BVwG W133 2002607-1

W133 2002607-1Tribunal administratif fédéral27 août 2014

Regest

Begründungsmangel, Begründungspflicht, Behindertenpass, Behinderung,<br/>Ergänzungsbedürftigkeit, Ermittlungspflicht, Ermittlungsverfahren,<br/>Feststellungsmangel, Grad der Behinderung, Gutachten, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Sachverständigengutachten,<br/>Verfahrensmangel, Zumutbarkeit, Zusatzeintragung

Texte intégral

BVwG W133 2002607-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.08.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W133.2002607.1.00

Spruch

W133 2002607-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Ludwig RHOMBERG als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom XXXX, betreffend Abweisung des Antrages auf Vornahme einer Zusatzeintragung in den Behindertenpass, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer stellte erstmals am 29.04.2009 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (seit 01.06.2014 Kurztitel:

Sozialministeriumservice; im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet).

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 13.08.2009 wurde dieser Antrag nach erfolgter sachverständiger Begutachtung abgewiesen, da der Grad der Behinderung nur 30 vH betrug.

Am 30.07.2013 stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses sowie auf Vornahme der Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in den Behindertenpass bei der belangten Behörde.

Der Antragstellung beigelegt wurde ein Arztbrief vom 26.07.2013, wonach beim Beschwerdeführer auf Grund eines Larynxkarzinoms am 13.06.2013 eine totale Laryngektomie (Anm.: totale Entfernung des Kehlkopfes) durchgeführt worden war.

Die belangte Behörde ersuchte in weiterer Folge den Ärztlichen Dienst um sachverständige Begutachtung nach der Richtsatzverordnung.

Im - lediglich aktenmäßig erstellten - Gutachten eines Facharztes für Innere Medizin vom 02.09.2013 wurde wie folgt ausgeführt:

".....

Ergebnis der aktenmäßigen Beurteilung vom 02.09.2013:

Lfd. Nr. Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als 6 Monate andauern werden Pos. Nr. GdB%

1 Zustand nach totaler Laryngektomie wegen transglottischem Larynxca, Dauerkanülenträger

Oberer Rahmensatz, da nur Flüstersprache möglich 678 70

Gesamtgrad der Behinderung 70 vH

Der Gesamtgrad der Behinderung liegt vor seit: 2013

Eine rückwirkende Bestätigung des GdB über den angeführten Zeitpunkt hinaus ist nicht möglich.

Stellungnahme zu Vorgutachten: Das Leiden 1 wurde um 4 Stufen höher eingestuft, da nunmehr ein Zustand nach totaler Laryngektomie vorliegt.

Dauerzustand

Der Untersuchte ist infolge des Ausmaßes seiner funktionellen Einschränkungen zumindest zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb nicht geeignet."

Hinsichtlich der Zumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel findet sich im Gutachten folgende Passage:

"Die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist gegeben, weil:

eine kurze Wegstrecke (300 bis 400 m) aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, auch unter Verwendung der zweckmäßigsten Behelfe, ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann, bzw. weil die Verwendung des erforderlichen Behelfs die Benützung des öffentlichen Transportmittels nicht in hohem Maße erschwert;

sich die dauernde Gesundheitsschädigung nicht auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens, unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen, auswirkt;

sich die dauernde Gesundheitsschädigung nicht auf die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel, unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen, auswirkt.

.......

Begründungen:

Es sind keine Gesundheitsschädigungen dokumentiert, die zu einer Unzumutbarkeit der Benützung der ÖVM führen."

Mit Schreiben vom 17.09.2013 brachte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer das Gutachten zur Kenntnis und räumte ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme ein.

