BVwG W133 2001661-1

W133 2001661-1Tribunal administratif fédéral27 août 2014

Regest

Begründungsmangel, Begründungspflicht, Behindertenpass, Behinderung,<br/>Ermittlungspflicht, Ermittlungsverfahren, Feststellungsmangel, Grad<br/>der Behinderung, Gutachten, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Nachvollziehbarkeit, Sachverhaltsfeststellungen,<br/>Sachverständigengutachten, Schlüssigkeit, Unvollständigkeit,<br/>Verfahrensmangel, Zumutbarkeit, Zusatzeintragung

Texte intégral

BVwG W133 2001661-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.08.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W133.2001661.1.00

Spruch

W 133 2001661-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Ludwig RHOMBERG als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, vom XXXX, betreffend Abweisung des Antrages auf Vornahme einer Zusatzeintragung in den Behindertenpass, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer stellte erstmals am 03.10.2006 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (seit 01.06.2014 Kurztitel:

Sozialministeriumservice; im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet).

Nach erfolgter sachverständiger Begutachtung durch einen Facharzt für Unfallchirurgie, Arzt für Allgemeinmedizin und Sportarzt nach der Richtsatzverordnung wurde dieser Antrag mit Bescheid der belangten Behörde vom 19.06.2007 abgewiesen, da der Grad der Behinderung nur 40 vH betrug.

Am 24.10.2007 stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses sowie auf Vornahme mehrerer Zusatzeintragungen bei der belangten Behörde.

Nach erfolgter sachverständiger Begutachtung durch einen Facharzt für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin nach der Richtsatzverordnung wurden - basierend auf einem Gutachten einer Fachärztin für Augenheilkunde und eines Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten - (jeweils aktenmäßig) die Gesundheitsschädigungen:

Hörreste rechts, hochgradige an Taubheit grenzende Hörstörung links

Schwachsichtigkeit rechts

Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule

Chronische Bronchitits

Depressive Symptomatik

festgestellt und ein Gesamtgrad der Behinderung von 70 vH eingeschätzt. Dem Beschwerdeführer wurde ein entsprechender Behindertenpass mit den Zusatzeintragungen "schwer hörbehindert; Diät lt. VO BGBl. 303/1996 sowie Diabetiker" ausgestellt.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 13.05.2008 wurde der Antrag in Bezug auf die Zusatzeintragung der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" gem. § 42 BBG abgewiesen.

Mit Eingabe vom 07.11.2010 übermittelte der Beschwerdeführer neue ärztliche Befunde an die belangte Behörde.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 04.01.2011 ersuchte diese um Bekanntgabe, ob der Beschwerdeführer mit den übermittelten Befunden einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung stellen wolle.

Mit Schreiben vom 27.02.2013 stellte der Beschwerdeführer in weiterer Folge den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel", da es ihm auf Grund eines Bandscheibenvorfalles immer schlechter gehe und er keine 300 Meter mehr gehen könne.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 04.03.2013 ersuchte diese den Beschwerdeführer fachärztliche Unterlagen vorzulegen, aus welchen Art und Ausmaß seiner Behinderung ersichtlich seien.

Der Beschwerdeführer legte in weiterer Folge einen Befundbericht eines Facharztes für Psychiatrie vom 17.10.2012 vor, wonach der Beschwerdeführer unter zunehmender Schmerzsymptomatik und den damit verbundenen Stimmungsschwankungen leide, sowie weiters einen Befundbericht eines Facharztes für Orthopädie vom 10.10.2012, worin dem Beschwerdeführer ein degenerativer Bandscheibenschaden C5-TH2 L3-5 mit wetterabhängiger Schmerzsymptomatik und Ausstrahlung in Arme und Beine diagnostiziert wurde. Aus orthopädischer Sicht ergebe sich eine eingeschränkte körperliche Belastbarkeit.

Weiters legte der Beschwerdeführer einen Befundbericht eines Facharztes für Lungenkrankheiten vom 22.02.2013 vor, worin die Diagnose:

Staublunge

COPD Gold II

Obstruktives Schlafapnoesyndrom und

CPAP-Therapie

gestellt wurde.

In weiterer Folge richtete die belangte Behörde am 03.04.2013 ein Schreiben an den Ärztlichen Dienst mit der Bitte um Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vorliegen.

