W224 1416439-2•BVwG W224 1416439-2
W224 1416439-2Tribunal administratif fédéral27 août 2014
Befragung, Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Kassation,<br/>Verfolgungsgefahr
W224 1416439-2/15E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch RA Dr. Helmut Blum, Mozartstraße 11/6, 4020 Linz, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.04.2012, Zl. 11 05.109-BAS, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 23.04.2010 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Am 24.04.2010 erfolgte eine Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes und am 11.06.2010 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.06.2010, Zl. 10 03.503 EAST-Ost, wurde der Antrag des Beschwerdeführers ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt I) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen (Spruchpunkt II).
Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 06.12.2010, Zl. S22 416.439-1/2010/6E, gemäß §§ 5, 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis erwuchs am 07.12.2010 in Rechtskraft.
2. Am 26.05.2011 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Er wurde dazu am selben Tag einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen. Hierbei gab er im Wesentlichen an, seit seinem letzten Asylantrag ständig in Österreich gewesen zu sein. Von ca. Juli 2008 bis Dezember 2009 habe er sich in Griechenland und von Jänner 2010 bis April 2010 in Ungarn aufgehalten.
3. Ein vom Beschwerdeführer vorgelegter afghanischer Ausweis (Wahlbeteiligungskarte) wurde einer kriminaltechnischen Untersuchung unterzogen, welche zum Ergebnis kam, dass über die Authentizität des fraglichen Formularvordrucks nicht entschieden werden könne. Es sei auch keine Beurteilung der Ausstellungsmodalitäten möglich.
4. Am 15.12.2011 langte beim Bundesasylamt eine Stellungnahme des Beschwerdeführers zu den ihm übermittelten Länderfeststellungen ein.
5. In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 03.02.2012 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er vor etwa acht Jahren geheiratet und zwei Söhne habe. Seine Eltern, seine Frau und seine Kinder würden sich derzeit in Pakistan aufhalten. In Afghanistan würden seine Schwester sowie seine Onkel und Tanten väterlicherseits leben. Er habe auch drei Onkel und zwei Tanten mütterlicherseits. Die Familie besitze noch Grundstücke in Afghanistan. Sie würden nicht bewirtschaftet und seien auch nicht verpachtet. Der Beschwerdeführer habe auch ein Geschäft gehabt, das er ca. neun Monate betrieben habe. Er habe Videos und CDs verkauft und damit dann ein Problem mit den Taliban gehabt. Afghanistan habe er verlassen, weil das Leben sehr hart gewesen sei und es eine Gefahr seitens der Taliban für ihn gegeben habe. Er sei von den Taliban festgenommen und an einen anderen Ort gebracht worden. Unterwegs sei ein "Vorfall" passiert und es sei auch geschossen worden. Dabei sei ein Taliban getötet worden. Er sei zu einem Haus gebracht worden, aus dem er eines Nachts geflüchtet sei. Er habe das Handy eines Taliban genommen und seinen Schwager angerufen. Mit ihm sei er nach Hause gegangen. Drei bis vier Tage sei er bei ihm geblieben und dann nach Pakistan gegangen. Von seinem Vater habe er später erfahren, dass es noch einen Vorfall gegeben habe. Die Taliban seien von der Regierung an dem Ort überfallen worden, wo der Beschwerdeführer festgehalten worden sei. Zwei Cousins des Beschwerdeführers seien dabei getötet worden. Die Regierung glaube auch, dass der Beschwerdeführer ein Taliban sei. Die Taliban würden wiederum denken, dass er mit der Regierung zu tun habe. Der Beschwerdeführer habe fünf Cousins väterlicherseits, mit denen er Probleme habe. Es gebe aber noch weitere Cousins. Von den Taliban sei er festgenommen worden, weil sie gewollt hätten, dass er für sie kämpfe. Die Festnahme durch die Taliban habe sich nach einem Moscheebesuch ereignet. Ein paar Taliban seien mit Motorrädern gekommen. Der Mullah sei auch ein Freund der Taliban gewesen. Bei den Taliban seien zwei seiner Cousins väterlicherseits und ein Cousin mütterlicherseits gewesen. Insgesamt habe es sich um acht bis neun Leute gehandelt. Sie hätten ihn aufgefordert, mit ihnen mitzufahren und ihm gesagt, dass sie mit ihm reden wollten. Sein Cousin väterlicherseits habe zu ihm gesagt, dass er mitgehen müsse. Unterwegs sei der "Vorfall" gewesen. Die Taliban hätten dabei auf den Wachposten der Regierung geschossen und es habe eine Schießerei begonnen. Danach sei er in das Haus gebracht worden. Es