunde so stark geschlagen worden seien, dass sie verstorben seien, gab der Beschwerdeführer an, nichts Genaues darüber zu wissen, diese seien im Krankenhaus verstorben, mehr könne er dazu nicht sagen. Er habe dies von Freunden gehört.
Auf Vorhalt seiner vorherigen Angabe, dass die Miliz bei ihm zuhause gewesen sei und auf Ersuchen, möglichst konkret und genau zu schildern, wie sich dieser Vorfall abgespielt habe, gab der Beschwerdeführer an, dazu nichts sagen zu können, da er nicht daheim gewesen sei, seine Mutter hätte lediglich gesagt, dass er nicht zuhause sei und sie nicht wisse, wo er sich aufhalte.
Darum ersucht, seine zuvor erwähnte Verhaftung am 26. März 2011 nochmals konkret zu schildern, brachte der Beschwerdeführer vor, mit seinem Freund XXXX aus dem Haus gegangen zu sein. Die beiden seien gegen 20 Uhr auf einem Platz namens XXXX spazieren gegangen, als Autos mit staatlichen Kennzeichen aufgetaucht seien. "Sie" seien ausgestiegen und hätten die Freunde geschlagen. Anschließend seien sie mit dem Auto auf die Polizeistation gebracht worden. Befragt, was er mit "staatlichem Kennzeichen" meine, gab der Beschwerdeführer an, diese würden mit "B" beginnen, bei dem Fahrzeug habe es sich um einen weißen 7er Lada gehandelt.
Auf Bitte, seine Ankunft in der Polizeistation so detailliert wie möglich zu schildern, brachte der Beschwerdeführer vor, in ein Zimmer gebracht worden zu sein, sein Freund sei woanders hingebracht worden. Man habe den Beschwerdeführer gefragt, wo er gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe geantwortet, hier gewesen zu sein, doch habe man ihm dies nicht geglaubt und ihn geschlagen. Als er wieder frei gewesen sei, habe er sofort die Gerichtsmedizin aufgesucht und ein Gutachten erstellen lassen, seinen Freund habe er nicht wieder gesehen. Man habe ihn für eine Dauer von drei Stunden angehalten. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, diese Zeit möglichst detailliert zu schildern und gab an, ihm sei es schlecht gegangen, er habe Kopfschmerzen gehabt. Ihm seien viele Fragen gestellt worden und habe er irgendwann keine Antwort mehr gegeben, da man ihm nicht geglaubt habe. Darum ersucht, zu schildern, in wie fern es im Zuge dieses Verhöres zu Misshandlungen gekommen sei, erklärte der Beschwerdeführer, geschlagen worden zu sein, da er an Demonstrationen teilgenommen habe. Er habe während der Einvernahme bereits alles erzählt. Nochmals darum gebeten, konkret zu schildern, in wie fern er bei der nunmehrigen Anhaltung geschlagen bzw. misshandelt worden sei, gab der Beschwerdeführer an, man habe ihm vorgeworfen, an einer Demonstration teilgenommen zu haben und sei er deshalb geschlagen worden. Nach den Umständen seiner Freilassung befragt, gab der Beschwerdeführer an, man habe ihm abermals gesagt, dass er die Stadt nicht verlassen dürfe. Später habe er die erwähnten Vorladungen erhalten. Nach seiner Freilassung sei er wieder zu dem zuvor erwähnten Cousin gefahren.
Befragt, ob er zu dem vorgelegten Gutachten Näheres erzählen könne, gab der Beschwerdeführer an, alle Verletzungen seien in diesem Gutachten angeführt. Nochmals gebeten, konkret darzulegen, wie er an dieses Schriftstück gekommen sei, brachte der Beschwerdeführer vor, selbst zu dieser Stelle gegangen zu sein und um die Erstellung eines Gutachtens gebeten zu haben. Die Stelle würde sich im Stadtbezirk XXXX befinden. Darum ersucht, genau darzulegen, wie er zu diesen Gutachten gelangt sei, gab der Beschwerdeführer an, noch in derselben Nacht gegen Mitternacht dorthin gegangen zu sein und erklärt zu haben, ein Gutachten über seine Verletzungen haben zu wollen, da er dies für einen Arzt benötigen würde. Befragt, ob er nicht mehr dazu angeben könne, gab der Beschwerdeführer an, "sie haben das Gutachten dann gemacht." Abermals darum ersucht, konkret zu schildern, wie sich die Ausstellung des Gutachtens abgespielt habe, erklärte der Beschwerdeführer, ein Arzt sei gekommen und habe ihn untersucht. Den Namen des Arztes kenne er nicht, alles andere sei dem Gutachten zu entnehmen. Befragt, welche konkreten Verletzungen er gehabt habe, gab der Beschwerdeführer an, starke Kopfschmerzen sowie Schmerzen am Rücken gehabt zu haben, man habe ihm Blut abgenommen. Das sei alles gewesen. Offene Verletzungen habe er nicht gehabt. Er sei etwa eine Stunde lang untersucht worden und habe dann gegen 1 Uhr das Gutachten ? welches er heute im Original vorgelegt habe ? erhalten. Auf Vorhalt, dass es sich bei dem vorgelegten Schriftstück lediglich um eine Kopie handle, antwortete der Beschwerdeführer, dass das Original dortgeblieben sei und er lediglich eine Kopie erhalten habe. Befragt, was er mit dem Gutachten gemacht habe, gab der Beschwerdeführer an, dieses nirgends vorgezeigt zu haben. Befragt, ob er Anzeige wegen der erlittenen Misshandlungen erstattet habe, verneinte der Beschwerdeführer dies, er habe Angst gehabt, da man seinen Freund so stark misshandelt habe, dass er verstorben sei. Er habe befürchtet, trotz Anzeige erneut festgenommen und misshandelt zu werden.
Befragt, ob er von sich aus mehr zu dem von ihm geschilderten Sachverhalt vorbringen könne, meinte der Beschwerdeführer, bereits alles gesagt zu haben, mehr könne er dazu nicht erzählen.
Befragt, ob es sich um eine angemeldete Demonstration gehandelt habe, verneinte der Beschwerdeführer dies und gab an, die Leute hätten sich einfach versammelt. Befragt, ob je eine Strafe verhängt oder ein Verfahren eingeleitet worden sei, gab der Beschwerdeführer an, dies nicht zu wissen, er könne nur angeben, dass er Vorladungen erhalten habe, er habe diesen jedoch keine Folge geleistet.
Befragt, warum er an dieser Demonstration teilgenommen habe, wo er doch in XXXX gelebt habe, gab der Beschwerdeführer an, für die Demokratie in seinem Land gekämpft zu haben. Seine Freunde hätten ihm erzählt, dass es in XXXX eine Demonstration geben würde und habe der Beschwerdeführer es als seine Pflicht angesehen, an dieser teilzunehmen.
Im Einvernahmeprotokoll wurde an dieser Stelle angemerkt, dass der Beschwerdeführer nicht auf die an ihn gerichteten Fragen antworten würde bzw. dies erst nach oftmaligem Nachfragen geschehe und dieser ohne jegliche Emotion vom Tod seiner Freunde sowie den Verhaftungen und Misshandlungen berichtet habe.
Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer von den von ihm geschilderten Vorfällen wenig betroffen erscheine bzw. er keinerlei Emotionen zeige ? was angesichts der dargelegten Vorfälle wenig verständlich sei ? gab der Beschwerdeführer an, deshalb so ruhig zu seien, da er sich hier in Sicherheit befinde. Er wolle die Ereignisse vergessen und ein neues Leben beginnen. Mehr könne er dazu nicht sagen.
Auf diesbezügliche Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, weder in seinem eigenen, noch in einem anderen Staat vorbestraft zu sein. Befragt, ob er in seiner Heimat von der Polizei, Staatsanwaltschaft oder einer sonstigen Behörde gesucht werde, gab der Beschwerdeführer an, außer den bereits erwähnten, keine Probleme in seiner Heimat gehabt zu haben. Das einzig andere Problem sei gewesen, dass er in seinem Herkunftsstaat Schwierigkeiten gehabt habe, eine Arbeit zu finden.
Befragt, ob er in seiner Heimat jemals von den Behörden angehalten, festgenommen oder verhaftet worden sei, gab der Beschwerdeführer an, dies bereits dargelegt zu haben, davon abgesehen sei er nie in Haft gewesen. Weiters habe er nie einer politischen Partei angehört und sei auch keinen Verfolgungshandlungen aufgrund seiner politischen Gesinnung ausgesetzt gewesen, er sei nur deshalb gesucht worden, da er an der besagten Demonstration teilgenommen habe.
Sonst habe es keine Vorfälle gegeben. Im Falle seiner Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer, festgenommen und umgebracht zu werden. Befragt, warum er dies befürchte, gab der Beschwerdeführer an, den vier Vorladungen keine Folge geleistet zu haben, außerdem sei es ihm untersagt gewesen, die Stadt zu verlassen.
Anschließend gab der Beschwerdeführer an, auf die Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme zu dem Ländervorhalt zu verzichten, da ihm die allgemeine Situation in seinem Herkunftsstaat bekannt sei.
Hinsichtlich seines Privat- und Familienlebens gab der Beschwerdeführer zusammenfassend an, am 11. Juni 2011 nach Österreich gekommen zu sein und sich seitdem hier aufzuhalten. Er lebe in der Flüchtlingsunterkunft und werde dort versorgt, er selbst habe keine finanziellen Mittel. Sein Alltag gestalte sich derart, dass er einen Deutschkurs besuche und im Fitnessstudio der Unterkunft trainiere. Er sei kein Mitglied in Vereinen oder sonstigen Organisationen und habe keine Angehörigen oder sonstige enge soziale Kontakte in Österreich. Er sei gemeinsam mit drei Freunden aus seiner Heimat hierher gekommen, ansonsten kenne er hier niemanden.
Nach allfälligen Ergänzungen befragt, gab der Beschwerdeführer an, alles vorgebracht zu haben und sich dafür bedanken zu wollen, dass man ihn aufgenommen habe, ihn versorgen und gut behandeln würde.
Aus einer im Akt einliegenden Anfragebeantwortung der österreichischen Botschaft Astana vom 22. Februar 2012 bzw. einem Schreiben der mit der diesbezüglichen Recherche beauftragten juristischen Firma XXXX vom 6. Februar 2012 ergibt sich zusammenfassend, dass die vorgelegten Ladungen in Sprache und Form den allgemein üblichen Vordrucken ähneln, jedoch einige Fehler aufweisen, welche Zweifel an deren Echtheit hervorrufen würden. Etwa sei entgegen einer diesbezüglichen gesetzlichen Verpflichtung in keiner der Vorladungen angegeben, in welcher "Funktion" (Zeuge, Beschuldigter) die Ladung des Adressaten erfolgen würde. Während eine der Ladungen über keine Nummer, jedoch über eine Unterschrift verfüge, würden die drei anderen Ladungen die Unterschrift eines Untersuchungsrichters, hingegen keine Nummer aufweisen. Auch seien in den auf den Ladungen zu findenden rechtlichen Belehrungen teils falsche Gesetzesstellen angeführt. Unter den Unterlagen habe sich auch eine Verpflichtungserklärung des Beschwerdeführers befunden, seinen Aufenthaltsort nicht zu verlassen. Als Grundlage selbiger werde der Straftatbestand der Beleidigung der Ehre und Würde einer anderen Person angeführt. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die Ladungen unter erheblicher Verletzung gesetzlicher Bestimmungen ausgestellt worden seien, jedoch kein eindeutiger Beweis für deren Fälschung vorliege.
Das vorgelegte gerichtsmedizinische Gutachten des XXXX und des XXXX entspreche seiner äußeren Form nach den Standarddokumenten des Staatlichen Zentrums zur Erstellung Gerichtsmedizinischer Gutachten des Gesundheitsministeriums der Republik Tadschikistan, wobei auffällig gewesen sei, dass es bei genauerer Betrachtung beider Gutachten interessante Übereinstimmungen gäbe, dies obwohl die Gutachten durch zwei unterschiedliche Gutachter zu unterschiedlichen Zeitpunkten (24. August 2010 und 28. März 2011) verfasst worden seien. Etwa fänden sich in diesen die gleichen grammatikalischen Fehler. Letztlich habe die Echtheit des Gutachtens nicht festgestellt werden können, da diesbezüglich eine Offenlegung der Daten des Antragstellers hätte vorgenommen werden müssen und dieser dadurch unter Umständen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung wegen Urkundenfälschung ausgesetzt worden wäre.
Eine Überprüfung der Archive mehrerer Nachrichtenarchive habe desweiteren keinerlei Information zu Tage gebracht, wonach es im Zeitraum zwischen 1. Jänner 2011 und 31. Dezember 2011 zu einer Demonstration in XXXX/XXXX gekommen wäre. Zudem erscheine die Durchführung politischer Aktionen an dem angefragten Datum auch vor dem Hintergrund unwahrscheinlich, dass die Tage 21. bis 24. März offizielle Feiertage in Tadschikistan seien. Weiters gäbe es keine Hinweise darauf, dass es an dem genannten Tag zu Verhaftungen von Mitgliedern der demokratischen Partei gekommen wäre, wobei die vorliegenden Unterlagen nicht darauf schließen ließen, dass XXXX oder XXXX Mitglieder der genannten Partei seien.
