BVwG I403 1308436-3

I403 1308436-3Tribunal administratif fédéral28 août 2014

Regest

Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, Religion,<br/>Übergangsbestimmungen

Texte intégral

BVwG I403 1308436-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.08.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:I403.1308436.3.00

Spruch

I403 1308436-3/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL-GRATZEL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.12.2006, Zl. 06 02.949-BAE nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.07.2014 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF wird das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung insoweit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

III. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsbürger christlichen Glaubens, stellte am 13.03.2006 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er gab an, Ende Februar 2006 mit einem Frachtschiff von Port Harcourt ausgereist zu sein und dann per PKW nach Österreich gebracht worden zu sein. Nähere Angaben zu seinem Fluchtweg könne er nicht machen. Als Fluchtgrund gab er in der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes an (Auszug aus dem Protokoll): "Mein Vater war ein tiefgläubiger Christ. Meine Mutter war vor der Hochzeit mit meinem Vater eine Muslimin und wechselte dann zum christlichen Glauben. Am 19. Februar 2006 kam es zu Kämpfen zwischen Christen und Moslems. Am 27.2.2006 wurde unser Haus von Moslems niedergebrannt, wobei meine Familie getötet wurde. Ich war nicht zuhause. Als ich zu meinem Haus kam, sah ich, was passiert war. In der Nähe hielten sich Moslems auf und beobachteten mich dabei. Sie wollten mich auch töten. Ich ergriff die Flucht und konnte ihnen entkommen."

2. Eine niederschriftliche Einvernahme durch das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, fand am 16.03.2006 statt. Darin bekräftigte der Beschwerdeführer, dass er geflüchtet sei, weil seine Familie ermordet und sein Haus niedergebrannt worden sei. Moslems hätten dies gemacht, da er aus einer tiefreligiösen katholischen Familie stamme und selbst die Priesterausbildung absolviert habe. Das Asylverfahren wurde am 16.03.2006 für zugelassen erklärt.

3. Am 13.04.2006 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verdachts des gewerbsmäßigen Verkaufs von Kokain und Heroin festgenommen und Untersuchungshaft verhängt.

4. Eine weitere niederschriftliche Einvernahme fand am 18.05.2006 statt. Aufgrund der falschen Antworten des Beschwerdeführers betreffend elementarer Daten des katholischen Kalenders (06.01., 15.08., 24.12.) wurde ihm vorgehalten, dass es unglaubwürdig sei, dass er eine Ausbildung zum römisch-katholischen Priester absolviert habe. Der Beschwerdeführer blieb aber bei seinen Angaben. Zudem wurde ihm vorgehalten, dass die Angaben, wann seine Eltern getötet worden seien, widersprüchlich wären. Nachdem er angab, dass seine Eltern in XXXX gewohnt hätten, wurde seine Zustimmung eingeholt, bezüglich eines Aufstandes in diesem Ort Nachforschungen in Nigeria anzustellen.

5. Am 19.05.2006 stellte das Bundesasylamt eine Anfrage an die Österreichische Botschaft in Abuja. Es wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer angegeben habe aus XXXX, zu stammen. Im Februar 2006, es könne der 18., 24. oder 27. Februar gewesen sein, wäre es dort zu Auseinandersetzungen zwischen Moslems und Christen gekommen, deren Auslöser die Veröffentlichung von Karikaturen über Mohammed in Europa gewesen seien. Bei diesen Auseinandersetzungen seien die Eltern und Schwester des Beschwerdeführers von Moslems getötet worden. Es wurde um Beantwortung der folgenden Fragen ersucht: "Gab es tatsächlich am 18., 24. oder 27.2. Ausschreitungen in XXXX? Wurden an der vorangeführten Adresse die Eltern und die Schwester des Antragstellers getötet? Wurde das Haus tatsächlich niedergebrannt? Können sachdienliche Angaben betreffend tatsächlicher Ausreise - sollten die vorangeführten Fragen nicht der Wahrheit entsprechen - über den Antragsteller gemacht werden?"

6. Mit Urteil des LG für Strafsachen Wien (162 Hv 67/06 w) vom 22.05.2006 wurde der BF wegen §§ 27 Abs. 1 und 2 Z. 2 erster Fall SMG, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, davon 5 Monate bedingt auf drei Jahre Probe rechtskräftig verurteilt.

7. Mit Bescheid der BPD Wien vom 19.07.2006 wurde ein zehnjähriges Rückkehrverbot gegen den Beschwerdeführer verhängt.

8. Die ÖB Abuja ersuchte per Mail am 05.10.2006 das Bundesasylamt um eine nähere Adressangabe; eine Skizze des Beschwerdeführers zu seiner Adresse wurde in der Folge übermittelt.

9. Am 30.10.2006 wurde dem Bundesasylamt ein Schreiben des Beschwerdeführers vorgelegt, in dem dieser nochmals betonte, katholischer Priester zu sein; er ersuchte auch um Übermittlung seines Schreibens an den Papst.

10. Ein Schreiben einer Vertrauensperson der österreichischen Botschaft in Nigeria langte am 09.11.2006 beim Bundesasylamt ein; diese informierte, dass nicht bestätigt werden könne, dass der Beschwerdeführer aus XXXX stamme; dazu seien zu wenig Informationen vorhanden. Die vom Beschwerdeführer angegebene XXXX konnte nicht gefunden werden. Ebenso wenig könne bestätigt werden, dass es in XXXX irgendwann im Februar 2006 zu religiösen Ausschreitungen gekommen sei; Demonstrationen gegen die Mohammed-Karikaturen hätte es in anderen Städten Nigerias gegeben, aber nicht in XXXX. Das Profil der Vertrauensperson wurde wie folgt beschrieben:

"Akademiker, etwa 40 Jahre alt, teilweise in Europa studiert, hauptberuflich für eine amerikanische Entwicklungsorganisation tätig, der Botschaft seit vielen Jahren bekannt und verbunden. Guter Einblick in die nigerianische Gesellschaft." Zudem war von einem Mitarbeiter der Österreichischen Botschaft auch direkt eine Anfrage und die vom Beschwerdeführer angefertigte Skizze an einen in XXXX wohnenden Wissenschaftler geschickt worden, doch auch dieser konnte nicht bestätigen, dass es in XXXX eine Straße oder ähnliches namens XXXX geben würde. Auch im beigefügten Bezirks- und Straßenregister von XXXX konnte eine solche Straße nicht gefunden werden.

11. Am 04.12.2006 fand eine niederschriftliche Einvernahme beim Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, statt. Dem Beschwerdeführer wurde das Erhebungsergebnis der Österreichischen Botschaft in Abuja zur Kenntnis gebracht. Er meinte dazu, er könne sich nicht vorstellen, wie man zu diesem Ergebnis gekommen sei.

12. Am 04.12.2006 wurde gegen den Beschwerdeführer Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung und der Abschiebung angeordnet.

13. Mit Bescheid des Bundesasylamtes (BAA) vom 06.12.2006 wurde der Antrag auf Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag auf Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Das BAA stellte im o.a. Bescheid zunächst fest:

Die Identität des Beschwerdeführers stehe nicht fest. Er sei Staatsangehöriger von Nigeria und sei zu einem unbekannten Zeitpunkt illegal in Österreich eingereist. Es hätte nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Nigeria einer begründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt sei. Das Vorbringen des Beschwerdeführer sei unglaubwürdig. Es gebe auch keine Gründe anzunehmen, dass er im Falle seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria einer Gefahr im Sinne des § 8 Asylgesetz ausgesetzt wäre. In der Folge traf das BFA auf Seite 12 bis 14 allgemeine Länderfeststellungen zu Nigeria.

Beweiswürdigend führte das BAA im o.a. Bescheid im Wesentlichen aus:

Die Identität des Beschwerdeführers konnte mangels Lichtbildausweis nicht festgestellt werden. Die Länderfeststellungen würden sich aus unbedenklichen Quellen ergeben. Der Beschwerdeführer habe im Wesentlichen angegeben, Nigeria verlassen zu haben, da es in seiner Heimat wegen der Veröffentlichung von Karikaturen in Europa zu Auseinandersetzungen zwischen Christen und Moslems gekommen sei. Im Februar 2006 sei er nach Hause gekommen und hätte gesehen, dass sein Elternhaus von Moslems niedergebrannt und seine Familie getötet worden wäre. Dieses Vorbringen sei nicht glaubhaft gemacht worden, der angegebene Sachverhalt wäre aufgrund der Allgemeinheit, der mangelnden Nachvollziehbarkeit und der Widersprüchlichkeit des Vorbringens anzuzweifeln. Es sei anzunehmen, dass der Beschwerdeführer lediglich anhand tatsächlicher Ereignisse und Vorfälle in anderen Städten - entnommen aus den Medien - eine eigene Fluchtgeschichte konstruiert hätte. Die Österreichische Botschaft in Abuja konnte weder einen wie vom Beschwerdeführer geschilderten Zwischenfall in XXXX bestätigen noch das von ihm angegebene Dorf namens XXXX ausfindig machen. Das gesamte Vorbringen erwecke den Anschein, als gebe der Beschwerdeführer etwas nicht selbst Erlebtes wieder. Insgesamt sei das Vorbringen absolut unglaubhaft. Selbst wenn das Vorbringen aber tatsächlich wahr gewesen wäre, hätte der Beschwerdeführer durch Verlegung seines Wohnsitzes in den christlich dominierten Süden den angesprochenen Auseinandersetzungen zwischen Christen und Moslems ausweichen können.

Bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes führte das BAA im o.a. Bescheid zu § 3 Abs. 1 Asylgesetz (Spruchpunkt I.) insbesondere aus, dass der Beschwerdeführer eine für ihn in Nigeria bestehende, asylrechtsrelevante Verfolgungsgefahr nicht glaubhaft machen konnte.

Bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes führte das BAA im o.a. Bescheid zu § 8 Abs. 1 Asylgesetz (Spruchpunkt II.) insbesondere aus: Eine Gefährdungslage hätte nicht glaubhaft gemacht werden können; es sei nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sein könnte. Auch aus der allgemeinen Situation in Nigeria bzw. der zu erwartenden Rückkehrsituation alleine lasse sich eine solche nicht ableiten, zumal eine innerstaatliche Fluchtalternative offenstehe. Eine Grundversorgung mit Lebensmitteln sei zumindest im städtischen Bereich gesichert.

Bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes führte das BAA im o.a. Bescheid zu § 10 Asylgesetz (Spruchpunkt III.) insbesondere aus: Es sei durch eine Rückkehrentscheidung keine Verletzung des Schutzes von Familien- und Privatleben erkennbar: Der Beschwerdeführer habe keine Verwandten in Österreich, ein Eingriff in das Familienleben sei daher nicht gegeben. Es lägen auch sonst keine Hinweise vor, welche den Schluss zulassen würden, dass durch eine Ausweisung auf sonstige Weise unzulässigerweise in das Privatleben des Beschwerdeführers eingegriffen würde.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 11.06.2006, zugestellt am 19.12.2006, fristgerecht Berufung. Der Bescheid wurde vollumfänglich angefochten und ausgeführt: Der Bescheid sei mit schweren Verfahrensmängeln belastet; so sei der Antrag auf internationalen Schutz nicht am 13.03.2006, sondern am 16.03.2006 eingebracht worden. Es werde auch im Bescheid fälschlicherweise die alte Rechtslage zitiert; so wurde ein Zusammenhang mit der Glaubhaftmachung auf § 7 Asylgesetz verwiesen, welcher zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung allerdings die Aberkennung des Status des Asylberechtigten behandelte. Zudem hätte die Behörde eine falsche Sachverhaltsfeststellung getroffen, indem sie festhielt, dass es in XXXX zu keinen Ausschreitungen aufgrund der veröffentlichten Mohammed-Karikaturen gekommen sei. Dies werde in im Internet zu findenden Berichten anders dargestellt [Anmerkung der erkennenden Richterin: Diese waren unter in der Beschwerde angegebenen Web-Adresse allerdings nicht mehr abrufbar; Zugriff am 02.06.2014]. Der Beschwerdeführer hätte außerdem nicht behauptet, dass er in XXXX selbst verfolgt worden sei, sondern beim Haus seiner Eltern, wobei hinsichtlich der Existenz dieses Dorfes auf die zahlreichen orthographischen Fehlerquellen Rücksicht zu nehmen sei. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde sei nicht nachvollziehbar und lasse wesentliche Punkte, die für die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und seines Vorbringens sprechen würden, unberücksichtigt. Der Beschwerdeführer hätte sich nicht widersprochen und sein Vorbringen sei schlüssig und plausibel. Als praktizierender Christ und Priester sei er nirgendwo in Nigeria vor gewaltsamen Übergriffen muslimischer Bürger sicher. Seine Eltern und seine Schwester seien aufgrund der Verfolgung durch Muslime getötet worden; dies sei ein schwerer Eingriff, daher sei dem Beschwerdeführer die Rückkehr nicht zumutbar und müsse der Maßstab der erforderlichen Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungshandlung als gering angesetzt werden und ihm Asyl gewährt werden. Aufgrund der Tötung seiner Familie und der Zerstörung seines Elternhauses wäre der Beschwerdeführer auch seiner Existenzgrundlage beraubt, weshalb ihm jedenfalls der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen sei.

