W161 1404135-3•BVwG W161 1404135-3
W161 1404135-3Tribunal administratif fédéral27 août 2014
aktuelle Länderfeststellungen, Ermittlungspflicht, innerstaatliche<br/>Fluchtalternative, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>non-refoulement Prüfung
W161 1404135-3/17E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN über die Beschwerde des XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch:
Dr. Lennart BINDER, Rechtsanwalt in 1030 Wien, gegen den Bescheid vom 25.11.2008,
Zl. 07 09.757-BAW beschlossen:
A)
Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 (2. Satz) VwGVG BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
I.1. Der Rechtsmittelwerber führt eigenen Angaben zufolge den im Spruch genannten Namen und ist Staatsangehöriger von Nigeria christlichen Glaubens. Seine genaue Identität konnte mangels Vorlage unbedenklicher Dokumente nicht festgestellt werden. Er stellte am 18.10.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, wobei der genaue Zeitpunkt seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet nicht festgestellt werden konnte.
I.2. Im Rahmen seiner Erstbefragung vom 18.10.2007 durch ein Organ der Polizeiinspektion Traiskirchen gab der Beschwerdeführer zu seiner Fluchtroute befragt an, er habe Nigeria am 28.07.2007 mit einem Schiff verlassen und sei nach einer Fahrt von einigen Wochen in Europa an einem ihm unbekannten Ort angekommen. In der Folge sei er mit einem Zug bis Österreich gelangt. Die Reise habe ein Bekannter seines Vaters, ein Pastor, mit Hilfe eines Schleppers organisiert.
Zu seinem Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, er sei aus der Niger Delta Region. Es gebe Streitigkeiten zwischen der Niger Delta Region und der Regierung. Sein Vater stehe im Mittelpunkt dieser Streitigkeiten, da er die Niger Delta Region nicht unterstützen wolle. Sein Vater sei eines Tages spurlos verschwunden und habe er ihn bislang nicht mehr gesehen. Die gleiche Gruppe aus der Nigerdelta Region sei zu ihnen gekommen. Nachdem er dies erfahren hätte, sei er aus seinem Heimatland geflüchtet. Er habe Angst, von diesen Gruppen aus der Niger Delta Region umgebracht zu werden.
I.3. In weiterer Folge fand am 23.11.2007 eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt statt (AS 45 bis 61 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes), bei welcher dieser angab, er halte seine Angaben in der Erstbefragung zu seinem Reiseweg aufrecht. Er habe nach der Hauptschule an die Universität gehen wollen und deswegen einen Kurs gemacht. Als Teilzeitjob habe er in einem Hotel als Putzmann gearbeitet. Seine Mutter sei seit 1992 geschieden, sein Vater sei seit 01.05.2007 verschwunden. Er habe keinerlei Dokumente in Nigeria, dort brauche man so etwas nicht. Er habe zuvor noch in keinem EU-Staat einen Asylantrag gestellt. Er sei Christ und gehöre der Volksgruppe Rivers an. Er habe in der Heimat keine Probleme mit den Behörden gehabt und sei nicht aktiv politisch tätig oder einer Partei zugehörig gewesen.
Befragt nach den Gründen zum Verlassen seines Heimatlandes gab der Beschwerdeführer an, sein Vater sei Führer der Gemeinde XXXX, eine Gruppe vom Niger Delta sei zu seinem Vater gekommen und hätte ihn zwingen wollen, zu ihnen zu wechseln. Am 01.05.2007 hätten sie seinen Vater entführt. Andere Leute hätten dem Beschwerdeführer von der Entführung berichtet, er sei dann nach XXXX gegangen, wohin dann auch die Jugendlichen gekommen seien, die ihn hätten kidnappen wollen. Er sei zu einem Priester gegangen, welcher ihm geraten habe, Nigeria zu verlassen. Befragt nach der Gruppe gab er an, diese Leute hätten gar keinen Namen, sie wollten nur Leute entführen. Diese Jugendlichen wären nur zu prominenten Leuten und deren Familie gegangen, sie würden Lösegeld verlangen. Seinen Vater hätten sie entführt, um ihn zur Unterstützung gegen die Regierung zu gewinnen, sie hätten einen politischen Hintergrund gehabt. Er sei zum Priester gegangen, dann seien sie zur Polizei gegangen und hätten eine Anzeige gemacht. Er sei über zwei Monate in Nigeria geblieben, die Polizei habe aber überhaupt nichts unternommen. Diese Jugendlichen seien drei Mal zu ihm gekommen. Er sei zu der Zeit bei dem Priester und nicht zu Hause gewesen. Die Jugendlichen seien immer in der Nacht gekommen, hätten aber seinen tatsächlichen Aufenthaltsort nicht gekannt. Er wisse nicht genau, warum sie ihn suchen, er sei das einzige Kind. Sein Vater hätte politische Interessen gehabt und wäre für die Regierung gewesen. Er habe Angst, auch gekidnappt zu werden.