sei ihm viel über den Islam und den Jihad erzählt worden. Er sei am Abend angekommen und noch in derselben Nacht geflüchtet. Er habe das Handy seines Cousins genommen als dieser geschlafen habe und seinen Schwager angerufen. Danach sei er über die Mauer gesprungen und zu dem Platz gegangen, den ihm sein Schwager genannt habe. Im Haus seien ca. 19 bis 20 Leute gewesen. Es sei nicht bewacht gewesen und alle hätten sich gekannt. Zwei Cousins väterlicherseits seien zweibis dreimal nach Pakistan gekommen und hätten nach dem Beschwerdeführer gesucht. Der Vater des Beschwerdeführers habe deshalb die Adresse gewechselt. Die Bewohner des Heimatdorfes in Afghanistan hätten auch Flugblätter der Taliban bekommen, auf denen gestanden sei, dass man ihnen finanziell helfen oder mit ihnen zusammenarbeiten solle. Dreimal seien solche Blätter vor dem Haus des Beschwerdeführers gewesen. Der Beschwerdeführer habe ein Blatt der Taliban mitgenommen, aber auf dem Weg in die Türkei verloren. Die Cousins des Beschwerdeführers hätten mit ihm immer wieder über eine Zusammenarbeit mit den Taliban gesprochen. Sie hätten gemeint, dass der Jihad gut für das nächste Leben sei. Er sei nie tätlich angegriffen worden.
6. Bei einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 20.04.2012 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass seine bisherigen Angaben richtig seien. Er habe in einem Geschäft und auch auf dem Feld gearbeitet. Er könne keine neuen Beweismittel vorlegen. Einige Dokumente habe er unterwegs, als er von der Türkei gekommen sei, verloren. Dabei habe es sich um Visitenkarten, ein Schreiben seines Cousins und eine Schuldenliste seiner Kunden gehandelt. Die Familie des Beschwerdeführers sei ca. 10 bis 15 Tage nachdem er Afghanistan verlassen habe, nach Pakistan gezogen. Die Wahlbeteiligungskarte und die Kopie seiner Tazkira habe er sich aus Pakistan schicken lassen. Seine Geburtsurkunde befinde sich vielleicht bei der Regierung. Bei dem Vorfall, als ein Taliban umgekommen sei, habe dieser die Geburtsurkunde des Beschwerdeführers bei sich gehabt. Die Regierung glaube nun vielleicht, dass der Beschwerdeführer auch ein Taliban sei, weil sie seine Geburtsurkunde bei dem anderen Taliban gefunden hätten. Er habe seine Tazkira immer bei sich .
7. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.04.2012, Zl. 11 05.109-BAS, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde der Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt II). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III).
Begründend wurde ausgeführt, dass nicht festgestellt werden könne, dass der vorgebrachte Sachverhalt die verlangte maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung im Heimatgebiet erlangt habe. Abgesehen von der mangelnden Glaubwürdigkeit und Steigerung seiner Angaben habe der Beschwerdeführer keine annähernden zeitlichen Angaben machen können. Es habe kein asylrelevanter Sachverhalt oder die reale Gefahr eines erheblichen Schadens festgestellt werden können. Dem Beschwerdeführer drohe keine asylrelevante Verfolgung bzw. Bedrohungssituation in Afghanistan. Der Beschwerdeführer habe sein Vorbringen gesteigert, indem er im ersten Asylverfahren gesagt habe, ein Cousin arbeite mit den Taliban zusammen und habe Druck auf ihn ausgeübt und im zweiten Asylverfahren davon spreche, dass er mit fünf Cousins Probleme habe. Er habe sich auch widersprüchlich zu seiner Flucht nach der Festnahme durch die Taliban geäußert. Einmal habe er gesagt, das Handy eines Taliban genommen und seinen Schwager angerufen zu haben. Das andere Mal habe er behauptet, das Handy seines Cousins genommen und den Schwager angerufen zu haben. Dass er mit dem Umbringen bedroht worden wäre, wie er in der Erstbefragung am 24.04.2010 [im ersten Asylverfahren] behauptet habe, habe er nicht detailliert und glaubhaft geschildert. Nicht glaubwürdig sei, dass der Beschwerdeführer ständig seine Tazkira bei sich gehabt hätte und ein Taliban diese an sich genommen habe. Nicht nachvollziehbar sei, dass ein Taliban, der die Tazkira des Beschwerdeführers bei sich gehabt hätte, bei einer Schießerei mit einem Wachposten der Regierung umgekommen sei und die Regierung nun womöglich glauben würde, dass der Beschwerdeführer ein Taliban sei. Der Beschwerdeführer habe auch keine genauen Zeitangaben machen können. Er habe eine Verfolgung oder eine wohlbegründete Furcht vor einer Verfolgung nicht glaubhaft machen können, sodass der Asylantrag aufgrund Fehlens der Flüchtlingseigenschaft abzuweisen gewesen sei.