Die Berufung wurde dem Unabhängigen Bundesasylsenat am 20.12.2006 vorgelegt.

Am 25.01.2007 wurde der Beschwerdeführer wegen Haftunfähigkeit aus der Schubhaft entlassen.

Am 06.08.2007 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verdachts eines Verstoßes gegen § 28 SMG festgenommen. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 05.11.2008 wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt. Am 06.04.2009 wurde er aus der Haft entlassen.

Am 06.10.2009 wurde einem Übernahmeersuchen der Schweiz betreffend den Beschwerdeführer gemäß Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zugestimmt.

Am 07.10.2009 wurde das Verfahren vom Asylgerichtshof eingestellt.

Der Beschwerdeführer wurde am 10.11.2009 nach Österreich rücküberstellt.

Der Asylgerichtshof wurde mit Schriftsatz vom 26.11.2009 darüber informiert, dass der Beschwerdeführer Klient des Vereins Ute Bock ist und unter der Vereinsadresse erreichbar sei.

Das Verfahren vor dem Asylgerichtshof wurde in der Folge fortgesetzt.

Am 28.08.2010 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verdachts eines Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz angehalten. Der Beschwerdeführer führte Kokain und Heroin bei sich.

Im Rahmen einer Niederschrift während der Untersuchungshaft am 07.09.2010 durch die Bundespolizeidirektion Wien wurde der Beschwerdeführer informiert, dass beabsichtigt sei, gegen ihn ein Aufenthaltsverbot/Rückkehrverbot zu erlassen. Der Beschwerdeführer verweigerte die Aussage.

Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 19.10.2010 wurde der Beschwerdeführer wegen eines Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt.

Der Beschwerdeführer wurde am 25.05.2012 aus der Justizanstalt entlassen und war in der Folge wieder Klient des Ute Bock Vereins.

Das Verfahren wurde vom Asylgerichtshof am 19.07.2012 gemäß § 24 Abs. 2 Asylgesetz 2005 für eingestellt erklärt, da der Beschwerdeführer der gemäß § 15 Abs. 1 Z. 4 Asylgesetz 2005 vorgeschriebenen Meldeverpflichtung bei der Polizeiinspektion Zohmanngasse nicht nachgekommen war.

Am 09.10.2012 wurde der Beschwerdeführer einer fremdenrechtlichen Kontrolle entzogen; es wurde ihm die Verfahrenskarte gemäß § 51 Asylgesetz abgenommen.

Der Beschwerdeführer wurde am 28.06.2013 in Schubhaft genommen und das Beschwerdeverfahren in der Folge fortgesetzt.

Das Verfahren wurde nach dem Ende der Schubhaft vom Asylgerichtshof am 30.07.2013 gemäß § 24 Abs. 2 Asylgesetz 2005 für eingestellt erklärt, da der Beschwerdeführer der gemäß § 15 Abs. 1 Z. 4 Asylgesetz 2005 vorgeschriebenen Meldeverpflichtung bei der Polizeiinspektion Zohmanngasse wiederum nicht nachgekommen war.

Am 08.04.2014 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verdachtes des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften, des Widerstandes gegen die Staatsgewalt und der schweren Körperverletzung festgenommen und am 10.04.2014 Untersuchungshaft verhängt.

Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 09.05.2014 wurde der Beschwerdeführer wegen eines Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt.

Am 21.05.2014 wurde der Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht mit dem Antrag auf Fortsetzung des Asylverfahrens vorgelegt.

Für den 10.07.2014 wurde eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, anberaumt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) erklärte mit Schriftsatz vom 05.06.2014, dass die Teilnahme an der Verhandlung aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei.

35. Von der erkennenden Richterin wurde am 15.07.2014 eine Information zu Drogenersatztherapien in Nigeria angefordert. Am 29.07.2014 wurde die Anfragebeantwortung zu Nigeria: Informationen zur Drogenersatztherapie [a-8778] des Austrian Centre for Country of Origin § Asylum Research and Documentation (ACCORD) dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer stammt aus Nigeria. Seine Identität konnte nicht aufgrund von Dokumenten belegt werden; im Verfahren wurde stets der im Spruch verwendete Name angegeben. Der Beschwerdeführer ist christlichen Glaubens.

Der Beschwerdeführer hält sich seit 2006 im österreichischen Bundesgebiet auf; er wurde mehrfach wegen Verstößen gegen das Suchtmittelgesetz rechtskräftig verurteilt und ist aktuell in Haft. Er hat keine sozialen oder familiären Anknüpfungspunkte in Österreich.

1.2. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass er aufgrund seiner Religion mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, in Nigeria verfolgt zu werden. Er hatte erklärt, dass seine Familie in XXXX nach Ausschreitungen rund um Demonstrationen gegen die in Dänemark veröffentlichten Mohammed-Karikaturen getötet worden sei und er, als er von der Ausbildung zu seinem Elternhaus zurückkam, nur mehr ihre Leichen gefunden hätte. Er sei daraufhin geflüchtet. Das Vorbringen war nicht glaubhaft, ebenso wenig wie die in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht getätigte Behauptung, wenn er nach Nigeria zurückkäme, müsste er sich Boko Haram anschließen, da seine Mutter als Muslimin und Hausa geboren sei. Selbst bei Glaubwürdigkeit seines Vorbringens würde dem Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative offenstehen; gerade da er sich selbst vor seiner Flucht in verschiedenen Landesteilen aufgehalten hatte, in welchen aufgrund der aktuellen Berichterstattung keine Bedrohung durch Boko Haram zu befürchten ist. Auch sonst spricht nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria eine Verletzung von Art. 2, Art. 3 oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.

Aufgrund der fehlenden Integration und des verhängten Aufenthaltsverbotes und des Umstandes, dass kein besonders schützenswertes Privat- und Familienleben im Laufe des Verfahrens bekannt wurde, ist die Angelegenheit zur Prüfung einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen.

1.3. Zur Situation in Nigeria:

Die folgenden Länderfeststellungen wurden dem Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgelesen und übersetzt. Er widersprach den Länderfeststellungen nicht.

Sicherheitslage

In Nigeria gibt es drei Gebiete mit Unsicherheit und Spannungen: Den Nordosten, wo die islamistische Gruppe Boko Haram aktiv ist; den Middle Belt, vor allem den Bundesstaat Plateau; und das Nigerdelta. Während Spannungen und Gewalt im Nordosten und im Middle Belt in den vergangenen Jahren zugenommen haben, gingen sie im Nigerdelta seit 2009 zurück. Laut dem US-Außenministerium (USDOS) verübt die Boko Haram Gewalttaten, um die nigerianische Regierung zu stürzen und landesweit, jedoch insbesondere im Norden Nigerias, ihre eigenen religiösen und politischen Vorstellungen durchzusetzen. Der Begriff "Boko Haram" bedeute in der Hausa-Sprache "westliche Bildung ist verboten". Die Gruppe ist auch unter den Namen "Jama'atu Ahlis Sunna Lidda'awati Wal-Jihad" oder "Menschen, die sich der Verbreitung der Lehren des Propheten und des Dschihads verpflichtet fühlen" bekannt:

Die Boko Haram ist laut der US Commission on International Religious Freedom (USCIRF) eine militante Gruppe, die eine extreme und gewaltsame Interpretation des Islam befürwortet. Die Boko Haram nutze Spannungen zwischen Muslimen und Christen, um Nigeria zu destabilisieren. Die Gruppe rechtfertigt ihre Angriffe auf Kirchen unter anderem mit von der Regierung getroffenen Maßnahmen gegen Muslime. Im Jänner 2012 entstand laut Angaben der Jamestown Foundation eine abweichende Fraktion unter dem Namen "Jama'atu Ansaril Muslimina fi Biladis Sudan" (Führung zum Schutz der Muslime in Schwarzafrika) oder "Ansaru", die Shekaus Führungsrolle zurückweist. Die neue Bewegung koordiniert ihre Aktivitäten offensichtlich mit der "al-Qaida im islamischen Maghreb" (AQIM) und der "Bewegung für Einheit und Dschihad in Westafrika" (MUJWA). Laut Medienberichten ist das Entstehen von Ansaru eine Reaktion auf den "Verlust unschuldiger muslimischer Leben". Trotz Differenzen mit der Boko Haram behauptet Ansaru, wie "al-Qaida und die Taliban" zu sein. Die beiden Gruppen würden die gleichen Ziele verfolgen und am selben Kampf teilnehmen, jedoch mit anderen Anführern. Der Anführer von Ansaru ist laut Angaben der Gruppe Abu Usmatul al-Ansari und ihr Sprecher ist Abu Jafa'ar.

Das Auswärtige Amt warnt vor Reisen in die nördlichen Bundesstaaten Borno, Yobe, Bauchi, in den nördlichen Teil von Plateau State (XXXX und Umgebung) sowie nach Kano, Kaduna, Katsina, Gombe, Jigawa, Zamfara, Kebbi und Sokoto, sowie den nördlichen Teil von Adamawa, angesichts von wiederholten Angriffen und Sprengstoffanschlägen militanter Gruppen auf Sicherheitskräfte, Märkte, Kirchen und Moscheen. Infolge von Anschlägen Anfang August 2012 und im Januar 2013 in Okene wird auch vor Reisen in den Bundesstaat Kogi gewarnt. Es besteht aufgrund wiederholter Angriffe und Sprengstoffanschläge militanter Gruppen derzeit ein sehr hohes Anschlagsrisiko insbesondere für Nord- und Nordostnigeria, einschließlich für die Hauptstadt Abuja. In mehreren Städten Nord- und Nordostnigerias finden immer wieder Gefechte zwischen Sicherheitskräften und militanten Gruppen statt.

Das Auswärtige Amt rät dringend von Aufenthalten im Gebiet Suleja im Bundesstaat Niger ab. Hier wurde wie in Teilen der Bundesstaaten Borno, Yobe, Plateau und Bauchi vorübergehend ein Ausnahmezustand verhängt. Darüber hinaus können in Nigeria, meist kaum vorhersehbar, in allen Regionen lokale Konflikte aufbrechen. Ursachen und Anlässe der Konflikte sind meist politischer, wirtschaftlicher, religiöser oder ethnischer Art. Meist sind diese Auseinandersetzungen von kurzer Dauer (wenige Tage) und örtlich begrenzt (meist nur einzelne Orte, in größeren Städten nur einzelne Stadtteile).

(Quellen: Auswärtiges Amt, 28.03.2014, Nigeria - Reise- und Sicherheitshinweise,

http://www.auswaertiges-amt.de/sid_73ABBA64B21991CD890534DAAADDF8D0 /DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/NigeriaSicherheit_node.html [Zugriff 28.03.2014]; BFA Staatendokumentation:

Länderinformationsblatt zu Nigeria, 17. 01. 2014 http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1389961202_nigr-lib-2013-05-as.doc, [Zugriff 30.03.2014], Bundesministerium für europäische und auswärtige Angelegenheiten, 28.03.2014, http://www.bmeia.gv.at/aussenministerium/buergerservice/reiseinformationn/a-z-laender/nigeria-de.html, [Zugriff 30.03.2014]; US Department of State, 20.05.2013, International Religious Freedom Report - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/ 247445/371030_de.html [Zugriff 31.03.2014]; United States Commission on International Religious Freedom, 30.04.2013, USCIRF's 2013 Annual Report on the State of International Religious Freedom Identifies World's Worst Violators, http://www.uscirf.gov/news-room/press-releases/uscirfs-2013-annual-report-the-state-international-religious-freedom [Zugriff 31.03.2014]; Jamestown Foundation, 10.01.2013, Ansaru: A Profile of Nigeria's Newest Jihadist Movement; Terrorism Monitor Volume: 11 Issue: 1,

http://www.ecoi.net/local_link/237324/346342_en.html [Zugriff 31.03.2014]; Human Rights Watch, 21.01.2014, World Report 2014 - Nigeria http://www.ecoi.net/local_link /267713 /395047_de.html,[Zugriff 31.03.2014]).