Mit Schreiben vom 23.09.2013, eingelangt bei der belangten Behörde am 24.09.2013, brachte der Beschwerdeführer gegen das Gutachten Einwendungen vor und führte begründend aus, er sei sehr wohl der Meinung, dass die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in seinem Fall vorliege. Dem Beschwerdeführer seien am 13.06.2013 wegen eines bösartigen Tumors der gesamte Kehlkopf sowie die Lymphknoten beidseits entfernt worden. Im Zuge der OP sei ihm eine Stimmprothese eingesetzt worden, die der Beschwerdeführer noch nicht verwenden könne. Eine Fistel heile nicht zu und der Beschwerdeführer habe weitere sechs Wochen im Krankenhaus verbleiben müssen. Der Beschwerdeführer leide weiters verstärkt unter Bronchialschleimsekret, auch blutig, aus der Stomaöffnung heraus. Er habe weiters öfter unkontrollierte starke Hustenanfälle, mit Auswurf des Sekretes von der Luftröhre aus dem Tracheostoma. Dadurch werde der Filter auf der Kanüle unbrauchbar und er müsse diese entfernen, was im öffentlichen Verkehrsmittel unmöglich sei. Durch die entstehende Trockenheit in der Luftröhre müsse er "sprayen", damit der Hustenreiz aufhöre und den Stomaausgang reinigen, was ebenfalls in "Öffis" unmöglich und unzumutbar sei. Dies sei für den Beschwerdeführer selbst, aber auch für die Fahrgäste ein unzumutbarer Zustand. Aus diesem Grund müsse er auf die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln völlig verzichten. Mit seinem eigenen Fahrzeug könne er anhalten; er habe immer seinen Notfallkoffer dabei, könne sich dann säubern und den Spray verwenden.

Weiters bestehe erhöhte Infektionsgefahr für den Beschwerdeführer im öffentlichen Verkehrsmittel. Er müsse sich einer engmaschigen Tumornachkontrolle unterziehen, die lebensnotwendig sei, und bei einer Fahrzeit von 40 Minuten drei verschiedene öffentliche Verkehrsmittel benützen. Er müsse weiters regelmäßig physikalische Behandlungen absolvieren sowie sich lebenslang Lymphdrainagen unterziehen.

Der Beschwerdeführer sei durch diese Operation mit all ihren Folgen in ein seelisches Loch gefallen und müsse bereits jetzt deshalb psychologische Hilfe in Anspruch nehmen. Nach 12 Jahren Martyrium mit insgesamt 14 Operationen an den Stimmbändern, davon 4 mit dem Befund Karzinom, wäre die Zusatzeintragung nun endlich ein Lichtblick für den Beschwerdeführer.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung gemäß §§ 42 und 45 BBG abgewiesen. Die belangte Behörde legte in der Begründung das von ihr als schlüssig erachtete Gutachten vom 02.09.2013 zugrunde und führte allgemein aus, dass dem Sachverständigengutachten zu entnehmen sei, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorliegen würden. Die Einwendungen des Beschwerdeführers im Rahmen des Parteiengehörs seien nicht geeignet, "die Beweiskraft des Gutachtens zu entkräften".

Mit Schreiben vom 16.10.2013 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung an die damals zuständige Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten (im Folgenden kurz: Bundesberufungskommission). Darin wiederholt der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine, bereits gegen das Gutachten erhobenen und oben wiedergegebenen Einwendungen und legte eine, sein Anliegen unterstützende ärztliche Stellungnahme des behandelnden Krankenhauses vor.

In weiterer Folge erfolgte eine - wiederum lediglich aktenmäßige - Begutachtung der Leidenszustände durch einen Facharzt für HNO-Heilkunde am 22.11.2013, worin zusammengefasst ausführt wird, dass das erstinstanzliche Gutachten vollinhaltlich nachvollziehbar sei.

In einer Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 23.12.2013 wiederholt dieser im Wesentlichen seine schon bisher getätigten Einwendungen und führt weiters aus, dass alle Patienten in der Selbsthilfegruppe des Beschwerdeführers mit derselben Operation die Zusatzeintragung erhalten hätten, lediglich der Beschwerdeführer nicht. Er sei niemals seitens der belangten Behörde untersucht worden, es sei niemals auf seinen subjektiven Gesundheitszustand eingegangen worden.

Mit 01.01.2014 ging die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei der Bundesberufungskommission anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht über. Dies trifft auch auf den gegenständlichen Beschwerdefall zu.

