BVwG L516 1422585-2

L516 1422585-2Tribunal administratif fédéral28 août 2014

Regest

Bescheinigungsmittel, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung

Texte intégral

BVwG L516 1422585-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.08.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L516.1422585.2.00

Spruch

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.10.2011, Zahl XXXX, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger, stellte am 21.07.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu diesem wurde er am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt sowie vor dem Bundesasylamt am 19.10.2011 niederschriftlich einvernommen.

1.1. Der Beschwerdeführer brachte bei der Erstbefragung vor, sein Land wegen Bomben- und Terroranschlägen sowie wegen dem Tod seines Studienkollegen verlassen zu haben. Bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt führte er zu seinem Ausreisegrund zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass er in Lahor bei einer sozial engagierten Studentengruppe gearbeitet habe und Blut nach Blutgruppen sortiert habe. Eines Nachts seien ein Mann und eine Frau bei einem Unfall verletzt worden und der Beschwerdeführer habe die Blutreserve vorbereitet. Jener Mann habe sehr religiös ausgesehen, habe den Beschwerdeführer wegen seiner Arbeit gelobt und ihm angeboten, für eine größere soziale Organisation zu arbeiten und habe den Beschwerdeführer mit deren Chef bekannt gemacht. In weiterer Folge habe ihm sein inzwischen bei einer Bompenexplosion ums Leben gekommener Freund gesagt, dass es sich bei jener Gruppe um Terroristen handle und nachdem der Beschwerdeführer das Angebot zur Zusammenarbeit abgelehnt habe, sei er am 31.08.2010 entführt und beschimpft, bedroht sowie misshandelt worden. Am 01.09.2010 sei er im Krankenhaus gewesen und er habe auch eine Anzeige bei der Polizei gemacht. Aus Angst vor jenen Personen sei er dann zunächst in das Heimatdorf zu seinen Eltern gegangen, wo er jedoch auch gefunden worden sei, weshalb er schließlich ausgereist sei.

1.2. Der Beschwerdeführer brachte in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt mehrere fremdsprachige Kopien in Vorlage (ua Zeitungsausschnitte, Totenbescheinigung, First Information Report

(FIR)).

2. Das Bundesasylamt wies mit gegenständlich angefochtenem Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers vom Bundesasylamt gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (AsylG) bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I) und gemäß § 8 Abs 1 Z 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan (Spruchpunkt II) ab. Gemäß § 10 Abs 1 AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen (Spruchpunkt III). Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesasylamt mit Verfahrensanordnung gemäß § 66 Abs 1 AsylG für das Beschwerdeverfahren amtswegig eine juristische Person als Rechtsberater zur Seite gestellt.

2.1. Begründend führte das Bundesasylamt im Rahmen der Beweiswürdigung in seiner Entscheidung insbesondere aus: Selbst im Falle der Echtheit der vorgelegten Sterbeurkunde betreffend den Studienkollegen sei keine Verbindung zum Beschwerdeführer und seinen Fluchtgründen zu erkennen. Selbst im Falle der Echtheit der polizeilichen Anzeige sei dies lediglich ein Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer eine solchen Vorfall behauptet und angezeigt habe. Zu dem vorgelegten Krankenhausbericht sei auszuführen, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen sei, dessen Namen zu nennen und die Angabe des Beschwerdeführers, wonach es in Lahore nur ein Krankenhaus gebe, sei durch einen Auszug aus google.maps widerlegt. Auch würde bei ärztlichen Berichten üblicherweise von den Angaben der Patienten ausgegangen und hätten in jenem Fall auch die eigenen unglaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers als Grundlage gedient. Bei den vorgelegten Zeitungsartikel handle es sich lediglich um Kopien und gebe es Hinweise auf Manipulationen. Auch erscheine es der Behörde als äußerst fragwürdig, dass das "Ministry of foreign affairs in Islamabad" einfach sämtliche Dokumente kritiklos bestätigen würde. Die vom Beschwerdeführer seien keine tauglichen Beweise.