Hinsichtlich der Nichtgewährung von subsidiärem Schutz wurde ausgeführt, dass unter Gesamtbetrachtung aller bekannten Umstände mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden könne, dass er im Falle einer Rückkehr keiner Folter, erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein werde. Er verfüge über Berufserfahrung als Geschäftsmann und Landwirt, zudem besitze seine Familie Grundstücke. Es bestünden weitreichende familiäre Anknüpfungspunkte nach Afghanistan und Pakistan und er habe Kontakt zu seinen Eltern und seiner Gattin. Er habe auch einen großen Verwandtschaftskreis in Afghanistan. Er habe den Großteil seins Lebens in der Provinz XXXX verbracht und sei mit den örtlichen und infrastrukturellen Gegebenheiten vertraut. Die Provinz XXXX sei mit der Hauptstadt Kabul über eine der wichtigsten Verbindungsstraßen ins östliche Ausland verbunden. Insgesamt betrachtet sei es ihm möglich, nach seiner Rückkehr seinen Lebensunterhalt durch die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder einer vorübergehenden Hilfstätigkeit selbständig zu bestreiten und so für die Deckung seiner Grundbedürfnisse zu sorgen, zumal er sich entsprechend der afghanischen Tradition auf die Unterstützung durch seine Verwandten verlassen könne.
Die Ausweisung des Beschwerdeführers wurde damit begründet, dass kein Familienbezug zu einer dauernd aufenthaltsberechtigten Person in Österreich vorliege. Sämtliche Angehörige würden sich in Afghanistan und Pakistan befinden. Ein Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Familienleben liege daher nicht vor. Es sei davon auszugehen, dass noch keine besondere Verfestigung seines Privatlebens in Österreich entstanden sei. Er besuche einmal pro Woche einen Deutschkurs und befinde sich in der Grundversorgung. Durch die Ausweisung sei keine Verletzung des Rechts auf Privatleben zu erkennen.
8. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass die Behörde auf die individuelle Situation des Beschwerdeführers im Fall seiner Rückkehr keinen Bezug nehme, sondern lapidar meine, dass er ein junger, gesunder Man sei, dem die Aufnahme einer Arbeit in Afghanistan möglich und zumutbar sei. Dass dies ohne ein soziales Netz praktisch unmöglich sei, insbesondere nach einer langjährigen Abwesenheit, thematisiere die Behörde mit keinem Wort. Er habe sein Vorbringen detailliert geschildert, sodass Erhebungen vor Ort möglich wären, welche er auch beantrage. Es bestehe keine innerstaatliche Fluchtalternative, da er sich mangels eines sozialen Netzwerks in Afghanistan in Verbindung mit der humanitären Situation und insbesondere durch die Verfolgung der Taliban nicht in einem anderen Teil des Landes niederlassen könne. Der Bescheid müsse zumindest behoben werden oder eine mündliche Verhandlung durchgeführt werden, um das Ermittlungsverfahren entsprechend zu ergänzen. Er habe keine familiären Anbindungen mehr nach Afghanistan, besitze dort weder Wohnraum noch sonstiges Vermögen und habe auch sonst keine sozialen Anknüpfungspunkte mehr. Es könne nicht mit erforderlicher Sicherheit ausgeschlossen werden, dass er im Fall der Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Die Behörde habe es unterlassen, sich mit Berichten zu Zwangsrekrutierungen durch die Taliban in Afghanistan auseinander zu setzen. In den Feststellungen fänden sich keine entsprechenden Feststellungen. Der Beschwerde beigelegt wurde ein Bericht aus dem Jahr 2011 zur Lage in Kabul sowie eine Anfragebeantwortung von Accord vom 08.02.2012 zur Zwangsrekrutierung von erwachsenen Männern durch die Taliban.
