W133 2003628-1•BVwG W133 2003628-1
W133 2003628-1Tribunal administratif fédéral27 août 2014
Behindertenpass, Behinderung, Beschwerdezurückziehung, Einstellung,<br/>Grad der Behinderung, Gutachten, Sachverständigengutachten,<br/>Zurückziehung
W133 2003628-1/5E BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Ludwig RHOMBERG als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom XXXX, betreffend Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, beschlossen:
A)
Das Verfahren wird gem. § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer stellte, vertreten durch den KOBV für Wien, Niederösterreich und das Burgenland, am 08.04.2013 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (seit 01.06.2014 Kurztitel:
Sozialministeriumservice; im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet) und legte ein Konvolut an ärztlichen Befunden bei.
Dem Beschwerdeführer war zuvor mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 04.05.2006 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Libanon zuerkannt worden.
In dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin, basierend auf einer am 28.08.2013 durchgeführten persönlichen Untersuchung, wurde auszugsweise wie folgt ausgeführt:
".....
Ergebnis der aktenmäßigen Beurteilung vom 28.08.2013:
Lfd. Nr. ...Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als 6 Monate andauern werden Pos. Nr. GdB%
1 Zustand nach Kypholplastie des 11. Brustwirbelkörpers nach Fraktur, Keilwirbelbildung von 50% gZ 185 30
2 Abnützung der Wirbelsäule und Spondylolisthese L5/S1 (Mayerding I) 190 30
3 Depression 585 20
4 Operierte Meniskusschädigung linkes Kniegelenk gZ 417 10
5 Kurzsichtigkeit und Stabsichtigkeit, gutes Sehvermögen beider Augen (1,0, Tab. Kolonne 1, Zeile1) 637 0
Gesamtgrad der Behinderung 40 vH
Begründung der Postion bzw der Rahmensätze:
Ad 2) oberer Rahmensatz, da Bandescheibenschäden in mehreren Etagen, kein Hinweis auf Myelopathie bzw Kompression des Duralsackes und mäßige Funktionseinbuße im Hals- und Lendenwirbelsäulensegment,
ad 3) 2 Stufen über dem unteren Rahmensatz, da unter Kombinationstherapie stabil,
ad 4) oberer Rahmensatz, da glaubhaft geschildertes Beschwerdebild ohne Funktionsstörung.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Die führende funktionelle Einschränkung wird durch wird durch die funktionelle Einschränkung lfd. Nr. 2 um eine Stufe erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken besteht.
Der GdB liegt vor seit 2010.
....."
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 19.12.2013 wurde der Antrag vom 08.04.2013 abgewiesen, da der Grad der Behinderung nur 40 vH betrage.
Mit Schreiben vom 23.01.2014, eingelangt bei der belangten Behörde am 28.01.2014, erhob der Beschwerdeführer Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen den abweisenden Bescheid der belangten Behörde.
Mit Schreiben vom 12.06.2014 zog der Beschwerdeführer, vertreten durch den KOBV für Wien, NÖ und Bgld., diese Beschwerde aus freien Stücken zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Auf Grund der Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer war das hg. Beschwerdeverfahren einzustellen.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs.3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Gem. § 1 VwGVG ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i. d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchpunkt A)
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen, für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.
Da der Beschwerdeführer die Beschwerde vom 23.01.2014 gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 19.12.2013 betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses mit Schreiben vom 12.06.2014 zurückgezogen hat, war das eingeleitete Verfahren durch das Bundesverwaltungsgericht nunmehr einzustellen.
Zu Spruchpunkt B: Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der Entscheidung auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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