BVwG I404 2009149-1

I404 2009149-1Tribunal administratif fédéral28 août 2014

Regest

Ausländerbeschäftigung, Mindestanforderung, Rot-Weiß-Rot Karte,<br/>Schlüsselkraft

Texte intégral

BVwG I404 2009149-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.08.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:I404.2009149.1.00

Spruch

I404 2009149-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Kurt LORBEK und Bernhard RALSER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Innsbruck vom 06.02.2014 betreffend die Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot-Karte für eine Schlüsselkraft gemäß § 12b Z. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) für XXXX nach nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Am 27.11.2013 beantragte Herr XXXX (in der Folge Antragsteller) bei der Österreichischen Botschaft in Peking, beim Stadtmagistrat Innsbruck am 13.01.2014 eingelangt, die Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot-Karte für eine Schlüsselkraft. In diesem Antrag hat Herr XXXX angegeben, über keine Deutschkenntnisse zu verfügen. Dem Antrag legte er eine Berufsqualifikationsurkunde "Koch für Chinesische Gastronomie (Vierte Stufe)" vom 28.12.2012 sowie eine als "working approval" bezeichnete Bestätigung vom September 2013, dass der Antragsteller bei einem näher bezeichnetem Restaurant in Shenyang seit September 2010 als Küchenchef gearbeitet hat, bei. In der angeschlossenen Arbeitgebererklärung von XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer), führte dieser an, dass er beabsichtige, den Antragsteller im eigenen Betrieb zu beschäftigen. Dieser Antrag samt Unterlagen sind beim Arbeitsmarktservice Innsbruck, Landesgeschäftsstelle, am 15.01.2014 eingelangt.

2. Mit Schreiben vom 21.01.2014 wurde der Beschwerdeführer vom Arbeitsmarktservice Innsbruck, Regionale Geschäftsstelle (in der Folge: belangte Behörde), aufgefordert, die in der Arbeitgebererklärung fehlenden Angaben zur beruflichen Tätigkeit, zur Bruttoentlohnung und zur Anzahl der Wochenstunden bekannt zu geben.

3. Mit Schreiben vom 23.01.2014 teilte der Beschwerdeführer mit, dass beabsichtigt sei, den Antragsteller als "speziell chinesischen Küchenchef" mit einer Entlohnung von € 2.072 im ersten Jahr und 40 Stunden pro Woche zu beschäftigen.

4. Mit Bescheid vom 06.02.2014 hat die belangte Behörde nach Anhörung des Regionalbeirates gemäß 12b Z. 1 AuslBG den Antrag auf Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot-Karte für eine Schlüsselkraft im Unternehmen des Beschwerdeführers abgewiesen. In der Begründung ist ausgeführt, dass im Zuge des Ermittlungsverfahrens festgestellt worden sei, dass die vom Beschwerdeführer gemeldete Entlohnung nicht der geforderten Mindestentlohnung für sonstige Schlüsselkräfte entspreche.

5. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer rechtzeitig und zulässig Beschwerde erhoben und vorgebracht, dass der Antrag abgewiesen worden sei, weil die schriftlich gemeldete Entlohnung €

2. 100 monatlich nicht der geforderten Mindestentlohnung für einen Spezialitätenkoch entspreche. Hiermit schicke er die Kopie des neuen Arbeitsvertrages mit einer geänderten Entlohnung von €

2. 266/monatlich. Der Antragsteller sei unter 30 Jahre alt und habe die erforderliche Mindestpunkteanzahl erreicht.

6. Mit Schreiben vom 23.06.2014 legte das Arbeitsmarktservice Tirol, Landesgeschäftsstelle, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vor und brachte dazu zusammengefasst vor, dass es für das Kriterium "Qualifikation" insbesondere einer abgeschlossenen Berufsausbildung, für welche bejahendenfalls 20 Punkte vergeben werden würden, bedürfe. Der übermittelten Urkunde sei aber lediglich zu entnehmen, dass der Antragsteller den Beruf "Koch für chinesische Gastronomie (Vierte Stufe)" bestanden habe. Es könne daraus nicht abschließend beantwortet werden, ob die Berufsausbildung mit einem Lehrabschluss in Österreich vergleichbar sei. Angaben über eine "ausbildungsadäquate Berufserfahrung" seien nicht getätigt worden. Weiters sei dem Antragsformular zu entnehmen, dass der Antragsteller über keine Deutschkenntnisse verfüge. Aufgrund des Alters des Antragstellers von 28 Jahren seien ihm 20 Punkte zuzuerkennen. Selbst im Falle der Zuerkennung der 20 Punkte für die Qualifikation und das Alter des Antragsstellers käme er auf insgesamt 40 Punkte und würde er die erforderliche Mindestanzahl von 50 Punkten nicht erreichen.