Region Nordnigeria

Die Hauptbedrohung geht in Nigeria von islamischen Extremisten aus. Nigeria hat massive Einheiten von Sicherheitskräften und Ressourcen zur Bekämpfung der Islamisten in Bewegung gesetzt. Für die Bundesstaaten Yobe, Borno und Adamawa wurde am 14.5.2013 vom Staatspräsidenten der Ausnahmezustand verhängt. Dort soll vor allem die Boko Haram bekämpft werden, die sich in den vergangenen drei Jahren die Kontrolle über Teile des Nordostens Nigerias sichern konnte. Der Präsident hatte eingestanden, dass der Staat nicht mehr das gesamte Staatsgebiet kontrolliert. Die neuerliche Sicherheitsoperation konzentriert sich auf die Wiederherstellung der Sicherheit für Regierungseinrichtungen. Zusätzliche Truppen und militärische Hardware sind bereits im Nordosten eingetroffen. Dort befindet sich nun eine nie zuvor dagewesene Anzahl an Sicherheitskräften - vor allem der Armee. Der Korrespondent der BBC analysiert, dass sich die Sicherheitslage im Norden Nigerias sehr schnell verschlechtert und der Präsident daher gezwungen war, darauf zu reagieren, bevor es Boko Haram gelingt, eigene - islamistische - Institutionen einzusetzen. Ob aber die Verstärkung der Truppen tatsächlich die Situation verbessern wird, hängt sehr stark davon ab, wie sich die Sicherheitskräfte verhalten werden. Einige Analysten sagen bereits jetzt, dass das Militär die Unterstützung der Bevölkerung verloren habe. Bereits im Dezember 2011 hatte der Präsident für 15 LGAs (Local Government Areas) den Ausnahmezustand verhängt (Bundesstaaten Borno, Niger, Plateau, Yobe), der - mit Modifikationen - in einigen Gebieten bis heute aufrecht ist. Der Ausnahmezustand gibt den Sicherheitskräften die Möglichkeit, Verhaftungen ohne Haftbefehl vorzunehmen. In einigen Bundesstaaten des Nordens gelten auch Ausgangssperren, welche häufigen Änderungen unterworfen sind. Die schwierige wirtschaftliche und soziale Lage in Nordnigeria ist auch ein wichtiger Grund für den radikal-islamischen Terrorismus in der Region, der die nigerianischen Sicherheitskräfte vor große Herausforderungen stellt. Die nigerianische Regierung geht entschlossen gegen die Terroristen vor und hat dabei in letzter Zeit auch einige Erfolge erzielt. Bei den Angriffen der Boko Haram und Gegenmaßnahmen der Sicherheitskräfte kamen seit 2009 mehr als 3.000 Menschen ums Leben, davon 900 alleine in den ersten zehn Monaten des Jahres 2012. Die Gruppe, die sich für eine strikte Form der Scharia einsetzt, hat im Jahr 2012 hunderte Angriffe gegen Polizisten, Christen und "kollaborierende" Muslime geführt. Die Mehrzahl dieser Angriffe ereignete sich in den Bundesstaaten Borno und Yobe. Allerdings gab es einen signifikanten Anstieg an Angriffen in anderen nördlichen Bundesstaaten. Dies galt etwa für Bauchi und Kano sowie die Städte Kaduna und Zaria (Kaduna), XXXX (Plateau) und Abuja. Im Mai 2011 hat die Bundesregierung die Joint Task Force (JTF), zusammengesetzt aus Einheiten von Polizei, Armee und State Security Service (SSS), nach Nordost-Nigeria entsendet. Außerdem wurden Straßensperren und Kontrollpunkte eingerichtet und Ausgangssperren verhängt. Derartige Maßnahmen haben aber zur Entfremdung der Bevölkerung und zur weiteren Radikalisierung der Boko Haram beigetragen. Zahlreiche Vergehen der Sicherheitskräfte gegen Zivilisten wurden dokumentiert. Auch im Jahr 2012 waren Regierungskräfte für die Tötung von hunderten Menschen verantwortlich. Außerdem haben die wiederholten Zusammenstöße zwischen Boko Haram und JTF die Sicherheitssituation teilweise verschlechtert, vor allem in und um Maiduguri im Bundesstaat Borno. Einige Bewohner kollaborieren mit den Sicherheitskräften und haben schon durch Hinweise zu erfolgreichen Razzien beigetragen.

Auch wenn offensichtlich ist, dass Boko Haram eine ernste Bedrohung für die Sicherheit in Nord- und Zentralnigeria darstellt, ist es schwierig herauszufinden, wer heute unter dem Namen "Boko Haram" agiert und welche Bedrohungsarten von der Gruppe ausgehen. Es ist keineswegs der Fall, dass die Gruppe homogen ist oder über eine klare Hierarchie verfügt. Auch sind nicht dieselben Personen für alle der Gruppe angelasteten Angriffe verantwortlich. Vielmehr ist es sehr wahrscheinlich, dass Personen, die keine Verbindungen zur ursprünglichen islamistischen Sekte Boko Haram haben, deren Namen für eigene, kriminelle Aktivitäten oder die Begleichung alter Rechnungen verwenden. Außerdem scheint sich die ursprüngliche Gruppe in mehrere Fraktionen gespalten zu haben. Die Hauptfraktion, geführt von Abubakar Shekau, stellt eine nationale Bedrohung dar. Sie richtet ihre Aktivitäten gegen den nigerianischen Staat, gegen die Polizei und gegen das religiöse Establishment des Nordens. Im Kontrast dazu steht die "Ansaru", eine im Jänner 2012 erstmals aufgetauchte Fraktion, die dem internationalen Islamismus zuzurechnen ist. Ihre Angehörigen haben Kontakt zur Al Kaida im islamischen Maghreb (AQIM) und zum Movement for Unity and Jihad in West Africa (MUJWA). Die Ansaru hat sich auf die Entführung von Ausländern in Nordnigeria spezialisiert.

Region Middle Belt

Der Middle Belt bildet eine Brücke zwischen dem vorwiegend muslimischen Nordnigeria und dem hauptsächlich christlichen Süden. Die Region wird von kleinen christlichen Ethnien dominiert, die eine lange Tradition des Widerstandes gegen die mächtigeren, muslimischen Ethnien aus dem Norden haben. Die Spannungen im Middle Belt sind mit dem Problem der "Indigenität" verbunden: Jeder Bundesstaat und jede LGA in Nigeria unterteilt seine Bevölkerung in "Indigene" und "Nicht-Indigene" Bürger, oder "Gastgeber" und "Siedler". Im Middle Belt genießen vorwiegend die oben genannten kleinen christlichen Ethnien den Status der Indigenen, während die muslimischen Hausa und Fulani als Siedler eingestuft werden. Immer wieder kommt es zu lokalen Konflikten zwischen einzelnen ethnischen, sozialen und religiösen Gruppen. In einzelnen Fällen fordern solche Ausschreitungen mehrere hundert Tote, wie im zentralnigerianischen Jos(November 2008 und Januar/März 2010). Auch im Jahr 2012 kam es zu tödlicher inter-kommunaler Gewalt, u.a. in den Bundesstaaten Plateau und Kaduna, wo 360 Personen umkamen. Getötet wurden die Opfer in vielen Fällen nur aufgrund ihrer ethnischen oder religiösen Affiliation. In Adamawa, Bauchi, Benue, Ebonyi, Nasarawa und Tarabe führte inter-kommunale Gewalt zu rund 185 Todesopfern und hunderten Verletzten. Den Bundes- und Bundesstaatsbehörden ist es nicht gelungen, die Spirale der Gewalt durch Verfolgung der Täter zu durchbrechen. In XXXX selbst bleibt politische Gewalt ein Problem, allerdings sind die Häufigkeit und das Maß an Gewalt im Jahr 2012 zurückgegangen. Dies ist auf die breitere Präsenz an Sicherheitskräften zurückzuführen, auf lokale Bemühungen um Versöhnung und auf die Absenz von Gewalt auslösenden Wahlen, wie in den Jahren 2008 und 2010.

Nigerdelta

Das Nigerdelta, welches die Bundesstaaten Ondo, Edo, Delta, Bayelsa, Rivers, Imo, Abia, Akwa Ibom und Cross River umfasst, sorgt mit seinen Öl- und Gasreserven für 95 Prozent der Exporterlöse Nigerias. Bis zum Amnestieangebot im Jahr 2009 hat vor allem die Gruppe MEND (Movement for the Emancipation of the Niger Delta) in der Region den bewaffneten Kampf gegen die Regierung geführt. Die MEND war auch noch zu späteren Zeitpunkten (bis Oktober 2010) für Angriffe und Attentate verantwortlich. Größter Erfolg der Regierung Umaru Musa Yar'Aduas war im Jahr 2009 eben diese Amnestie für die Militanten im Nigerdelta, die von diesen mit großer Mehrheit angenommen wurde. Ob dies zu einer dauerhaften Beruhigung der Sicherheitslage in dieser Region führen wird, muss sich zeigen. Bislang wird die Amnestievereinbarung weitgehend eingehalten, so dass Kriminalität und Gewalt im Süden merklich zurückgegangen sind. Gemäß den Aussagen vieler Experten bleibt die Situation im Nigerdelta aber instabil. Es ist nicht ausgeschlossen, dass frustrierte Militante früher oder später wieder zu den Waffen greifen. Bis Ende 2012 haben 26.368 ehemalige Militante vom Amnestieprogramm profitiert. Viele der ehemaligen Militanten haben eine Arbeitsausbildung oder Stipendien erhalten. Der ehemalige MEND-Führer Henry Okah wurde derweil im Frühjahr 2013 in Südafrika als Drahtzieher eines Sprengstoffanschlages der MEND im Oktober 2010 in Nigeria zu einer Haftstrafe verurteilt. Dies führte in jüngster Vergangenheit zu Angriffen, zu welchen sich wieder die MEND bekannt hatte: In Bayelsa wurden die Leichen von elf in einem Hinterhalt getöteten Polizisten gefunden.

(Quellen: Auswärtiges Amt, Oktober 2013, Nigeria - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nigeria/Innenpolitik_node.html, [Zugriff 30.03.2014]; Human Rights Watch, 31.01.2013, World Report 2013 - Nigeria,

https://www.ecoi.net/local_link/238819/361831_de.html, [Zugriff 31.03.2014]; Refworld/ Agence France Presse, 02.04.2013, Central Nigeria ethnic violence kills 19, displaces 4,500, http://reliefweb.int/report/nigeria/central-nigeria-ethnic-violence-kills-19-displaces-4500, Zugriff [31.03.2014]; United States Department of State, 19.4.2013, Country Report on Human Rights Practices 2012 - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/ 245102/368550_de.html, [Zugriff 31.03.2014], BFA Staatendokumentation: Länderinformationsblatt zu Nigeria, 17. 01. 2014 http://www.ecoi.net/file_upload/ 1729_ 1389961202_nigr-lib-2013-05-as.doc, [Zugriff 30.03.2014]);

Staatendokumentation: Länderinformationsblatt zu Nigeria, 17. 01. 2014 http://www.ecoi.net /file_upload/ 1729_1389961202_nigr-lib-2013-05-as.doc, [Zugriff 30.03.2014]).

Religionsfreiheit

Freie Religionswahl und Religionsausübung sind in Kap. IV, Art 38 der Verfassung verankert. Die Regierung achtete Religionsfreiheit in der Praxis (Einzelne Bundesstaatsregierungen, Einzelpersonen und Gruppen außerhalb der Regierung begingen diesbezüglich manchmal Gesetzesbruch. Diese von lokalen politischen Akteuren geschürte Gewalt bleibt straflos, weshalb sich die Umsetzung der verfassungsmäßig gesicherten Religionsfreiheit schwierig gestaltet. Es gibt keine Anzeichen dafür, dass die Regierung die Lage hinsichtlich des Schutzes des Rechtes auf Religionsfreiheit verschlechtern oder verbessern würde. Insgesamt gelingt es der Regierung nicht, kommunale Gewalt einzudämmen, Vergehen zu untersuchen und Schuldige zu verurteilen. Insgesamt herrscht diesbezüglich ein Klima der Straffreiheit. Von derartiger Gewalt betroffen waren politische und ethnische Rivalen, Geschäfte, Wohnhäuser, Kirchen, Moscheen und ländliche Gemeinden

Die Verfassung verbietet Gebietskörperschaften ethnischen oder religiösen Gruppen Vorrechte einzuräumen, in der Praxis bevorzugen Bundesstaaten in der Regel die jeweils durch die lokale Mehrheitsbevölkerung ausgeübte Religion. Es gibt Berichte über gesellschaftliche Vergehen oder Diskriminierung aufgrund der religiösen Orientierung, des Glaubens oder aufgrund der Religionsausübung.

