W138 1421709-1•BVwG W138 1421709-1
W138 1421709-1Tribunal administratif fédéral27 août 2014
Abwesenheit, befristete Aufenthaltsberechtigung, Dauer,<br/>Glaubwürdigkeit, individuelle Verhältnisse, Intensität, mangelnde<br/>Asylrelevanz, Sicherheitslage, subsidiärer Schutz
W138 1421709-1/19E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Klaus HOCHSTEINER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.09.2011, Zl. 11 06.153-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.08.2014, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 Asylgesetz 2005 hinsichtlich Spruchpunkt I. als unbegründet abgewiesen.
II. Hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird der Beschwerde stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 26.8.2015 erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer stellte nach illegaler Einreise am 22.06.2011 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Am selben Tag erfolgte die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen, EASt, in Anwesenheit eines Dolmetschers der Sprache Paschtu.
In der Erstbefragung sagte der Beschwerdeführer zu seiner Person aus, er heiße XXXX. In Afghanistan habe er als Hilfsarbeiter gearbeitet. Zu seinem Reiseweg gab der Beschwerdeführer an, er habe sein Heimatland ungefähr drei Jahre zuvor verlassen und sei auf dem Landweg über den Iran und die Türkei drei Tage zuvor nach Österreich gelangt. Als Gründe für seinen Antrag nannte der Beschwerdeführer Probleme mit Verwandten. Diese seien Mitglieder der Hezbe Islami - Partei und hätten 2001 seinen Vater, der Kommandant der Harakate Islami - Partei gewesen sei, im Zuge eines Grundstücksstreits getötet. Daraufhin sei der Beschwerdeführer mit seiner Familie nach Jalalabad gezogen. Da die
Verwandten die Grundstücke der Familie hätten an sich bringen wollen, habe seine Mutter dem Beschwerdeführer geraten, das Land zu verlassen.
3. Am 27.06.2011 ließ das Bundesasylamt das Verfahren des Beschwerdeführers durch Ausfolgung der Aufenthaltsberechtigungskarte in Österreich zu.
4. Am 17.08.2011 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, unter Beteiligung eines Dolmetschers in der Sprache Paschtu niederschriftlich zu seiner Person einvernommen, wobei ihm die später im Bescheid zugrunde gelegten Länderinformationen zu Afghanistan zur Stellungnahme binnen zwei Wochen übergeben wurden.
In der Einvernahme ergänzte der Beschwerdeführer sein bisheriges Vorbringen dahingehend, dass seine Eltern verstorben seien. Seine Ehefrau und seine beiden Söhne sowie ein Onkel würden in Jalalabad leben, er habe jedoch keinen Kontakt zu ihnen. In Kabul lebe sein gesamter Stamm. Er gehöre der Volksgruppe der Paschtunen an und sei gesund. Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, sein Vater, der Kommandant der "XXXX" gewesen sei, sei an ihrem damaligen Wohnort Kabul auf offener Straße erschossen worden, als der Beschwerdeführer noch ein Kind gewesen sei. Die Gründe dafür kenne der Beschwerdeführer nicht. Er sei dann bei seinem Onkel aufgewachsen. Ein Jahr nach seiner Heirat sei bekannt geworden, dass er der Sohn des Ermordeten sei und es seien Gerüchte aufgekommen, dass die Mörder des Vaters auch den Beschwerdeführer töten wollten, um zu verhindern, dass dieser den Tod seines Vaters räche. Als der Sohn des Mörders seines Vaters drei Jahre später eine wichtige Position bei der Polizei in Jalalabad erhalten habe, habe der Beschwerdeführer das Land verlassen. Zu seinem Leben in Österreich gab der Beschwerdeführer an, er lebe von der Grundversorgung.
In der am 31.08.2011 dem Bundesasylamt per E-Mail übermittelten Stellungnahme sagte der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf Berichte von Hilfsorganisationen (UNAMA, 2011; IRIN News, 2011; Amnesty International, 2011) aus, die Lage in Afghanistan habe sich zunehmend verschlechtert, weswegen sein Leben bei einer Rückkehr in Gefahr sei.
Am 07.09.2011 langten folgende Beweismittel beim Bundesasylamt ein:
afghanischer Personalausweis
afghanischen Heiratsurkunde
Bestätigung über den Märtyrertod eines näher bezeichneten Kommandanten
Originalkuvert
5. Mit (am 22.09.2011 dem Beschwerdeführer zugestelltem) Bescheid vom 21.09.2011, Zl. 11 06.153-BAE, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100 (im Folgenden: AsylG 2005), ab (Spruchpunkt I. und II.) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.).
In diesem Bescheid traf das Bundesasylamt neben Feststellungen zur Situation in Afghanistan Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und zur Identität des Beschwerdeführers sowie zu seinem Gesundheitszustand. Nicht festgestellt wurde, dass der Vater des Beschwerdeführers ermordet worden und der Beschwerdeführer von den Mördern seines Vaters verfolgt worden sei. Das Bundesasylamt traf weiters Feststellungen zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich.
Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt zu den Fluchtgründen aus, dass der Beschwerdeführer eine Verfolgung durch die Mörder seines Vaters nicht habe glaubhaft machen können. Sein diesbezügliches Vorbringen sei widersprüchlich und er habe keine Kenntnisse über die Parteizugehörigkeit seines Vaters. Hinsichtlich der Situation in Afghanistan stützte sich das Bundesasylamt auf Länderberichte aus den Jahren 2008 bis 2011.
In seiner rechtlichen Würdigung wies das Bundesasylamt darauf hin, dass der Beschwerdeführer eine aktuelle und konkrete Verfolgung aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählten Gründe nicht habe glaubhaft machen können. Hinsichtlich Spruchpunkt II. berief sich das Bundesasylamt darauf, dass im Falle des Beschwerdeführers von einer Glaubhaftmachung der Gefährdungslage nicht gesprochen werden könne. Er habe in Afghanistan familiäre Anknüpfungspunkte und könne von seinen Verwandten in der Heimatregion Nangarhar bzw. von seinem Stamm in Kabul unterstützt werden. Seine Ausweisungsentscheidung begründete es mit einer zu Lasten des Beschwerdeführers ausgehenden Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK.
6. Gegen den obgenannten Bescheid des Bundesasylamts richtet sich die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde, in der die Rechtswidrigkeit des Bescheidinhalts und die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wurden sowie ferner ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan keine polizeiliche Hilfe gegen seine Verfolger zu erwarten habe. Außerdem hätte das Bundesasylamt auf die Aufklärung von Widersprüchen hinwirken müssen.
Mit Fax vom 14.12.2011 übermittelte der Beschwerdeführer dem Asylgerichtshof eine Beschwerdeergänzung, in der er die Schreibweise einiger seiner Angaben korrigierte. Dem Schreiben beigefügt waren folgende Beweismittel:
Kopie eines Schreibens, als dessen Absender XXXX aufscheint und in dem über Probleme des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Tötung seines Vaters berichtet wird;
Lebenslauf des Vaters des Beschwerdeführers.
Mit Fax vom 26.01.2012 übermittelte der Beschwerdeführer dem Asylgerichtshof folgende Beweismittel:
Fachärztliche Stellungnahme eines psychosozialen Dienstes vom 20.01.2012, in dem diagnostiziert wird, dass beim Beschwerdeführer eine mittelgradige depressive Episode vorliege. Eine medikamentöse Therapie werde vorgeschlagen;
Schreiben der neurologischen Abteilung eines Krankenhauses vom 20.12.2011, in dem eine medikamentöse Behandlung des Beschwerdeführers wegen Vorliegens einer Depression und eine Vorstellung bei einem psycho-sozialen Dienst empfohlen werden.
Am 10.04.2012 und am 18.05.2012 langten hg. folgende Beweismittel ein:
Fachärztliche Stellungnahme eines psychosozialen Dienstes vom 28.02.2012, in dem diagnostiziert wird, dass beim Beschwerdeführer eine mittelgradige depressive Episode vorliege. Eine medikamentöse Therapie werde vorgeschlagen;
Befundbericht eines Facharztes für Orthopädie, in dem diagnostiziert wird, dass beim Beschwerdeführer eine beidseitige Hüftdysplasie vorliege. Eine Einlagenversorgung sei durchgeführt worden.
Mit Fax vom 12.08.2013 langte hg. eine Bestätigung über den Besuch eines Deutschkurses für Anfänger (20 Stunden) ein.