7. Mit Schreiben vom 03.07.2014 wurde dem Beschwerdeführer dieses Schreiben mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen einer Frist von 2 Wochen übermittelt. Es ist in der Folge keine Stellungnahme des Beschwerdeführers eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt)

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:

Herr XXXX beantragte beim Stadtmagistrat Innsbruck die Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot-Karte für eine Schlüsselkraft. Er ist chinesischer Staatsangehöriger und am XXXX geboren. Er hat keinen Deutschkurs absolviert.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen basieren auf dem vorgelegten Akt der belangten Behörde. Dem Beschwerdeführerführer wurde auch - insbesondere zu dem Umstand, dass der Antragsteller laut eigenen Angaben keinen Deutschkurs besucht hat - die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Er hat sich dazu nicht geäußert.

3. Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchteil A)

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 7 Abs. 1 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern.

Gemäß § 20f. Abs. 1 AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Monate nach deren Einlangen durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.

Über die vorliegende Beschwerde war daher durch einen Senat, bestehend aus zwei fachkundigen Laienrichter und einem Berufsrichter zu entscheiden.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

3.2. Zur Abweisung der Beschwerde:

3.2.1. Gemäß § 12b Z 1 AuslBG werden Ausländer zu einer Beschäftigung als sonstige Schlüsselkraft zugelassen, wenn sie die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage C angeführten Kriterien erreichen und für die beabsichtigte Beschäftigung ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens 50 vH oder, sofern sie das 30. Lebensjahr überschritten haben, mindestens 60 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, zuzüglich Sonderzahlungen beträgt, und sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 AuslBG mit Ausnahme dessen Z 1 erfüllt sind.

Die Zulassungskriterien für sonstige Schlüsselkräfte gemäß § 12b Z. 1 AuslBG sind in der Anlage C wie folgt festgelegt:

Kriterien Punkte

Qualifikation maximal anrechenbare Punkte: 30

abgeschlossene Berufsausbildung oder

spezielle Kenntnisse oder Fertigkeiten in

beabsichtigter Beschäftigung 20

allgemeine Universitätsreife im Sinne des § 64

Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I

Nr. 120 25

Abschluss eines Studiums an einer tertiären

Bildungseinrichtung mit dreijähriger

Mindestdauer 30

ausbildungsadäquate Berufserfahrung maximal anrechenbare Punkte: 10

Berufserfahrung (pro Jahr)

Berufserfahrung in Österreich (pro Jahr) 2

4

Sprachkenntnisse maximal anrechenbare Punkte: 15

Deutschkenntnisse zur elementaren

Sprachverwendung auf einfachstem Niveau

oder

Englischkenntnisse zur selbständigen

Sprachverwendung

Deutschkenntnisse zur vertieften elementaren

Sprachverwendung oder

Englischkenntnisse zur vertieften selbständigen

Sprachverwendung 10

15

Alter maximal anrechenbare Punkte: 20

bis 30 Jahre

bis 40 Jahre 20

15

Summe der maximal anrechenbaren Punkte

Zusatzpunkte für Profisportler/innen und

Profisporttrainer/innen 75

20

erforderliche Mindestpunkteanzahl 50

3.2.2. Aus den Feststellungen geht hervor, dass der Antragsteller 28 Jahre ist und über keine Deutschkenntnisse verfügt. Selbst wenn man davon ausginge, dass der Antragsteller über eine abgeschlossene Berufsausbildung, welche einem österreichischem Lehrabschluss entspricht, verfügen würde und man die vorgelegte Arbeitsbestätigung vom September 2013 als Nachweis für eine ausbildungsadäquate Berufserfahrung von drei Jahren ansieht, so hätte der Antragsteller dennoch nicht die erforderliche Mindestpunkteanzahl von 50 erreicht. Aufgrund dieser Ausführungen sind daher trotz des Umstandes, dass nunmehr das beabsichtigte Brottonentgelt den gesetzlichen Mindestanforderung entsprechen würde, mangels Erreichen der Mindestpunkteanzahl dennoch die Voraussetzungen für eine positive Erledigung des Antrags nicht erfüllt, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.

3.2.3. Der Sachverhalt war im Sinne des § 24 Abs. 4 VwGVG entscheidungsreif, weshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Eine mündliche Erörterung hätte eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lassen, zumal Herr XXXX selbst angegeben hat, über keine Deutschkenntnisse zu verfügen. Eine mündliche Verhandlung wurde auch nicht beantragt.

Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 2010/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom 19. Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41), unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 29. Juni 2005, Zl. 2004/08/0044, und vom 19. November 2004, Zl. 2000/02/0269). Des Weiteren hat der EGMR in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. September 2010, Zl. 2009/05/0160).

Solche Umstände liegen im gegenständlichen Fall vor, auch in der Beschwerde werden keine Fragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte.

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der gegenständliche Beschluss nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zumal sich das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung auf eindeutige Rechtsvorschriften gestützt hat, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor (vgl. dazu die Judikatur des Obersten Gerichtshofs: OGH 11.08.2008, 1 Ob 137/08s; 30.03.1998; 8 ObA 296/97f; 22.03.1992, 5 Ob 105/90).

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