Vier Staaten mit erweitertem Scharia-Geltungsbereich (Zamfara, Niger, Kaduna, Kano) haben private Gruppen wie die Hisbah zur Rechtsdurchsetzung ermächtigt und gewähren dafür staatliche Zuschüsse. In bestimmten Fällen sind diese Gruppen ermächtigt, Verhaftungen vorzunehmen. Bislang beschränkt sich ihre Zuständigkeit in erster Linie auf Verkehrsdelikte und die Marktaufsicht. Auch wenn der erweiterte Scharia-Geltungsbereich auf Nicht-Muslime keine Anwendung findet, sind diese durch bestimmte durch den Moralkodex inspirierte Sitten (etwa Geschlechtertrennung in öffentlichen Schulen, Gesundheitseinrichtungen und Verkehrsmitteln) betroffen. Personen, die Angst vor der Scharia-Gerichtsbarkeit haben, haben auch das verfassungsmäßige Recht, dass ihre Fälle im formalen Rechtssystem behandelt werden. Personen, die Angst vor Hisbah-Gruppen (lokale Scharia-Gruppen in Nordnigeria) haben, können eine innerstaatliche Fluchtalternative in Gebieten in Anspruch nehmen, wo diese Gruppen nicht tätig sind oder keinen Einfluss haben. Jene Personen, die sich vor einer Verfolgung durch Boko Haram fürchten, sollten in der Lage sein, sich Schutz bei Behörden zu suchen oder eine innerstaatliche Fluchtalternative außerhalb Nordnigerias in Anspruch zu nehmen, wo Angriffe der Boko Haram weniger häufig vorkommen.

Spannungen zwischen Muslimen und Christen

Das Verhältnis zwischen den Anhängern der beiden Religionen, den Muslimen und den Christen, ist äußerst gespannt. Oft genügt ein geringer Anlass, um blutige Unruhen auszulösen. Ein auch nur annähernd in Verbindung gebrachter Vorfall im christlichen Süden gegen Muslime wird sofort Reaktionen im Norden hervorrufen, die immer wieder zum Tod von sogenannten Nichtgläubigen führen. Dies gehört mittlerweile zum politischen Alltagsgeschehen in Nigeria. Angriffe der extremistischen Boko Haram forderten das Leben von Christen und Muslimen. Gewalt, Spannungen und Feindseligkeiten zwischen Christen und Muslimen nahmen zu, vor allem im "Middle Belt". Seit 1999 liegt die offizielle Zahl bei mehr als 10.000 Toten aufgrund von religiösen Unruhen, tatsächlich dürfte die Zahl um ein Vielfaches höher sein. Von einem "Religionskrieg" oder von "Christenverfolgung" in Nigeria zu reden, wäre zwar nicht völlig falsch, griffe aber doch zu kurz. Die Probleme sind komplexer und bedürfen zu ihrer Lösung oder wenigstens doch Eindämmung einer differenzierteren Analyse als ein stereotypes religiöses Feindbild. Natürlich hat Boko Haram angekündigt, die Christen zu bekämpfen und tut dies auch in äußerst abstoßender und grausamer Weise. Gleichzeitig macht es sich aber auch viele moderate Moslems zu - überwiegend stillschweigenden - Feinden. Vielen Moslems ist es gleichgültig, was und woran die Christen glauben, solange sie sich bloß friedlich und tolerant verhalten. Umgekehrt gilt dasselbe. Die ethnischen Gegensätze sind zudem noch tiefer als die religiösen. Dies erkennt man u.a. an der Geringschätzung, die Moslems aus dem Norden gewöhnlich für ihre Glaubensbrüder aus dem Süden, die islamischen Yoruba, zu erkennen geben. Sie seien keine "echten" Moslems, dürfen oft nicht einmal als Vorbeter fungieren. Das trennende Element ist Ethnizität, nicht Religiosität. Auch eine vollständige Bekehrung aller Nigerianer zum Islam würde daran nichts ändern. Sie wären Moslems zweiter Klasse.

(Quellen: Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit, Oktober 2013, Nigeria - Gesellschaft, http://liportal.giz.de/nigeria/gesellschaft.html, [Zugriff 31.03.2014]; United Kingdom Home Office, Jänner 2013, Operational Guidance Note - Nigeria,

http://www.refworld.org/docid/5108f3a72.html, [Zugriff 31.03.2014]; United States Department of State, 30.07.2012, 2011 International Religious Freedom Report - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/223380/344998_de.html, [Zugriff 31.03.2014]; BFA Staatendokumentation: Länderinformationsblatt zu Nigeria, 17. 01. 2014, http://www.ecoi.net /file_upload/ 1729_1389961202_nigr-lib-2013-05-as.doc, [Zugriff 31.03.2014]; CIA - Central Intelligence Agency, 12.04.2013, The World Factbook - Nigeria, https://www.cia.gov/

library/publications/the-world-factbook/geos/ni.html, [Zugriff 29.03.2014]; Konrad Adenauer Stiftung, 04.2012, Nigeria ein Jahr nach der Wahl - Die Konflikte nehmen zu, http://www.kas.de/wf/doc/kas_30778-1522-1-30.pdf?120420114559, [Zugriff 28.03.2014];

Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation, 07.06.2011, Nigeria: Traditionelle Religion, Okkultismus, Hexerei und Geheimgesellschaften, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1308311441_accord-bericht-nigeria-traditionelle-religion-okkultismus-geheimges-20110617.pdf, [Zugriff 31.03.2014]; United Kingdom Home Office Jänner 2013, Operational Guidance Note - Nigeria, http://www.refworld.org/docid/ 5108f3a72.html, [Zugriff 31.03.2014]).

Bewegungsfreiheit / Meldewesen

Insgesamt kann ein weitgehendes Fehlen von Meldeämtern und gesamtnigerianischen polizeilichen Fahndungsbehörden festgehalten werden. Dies ermöglicht es in den allermeisten Fällen, bereits in der näheren Umgebung "unterzutauchen". Ein nationales funktionierendes polizeiliches Fahndungssystem existiert nicht. Damit ist es in der Praxis äußerst schwierig, wenn nicht sogar unmöglich, nach verdächtigen Personen national zu fahnden, wenn diese untergetaucht sind. Im "Sheriffs and Civil Process Act" Chapter 407, Laws of the Federation of Nigeria 1990 sind Ladungen vor Gericht geregelt. Der Sheriff oder von ihm bestellte bailiffs müssen die Ladungen in ganz Nigeria persönlich zustellen.

(Quellen: Auswärtiges Amt Berlin, Stand August 2013, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik; BFA Staatendokumentation: Länderinformationsblatt zu Nigeria, 17. 01. 2014 http://www.ecoi.net /file_upload/ 1729_ 1389961202_nigr-lib-2013-05-as.doc, [Zugriff 31.03.2014]; United States Department of State, 19.04.2013, Country Report on Human Rights Practices 2012 - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/245102/368550_de.html, [Zugriff 31.03.2014]).

Medizinische Versorgung

Das Hauptorgan der Regierung für das Gesundheitswesen ist das Bundesgesundheitsministerium. Das Gesundheitsministerium ist für die Koordination aller Aktivitäten im Bereich Gesundheitswesen im gesamten Land verantwortlich. Medizinische und Gesundheitsdienste sind ebenfalls Aufgabe der Regierung, die Krankenhäuser in den großen Städten unterhält. Die meisten Landeshauptstädte haben öffentliche und private Krankenhäuser sowie Fachkliniken und jede Stadt hat darüber hinaus eine Universitätsklinik, die vom Bundesgesundheitsministerium finanziert wird. Öffentliche (staatliche Krankenhäuser): Diese umfassen die allgemeinen Krankenhäuser, die Universitätskliniken und die Fachkliniken. Die Gebühren sind moderat, doch einigen Krankenhäusern fehlt es an Ausrüstung und ausreichendem Komfort. Es treten oftmals Verzögerungen auf und vielfach werden Untersuchungen aufgrund der großen Anzahl an Patienten nicht sofort durchgeführt. Private Krankenhäuser: Hierbei handelt es sich um Standard-Krankenhäuser. Diese Krankenhäuser verfügen nur teilweise über eine ausreichende Ausstattung und müssen Patienten für Labortests und Röntgenuntersuchungen oftmals an größere Krankenhäuser überweisen. Diese Krankenhäuser sind im Allgemeinen teurer.

Krankenhäuser sind bezüglich Ausstattung, qualifiziertem Personal und Hygiene mit europäischen Standard nur vereinzelt in städtischen Zentren vergleichbar. Es besteht keine umfassende Liste der Krankenhäuser und Ausstattungen, aber zahlreiche Krankenhäuser in Nigeria sind gut ausgestattet und in der Lage, zahlungsfähige Patienten medizinisch zu versorgen. Verschiedene Krankenhäuser in Nigeria haben sich auf unterschiedliche Krankheiten spezialisiert und Patienten suchen diese Krankenhäuser entsprechend ihrer Erkrankung auf. Allgemeine Krankenhäuser in Nigeria behandeln Patienten mit verschiedenen Krankheiten, verfügen jedoch üblicherweise über Fachärzte wie etwa Kinderärzte, Augenärzte, Zahnärzte, Gynäkologen zur Behandlung bestimmter Krankheiten. Zu den Fachkliniken zählen orthopädische Kliniken, psychiatrische Kliniken etc.

Medikamente sind verfügbar, können aber je nach Art teuer sein. Medikamente gegen einige weit verbreitete Infektionskrankheiten wie Malaria und HIV/Aids können teils kostenlos in Anspruch genommen werden, werden jedoch nicht landesweit flächendeckend ausgegeben. Vorbeugeimpfaktionen werden von Internationalen Organisationen finanziert, stoßen aber (v.a. im muslimischen Norden) auf religiös und kulturell bedingten Widerstand. Es gibt zahlreiche Apotheken in den verschiedenen Landesteilen Nigerias. Die National Agency for Food and Drug Administration and Control (NAFDAC) hat ebenfalls umfangreiche Anstrengungen unternommen, um sicherzustellen, dass diese Apotheken überwacht werden und der nigerianischen Bevölkerung unverfälschte Medikamente verkaufen. Die Kosten von medizinischer Betreuung müssen im Regelfall selbst getragen werden; die staatlichen Gesundheitszentren heben eine Registrierungsgebühr von Naira 20.- bis 50.- (EUR 0,1 bis 0,25) ein: Tests und Medikamente werden unentgeltlich abgegeben, so ferne vorhanden. Religiöse Wohltätigkeitsinstitute und NGOs bieten kostenfrei medizinische Versorgung; im ländlichen Bereich werden "herbalists" und traditionelle Heiler konsultiert.

(Quellen: Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, Stand August 2013; BFA Staatendokumentation: Länderinformationsblatt zu Nigeria, 17. 01. 2014 http://www.ecoi.net/file_upload /1729_1389961202_nigr-lib-2013-05-as.doc, [Zugriff 31.03.2014]).

Behandlung nach Rückkehr

Erkenntnisse darüber, dass abgelehnte Asylbewerber bei Rückkehr nach Nigeria allein wegen der Beantragung von Asyl mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben, liegen nicht vor. Die österreichische Botschaft in Abuja unterstützt regelmäßig die Vorbereitung und Durchführung von Joint Return Operations im Rahmen von FRONTEX als "lead nation". Die Erfahrungen seit dem Jahre 2005 lassen keine Probleme erkennen. Die Rückgeführten verlassen das Flughafengebäude und steigen meistens in ein Taxi ein oder werden von ihren Familien abgeholt. Probleme, Anhaltungen oder Verhaftungen von rückgeführten Personen bei ihrer Ankunft am Flughafen Lagos wurden im Rahmen des Monitoring der Ankunft und des ungehinderten Verlassens des Flughafengeländes durch Vertreter der Botschaft nicht beobachtet. Es kann jedoch nicht mit gänzlicher Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die abgeschobenen Personen keine weiteren Probleme mit offiziellen Behörden haben. Das fehlende Meldesystem in Nigeria lässt allerdings darauf schließen, dass nach Verlassen des Flughafengeländes eine Ausforschung Abgeschobener kaum mehr möglich ist.

Wegen Drogendelikten im Ausland verurteilte Nigerianer werden nach Rückkehr an die Drogenpolizei (NDLEA) überstellt. Ein zweites Strafverfahren in Nigeria wegen derselben Straftat haben diese Personen jedoch trotz anderslautender Vorschriften im "Decree 33" nicht zu befürchten. Es handelt sich nach übereinstimmender Einschätzung befreundeter EU-Botschaften um "totes" Recht.