7. Am 05.08.2014 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Die Niederschrift der Verhandlung lautet auszugsweise:
[...]
R: Unterhalten Sie von Österreich aus noch Bindungen an Ihren Herkunftsstaat, insbesondere Kontakte zu dort lebenden Familienangehörigen, Verwandten, Freunden oder zu sonstigen Personen? Wenn ja, wie sieht dieser Kontakt konkret aus (telefonisch, brieflich, per E-Mail) bzw. wie regelmäßig ist dieser Kontakt?
BF: Mit meiner Familie, ja.
R: Wo lebt diese?
BF: Diese lebt in Jalalabad. Ich meine damit die Provinz Nangarhar, sie leben in einer Ortschaft namens XXXX.
R: Wer lebt dort?
BF: Meine Familie lebt dort und mein Onkel mütterlicherseits.
R: Wer gehört aller zur Familie?
BF: Mein Onkel mütterlicherseits lebt dort. Er hat meine Frau und Kinder aufgenommen.
R: Haben Sie Verwandte in Kabul?
BF: Ja.
R: Wen?
BF: Weitschichtig Verwandte leben dort, zB eine Tante mütterlicherseits.
R: Wovon lebt Ihre Familie in Jalalabad?
BF: Mein Onkel mütterlicherseits ist Landwirt. Er versorgt alle.
R: Hat Ihre Familie Grundbesitz?
BF: Ja in Qarabakh.
R: Wer bewirtschaftet diese Grundstücke?
BF: Jene Personen, die uns zur Flucht getrieben haben, bewirtschaften die Grundstücke.
R: Im Rahmen Ihrer Einvernahme vom 17.08.2011 sagten Sie, dass die Grundstücke von Mitgliedern der Hezbe-Islami oder anderen bewirtschaftet werden. Jetzt sagen Sie von jenen Personen, welche Sie zur Flucht trieben. Wie kommen Sie darauf?
BF: Damit meine ich, dass diese politische Gruppierung mächtig ist. Wenn ich in meine Heimat zurückkehre, so werden sie mich töten. Sie haben mir alles weggenommen.
BFV: Verweist darauf, dass es sich bei der Hezbe-Islami gerade um die verfeindete Partei handelt, welche den Vater des BF getötet haben soll und daraus ergebe sich kein Widerspruch.
R: Unterhalten Sie auch Kontakt zu Familiengehörigen in Kabul?
BF: Seit meiner Ausreise habe ich keinen Kontakt mehr zu ihnen.
R: Wissen Sie wovon Ihre Familienmitglieder in Kabul leben?
BF: Das weiß ich nicht. Da müsste ich irgendetwas vermuten.
R: Wie oft haben Sie Kontakt zu Ihrer Familie in Jalalabad?
BF: Einmal pro Monat versuche ich den Kontakt herzustellen.
Zu den Fluchtgründen und zur Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat:
R: Nennen Sie jetzt bitte abschließend und möglichst umfassend alle Gründe, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben bzw. warum Sie nicht mehr in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren können (Fluchtgründe). Sie haben dafür nun ausreichend Zeit und auch die Gelegenheit, allfällige Beweismittel vorzulegen.
BF: Ich war damals ein Kind, als diese Leute meinen Vater erschossen haben. Für eine sehr lange Zeit hat uns mein Onkel mütterlicherseits aufgenommen. Meine Mutter hatte große Angst, dass diese Leute mich auch töten würden. Wir haben in Jalalabad gelebt, das ging sehr lange gut, bis ich geheiratet habe. Dann haben diese Leute erfahren wo wir leben. Der Sohn von dem Mann der meinen Vater erschossen hat, hat in Jalalabad angefangen zu arbeiten. Ich hatte selber große Angst. Ich wurde von meinen Verwandten gewarnt. Sie sagten, dass man mich töten wird. Dieser Mann hat zuvor in Kabul gearbeitet und hat sich dann in die Provinz Nangarhar versetzen lassen. Ich hatte große Angst um mich und meine Familie. Meine Verwandten sagten zu mir, dass man meine Tötung vermutlich schon geplant hat. Ich konnte nicht ewig ein verstecktes Leben führen. Ich wollte nicht mit der Angst leben. Ich habe dann entschieden, die Heimat zu verlassen.
R: Wann haben Sie geheiratet?
BF: Das war vor ca. 10 Jahren.
R: Wo haben Sie zu dieser Zeit gewohnt?
BF: In XXXX, Jalalabad.
R: Lebt Ihre Familie immer noch im selben Haus, in dem auch Sie gelebt haben?
BF: Ja.
R: Ist XXXX ein Bezirk von Jalalabad?
BF: Es ist eher wie ein Dorf. Es stehen dort etwa 800 Häuser.
R: Unterstützen Sie die Aussage der D, dass XXXX eine Art Vorort von Jalalabad ist?
BF: Ja. Es ist ca. 6 km vom Stadtzentrum entfernt.
BFV: Erkundigen Sie sich bei Ihrer Familie noch nach Bedrohungen bei ihren monatlichen Telefongesprächen oder erzählt Ihnen Ihre Famile etwas?
BF: Ich frage kurz nach, wie es ihnen geht und wie das Leben so ist.
BFV: Fragen Sie nicht konkret nach Bedrohungen?
BF: Diese Drohungen wird es ein Leben lang geben. Wenn ich meine Frau oder Kinder danach frage, so beunruhige ich sie nur. Das möchte ich nicht.
R: Wann tauchten diese ersten Mordgerüchte gegen Sie auf?
BF: Nach meiner Heirat hat das alles angefangen.
R: Wie lange nach Ihrer Heirat sind Sie noch in Afghanistan geblieben?
BF: Nach der Heirat habe ich noch ca. fünf oder sechs Jahre in Afghanistan verbracht.
R: Wo haben Sie in diesen fünf bis sechs Jahren gelebt?
BF: Ich habe diese fünf bis sechs Jahre in der Provinz Nangarhar in XXXX verbracht. Ich habe aber auch eine Zeit lang in Pakistan und im Iran gelebt.
R: Wie haben Sie von den Mordgerüchten erfahren?
BF: Die Dorfbewohner und jene die zu unserem Stamm dazugehören haben mir davon erzählt. Unsere Feinde gehören ebenso zum Stamm der XXXX.
R: Weshalb sollen Familienangehörige Interesse haben, Sie zu töten?
BF: Sie gehören ja nicht zu meiner Familie, sondern zum selben Stamm.
R: Wissen Sie, wie Ihre Verwandten konkret von diesen Gerüchten erfahren haben?
BF: Das sind Personen die sowohl mit uns, als auch mit denen Kontakt haben.
R: Wurden Sie selbst bedroht?
BF: Direkt wurde ich nicht bedroht?
R: Wurden Familienmitglieder von Ihnen bedroht?
BF: Nein.
R: Wie kann es sein, dass Sie fünf bis sechs Jahre nach diesen ersten Mordgerüchten unbehelligt in Jalalabad leben konnten?
BF: Eine Zeit lang hat ein Bekannter durch Zahlung von Geldern meine Tötung verhindern können. Als keine Zahlungen mehr möglich waren, hatte ich Angst um mein Leben.
R: Als diese Zahlung nicht mehr möglich waren, wie lange haben Sie noch in Jalalabad gelebt?
BF: Ca. drei Jahre habe ich noch dort gelebt. Allerdings konnte ich nicht frei herumgehen. Das Geld hat dieser Verwandte bezahlt. Es wurde ein Kopfgeld auf mich gesetzt. Ein Mann, der zum selben Stamm gehört wie ich, hat mir das erzählt.
R: wurden Sie in diesen drei Jahren persönlich kontaktiert?
BF: Nein, persönlich haben sie nicht mit mir gesprochen.
R: Wenn Sie wieder nach Jalalabad zurückkehren würden, könnte Ihre Familie für Ihren Lebensunterhalt sorgen?
BF: Nein, das können Sie nicht. Ich kann auch nicht zurückkehren.
R: Warum können Ihre Verwandten nicht für Ihren Lebensunterhalt aufkommen?
BF: In Afghanistan haben die Verwandten sehr viel durchgemacht. Sie können mich nicht mein Leben lang unterstützen.
R: Sie sagten, Sie haben noch drei Jahre nachdem die Zahlungen aufgehört haben, in Jalalabad gelebt. Gab es dann einen konkreten Grund, warum Sie sich für die Flucht entschieden haben?
