L514 1300409-3•BVwG L514 1300409-3
L514 1300409-3Tribunal administratif fédéral28 août 2014
Interessensabwägung, Übergangsbestimmungen
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Mariella KLOIBMÜLLER über die Beschwerde des XXXX, StA. Türkei, vertreten XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.07.2013, Zl. 12 10.233-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.08.2014 zu Recht erkannt:
A)
Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wird das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer gab an, ein Staatsangehöriger der Türkei kurdischer Abstammung zu sein und beantragte erstmalig am 20.04.2005, nach illegaler Einreise in Österreich, schriftlich über den XXXX ohne nähere Begründung die Gewährung von Asyl. Hiezu wurde er am 10.05.2005 sowie am 14.12.2005 vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen.
Im Wesentlichen führte der Beschwerdeführer aus, dass er sowohl in der Türkei für die DEHAP politisch tätig gewesen sei, als auch nunmehr in Österreich politisch aktiv wäre. Weiters sei er zweimal im Zuge von Demonstrationen in der Türkei festgenommen worden und habe es generell Probleme aufgrund seiner kurdischen Abstammung gegeben. Auch weitere Familienmitglieder seien ohne Grund ermordet und inhaftiert worden.
Mit Bescheid des Bundesamtes vom 09.03.2006, Zl. 05 05.702-BAW, wurde der Antrag auf Gewährung von Asyl gemäß § 7 AsylG abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei für zulässig erklärt. Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen.
Im Wesentlich wurden die Angaben des Beschwerdeführers vom Bundesamt als unglaubwürdig beurteilt.
Dieser Bescheid wurde am 10.03.2006 dem damaligen rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers ordnungsgemäß zugestellt, wogegen mit Schriftsatz vom 24.03.2006 fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde) erhoben wurde.
Hierin wurde das erstinstanzliche Vorbringen des Beschwerdeführers im Wesentlichen wiederholt.
Mit Schriftsatz vom 28.10.2008 brachte der Beschwerdeführer Dokumente in Vorlage (Mitgliedausweis des Beschwerdeführers beim KIB [Verein für Kultur, Information und kurdische Angelegenheiten], Vereinsregisterauszug des KIB, Ausdrucke der Website www.feycom.at) und wurde unter einem beantragt, den Obmann des KIB als Zeugen einzuvernehmen. Der Beschwerdeführer habe in Österreich an dutzenden Demonstrationen teilgenommen, welche bekanntermaßen durch den türkischen Geheimdienst überwacht werden würden, und seien daher die Tätigkeiten des Beschwerdeführers in der Türkei bekannt. Hingewiesen wurde auf Berichte (ein Gutachten des Sachverständigen Serafettin Kaya vom 15.05.2001, den Menschenrechtsbericht des US State Department vom 11.03.2008, den Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe aus dem Jahr 2007, den Bericht vom Mai 2008 der Reporter ohne Grenzen, den Bericht der BBC vom Juni 2008), wonach Personen wegen ihrer Teilnahme an Aktionen in Europa verhaftet, unter Folter verhört und strafrechtlich verfolgt worden seien. Insbesondere hätte sich der Kurdenkonflikt in der Türkei seit Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides auch zugespitzt.
Mit Schriftsatz vom 28.05.2009 wurden diverse Fotos vorgelegt, welche den Beschwerdeführer bei der - teils fahnenschwenkenden - Teilnahme an Demonstrationen (am 08.10.2008, am 28.10.2008 und am 01.11.2008) zeigen.
Am 17.08.2010 führte der Asylgerichtshof in der Sache des Beschwerdeführers eine öffentlich mündliche Verhandlung durch. In dieser wurde dem Beschwerdeführer einerseits Gelegenheit gegeben, neuerlich seine Ausreisemotivation umfassend darzulegen sowie die aktuelle Lageentwicklung in der Türkei anhand vorliegender Länderdokumentationsunterlagen erörtert.
