BVwG W102 2010054-1

W102 2010054-1Tribunal administratif fédéral28 août 2014

Regest

Beschwerdegegenstand, Beschwerdegründe, Beschwerdeinhalt,<br/>Beschwerdemängel, Mängelbehebung, Umweltverträglichkeitsprüfung,<br/>Verbesserungsauftrag

Texte intégral

BVwG W102 2010054-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.08.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W102.2010054.1.00

Spruch

W 102 2010054-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Andrä als Vorsitzenden und die Richter Dr. Baumgartner und Mag. Büchele als Beisitzer über die Beschwerde von Herrn XXXX gegen den Zurückweisungsbescheid der Wiener Landesregierung vom 03.06.2014 betreffend Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - (AVG) zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

Die Wiener Landesregierung hat mit Bescheid vom 03.06.2014 die Anträge von Herrn XXXX hinsichtlich der Bauvorhaben Carlbergergasse 2-6, Kugelmanngasse 3a sowie Forchheimergasse 1, alle 1230 Wien, auf u. a. amtswegige Überprüfung einer UVP-Pflicht, Parteistellung im durchzuführenden UVP-Verfahren sowie Einleitung des UVP Verfahrens zurückgewiesen.

Dagegen hat Herr XXXX rechtzeitig Beschwerde erhoben. Begründet wird dies "unterem damit, dass der angeführte Bescheid rechtlich verfehlt und meine verfassungsgegebenen Rechte verletzenden Inhaltes ist. Weitere Argumentationen bleiben ausdrücklich vorbehalten (...)" Die Beschwerde wurde von der belangten Behörde mit den gegenständlichen Akten mit Schreiben vom 18.07.2014 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat eine Beschwerde jedoch zu beinhalten:

1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides,

2. die Bezeichnung der belangten Behörde,

3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

4. das Begehren und

5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

In der vorliegenden Beschwerde von Herrn XXXX werden keine Gründe angeführt, auf die sich diese Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt. Es fehlt auch das konkrete Begehren.

Nach § 13 Abs. 3 AVG, der auch vom Bundesverwaltungsgericht anzuwenden ist, ermächtigen schriftliche Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde bzw. im vorliegenden Fall das Bundesverwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Daher wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 04.08.2014 gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgefordert, binnen 2 Wochen ab Zustellung dieses Schreibens konkrete Angaben zu den Gründen der behaupteten Rechtswidrigkeit und zum Begehren zu machen. Sollte innerhalb dieser Frist kein entsprechendes Vorbringen erstattet werden, so werde das Anbringen gem. § 13 Abs. 3 des AVG zurückgewiesen. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Innerhalb der vom Bundesverwaltungsgericht gesetzten Frist wurde vom Beschwerdeführer keine Stellungnahme abgegeben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gemäß Art. 131 Abs. 4 Z 2 lit. a B-VG i.V.m. § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 i. d.F. BGBl. I Nr. 95/2013 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 40 Abs. 2 UVP-G 2000 liegt Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde

In der von Herrn XXXX eingebrachten Beschwerde werden keine Gründe angeführt, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt. Es fehlt auch das konkrete Begehren.

Daher wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 04.08.2014 gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgefordert, binnen 2 Wochen ab Zustellung dieses Schreibens konkrete Angaben zu den Gründen der behaupteten Rechtswidrigkeit und zum Begehren zu machen.

Innerhalb der vom Bundesverwaltungsgericht gesetzten Frist wurde vom Beschwerdeführer keine Stellungnahme abgegeben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der eine grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.