BF: Ich habe diese drei Jahre versteckt verbracht. Ich habe versteckt gelebt, ich konnte nicht mein Leben lang so weiter machen.
R: Wo haben Sie sich konkret versteckt?
BF: Ich habe in unterschiedlichen Dörfern zB in XXXX aber auch im Distrikt XXXX gelebt.
R: Ich möchte den BF auf meine Frage von vorher verweisen: "R: Als diese Zahlung nicht mehr möglich waren, wie lange haben Sie noch in Jalalabad gelebt? Ihre Antwort: Ca. drei Jahre habe ich noch dort gelebt. Allerdings konnte ich nicht frei herumgehen. Das Geld hat dieser Verwandte bezahlt. Wie erklären Sie sich diesen Widerspruch?
BF: Damit meine ich, dass ich mich in der selben Provinz aber in unterschiedlichen Distrikten aufgehalten habe.
Frage an D: Ist der Begriff des Heimatdorfes konkret oder kann man damit auch eine ganze Provinz verstehen?
D: Heimatdorf ist ein sehr konkreter Begriff und man kann es nicht mit Provinz verwechseln.
BFV: Warum wollen die verfeindeten Gruppen genau Sie persönlich töten?
BF: Es gibt zwei Gründe. Erstens weil diese Leute meinen Vater umgebracht haben. Sie haben Angst davor, dass ich mich räche und dann geht es um unsere Grundstücke.
BFV: Zum Verständnis. Sie sind betroffen weil Sie der nächste männliche Nachkomme sind?
BF: Ich bin der einzige männliche Nachkomme in der Familie. Bei uns Afghanen ist es so, dass man eine Feindschaft bis zum Ende führt. Diese Leute sind mir überlegen, sie sind mächtig.
BFV: Es ist ja schon einige Jahre her, dass Sie Afghanistan verlassen haben. Würden sich ihre Feinde an Sie noch erinnern?
BF: Laut unseren Gesetzten wird die Feindschaft weitergeführt.
R: Weshalb sollten diese mächtigen Männer Angst vor Ihnen haben?
BF: In Afghanistan gibt es bei unseren Leuten ein Ausgleichsgesetzt "Badal". Das ist die Blutrache.
BFV: Lebt der Mörder Ihres Vaters noch?
BF: Ja.
BFV: Wo lebt dieser jetzt?
BF: Qarabakh.
BFV: Welche Position hat der Sohn des Mörders jetzt? Was macht dieser?
BF: Ich weiß nicht genau welchen Rang er hat, er arbeitet aber für die Polizei in der Provinz Nangarhar.
BFV: Wenn Ihnen jetzt etwas zustoßen würden, könnten Sie dann mit der Polizei rechnen.
BF: In Afghanistan nicht.
BFV: Bei einer Blutrache, ist es da normal, dass man jemanden direkt beroht oder eher so, dass man indirekt droht?
BF: Man nutzt einfach die Gelegenheit aus. Sie bereiten sich vor und es geht dann ganz schnell.
BFV: Ist es normal, dass man die Drohungen von Familienangehörigen hört, oder war das nur in Ihrem Fall so?
BF: Natürlich wird darüber gesprochen, aber wann genau man überfallen oder getötet wird passiert plötzlich.
BFV: Haben Sie noch so lange mit Ihrer Flucht gewartet, weil Ihre Familie noch in Ihrem Heimatdorf war?
BF: Ja, ich habe versucht durchzuhalten, weil ich sie nicht alleine lassen wollte.
BFV: Was hat Sie dann doch dazu bewegt sie alleine zu lassen?
BF: Es ging um mein Leben, ich hatte Angst, dass mir das Selbe passiert, dass man mich auch erschießt.
BFV: Wenn Sie zurückkehren müssten nach Afghanisten, wovor hätten Sie die meiste Angst?
BF: Die meiste Angst habe ich vor diesen Leuten bei meiner Rückkehr nach Afghanistan.
BFV: Hat sich die Position der XXXX mittlerweile geändert?
BF: Die politische Gruppierung XXXX war damals als sie meinen Vater getötet haben, an der Macht. Auch heute noch, ist diese politische Gruppierung mächtig.
[...]
R: Die drei Jahre haben Sie in Jalalabad verbracht?
BF: Ich habe davor bereits in Jalalabad gelebt. Auch nach dem Ende der Zahlungen habe ich noch dort gelebt.
R: Was würde Ihnen konkret passieren, wenn Sie in Ihren Heimatstaat zurückkehren müssten?
BF: Man würde mich töten.
BFV: Wenn Sie zurück nach Kabul kommen, was würde konkret passieren? Wie würden Sie weiter vorgehen?
BF: Man wird mich dort nicht am Leben lassen, weil diese Leute mächtig sind und sie werden ihre Position auf allen Ebenen ausnützen und mich zu töten.
BFV: Wie würden sie konkret von Ihrer Rückkehr erfahren?
BF: Bei meiner Rückkehr wird aufgenommen, dass ich zurück bin und wieder eingereist bin. Auf diese Weise erfahren sie es.
BFV: Durch die Informationen der Polizei?
BF: Nicht nur, wenn mich auch weitschichtige Verwandte sehen, erzählen sie es weiter und durch Mundpropaganda würden sie es erfahren.
BFV: Wären Sie in Kabul sicher?
BF: Nein.
BFV: Warum nicht?
BF: Ob dort oder in ganz Afghanistan hätte ich nicht die Sicherheit. Wenn man mich töten würde, würde es die Behörden nicht kümmern.
[...]
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1. 1 Zur Person des Beschwerdeführers und zu seinen Asylgründen:
Der Beschwerdeführer heißt XXXX. Er ist Staatsangehöriger von Afghanistan, Sunnit und gehört der Volksgruppe der Paschtunen an. Wobei die Feststellungen zur Identität ausschließlich für das Asylverfahren festgestellt werden (Verfahrensidentität). Er stammt aus Kabul und lebte zuletzt in Jalalabad in der Provinz Nangarhar. Dort leben nach wie vor seine Ehefrau und seine beiden Söhne sowie ein Onkel. Seine Eltern sind verstorben. Der Beschwerdeführer verdiente seinen Lebensunterhalt als Hilfsarbeiter.
Der Beschwerdeführer ist in einem allgemein guten Gesundheitszustand und arbeitsfähig. Es liegt bei ihm eine mittelgradige Depression vor.
In Österreich lebt der Beschwerdeführer von der Grundversorgung. Er spricht kaum Deutsch und geht keiner (ehrenamtlichen) Beschäftigung nach. Er besucht keine Kurse und engagiert sich nicht in Vereinen oder anderen Organisationen. Er hat in Österreich keine Verwandten oder enge Freunde.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Heimatland von den Feinden seines Vaters getötet werden sollte, um zu verhindern, dass er Rache für den Tod seines Vaters übe.
1.2. Zur Situation in Afghanistan:
1.3. Zur Lage im Herkunftsstaat - Zur allgemeinen Situation in Afghanistan (Stand: 12.5.2014)
Afghanistan ist eine islamische Republik und hat schätzungsweise 24 bis 33 Millionen Einwohner. Die afghanische Verfassung sieht ein starkes Präsidialsystem mit einem Parlament vor, das aus einem Unterhaus und einem Oberhaus, deren Mitglieder von den Provinz- und Distriktsräten sowie vom Präsidenten bestellt werden, besteht (Country Report des U.S. Department of State vom 19.4.2013).
Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 11 Jahre nach dem Ende der Herrschaft der Taliban befindet sich Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Die nationale Aussöhnung mit den Aufständischen sowie die Reintegration versöhnungswilliger Mitglieder der Insurgenz bleiben weiterhin eine Grundvoraussetzung für die Schaffung eines friedlichen und stabilen Afghanistans (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013).
Am Nato-Gipfeltreffen im Mai 2012 in Chicago wurden der schrittweise Abzug der internationalen Truppen bis 2014 sowie die Grundzüge des Nachfolgeeinsatzes diskutiert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012). Nach einer Strategie der Übergabe der Sicherheitsverantwortung ("Transition") haben die afghanischen Sicherheitskräfte schrittweise die Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan von den internationalen Streitkräften übernommen. Ein Abzug aller ausländischen Streitkräfte aus dem Land ist bis Ende 2014 geplant. Es wird eine Intensivierung des Konflikts zwischen regierungstreuen und -feindlichen Kräften infolge des Abzugs der internationalen Truppen erwartet, sofern nicht vorher eine Friedensvereinbarung geschlossen wird (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).