Mit Schriftsatz vom 07.09.2010 gab der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers eine Stellungnahme zu den in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vorgehaltenen Länderfeststellungen ab.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 16.11.2010, Zl. E5 300.409-1/2008-15E, wurde die Beschwerde gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 AsylG 1997 und § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
Der Asylgerichtshof folgte dem Bundesamt in der Annahme, dass der Beschwerdeführer aufgrund von Widersprüchlichkeiten im Vorbringen seine Fluchtgründe nicht glaubhaft darlegen konnte. Zudem stelle allein die kurdische Abstammung keinen asylrechtlichen Anknüpfungspunkt dar und fehle einem Teil seines Vorbringens der zeitliche Konnex zur Ausreise. Schließlich konnte keine exponierte exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers festgestellt werden, welche einer Rückkehr in die Türkei entgegenstehen würde.
2. Am 07.08.2012 wurde der Beschwerdeführer aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates von der Schweiz nach Österreich rücküberstellt und stellte er noch am selben Tag einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz. Hierzu wurde er am 08.08.2012 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes des SPK Schwechat befragt. Dabei führte der Beschwerdeführer aus, dass er nach der Abweisung seines ersten Asylantrages wieder in die Türkei zurückgekehrt sei und sich dort von XXXX 2010 bis XXXX 2012 aufgehalten habe, ehe er in die Schweiz gereist und von dort nach Österreich überstellt worden sei. Aus der Türkei sei er erneut ausgereist, weil seine Sicherheit aufgrund eines gegen ihn erlassenen Haftbefehles nicht gewährleistet sei und nach wie vor nach ihm gefahndet werde. Der Beschwerdeführer sei beschuldigt worden, KCK Mitglied zu sein, weshalb er von der Polizei im XXXX 2011 in seiner Wohnung gesucht worden sei. Er sei jedoch nicht zu Hause gewesen, weshalb er einer Festnahme entgehen habe können. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer die politische Partei BDP unterstütze. Seit seinem zwölften Lebensjahr unterstütze er sämtliche kurdischen Parteien. Ein Leben in der Türkei sei für ihn daher nicht möglich, weshalb er erneut aus der Türkei ausgereist sei. Bei einer Rückkehr in die Türkei befürchte er, inhaftiert zu werden.
In Entsprechung des Antrages vom 10.09.2012 erfolgte die Übersetzung der vom Beschwerdeführer im Schweizer Asylverfahren vorgelegten Schriftstücke. Dabei handelt es sich um ein mit XXXX2012 datiertes Schreiben eines türkischen Anwaltes, welcher die vom Beschwerdeführer geschilderte Verfolgungssituation in der Türkei im Wesentlichen bestätigte, sowie um eine Aufenthaltsbescheinigung des Bezirksvorstehers in XXXX vom XXXX2012.
Am 07.11.2012 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt niederschriftlich befragt. Dabei führte er aus, dass er in XXXX geboren sei und dort bis 1993 auch gelebt und die Schule besucht habe. Danach sei der Beschwerdeführer mit seiner Familie nach XXXX geflüchtet, zumal sein Heimatdorf XXXX in Brand gesetzt worden sei. In XXXX habe der Beschwerdeführer noch drei Jahre ein Gymnasium besucht und anschließend in mehreren Restaurants gearbeitet. Im Jahr 2000 habe er mit einem Freund ein eigenes Restaurant in XXXX eröffnet, sei jedoch im Jahr 2005 erstmals aus der Türkei geflüchtet. Während der Zeit in XXXX habe seine Familie ein Textilunternehmen betrieben, in welchem er ebenfalls mitgearbeitet habe. Den Militärdienst habe der Beschwerdeführer bereits abgeleistet. Zudem führte er aus, dass er im XXXX oder XXXX 2010 von Österreich in die Türkei zurückgekehrt sei und sich zuletzt in XXXX und in XXXX aufgehalten habe. Seine Eltern seien nicht berufstätig und würden seine Brüder für deren Unterhalt sorgen. Ein Bruder des Beschwerdeführers sei Leiter einer Textilfabrik, ein anderer sei Direktor in einer Gasfirma. Zwei weitere Brüder würden einen Handel betreiben. Während seiner Zeit in der Türkei habe sich der Beschwerdeführer bei seiner Familie und bei Freunden aufgehalten und versucht Arbeite zu finden, woraufhin er ca. einen Monat in einem Textilgeschäft gearbeitet habe.