Infolge des Fehlens eines geordneten staatlichen Personenstandswesens ist die Überprüfung der Echtheit von Dokumenten durch nigerianische Behörden nicht möglich. Angesichts der in Nigeria allgemein nicht gegebenen Dokumentensicherheit, bestätigt u. a. durch eine offizielle Erklärung des nigerianischen Außenministeriums vom Juli 2009 und erneut vom März 2010, wonach die Fälschungsrate bei nigerianischen Personenstandsdokumenten mindestens 80 Prozent beträgt, ist somit die "formale Bestätigung" der Echtheit der Unterschrift oder eines Siegels eines ausländischen Ministeriums nicht geeignet, um eine Beglaubigung unter Einhaltung der gesetzlichen notariellen Sorgfaltspflicht und im Einklang mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen vornehmen zu können. Eine tatsächliche Überprüfung der Identität ist nahezu unmöglich bzw. kann nur durch fallbezogene Recherche vor Ort versucht werden, diese zu ermitteln. Von einer Feststellung der Identität nigerianischer Staatsbürger unter alleiniger Berücksichtigung von Schulzeugnissen, Dienstausweisen und ähnlichen untauglichen Vorlagen ist gänzlich abzuraten. Andererseits muss auch bei der Identitätsfestlegung anhand vorgelegter offizieller Dokumente darauf Acht gegeben werden, dass selbige zumindest Originaldokumente sind. Und schlussendlich muss hinsichtlich der hier gewonnenen Erkenntnisse festgehalten werden, dass selbst im Falle der Verifikation eines biometrischen Reisepasses keineswegs die Identität der Person gewährleistet ist.

(Quellen: Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, Stand August 2013; BFA Staatendokumentation: Länderinformationsblatt zu Nigeria, 17. 01. 2014 http://www.ecoi.net/file_upload /1729_1389961202_nigr-lib-2013-05-as.doc, [Zugriff 31.03.2014]).

Anfragebeantwortung zu Nigeria: Informationen zur Drogenersatztherapie [a-8778] des Austrian Centre for Country of Origin Asylum Research and Documentation (ACCORD)

Das nigerianische Nationale Amt für die Umsetzung des Drogengesetzes (National Drug Law Enforcement Agency, NDLEA) stellt auf seiner Website eine Liste mit NGOs zur Verfügung, die auf dem Gebiet der Eindämmung der Nachfrage nach Drogen ("Drug Demand Reduction") tätig seien. Unter den aufgeführten NGOs findet sich das "House of Refuge Rehabilitation Centre", das Behandlung sowie Rehabilitation anbiete. Die Adresse der NGO sei No. 1 Fubara Dublin Street Alpha Beach, Lekki-Epe Express road Lagos. Die Angebote der anderen NGOs umfassen laut der Liste unter anderem großteils Beratungs- und vorbeugende Bildungsmaßnahmen. (NDLEA, ohne Datum (a))

Die Freedom Foundation Nigeria, eine religiöse NGO in Lagos, schreibt in einem Bericht von 2011, dass das "House of Refuge" ein Rehabilitations- und Ressourcenzentrum sei, das von der Freedom Foundation betrieben werde. Das House of Refuge verfüge über 25 Betten und biete folgende Dienste an: personalisierte Evaluierungen, Behandlungsplanung, medizinische überwachte Entgiftung, Programme zur Unterstützung und therapeutischen Behandlung von Familien, verhaltensbezogene Therapie und Beratung, psychologische, soziale und spirituelle Dienste, personalisierte Nachbehandlung und Wissensvermittlung zur Vermeidung von Drogenmissbrauch:

"House of Refuge (HOR) is a not-for-profit substance abuse rehabilitation and resource

centre owned by Freedom Foundation, a faith-based non-governmental organization

located in Lagos State, Nigeria. It was established in 2006 to provide solutions to

substance abuse problems in the society. [...]

House of Refuge is 25-bed facility located in a serene environment and provides a broad

range of services including personalized evaluations; treatment planning; medically

supervised detoxification; family support and therapy programs, behavioural therapy

and counseling; psychological, social and spiritual services; personalized after care and

substance abuse prevention education." (Freedom Foundation Nigeria, 2011)

Das NDLEA erwähnt auf seiner Website zudem, dass das NDLEA Behandlung und

Rehabilitation von drogenabhängigen Personen im nationalen NDLEA-Zentrale und den 36 Gliedstaaten-Kommandaturen ("State Commands") durchführe. Behandlung und Rehabilitation durch die NDLEA umfasse Evaluierung, Beurteilung/Diagnose,

Entgiftung/Stabilisierung, Beratung, Psychotherapie, Familientherapie, Wissensvermittlung zu Drogen, Lehrtätigkeiten zu Bewältigungsfähigkeiten, Rehabilitation/Reintegration, Rückfallprävention und Nachbehandlung:

"In line with this NDLEA carries out treatment and rehabilitation of drug dependent

persons in the NDLEA national headquarters and all the 36 state commands including

FCT-Abuja. The public are advised to visit any of the commands and contacts as provided

in this website. Ways by which NDLEA carries out the task of treatment and rehabilitation

include: Evaluation, Assessment/diagnosis, Detoxification/Stabilization, Counselling,

Psychotherapy, Combination therapy, Family Therapy, Drug Education, Teaching on

Coping Skills, Rehabilitation/Reintegration, Relapse Prevention (Aftercare/Follow up)"

(NDLEA, ohne Datum (b))

Laut einer Studie des Arztes Peter O. Onifade vom September 2011 zu Arten, zur Verbreitung und zu Charakteristika von Behandlungszentren für Drogenmissbrauch in Nigeria seien im Zuge der Studie 31 Zentren ("units") identifiziert worden, die in Nigeria eine Behandlung von Drogenmissbrauch anbieten würden. Der Anteil an den tatsächlich existierenden Stellen sei jedoch schwierig zu bestimmen gewesen, da kein aktuelles Verzeichnis verfügbar gewesen sei. Die Studie verweist auf ein Verzeichnis von Behandlungszentren, das im Jahr 2004 vom Büro der Vereinten Nationen für Drogen- und Verbrechensbekämpfung (United Nations Office on Drugs and Crime, UNODC) in Nigeria veröffentlicht worden sei. Darin seien 72 Zentren enthalten gewesen, wobei es sich jedoch bei einem Großteil um psychiatrische Krankenhäuser gehandelt haben soll, die nicht notwendigerweise als Zentren für die Behandlung von Drogenmissbrauch eingerichtet worden seien:

"The study identified 31 units which were dedicated to the treatment of substance abuse

in Nigeria. It was difficult to estimate the proportion of actual existing units in the country

that this figure represented as there was no updated map or directory of substance abuse

treatment units in the country. This untoward scenario would not have existed had there

been a registration/accreditation institution for such units in the country. The ministry of

health in each state of the country registers and accredits hospitals while the Corporate

Affairs Commissions registers companies, associations and NGOs which might be parent

bodies to some of these substance abuse treatment units. In other words, for now,

registration of substance abuse treatment units in Nigeria is inferred from the registration

of their parent bodies. The last published directory of treatment centers compiled by

UNODC Nigerian country office in 2004 through project AD/NIR/02/F22 contained 72

centers, many of which were psychiatric hospitals but not necessarily substance abuse

treatment units." (Onifade, 18. September 2011)

Onifade schreibt weiters, dass NGO-Behandlungszentren laut der Studie nicht angemessen

finanziert worden seien. Das Krankenversicherungssystem (National Health Insurance Scheme) habe nur einen minimalen Beitrag zur Behandlung von Drogenmissbrauch geleistet:

"There was inadequate funding of the NGO units as most of them had no buildings of

their own and received no government or international funding. The National Health

Insurance Scheme in Nigeria had minimal contribution to the treatment of people with

substance abuse. The scheme is a social security system which seeks to guarantee the

provision of needed health services to persons on the payment of token contributions at

regular intervals. However it makes provision for admission in a ward for only 15 days in

a year and, for now, has well established program for only the formal sector, consisting of

the public service and organized private sector; whereas two-third to three-quarter of

those accessing substance abuse treatment in Nigeria are unemployed and are thereby

effectively barred from the funding opportunities afforded by the health insurance."

(Onifade, 18. September 2011)

In den Zentren seien verschiedene Dienste angeboten worden, so die Studie weiters. Am häufigsten habe es sich um kurzzeitige Krisenberatung oder informelle Beratung und Dienste

zur Schadensminimierung gehandelt. Am wenigsten verbreitet sei ein strukturierter Langzeitdienst gewesen. Der Großteil der Zentren habe die Verantwortung für Unterkunft, akademische Ausbildung, finanzielle Hilfe und Hilfe bei der Arbeitssuche den Verwandten der PatientInnen zugeschrieben. Die Mehrheit der Zentren habe angegeben, Dienste zur Schadensminimierung anzubieten, jedoch habe kein Zentrum den Austausch von Spritzen angeboten. Die Hälfte der Zentren habe zudem keine Behandlungsverfahren oder Behandlungsergebnisse evaluiert:

"The units provided a variety of services as a group. Most common were short-term

crisis/informal advice and harm reduction services. The least common was structured

longer-term services. Most residential units regarded the clients' relatives as being

responsible for the housing, academic training, financial and job finding assistance. This is

a great gap in meeting the clients' needs since the services left to the clients relatives are

important components of comprehensive drug abuse treatment. Matching treatment

services to an individual's particular problems is critical to his or her ultimate success in

returning to productive functioning in the family, workplace, and society. Though majority

of the units reported providing harm reduction services, none provided syringe exchange

despite the recent finding that injection drug users exist in all the regions of Nigeria with

current prevalence rate of 8% among street drug users, who reported heroin, cocaine,

speedball and pentazocine as the main substances injected. Half of the units had no

evaluation done on their treatment process or outcomes. Non-availability of evaluation

data undermines any quality improvement effort in the units. Because there is still much to

be learnt about the most effective, efficient and humane ways to help people with

substance use disorders and to reduce the associated harm to users themselves and to

others, it has been recommended that evaluation should be a feature of treatment

systems and treatment policy to identify treatment needs, plan needs-based

interventions, show if these interventions are consistent with needs and plans, and assess

effectiveness and efficiency." (Onifade, 18. September 2011)

Quellen: (Zugriff auf alle Quellen am 29. Juli 2014)

??Freedom Foundation Nigeria: Substance Abuse Treatment In Nigeria:

Case Study Of A

Non-Profit Rehabilitation Centre, 2011

http://www.academia.edu/1415982/SUBSTANCE_ABUSE_TREATMENT_IN_NIGERIA_CA

SE_STUDY_OF_A_NON-PROFIT_REHABILITATION_CENTRE

??NDLEA - National Drug Law Enforcement Agency: Research and NGO Liaison, ohne Datum

(a)

http://www.ndlea.gov.ng/v1/?q=content/ngo-activities

??NDLEA - National Drug Law Enforcement Agency: Treatment and Rehabilitation, ohne

Datum (b)

http://www.ndlea.gov.ng/v1/?q=content/treatment-rehabilitation

??Onifade, Peter O. et al: A descriptive survey of types, spread and characteristics of

substance abuse treatment centers in Nigeria, 18. September 2011

http://www.ncbi.nlm.nih.gov/pmc/articles/PMC3182902/

2. Beweiswürdigung:

Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes (BAA) bzw. Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer konnte seine Identität nicht durch Vorlage von Dokumenten nachweisen; es ist nicht festzustellen, aus welcher Region Nigerias der Beschwerdeführer stammt. Die rechtskräftigen Verurteilungen ergeben sich aus dem Strafregisterauszug.

2.3. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:

Im Wesentlichen behauptete der Beschwerdeführer, seine Familie im Rahmen von Auseinandersetzungen zwischen Christen und Moslems im Februar 2006 in XXXX verloren zu haben. Diese Auseinandersetzungen seien der Ausfluss von Demonstrationen aufgrund der Veröffentlichung von islamfeindlichen Karikaturen in Europa gewesen. Sein Elternhaus habe in XXXX gestanden. Er sei gerade von seiner Priesterausbildung nach Hause gekommen, habe die Leichen seiner Eltern und Schwestern vorgefunden und habe flüchten können.

Dem Bundesasylamt (nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) ist beizupflichten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, sein Vorbringen glaubhaft darzulegen - weder vor dem Bundesasylamt noch vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Im Folgenden werden die wesentlichen Passagen der Einvernahmen des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt wiedergegeben:

Auszug aus der Einvernahme am 16.03.2006:

F: Warum kam es am 19.02.2006 zu Auseinandersetzungen zwischen Christen und Moslems?