3. Der Beschwerdeführer hat gegen den ihm am 27.10.2011 zugestellten Bescheid des Bundesasylamtes am 08.11.2011 fristgerecht Beschwerde erhoben und diesen zur Gänze angefochten.

3.1. Der Beschwerdeführer beantragt,

4. Mit Verfahrensanordnung vom 08.08.2012 verfügte der zum damaligen Zeitpunkt für das Beschwerdeverfahren zuständige Asylgerichtshof die Einstellung des Verfahrens

5. Mit Wirksamkeit vom 01.01.2014 ging die Zuständigkeit zur Weiterführung des zum 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig gewesenen Verfahrens auf das Bundesverwaltungsgericht über.

6. Mit Schreiben vom 12.06.2014 begehrte der Beschwerdeführer die Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens, welche mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.07.2014 verfügt wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.

Der Verfahrensgang und Sachverhalt (I.) ergeben sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsverfahrensaktes des Bundesasylamtes.

2. Rechtliche Beurteilung:

Anzuwendendes Recht

2.1. Der dem gegenständlichen Verfahren zugrunde liegende Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde nach dem 1. Jänner 2006 gestellt, weshalb im vorliegenden Asylgesetz 2005, BGBl I Nr 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 144/2013 (AsylG), anzuwenden ist.

2.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

2.3. Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten, werden durch das BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl I Nr 87/2012 idF BGBl I Nr 40/2014 geregelt. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt (§ 1 leg cit).

Zu A)

Behebung des bekämpften Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit gemäß § 28 Abs 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl

2.4. Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).

2.5. Gemäß § 28 Abs 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG wenn die Voraussetzungen des Abs 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

2.6. Bis zum 31.12.2013 war es dem Asylgerichtshof und davor dem Unabhängigen Bundesasylsenat gemäß § 66 Abs 2 AVG möglich, den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft war, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erschien. Abs 3 leg cit legte fest, dass der Asylgerichtshof die mündliche Verhandlung und unmittelbarer Beweisaufnahme auch selbst durchführen konnte, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden war.

2.7. Diesbezüglich hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnissen vom 21.11.2002, 2002/20/0315 und 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im zuletzt genannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt, dass bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte auch berücksichtigt werden muss, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Der Gesetzgeber hat zur Sicherung der Qualität des Asylverfahrens einen Instanzenzug vorgesehen, der zum Unabhängigen Bundesasylsenat und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt. Es kommt dem Unabhängigen Bundesasylsenat in dieser Funktion schon nach der Verfassung die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" (Art 129c Abs 1 B-VG) zu. Diese wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, da es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.

2.8. Im bereits zitierten Erkenntnis vom 21.11.2002, 2000/20/0084, sowie im Erkenntnis vom 22.12.2002, 2000/20/0236, weist der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass - auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens - eine ernsthaft Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich bei derselben Behörde enden solle. Ein Vorgehen gemäß § 66 Abs 2 AVG ermöglicht es daher, dem Abbau einer echten Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens und der Aushöhlung der Funktion des unabhängigen Bundesasylsenates als Kontrollinstanz entgegenzuwirken.

2.9. Zu § 28 Abs 3 VwGVG hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich meritorisch zu entscheiden haben, eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen jedoch insbesondere dann in Betracht kommen wird, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).

2.10. Zum gegenständlichen Verfahren

2.10.1. Im gegenständlichen Fall ist der belangten Behörde grundsätzlich beizupflichten, dass im Inhalt des Vorbringens des Beschwerdeführers Hinweise bestehen, welche auf die nicht vorhandene Glaubhaftigkeit des Vorbringens hindeuten, doch darf auch nicht übersehen werden, dass der Beschwerdeführer bis dato nicht widerlegt am Verfahren mitwirkte und Bescheinigungsmittel vorlegte, wie es seiner Obliegenheit zur Mitwirkung im Verfahren entspricht (§ 15 AsylG; ebenso RL 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 als Ausfluss der Staatenpraxis, Artikel 4 Absatz 1 und 5).