Hinsichtlich der Frage, welche Folgen das Nichterscheinen einer Person in Folge einer Ladung im Strafprozess haben kann, wurde ausgeführt, dass es diesfalls zu einer zwangsweisen Vorführung, jedoch nicht in den Nachtstunden, kommen könne.
Am 10. April 2012 fand eine ergänzende Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt statt, in welchem dieser im Beisein einer geeigneten Dolmetscherin für die russische Sprache vom Ergebnis der oben angeführten Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt wurde. Der Beschwerdeführer gab dazu an, dass alle seine Angaben der Wahrheit entsprechen würden, die vorgelegten Dokumente echt seien und er bei seinen Angaben bleiben wolle. Er wisse nicht, warum man ihm nicht glaube. Die Demonstration habe es gegeben, nur würde niemand über diese berichten.
Auf Vorhalt, dass aufgrund dieses Ermittlungsergebnisses seitens der Behörde davon ausgegangen werde, dass die vorgelegten Dokumente nicht als authentisch zu bezeichnen seien und daher dem gesamten Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers die Glaubwürdigkeit abgesprochen werden müsse, gab der Beschwerdeführer keine Stellungnahme ab. Er könne lediglich nochmals wiederholen, dass er die Wahrheit gesagt habe und als Flüchtling geschützt werden wolle. Er wolle ein ganz normales Leben hier führen und verstehe nicht, warum man ihm nicht glaube. Über die Lage in Tadschikistan könne man sich im Internet informieren.
Weiters gab der Beschwerdeführer an, in einer seiner vorangehenden Einvernahmen das Datum seiner Einreise nach Österreich fälschlicherweise mit dem 8. April benannt zu haben, richtigerweise sei es der 8. Juni gewesen.
Der Beschwerdeführer legte nunmehr eine Visitenkarte einer Partei, drei gerichtliche Ladungen sowie ein Schreiben der Partei vor.
Dem Beschwerdeführer wurde seitens der belangten Behörde die Möglichkeit eingeräumt, aktuelle Länderfeststellungen ausgehändigt zu bekommen und zu diesen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben, doch verzichtete er hierauf, da ihm die allgemeine Situation im Herkunftsstaat bekannt sei.
In Hinblick auf sein Privat- und Familienleben hätten sich seit seiner letzten Einvernahme keinerlei Änderungen ergeben. Er besuche zweimal wöchentlich einen Deutschkurs, spiele abends Fußball und würde gerne eine Ausbildung beginnen, doch hätte sich diesbezüglich bisher noch nichts ergeben. Er sei in Österreich noch keiner legalen Beschäftigung nachgegangen, seine Verwandten würden hauptsächlich in Tadschikistan, teilweise auch in der Russischen Föderation, leben.
Befragt, ob er ergänzend noch etwas vorbringen wolle, gab der Beschwerdeführer an, er möchte, dass man ihm zu einer Ausbildung verhelfe, bisher habe er nicht viel machen können, obwohl er bereits fast ein Jahr lang hier sei. Darüber hinaus habe er Gelegenheit gehabt, alles vorzubringen, was ihm wichtig erscheine.
2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 3. Mai 2012, Zl. 11 05.691-BAI, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 11. Juni 2011 gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG, bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Tadschikistan abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Tadschikistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Begründend wurde seitens des Bundesasylamtes kurz zusammengefasst ausgeführt, der Beschwerdeführer habe mit den von ihm behaupteten Gründen seiner Ausreise das Bestehen einer Verfolgungsgefahr nicht glaubhaft darzulegen vermocht. Die Angaben des Beschwerdeführers seien nicht hinreichend substantiiert gewesen, da diese in ihren wesentlichen Punkten zu wenig konkret, detailliert und differenziert dargelegt worden seien. Dessen Angaben hätten sich im Ergebnis lediglich als vage Vermutungen herausgestellt, zumal diese auch durch die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation nicht haben bestätigt werden können. Die Unglaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers habe sich insbesondere aus dem Umstand ergeben, dass laut Anfragebeantwortung der Staatendokumentation keinerlei Informationen bezüglich einer am 24. März 2011 stattgefundenen Demonstration in XXXX habe gefunden werden können. Darüber hinaus müssten aber auch die eigenen Angaben des Beschwerdeführers in Bezug auf die angebliche Kundgebung als wenig korrekt und oberflächlich und daher nur wenig glaubhaft angesehen werden. Etwa habe er den Ort der Demonstration nicht konkret benennen können, und habe auch Ablauf und Dauer der Demonstration, sowie die von ihm erwähnten Vorfälle ? etwa die Misshandlungen sowie die Verhaftungen ? nicht genau zu schildern vermocht. Ferner seien auch die Ausführungen des Beschwerdeführers in Bezug auf die angebliche Inhaftierung als oberflächlich und in ihren maßgeblichen Teilen nur wenig korrekt anzusehen, so habe der Beschwerdeführer etwa nicht angeben können, wo er inhaftiert gewesen sei, lediglich, dass es sich um eine Polizeistation gehandelt habe. Auch habe er keine Angaben dazu machen können, wie er zu der Polizeistation gelangt sei, und was sich in weiterer Folge dort ereignet habe. Insbesondere habe dieser auch keine konkrete Schilderung seiner angeblichen Misshandlung und den dabei erlittenen Verletzungen vornehmen können, sondern habe auch auf mehrmaliges Nachfragen hin lediglich vorgebracht, befragt und mit den Fäusten geschlagen worden zu sein. Dass der Beschwerdeführer auf die ihm gestellten Fragen kaum konkrete Antworten zu geben vermochte bzw. er sich erst auf mehrmaliges Nachfragen geäußert habe, spreche nach Ansicht des Bundesasylamtes ebenfalls für den wenig glaubhaften Charakter seiner Angaben. Ähnlich oberflächlich und detailarm seien die Angaben des Beschwerdeführers in Bezug auf seine zweite Festnahme gewesen. Gerade hinsichtlich jener Vorfälle, welche letztlich zur Ausreise geführt haben sollen, sei es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen, auch nur ansatzweise ein klares und fundiertes Bild der Ereignisse zu bieten. Auch das vorgelegte Gutachten vermochte die vagen Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner durch Misshandlungen erlittenen Verletzungen im Ergebnis nicht zu stützen, insbesondere da dieses keine Rückschlüsse auf die Verletzungsursache zulasse und auch nicht ausgeschlossen werden könne, dass es sich bei diesem um ein reines Gefälligkeitsgutachten handle. Auf Grundlage der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation müsse zudem sowohl in Hinblick auf das Gutachten als auch in Hinblick auf die vorgelegten Ladungen, welche eine Reihe von Fehlern aufweisen würden, davon ausgegangen werden, dass es sich hierbei um ge- bzw. verfälschte Dokumente handle. Da somit nicht davon ausgegangen werden könne, dass die vorgelegten Bescheinigungsmittel authentisch seien, könne auch dem Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt keine Glaubwürdigkeit zuerkannt werden, sondern sei es offensichtlich, dass der Beschwerdeführer diese Dokumente im Nachhinein beschafft habe, um seine Geschichte zu unterstützen. Im Ergebnis werde daher davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer sein Vorbringen zwar asylzweckbezogen angelegt habe, dieses aber in der geschilderten Form weder nachvollziehbar, noch glaubwürdig gewesen sei und die vom Beschwerdeführer dargelegte Bedrohungssituation daher offensichtlich nicht den Tatsachen entspreche, zumal dieser die an ihn gerichteten Fragen auch durchwegs zögernd, stockend, ausweichend und vielfach erst auf mehrmaliges Nachfragen hin beantwortet habe. In Zusammenschau mit dem Umstand, dass die vorgelegten Dokumente als Fälschungen zu qualifizieren gewesen seien, habe man somit zu dem Schluss kommen müssen, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei und die Asylantragstellung lediglich der Aufenthaltserlangung in Österreich gedient habe.
Weiters habe der Beschwerdeführer auch nicht darzulegen vermocht, dass er im Falle einer Rückkehr keine Lebensgrundlage mehr haben würde, zumal ihm zugemutet werden könne, in seinem Herkunftsstaat selbständig für das Überlebensnotwendige aufzukommen, im Übrigen würden nach wie vor Familienangehörige in Tadschikistan leben, welche ihm ebenfalls unterstützend zur Seite stehen könnten.
Weiters habe der Beschwerdeführer keinen familiären Bezug zu Österreich und verfüge in Ermangelung sonstiger Anknüpfungspunkte auch über kein schützenswertes Privatleben.
Mit Verfahrensanordnung vom 3. Mai 2012 wurde dem Beschwerdeführer amtswegig die XXXXals Rechtsberaterin für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.
3. Mit Schriftsatz vom 18. Mai 2012, eingelangt am 21. Mai 2012, wurde gegen den oben angeführten Bescheid fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde erhoben und die erstinstanzliche Erledigung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung, Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens sowie infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften vollinhaltlich angefochten.
Begründend wurde zusammenfassend dargelegt, die belangte Behörde habe sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers augenscheinlich lediglich auf der Ebene der Konsistenz seiner Angaben auseinandergesetzt und eine ganzheitliche Würdigung seines Vorbringens verabsäumt. Der Beschwerdeführer habe gemeinsam mit vier Freunden kämpferische Kundgebungen für Demokratie in ihrem Herkunftsstaat organisiert. Ende März 2011 hätten sie in der Siedlung XXXX Kundgebungen abgehalten. Der Beschwerdeführer habe ein durchgestrichenes Bild des Präsidenten in die Höhe gehalten, von seinen Freunden sei Gerechtigkeit, Friede und Solidarität gefordert worden. Den Freunden sei zunächst nicht bewusst gewesen, dass dies ihr Todesurteil bedeuten würde. Sie seien von der Polizei aufgegriffen und für mehrere Stunden einvernommen worden. Sie seien brutal geschlagen, erniedrigt und eingeschüchtert worden. In Tadschikistan herrsche massive Gewalt gegen Andersdenkende. Der Beschwerdeführer habe in der Folge noch Vorladungen erhalten, welche er ignoriert habe. Ein Freund von ihm sei misshandelt worden und anschließend im Krankenhaus an seinen Verletzungen gestorben. Angesichts der unfassbaren Brutalität und der gefährlichen Drohungen sei dem Beschwerdeführer nichts anderes als die Flucht übrig geblieben. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde, lasse das Vorbringen des Beschwerdeführers sehr wohl erkennen, dass ihm in Tadschikistan Gefahr und eine ernste Bedrohung seines Lebens drohen würde. Hätte die Behörde den psychischen Leidensdruck des Beschwerdeführers in ihrer Würdigung des Vorbringens mitberücksichtigt, hätte sie die durchwegs geringfügigen Diskontinuitäten in dessen Angaben nicht als Indiz für seine Unglaubwürdigkeit gewertet, sondern wäre im Gegenteil zu dem Schluss gelangt, dass der Beschwerdeführer persönlich glaubwürdig sei. In Tadschikistan würde systematische Ermordung Andersdenkender stattfinden und könne der Beschwerdeführer daher nicht mehr mit Schutz seitens seines Herkunftsstaates rechnen. Im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers seien Menschenrechtsverletzungen nicht auszuschließen, es bestünde kein funktionierender Polizei- und Justizapparat, weiters herrsche Korruption und seien die politischesowie die Sicherheitslage als instabil und angespannt zu bezeichnen. Die Behörde habe das Ermittlungsverfahren mit Mangelhaftigkeit belastet, da sie diesem entscheidungsrelevanten Aspekt nicht nachgegangen sei. Bei richtiger Würdigung der vorliegenden Umstände wäre dem Beschwerdeführer daher der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen gewesen.
4. Die Beschwerdevorlage des Bundesasylamtes langte am 25. Mai 2012 beim Asylgerichtshof ein.
Mit Eingabe vom 29. Juni 2012 wurde ein Sprachzertifikat der Grundstufe A1 vom 20. Juni 2012 übermittelt.
Mit ergänzender Eingabe vom 19. November 2012 wurden eine schriftliche Stellungnahme zu den Länderfeststellungen sowie ein Bescheid über den Antrag auf Zulassung zum Studium des Beschwerdeführers an der Universität XXXX übermittelt.
5. Am 28. Mai 2014 fand zur Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, in welcher der Beschwerdeführer im Beisein einer Dolmetscherin für die russische Sprache nochmals ausführlich zu seinen Ausreisegründen, seiner Situation im Falle einer Rückkehr sowie seinem Leben in Österreich befragt wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl war ordnungsgemäß geladen worden, hatte jedoch bereits mit Schreiben vom 22.?Mai?2014 mitgeteilt, aus dienstlichen und personellen Gründen keinen Vertreter zu entsenden, jedoch aufgrund des Akteninhaltes die Abweisung der Beschwerde zu beantragen.