Die afghanische Regierung ist weiterhin weit davon entfernt, ihren Bürgerinnen und Bürgern Sicherheit, effiziente Regierungsinstitutionen, Rechtsstaatlichkeit, soziale Basisdienstleistungen und Schutz vor Menschenrechtsverletzungen bieten zu können (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Mittlerweile reklamieren die Taliban mit der systematischen Einrichtung parallelstaatlicher Strukturen in immer weiter nördlich gelegenen Gebieten den Anspruch für sich, als legitime Regierung Afghanistans betrachtet zu werden. Die regierungsähnlichen Strukturen in den von den Taliban kontrollierten Gebieten (mit Schattengouverneuren und in wichtigeren Gebieten mit verschiedenen Kommissionen z.B. für Justiz, Besteuerung, Gesundheit oder Bildung) sind relativ gut etabliert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012).
Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt unvorhersehbar, die Zivilbevölkerung trägt weiterhin die Hauptlast des Konflikts (UNAMA-Midyear Report von Juli 2013). Im Jahr 2013 stieg die Zahl der Verluste unter den Zivilisten um 14 % gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres. Die steigende Zahl der Toten und Verletzten revidiert den Rückgang im Jahr 2012 und steht im Einklang mit den hohen Rekordzahlen von Zivilopfern im Jahr 2011 (UNAMA-Annual Report vom Februar 2014). Der Rückgang der Zahl der Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen im Jahr 2012 war als taktische Reaktion der Aufständischen auf den Rückzug der internationalen Truppen und keineswegs als Verlust an operationeller Fähigkeit interpretiert worden (ANSO Quarterly Report vom Juni 2012). Schon im Frühjahr 2013 waren die Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen im Vergleich zum Vorjahr um 47% angestiegen. Zudem nahmen militärische Konfrontationen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen und afghanischen Sicherheitskräften, in denen vermehrt Zivilisten ums Leben kamen, in den ersten sechs Monaten 2013 zu (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Konstant bleibt jedenfalls eine bewusste Verlagerung der Angriffsziele von internationalen Truppen zu afghanischen Zielen (ANSO Quarterly Report vom April 2013).
Mittlerweile betrifft der Konflikt, der sich zuvor auf den Süden und Osten des Landes konzentrierte, die meisten Landesteile, insbesondere den Norden, aber auch Provinzen, die zuvor als die stabilsten im Land gegolten hatten. Die zwölf Provinzen mit den insgesamt meisten Sicherheitsvorfällen im Jahr 2012 waren Helmand, Kandahar und Urusgan (südliche Region), Ghazni, Paktika und Khost (südöstliche Region), Nangarhar und Kunar (östliche Region), Herat und Farah (westliche Region) und Kabul und Wardak (Zentralregion). Die südliche, die südöstliche und die östliche Region entwickelten sich zu einem zunehmend zusammenhängenden Kampfgebiet. In den Provinzen Kandahar, Kunar, Nangarhar, Logar und Wardak kam es im Jahr 2012 zu einem deutlich höheren Grad an Sicherheitsvorfällen als 2011 (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).
1.3.2. 1 Sicherheitslage im Raum Kabul
Der Fokus des Terrors liegt nicht auf Kabul oder allgemein auf städtischen Zentren, sondern der Großteil der Gewalt passiert in ländlichen Gegenden. Dennoch verüben die Taliban (einschließlich das Haqqani-Netzwerk) in Kabul weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe und demonstrieren, dass die Aufständischen überall im Land zuschlagen und selbst den "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden können, was anscheinend darauf abzielt, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und möglicher "Geldgeber" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu verbreiten (Ruttig, After the "operational pause", vom 2.6.2013).
Am 10.6.2013 griffen Angehörige der Taliban das NATO-Hauptquartier im militärischen Teil des Flughafens in Kabul an und lieferten den afghanischen Sicherheitskräften ein rund vierstündiges Gefecht; am Tag darauf verübten Taliban einen Anschlag auf den Obersten Gerichtshof in Kabul (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).
Am 16.11.2013 steuerte ein vor Sicherheitskräften flüchtender Selbstmordattentäter in Kabul sein mit Sprengstoff beladenes Fahrzeug in ein Militärfahrzeug und tötete vier Zivilisten, einen Polizisten und einen Soldaten; 22 Personen wurden verletzt. Der Anschlag ereignete sich nahe des Zeltes der am 21.11.13 beginnenden Großen Stammesversammlung (Briefing Notes des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18.11.2013). Am 11.12.2013 sprengte sich ein Selbstmordattentäter am Flughafen der Hauptstadt Kabul in unmittelbarer Nähe eines Bundeswehr-Konvois in die Luft (Briefing Notes des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16.12.2013). Am 27.12.2013 wurden bei einem mutmaßlichen Selbstmordanschlag auf einen Konvoi internationaler Truppen im Osten Kabuls mindestens 3 ausländische Soldaten und weitere Zivilisten getötet (Radio Free Europe vom 27.12.2013). Am 17.1.2014 töteten drei Angreifer bei einem Anschlag auf ein bei Ausländern beliebtes Lokal insgesamt 21 Menschen, darunter 13 Ausländer: Ein Attentäter sprengte sich vor dem gut gesicherten Eingang in die Luft, zwei weitere stürmten in das gut besuchte Lokal und schossen wahllos um sich (Bericht der APA vom 18.1.2014).
1.3.2. 2 Sicherheitslage im Südwesten, Süden und Osten des Landes
Im Süden waren auch 2012 die meisten zivilen Opfer zu beklagen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Im Süden und Osten finden die meisten extra-legalen Hinrichtungen statt, die überdies um 107 % bzw. 114 % massiv anstiegen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012). Der Fokus der regierungsfeindlichen Gruppierungen richtete sich jedoch zunehmend auf den Osten, wo die gewaltsamen Auseinandersetzungen in der Folge rasant zunahmen. Insbesondere in der Provinz Nangarhar haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen eine signifikante Eskalation zur Verstärkung ihrer Hochburg im Osten unternommen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). In Nangarhar stiegen die Zwischenfälle durch regierungsfeindliche Gruppierungen im ersten Quartal 2013 gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres um 81% an. Ebenso wie in Laghman, wo die Zahl der Zwischenfälle um 250% anstieg, wurden in Nangarhar die größten Zuwächse an Angriffen der bewaffneten Opposition verzeichnet, die auf die Infiltrationsrouten aus Pakistan und die strategisch bedeutsamen Gebiete angrenzend an Kabul-Tokham-Highway abzielen. Die Provinz Kunar war im ersten Quartal 2013 nach Helmand "Spitzenreiter", was das Ausmaß der Angriffe anbelangt. Die Zahl der Vorfälle erhöhte sich in Kunar um 21% im Vergleichszeitraum des Vorjahres (ANSO Quarterly Report vom April 2013).
Auch in der Provinz Ghazni geht der Trend bezüglich der Sicherheitslage in Richtung einer Verschärfung: Im ersten Quartal 2013 stieg die Zahl der Vorfälle jedoch im Vergleichszeitraum des Vorjahres um 127 % (ANSO Quarterly Report vom April 2013). Auch im Juli und August 2013 gab es einen Anstieg der Angriffe. Aufgrund des fast völligen Fehlens von NATO-Präsenz konnten die Taliban und al-Quaida ihre Kontrolle in Ghazni ausweiten: Die Taliban töten gewöhnliche Menschen und zwingen Dorfbewohnerinnen, ihren Kämpfern Essen zu geben. Sobald die Taliban eine Gegend überrollen, gehen sie besonders aggressiv gegen die lokale Bevölkerung vor und implementierten ihre strengen Regeln und Gesetze (Länderinformation der Staatendokumentation vom 28.1.2014). Von der Verschlechterung der Sicherheitslage in den umliegenden Provinzen sind auch die Zufahrtsstraßen zu den (von Hazara bewohnten und an sich weniger stark von den Unruhen betroffenen) Distrikten Jaghori, Jaghatu und Malistan betroffen (Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011). Ghazni stellt für die Taliban eine strategisch wichtige Provinz dar, da die Straße Kabul - Kandahar durch den überwiegend von Paschtunen besiedelten westlichen Teil Ghaznis führt. Daher stellt sich der Weg von Kabul nach Ghazni als gefährlich dar; auf dieser Route kam es zu einer Zunahme der Angriffe in den ersten sechs Monaten des Jahres 2013 (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 5.8.2013). Vorfälle, wie etwa die Entführung von 20 Zivilisten auf dem Weg in die Distrikte Jaghori und Malistan, ereignen sich am häufigsten in den Distrikten Qarabagh und Gilan, wo die Taliban über Einfluss verfügen (ACCORD-Anfragebeantwortung vom 14.8.2013).