In Österreich lebe ein Cousin des Beschwerdeführers, weitere Familienangehörige seien jedoch nicht in Österreich aufhältig. Derzeit wohne er in einer von seinem Cousin für ihn angemieteten Wohnung und finanziere dieser auch seinen Unterhalt. Der Beschwerdeführer führe eine Beziehung mit einer österreichischen Staatsbürgerin, wohne mit dieser aber nicht in einem gemeinsamen Haushalt. Er habe zudem viele Freunde in Österreich, wobei sich darunter Österreicher, Türken sowie Kurden befinden würden. Drei Monate lang habe er einen Deutschkurs besucht, welchen er demnächst abschließen werde und besuche er den kurdischen Verein KIB. Er sei kein Mitglied bei diesem Verein, unterstütze diesen aber bei seinen Tätigkeiten.
Zu seinem Gesundheitszustand befragt führte der Beschwerdeführer aus, dass er gesund sei und keine Medikamente einnehme.
Zu den Gründen für das Verlassen seiner Heimat führte der Beschwerdeführer aus, dass er nach dem negativen Ausgang seines ersten Asylverfahrens gezwungen gewesen sei, wieder in die Türkei zurückzukehren. Sein Versuch, ein normales Leben zu führen, sei jedoch gescheitert, zumal er nach ca. einem Monat Beschäftigung erfahren habe, dass er von der Polizei gesucht werde. Daraufhin habe er seine Arbeit aufgegeben und sich versteckt gehalten. Die Polizei habe ihn bei seinen Brüdern und später auch in seinem Heimatdorf gesucht. Viele seiner ebenfalls politisch aktiven Freunde seien über drei Jahre ohne Verhandlung inhaftiert worden und würde ihn dasselbe Schicksal erwarten. Der Beschwerdeführer selbst sei von der DEP bis zur HADEP in den Jugendorganisationen tätig gewesen, indem er Veranstaltungen organisiert oder junge Leute für die kurdische Partei rekrutiert habe. Als Folge habe ihm der Rektor die Unterschrift für den zweiten Teil der Aufnahmeprüfung für die Universität verweigert, weshalb er die Prüfung nicht ablegen habe können. Nach seiner Rückkehr in die Türkei sei der Beschwerdeführer nicht mehr politisch aktiv gewesen, zumal er von der Polizei gesucht worden sei und Freunde von ihm bereits inhaftiert worden seien. Im Falle einer Rückkehr in die Türkei fürchte er, unschuldig verhaftet und für lange Zeit ohne faires Verfahren festgehalten zu werden.
Mit Schreiben des Bundesamtes vom 30.04.2013 wurden dem Vertreter des Beschwerdeführers die länderkundlichen Feststellungen zur Kenntnis gebracht.
Am 03.06.2013 brachte der Vertreter des Beschwerdeführers eine Heiratsurkunde des Standesamtes XXXX vom XXXX2013 in Vorlage. Daraus geht hervor, dass der Beschwerdeführer am XXXX2013 die in Ungarn wohnhafte XXXX geheiratet hat.
Mit Bescheid des Bundesamtes vom 05.07.2013, Zl. 12 10.233-BAW, wurde der Antrag auf internationalen Schutz in Spruchteil I unter Berufung auf § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen; in Spruchteil II wurde gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen; in Spruchpunkt III wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen.
Die Erstbehörde traf darin aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben zur allgemeinen Lage in der Türkei.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, ein asylrelevantes Vorbringen glaubhaft zu machen bzw darzutun.
Der Beschwerdeführer verfüge weiters über ausreichende soziale bzw familiäre Anknüpfungspunkte in der Türkei und es sei ihm zuzumuten, durch eigene Arbeitsleistung für seinen Unterhalt zu sorgen. Des Weiteren würden in der Türkei keine solchen Verhältnisse herrschen, die dazu führen würden, einem realen Risiko im Sinne des Art 2 oder 3 EMRK unterworfen zu werden.