9. In der Beschwerdeergänzung vom 30.11.2013 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass ihm vom Bundesasylamt nicht die notwendige Gelegenheit gegeben worden sei, seine Fluchtgründe ausführlich darzulegen. Seine Verfolgung durch die Taliban erfolge hauptsächlich durch seine Cousins, mit denen sein Vater und seine Brüder in der Vergangenheit tödliche Feindschaften gehabt hätten. Die Cousins hätten sich am Beschwerdeführer und seinem Vater gerächt, weshalb die Familie des Beschwerdeführers Afghanistan verlassen habe müssen. Die Verfolgung durch die Cousins sei darauf zurückzuführen, dass es bei einem Streit zwischen den Cousins und den Brüdern des Beschwerdeführers auf beiden Seiten Tote gegeben habe. Diese Feindschaft gehe einerseits auf einen Grundstücksstreit und andererseits auf die Tätigkeit seines Vaters für die XXXX während des Jihads zurück. Vor langer Zeit habe bei einem Streit auf den Feldern ein Bruder des Beschwerdeführers einen Cousin erschossen. Später sei einer der Brüder des Beschwerdeführers von den Brüdern des getöteten Cousins getötet worden. Für seine Cousins seien die Rachefühle nicht gestillt gewesen und so hätten sie versucht, den Beschwerdeführer durch eine Zwangsrekrutierung in die Reihen der Taliban zu beseitigen. Beantragt wurde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung.
10. Der Beschwerdeführer legte ein Zeugnis über die bestandene Prüfung "A2 Grundstufe Deutsch 2", weitere Kursbesuchsbestätigungen betreffend Deutschkurse sowie Auszüge aus dem Gewerberegister vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist gemäß § 75 Abs. 19 AsylG idgF das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.
Zu Spruchpunkt A)
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (§ 28 Abs. 3 dritter Satz VwGVG).
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.9.2004, 2001/20/0135; ebenso der Sache nach zu einem Verfahren, in dem der unabhängige Bundesasylsenat einen nach § 5 AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003 ergangenen Bescheid nach § 66 Abs. 2 AVG aufgehoben hatte: VwGH 9.5.2006, 2005/01/0141) ausgeführt hat, war in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet; dabei kam dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zu (Art. 129 c Abs. 1 B-VG idF vor Art. 1 Z 5 BG BGBl. I 100/2005). In diesem Verfahren hatte bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es war gemäß § 27 Abs. 1 AsylG 1997 grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber - so die Rechtsprechung zu dieser Rechtslage - unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde - den unabhängigen Bundesasylsenat - verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und - so die Beispiele der Rechtsprechung - brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sieht man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Dies konnte dafür sprechen, die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen (vgl. dazu die Judikatur des VwGH für ein Vorgehen nach § 66 Abs. 2 AVG:
VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315).
Diese Erwägungen müssen umso mehr für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten, das als die Verwaltungsgerichte gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit entscheiden (vgl. zum Verfahren vor dem Asylgerichtshof ausführlich AsylGH 12.08.2008, C5 251.212-0/2008/11E; vgl. dazu auch Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], § 28 VwGVG, Anm 11, wonach "[d]as Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde [...] konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG [folgt]", aber im Unterschied dazu nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraussetzt).
Im vorliegenden Fall ist es auf Grundlage des vom Bundesasylamt durchgeführten Ermittlungsverfahrens nicht möglich, abschließend eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob der Beschwerdeführer Afghanistan aus asylrelevanten Gründen verlassen hat.
Der Beschwerdeführer brachte als Fluchtgrund im Wesentlichen eine Verfolgung durch die Taliban vor. In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 03.02.2012 gab er an, dass er ein Geschäft gehabt habe, in dem er Videos und CDs verkauft habe. Deswegen hätte er Probleme mit den Taliban bekommen. Dieses Vorbringen des Beschwerdeführers wurde vom Bundesasylamt gänzlich außer Acht gelassen, wäre aber für die Beurteilung des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers notwendig gewesen.