I.4. Am 17.10.2008 fand eine weitere niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt statt (AS 223 bis 233 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Der Beschwerdeführer gab an, er sei gesund, er könne keine Beweismittel oder Dokumente vorlegen. Er gehöre der ethnischen Volksgruppe der Ibo an. Er sei ledig und habe keine Kinder. Er habe auch keine Verwandten in Österreich. Er habe drei Monte einen Deutschkurs besucht. Sein Vater sei früher Beamter, später Geschäftsmann gewesen. Er habe keinen Kontakt mit seiner Familie, habe aber einen Brief an den Pastor geschrieben. Er habe auch Kontakt mit seiner Freundin in Afrika.
Neuerlich zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, sein Vater sei ein Chief in seiner Gemeinschaft und habe dort auch großen Einfluss. Es gebe nun Vertreter einer militanten Bewegung, die für die Rechte dieser Gemeinschaft kämpfe, allerdings mit den falschen Mitteln. Sie hätten sich an seinen Vater um Unterstützung gewendet, was dieser abgelehnt habe. Etwa drei Monate danach hätten sie seinen Vater gekidnappt. Der Beschwerdeführer sei zu dieser Zeit nicht zu Hause gewesen. Sein Vater hatte ihn gewarnt, sich dieser Gruppe anzuschließen. Mit der Gemeinschaft meine er die Großfamilie, der sein Vater angehöre. Es sei die XXXX-Gemeinde. Mit den Militanten habe er die Jugendlichen aus XXXX gemeint. Die Leute hätten seinen Vater als Fürsprecher bei den Behörden gewinnen wollen. Er hätte für sie eine finanzielle Unterstützung bei der lokalen Regierung erwirken sollen, habe dies aber abgelehnt, weil er gefürchtet hätte, für die Missetaten dieser Gruppen zur Verantwortung gezogen zu werden. Die Militanten würden die Werkstätten der Ölgesellschaften plündern, Öl zapfen oder Leute entführen, um Geld zu erpressen. Sein Vater sei Ende Juli entführt worden. Über Vorhalt, er habe bei der Erstbefragung angegeben, es hätte sich bei dem Datum der Entführung um den 01.05.2007 gehandelt, gab der Beschwerdeführer an, der 01.05.2007 sei richtig. Bei der damaligen Befragung sei seine Erinnerung noch frischer gewesen. Er habe sich heute geirrt. Er habe kein Lebenszeichen von seinem Vater. Die Polizei wisse auch nichts. Die Leute, die seinen Vater entführt hätten, wären nach ein oder zwei Wochen zurück zum Haus seines Vaters gekommen und hätten nach dem Beschwerdeführer gesucht. Sie hätten auch die Nachbarn bedroht, um herauszufinden, wo der Beschwerdeführer sich aufhalte. Diese Leute hätten Kontakte in allen Bundesstaaten und könnten ihn überall finden. Es gäbe in Nigeria keine persönliche Sicherheit, der Staat schütze seine Bürger nicht.
I.5. In weiterer Folge wies die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Asylantrag mit Bescheid vom 25.11.2008, Zl. 07 09.757-BAW gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 BGBl. I
Nr. 100/2005 idgF ab, wies den Antrag auf Zuerkennung des subsidiär Schutzberechtigten gem. § 8 Abs. 1 AsylG ab und wies zudem selbigen unter einem in Spruchpunkt III. gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria aus.
Begründend führte das Bundesasylamt aus, das Vorbringen des Antragstellers sei als nicht glaubwürdig zu bezeichnen, im gegenständlichen Fall sei eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem der in der GFK angeführten Gründe nicht gegeben. Die Darstellung der flucht- auslösenden Erlebnisse durch den Asylwerber wäre emotionslos, interaktionsarm und bar jeglicher lebendiger Elemente gewesen.
Zu Spruchpunkt II. wurde insbesondere angeführt, dass keinerlei sonstige außergewöhnlichen Umstände im Verfahren hervorgetreten wären, welche eine Abschiebung vor dem Hintergrund der Regelungen in Art. 3 EMRK und § 50 FPG unzulässig erscheinen ließen. Zu dem Herkunftsland werde ausgeführt, dass abgewiesenen Asylwerber aus Indien im Falle einer Rückkehr in ihr Heimatland wegen der Stellung eines Asylantrages keine nachteiligen Konsequenzen zu befürchten haben. Auch bestehe kein Hinweis auf das Vorliegen "außergewöhnlicher Umstände" (lebensbedrohende Erkrankung oder dergleichen), die eine Abschiebung im Sinn von Art. 3 EMRK und 57 Abs. 1 Fremdengesetz unzulässig machen könnten. Es könne ferner nicht davon gesprochen werden, dass in Nigeria eine nicht sanktionierte ständige Praxis grober und offenkundiger, massenhaftiger Menschenrechtsverletzungen herrschen würde.