A: Ich weiß nicht in welchem Land. Aber in einem europäischen Land, ich glaube in Schweden, wurde eine Karikatur veröffentlicht, in der Mohammed als Terrorist dargestellt wurde. Daraufhin kam es in meiner Heimat zu dieser Ausschreitung.

F: Kam es zum ersten Mal in Ihrer Heimatregion zu derartigen Ausschreitungen?

A: Das waren die ersten Ausschreitungen, die ich persönlich erlebt habe.

F: Warum wurde am 27.02.2006 Ihr Haus von Moslems niedergebrannt?

A: Meine Eltern sind strenggläubige Christen. Meine Mutter war vor der Eheschließung mit meinem Vater eine Muslimin. Dann trat sie zum Christentum über.

F: Warum wurde gerade das Haus Ihrer Familie niedergebrannt?

A: Mein Vater ist ein sehr gläubiger Katholik. Er hat einen Sohn, nämlich mich, und ich habe die Priesterausbildung abgeschlossen und wollte Priester werden. Ich wollte die an der Universität fortsetzen. Das war aber dann nicht mehr möglich.

F: Wo haben Sie sich zu diesem Zeitpunkt befunden, als Ihr Haus in Brand gesteckt wurde?

A: Ich war in XXXX. Als ich von den Auseinandersetzungen hörte, ging ich nach Hause und sah unser Haus.

F: In welchem Zeitraum haben Sie eine Priesterausbildung besucht?

A: Statt einer Mittelschule habe ich von 2000-2005 ein Priesterseminar besucht.

F: Wo haben Sie diese Ausbildung absolviert?

A: In XXXX.

F: Was wurde im Zuge dieser Ausbildung gelehrt?

A: Die Bibel, Latein, Physik, Chemie, Englisch und auch noch andere Fächer.

F: Haben Sie diese Ausbildung erfolgreich abgeschlossen?

A: Ja. Zu Hause habe ich die Zeugnisse darüber. Ich könnte mir sie über die Schule oder dem Vatikan besorgen.

F: Von wem wurden Sie beobachtet, als Sie zu Ihrem Haus kamen, nachdem es in Brand gesteckt wurde?

A: Als ich mich dem Haus näherte, sah ich noch Feuer. Als ich dann vor dem Haus stand sah ich die Leichen von meinen Eltern und meinen beiden Schwestern vor dem Haus. Nach ca. 5 Minuten sah ich eine Gruppe von Leuten die aus dem Wald herauskamen und heulende Geräusche abgaben (der AW imitiert dieses Geräusch und lacht dabei). Das ist ein Laut, den die Moslems bzw. Hausa ausstoßen, wenn sie jemanden angreifen und töten wollen. Sie haben mich verfolgt und ich bin davon gelaufen. Ich bin dann ca. 40 Minuten gelaufen. Dann war ich schon müde. Ich habe dann ein Haus gesehen und eine Stimme in meinem Inneren sagte mir, dass ich in mein Haus gehen soll.

F: Wiederholung der Frage!

A: Ich kenne diese Leute überhaupt nicht. An der Kleidung konnte ich erkennen, dass sie Moslems waren und Macheten bei sich hatten.

F: Woran sind Ihre Eltern und Ihre beiden Schwestern gestorben?

A: Ich habe gesehen, dass sie alle im Halsbereich stark geblutet haben. Ich weiß nicht, ob sie mit einer Schusswaffe oder mit einem Messer ermordet wurden.

F: Was passierte letztlich mit den Leichen Ihrer Familienangehöriger?

A: Ich konnte nichts machen. Ich wusste, dass ich mich selbst in Sicherheit bringen muss.

F: Wussten Sie nur von diesem Geräusch der Moslems, dass diese Sie töten wollten?

A: Es waren nicht nur die Geräusche, die mich zu dieser Vermutung brachten. Sie liefen mir mit ihren Macheten nach. Nur mit Mühe konnte ich ihnen entkommen.

F: Warum wollten Sie diese Moslems töten?

A: Weil ich Christ bin und sie wissen, dass ich zu dieser Familie gehöre. Ich persönlich habe sie aber nicht gekannt.

F: Warum haben Sie davon Kenntnis, dass diese Leute wissen, dass Sie Christ sind, jedoch nicht einmal die Namen derselben kennen?

A: Als Schüler der Seminarschule trug ich eine entsprechende Kleidung, nämlich einen schwarzen langen Talar und einen hochgestellten weißen Kragen.

F: Warum trugen Sie dieses Gewand, wenn Sie bereits im Jahre 2005 das Priesterseminar abgeschlossen hatten?

A: Ich hatte noch im Anschluss daran eine einjährige Ausbildung die ich im Jänner 2006 begonnen hatte. Dann wollte ich eine weitere theologische Ausbildung besuchen.

F: Wohin begaben Sie sich im Zuge des Weglaufens von den Moslems?

A: Ich suchte Schutz in einem Haus. Der Bewohner war ein Hausa, aber ein Religionslehrer. Er war ein Christ. Dort blieb ich für diese eine Nacht. Er gab mir dann Kleidung die für Hausa typisch ist. Er brachte mich dann in seinen PKW, also er versteckte mich im Kofferraum seines PKW s und brachte mich zu seinem schwarzen Freund. Dieser Mann brachte mich zum Hafen.

F: Haben Sie aufgrund all dieser Vorfälle Ihre heimatstaatlichen Behörden kontaktiert?

A: Nein. Das habe ich nicht gemacht. Ich wollte nur mich selbst in Sicherheit bringen.

F: Warum sind Sie Ihrem Problem nicht innerhalb Ihres Herkunftslandes entgangen sondern haben sich für die Flucht in die EU bzw. nach Österreich entschlossen?

A: Nein. Die Hausa-Leute finden die von ihnen gesuchten Personen mit Hilfe von Juju überall. Aus diesem Grund hat mich der Mann ins Ausland gebracht.

F: Was hätten Sie im Falle einer Rückkehr in Ihr Herkunftsland zu befürchten?

A: Ich weiß nicht wohin ich gehen soll. Ich habe dort keine Eltern mehr. Ich weiß nicht was mir passieren könnte.

F: Haben Sie alles angegeben?

A: Ja.

F: Haben Sie die Dolmetscherin versanden?

A: Ja, einwandfrei."

Auszug aus der Einvernahme am 18.05.2006:

"Ich verließ Nigeria deshalb, weil es in meiner Heimat wegen Veröffentlichung von Karikaturen in Europa zu Auseinandersetzungen zwischen Christen und Moslems gekommen ist. Am 18.02.2006 reiste ich von meiner Schule nach Hause. Als ich zu Hause ankam sah ich, dass mein Elternhaus von Moslems niedergebrannt wurde und meine Eltern und meine Schwester getötet worden sind. Da ich Angst hatte das gleiche Schicksal erleiden zu müssen, flüchtete ich noch am gleichen Tag über den von mir geschilderten Reiseweg bis nach Österreich.

F: War dies der Grund, warum Sie Nigeria verließen?

A: Ja.

F: Waren Sie jemals in Haft oder wurden Sie festgenommen?

A: Nein.

F: Gab es jemals Probleme mit der Polizei oder einem Gericht?

A: Nein.

F: Gab es jemals Verfolgungen auf Grund Ihrer Religionszugehörigkeit, denen Sie ausgesetzt waren?

A: Wenn ich dort geblieben wäre, hätte ich sicher als Christ Probleme mit den Moslems bekommen, zumal diese meine Eltern und meine Schwester getötet haben.

F: Sind Sie Mitglied einer Partei?

A: Nein.

F: Wurden Sie jemals wegen Ihrer politischen Überzeugung verfolgt?

A: Nein.

F: Waren Sie bis zur Ausreise konkreten Verfolgungen auf Grund Ihrer Rasse (Volksgruppenzugehörigkeit) ausgesetzt?

A: Nein.

F: Waren Sie bis zur Ausreise konkreten Verfolgungen auf Grund Ihrer Nationalität ausgesetzt?

A: Nein.

F: Waren Sie bis zur Ausreise konkreten Verfolgungen auf Grund sonstiger Gründe ausgesetzt?

A: Nein.

F: Was befürchten Sie, im Falle der Rückkehr in Ihrem Heimatland erleiden zu müssen?

A: Sollte ich in meine Heimat zurückkehren müssen, befürchte ich von Moslems ebenfalls getötet zu werden. Außerdem habe ich niemanden mehr in Nigeria, der für mich sorgen könnte.

F: Haben Sie Verwandte in Österreich, die für Sie sorgen?

A: Nein.

F: Warum sind Sie nicht innerhalb von Nigeria umgezogen, wenn Sie sich in Ihrem Heimatort verfolgt fühlten?

A: Ich habe niemanden in Nigeria, wohin hätte ich gehen sollen.

Dem Asylwerber wird mitgeteilt, dass seine heutigen Angaben in keinster Weise mit den Angaben bei seiner Ersteinvernahme in der EAST-Ost übereinstimmen.

F: Wie erklären Sie sich das?

A: Das weiß ich nicht.

F: Wann war jetzt der Zwischenfall, bei welchem Ihre Eltern von Moslems getötet wurden?

A: Vermutlich am 27.02.2006.

F: Wie ist das möglich, dass Sie Ihre Eltern gesehen haben, zumal Sie bereits am 18.02.2006 Nigeria verlassen haben?

A: Das kann ich Ihnen nicht erklären.

Bemerkung des Einvernahmeleiters bzw. des Dolmetschers: Der Asylwerber wechselt seine Angaben laufend und gibt einmal 18.02., dann wieder 24.02. bzw. 27.02.2006 als Tage an, an welchem seine Eltern getötet wurden.

Der Asylwerber wird aufgefordert, die genaue Adresse des Wohnortes seiner Eltern bzw. wo er sie tot vorgefunden hat, anzugeben.

A: Auf die Frage gibt der ASt. an, dass seine Eltern in XXXX gewohnt hätten und dort getötet wurden.

F: Wann war der Aufstand in XXXX?

A: Am 18., nein am 24. oder am 27.02.2006.

Bemerkung des ASt.: Er sei sehr verwirrt, weil er in Haft wäre und könnte sich daher nicht mehr genau an die Daten erinnern.

Da der ASt. behauptet, ausgebildeter Priester zu sein, werden ihm einige Fragen betreffend dem christlichen Glauben gestellt.

F: Was feiern die Christen am 06. Jänner jeden Jahres?

A: Die Geburt Christi.

F: Was feiern die Christen am 15.08. jeden Jahres?

A: Irgendetwas mit Maria.

F: Was feiern die Christen am 24.12. jeden Jahres?

A: Die Geburt Christi.

Dem Asylwerber wird mitgeteilt, dass er angegeben hat, dass am 06.01. jeden Jahres die Geburt Christi gefeiert wird. Jetzt wiederum behaupten Sie, dass dies am 24.12. der Fall wäre.

F: Wie erklären Sie sich das?

A: Ich habe mich geirrt.

F: Inwieweit haben Sie sich geirrt?

A: Man feiert am 24.12. jeden Jahres die Geburt Christi.

F: Was feiert man am 06.01. jeden Jahres?

A: Das weiß ich nicht mehr.

Dem Asylwerber wird mitgeteilt, dass seine Angaben, dass er röm. kath. Pfarrer ist, unglaubwürdig sind.

F: Was sagen Sie dazu?

A: Ich bleibe bei meinen Angaben."

Das Bundesasylamt hatte im angefochtenen Bescheid festgehalten, dass die Unkenntnis des Beschwerdeführers betreffend zentraler Daten des christlichen Kalenders seine Angaben zu seiner angeblichen Priesterausbildung unglaubwürdig erscheinen lasse. Der Kern seines Fluchtvorbringens (gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen Moslems und Christen aufgrund der veröffentlichten Mohammed-Karikaturen im Februar 2006 in XXXX (oder XXXX) wurde von der Österreichischen Botschaft nicht bestätigt. Diese erklärte in einer Anfragebeantwortung vom 27.11.2006, dass es in anderen Gegenden Nigerias derartige Zusammenstöße gegeben hätte, in XXXX allerdings nicht. Es konnte auch kein Dorf namens XXXX ausfindig gemacht werden. Dem konnte auch die Beschwerde nicht entgegentreten; es wurde dort zwar auf Internetberichte verwiesen, die Links sind allerdings nicht mehr aktiv bzw. bezogen sich auch nicht auf XXXX selbst, sondern auf ganz Nigeria. In der Beschwerde wird korrekt dargelegt, dass aus der Tatsache, dass der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt nicht durch Rechercheersuchen verifiziert werden konnte, noch nicht geschlossen werden könne, dass die Fluchtgeschichte nicht wahr sei. Dies ist durchaus korrekt, doch entbehrt das Vorbringen des Beschwerdeführers auch sonst jeglicher Glaubwürdigkeit.