Weiters geht das Bundesasylamt davon aus, dass sich der Beschwerdeführer in seinem ersten Asylverfahren und im gegenständlichen Verfahren widersprüchlich geäußert und sein Vorbringen gesteigert habe. So hätte er im ersten Asylverfahren gesagt, dass ein Cousin mit den Taliban zusammenarbeite und Druck auf ihn ausgeübt hätte. Im nunmehrigen Verfahren spreche er davon, dass er mit fünf Cousins Probleme hätte. Im ersten Asylverfahren hätte der Beschwerdeführer auch behauptet, mit dem Umbringen bedroht worden zu sein, dies aber nicht detailliert und glaubhaft schildern können. Diesbezüglich wäre es erforderlich gewesen, dem Beschwerdeführer seine im ersten Verfahren - bei dem es überdies um die Feststellung der Zuständigkeit eines anderen Staates ging und nicht um die Prüfung der Asylberechtigung - getätigten Äußerungen vorzuhalten und zu erörtern, um schließlich den maßgeblichen Sachverhalt feststellen zu können.
Das Bundesasylamt geht auch davon aus, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seiner Anhaltung in einem Haus der Taliban bzw. der Flucht aus dieser widersprüchliche Angaben gemacht habe. So habe er einmal gesagt, das Handy eines Taliban genommen und seinen Schwager angerufen zu haben. Später habe er gesagt, das Handy seines Cousins genommen und seinen Schwager angerufen zu haben. Hier hat es das Bundesasylamt unterlassen, diesen Widerspruch aufzuklären. Aus dem gesamten Vorbringen des Beschwerdeführers in der Einvernahme vom 03.02.2012 ist es aber möglich, dass der Cousin auch ein Taliban ist und auch während der Anhaltung des Beschwerdeführers anwesend war. Das Bundesasylamt hätte diesbezüglich auf eine Klarstellung durch den Beschwerdeführer hinwirken müssen. So ist es erforderlich, die näheren Umstände der Festnahme und der Anhaltung im Haus der Taliban eingehend zu erörtern und etwa abzuklären, wer an der Festnahme beteiligt war und wer sich im Haus der Taliban aufgehalten hat.
Zur Beurteilung des Vorbringens des Beschwerdeführers unter dem Aspekt der Gewährung des Status des Asylberechtigten ist es daher notwendig, den Beschwerdeführer nochmals zu seinen Fluchtgründen zu befragen und ihm die Möglichkeit zu geben, bei auftretenden Widersprüchen diese aufzuklären. Außerdem ist es erforderlich, entscheidungsrelevante, aktuelle und auf die individuelle Situation und den Herkunftsort des Beschwerdeführers abgestimmte Länderfeststellungen zu treffen und dem Beschwerdeführer zur Kenntnis zu bringen. In weiterer Folge wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das Ermittlungsergebnis unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Bescheinigungsmittel einer schlüssigen Beweiswürdigung zu unterziehen und individuelle Feststellungen zu treffen zu haben, welche als Basis für die rechtliche Beurteilung dienen. Die aus dem neuerlich durchzuführenden Ermittlungsverfahren resultierenden Ergebnisse werden einer neuerlichen inhaltlichen Auseinandersetzung zugrunde zu legen sein.
Eine Zurückverweisung der Sache an das (nunmehrige) Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt im vorliegenden Fall deshalb in Betracht, weil das (damalige) Bundesasylamt die erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat bzw. weil es den maßgebenden Sachverhalt bloß ansatzweise ermittelt hat. Es bestehen Anhaltspunkte dafür, dass das Bundesasylamt Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Bundesverwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063).
In der Gesamtschau ist der Aufhebung des angefochtenen Bescheides und der Zurückverweisung an das nunmehrige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Erlassung eines neuen Bescheides im Vergleich zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht unter dem Aspekt der Raschheit und der Kostenersparnis der Vorzug zu geben. Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich aus den dargelegten Gründen insgesamt als so mangelhaft, dass von dem in § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG eingeräumten Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung Gebrauch zu machen war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90).
Die Aufhebung des angefochtenen Bescheides ergeht in Anlehnung an die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG und zu § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG, wonach auf Grund der aufgezeigten Mängel in der Feststellung des verfahrensrelevanten Sachverhaltes eine Aufhebung und Zurückverweisung an die Behörde zulässig ist.
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