Seitens des Ärztlichen Dienstes wurde am 04.04.2013 auf diesem Schreiben ein Feld mit "Nein" angekreuzt und beim Punkt "Nein, weil:" ein Stempel mit folgendem Wortlaut hinzugefügt: "Gehstrecke ausreichend, Ein- und Aussteigen möglich, sicherer Transport gewährleistet". Weiters wurde ein Hinweis auf "vorgelegte Befunde Abl. 91-94 und Vergleichsbefunde Abl.63-64" ergänzt.

Mit Schreiben vom 08.04.2013 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass gemäß ärztlichem Sachverständigengutachten vom 04.04.2013 die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung nicht vorlägen, da die Wegstrecke ausreichend und das Ein- und Aussteigen sowie die sichere Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln gewährleistet seien.

Der Beschwerdeführer erhob keine Einwendungen gegen dieses Schreiben.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung gemäß §§ 42 und 45 BBG abgewiesen. Die belangte Behörde legte in der Begründung das von ihr als schlüssig erachtete "Gutachten vom 04.04.2013" zugrunde und führte allgemein aus, dass dem Sachverständigengutachten zu entnehmen sei, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorliegen würden. Da eine Stellungnahme innerhalb der Frist nicht eingelangt sei, könne vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden.

Mit Schreiben vom 13.06.2013 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung vor der damals zuständigen Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten (im Folgenden kurz: Bundesberufungskommission). Begründend führt der Beschwerdeführer aus, entgegen den Bescheidausführungen sei ihm das Erreichen eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht möglich sowie darüber hinaus auch kein sicherer Transport gewährleistet, da er an starken Schmerzen an der Wirbelsäule leide und sich trotz laufender Therapie keine Verbesserung zeige. Darüber hinaus bestehe Atemnot aufgrund einer COPD II sowie einer Staublunge.

Der Berufung (nunmehr als Beschwerde bezeichnet) wurden neuerlich der ärztliche Befundbericht eines Facharztes für Lungenkrankheiten vom 22.02.2013 beigelegt, worin die Diagnose:

Staublunge

COPD Gold II

Obstruktives Schlafapnoesyndrom und

CPAP-Therapie

gestellt worden war sowie der ebenfalls bereits vorgelegte Befund eines Facharztes für Orthopädie vom 10.10.2012, worin dem Beschwerdeführer ein degenerativer Bandscheibenschaden C5-TH2 L3-5 mit wetterabhängiger Schmerzsymptomatik und Ausstrahlung in Arme und Beine diagnostiziert worden war.

In weiterer Folge wurde seitens der belangten Behörde - offenbar um eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen - ein weiteres Gutachten eines Facharztes für Urologie und Allgemeinmedizin in Auftrag gegeben, welcher den Beschwerdeführer einer fachärztlichen Untersuchung unterzog und am 17.10.2013 ein Gutachten erstattete, worin er einen Gesamtgrad der Behinderung von 50 vH einschätzte, jedoch festhielt, dass auf Grund der divergierenden Befundlage die Einschätzung der vormaligen Leiden 1 und 2 (Seh- und Hörstörung) nicht möglich sei und fachärztlich erfolgen solle.

Hinsichtlich der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde durch Ankreuzen im vorgefertigten Formular allgemein Folgendes festgehalten:

"Die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist gegeben, weil:

eine kurze Wegstrecke (300 bis 400 m) aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, auch unter Verwendung der zweckmäßigsten Behelfe, ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann, bzw. weil die Verwendung des erforderlichen Behelfs die Benützung des öffentlichen Transportmittels nicht in hohem Maße erschwert;

sich die dauernde Gesundheitsschädigung nicht auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens, unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen, auswirkt;

sich die dauernde Gesundheitsschädigung nicht auf die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel, unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen, auswirkt.

.......

Begründungen: "

Es wurde keine Begründung angeführt und wurden weiters auf derselben Seite des Gutachtens im oberen Bereich die Felder "ist stark sehbehindert" und "ist stark hörbehindert" (ABl. 99/17) jeweils mit "Nein" angekreuzt, obwohl derselbe Gutachter noch am 22.08.2013 der belangten Behörde mitgeteilt hatte und auch in seinem Gutachten selbst ausführte, dass auf Grund der divergierenden Befundlage die Einschätzung der vormaligen Leiden 1 und 2 (Seh- und Hörstörung) nicht möglich sei und fachärztlich erfolgen solle.

Der Verfahrensakt und die Berufungsschrift wurden am 15.11.2013 der Bundesberufungskommission vorgelegt.