Da im gegenständlichen Verfahren die Aussage des Beschwerdeführers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt, müssen die Angaben des Beschwerdeführers bei einer Gesamtbetrachtung auf ihre Glaubwürdigkeit überprüft werden. Generell ist zur Glaubwürdigkeit eines Vorbringens auszuführen, dass eine Aussage grundsätzlich dann als glaubhaft zu qualifizieren ist, wenn das Vorbringen hinreichend substantiiert ist; der Beschwerdeführer sohin in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über von ihm relevierte Umstände bzw. Erlebnisse zu machen. Weiters muss das Vorbringen plausibel sein, d. h. mit überprüfbaren Tatsachen oder der allgemeinen Lebenserfahrung entspringenden Erkenntnissen übereinstimmen. Hingegen scheinen erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt einer Aussage angezeigt, wenn der Beschwerdeführer den seiner Meinung nach seinen Antrag stützenden Sachverhalt bloß vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt. Weiteres Erfordernis für den Wahrheitsgehalt einer Aussage ist, dass die Angaben in sich schlüssig sind; so darf sich der Beschwerdeführer nicht in wesentlichen Passagen seiner Aussage widersprechen. Diesen Anforderungen werden die Angaben des Beschwerdeführers nicht gerecht. Vielmehr verwickelt er sich bei grundlegenden Angaben in Widersprüche, die nahelegen, dass er nicht wie von ihm angegeben, in der Gegend um XXXX gelebt hatte, in der es immer wieder zu Ausschreitungen gegenüber Christen kommt, sondern im christlich geprägten Süden Nigerias.

So hatte der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren als Geburtsort XXXX angegeben. XXXX ist eine Stadt in XXXX. In der Erstbefragung am 13,.03.2006 hatte der Beschwerdeführer auch als letzte Wohnadresse angegeben: XXXX. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 10.07.2014 erklärte er nun XXXX, einen Nachbarort von XXXX, der inzwischen ins Stadtgebiet von XXXX einverleibt wurde, zu seinem Geburtsort. Auf Vorhalt, dass er in früheren Einvernahmen angegeben hätte, in XXXX geboren zu sein, erklärte er nur lapidar, XXXX sei eine Gemeinde von XXXX. Zu einem späteren Zeitpunkt in der Verhandlung nochmals damit konfrontiert, dass er früher erklärt hatte, er sei in XXXX geboren, änderte er seine Aussage wieder und meinte, er sei in XXXX geboren, aber in XXXX aufgewachsen.

Der Beschwerdeführer ist auch nicht in der Lage, allgemeine Aussagen zu XXXX bzw. XXXX zu machen. Befragt nach dem Elternhaus kann er nur angeben, dass es in XXXX gestanden hätte. Auf Nachfrage, wie der Erzbischof von XXXX hieße, gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 10.07.2014 zu Protokoll bzw. schrieb den Namen auf XXXX. Selbst unter Berücksichtigung orthographischer Ungenauigkeiten stimmt dies doch keineswegs mit dem Namen des seit 2000 in XXXX amtierenden Erzbischofes IGNATIUS AYAU KAIGAMA (vgl. dazu http://de.wikipedia.org/wiki/XXXX; Zugriff am 14.07.2014) überein. Gerade nachdem der Beschwerdeführer behauptet, eine katholische Priesterausbildung absolviert zu haben, könnte davon ausgegangen werden, dass er hier korrekte Angaben machen kann. Der Beschwerdeführer erklärte auch sportinteressiert zu sein, konnte dennoch den Namen des Fußballstadions in XXXX nicht nennen und ordnete es mit XXXX auch in einen falschen Stadtteil von XXXX ein. Befragt nach Sehenswürdigkeiten in XXXX konnte der Beschwerdeführer nur XXXX angeben, "so etwas wie eine Stadt". Eine Stadt namens XXXX gibt es in Nigeria, allerdings in der Nähe von Abuja. Es mag durchaus aufgrund der unterschiedlichen Lebenssituation in Nigeria erklärbar sein, dass einzelne Fragen nicht beantwortet werden können, doch die umfassende Unwissenheit des Beschwerdeführers, der nach eigenen Angaben der höheren Bildungsschicht zuzurechnen ist, kann nur dadurch erklärt werden, dass er nicht in XXXX gelebt hat.

Bezüglich seiner früheren Angaben, dass das Haus seiner Eltern, dass durch Moslems zerstört worden sei, in XXXX gestanden sei, erklärte er der erkennenden Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes in der mündlichen Verhandlung am 10.07.2014 nunmehr, er hätte das falsch verstanden, XXXX sei ein Teil von Abuja, wo er sich aufgehalten hätte. In der schriftlichen Beschwerde war dagegen, um die negative Feststellung der Österreichischen Botschaft, es gäbe bei XXXX kein solches Dorf, zu entkräften, noch behauptet worden, dies gründe sich auf den "zahlreichen orthographischen Fehlerquellen".

Diese verschiedenen Widersprüche hinsichtlich Geburtsort und angeblichem Wohnort des Beschwerdeführers stützen die Schlussfolgerung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, das wesentlich darauf aufbaut, dass er aus einer Gegend stammt, in der es zu Auseinandersetzungen zwischen Christen und Moslems kommt, nicht glaubhaft ist.

Darüber hinaus schilderte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung am 10.07.2014 erstmals, dass er - nach der Entdeckung der Leichen seiner Familie - mit einem Eisen geschlagen und am Bein verletzt worden sei. Dies hatte er in keiner der vier früheren Befragungen erwähnt. Diesbezüglich angesprochen meinte er nur, er sei nie danach gefragt worden. Der Beschwerdeführer behauptete nunmehr, dass er bei einer Rückkehr nach Nigeria befürchten müsse, gezwungen zu werden, sich Boko Haram anzuschließen. Diese Behauptung ist wenig plausibel und unsubstantiiert, wenn man den christlichen Glauben des Beschwerdeführers bedenkt - auch wenn seine Mutter muslimischer Herkunft war. Es wird auch nicht die ganze muslimische Bevölkerung Nigerias gezwungen, sich Boko Haram anzuschließen. Insbesondere steht es dem Beschwerdeführer frei, sich nicht in einer Region niederzulassen, die von den Aktivitäten der Boko Haram geprägt ist, vielmehr weist er Bezüge zu verschiedenen Regionen Nigerias auf. Nach eigener Aussage ist er in XXXX, XXXX geboren und studierte in XXXX. Seinen Angaben, dass er in XXXX gelebt hätte, ist aufgrund seiner diesbezüglichen Unkenntnis nicht zu folgen. Er behauptete in der mündlichen Verhandlung am 10.07.2014, dass es ihm als Haus-Fulani nicht möglich sei, sich im Süden und Osten niederzulassen. Diesbezüglich ist aber darauf zu verweisen, dass er sich selber im Verfahren erster Instanz als Angehöriger der Volksgruppe IBO bezeichnet hatte, welche im Südosten Nigerias beheimatet ist.

Insgesamt ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen nicht glaubhaft machen konnte, da er sich im Laufe seines Asylverfahrens - sowohl vor der ersten Instanz als auch vor dem Bundesverwaltungsgericht - in massive Widersprüche verwickelt hatte, so dass nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, in Nigeria aus religiösen Gründen verfolgt zu werden.

Daher ist insgesamt der schlüssigen Beweiswürdigung des Bundesasylamtes zu folgen, wonach der Beschwerdeführer keiner Verfolgung oder Bedrohung in seinem Herkunftsstaat Nigeria ausgesetzt ist und aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers kein für den Status eines Asylberechtigten relevanter Sachverhalt als Grundlage für eine Subsumierung unter die Tatbestände der § 3 AsylG festgestellt werden hat können.

Am 08.08.2014 wurde in Nigeria aufgrund von vier Todesopfern des in Westafrika aufgetretenen Ebola-Virus der Notstand ausgerufen (vgl. etwa Bericht des Online-Spiegels vom 08.08.2014 http://www.spiegel.de/gesundheit/diagnose/ebola-nigeria-ruft-notstand-aus-a-985244.html;

Zugriff am 13.08.2014). Die Infektionen sind bisher nur in Lagos aufgetreten (vgl. dazu die entsprechende Karte der World Health Organization, WHO, abrufbar unter http://www.who.int/csr/disease/ebola/evd-outbreak.jpg; Zugriff am 13.08.2014). Das deutsche Auswärtige Amt stellt diesbezüglich fest:

"In Lagos sind ausgehend von einem importieren Ebolafall aus Liberia seit Ende Juli 2014 mehrere bestätigte Ebolainfektionen aufgetreten. Bislang sind nur Krankenhausmitarbeiter und Familienangehörige betroffen. Es ist davon auszugehen, dass sich die Zahl der Infizierten weiter erhöht.

An den Flughäfen werden Einreisende auf Ebolasymptome untersucht. Es kann zu Einschränkungen im Flugverkehr kommen. Die WHO schätzt das Risiko, sich während eines Fluges an einem Mitreisenden zu infizieren, als sehr gering ein und sieht bisher keine Notwendigkeit für internationale Reisebeschränkungen." (abrufbar unter http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/NigeriaSicherheit.html Zugriff am 19.08.2014). Auch das Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten rät von Reisen nach Guinea, Liberia und Sierra Leone ab, hat aber für Nigeria keine Reisewarnung erlassen. Aufgrund der vorliegenden Fakten kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass jeder, der sich im Staatsgebiet von Nigeria aufhält, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr ausgesetzt wäre, an Ebola zu erkranken - im Gegenteil ist die Wahrscheinlichkeit als äußerst gering einzuschätzen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Verfahrensbestimmungen

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

3.2. Prüfungsumfang, Übergangsbestimmungen

Gemäß § 75 Absatz 19 AsylG 2005 idF BGBl I 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht gem. § 75 Ab. 20 AsylG in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Zu A)

3.3. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids):

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der dem § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.9.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.4.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 9.3.1999, Zl. 98/01/0318).

Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, Nigeria verlassen zu haben, weil seine Familie in der Nähe von XXXX durch radikale Moslems im Zuge einer Auseinandersetzung rund um die Mohammed-Karikaturen im Februar 2006 um das Leben gekommen sei und er selbst als Priester mit dem Leben bedroht sei, ist festzuhalten, dass diesem Vorbringen die Glaubwürdigkeit zu versagen war; ebenso wie der in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erstmals vorgebrachten unsubstantiierten Befürchtung, er würde gezwungen werden, sich Boko Haram anzuschließen, wenn er nach Nigeria zurückkehren müsste. Der Beschwerdeführer konnte somit nicht glaubhaft darlegen, dass er in seinem Herkunftsstaat Nigeria konkrete Verfolgungsmaßnahmen von gewisser Intensität zu befürchten hätte, und es sind die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK geforderten Voraussetzungen nicht erfüllt.

Selbst wenn das Vorbringen des Beschwerdeführer aber tatsächlich wahr gewesen wäre, wäre ihm kein Asyl zu gewähren, da eine innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative vorläge: Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.3.1999, Zl. 98/01/0352; VwGH 21.3.2002, Zl. 99/20/0401; VwGH 22.5.2003, Zl. 2001/20/0268, mit Verweisen auf Vorjudikatur). § 11 Abs. 1 AsylG 2005 idgF definiert diese innerstaatliche Fluchtalternative genauer und bestimmt das Nachfolgende: Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.

Abs. 2 leg. cit. bestimmt: Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen.

Dem Beschwerdeführer wäre eine innerstaatliche Fluchtalternative zumutbar; es ist nicht glaubhaft, dass er einen Großteil seines Lebens in XXXX verbracht hat. Er gab selbst Aufenthalte in XXXX und XXXX zu. In beiden Regionen Nigerias sind keine Aktivitäten der Boko Haram bekannt und wäre daher mit keiner Verfolgung des Beschwerdeführers zu rechnen. Eine innerstaatliche Fluchtalternative wäre im gegenständlichen Fall daher gegeben. Vor dem Bundesverwaltungsgericht hatte er angegeben, in Nigeria aufgrund seiner Mutter als Hausa-Fulani zu gelten und sich daher nicht im Südosten ansiedeln zu können. Allerdings hatte er sich in seinem erstinstanzlichen Verfahren als Ibo bezeichnet und ja auch zugegeben, in Staaten des Südostens gelebt zu haben.

Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Nigeria keine Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht, und der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen ist.

3.3. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids):

Gemäß § 8 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG 2005 idgF ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 leg. cit. sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht.

Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984). Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht 10. Aufl. (2007), RZ 1394), unter einer erniedrigenden Behandlung die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad (Näher Tomasovsky, FS Funk (2003) 579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f).

Art. 3 EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält. Die Ausweisung eines Fremden kann eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die betroffene Person im Falle ihrer Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06). Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.2.2004, Zl. 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Im Sinne der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.3.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095).

Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele: VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex: "Abschiebeschutz von Traumatisierten"; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.)

Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonstige unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (vg. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 ["St. Kitts-Fall"], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).

Gem. der Judikatur des EGMR muss der Beschwerdeführer die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich) wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich- Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005).

Auch nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle (vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).

Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in § 8 Abs. 1 AsylG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294). Der VwGH geht davon aus, dass der Beschwerdeführer vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in seinem Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr betroffen zu sein. Wird dieses Wahrscheinlichkeitskalkül nicht erreicht, scheidet die Gewährung von subsidiärem Schutz somit aus.

Umgelegt auf den gegenständlichen Fall werden im Lichte der dargestellten nationalen und internationalen Rechtsprechung folgende Überlegungen angestellt:

Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann. Wie oben dargelegt beschränkt sich der aktuelle Ausbruch des Ebola-Virus auf einzelne Fälle, die in Zusammenhang mit einer aus Liberia eingereisten Person stehen, und auf Lagos, so dass von einer konkreten Gefährdung ("mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit") des Beschwerdeführers nicht ausgegangen werden kann.

Auch wenn im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers die Todesstrafe praktiziert wird, so müssten konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt wäre. Nachdem keine derartige Gefährdung geltend gemacht wurde, liegt auch keine reale Gefahr einer Verletzung des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe vor.

Festzuhalten ist, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen arbeitsfähigen Mann handelt, dem es bei einer Rückkehr in sein Heimatland möglich und zumutbar ist, für sich selbst zu sorgen. Dies erscheint auch unabhängig von einer familiären Unterstützung möglich, zumal die Existenz eines familiären Verbandes im Herkunftsstaat nicht automatisch und zwingend Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Abschiebung ist. Es ist dem Beschwerdeführer außerdem unbenommen, gegebenenfalls Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden. Der Beschwerdeführer hatte behauptet, eine Priesterausbildung absolviert zu haben. In diesem Fall wäre eine Aufnahme durch christliche Institutionen im Südosten Nigerias bei einer Rückkehr durchaus wahrscheinlich. Diese Angaben waren allerdings wenig glaubhaft, so dass die berufliche Ausbildung oder früheren Tätigkeiten des Beschwerdeführers nicht feststellbar sind. Erschwerend für den Aufbau einer neuen Existenz des Beschwerdeführers in Nigeria mag seine aktuelle Teilnahme an einem Substitutionsprogramm sein, welche er in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zu Protokoll gab. Doch wie unten dargelegt kann der Beschwerdeführer sich an eine Einrichtung in Nigeria wenden, um seine Drogenabhängigkeit zu bekämpfen. Diesen Weg wäre ihm auch in Österreich offengestanden. Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät.

Krankheitsbedingte Abschiebehindernisse kamen ebenfalls nicht hervor. Der Beschwerdeführer erklärte zwar gegenüber der erkennenden Richterin im Rahmen der mündlichen Verhandlung, an einem Substitutionsprogramm teilzunehmen; entsprechende Befunde wurden aber nicht vorgelegt. Doch auch wenn der Beschwerdeführer tatsächlich in der Justizanstalt an einem Drogenersatzprogramm teilnimmt, so lassen sich daraus keine "außergewöhnlichen Umstände" im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 3 EMRK erkennen, die eine Rückkehr in seinen Herkunftsstaat unzumutbar erscheinen ließen (vgl. dazu Asylgerichtshof, 06.12.2011, A4 308.551-1/2008/34E und Asylgerichtshof, 26.03.2012, E3 400.992-3/2012-4E).

In diesem Zusammenhang ist auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshof vom 06.03.2008, B 2400/07-9, zu verweisen, welches die Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03;

Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05;

EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).

Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).

Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung.

Das Bundesverwaltungsgericht erachtet es daher für entscheidend, welche Haltung der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) zur Frage von krankheitsbedingten Abschiebehindernissen und einer ausreichenden medizinischen Versorgung in den Zielstaaten unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3 EMRK im Rahmen seiner authentischen Interpretation dieser Konventionsbestimmung einnimmt. Aus dieser Rechtsprechung ergeben sich folgende Judikaturlinien:

Der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter sind als im Aufenthaltsland, und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist nicht ausschlaggebend. In der Entscheidung HUKIC gg. Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05 wurde die Abschiebung des am Down-Syndrom leidenden Beschwerdeführers nach Bosnien-Herzegowina für zulässig erklärt und wurde ausgeführt, dass die Möglichkeit der medizinischen Versorgung in Bosnien-Herzegowina gegeben sei. Dass die Behandlung in Bosnien-Herzegowina nicht den gleichen Standard wie in Schweden aufweise und unter Umständen auch kostenintensiver sei, sei nicht relevant. Notwendige Behandlungsmöglichkeiten wären gegeben und dies sei jedenfalls ausreichend. Im Übrigen hielt der Gerichtshof fest, dass ungeachtet der Ernsthaftigkeit eines Down-Syndroms, diese Erkrankung nicht mit den letzten Stadien einer tödlich verlaufenden Krankheit zu vergleichen sei.

In der Entscheidung RAMADAN AHJREDINI gg. Niederlande vom 10.11.2005, Rs 35989/03 wurde die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Mazedonien für zulässig erklärt, da Psychotherapie eine gängige Behandlungsform in Mazedonien ist und auch verschiedene therapeutische Medizin verfügbar ist, auch wenn sie nicht dem Standard in den Niederlanden entsprechen möge.

Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. In der Beschwerdesache OVDIENKO gg. Finnland vom 31.05.2005, Nr. 1383/04, wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers, der seit 2002 in psychiatrischer Behandlung war und der selbstmordgefährdet ist, für zulässig erklärt; mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine ist kein ausreichendes "real risk".

Auch Abschiebungen psychisch kranker Personen nach mehreren Jahren des Aufenthalts im Aufenthaltsstaat können in Einzelfällen aus öffentlichen Interessen zulässig sein (vgl. PARAMSOTHY gg. Niederlande, 10.11.2005, Rs 14492/05; mit diesem Judikat des EGMR wurde präzisiert, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach neunjährigem Aufenthalt in den Niederlanden, welcher unter posttraumatischem Stresssyndrom leidet und bereits einen Selbstmordversuch hinter sich hat, zulässig ist, da spezielle Programme für Behandlungen von traumatisierten Personen und verschiedene therapeutische Medizin in Sri Lanka verfügbar sind, auch wenn sie nicht den selben Standard haben sollten wie in den Niederlanden).[...]

In der Beschwerdesache AMEGNIGAN gg. Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04, stellte der EGMR fest, dass in Togo eine grundsätzliche adäquate Behandlung der noch nicht ausgebrochenen AIDS-Erkrankung gegeben ist und erklärte die Abschiebung des Beschwerdeführers für zulässig.

In der Beschwerdesache NDANGOYA gg. Schweden, 22.06.2004, Rs 17868/03, sprach der EGMR aus, dass in Tansania Behandlungsmöglichkeiten auch unter erheblichen Kosten für die in 1-2 Jahren ausbrechende AIDS-Erkrankung des Beschwerdeführers gegeben seien; es lagen auch familiäre Bezüge vor, weshalb die Abschiebung für zulässig erklärt wurde.

Die beiden letztgenannten Entscheidungen beinhalten somit, dass bei körperlichen Erkrankungen im allgemeinen (sofern grundsätzliche Behandlungsmöglichkeiten bestehen; bejaht zB für AIDS in Tansania sowie Togo und für Down-Syndrom in Bosnien-Herzegowina) nur Krankheiten im lebensbedrohlichen Zustand relevant sind.

In Bezug auf psychische Erkrankungen, wie zB schweren Depressionen und PTBS mit suizidaler Einengung, haben auch nachfolgende, sich ebenfalls aus der Rechtsprechung des EGMR ergebende, Überlegungen (vgl. auch VfGH v. 6. März 2008, B 2400/07 sowie Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren" mwN auf die Judikatur des EGMR) für eine Art 3-EMRK-konforme Entscheidung mit einzufließen:

Schwere psychische Erkrankungen erreichen solange nicht die erforderliche Gravität, als es nicht zumindest einmal zu einer Zwangseinweisung in eine geschlossene Psychiatrie gekommen ist. Sollte diese allerdings schon länger als ein Jahr zurückliegen und in der Zwischenzeit nichts Nennenswertes passiert sein, dürfte von keiner akuten Gefährdung mehr auszugehen sein. Die lediglich fallweise oder auch regelmäßige Inanspruchnahme von psychiatrischen oder psychotherapeutischen Leistungen einschließlich freiwilliger Aufenthalte in offenen Bereichen psychiatrischer Kliniken indizieren eine fehlende Gravität der Erkrankung.

Im Falle einer diagnostizierten PTBS, die auf traumatische Erlebnisse im Herkunftsstaat zurückzuführen ist, wird diese umso unbeachtlicher respektive unglaubwürdiger, je später im Verfahren die dieser Erkrankung behauptetermaßen zugrunde liegenden Erlebnisse vorgebracht werden. Nach Ansicht des EGMR kann zwar die Erkrankung erst nach Jahren ausbrechen bzw. erkannt werden, vom Asylwerber kann aber erwartet werden, dass er den traumakausalen Sachverhalt bereits in einem frühen Verfahrensstadium erstmals erwähnt.

Mentaler Stress, der durch eine Abschiebungsentscheidung hervorgerufen wird, rechtfertigt nicht die Abstandnahme von der Effektuierung dieser Entscheidung.

Auch wenn eine akute Suizidalität besteht, ist ein Vertragsstaat nicht dazu verpflichtet, von der Durchführung der Abschiebung Abstand zu nehmen, wenn konkrete risikominimierende Maßnahmen getroffen werden, um einen Selbstmord zu verhindern. Die Zusicherung von Garantien, welche von der die Abschiebung durchführenden Polizei zu beachten sind (zB die Charterung eines eigenen, mit einem ärztlichen Team ausgestatteten Flugzeuges), reichen hiezu aus. Dies gilt auch für den Fall bereits mehrerer vorangegangener Suizidversuche.

Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab.

Im konkreten Fall hat der Beschwerdeführer kein derart schweres existenzbedrohendes Krankheitsbild glaubhaft machen können, dass davon auszugehen wäre, dass eine Abschiebung nach Nigeria einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK darstellen würde.

Zudem hat sich die erkennende Richterin durch eine Anfrage bei dem Austrian Centre for Country of Origin Asylum Reserach Documentation (ACCORD) vergewissert, dass es in Nigeria verschiedene NGO¿s gibt, die sich der Behandlung sowie Rehabilitation von Suchtkranken widmen. Es ist dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr unbenommen, sich an eine dieser Organisationen zu wenden, um medizinische und therapeutische Unterstützung in Anspruch zu nehmen.

Weder aus den nicht glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers zu den Gründen, die für seine Ausreise aus seinem Herkunftsstaat maßgeblich gewesen sind, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist daher im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.8.2001, Zl. 2000/01/0443). Im zitierten Erkenntnis des VwGH vom 21.8.2001 wird die maßgebliche Judikatur des EGMR dargestellt. Vor dem Hintergrund dieser Judikatur kommt es unter dem hier interessierenden Aspekt darauf an, ob die Abschiebung die betreffende Person in eine "unmenschliche Lage" versetzen würde. Solche Umstände sind im gegenständlichen Asylverfahren nicht hervorgekommen. Auch sonst spricht nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria eine Verletzung von Art. 2, Art. 3 oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.

Daher war der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen.

3.4. Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids)

§ 75 Abs. 20 AsylG lautet:

"Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß§ 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7

aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß§ 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."

Im gegenständlichen Fall wurden weder der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG noch der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG zuerkannt.

Der Beschwerdeführer ist seit 2006 in Österreich. Der Beschwerdeführer verfügt über geringe Bindungen zu seinem Herkunftsstaat, es ist nicht feststellbar, ob er dort noch über Familie verfügt, da die Angaben zu seinem Herkunftsort und dem Tod seiner Familie nicht glaubhaft sind. Der Grad der Integration des Beschwerdeführers ist als gering anzusehen. Der Beschwerdeführer wurde wiederholt wegen Suchtmittelvergehen rechtskräftig verurteilt. All diese Faktoren sind bei der Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu berücksichtigen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird daher diesfalls die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach der neuen Rechtslage neu zu prüfen haben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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