Bezugnehmend auf Spruchpunkt III. verwies die belangte Behörde darauf, dass unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen keine Hinweise auf familiäre Anknüpfungspunkte bestünden. Betreffend das Recht auf Achtung des Privatlebens führte die belangte Behörde aus, dass aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer und mangels Vorliegen sonstiger Anknüpfungspunkte kein schützenswertes Privatleben entstanden sei, weswegen die Ausweisung keine Verletzung des Art. 8 EMRK darstelle.
I.6. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 27.11.2008 durch Hinterlegung zugestellt.
I. 7. Am 20.12.2008 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag gemäß § 71 Abs. 1 AVG auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist, sowie gleichzeitig eine Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid vom 25.11.2008 ein.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.01.2009 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 20.12.2008 abgewiesen.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 07.12.2010 zu GZ A9 404.135-2/2009/4E wurde in Erledigung der fristgerecht erhobenen Beschwerde der bekämpfe Bescheid vom 08.01.2009 behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
I.8. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 02.05.2011 zu GZ A9 404.135-1/2009/5E wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.11.2008 gemäß § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückgewiesen. In der Begründung wird darauf verwiesen, dass im Fall der Bewilligung der Wiedereinsetzung die Zurückweisungsentscheidung gemäß
§ 72 Abs. 1 AVG von Gesetztes wegen außer Kraft träte.
I.9. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.05.2011 wurde dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 20.12.2008 gemäß § 71 Abs. 1 AVG stattgegeben.
I.10. Das gegenständliche Verfahren wurde der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung am 01.01.2014 zugeteilt.
I.11. Am 07.07.2014 brachte der Beschwerdeführer einen Fristsetzungsantrag ein.
Mit verfahrensleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom 06.08.2014,
Zl. Fr 2014/01/0025-5 wurde der Fristsetzungsantrag dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 38 Abs. 4 VwGG mit der Aufforderung zugestellt, binnen drei Monaten
das Erkenntnis / den Beschluss zu erlassen und eine Ausfertigung, Abschrift oder Kopie des selben sowie eine Kopie des Nachweises über die Zustellung
des Erkenntnisses / Beschlusses an die antragstellende Partei, dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliege.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.
Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013, (AsylG 2005) sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. In den Fällen des 28 Abs. 3 (2. Satz) leg.cit. ist der Bescheid mittels Beschluss aufzuheben.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung demnach der nach der geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin und ist der angefochtene Bescheid mittels Beschluss aufzuheben.
Zu A):
§ 28 VwGVG lautet:
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG (...). (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 VwGVG 11).
II.2. Verfahrensgegenständlich hat das Bundesasylamt notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, weshalb nach § 28 Abs. 3 (2. Satz) VwGVG vorzugehen war.
Der Sachverhalt sowie die darauf gestützten beweiswürdigenden Überlegungen des Bundesasylamtes erweisen sich in wesentlichen Punkten als mangelhaft.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Verwaltungsbehörde durchzuführen ist. Im vorliegenden Fall ist dies in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen in der Gesamtschau:
Im vorliegenden Verfahren lässt sich aus der Aktenlage weder eindeutig ableiten, dass die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes hinsichtlich einer fehlenden individuellen Verfolgung in Nigeria falsch wäre, noch dass die den entgegentretenden Beschwerdeausführungen von vornherein unerheblich wären. Der festgestellte Sachverhalt und die dazu vorgenommene Beweiswürdigung in Bezug auf das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers sind keinesfalls ausreichend.
Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner jüngsten Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zahl 2003/20/0389). Aufgrund des mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes - fehlende Feststellungen, jedenfalls aufgrund unschlüssiger Beweiswürdigung zur persönlichen Glaubwürdigkeit - hat das Bundesasylamt jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da das Bundesasylamt dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat.
Der Beschwerdeführer hat kurz zusammengefasst folgendes Fluchtvorbringen erstattet:
Er sei aus der Niger Delta Region und gäbe es dort Streitigkeiten zwischen dieser Region und der Regierung. Sein Vater stehe im Mittelpunkt solcher Streitigkeiten und sei von einer militanten Gruppe der Niger Delta Region entführt worden, welche letztlich auch den Beschwerdeführer hätte kidnappen wollen. Er habe deshalb seine Heimat verlassen.