Mit Eingabe vom 11. Juli 2014 wurde die Vollmacht des im Spruch genannten Vertreters bekannt gegeben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Auf Grundlage des Verwaltungsaktes der belangten Behörde, der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und der in diesem Verfahren herangezogenen Hintergrundberichte zur aktuellen Lage in Tadschikistan wird seitens des Bundesverwaltungsgerichts Folgendes festgestellt:
1.1. Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehöriger Tadschikistans und bekennt sich zum Islam.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen hat oder nach einer allfälligen Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Übergriffe zu befürchten hätte. Weiters liegen keine stichhaltigen Gründe vor, dass dieser konkret Gefahr liefe, in seinem Herkunftsstaat der Folter, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe bzw. der Todesstrafe unterworfen zu werden.
Der Beschwerdeführer leidet an keinen chronischen oder lebensbedrohlichen Krankheiten, welche einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat entgegenstehen würden.
Der unbescholtene Beschwerdeführer hat während seines etwa dreijährigen Aufenthaltes Deutschkurse besucht und wurde zum Studium der Politikwissenschaften an der Universität XXXX zugelassen, jedoch hat er das Studium derzeit mangels Absolvierung der nötigen Deutschkurse bzw. Ergänzungsprüfzungen noch nicht aufgenommen. Er ist nicht selbsterhaltungsfähig und lebt derzeit von der Grundversorgung. Er hat während seines Aufenthaltes zwar einige Bekanntschaften geknüpft, verfügt aber insgesamt über keine besonderen Anknüpfungspunkte sozialer oder wirtschaftlicher Natur im Inland. Seine Angehörigen leben nach wie vor in Tadschikistan bzw. in der Russischen Föderation. Insgesamt kann im Fall des Beschwerdeführers von keiner besonderen Verfestigung im Bundesgebiet gesprochen werden.
1.2. Hinsichtlich der relevanten Situation in Tadschikistan wird zunächst prinzipiell auf die im Akt einliegenden und dem Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung überreichten Länderfeststellungen verwiesen, zu denen der Beschwerdeführer nicht substantiiert Stellung nahm.
Zur aktuellen politischen und menschenrechtlichen Situation in Tadschikistan werden insbesondere folgende Feststellungen getroffen:
(...)
Nach der Unabhängigkeit Tadschikistans am 9. September 1991 kam es zu Spannungen zwischen der kommunistischen Regierung unter Präsident Nabijew und einer starken nationaldemokratisch-religiösen Opposition, die sich zur Vereinigten Tadschikischen Opposition (UTO) zusammenschloss (Demokratische Partei Tadschikistans, Partei der Islamischen Wiedergeburt und Lali Badachschon). Trotz Machtbeteiligung der Opposition brach im Mai 1992 der Bürgerkrieg aus, der bis zu 100.000 Opfer gefordert haben soll. Innertadschikische Gespräche unter russischer und iranischer Vermittlung führten am 17.09.1994 zu einem Waffenstillstand (Dokument von Teheran). Der Bürgerkrieg wurde mit Unterzeichnung des "Allgemeinen Abkommens über Frieden und Nationale Versöhnung in Tadschikistan" durch Präsident Rahmon und Oppositionsführer Nuri am 27.06.1997 in Moskau beendet. Zum Vorsitzenden der mit der Umsetzung der Friedensvereinbarungen beauftragten Nationalen Versöhnungskommission (NVK) wurde der 2006 verstorbene UTO-Chef Nuri gewählt. Zu den wichtigsten Ergebnissen der NVK-Tätigkeit zählen die Rückführung aller Flüchtlinge aus Afghanistan, der Austausch der Kriegsgefangenen und eine Amnestie für bürgerkriegsbedingte Straftaten. Der Opposition wurde eine 30-Prozent-Quote an hohen Regierungsämtern eingeräumt, die jedoch nie erfüllt wurde. Nach Aufhebung des Verbots der Parteien und politischen Gruppierungen der UTO am 12.08.1999 konnten sich diese und andere Parteien registrieren lassen und am politischen Leben teilnehmen (AA 12.2013a).
Tadschikistan hat ein Zweikammer-Parlament mit einer Legislaturperiode von fünf Jahren. Die Abgeordneten des Unterhauses werden laut Verfassung in gleicher, freier, direkter und geheimer Wahl gewählt. Es gilt ein gemischtes Mehrheits- und Verhältniswahlrecht sowie eine Fünfprozent-Klausel. Die Abgeordneten des Oberhauses werden zum Teil von den Regionen entsandt, zum Teil vom Staatspräsidenten ernannt. Die ersten Wahlen zum Unterhaus fanden am 27.02.2000 statt. Sie wurden von den Vereinten Nationen und der OSZE beobachtet und trugen zu einer ersten Konsolidierung der lange durch Misstrauen bestimmten Beziehungen zwischen Regierung und Opposition bei (AA 12.2013a). Die Republik Tadschikistan ist von ihrer 1994 angenommenen Verfassung her gesehen ein eng an westlichen Vorbildern und Werten orientiertes Staatswesen - mit Gewaltenteilung, Parlament, Mehrparteiensystem und freien Wahlen, mit Presse-, Meinungs-, und Versammlungsfreiheit. Lediglich die starke, überwiegend in den Händen des Präsidenten konzentrierte Exekutive sticht bei den Regelungen der Verfassung ins Auge (GIZ 3.2014a). Der Präsident ist laut Verfassung Staats- und Regierungsoberhaupt. Er kontrolliert die Exekutive, Legislative und Judikative, ernennt und entlässt die Provinzgouverneure und ist oberster Armeechef. Im Parlament hält seine Partei (Volksdemokratische Partei Tadschikistans) die für Verfassungsänderungen notwendige Zwei-Drittel-Mehrheit. Alle wesentlichen Entscheidungen werden von dem parallel zu den staatlichen Strukturen agierenden Präsidialapparat getroffen. Alle Schlüsselpositionen in Politik, Wirtschaft und anderen gesellschaftlichen Bereichen sind mit Vertrauten des Präsidenten besetzt. Diese stammen, wie der Präsident selbst, aus der Region Danghara/XXXX. Durch Ämtervergabe an Angehörige der eigenen Loyalitätsgruppe hat Rahmon seine Herrschaft bis hinunter auf die lokale Ebene gefestigt und präsentiert sich als alleiniger Stabilitätsgarant und Friedensstifter (Bpb 6.1.2014). 1994 wurde Emomali Rahmon erstmals zum Präsidenten Tadschikistans gewählt (AA 12.2013a). Auch wenn sich für das letzte Jahrzehnt eine gewisse Konsolidierung bemerken lässt - Fälle offener, politisch motivierter Gewalt haben seit 2002 erheblich nachgelassen -, so scheint dieser Prozess doch eher einseitig zugunsten eines weiteren Ausbaus präsidialer Macht zu verlaufen. Im Juni 2003 erfolgte ein Verfassungsreferendum, dessen Ausgang zwei weitere Amtsperioden des Präsidenten bis ins Jahr 2020 ermöglicht (GIZ 3.2014a). Bei den Präsidentschaftswahlen am 06.11.13 gewann der Amtsinhaber, Emomali Rahmon, mit 84 % der Stimmen. Die OSZE beschrieb den Wahlverlauf als undemokratisch. Wirkliche Gegenkandidaten gab es nicht, da die fünf zugelassenen Kandidaten als dem Präsidenten gegenüber loyal gelten (BAMF 11.11.2013). Zur allgemeinen Überraschung konnten sich just zum 9. September, dem Tag der Unabhängigkeit Tadschikistans, die wesentlichen Oppositionsparteien auf eine gemeinsame Gegenkandidatin für die anstehenden Präsidentschaftswahlen einigen - die schon seit Jahrzehnten aktive Bürgerrechtlerin Oynihol Bobonazarova. Jedoch sollte es ihr nicht gelingen, die für eine Kandidatur nötigen 210.000 Unterschriften zu sammeln (GIZ 3.2014a). Die Parlamentswahlen vom 28.02.2010, die laut Urteil der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) trotz kleinerer Verbesserungen nach wie vor nicht dem OSZE-Standard entsprachen, erbrachten keine wesentlichen Veränderung in der Zusammensetzung des von der Regierungspartei dominierten Unterhauses. Von den 63 Sitzen werden 55 von der Regierungspartei gehalten (AA 12.2013a).
Quellen:
Die nicht zu übersehende Heterogenität Tadschikistans und seiner Gesellschaft erwies sich 1992 als ein Faktor von gravierender Bedeutung. Kaum dass das Land seine international anerkannte staatliche Souveränität erlangt hatte, stürzte es unversehens in einen verheerenden Bürgerkrieg ab (GIZ 3.2014a). Als mit dem Zerfall der Sowjetunion Subventionen aus Moskau ausblieben und Tadschikistan ohne eigenes Zutun die Unabhängigkeit erhielt, entwickelte sich rasch ein Konflikt um die politische und wirtschaftliche Macht entlang regionaler und ideologischer Linien. Die trennenden Gruppenloyalitäten und Solidaritäten haben durch den Bürgerkrieg zusätzlich Auftrieb erhalten und sich weiter verfestigt. Als Sieger aus diesen Machtkämpfen ging die Kulober Fraktion hervor. Im September 1992 wurde die alte kommunistische Führung durch eine Koalition der sog. Vereinigten Tadschikischen Opposition (VTO), bestehend aus "Gharmis", "Pamiris" und "Demokraten", entmachtet. Nur drei Monate später konnte die Fraktion der Kulober und Hisorer Milizen mit Unterstützung Russlands und Usbekistans in XXXX die Macht an sich reißen. In der Folge flohen bis zu 60.000 Menschen, die aufgrund ihrer regionalen Herkunft der Opposition zugerechnet wurden, aus den Hauptkampfgebieten in Südtadschikistan nach Nordafghanistan. Die Rückführung dieser Flüchtlinge erfolgte 1997, nach dem Friedensschluss zwischen den Kulober und den Gharmer Eliten, die den Widerstand nach ihrer Entmachtung ebenfalls von Afghanistan aus koordiniert hatten. 1994 wurde Emomali Rahmon, als Repräsentant der Kulober Fraktion, erstmals zum Präsidenten gewählt. Im Friedensabkommen 1997 wurden ein Drittel der Regierungsposten auf nationaler und lokaler Ebene Vertretern der VTO zugestanden. Usbeken und die alten sowjetischen Eliten aus Chudschand sowie einige Angehörige der Opposition blieben außen vor. Seither hat es Rahmon verstanden, alle politische Kontrahenten (Oppositionelle und ehemals enge Verbündete) auszuschalten, und so seine Macht im Land Schritt für Schritt ausgebaut. Die autoritäre und klientelistische Politik von Präsident Emomali Rahmon ist die wesentliche Ursache für die Machtrivalitäten zwischen verschiedenen, regional verankerten Eliten und Bevölkerungsgruppen. Seit 2007 belegten mehrere Wirtschaftsskandale die systematische Selbstbereicherung der herrschenden Eliten und deren Unfähigkeit und Unwillen, das politische und ökonomische System des Landes zu reformieren. Der harte Winter 2007/08 brachte die Bevölkerung an den Rand einer humanitären Katastrophe und führte erstmals seit dem Ende des Bürgerkriegs zu zaghaften öffentlichen Protesten. Diese wurden bereits im Keim erstickt. Gerüchte über aufbrechende Konflikte im inneren Macht- und Familienkreis des Präsidenten sowie über die Rückkehr einiger am tadschikischen Bürgerkrieg, aber nicht am Friedensprozess beteiligter Kommandeure und Kämpfer aus Afghanistan heizten die angespannte Lage weiter an. Im Sommer 2009 demonstrierte die Zentralregierung mit einer groß angelegten Operation der Sicherheitskräfte in der zentralen und östlichen Gebirgsregion, der Hochburg der Opposition, militärische Stärke. Im darauf folgenden Herbst wurde nach einem Angriff auf einen Armeekonvoi die gesamte zentrale Gebirgsregion abgeriegelt und die angeblichen "Drahtzieher der Tat" gejagt (Bpb 6.1.2014).
Im Sommer 2012 erfolgte ein militärischer Angriff auf Chorog, das Verwaltungszentrum der Autonomen Region Berg-Badachschan (GBAO). Drei Tage nach der Ermordung eines Geheimdienstgenerals, der angeblich das lukrative grenzüberschreitende Schmuggelgeschäft im tadschikischen Pamir an der afghanischen-tadschikischen Grenze organisierte, versuchten Spezialtruppen des Innenministeriums und Armeeeinheiten, die Stadt einzunehmen. So sollten die lokalen Autoritäten zur Rechenschaft gezogen und die Kontrolle der Region wieder in Regierungshände gebracht werden. Wie schon bei der Militäraktion im Jahr zuvor stellte die Regierung diesen Konflikt als von ausländischen Kräften unterstützten Umsturzversuch von radikalen Islamisten, Terroristen und Kriminellen dar. Die vier Hauptbeschuldigten, unter anderem der Leiter einer Einheit der tadschikischen Grenztruppen, versuchten, die offizielle Darstellung der Ereignisse zu widerlegen. Im Verlauf der mehrtägigen Auseinandersetzungen, bei denen sich die Bevölkerung Chorogs auf die Seite der Beschuldigten stellte und den Abbruch der Militäraktion forderte, wurden die gesuchten Personen und ihre Unterstützer entweder getötet oder ergaben sich den Behörden, um weiteres Blutvergießen zu verhindern (Bpb 6.1.2014). Dieser Konflikt war -seit der militärischen Operation gegen die Rebellen im Rascht Tal im Herbst 2010- der schwerwiegendste Ausbruch von Gewalt im Land, mit den heftigsten Kämpfen seit dem Ende des Bürgerkriegs (1992-97) (AI 23.5.2013 / BTI 2014). Bei der Militäroperation der Regierung gegen Verbände, die loyal zu Tolib Ayombekov standen, dem stellvertretenden Kommandeur der Grenztruppen von Ishkashim und früheren Oppositionsführer im Bürgerkrieg, kamen inoffiziellen Berichten zufolge etwa 150 Personen ums Leben, darunter Soldaten und Zivilpersonen (AI 23.5.2013).