Mit Eingabe vom 01.08.2014 übermittelte der Beschwerdeführer weitere ärztliche Bestätigungen, woraus sich ergibt, dass er weiterhin unter dem Problem sehr starker Schleimbildung leide, wodurch sich das Pflaster und das Sprechventil löse und zusammen mit dem Schleimpfropfen manchmal weggehustet werde, was im öffentlichen Verkehrsmittel ein spezielles Problem darstelle. Der Beschwerdeführer entwickle deshalb bereits eine Angstreaktion und es bestehe die Gefahr, dass er die Öffentlichkeit meide, was sehr ungünstig sei. Er legte weiters eine Bestätigung vom 30.07.2013 vor, dass er sich in regelmäßiger psychotherapeutischer Behandlung befinde und unter rezidivierend auftretenden depressiven Episoden und Angstzuständen leide. Der Beschwerdeführer empfinde die Fahrt mit einem öffentlichen Verkehrsmittel aufgrund der physischen Umstände (sehr starke Schleimbildung, wodurch sich das Pflaster und das Sprechventil löse und zusammen mit dem Schleimpfropfen manchmal weggehustet werde) als psychisch sehr belastend. Aus psychologischer Sicht sei es daher dem Beschwerdeführer nicht zumutbar, diese weiter zu benützen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Die damals noch als Berufung bezeichnete Beschwerde langte bei der belangten Behörde am 17.10.2013 ein, wurde der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten weitergeleitet und langte am 28.10.2013 dort ein.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, idF BGBl. I. Nr. 66/2014, (BBG), hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchteil A)

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,

wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11.)

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Auslegung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz ausgeführt hat, wird eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).

Gemäß der aktuellen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG somit insbesondere auch dann in Betracht, wenn die Behörde bloß ansatzweise ermittelt hat bzw gravierende Ermittlungslücken im verwaltungsbehördlichen Verfahren bestehen (vgl. nochmals das oben zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063).

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990, idF BGBl. I Nr 66/2014, (BBG) lauten:

"§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

(2) Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen."

...

§ 47 BBG lautet:

"§ 47. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen."

§ 1 Abs. 2 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen

StF: BGBl. II Nr. 495/2013, lautet auszugsweise:

"§ 1 ....

(2) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:

1. .......

2. ......

3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

Fähigkeiten, Funktionen oder

Abs. 2 Z 1 lit. b oder d

vorliegen.

(3) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

(4)......"

Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als grob mangelhaft:

Im vorliegenden Beschwerdefall hat die belangte Behörde bei der Beurteilung der verfahrensgegenständlichen Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, den knappen Ausführungen in der Bescheidbegründung und dem zugrunde gelegten Gutachten vom 02.09.2013 folgend (siehe die drei angekreuzten Felder auf Aktenseite 39), lediglich darauf abgestellt, dass eine bestimmte Gehstrecke aus eigener Kraft wie auch das Ein- und Aussteigen in öffentliche Verkehrsmittel für den Beschwerdeführer "bewältigbar" sei, und sich die dauernde Gesundheitsschädigung nicht auf die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel auswirke.

Als weitere Begründung wird angeführt:

"Es sind keine Gesundheitsschädigungen dokumentiert, die zu einer Unzumutbarkeit der Benützung der ÖVM führen."

Zu dieser Beurteilung kam die belangte Behörde unter alleiniger Zugrundelegung des nur aktenmäßig erstatteten Gutachtens und ohne erkennbare Berücksichtigung der umfangreichen Einwendungen, welche der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 23.09.2013 erstattet hatte. Darin legte der Beschwerdeführer sehr deutlich die Gründe - sowohl physischer als auch psychischer Natur - dar (siehe dazu die obigen Ausführungen zum Verfahrensgang), die für ihn die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar machten. Er führte zudem aus, dass den anderen Teilnehmern seiner Selbsthilfegruppe, die alle dieselben Leidenszustände wie der Beschwerdeführer hätten, sehr wohl die von ihm beantragte Zusatzeintragung in ihren Behindertenpässen erhalten hätten.

Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es nicht, im ärztlichen Sachverständigengutachten bloß die dauernde Gesundheitsschädigung darzustellen, vielmehr hätten im Gutachten die Auswirkungen der Gesundheitsschädigungen des Beschwerdeführers auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise aufgezeigt werden müssen. Anschließend hätte sich die Behörde mit der Rechtsfrage auseinander setzen müssen, ob die festgestellten Auswirkungen der Gesundheitsschädigungen des Beschwerdeführers beim Benützen öffentlicher Verkehrsmittel "zumutbar" sind, was der Beschwerdeführer im Verfahren, untermauert durch die oben angeführten ärztlichen Befunde, bestreitet (vgl. dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128).

Der Beschwerdeführer hat durch seine Stellungnahme auch versucht, seine Situation zu erklären und am Verfahren mitzuwirken, zumal der ärztlichen Begutachtung ja nicht einmal eine persönliche Untersuchung des Beschwerdeführers zugrunde gelegen ist.

Diese umfangreichen Einwendungen wurden von der belangten Behörde keiner weiteren ärztlichen Begutachtung zugeführt, auch wurde der Beschwerdeführer zu keiner persönlichen Untersuchung geladen. Im Bescheid wird zu den Einwendungen lapidar festgestellt, dass die erhobenen Einwände nicht geeignet gewesen wären, die "Beweiskraft des Gutachtens zu entkräften". Eine nachvollziehbare Begründung für diese Beurteilung lässt sich weder dem Bescheid noch den Verwaltungsakten entnehmen.

Ähnliches gilt im Übrigen auch für das, noch von der Bundesberufungskommission eingeholte Gutachten vom 22.11.2013, welchem wiederum keine persönliche Untersuchung des Beschwerdeführers zugrunde lag und welches sich ebenfalls nicht schlüssig mit den Einwendungen des Beschwerdeführers auseinandersetzte.

Auf Grund der vorliegenden ärztlichen Befunden, dürfte der Beschwerdeführer offenbar bereits unter Depressionen und einer Angststörung auf Grund seiner Behinderung leiden und wurde ihm ebenfalls diagnostiziert, dass er weiterhin unter dem Problem sehr starker Schleimbildung leide, wodurch sich das Pflaster und das Sprechventil löse und zusammen mit dem Schleimpfropfen manchmal weggehustet werde, was im öffentlichen Verkehrsmittel ein spezielles Problem darstelle. Im Befund vom 30.07.2014 wird darüber hinaus festgehalten, dass es aus psychologischer Sicht für den Beschwerdeführerz nicht zumutbar sei, öffentliche Verkehrsmittel weiter zu benützen.

Auf Basis dieser vorliegenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ist dem Bundesverwaltungsgericht die erforderliche Überprüfung im Rahmen der freien Beweiswürdigung nicht möglich. Aus den dargelegten Gründen ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat und sich der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung der Frage, ob dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist, auf Grund der nur ansatzweise erfolgten Ermittlungen im verwaltungsbehördlichen Verfahren als so mangelhaft erweist, dass weitere Ermittlungen bzw. konkretere Sachverhaltsfeststellungen erforderlich sind.

Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde ein neuerliches medizinisches Sachverständigengutachten auf Basis einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers zu den oben dargelegten Fragestellungen unter Berücksichtigung der Beschwerdeausführungen, der vorliegenden aktuellen ärztlichen Befunde und des aktuellen Gesundheitszustandes einzuholen und bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen haben. Anschließend wird sich die Behörde mit der Rechtsfrage auseinander setzen müssen, ob die festgestellten Auswirkungen der Gesundheitsschädigungen des Beschwerdeführers beim Benützen öffentlicher Verkehrsmittel "zumutbar" sind.

Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.

Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.

In Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen war daher der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A) wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im Verfahren vor der belangten Behörde gravierende Ermittlungslücken bestehen. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG wurde auf die aktuelle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063) Bezug genommen.

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