Die Provinz Wardak liegt strategisch günstig beim westlichen Zugang zu Kabul und wird von regierungsfeindlichen Gruppen als Tor für Angriffe auf die Provinz Kabul genützt (Länderinformation der Staatendokumentation vom 28.1.2014). Im ersten Quartal haben sich die Vorfälle in Wardak um 187 % im Vergleich zum Vorjahr erhöht (ANSO Quarterly Report vom April 2013). Auch in der Provinz Helmand, wo die Taliban in das soziale Gefüge eingebettet sind, und in der Provinz Kandahar, der traditionellen Hochburg der Taliban, nahm die Zahl der Vorfälle zu (ANSO Quarterly Report vom April 2013); Helmand und Kandahar sind die Provinzen, wo mit Abstand die meisten Opfer von Bombenanschlägen zu beklagen sind (UNAMA-Annual Report vom Februar 2014).
1.3.2. 3 Sicherheitslage im Westen und Norden des Landes
Die Anschläge sind in den westlichen Provinzen des Landes im Vergleich zum Vorjahr im Durchschnitt um 72 % in die Höhe geschnellt. In den westlichen Grenzprovinzen konnte beobachtet werden, wie es regierungsfeindlichen Gruppierungen gelungen ist, die entstehende Lücke der abziehenden internationalen Truppen zu füllen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).
Im Norden sind enge Verstrickungen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen, lokalen Machthabern und Kräften der organisierten Kriminalität bedeutsam. Während die Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen 2012 mit Ausnahme der Provinzen Baghlan und Faryab abnahmen, wurde im ersten Quartal 2013 in den meisten Provinzen des Nordens eine Verschlechterung der Sicherheitslage verzeichnet. Grund dafür sind zahlreiche militärische Operationen der internationalen Truppen, zunehmende Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen sowie die Aktivitäten lokaler Milizen. Die regierungsfeindlichen Gruppierungen sind im Begriff, neben dem Süden und Osten des Landes eine dritte Front vom Norden Richtung Süden zu schaffen (Faryab-Badhis-Ghor-Farah-Helmand). In der bisher als ruhig geltenden Provinz Badakhshan gewannen die regierungsfeindlichen Gruppierungen nach dem Abzug der internationalen Streitkräfte ebenfalls an Einfluss. Ende September 2013 brachten die Taliban den Distrikt Keran-wa-Monjan der Provinz Badakhshan unter ihre Kontrolle (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Auch die Zahl der Vorfälle in Ghor und Herat erhöhten sich vergleichsweise (Länderinformation der Staatendokumentation vom 28.1.2014). Die Sicherheitslage in Kunduz ist angespannt und hat sich in den vergangenen Monaten verschlechtert (Abzug aus Afghanistan, Der Spiegel vom 6.10.2013).
Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden, können willkürlichen Festnahmen (inklusive Inhaftierung ohne Anklage) sowie Misshandlungen durch internationale Truppen oder durch afghanische Behörden ausgesetzt sein (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).
Was Repressionen Dritter anbelangt, geht die größte Bedrohung der Menschenrechte von lokalen Machthabern und Kommandeuren aus. Es handelt sich hierbei meist um Anführer von Milizen, die nicht mit staatlichen Befugnissen, aber mit faktischer Macht ausgestattet sind. Die Zentralregierung hat auf viele dieser Urheber von Menschenrechtsverletzungen praktisch keinen Einfluss und kann sie weder kontrollieren noch ihre Taten untersuchen oder verurteilen. Wegen des desolaten Zustands des Verwaltungs- und Rechtswesens bleiben Menschenrechtsverletzungen daher häufig ohne Sanktionen. Immer wieder kommt es zu Entführungen, die entweder politisch oder finanziell motiviert sind (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013).
Regierungsfeindliche Kräfte greifen systematisch und gezielt Zivilisten an, die tatsächlich oder vermeintlich die afghanische Regierung und die internationale Gemeinschaft in Afghanistan, einschließlich der internationalen Streitkräfte und internationalen humanitären Hilfs- und Entwicklungsakteure unterstützen bzw. mit diesen verbunden sind. Zu den primären Zielen solcher Anschläge zählen u.a. politische Führungskräfte, Lehrer und andere Staatsbedienstete, ehemalige Polizisten und Zivilisten, die der Spionage für regierungstreue Kräfte bezichtigt werden. Auch afghanische Zivilisten, die für die internationalen Streitkräfte als Fahrer, Dolmetscher oder in anderen zivilen Funktionen arbeiten, werden von Taliban bedroht und angegriffen. In Gebieten, die ihrer tatsächlichen Kontrolle unterliegen, nutzen regierungsfeindliche Kräfte Berichten zufolge verschiedene Methoden zur Rekrutierung von Kämpfern, einschließlich Rekrutierungsmaßnahmen auf der Grundlage von Zwang. Personen, die sich einer Rekrutierung widersetzen, sind gefährdet, der Spionage für die Regierung angeklagt und getötet oder bestraft zu werden (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).
Personen, denen Verstöße gegen die Scharia - wie Apostasie, Blasphemie, freiwillige, gleichgeschlechtliche Beziehungen oder Ehebruch - vorgeworfen werden, sind nicht nur der Gefahr ihrer Verfolgung, sondern auch der gesellschaftlichen Ächtung und Gewalt durch Familienangehörige, andere Mitglieder ihrer Gemeinschaften, die Taliban und andere regierungsfeindliche Kräfte ausgesetzt. Dies gilt sowohl für Frauen als auch für Männer (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).
Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013). UNHCR geht davon aus, dass eine interne Schutzalternative in den vom aktiven Konflikt betroffenen Gebieten unabhängig davon, von wem die Verfolgung ausgeht, nicht gegeben ist. Wenn die Verfolgung von regierungsfeindlichen Akteuren ausgeht, muss berücksichtigt werden, ob die Wahrscheinlichkeit besteht, dass diese Akteure den Antragsteller im vorgeschlagenen Neuansiedlungsgebiet verfolgen. Angesichts des geografisch großen Wirkungsradius der regierungsfeindlichen Kräfte existiert für Personen, die durch solche Gruppen verfolgt werden, keine sinnvolle interne Schutzalternative. Es sei insbesondere darauf hingewiesen, dass die Taliban, das Haqqani-Netzwerk und die Hezb-e-Islami Hekmatyar sowie andere bewaffnete Gruppierungen die operativen Kapazitäten haben, Angriffe in allen Teilen des Landes auszuführen, darunter auch in solchen Gebieten, die nicht von den regierungsfeindlichen Kräften kontrolliert werden, wie anhand des Beispiels von öffentlichkeitswirksamen Anschlägen in urbanen Gebieten, die sich unter der Kontrolle regierungsfreundlicher Kräfte befinden, ersichtlich wird (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).
1.3. 4 Meinungs- und Pressefreiheit sowie Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit
Art 34 der afghanischen Verfassung gestattet die Meinungs- und Pressefreiheit. Jedoch werden diese Rechte in der Praxis von der Regierung eingeschränkt (Country Report des U.S. Department of State vom 19.4.2013).
Staatlichen Medien, wie der Fernsehsender RTA, die Nachrichtenagentur Baghda und die Tageszeitung Anis stehen unter starker inhaltlicher Einflussnahme der Regierung. Daneben gibt es eine Fülle privater Medien, die von großen westlich orientierten und regierungskritischen Medien bis hin zu kleinen Sendern und Zeitungen lokaler Machthaber, von Parteien oder religiösen Strömungen zur Verstärkung ihrer eigenen Propaganda reichen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013).