Quellen:
(...)
Rechtsstaatlichkeit ist nur sehr bedingt gewährleistet - Korruption und Vetternwirtschaft genießen unter der Regierung, in Verwaltung und Justiz eine hohe Verbreitung (GIZ 3.2014a). Obwohl das Gesetz eine unabhängige Justiz vorsieht, übt die Exekutive Druck auf Staatsanwälte und Richter aus. Korruption und Ineffizienz sind signifikante Probleme. Die Richter sind oft schlecht ausgebildet und empfänglich für Bestechungen; sie werden auch von politischer Seite beeinflusst (FH 1.2013/USDOS 27.2.2014).
Quellen:
Die Ladung eines Bürgers hat in schriftlicher Form zu erfolgen. Eine Vorladung hat folgende Informationen zu enthalten: die Bezeichnung der Behörde, die diese Vorladung abschickt und die Person, die bevollmächtigt ist die Vorladung abzuschicken und die Vorladung verfasst hat. In der Vorladung wird vermerkt, als welche Partei die geladene Person vorgeladen wird - als "Zeuge", "Beschuldigter", "Geschädigter", "Kläger", "Beklagter", "Gutachter" usw. Notwendig ist auch die Nennung der Zeit und die Nennung des Standortes der ladenden Behörde. Gemäß der Gesetzgebung hat die Person, die eine Vorladung erhalten hat, eine eigenhändige Unterschrift auf dem unteren Abschnitt der Vorladung (auf dem zweiten Teil der Vorladung) zu leisten. Diese bestätigt den Erhalt der Ladung. Die Sicherheitsorgane haben das Recht, die Person, die der Vorladung nicht folgt, zwangsweise vorzuführen. Gewöhnlich wird ein Bezirkspolizist zum Wohnort derjenigen Person geschickt. Danach kommt es zu einer Verwaltungsstrafe für das ignorierte Erscheinen bei Sicherheitsorganen aufgrund der Vorladung. In Tadschikistan wird in der Praxis oft, wenn der Geladene nicht da ist, die Ladung nahen Verwandten übergeben (Frau, Kinder, Eltern). Oft wird diejenige Person auch per Telefon in die Sicherheitsorgane oder Gerichtsorgane geladen, wobei hier die Beweislage fehlt (ÖB Astana 18.9.2012).
Quellen:
Das Innenministerium, das Verteidigungsministerium, das Komitee der Regierung für Notfallsituationen und zivile Verteidigung, die Nationalgarde und das Staatskomitee für Nationale Sicherheit sind für die innere Sicherheit des Landes zuständig. Das Innenministerium ist für die öffentliche Sicherheit verantwortlich und kontrolliert die Polizei. Das Staatskomitee für Nationale Sicherheit ist für den Geheimdienst verantwortlich. Das Verteidigungsministerium ist in erster Linie für die externe Sicherheit zuständig, kann jedoch auch bei ernsthaften inneren Konflikten eingesetzt werden. Das Komitee der Regierung für Notfallsituationen und zivile Verteidigung ist für innere Probleme zuständig, einschließlich der Naturkatastrophen. Die Nationalgarde, die direkt dem Staatsoberhaupt unterstellt ist, kann auch im Bereich der inneren Sicherheit tätig werden, ist aber primär für den Schutz der Gebäude des Staatsoberhauptes und für interne Bedrohungen verantwortlich. Es wird von Korruption unter Angehörigen der Polizei, des Militärs oder der Sicherheitskräfte berichtet, auch Straflosigkeit stellt ein Problem dar (BAMF 11.2009 / USDOS 27.2.2014).
Quellen:
6. Folter und unmenschliche Behandlung
Die Verfassung verbietet die Anwendung von Folter. Obwohl die Regierung im Jahr 2012 das Strafgesetzbuch um einen gesonderten Artikel, welcher die Definition von Folter im Einklang mit dem Völkerrecht stellt, geändert hat, und das Gesetz Beweise, die unter Folter zustande kamen, für nicht zulässig erklärt, kam es Berichten zufolge dennoch zu derartigen Vorfällen (USDOS 27.2.2014). Tadschikistan hatte 2012 den Sonderberichterstatter für Folter sowie den Sonderberichterstatter für das Recht auf Gesundheit der Hochkommissarin für Menschenrechte eingeladen und gewährte ihnen im Rahmen ihrer Besuche weitgehend freien Zugang zu Haftanstalten und anderen geschlossenen Institutionen. Seit dem Jahr 2012 wurde auch eine rechtlich wirksame Definition der Folter in den Gesetzeskanon aufgenommen, die Strafen für Folter wurden verschärft und inzwischen auch einzelne Fälle vor Gericht gebracht und abgeurteilt (AA 12.2013a).
Quellen:
Die Verflechtung staatlicher Akteure mit der organisierten Kriminalität stellt eines der Kernprobleme im heutigen Tadschikistan dar. Formelle institutionelle Strukturen existieren nur auf dem Papier. Der politische Apparat beruht im Wesentlichen auf personengebundenen Loyalitäten, die je nach machtpolitischen und ökonomischen Erwägungen geknüpft und aufgekündigt werden (Bpb 6.1.2014). Auf allen Regierungsebenen waren Korruption und Nepotismus weit verbreitet. In der Regierung dominieren Beamten aus Kulyob, der Heimatregion des Präsidenten. Das Gesetz sieht Kriminalstrafen für bestechliche Beamte vor, doch setzte die Regierung dieses Gesetz nicht effektiv um. Beamte waren häufig in korrupte Praktiken verwickelt und kamen ungestraft davon. Das Innenministerium und das Büro des Generalstaatsanwalts sind für die Verfolgung und Verhaftung korrupter Beamter verantwortlich. Die Regierung gestand Probleme mit der Korruption ein und unternahm Schritte um diese zu bekämpfen (USDOS 27.2.2014/FH 1.2013). Transparency International listet Tadschikistan im Corruption Perceptions Index für 2013 auf Platz 154 von 177. Zur Frage der Korruption im Land hat das Strategische Forschungszentrum unter dem Präsidenten im Jahr 2006 einen eigenen Survey der öffentlichen Meinung vorgelegt und im Jahr 2010 dazu eine Nachfolgeuntersuchung durchgeführt. Aus letzterer geht hervor, dass seit 2006 der Anteil korrupter Dienstleistungen von 60% auf 83% gestiegen ist, das Risiko in eine Bestechungssituation zu geraten von 31% auf 46%, und Forderungen nach Bestechung sind von 25% auf 40% gewachsen. Als korrupteste Strukturen gelten: die Verkehrspolizei (32,3%), medizinische Einrichtungen (30,6%), Institutionen für Höhere Bildung (23,9%) und die Antikorruptionsbehörde (21,4%) (GIZ 3.2014c).
Quellen:
8. Nichtregierungsorganisationen (NGOs)
Nationale und internationale Menschenrechtsorganisationen können in Tadschikistan tätig werden (USDOS 27.2.2014). Das Wirken von tadschikischen NGOs ist jedoch stark reglementiert, zuletzt durch eine Novelle des Vereinsrechts, welche u.a. eine Neuregistrierung aller NGOs bis Januar 2008 verlangte. Die Aktivitäten von NGOs sind zumeist von außen, durch internationale Organisationen inspiriert und gefördert, so z.B. vom Open Society Institute und anderen US-amerikanischen Stiftungen, von UN-Organisationen oder auch von der OSZE, die seit 1994 mit einer Langzeitmission vor Ort vertreten ist (GIZ 3.2014a). Die Regierung kooperiert in der Regel mit den Menschenrechtsorganisationen und unterstützte Besuche von hochrangigen Beamten der UNO, OSZE und anderen internationalen Organisationen (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
Im Alter von 18-27 Jahren muss der Wehrdienst abgeleistet werden. Die Dauer des Wehrdienstes beträgt zwei Jahre (CIA 28.3.2014).
Quellen:
10. Allgemeine Menschenrechtslage
Die Menschenrechtslage in Tajikistan ist nach wie vor als problematisch anzusehen, auch wenn z.B. August 2003 auf internationalen Druck die Todesstrafe für Frauen abgeschafft und ihre Verhängung bei Männern von 15 auf 5 Straftatbestände reduziert worden ist, oder 2008 dem Prozessrecht hinzugefügt wurde, dass unter Folter erwirkte Aussagen vor Gericht nicht verwendungsfähig seien. In den Gefängnissen herrschen nach wie vor unzumutbare Verhältnisse. Rechtsstaatlichkeit ist nur sehr bedingt gewährleistet (GIZ 3.2014a). Im Vergleich zur Zeit des Bürgerkriegs hatte sich die Menschenrechtslage jedoch deutlich verbessert. Tadschikistan hat alle wichtigen Menschenrechtskonventionen der Vereinten Nationen ratifiziert. Im regionalen Vergleich steht das Land relativ gut da. Insbesondere wurde 2009 ein "Beauftragter der Regierung für die Wahrung der Menschenrechte" - ein sogenannter Ombudsmann - per Dekret des Präsidenten eingesetzt, der inzwischen eine arbeitsfähige Behörde aufgebaut hat (AA 12.2013a).
Quellen:
11. Meinungs- und Pressefreiheit
Die gesetzlich gewährleistete Meinungs- und Pressefreiheit wird in der Praxis durch die Regierung eingeschränkt. Dennoch sind unabhängige Medien aktiv. Fallweise wurden Personen, die nicht mit der Regierung einer Meinung waren, durch Behörden eingeschüchtert und entmutigt, frei oder kritisch zu sprechen. Einige Medien unterziehen sich aus Angst vor Unterdrückung durch die Regierung einer Selbstzensur (USDOS 24.2.2014). Trotz Zusagen der Regierung an eine Lockerung ihrer restriktiven Politik gegenüber der Einrichtung unabhängiger Medien haben derartig ausgerichtete Projekte weiterhin mit erheblichen Behinderungen zu kämpfen bzw. kommen schlecht zum Zuge. Im Oktober 2010 kam es anlässlich des Konflikts in der Region Garm (Rascht) zu Behinderungen der Presse und einer Sperrung von Websites unabhängiger Nachrichtenagenturen. Anfang 2012 führte das Erscheinen von regierungskritischen Äußerungen erneut zu einer Blockierung von Websites, u.a. der von Facebook. Auch im Zuge der gewaltsamen Auseinandersetzungen in Gorno-Badachschan (2012) bediente sich die Regierung der Mittel von Nachrichten- und Kommunikationssperren (GIZ 3.2014a). Im Juli 2012 wurde das Strafgesetzbuch dahingehend abgeändert, dass Verleumdung entkriminalisiert wurde. Die Beleidigung des Präsidenten ist dagegen nach wie vor strafbar (AI 23.5.2013).
Quellen:
12. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition
Das von der Verfassung vorgesehene Recht auf Versammlungsfreiheit wird in der Praxis von der Regierung eingeschränkt. Einzelpersonen müssen mit Repressalien rechnen, wenn sie keine Erlaubnis für öffentliche Demonstrationen einholen (USDOS 27.2.2014).
Die Regierung in XXXX ist stets darauf bedacht, nicht den geringsten Zweifel an ihrer Machtposition aufkommen zu lassen. Potenzielle Konkurrenten wurden seit dem Ende des Bürgerkriegs (1997) Schritt für Schritt entmachtet, kriminalisiert oder militärisch außer Gefecht gesetzt. Die beiden letzten Oppositionsparteien - die Partei der Islamischen Wiedergeburt und die Sozialdemokratische Partei - werden nur als demokratisches Feigenblatt geduldet. Reale Macht haben sie längst nicht mehr (Bpb 6.1.2014). Der Druck auf Vertreter der Opposition und unabhängige Medien erhielt im Vorfeld der Parlamentswahlen von 2010 wieder schärfere Konturen. So hatte bei den kleinen Oppositionsparteien die angekündigte Einführung von Gebühren (pro aufgestellter Kandidat 1700.- US$) Proteste ausgelöst und ein paar Zeitungen sahen sich für kritische Artikel über Korruption in Justiz und Verwaltung mit Schadensersatzklagen in Millionenhöhe konfrontiert. Ausgehend vom Wahlergebnis hat sich dann an den Verhältnissen kaum etwas geändert: Volksdemokratische Partei 70,6%, Partei der Islamischen Wiedergeburt 8,2%, Kommunistische Partei 7,0%; knapp die 5%-Hürde überwanden die Agrarpartei und die Partei für Wirtschaftsentwicklung. Die beiden letzteren, 2006 gegründeten Parteien, gelten als Ableger der regierenden Volksdemokratischen Partei. Seitens der "genuinen" Oppositionsparteien gab es Kritik am Wahlverlauf. Vertreter der Partei der Islamischen Wiedergeburt meinten, in Wirklichkeit um die 30% der Stimmen erhalten zu haben. Eine Klage von ihnen gegen den Wahlverlauf wurde vor Gericht abgewiesen. Die OSZE-Wahlbeobachter gelangten in ihrem Bericht zu dem Schluss, dass die Parlamentswahlen vom Februar 2010 "viele Kernverpflichtungen der OSZE verfehlt haben" (GIZ 3.2014a).