Zunächst ist festzustellen, dass in den von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Feststellungen zu Nigeria Feststellungen zu der Situation im Niger Delta, wo es bekanntlich seit mehreren Jahren immer wieder Konflikte aufgrund des dortigen Ölreichtums gibt und wo tatsächlich militante Gruppen agieren und es immer wieder zu Anschlägen, Entführungen und Gewalthandlungen kommt, gänzlich fehlen. Die getroffenen Feststellungen gehen somit auf den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Fluchtgrund überhaupt nicht ein.
Darüber hinaus sind die Feststellungen zum Entscheidungszeitpunkt jedenfalls bereits veraltet.
Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt seiner ersten beiden Einvernahmen 19 Jahre alt und somit noch relativ jung. Er wurde erstbefragt und in der Folge zwei Mal vor dem Bundesasylamt einvernommen, wobei seine letzte Einvernahme etwa 1 Jahr nach seiner Asylantragstellung stattfand. Seine Angaben zu den Eckpunkten seiner Fluchtgeschichte sind durchaus gleichbleibend und konstant. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer in Details teils abweichende Angaben tätigte und sich in einigen Punkten nicht mehr genau erinnern konnte, muss bei einem so jungen Menschen, der gerade sein Heimatland verlassen hat und alleine von Afrika bis Europa gereist ist, nicht zwangsläufig bedeuten, dass seine Angaben falsch sind.
Der angefochtene Bescheid stützt sich in seiner Beweiswürdigung insbesondere darauf, dass der Antragsteller bei der "Erstbefragung" noch konkret vom 01.05.2007 als den Tag, an dem sein Vater verschleppt worden wäre, gesprochen hätte und vor dem Bundesasylamt Wien dann angegeben hätte, sein Vater wäre im Juli 2007 entführt worden.
Hierzu ist anzuführen, dass der nunmehrige Beschwerdeführer über Vorhalt der verschiedenen Daten seine Angaben sofort korrigierte und letztlich den 01.05.2007 als den Tag der Entführung seines Vaters angab. Letztlich nannte er einmal ein zwei Monate später liegendes Datum. Dieser Umstand kann nicht als so gravierende Änderung seiner Aussage angesehen werden, dass deren Wahrheitsgehalt insgesamt in Frage zu stellen wäre.
In diesem Zusammenhang muss angemerkt werden, dass auch der diesbezügliche Vorhalt in der Einvernahme des Beschwerdeführers nicht korrekt war. Aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass die Erstbefragung nach Asylgesetz 2005 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (nach § 19 Abs. 1 AsylG) am 18.10.2007 durchgeführt wurde. In dieser Befragung nannte der Beschwerdeführe, wie oben dargelegt, kein konkretes Datum des Verschwindens seines Vaters. Erst bei der ersten niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 23.11.2007 gab der Beschwerdeführer das Datum 01.05.2007 für das Verschwinden seines Vaters an.
Der erstinstanzliche Bescheid stellt auch fest, dass für den Beschwerdeführer mit Sicherheit eine innerstaatliche Fluchtalternative bestanden hätte, ohne auf diese allerdings näher einzugehen. Um vom Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative sprechen zu können, müssen die Asylbehörden über Ermittlungsergebnisse verfügen, die die Sicherheit der Asylwerber dartun (vergleiche etwa VwGH 08.09.1999, 99/01/0126; 16.02.2000, 99/01/0149). Es muss konkret ausgeführt werden, wo der Beschwerdeführer tatsächlich Schutz vor der von ihm geltend gemachten Bedrohung finden könnte. Die Beweislast, die Existenz einer internen Schutzalternative aufzuzeigen trifft somit die Behörde (AsylGH 19.03.2013, je 5432.110-1/2013). Auch zu diesem Punkt wurden somit keine ausreichenden Feststellungen getroffen.
Im gegenständlichen Fall hat das Bundesasylamt den Sachverhalt, wie dargelegt, nicht abschließend ermittelt und basierend auf dem unvollständig ermittelten Sachverhalt eine mangelhafte Beweiswürdigend erstattet, die darüber hinaus nicht schlüssig ist.
m fortgesetzten Verfahren wird der Beschwerdeführer sohin neuerlich ausführlich zu seinem Fluchtvorbringen zu befragen sein, eventuell vorhandene Widersprüche werden ihm vorzuhalten sein und werden ausführliche, aktuelle und für den Fall relevante Feststellungen zu Nigeria zu treffen sein.
Da sich der Beschwerdeführer nunmehr seit beinahe 7 Jahren in Österreich aufhält, wird auch seine bisher in Österreich erfolgte Integration näher zu beleuchten sein.
Eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall ist weder im Interesse der Raschheit gelegen noch mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden, da abgesehen von der Befragung des Beschwerdeführers die Durchführung umfassender weiterer Ermittlungen nicht auszuschließen sind.
Deshalb war der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 (2. Satz) VwGVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da der entscheidungserhebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) :
Gemäß § 25 a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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