Politiker, Sicherheitsbeamte und andere Personen in Machtpositionen bedrohten oder misshandelten eine große Anzahl an Journalisten aufgrund ihrer Berichterstattung (Country Report des U.S. Department of State vom 19.4.2013). Die gewalttätigen Übergriffe gegen Journalisten gingen bis hin zu gezielten Ermordungen. Rasche Ermittlungen und staatsanwaltliche Verfolgung dieser Vorfälle blieben oft nur gute Absicht. Journalisten beklagen zudem eine wachsende Kontrolle des Staates über Berichterstattung betreffend Korruption, Sicherheitsvorfälle, und Aufständische. Sender, die "unislamische" Fernsehsendungen ausstrahlen werden zum Teil dem Staatsanwalt vorgeführt. Strafen reichen bis zum Entzug der Sendelizenz. Unter den afghanischen Journalisten ist daher eine Kultur der Selbstzensur zu beobachten. Einige Journalisten gehen jedoch bewusst Risiken ein, um Missstände anzuprangern. Staatspräsident Karzai sprach sich im Oktober 2012 explizit dafür aus, dass das Ministerium für Information und Kultur medial vermittelte Inhalte stärker kontrollieren solle, da "unislamische" Videos und kontroverse Fernsehdebatten das Potential hätten, die Gesellschaft zu entzweien (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013).
Was das (in der afghanischen Verfassung garantierte) Recht auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit anbelangt, gibt es regelmäßig - genehmigte wie spontane - Demonstrationen, v.a. gegen soziale Missstände, gegen die Tötung von Zivilisten durch NATO-Truppen, gegen (geplante) Koranverbrennungen oder gegen im Ausland verbreitete Karikaturen des Propheten Mohammed. Die Kundgebungen verlaufen in den meisten Fällen friedlich, eskalieren aber teilweise oder werden von Einzelpersonen gezielt genutzt, um gewaltsame Ausschreitungen anzustacheln. Die afghanische Regierung ruft die Bevölkerung bei Demonstrationen regelmäßig auf, diese friedlich abzuhalten. Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sind grundsätzlich gewährleistet (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013).
Die Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert. Dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Art 3 der Verfassung) zu verstehen. Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Nach offiziellen Schätzungen sind 84 % der Bevölkerung sunnitische Muslime und 15 % schiitische Muslime. Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus und Christen machen nicht mehr als 1 % der Bevölkerung aus (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013).
Nicht-muslimische religiöse Minderheiten, insbesondere Christen, Hindus und Sikhs, werden weiterhin durch das geltende Recht diskriminiert (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). Hindus und Sikhs werden auch im Alltag diskriminiert und bei der Ausübung ihrer religiösen Zeremonien bedroht oder angegriffen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Christen und Angehörige der Baha'i vermeiden es aus Angst vor Diskriminierung, Misshandlung, willkürlicher Verhaftung oder Tötung, sich öffentlich zu ihrer Religion zu bekennen oder sich offen zum Gebet zu versammeln. Die afghanische Regierung schützt religiöse Minderheiten vor Übergriffen nicht (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). Die Situation der größten religiösen Minderheit des Landes, der afghanischen schiitisch-muslimischen Gemeinde, hat sich seit dem Ende des Taliban-Regimes wesentlich gebessert, ist jedoch noch immer mit gesellschaftlichen Diskriminierungen konfrontiert, wobei die Beziehungen zur sunnitischen Mehrheit sich verschlechtert hat (International Religious Freedom Report 2012 des U.S. Department of State vom 20.5.2013).
Afghanistan ist ein Vielvölkerstaat, über den es aufgrund der seit Jahrzehnten schwierigen Sicherheitslage kaum gesicherte statistische Daten gibt (ÖIF-Länderinfo vom Februar 2010). Der Anteil der Volksgruppen im Vielvölkerstaat wird auf ca. 38 % Paschtunen, ca. 25 %, Tadschiken, ca. 19 % Hazara, ca. 6 % Usbeken sowie zahlreiche kleinere ethnische Gruppen (Aimak, Turkmenen, Baluchi, Nuristani u. a.) geschätzt. Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung sechs weiteren Sprachen dort ein offizieller Status eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser anderen Sprache spricht.
Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten (mehrheitlich schiitischen) Hazara hat sich die Lage deutlich verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung zwar nach wie vor unterrepräsentiert, aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013). In diesem Sinne sind Angehörige der Hazara weiterhin gesellschaftlich diskriminiert und Berichten zufolge Opfer von Schikanierung, Einschüchterung und Tötungen durch die Taliban sowie andere regierungsfeindliche Kräfte (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). Andererseits verbessert sich die Minderheit der Hazara ökonomisch und politisch durch Bildung: Viele Hazara schließen Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in den Bereichen Informationstechnologie oder Medizin ein (Congressional Research Service vom 22.11.2013).
In der Provinz Ghazni errangen Vertreter der Ethnie der Hazara sämtliche Sitze, die im Unterhaus für diese Provinz reserviert waren, was jedoch u.a. auch auf die niedrige Wahlbeteiligung in den paschtunisch besiedelten Distrikten aufgrund der prekären Sicherheitslage zurückzuführen war (D-A-CH-Bericht zur Sicherheitslage vom März 2011). In einer besonderen Lage befinden sich die ca. eine Million Kuchi-Nomaden, die unter ungeklärten Boden- und Wasserrechten in besonderem Maße leiden. De facto kommt es immer wieder zu einer Diskriminierung dieser Gruppe, da sie aufgrund ihres nomadischen Lebensstils als Außenseiter gelten und so die Gefahr laufen, Opfer einer diskriminierenden Verwaltungspraxis oder strafrechtlicher Sanktionierung zu werden. Immer wieder werden Nomaden rasch einer Straftat bezichtigt und verhaftet, wenngleich sie oft auch genauso schnell wieder auf freiem Fuß sind (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013).
1.3. 7 Justiz und (Sicherheits)Verwaltung
Verwaltung und Justiz funktionieren nur sehr eingeschränkt. Neben der fehlenden Einheitlichkeit in der Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia und Gewohnheitsrecht), werden auch rechtsstaatliche Verfahrensprinzipien nicht regelmäßig eingehalten. Trotz bestehender Aus- und Fortbildungsangebote für Richter und Staatsanwälte wird die Schaffung eines funktionierenden Verwaltungs- und Gerichtssystems noch Jahre dauern (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013).
Richterinnen und Richter sind Bestechungsversuchen und Drohungen sowohl seitens lokaler Machthaber, Beamten aber auch Familienangehörigen, Stammesältesten und Angehöriger regierungsfeindlicher Gruppierungen ausgesetzt, was ihre Unabhängigkeit schwerwiegend beeinträchtigt. Die Urteile zahlreicher Gerichte basieren auf einem Gemisch von kodifiziertem Recht, Schari'a, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Gerichtsprozesse entsprechen in keiner Weise den internationalen Standards für faire Verfahren. Die Haftbedingungen liegen weiterhin unter den internationalen Standards; sanitäre Einrichtungen, Nahrungsmittel, Trinkwasser und Decken sind mangelhaft, ansteckende Krankheiten verbreitet (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).
Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht festzustellen. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013). Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Pashtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Racheakte nicht an Frauen und Kinder verübt. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann die Blutfehde ruhen, bis die Familie des Opfers sich in der Lage sieht, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters durch das formale Rechtssystem schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).
Die Taliban haben in den von ihnen kontrollierten Gebieten ihre eigenen parallelstaatlichen Justizsysteme eingerichtet. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer äußerst strikt ausgelegten Interpretation der Shari'a; die von ihnen ausgeführten Bestrafungen umfassen auch Hinrichtungen und körperliche Verstümmelungen und werden von UNAMA teilweise als Kriegsverbrechen eingestuft (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).
Innerhalb der Polizei sind Korruption, Machtmissbrauch und Erpressung - ebenso wie in der Justiz - endemisch (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). Die Afghanische Nationale Polizei (ANP) gilt als korrupt und verfügt bei der afghanischen Bevölkerung kaum über Vertrauen. Die afghanischen Sicherheitskräfte, die inzwischen praktisch im ganzen Land an vorderster Front kämpfen, werden auch künftig auf internationale Unterstützung sowie Beratung und Ausbildung angewiesen sein. Ein weiteres schwerwiegendes Problem stellt die hohe Ausfallquote dar: Rund 35% der Angehörigen der Afghanischen Sicherheitskräfte schreiben sich jedes Jahr nicht mehr in den Dienst ein. Die Desertionsrate in der Armee wird nur noch von jener der ANP übertroffen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).
Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Für Rückkehrer gilt dies naturgemäß verstärkt. Eine hohe Arbeitslosigkeit wird verstärkt durch vielfältige Naturkatastrophen. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Außerhalb der Hauptstadt Kabul und der Provinzhauptstädte fehlt es an vielen Orten an grundlegender Infrastruktur für Transport, Energie und Trinkwasser.