Bei den Präsidentschaftswahlen 2013 wurde die Kandidatin der Oppositionsparteien bereits im Vorfeld von der Wahl ausgeschlossen, da sie die zur Registrierung nötige Zahl an Unterschriften knapp verfehlte. Die Opposition trat daraufhin nicht zur Wahl an. Wie bereits bei den letzten Präsidentschaftswahlen 2006 dienten die übrigen fünf zur Wahl zugelassenen und in der Bevölkerung weitgehend unbekannten Kandidaten nur als Staffage. Die OSCE spricht erneut von einer "Wahl ohne Wahl" in Tadschikistan (Bpb 6.1.2014).
Wie aus einem Skandal um den ehemaligen Regierungsbeamten Zaid Saidov ersichtlich wird, geht Emomali Rahmons Regierung mit ihren Widersachern nicht zimperlich um. Zaid Saidov hatte im Mai 2013 verkündet, eine oppositionelle Partei zu gründen, mit der er bei den Parlamentswahlen im Jahr 2015 antreten wollte. Kurz darauf wurde er wegen eines acht Jahre alten Veruntreuungsvorwurfes sowie des Vorwurfs der Polygamie verhaftet (KAS 11.2013).
Quellen:
12.1. Demokratische Partei Tadschikistan (DPT)
Die Demokratische Partei Tadschikistans (DPT) ist eine der ersten politischen Parteien Tadschikistans. Sie wurde am 10. August 1990 gegründet und am 21. Juni 1991, zur Zeit der UdSSR, registriert. Der Leader der Partei war Schodmon Jusuf. Nachdem Tadschikistan unabhängig wurde, blieb die Partei in der Opposition. Neben der Partei der Islamischen Wiedergeburt Tadschikistans (PIWT) hat sie die Frühlingskundgebungen 1992 in XXXX organisiert. Im Bündnis mit der PIWT hat sie bei den Präsidentenwahlen 1991 einen alternativen Kandidaten, Dawlat Hudonazarow, aufgestellt, der Rachmon Nabijew bei den Wahlen unterlag. Nach der militärischen und politischen Niederlage (1992) in Tadschikistan ist die Partei nach Afghanistan emigriert und hat im Sommer 1993 zusammen mit der PIWT die Vereinigte Tadschikische Opposition (OTO) gegründet. Am 21. Juni 1993 wurde die DPT durch eine Entscheidung des Obersten Gerichts für ungesetzlich erklärt. In der Emigration kam es zur Spaltung unter der Leitung von der DPT. Es existierten mehrere DPT auf verschiedenen politischen Plattformen (die Alma-Ata- DPT-Plattform, deren Leader Machmadruzi Iskandarow hieß, befand sich bis November 1999 im Bündnis von OTO, die Teheran-DPT-Plattform, deren Leader Azam Afzali hieß, hatte eine selbständige politische Struktur). Die Anhänger der Alma-Ata-Plattform haben die Position des bewaffneten Widerstandes im Bündnis von OTO unterstützt. Leader dieses Flügels waren Dsch. Nijezow und A. Sattorzod. Die Anhänger der Teheran-Plattform, deren Leader Azam Afzali blieb, traten mit dem Appell auf, den bewaffneten Widerstand zu entwaffnen und zu beenden und die Politik von Emomali Rahmon zu unterstützen. Bis zum heutigen Tag gibt es Streitigkeiten zwischen den Vertretern der verschiedenen DPT-Plattformen darüber, welche von ihnen diese Bezeichnung weiterhin tragen sollte. Laut dem Gesetz "Über die politische Parteien", gemäß Art. 9, können im politischen Raum eines Landes nicht zwei Parteien mit einer Bezeichnung gleichzeitig bestehen. Das Justizministerium der Republik Tadschikistan hat die Alma-Ata-Plattform als Rechtsnachfolgerin von DPT gewählt und hat ihr die Teilnahme an den Parlamentswahlen unter dieser Bezeichnung erlaubt. Machmadruzi Iskandarow wurde 2005 durch das Oberste Gericht insbesondere wegen des Staatsstreichversuches zu 23 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. 2006 wurde die DPT offiziell anerkannt. Die DPT hat bei dem Parteitag im Jahre 2006 Masud Sobirow zum Vorsitzenden der Partei gewählt (ÖB Astana 18.9.2012). Im Februar 2013 wurde Saidjaffar Ismonov vom Justizministerium als legitimer Führer der Demokratischen Partei von Tadschikistan (DPT) anerkannt und ersetzte Masoud Sobirov als Parteivorsitzenden der DPT (AP 6.2.2013).
Per August 2012 betrug die Anzahl der DPT-Mitglieder 10.000. Das Hauptbüro der Partei befindet sich an der Anschrift: Republik Tadschikistan, Stadt XXXX ul. F. Nijazi Haus 48 Tür Nr. 9. Die Mitgliedschaft in der Partei erfolgt gemäß den lokal festgelegten normativen Parteiakten. Ein Bürger hat einen Antrag auf seine Aufnahme in die DPT-Partei als Mitglied an den Vorsitzenden der Partei zu stellen. Danach wird dieser Antrag behandelt und im Falle einer positiven Antwort wird ein Mitgliedsausweis ausgestellt. Das Dokument (Mitgliedsausweis) bestätigt offiziell die Mitgliedschaft desjenigen Bürgers. Darin werden auch die monatlichen Mitgliedsbeiträge vermerkt (ÖB Astana 18.9.2012).
Insgesamt gibt es acht registrierte Parteien in Tadschikistan, von denen drei nicht im Parlament vertreten sind, nämlich die Demokratische Partei Tadschikistans (DPT), die Sozialdemokratische Partei Tadschikistans (SDPT) und die Sozialistische Partei Tadschikistans (SPT) (OSCE 5.2.2014).
Quellen:
Die Regierung betreibt zehn Gefängnisse, davon ein Gefängnis für Frauen, und 12 Untersuchungshaftzentren. Die exakten Zustände in den Gefängnissen sind nicht bekannt, aber gemäß den Angaben von ehemaligen Inhaftierten sind die Gefängnisse überfüllt und die hygienischen Bedingungen sind schlecht. Die Verbreitung von Krankheiten, insbesondere auch von HIV und Tuberkulose, und Unterernährung stellen ernsthafte Probleme dar. Die Regierung versagt dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz den Zugang zu Gefängnissen und Untersuchungshaftzentren (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
Seit der Unabhängigkeit Tadschikistans gab es mehrere Amnestien. Zur umfangreichsten Amnestie kam es im Jahr 2001, als etwa 10.000 Strafgefangene freigelassen wurden. Im August 2006 wurden anlässlich des 15. Jahrestages der Unabhängigkeit Tadschikistans mehr als 6.700 Personen freigelassen und für mehr als 4.500 Personen die Haftdauer reduziert. Im Juni 2007 gab es eine Generalamnestie anlässlich des 10. Jahrestages des Endes des Bürgerkrieges. Diese betraf vor allem Teilnehmer politischer und militärischer Aktionen, Häftlinge, die keine schweren Straftaten begangen hatten, sowie alle Frauen, die erstmalig verurteilt worden waren. Darüber hinaus wurden Personen, die im jugendlichen Alter Straftaten begangen hatten, Behinderte und Veteranen amnestiert. Anlässlich des 15. Jahrestages der tadschikischen Verfassung am 06.11.2009 wurden 10.000 Personen amnestiert. Durch diese Amnestie wurden alle Frauen, alle Kriegsveteranen und Behinderte und alle minderjährigen Straftäter aus der Haft entlassen (BAMF 11.2009). In der zweiten Hälfte des Jahres 2011 wurden anlässlich des 20. Jahrestages der Unabhängigkeit Tadschikistans mehr als 4.300 Menschen amnestiert und aus dem Gefängnis entlassen; weitere 5.000 Personen erhielten Reduzierungen in ihrem Strafmaß (CRS 31.8.2012).
Quellen:
Tadschikistan hat die Verhängung und Vollstreckung der Todesstrafe kraft Gesetzes mit Rückwirkung zum 30. April 2004 ausgesetzt. Für Frauen ist die Todesstrafe gänzlich abgeschafft (AA 12.2013a)..BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 18 von 23
Quellen:
Die Bevölkerung Tadschikistans besteht zu 85% aus Sunniten, zu 5% aus Schiiten und zu 10% aus Angehörigen anderer Religionsgruppen (CIA 28.3.2014). Die Verfassung gewährt Religionsfreiheit; es gibt jedoch Einschränkungen durch Gesetze, welche von der Regierung auch in der Praxis vollzogen werden (USDOS 20.5.2013). Das Verhältnis zur Mehrheitsreligion in Tadschikistan, dem Islam, ist von Kontrollbemühungen der Regierung und der teilweisen Unterdrückung als fundamentalistisch gebrandmarkter Religionsausübung gekennzeichnet. Eine Grundlage bildet das 2009 in Kraft getretene "Gesetz über Gewissensfreiheit und religiöse Organisationen", das von OSZE und EU in vielen Punkten kritisiert wurde; im August 2011 trat trotz erheblicher in- und ausländischer Kritik ein "Gesetz über die Pflichten der Eltern in der Erziehung" in Kraft, das u.a. die Teilnahme von Kindern und Jugendlichen bis zum 18. Lebensjahr an religiösen Zeremonien und Veranstaltungen jeglicher Art untersagt (AA 12.2013a).
Quellen:
Die Tadschiken sind, sowohl aus sprachlicher, kultureller und auch ethnischer Sicht, sehr eng mit den Persern verwandt. Die Bevölkerung besteht aus ca. 65-80% Tadschiken, 15-25% Usbeken, 1-6% Russen sowie Kasachen, Kirgisen, Turkmenen, Pamiris und etwa 1.200 Deutschstämmigen (1979: noch 39.000). Letztere leben hauptsächlich in eigenen Dörfern oder in der Hauptstadt XXXX. Nach der Unabhängigkeit haben viele Russen und Deutsche das Land verlassen. Es wurde berichtet, dass einige Bedienstete der Strafverfolgungsbehörden ethnische Afghanen und Usbeken belästigten, doch derartige Berichte waren nicht sehr häufig. Generell stellt Diskriminierung kein signifikantes Problem in Tadschikistan dar (BAMF 11.2009 / USDOS).
Quellen:
Die Verfassung garantiert die Gleichheit der Geschlechter. Gewalt gegen Frauen bleibt jedoch ein weit verbreitetes Problem. Über die meisten Fälle der häuslichen Gewalt wird nicht berichtet und selbst angezeigte Fälle werden selten untersucht. Es gibt Informationen, vor allem aus ländlichen Gebieten, in denen von Entführungen junger Frauen berichtet wird, die anschließend vergewaltigt oder gezwungen werden, ihre Entführer zu heiraten. Zwar ist Vergewaltigung verboten und wird mit bis zu zwanzig Jahren Gefängnis bestraft, dennoch wird davon ausgegangen, dass diese Problematik vor allem in den Städten zunehmen wird. Es gibt einige nationale und internationale Menschenrechtsorganisationen, die Frauenhäuser unterstützen. Die Regierungsmittel hierfür sind begrenzt. Frauenrechte in Bezug auf Heirat oder Familienangelegenheiten werden zwar durch Gesetze geschützt, dennoch werden mitunter minderjährige Frauen gezwungen, gegen ihren Willen zu heiraten und es gibt, obwohl illegal, Polygamie. Die Zahl der Nebenfrauen gilt inzwischen als Statussymbol. Die Polygamie in Tadschikistan wird durch die Nikah, die muslimische Zeitehe, gefördert. Im Januar 2008 wurde in der Hauptstadt XXXX das erste Zentrum zur Bekämpfung von Menschenhandel in Zentralasien eröffnet. Das Zentrum wird vom U.S. State Department finanziert. Mit Hilfe der Internationalen Organisation für Migration (IOM) sollen Vertreter von Polizei und Justiz ausgebildet und Opfer unterstützt werden (BAMF 11.2009 / USDOS).