Zu Art 8 EMRK wurde ausgeführt, dass hinsichtlich des in Österreich lebenden Cousins kein schützenswertes Familienleben erblickt werden könne, zumal seitens des Beschwerdeführers keine besondere Abhängigkeit von diesem vorgebracht worden sei. Weiter könne nicht festgestellt werden, dass seine Ehegattin mit ihm in Österreich an einer gemeinsamen Adresse gemeldet sei bzw. in Österreich lebe oder nach unionsrechtlichen Vorschriften zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sei. Weiters hätten keine Merkmale einer Integration festgestellt werden können, weshalb in einer Gesamtabwägung jedenfalls die öffentlichen Interessen an seiner Ausweisung überwiegen würden.
Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes vom 05.07.2013 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 AsylG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
Gegen diesen am 10.07.2013 dem Vertreter des Beschwerdeführers durch Hinterlegung ordnungsgemäß zugestellten Bescheid wurde mit Schreiben vom 22.07.2013 fristgerecht Beschwerde erhoben.
Darin wurden im Wesentlichen die Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie die unrichtige rechtliche Beurteilung moniert. Im Detail wurde ausgeführt, dass das Parteivorbringen ignoriert worden sei und eine genauere Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen hinsichtlich der Erteilung des subsidiären Schutzes nötig gewesen wäre.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 13.09.2013, Zl. E5 300.409-2/2013/4E, wurde die Beschwerde gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 AsylG als unbegründet abgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass der Asylgerichtshof eine aktuelle und individuelle Verfolgung der Person des Beschwerdeführers aus einem in der GFK taxativ aufgezählten Grund nicht zu erkennen vermochte, weshalb von keiner Verfolgung im Heimatstaat ausgegangen werden konnte. Weiters konnte nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Türkei die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre. Letztlich wurde festgehalten, dass sich auch nach Prüfung gemäß Art. 8 EMRK im vorliegenden Fall keine gegen die vorgesehene Ausweisung bestehenden Hinderungsgründe ergeben hätten.
3. Mit Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 05.06.2014, Zl. U 2238/2013-15, wurde die bekämpfte Entscheidung insoweit aufgehoben, soweit sie die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei angeordnet hat. Im Übrigen wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
Begründend wurde festgehalten, dass ein Familienangehöriger einer Unionsbürgerin, die durch die Wohnsitznahme in Österreich - auch in den ersten drei Monaten - ihr Recht auf Freizügigkeit in Anspruch genommen hat, nur unter den Voraussetzungen des Art. 27 Abs. 2 der Freizügigkeits-RL ausgewiesen werden dürfe.
4. Am 27.08.2014 führte das Bundesverwaltungsgericht in der Sache des Beschwerdeführers eine öffentlich mündliche Verhandlung durch.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Türkei, Angehöriger der kurdischen Volksgruppe und Sunnite.
In Österreich lebt ein Cousin väterlicherseits, welcher den Beschwerdeführer finanziell unterstützt. Dieser Cousin verfügt über ein Aufenthaltsrecht für das Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer hat am XXXX2013 eine ungarische Staatsbürgerin geheiratet und diese ist seit XXXX2013 in Österreich an der Adresse des Beschwerdeführers aufrecht gemeldet. Derzeit ist jedoch in Bezug auf die Ehegattin des Beschwerdeführers ein Verfahren zur Überprüfung einer möglichen Aufenthaltsbeendigung beim Bundesamt anhängig. Der Beschwerdeführer hat in Österreich bisher noch nicht sozialversicherungspflichtig gearbeitet und wir er von seiner Ehegattin und seiner Familie finanziell unterstützt. Der Beschwerdeführer besucht in Österreich den kurdischen Verein KIB, ist dort aber kein Mitglied und unterstützt den Verein bei seinen Tätigkeiten. Der Beschwerdeführer spricht auf sehr einfachem Niveau die deutsche Sprache und setzt sich sein Freundeskreis überwiegend aus Kurden und Türken zusammen.