Die medizinische Versorgung ist trotz erkennbarer Verbesserungen landesweit aufgrund ungenügender Verfügbarkeit von Medikamenten, Ausstattung der Kliniken, Ärzten und Ärztinnen sowie mangels gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen) immer noch unzureichend. Dies führt dazu, dass Afghanistan weiterhin zu den Ländern mit der höchsten Mütter- und Kindersterblichkeitsrate der Welt gehört (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013).
Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering (Country Report des U.S. Department of State vom 19.4.2013). Gemäß UNHCR waren rund 40 % der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60 % der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).
Bei der Rückkehr von Frauen, Kindern, alten Menschen oder Alleinerziehenden stellt die Reintegration in ein religiöses und sozial traditionelles Umfeld oft eine Herausforderung dar (Bericht von IOM vom Oktober 2012). Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013).
UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen (Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011).
2.1. Zur Person des Beschwerdeführers und zu seinen Asylgründen:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Name, Geburtsdatum und Geburtsort) getroffen wurden, beruhen diese auf den vom Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im Asylverfahren.
Was das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen betrifft, ist zunächst festzuhalten, dass es dahingestellt bleiben kann, ob sein Vater tatsächlich ermordet wurde, da sich im gegenständlichen Verfahren - wie im Folgenden ausgeführt - keinerlei persönliche Bedrohungsszenarien hinsichtlich des Beschwerdeführers gezeigt haben. Insofern kommt den vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismitteln seinen Vater betreffend - die im Übrigen aufgrund des Umstandes, dass sie vom Bundesverwaltungsgericht weder auf Echtheit noch auf Richtigkeit überprüft werden können, kaum Beweiswert haben - im Hinblick auf eine Bedrohung des Beschwerdeführers keine Relevanz zu. Ergänzend weist das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass sich auch inhaltlich aus diesen Schriftstücken keinerlei Hinweise auf konkrete Vorfälle oder Bedrohungen, den Beschwerdeführer betreffend, ableiten lassen.
Was die angebliche Bedrohung des Beschwerdeführers durch die Feinde seines Vaters anbelangt, hat der Beschwerdeführer keinerlei persönliche Bedrohung vorgebracht und eine solche sogar explizit verneint (AS 53). Der Beschwerdeführer stellte nämlich lediglich in den Raum, dass die Feinde seines Vaters durch die Ermordung des Beschwerdeführers sicherstellen wollten, dass dieser nicht für den Tod seines Vaters Rache üben könne. Dies ist jedoch einerseits in Anbetracht des Umstandes, dass der Beschwerdeführer in all den seit der Ermordung seines Vaters vergangenen Jahr(zehnt)en niemals beabsichtigt oder etwa erklärt hätte, Rache nehmen zu wollen, nicht nachvollziehbar.
Andererseits gab der Beschwerdeführer auch keinerlei konkrete Hinweise darauf, dass die Feinde seines Vaters irgendwelche Schritte in Richtung einer Tötung des Beschwerdeführers gesetzt hätten. Seine Befürchtungen, dass man ihn töten wolle, stützen sich lediglich auf Mutmaßungen Dritter, wobei der Beschwerdeführer diese selbst als "Gerüchte" bezeichnete (AS 49). Konkrete Vorfälle oder bedrohliche Situation führte er nicht einmal andeutungsweise an. Darüber hinaus ist es nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer die angebliche Bedrohung durch einen örtlichen Polizeibeamten erst auf Nachfrage behauptet, wo dies doch seinen Angaben zufolge auslösend für das Verlassen des Landes gewesen sein soll. Diesbezüglich ist überdies festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auch zu dem angeblichen Polizeibeamten keine konkreten Aussagen getroffen hat, sondern sich auch diesbezüglich lediglich auf Mutmaßungen Dritter berief. So konnte er dessen Namen nicht nennen und sagte aus, "es [werde] so herumgesprochen" (vgl. AS 53), dass dieser ein mächtiger Mann geworden sei.
Das Bundesverwaltungsgericht weist ergänzend darauf hin, dass der Beschwerdeführer zu den Gründen der Ermordung seines Vaters äußerst vage und widersprüchliche Angaben machte. So sagte der Beschwerdeführer in der Erstbefragung aus, sein Vater sei wegen eines Grundstücksstreits von seinen Verwandten getötet worden. Lediglich ergänzend führte er aus, dass diese Verwandten auch einer bestimmten Partei angehören würden. Auch wenn es nicht Gegenstand der Erstbefragung ist, die Fluchtgründe eingehend zu erörtern, geht aus der Aussage des Beschwerdeführers doch klar hervor, dass sich angeblich Verwandte des Beschwerdeführers der Grundstücke des Vaters bemächtigen hätten wollen. Demgegenüber sagte der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt aus, niemand kenne die Gründe für die Ermordung seines Vaters (AS 51). Auf den Widerspruch aufmerksam gemacht versuchte der Beschwerdeführer gar nicht, diesen aufzuklären sondern beschränkte sich auf die Behauptung, er habe in der Erstbefragung dasselbe gesagt. Dies widerspricht jedoch dem Einvernahmeprotokoll. Angesichts der Eindeutigkeit der Aussagen in der Erstbefragung und des Umstandes, dass der Beschwerdeführer, der unter Beiziehung eines Dolmetschers in seiner Muttersprache einvernommen worden war, die Richtigkeit des Einvernahmeprotokolls nach Rückübersetzung mit seiner Unterschrift bestätigte, ist dieser Erklärungsversuch nicht stichhaltig. Auch wenn man davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines zum Zeitpunkt des angeblichen Todes seines Vaters möglicherweise sehr jungen Alters die genauen Gründe für dessen Ermordung nicht erinnert, erklärt dies nicht, weshalb er in der Erstbefragung einen genauen Grund (Grundstücksstreitigkeiten) nennen konnte.
Da somit sowohl die Identität des Verfolgers als auch dessen Gründe nicht einmal ansatzweise geklärt werden konnten und auch keinerlei Hinweise auf konkrete, gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgungshandlungen bekannt wurden, handelt es sich bei den vom Beschwerdeführer geäußerten Befürchtungen um reine Spekulationen, die aufgrund ihrer Unbestimmtheit nicht geeignet sind, eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers glaubhaft zu machen.
Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht konnte der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen. Seine Ausführungen hinsichtlich der Morddrohungen gegen seine Person konnten das Gericht nicht überzeugen, der Beschwerdeführer konnte keine konkreten Bedrohungen glaubhaft machen. Dazu kommt, dass die angeblichen Bedrohungen mit der Flucht des Beschwerdeführers zeitlich sehr weit auseinanderklaffen. So haben gemäß den Ausführungen des Beschwerdeführers die Morddrohungen nach seiner Heirat begonnen, er sei nach seiner Heirat jedoch noch weitere fünf oder sechs Jahre in Afghanistan geblieben. Dazu befragt erwiderte der Beschwerdeführer, dass ein Bekannter durch Geldzahlungen seinen Tod verhindert habe. Diese Erläuterungen waren in keiner Weise glaubhaft und konnten das Gericht ebenfalls nicht überzeugen. Insgesamt ist das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht als schlüssig und in sich stimmig zu bewerten.
2.2. Die Feststellungen zur Lage in Afghanistan beruhen auf den dort jeweils angeführten Quellen. Es wurden Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des deutschen auswärtigen Amtes ebenso herangezogen wie auch die von internationalen Organisationen wie dem UNHCR sowie Berichte von allgemein anerkannten und unabhängigen Nichtregierungsorganisationen, wie z.B. der ANSO oder der Schweizerischen Flüchtlingshilfe. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
3. 1 Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idF BGBl. I 68/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
Nach § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 ist das AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I 10/2013, wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.
Gemäß § 17 VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, sind, soweit nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 144/2013).
3.2. 1 Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates oder wegen Schutzes in einem EWR-Staat oder in der Schweiz zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der RL 2004/83/EG des Rates verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Ausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
3.2. 2 Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 23.7.1999, 99/20/0208; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 17.9.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN). Von mangelnder Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203).
Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. zB VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwSlg. 16.482 A/2004). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" (VwSlg. 16.482 A/2004) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539; 17.3.2009, 2007/19/0459).
3.2. 3 Im vorliegenden Fall ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, objektiv begründete Furcht vor aktueller und landesweiter Verfolgung in gewisser Intensität glaubhaft zu machen. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung von internationalem Schutz, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe, liegen daher nicht vor.