Im Gender Gap Index des Weltwirtschaftsforums rangiert Tadschikistan 2009 auf Platz 87 unter 134 Staaten und im Global Gender Gap Report für 2013 auf Platz 90 von 136 - mit etwas Abstand vor Ländern des Nahen und Mittleren Ostens, aber auch mit einigem Abstand hinter anderen ehemaligen Sowjetrepubliken Zentralasiens. Dieses Ergebnis deckt sich mit Befunden, dass in Tadschikistan seit den 1990er Jahren eine Rückkehr der Frau in althergebrachte Rollenmuster unter patriarchaler Dominanz zu beobachten ist. Für diese Entwicklung lassen sich wenigstens zwei begünstigende Faktoren benennen: das Bürgerkriegsgeschehen 1992-97 und die hohe Armutsrate. Die damit verbundenen allgemeinen und spezifischen Probleme haben auch die Aufmerksamkeit der UN-Frauenorganisation und des USAID auf sich gezogen - sinkende Partizipation von Frauen am gesellschaftlichen, politischen und wirtschaftlichen Leben; geringeres Einkommen für gleiche Arbeit; mangelhafter Schutz vor Gewalt, insbesondere auch häuslicher; Früh- und Zwangsverheiratung, Polygamie (mittlerweile soll jeder 10. Mann mehrere Frauen haben). Zu spezifischen Schwierigkeiten in Tadschikistan gehören der fühlbare Anteil an Haushalten, die notgedrungener Maßen allein von Frauen geführt werden; stark erschwerter Landerwerb für Frauen (Frauen stellen 70% der Arbeitskräfte in der Landwirtschaft, aber nur 1% sind Landeigentümerinnen); sinkender Frauenanteil in Politik und Verwaltung (4% bzw. 11%; gegen diesen Trend hat sich Mai 2011 eine parteiübergreifende Gruppe von Politikerinnen formiert); fehlender gesetzlicher Schutz bei nicht staatlich registrierten (rein religiösen) Eheschließungen und für -laut Gesetzgebung- illegale Zweit- und Drittfrauen (GIZ 3.2014b).
Quellen:
(...)
Das Gesetz garantiert Bewegungsfreiheit; in der Praxis kommt es jedoch zu einigen Einschränkungen durch die Regierung. Die Regierung verbietet Ausländern, mit Ausnahme von Diplomaten und internationalen Helfern, das Reisen innerhalb einer 15-Meilen-Zone entlang der Grenze zu China und Afghanistan in der Region Khatlon und GBAO, es sei denn, sie besitzen dazu eine Erlaubnis vom Ministerium für auswärtige Angelegenheiten. Es existieren keine Gesetze welche Exil vorsehen, und es gab keine Berichte über Personen, welche ins Exil gezwungen wurden. Manche Gegner der Regierung blieben im selbstgewählten Exil in Russland (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
20. Grundversorgung/Wirtschaft
Tadschikistan ist die ärmste der fünf zentralasiatischen Republiken. Durch die Folgen des verheerenden Bürgerkrieges von 1992 bis 1997 wurde das Land zusätzlich deutlich zurückgeworfen. Auch heute noch leben etwas mehr als 40% der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze. Die tadschikische Regierung versucht, diesen Herausforderungen mit einem Armutsbekämpfungsprogramm zu begegnen. In einigen entscheidenden Bereichen, etwa Privatisierung der Großbetriebe oder Korruptionsbekämpfung, steckt die Entwicklung allerdings noch in den Anfängen. Demgegenüber ist im zentralen, von Gebern unterstützten Reformbereich der Neuausrichtung der Landwirtschaft seit 2009 erheblicher Fortschritt zu konstatieren. Seit dem Jahr 2010 zeigte sich nach den negativen Auswirkungen der globalen Finanzkrise 2009 eine deutliche wirtschaftliche Erholung: zunächst mit einer Wachstumsrate des BIP von 6,5% bei einer Inflationsrate von 9,8%, zuletzt 2012 mit 7,5% Wachstum sowie mit einer deutlich gesunkenen Inflation von 6,4%. Die in den Wachstumsraten zum Ausdruck kommende Erholung ist hauptsächlich auf den Anstieg von Nachfrage und Preisen bei Aluminium und Baumwolle, sowie die seit 2010 in wachsendem Maße gestiegenen Rücküberweisungen der Gastarbeiter zurückzuführen, die mittlerweile mindestens 50% zum BIP beitragen (AA 12.2013b). Von den geschätzt 7 Mio. Einwohnern halten sich bis zu einer Million als Arbeitsmigranten im Ausland auf, hauptsächlich in Russland (BpB 6.1.2014). Schon aus diesem Grund ist Tadschikistan hochgradig von Russland abhängig, das dort einen seiner wenigen übriggebliebenen Auslandsstützpunkte unterhält. Der Pachtvertrag wurde bis zum Jahr 2042 verlängert. Tadschikistan wird dafür durch günstige Erdgaslieferungen entschädigt und durch die Zusage Moskaus, auf die Einführung eines Visumszwangs zu verzichten. Auf der anderen Seite werben die USA seit der Entfesselung ihres weltweiten "Kriegs gegen den Terror" erfolgreich um das strategisch extrem wichtige Tadschikistan, dessen Bedeutung so sehr steigt, wie der NATO-Krieg im südlichen Nachbarland Afghanistan eingeschränkt wird. Washington hat dabei auch das Ziel im Blick, den wirtschaftlichen und finanziellen Einfluss von Konkurrenten wie China, Indien und nicht zuletzt Iran, der mit Tadschikistan geschichtlich, kulturell, ethnisch und sprachlich verbunden ist, zurückzudrängen. Die USA sind nach eigenen Angaben der größte Geldgeber Tadschikistans (AGF 8.11.2013). Obwohl offizielle Statistiken ein jährliches Wirtschaftswachstum vorgeben, haben sich die Lebensbedingungen in den letzten Jahren kaum verbessert. Besonders prekär ist die Lage auf dem Land. Das marode Bildungs- und Gesundheitswesen sowie alle anderen sozialen Bereiche stagnieren und werden vor allem über internationale Geberorganisationen am Leben erhalten (Bpb 6.1.2014).
Quellen:
Gemäß der jährlichen Berichterstattung des Gesundheitsministeriums bekommen 70% der Personen, die medizinische Hilfe brauchen und um diese ansuchen, eine solche Hilfe innerhalb der Republik. Es gibt ca. 52.821 medizinische Mitarbeiter, darunter 15.973 Spezialisten mit einer Hochschulbildung. Im Jahr 2011 gab es 4.039 medizinische Einrichtungen, darunter 1.687 medizinische Stellen, 761 Gesundheitszentren in Dörfern, 55 Gesundheitszentren in den Rayons, 51 Gesundheitszentren in den Städten, 127 Dorf-Krankenhäuser, 65 Rayonskrankenhäuser, 56 Krankenhäuser in zentralen Rayons, 24 städtische Krankenhäuser, 6 Gebietskrankenhäuser, 17 spezialisierte Krankenhäuser, 25 private Krankenhäuser, 7 Geburten-Krankenhäuser und 6 sich selbst finanzierende Krankenhäuser. Im Jahr 2011 gab es 1.052 Apotheken (ÖB Astana 18.9.2012). Ähnlich wie im Bildungsbereich haben zu niedrige Gehälter und ein geringer Haushaltsetat im staatlich geführten Gesundheitssektor zu einer erheblichen Erosion geführt: Missmanagement, Personalmangel, sinkende Qualifikation, fehlende technische Ausstattung, Zerfall bestehender Einrichtungen und hohe Korruption (nach Angaben im zweiten Armutsstrategiepapier (von 2007) sollen 70% der finanziellen Ausstattung des Gesundheitsbereichs aus "inoffiziellen Privatzahlungen" resultieren). Besonders stark vom Verfall betroffen ist die medizinische Grundversorgung im ländlichen Raum. Diese Umstände tragen zweifelsohne zu der erhöhten Kindersterblichkeit und gesunkenen Lebenserwartung bei, ebenso wie zu einer verstärkten Gefahr der Ausbreitung von Seuchen und Infektionskrankheiten. Schon seit 1992 ist die WHO vor Ort vertreten. Auch wenn derzeit sich 108 Geber in einer Vielzahl von Projekten engagieren, so ist eine grundlegende Gesundheitsreform noch nicht erfolgt. Wie eine Studie des Gesundheitssystems von 2010 zeigt, befand sich eine übergreifende Strategie 2009 noch in Vorbereitung, ein Gesetz zur Pflichtversicherung ist erst 2010 verabschiedet worden und der Gesundheitssektor leidet immer noch unter chronischer Unterfinanzierung, schlechter Qualität und geringer Nutzung. Die Ergebnisse eines 2012 durchgeführten Surveys zur Demographie und Gesundheit lassen kaum, allenfalls geringfügige, Verbesserungen der Lage erkennen (GIZ 3.2014b).
Quellen:
Beweis wurde erhoben durch umfassende Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 28. Mai 2014. Die den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat zugrunde liegenden Berichte wurden dem Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung ausgehändigt und ihm die Möglichkeit zur Abgabe einer diesbezüglichen Stellungnahme eingeräumt.
Die Feststellung von Identität und Herkunft des Beschwerdeführers beruht darauf, dass dieser seinen tadschikischen Personalausweis im Original in Vorlage gebracht hat, welcher in Kopie im Verwaltungsakt der belangten Behörde einliegt, sowie aus seinen diesbezüglichen Angaben, hinsichtlich derer im Laufe des Verfahrens keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen sind, dass diese als unrichtig anzusehen wären.
Die Feststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers ergeben sich aus den jeweils darunter angeführten aktuellen Berichten diverser anerkannter staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen bzw. Organisationen und bieten ein in inhaltlicher Hinsicht grundsätzlich übereinstimmendes und ausgewogenes Bild, sodass insgesamt kein Grund besteht, an deren Richtigkeit zu zweifeln. Auch der Beschwerdeführer ist diesen nicht substantiiert entgegengetreten.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und zum Familien- und Privatleben bzw. allfälligen Aspekten einer Integration des Beschwerdeführers beruhen im Wesentlichen auf seinen diesbezüglichen Aussagen in der Beschwerdeverhandlung vom 28. Mai 2014 sowie den in Vorlage gebrachten und amtswegig beigeschafften Beweismitteln.
Die negative Feststellung zu potentieller Verfolgungsgefahr und drohender menschenrechtswidriger Behandlung des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat beruht im Wesentlichen auf folgenden Erwägungen:
Aufgabe des Asylwerbers ist es, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25. 3.?1999, 98/20/0559).
"Glaubhaftmachung" im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist die Beurteilung des Vorgetragenen daraufhin, inwieweit einer vernunftbegabten Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zuzugestehen ist oder nicht. Erachtet die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (VwGH 9. 5. 1996, 95/20/0380).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage des Asylwerbers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des Asylwerbers für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner Angaben von Wichtigkeit ist (VwGH 24.?6.?1999, 98/20/0453; 25.?11.?1999, 98/20/0357); dies unbeschadet der behördlichen Anleitungs- und Manduktionspflicht, sondern als von der Mitwirkungspflicht des Asylwerbers mit umfasst. Das Bundesasylamt bzw. der Asylgerichtshof (nunmehr das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und das Bundesverwaltungsgericht) sind demnach nicht verpflichtet, Asylwerber derart anzuleiten, dass ein Antrag von Erfolg gekrönt sein muss (VwGH 8.?7.?1993, 92/01/0715) oder Unterweisungen dahingehend zu erteilen, wie ein Vorbringen auszuführen ist, damit einem Antrag allenfalls stattgegeben werden kann (VwGH 2. 2. 1994, 93/01/1219, 23. 3. 1994, 93/01/1186).
Bereits die belangte Behörde kam im gegenständlichen Fall im Rahmen der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer sein Vorbringen nicht plausibel und glaubhaft darzustellen vermochte.
Dieser Auffassung schließt sich nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung auch das Bundesverwaltungsgericht an, zumal der Beschwerdeführer auch in dieser Verhandlung nicht im Stande war, sein fluchtrelevantes Vorbringen gleichbleibend und widerspruchsfrei zu schildern, vielmehr traten weitere eklatante Widersprüche im Kernvorbringen zu Tage.
Der Beschwerdeführer hat sein Vorbringen während seines Asylverfahrens wiederholt auffallend widersprüchlich gestaltet und muss ihm darüber hinaus insbesondere vorgeworfen werden, gefälschte Bescheinigungsmittel in Vorlage gebracht zu haben. Zudem muss dem Bundesasylamt nach Einvernahme des Beschwerdeführers jedenfalls auch dahingehend zugestimmt werden, dass dessen Angaben als durchwegs zu vage und unsubstantiiert angesehen werden müssen, um dem gesetzlichen Glaubwürdigkeitsanspruch gerecht werden zu können.