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes, beinhaltend unter anderem die Niederschriften der Erstbefragung und der Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt sowie den Beschwerdeschriftsatz und die Ergänzungen.
Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 27.08.2014.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei:
Die Feststellungen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit, der Identität des Beschwerdeführers, seiner illegalen Einreisen sowie hinsichtlich des Datums seiner Asylantragstellungen in Österreich ergeben sich aus dem Akteninhalt und den in Vorlage gebrachten Unterlagen.
Die Feststellungen zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu den familiären und privaten Verhältnissen des Beschwerdeführers gründen sich auf dessen Angaben im Asylverfahren und den in Vorlage gebrachten Unterlagen.
Die festgestellten Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers beruhen auf den Wahrnehmungen in der Beschwerdeverhandlung.
2.3. Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:
Mit Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 05.06.2014, Zl. U 2238/2013-15, wurde die bekämpfte Entscheidung insoweit aufgehoben, soweit sie die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei angeordnet hat. Im Übrigen wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt, weshalb auf die Ausreisegründe des Beschwerdeführers nicht weiter einzugehen ist.
Zu Spruchteil A):
3.1. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gemäß §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
3.2. Die relevanten Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 19, 20 und 23 AsylG 2005 lauten wie folgt:
"§ 75. (...)
(19) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
(...)
(23) Ausweisungen, die gemäß § 10 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 erlassen wurden, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht. Diese Ausweisungen gelten als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem 1. oder 3. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012."
3.3. Mit der vorliegenden Entscheidung wird der abweisende Bescheid des Bundesamtes bestätigt.
Dem Interesse am Weiterverbleib des Beschwerdeführers in Österreich steht das öffentliche Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung, der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes gegenüber.
Der Beschwerdeführer vermochte sich bisher nicht durch eine eigene Arbeitsleistung zu versorgen und ist er auf die finanzielle Unterstützung seiner Ehegattin und seiner Familie angewiesen.
Zwar verfügt der Beschwerdeführer über Verwandte im Bundesgebiet, jedoch wurde diesbezüglich keine spezielle Abhängigkeit behauptet. Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Art. 8 EMRK entspricht, müssen neben der Verwandtschaft noch weitere Umstände hinzutreten. So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgehen (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff). In Anbetracht des diesbezüglichen Vorbringens des Beschwerdeführers kann von dieser besonderen Beziehungsintensität nicht ausgegangen werden.
Weiters vermag sich der Beschwerdeführer in der deutschen Sprache auf nur sehr einfachem Niveau auszudrücken und hält er sich überwiegend in der türkisch-kurdischen Gesellschaft auf.
Hinsichtlich der Ehegattin des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass es sich dabei um eine Unionsbürgerin handelt. Im gegenständlichen Fall ist derzeit jedoch ein Verfahren zur Überprüfung einer möglichen Aufenthaltsbeendigung beim Bundesamt anhängig, weshalb nicht abschließend beurteilt werden kann, dass dem Beschwerdeführer - als Drittstaatsangehöriger und Ehegatte einer in Österreich rechtmäßig niedergelassenen ungarischen Staatsbürgerin und somit Angehöriger nach Art. 2 Z 2 lit. a der FreizügigkeitsRL - ein Aufenthaltsrecht nach dieser Richtlinie bzw. ein auf § 54 NAG gestütztes Aufenthaltsrecht in Österreich zusteht.
Im Rahmen einer Gesamtabwägung all dieser Umstände iSd Art 8 Abs. 2 EMRK gelangt man daher gegenständlich zu dem Ergebnis, dass die dargestellten individuellen Interessen des Beschwerdeführers iSd Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht so ausgeprägt sind, dass sie die oben genannten öffentlichen Interessen überwiegen.
Da sich im gegenständlichen Fall nicht ergeben hat, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre, ist gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Es wird keine Rechtssache, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, erörtert. Betreffend die Bestimmung des § 75 Abs. 20 AsylG liegt ebenfalls keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor, weil der Wortlaut klar ist (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90).
Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.
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