3.2. 4 Im Hinblick auf die spezifische Situation des Beschwerdeführers waren auch keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer als Angehöriger der Ethnie der Paschtunen alleine wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit (und/oder wegen seiner Glaubensrichtung) in Afghanistan aktuell einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre.
3.2. 5 Auch aus der allgemeinen Lage in Afghanistan lässt sich für den Beschwerdeführer eine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht herleiten: Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar (vgl. etwa VwGH vom 14.3.1995, 94/20/0798; 17.6.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 9.5.1996, 95/20/0161; 30.4.1997, 95/01/0529, 8.9.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen wäre (dies gilt gleicher Maßen für die vom Beschwerdeführer angedeuteten Gefahren, die sich aus der allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan ergeben).
3.2.6. Selbst bei Wahrunterstellung sind Grundstücksstreitigkeiten generell keinem der angeführten Konventionsgründe zuzuordnen (vgl dazu etwa VwGH 14. 1. 2003, 2001/01/0432 betreffend Verneinung eines Konventionsgrundes im Zusammenhang mit Erbschafts- und/oder Grundstücksstreitigkeiten bzw VwGH 26. 2. 2002, 99/20/0571 betreffend die Offensichtlichkeit der nichtvorhandenen Asylrelevanz bei Auseinandersetzungen wegen Grundstücken).
3.3. 1 Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden (Abs. 2 leg. cit.).
3.3. 2 Gemäß § 8 Abs 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 leg cit offen steht.
3.3. 3 Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs 1 oder aus den Gründen des Abs 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs 3a AsylG in der Fassung FrÄG 2009 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs 2 AsylG in der Fassung FrÄG 2009 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 EMRK, Artikel 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
Das Bundesverwaltungsgericht hat somit vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art 2 EMRK (Recht auf Leben), Art 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe droht und ihm als Zivilperson damit eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bevorstehen.
3.3. 4 Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl 95/18/0049; 05.04.1995, Zl 95/18/0530; 04.04.1997, Zl 95/18/1127; 26.06.1997, Zl 95/18/1291; 02.08.2000, Zl 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl 93/18/0214).
Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zahl 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl VwGH 14.10.1998, Zl 98/01/0122; 25.01.2001, Zl 2001/20/0011).
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl 95/21/0294; 25.01.2001, Zl 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegen stehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 57 Abs 1 FrG (nunmehr: § 50 Abs 1 FPG bzw § 8 Abs 1 AsylG 2005) gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl 99/20/0465; 08.06.2000, Zl 99/20/0203; 17.09.2008, Zl 2008/23/0588).
3.3.5. Auf Grund der vorliegenden Beweismittel und des darauf basierenden, festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs 1 AsylG gegeben sind:
Aus den herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen ergibt sich zwar, dass die aktuelle Situation in Afghanistan unverändert weder sicher noch stabil ist, jedoch variiert dabei die Sicherheitslage regional von Provinz zu Provinz und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt.
Hinsichtlich der in Afghanistan vorherrschenden Versorgungslage und der allgemeinen Lebensbedingungen der Bevölkerung ist auszuführen, dass die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung, häufig nur sehr eingeschränkt möglich ist. Die soziale Absicherung liegt traditionell bei den Familien und Stammesverbänden. Afghanen, die außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im westlich geprägten Ausland zurückkehren, stoßen auf größere Schwierigkeiten als Rückkehrer, die in Familienverbänden geflüchtet sind oder in einen solchen zurückkehren, da jenen das notwendige soziale oder familiäre Netzwerk sowie die erforderlichen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.
Der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückkehr in seinem Heimatort Familienmitglieder antreffen, doch kann nicht sicher davon ausgegangen werden, dass eine erfolgreiche Eingliederung in den Familienverband nach einer derartig langen Abwesenheit gelingt.
In Afghanistan ist die Versorgung mit Wohnraum und Nahrungsmitteln meist nur unzureichend. Angesichts der derzeitigen politischen Lage in Afghanistan ist zudem ausreichende staatliche Unterstützung sehr unwahrscheinlich.
Wie sich aus den in das Verfahren eingebrachten Feststellungen zur Lage in der Provinz Nangarhar sowie damit in Einklang stehenden aktuellen Länderberichten ist die Sicherheitslage in Afghanistan - insbesondere in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers in der Provinz Nangarhar einschließlich der Erreichbarkeit - sehr schlecht.
Nach den oa. Länderberichten ist Nangarhar eine Unruheprovinz, die zu den in den letzten 12 Jahren am stärksten von Konflikten gezeichneten Gegenden gehört. Die Entwicklung in Nangarhar im Vergleich des Jahres 2012 zu den Jahren 2013 bzw. 2014 kann ebenfalls nicht als positiv bezeichnet werden.
Im vorliegenden Fall muss außerdem davon ausgegangen werden, dass es dem Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr nach Afghanistan nicht möglich und zumutbar ist, von der Hauptstadt Kabul aus in seinen Heimatort in der Provinz Nangarhar zu gelangen. So ist die Sicherheitslage in der Provinz Nangarhar als derart unsicher zu beurteilen, dass die Anreise des Beschwerdeführers in seinen Heimatort gleichsam mit hoher Wahrscheinlichkeit ein verstärktes Risiko für seine Unversehrtheit mit sich bringen würde. Eine Rückkehr in sein Heimatdorf kann dem Beschwerdeführer sohin nicht zugemutet werden.
3.4. Zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative iSd §§ 8 Abs 3 iVm 11 AsylG, etwa in der Hauptstadt Kabul, zur Verfügung steht. Existenzmöglichkeiten am Ausweichort sind aber von den persönlichen Umständen des Betroffenen und der jeweils aktuellen Sicherheits- und Versorgungslage abhängig. Eine Rückkehr kommt sohin nur dann in Betracht, wenn der betreffende Afghane in der Lage ist, sofort und aus eigenen Mitteln oder auf Grund von bestehendem Familienanschluss in einem hinreichend sicheren Ort sich ein sicheres Rückzugsgebiet vor allem für die Nacht zu schaffen.
Es kann mangels sonstiger Anhaltspunkte für den Fall einer Rückkehr nach Afghanistan in die Provinz Kabul nicht mit ausreichender Gewissheit vom Bestehen eines familiären Netzwerkes ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer verfügt zwar über mehrjährige Arbeitserfahrung, hat sich aber seit 2011 nicht mehr in seinem Herkunftsstaat aufgehalten. Dazu kommt, dass er über keine Ausbildung verfügt und nur als Hilfsarbeiter gearbeitet hat. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer sofort in Kabul integrieren kann, dies vor allem unter dem Gesichtspunkt seiner langen Abwesenheit sowie auch der vor Ort ständig stattfindenden Veränderungen. Der Beschwerdeführer hat zwar in Kabul Verwandte, so lebt auch eine Tante mütterlicherseits dort. Zu diesen Verwandten hat der Beschwerdeführer jedoch keinen Kontakt und ist gerade bei Frauen davon auszugehen, dass diese in einen anderen, dem Beschwerdeführer möglicherweise völlig unbekannten Familienverband, eingegliedert leben, sodass keinesfalls davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer in Kabul auf einen Familienverband trifft, in den er sich eingliedern und mit dessen Unterstützung er rechnen kann.
Es kann daher auch nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat und einer Neuansiedlung in Kabul - auch infolge der dortigen Kriminalität - in eine hoffnungslose Lage kommt.
Aus den ins Verfahren eingebrachten internationalen Berichten ergibt sich sohin, dass insbesondere die Heimatregion des Beschwerdeführers als derzeit unsicher einzustufen ist. Es ist dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung seiner persönlichen Verhältnisse nicht zumutbar, in seine Heimat zurückzukehren, da er für den Fall einer Abschiebung nach Afghanistan in eine aussichtlose Situation kommen würde, sodass diese im Blickwinkel des Artikels 3 EMRK unzulässig ist.
Die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan erscheint daher derzeit unter den dargelegten Umständen als nicht zumutbar.
Somit war der Beschwerde stattzugeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt für ein Jahr.
Da im gegenständlichen Fall die "zuerkennende Behörde" das Bundesverwaltungsgericht ist, ist dieses gehalten, dem Beschwerdeführer gleichzeitig mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auch eine befristete Aufenthaltsberechtigung in der gesetzlich vorgesehenen Dauer zu erteilen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die unter Punkt 3. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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