Wie bereits vom Bundesasylamt in ausführlicher Weise dargelegt, vermochten die vom Beschwerdeführer zur Untermauerung seiner Angaben - erst zu einem späteren Verfahrenszeitpunkt vorgelegten ? Bescheinigungsmittel in Form von vier behördlichen Ladungen und eines gerichtsmedizinischen Gutachtens keineswegs zur Glaubwürdigkeit seiner Angaben beitragen, zumal sich aus einer diesbezüglich eingeholten Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 22. Februar 2012 zusammenfassend ergibt, dass an der Echtheit der vorgelegten Unterlagen massive Zweifel bestehen. Die in Vorlage gebrachten Ladungen würden sowohl in ihrer Form als auch in ihrem Inhalt Fehler aufweisen, das gerichtsmedizinische Gutachten entspreche zwar in seiner äußeren Form den üblichen Formalvorlagen, jedoch weise auch dieses gewisse Fehler auf ? welche sich in übereinstimmender Form in dem zu einem anderen Zeitpunkt für den Freund des Beschwerdeführers angefertigten Gutachten finden würden ? weshalb auch die Echtheit des Gutachtens jedenfalls in Zweifel gezogen werden müsse (vgl. Vertrauensanwalt der ÖB Astana: Anfragebeantwortung Zl.: GD-12-05-E/LM vom 6.?Februar?2012).
Unter Berücksichtigung dieses Beweisergebnisses muss daher auch vom Bundesverwaltungsgericht in einer Gesamtbetrachtung jedenfalls davon ausgegangen werden, dass es sich bei den erwähnten Unterlagen um Fälschungen handelt, welche der Beschwerdeführer in der Absicht vorlegte, einen für sich günstigeren Verfahrensausgang zu erzielen.
Desweiteren ergaben sich aus den im Verfahren herangezogenen Rechercheergebnissen der Staatendokumentation keinerlei Hinweise darauf, dass es im Jahr 2011 in der Stadt XXXX/Kulob zu Demonstrationen oder Kundgebungen irgendeiner Art ? geschweige denn Festnahmen oder Todesfällen in diesem Zusammenhang ? gekommen sei (vgl. ACCORD Anfragebeantwortung a-7796 vom 15. November 2011 sowie Vertrauensanwalt der ÖB Astana: Anfragebeantwortung Zl.:
GD-12-05-E/LM vom 6. Februar 2012).
Somit muss bereits das tatsächliche Stattfinden der als (alleinige) Ursache der behördlichen Probleme des Beschwerdeführers angegebenen Protestkundgebung im März 2011 als höchst unwahrscheinlich angesehen werden.
Im Rahmen des Beschwerdevorbringens sowie im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde diesen ? ganz entschieden gegen eine Glaubwürdigkeit der Schilderungen des Beschwerdeführers sprechenden ? Beweisergebnissen in keinster Weise entgegengetreten.
Hinsichtlich des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers muss dem Bundesasylamt, auch unabhängig von den oben angeführten Beweisergebnissen, dahingehend beigepflichtet werden, dass die Angaben des Beschwerdeführers als ausgesprochen oberflächlich und von zahlreichen Widersprüchen geprägt angesehen werden müssen und es diesem in keinster Weise gelungen ist, darzulegen, warum die staatlichen Behörden ein solches Interesse an seiner Person besitzen sollten.
Höchst unglaubwürdig erscheinen bereits die Angaben des Beschwerdeführers, wonach seine Ausreise im Frachtraum eines Militärflugzeuges erfolgt sei, zumal er als Grund seiner Flucht vorgebrachte, staatlich verfolgt zu werden und eine Ermordung durch staatliche Behörden zu befürchten. Die diesbezügliche Erklärung, ein Bekannter des mitgereisten Freundes habe gegen eine vom Beschwerdeführer zu leistende Summe von 5.000,- US-Dollar bei der Flucht geholfen, überzeugt in diesem Zusammenhang wenig. Im Übrigen kam es sowohl hinsichtlich des Namens des Helfers, als auch hinsichtlich der Kontaktaufnahme zu diesem, zu divergierenden Angaben vor dem Bundesasylamt. Während der Beschwerdeführer zunächst noch davon sprach, dass es sich bei jenem um einen Mann namens XXXX gehandelt habe, welchen die Freunde auf Empfehlung hin kontaktieret hätten, wurde zu einem späteren Verfahrenszeitpunkt angegeben, dass es sich um einen Mann namens XXXX, welcher ein Bekannter des Freundes XXXX gewesen sei, gehandelt habe. Wie bereits vom Bundesasylamt dargelegt, erscheint es im konkreten Fall zudem wenig lebensnah, dass der Beschwerdeführer überhaupt keine Kenntnis über den Reiseweg haben will. Auch hinsichtlich der Aufbringung des für die Reise zu leistenden Betrages in der Höhe von 5.000,- US-Dollar kam es zu einem eklatanten Widerspruch, als der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung angab, sich diesen Betrag von einem Freund geliehen zu haben (vgl. Niederschrift der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 28. Mai 2014, Seiten 6 f), wohingegen er im erstinstanzlichen Verfahren vorgebracht hatte, ein Teil der Summe in der Höhe von 2.000,- sei ihm von seinem Bruder zur Verfügung gestellt worden, während ihm der Restbetrag durch (mehrere) Freunde geliehen worden sei. Auch hinsichtlich der Anzahl der Freunde, welche gemeinsam mit ihm ausgereist seien, kam es zu unterschiedlichen Angaben im Laufe des Verfahrens. Wo zunächst noch die Rede von vier mitgereisten Freunden war, änderte der Beschwerdeführer diese Angabe im weiteren Verlauf auf drei mitgereiste Personen, während er im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zuletzt nur mehr einen Freund in diesem Zusammenhang erwähnte. Ebenso kam es in Bezug auf den Zeitpunkt seiner Ausreise zu auffallend unstimmigen Angaben. Aufgrund dieser massiv widersprüchlichen und nur wenig lebensnahen Darstellung seiner Ausreise, muss daher in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer durch bewusste Falschangaben seinen wahren Reiseweg zu verschleiern versuchte.
Wie bereits vom Bundesasylamt erörtert, kam es hinsichtlich der Chronologie und Datierung der seitens des Beschwerdeführers geschilderten Vorfälle zu erheblichen Widersprüchen. Nicht nur der Monat der Ausreise wurde mit April bzw. Mai bzw. Juni 2011 mehrmals unterschiedlich angegeben, sondern auch die Zeitpunkte der Vorfälle rund um die Demonstration und die damit in Zusammenhang stehenden Verhaftungen des Beschwerdeführers wurden gravierend widersprüchlich dargelegt. So widersprach sich der Beschwerdeführer etwa dahingehend, ob die zweite Verhaftung noch am Tag seiner Rückkehr nach XXXX oder erst einige Tage später erfolgt sei. Keineswegs plausibel erscheint in diesem Zusammenhang ferner der Umstand, dass der Beschwerdeführer ? welcher angab, sich nach seiner ersten Festnahme vor erneuter Gefangennahme und Misshandlung gefürchtet zu haben und daher nach Freilassung zu einem Cousin gereist sei ? nach einem nur etwas mehr als eintägigen Aufenthalt bei dem erwähnten Cousin wieder an seine Wohnadresse zurückgekehrt wäre.
Zuletzt wechselte der Beschwerdeführer die Daten der beiden als fluchtauslösend geschilderten Vorfälle im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung nochmals komplett aus, indem er nunmehr angab, die Demonstration und erste Festnahme habe sich am 21. März 2011 ereignet, während die zweite Festnahme am 24. März 2011 stattgefunden habe. Im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens waren diese beiden Vorfälle hingegen durchgehend mit dem 24. und dem 26. März 2011 benannt worden. Eine Erklärung für sein widersprüchliches Aussageverhalten blieb der Beschwerdeführer auf diesbezüglichen Vorhalt des erkennenden Richters schuldig (vgl. Niederschrift der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 28. Mai 2014, Seite 7).
Wenn auch nicht verkannt wird, dass die Ersteinvernahme lediglich einer oberflächlichen Befragung dient, so war gesamtbetrachtend dennoch auffällig, dass der Beschwerdeführer im Rahmen dieser Befragung ? völlig widersprüchlich zu seinem späteren Vorbringen ? davon sprach, im Zuge einer Kundgebung festgenommen und daran anschließend für eine Dauer von drei Tagen in einem Keller gefangen gehalten worden zu sein, bis ihn seine Mutter schließlich durch eine Lösegeldzahlung in Höhe von 2.000,- US-Dollar freigekauft habe.
Ferner widersprach sich der Beschwerdeführer auch in Hinblick auf die Organisation der fraglichen Demonstration in wiederholter Weise. Ob die Demonstration durch die Demokratische Partei organisiert worden sei, auf Eigeninitiative der Teilnehmer zustande gekommen oder durch den Beschwerdeführer und seine Freunde in die Wege geleitet worden sei, wurde im Laufe des Verfahrens mehrfach unterschiedlich erläutert.
Der Beschwerdeführer vermochte durch seine Schilderungen trotz mehrmaliger konkreter Nachfragen keineswegs ein lebensnahes und nachvollziehbares Bild der Geschehnisse des Tages der Kundgebung zu zeichnen, sondern beschränkte er sich in seinen Darstellungen auf eine leere Rahmengeschichte. Zu einem erst späteren Zeitpunkt des Verfahrens brachte der Beschwerdeführer ? lediglich in einem Nebensatz ? etwa vor, dass zwei seiner Freunde an dem Tag der Kundgebung infolge von Misshandlungen durch die Polizei gestorben seien. In ähnlicher Weise erwähnte der Beschwerdeführer auch in Hinblick auf den am 24. bzw. 26. März ebenfalls festgenommenen Freund im Rahmen seiner Einvernahmen vor dem Bundesasylamt lediglich am Rande, dass dieser aufgrund der ihm zugefügten Verletzungen verstorben sei. Im Falle tatsächlicher Vorfälle müsste jedoch angenommen werden, dass derartige Umstände von Beginn an einen zentralen Aspekt des Fluchtvorbringens darstellen würden.
Auch hinsichtlich seiner beruflichen Tätigkeit müssen dem Beschwerdeführer höchst widersprüchliche Angaben vorgeworfen werden, welche dessen persönliche Glaubwürdigkeit abermals erheblich in Zweifel ziehen. So gab dieser vor dem Bundesasylamt ursprünglich an, als Kellner in Tadschikistan gearbeitet zu haben und aus diesem Grund von der Polizei belästigt worden zu sein, da er noch schulpflichtig gewesen sei. Man habe ihn daher zu Schutzgeldzahlungen zwingen wollen und sei der Beschwerdeführer (auch) aus diesem Grunde ausgereist. Diesen Sachverhalt erwähnte der Beschwerdeführer im Zuge seiner weiteren Einvernahmen nicht mehr, sondern führte dieser an, zunächst für zwei Jahre in einem Geschäft in Tadschikistan gearbeitet zu haben, danach für etwa ein Jahr als Kellner in Moskau angestellt gewesen zu sein und nach seiner dortigen Kündigung in die Heimat zurückgekehrt zu sein, wo er jedoch keine offizielle Arbeit gefunden habe und auch dessen Pläne, zu studieren, fehlgeschlagen seien, weshalb er bis zu seiner Ausreise Gelegenheitsarbeiten, etwa den Verkauf von Telefonwertkarten, verrichtet habe. Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gab der Beschwerdeführer im Gegensatz dazu wiederum an, von 2009 bis Mitte 2010 - unangemeldet ? als Kellner in XXXX tätig gewesen zu sein, nachdem er zuvor im Jahr 2008 als Kellner in Moskau gearbeitet habe. Ab Mitte 2010 habe er nicht mehr gearbeitet, und habe kein Einkommen mehr bezogen. Hingewiesen auf die zuvor erwähnten unterschiedlichen Darstellungen seines Berufslebens vor dem Bundesasylamt, erklärte der Beschwerdeführer, sich mit der damals anwesenden Dolmetscherin für die russische Sprache nicht gut verständigen haben zu können, weshalb zwei oder drei Dinge fälschlich protokolliert worden seien. Auf Vorhalt des erkennenden Richters, dass dies einerseits nicht die unterschiedlichen Angaben des Beschwerdeführers dahingehend, ob er in XXXX als Kellner gearbeitet habe, und im Hinblick darauf, dass er nunmehr davon spreche, ab 2010 überhaupt nicht mehr gearbeitet zu haben, erklären würde, gab der Beschwerdeführer an, seit Mitte 2009 als Kellner gearbeitet zu haben und dies damals auch vorgebracht zu haben. Über SIM-Karten habe er niemals gesprochen. Er habe schwarz gearbeitet und man habe ihn fertig gemacht und gefragt, warum er nichts lerne. Den Aspekt der von ihm geforderten Schutzgeldzahlungen bestätigte der Beschwerdeführer erst auf diesbezüglich konkreten Vorhalt des Richters (vgl. Niederschrift der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 28. Mai 2014, Seiten 4 f).
Im Ergebnis muss daher davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer den Entschluss zur Ausreise aufgrund der allgemeinen wirtschaftlichen und politischen Lage in seinem Herkunftsstaat, sowie aufgrund der damit einhergehenden Schwierigkeiten beim Finden einer Arbeit bzw. bei der Finanzierung einer Ausbildung, gefasst hat und die seinem Antrag auf internationalen Schutz zugrunde gelegten Gründe lediglich als wahrheitswidriges, gesteigertes Konstrukt mit der Zielsetzung der Asylerlangung bzw. Verlängerung des Aufenthaltes angesehen werden können.