2.10.2. Im gegenständlichen Fall legte der Beschwerdeführer unter anderem einen First Information Report (FIR) der pakistanischen Polizei vor, deren behauptete Echtheit bis dato nicht widerlegt wurde. Soweit das Bundesasylamt zu diesem im Zuge der Beweiswürdigung ausführte, dass selbst im Falle der Echtheit der polizeilichen Anzeige dies lediglich ein Beweis dafür sei, das der Beschwerdeführer eine solchen Vorfall behauptet und angezeigt habe, hat sich die belangte Behörde mit der Beweiskraft und dem Inhalt der FIRs lediglich mangelhaft und letztlich antizipierend auseinandergesetzt. Auch wenn ein FIR die Erstattung der Anzeige, jedoch nicht das tatsächliche Geschehen der darin genannten Tat bescheinigt, kommt ihm dennoch ein Indizcharakter zu und wird die belangte Behörde im Rahmen ihrer Obliegenheit zur amtswegigen Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts verpflichtet sein, sich mit dessen Inhalt auseinanderzusetzen, was regelmäßig Ermittlungsschritte zur Feststellung dessen Echtheit und Authentizität bzw. des Wahrheitsgehaltes des ihm behauptetermaßen zu Grunde liegenden Sachverhalts mitumfassen wird (so bereits AsylGH 03.04.2013, E10 433.322-1/2013/E6).

2.10.3. Im fortgesetzten Verfahren wird sich daher das nunmehr zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit der Authentizität und Echtheit der vom Beschwerdeführer vorgelegten fremdsprachigen Beweismittel auseinanderzusetzen zu haben. Dazu wird im konkret vorliegenden Fall die Überprüfung der Echtheit dieser vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten Dokumente sowie - nach entsprechender Zustimmung durch den Beschwerdeführer - seiner Angaben zu seinen Ausreisegründen im Herkunftsland, etwa im Wege eines Vertrauensanwaltes der österreichischen Vertretungsbehörde, nachzuholen sein. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass es nicht ausreichend sein wird, sich auf die Berichtslage in Bezug auf die Erlangbarkeit ge- bzw. verfälschter Dokumente zurückzuziehen. Bereits der Asylgerichtshof hat mehrfach in Bezug auf den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers darauf hingewiesen, dass die Berichtslage alleine nicht zu einem Automatismus führen kann, Beweismittel aus Pakistan von vorneherein als nicht beweiskräftig zu qualifizieren (für viele: AsylGH E10 416.595-1/2010; E9 423.804-1/2012; E10 413.358-1/2010; E13 423.920-1/2012; E13 421.886-1/2011).

2.10.4. Durch die Zurückverweisung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (vgl VwGH 22.05.1984, 84/07/0012 zu § 66 Abs 2 AVG), sodass das BFA das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete Parteivorbringen - im gegenständlichen Fall somit die Beschwerdeausführungen - sowie allfällig zwischenzeitig vorgelegte Beweismittel zu berücksichtigen und gemäß § 18 Abs 1 AsylG gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass getätigte Angaben ergänzt bzw vervollständigt werden.

2.10.5. Nach Durchführung der demnach allenfalls erforderlichen Ermittlungen werden dem Beschwerdeführer vom BFA die Ermittlungsergebnisse und insbesondere auch entscheidungsrelevante, aktuelle und auf den festgestellten Sachverhalt abgestimmte Länderfeststellungen mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist zur Kenntnis zu bringen sein. In weiterer Folge wird das BFA das Ermittlungsergebnis unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Bescheinigungsmittel einer schlüssigen Beweiswürdigung zu unterziehen und individuelle Feststellungen zu treffen zu haben, welche als Basis für die rechtliche Beurteilung dienen.

2.11. Von diesen Überlegungen ausgehend ist daher im gegenständlichen Fall das dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs 3 Satz 2 VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung auszuüben und das Verfahren spruchgemäß an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.

Entfall der mündlichen Verhandlung

2.12. Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

2.13. Aufgrund der Behebung des angefochtenen Bescheides konnte eine Verhandlung gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen.

Zu B)

Revision

2.14. Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

2.15. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl die oben unter II.2.7. -2.9. angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenso wenig liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

2.16. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist daher gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

2.17. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

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