Eine direkte unmittelbare individuelle asylrelevante Bedrohung hat der Beschwerdeführer somit glaubwürdig nicht vorgebracht und liegt eine solche zum Entscheidungszeitpunkt nicht vor.
3.1. Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u.a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG (Z. 3).
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes ? BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz ? VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 3 BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z. 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 (Z. 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z. 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl. I Nr.100 (Z. 4).
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z. 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z. 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z. 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. §?66 Abs.?4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."
Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 leg.cit. zu Ende zu führen.
Da die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde bis zum 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig war, ist das Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder einzustellen ist.
Zu A)
3.2. Gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 ? AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, ist einem/einer Fremden, der/die in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des/der Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm/ihr im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Zentraler Aspekt der dem § 3 Asylgesetz 2005 zugrundeliegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ? GFK (in der Fassung des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. Nr. 78/1974) definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21. 12. 2000, 2000/01/0131; 19. 4. 2001, 99/20/0273).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Erlassung der Entscheidung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19. 10. 2000, 98/20/0233).
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Da der Beschwerdeführer aus den in der Beweiswürdigung dargelegten Erwägungen eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende maßgebliche Gefahr asylrelevanter Verfolgung in seinem Herkunftsstaat nicht glaubhaft machen konnte und auch von Amts wegen keine Anhaltspunkte für eine solche ableitbar waren, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes spruchgemäß abzuweisen.
3.3. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen", so ist einem/einer Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des/der Fremden in seinen/ihren Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn/sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde".
Nach § 8 Abs. 2 Asylgesetz 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden. Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht (§ 8 Abs. 3 AsylG 2005).
Unter "realer Gefahr" ist nach den Materialien zum Asylgesetz 2005 "eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen" (vgl. auch VwGH 19. 2. 2004, 99/20/0573 mit weiteren Hinweisen auf die Judikatur des EGMR). Dabei obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle der Abschiebung behauptet, soweit als möglich Informationen vorzulegen, die (...) eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben (EGMR 5. 7. 2005, Said v. The Netherlands, Appl. 2345/02).
§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des/der Antragstellers/Antragstellerin. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 ist Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der/die Fremde besitzt oder ? im Falle der Staatenlosigkeit ? der Staat seines/ihres früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG in Verbindung mit § 57 FrG ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8. 6. 2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14. 10. 1998, 98/01/0122; 25. 1. 2001, 2001/20/0011).
Der Antragsteller hat das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.?6.?1997, 95/18/1293, 17.?7.?1997, 97/18/0336). Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.?8.?2001, 2000/01/0443; 26. 2. 2002, 99/20/0509; 22. 8. 2006, 2005/01/0718). Die aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2. 8. 2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 Asylgesetz 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.?1.?2001, 2001/20/0011). Die Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30. 9. 1993, 93/18/0214).
Im gegenständlichen Fall kann keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention für den Fall der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Tadschikistan erkannt werden.
Es ergeben sich nach dem gepflogenen Ermittlungsverfahren keine Hinweise, dass dieser bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat den hier relevanten Gefahren ausgesetzt wäre, noch liegen "außergewöhnliche Umstände" ('exceptional circumstances') im Sinne der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 3 EMRK vor, die eine Abschiebung aus anderen ? etwa gesundheitlichen ? Gründen als unzulässig erscheinen lassen würden (vgl. EGMR 2. 5. 1997, D. v. The United Kingdom, Appl. 30.240/96; EGMR 27. 5. 2008, N. v. The United Kingdom, Appl. 26.565/05 bzw. VwGH 23. 9. 2009, 2007/01/0515).
Dem gesunden Beschwerdeführer ist eine Teilnahme am Erwerbsleben möglich und zumutbar. Er besuchte neun Jahre lang die Pflichtschule in seinem Herkunftsstaat und ging daran anschließend unterschiedlichen Arbeiten nach, um zur Finanzierung seines Lebensunterhaltes beizutragen. Es wird ihm somit auch vor dem Hintergrund der angespannten Arbeitsmarktsituation Tadschikistans weiterhin ? ohne auf fremde Hilfe angewiesen zu sein ? möglich und zumutbar sein, in seinem Herkunftsstaat selbständig für das Überlebensnotwendige zu sorgen. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass auch noch weitere Verwandte des Beschwerdeführers in seiner Heimat leben, sodass diesem auch allfällige Hilfe durch ein soziales Netzwerk zur Verfügung stehen würde. Bereits vor seiner Ausreise wurden der Beschwerdeführer, seine Schwester und seine Mutter durch den älteren Bruder und den Vater des Beschwerdeführers, welche in der Russischen Föderation arbeiten, finanziell unterstützt. Dem Beschwerdeführer stünde weiterhin eine Wohnmöglichkeit in seinem Elternhaus offen, wo er bereits vor seiner Ausreise gelebt hat. Angesichts des familiären Rückhaltes und seines relativ jungen Alters wird dem Beschwerdeführer, welcher Tadschikisch und Russisch spricht und den weitaus überwiegenden Teil seines Lebens in seinem Herkunftsstaat verbracht hat, eine Reintegration in Tadschikistan leicht möglich sein. Unter Berücksichtigung aller Umstände sind daher keine Hinweise darauf zu erkennen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat in eine lebensbedrohende wirtschaftliche Notlage geraten könnte.
Schließlich konnte auch nicht festgestellt werden, dass in Tadschikistan derzeit eine "extreme Gefahrenlage" (vgl. etwa VwGH 16. 4. 2002, 2000/20/0131) im Sinne einer dermaßen schlechten wirtschaftlichen oder allgemeinen (politischen) Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Abschiebung als unrechtmäßig erscheinen ließe.
Die reale Gefahr, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat eine Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe drohen könnte, kann somit nicht erkannt werden, außergewöhnliche Umstände im Sinne der Judikatur des EGMR, die gegen eine Abschiebung sprechen würden, sind ebenfalls nicht erkennbar, weswegen die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ebenfalls abzuweisen war.
3.4. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
§ 75 Abs. 20 AsylG 2005 lautet:
(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
§ 55 AsylG 2005 lautet:
(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
der Grad der Integration,
die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Gemäß § 46 Abs. 1 FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13. 6. 1979, Marckx, EuGRZ 1979).
Der Beschwerdeführer hat keine Angehörigen im Bundesgebiet. Die Rückkehrentscheidung stellt demnach keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens dar und es bedarf daher auch keiner Abwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK.
Es ist weiters zu prüfen, ob mit einer Rückkehrentscheidung in das Privatleben des Beschwerdeführers eingegriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist
(Art. 8 Abs. 2 EMRK).
Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.3.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).
Im Erkenntnis vom 26. Juni 2007, Zl. 2007/01/0479, hat der Verwaltungsgerichtshof - unter Hinweis auf das Erkenntnis des VfGH vom 17. März 2005, VfSlg. 17.516, und die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Fremdensachen - darauf hingewiesen, dass auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen ist, zumal etwa das Gericht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (VwGH 17. 2. 2007. 2006/01/0216). Eine lange Dauer des Asylverfahrens macht für sich allein keinesfalls von vornherein eine Ausweisung unzulässig (VwGH 2010/22/0094).
Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 17. 12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479; VwGH 16. 1. 2007, 2006/18/0453; jeweils VwGH 8. 11. 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; VwGH 22. 6. 2006, 2006/21/0109; VwGH 20. 9. 2006, 2005/01/0699).
Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31. 10. 2002, 2002/18/0190).
Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29. 9. 2007, B 1150/07; 12. 6. 2007, B 2126/06; VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/479; 26. 1. 20006, 2002/20/0423; 17. 12. 2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 20053, S. 282ff).
Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und VfGH auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei sind Beginn, Dauer und Rechtsmäßigkeit des Aufenthalts, wobei bezüglich der Dauer vom EGMR keine fixen zeitlichen Vorgaben gemacht werden, zu berücksichtigen; das Ausmaß der Integration im Aufenthaltsstaat, die sich in intensiven Bindungen zu Dritten, in der Selbsterhaltungsfähigkeit, Schul- und Berufsausbildung, in der Teilnahme am sozialen Leben und der tatsächlichen beruflichen Beschäftigung; Bindung zum Heimatstaat; die strafrechtliche Unbescholtenheit bzw. bei strafrechtlichen Verurteilungen auch die Schwere der Delikte und die Perspektive einer Besserung/Resozialisierung des Betroffenen bzw. die durch die Aufenthaltsbeendigung erzielbare Abwehr neuerlicher Tatbegehungen; Verstöße gegen das Einwanderungsrecht.
Geht man im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich aus, fällt die gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt, das die Interessenabwägung mängelfrei vorgenommen hat, zu Lasten des Beschwerdeführers aus und stellt eine Rückkehrentscheidung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK dar.
Der Beschwerdeführer stellte am 11. Juni 2011 seinen diesem Verfahren zugrunde liegenden Antrag auf internationalen Schutz. Sein bisheriger Aufenthalt im Bundesgebiet war ihm bis jetzt nur durch den genannten Antrag auf internationalen Schutz möglich und musste ihm bekannt sein, dass die damit verbundene sogenannte vorübergehende Aufenthaltsberechtigung lediglich ein Aufenthaltsrecht nur für die Dauer des Asylverfahrens darstellt. Es war demnach vorhersehbar, dass es im Falle einer negativen Entscheidung zu einer Aufenthaltsbeendigung kommt.
Das Gewicht eines zwischenzeitig entstandenen Privatlebens wird somit schon dadurch gemindert, dass sich der Beschwerdeführer nicht darauf verlassen konnte, sein Leben auch nach Beendigung des Asylverfahrens in Österreich fortzuführen, sich also zum Zeitpunkt, in dem das Privatleben entstanden ist, des unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein hätte müssen.
Der unbescholtene Beschwerdeführer hat in Österreich Deutschkurse besucht, hat sich jedoch trotz seiner bereits etwas mehr als dreijährigen Aufenthaltsdauer bisher vergleichsweise nur relativ wenig Deutschkenntnisse angeeignet. Der Beschwerdeführer, welcher keine Angehörigen im Bundesgebiet hat, lebt derzeit gemeinsam mit Freunden in einer Privatwohnung in Salzburg. Er ist in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig und lebt von der Grundversorgung. Der Beschwerdeführer brachte einen Bescheid in Vorlage, wonach er zum Studium der Politikwissenschaften an der Universität XXXX zugelassen worden sei. Allerdings hat er zum gegenwärtigen Zeitpunkt die für das Studium als verpflichtend vorausgesetzten Ergänzungsprüfungen noch nicht abgelegt, da er zuvor noch Deutschkurse absolvieren müsse. Ein besonderes Maß an sozialer und wirtschaftlicher Integration hat der Beschwerdeführer insgesamt somit nicht dargetan. Die Beziehungen des Beschwerdeführers sind zum Entscheidungszeitpunkt relativ schwach ausgeprägt, während er in seinem Herkunftsstaat mehrere Familienangehörige - insbesondere seine Mutter und seine Schwester ? hat und über russische und tadschikische Sprachkenntnisse verfügt, weshalb es ihm trotz längerer Ortsabwesenheit auch problemlos möglich sein wird, wieder im Herkunftsstaat Fuß zu fassen.
Die Interessen der Republik Österreich an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens als Teil der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, des wirtschaftlichen Wohls des Landes durch Vermeidung unkontrollierter Zuwanderung wiegen im gegenständlichen Fall insgesamt höher als die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet. Allein ein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt kann nämlich keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber sich rechtstreu Verhaltenden führen (VfGH 12. 6. 2010, U 613/10-10, vgl. idS VwGH 11. 12. 2003, 2003/07/0007).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 19. 2. 2009, 2008/18/0721, VwGH 4. 6. 2009, 2009/18/0138) wäre der Beschwerdeführer nur dann unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK in weiterer Folge zu einer Legalisierung des Aufenthaltes vom Inland aus berechtigt, wenn eine rasche bzw. sofortige Erteilung einer (humanitären) Niederlassungsbewilligung zur Abwendung eines unzulässigen Eingriffes in ein durch Art. 8 EMRK geschütztes Privat- oder Familienleben erforderlich wäre. Die angeführten persönlichen Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich stellen jedoch nach den oben dargestellten Kriterien in der Judikatur des EGMR keine besonderen Umstände im Sinne des Art. 8 EMRK dar, die es ihr unzumutbar machen würden, für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens auszureisen.
Da somit nach Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichtes eine Rückkehrentscheidung betreffend den Beschwerdeführer in Bezug auf Tadschikistan nicht dauerhaft unzulässig ist, ist das Verfahren an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverwiesen. Die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung sind für das Bundesamt jedoch nicht bindend.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die ordentliche Revision gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG erweist sich insofern als nicht zulässig, als der gegenständliche Fall ausschließlich tatsachenlastig ist und keinerlei Rechtsfragen -schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung - aufwirft. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung. Auch ist die im gegenständlichen Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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