Mit 01.01.2014 ging die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei der Bundesberufungskommission anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht über. Dies trifft auch auf den gegenständlichen Beschwerdefall zu.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Die damals noch als Berufung bezeichnete Beschwerde langte bei der belangten Behörde am 13.06.2013 ein, wurde der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten am 15.11.2013 weitergeleitet und langte am 21.11.2013 dort ein.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, idF BGBl. I. Nr. 66/2014, (BBG), hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchteil A)

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,

wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11.)

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Auslegung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz ausgeführt hat, wird eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).

Gemäß der aktuellen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG somit insbesondere auch dann in Betracht, wenn die Behörde bloß ansatzweise ermittelt hat bzw gravierende Ermittlungslücken im verwaltungsbehördlichen Verfahren bestehen (vgl. nochmals das oben zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063).

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990, idF BGBl. I Nr 66/2014, (BBG) lauten:

"§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

...

§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.

(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen."

...

§ 47 BBG lautet:

"§ 47. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen."

§ 1 Abs. 2 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen

StF: BGBl. II Nr. 495/2013, lautet auszugsweise:

"§ 1 ....

(2) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:

1. .......

2. ......

3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

Fähigkeiten, Funktionen oder

Abs. 2 Z 1 lit. b oder d

vorliegen.

(3) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

(4)......"

Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als grob mangelhaft:

Im vorliegenden Beschwerdefall hat die belangte Behörde bei der Beurteilung der verfahrensgegenständlichen Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, den knappen Ausführungen in der Bescheidbegründung und dem zugrunde gelegten "Gutachten" vom 04.04.2013 folgend (siehe das angekreuzte Feld auf Aktenseite 95 sowie den darunter befindlichen Stempel), lediglich darauf abgestellt, dass eine Gehstrecke ausreichend wie auch das Ein- und Aussteigen in öffentliche Verkehrsmittel für den Beschwerdeführer "bewältigbar" seien, und sein sicherer Transport gewährleistet sei. Weitere Begründungen enthält das zugrunde gelegte "Gutachten" vom 04.04.2013 nicht. Dies gilt im Übrigen auch für das von der belangten Behörde nach Bescheiderlassung noch eingeholte Gutachten vom 17.10.2013.

Zu dieser Beurteilung kam die belangte Behörde unter alleiniger Zugrundelegung des nur aktenmäßig erstatteten, von der belangten Behörde als "Gutachten" bezeichneten Schreibens vom 04.04.2013 und ohne erkennbare Berücksichtigung und ohne irgendeine nachvollziehbare Auseinandersetzung mit den vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Befunden.

Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es nicht, im ärztlichen Sachverständigengutachten bloß die dauernde Gesundheitsschädigung darzustellen (im Beschwerdefall ist im Übrigen nicht einmal das erfolgt), vielmehr hätten im Gutachten die Auswirkungen der Gesundheitsschädigungen des Beschwerdeführers auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise aufgezeigt werden müssen. Anschließend hätte sich die Behörde mit der Rechtsfrage auseinander setzen müssen, ob die festgestellten Auswirkungen der Gesundheitsschädigungen des Beschwerdeführers beim Benützen öffentlicher Verkehrsmittel "zumutbar" sind, was der Beschwerdeführer im Verfahren durch die vorgelegten, oben angeführten ärztlichen Befunde, bestreitet (vgl. dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128).

Der Beschwerdeführer hat durch die Vorlage der - von der Behörde angeforderten Befunde- auch versucht, seine gesundheitliche Situation darzustellen, zu objektivieren und am Verfahren mitzuwirken, zumal der ärztlichen "Begutachtung" ja nicht einmal eine persönliche Untersuchung des Beschwerdeführers zugrunde gelegen ist.

Diese Befunde wurden von der belangten Behörde zwar dem Ärztlichen Dienst übermittelt, jedoch erfolgte keine nachvollziehbare Auseinandersetzung oder Begründung für die lapidare Einschätzung "Nein" und den Stempelaufdruck (siehe dazu die obigen Ausführungen im Verfahrensgang). Auch wurde der Beschwerdeführer - vor der Bescheiderlassung - zu keiner persönlichen Untersuchung geladen. Im Bescheid wird das Schreiben des Ärztlichen Dienstes vom 04.04.2013 als "schlüssiges Gutachten" gewertet, der Entscheidung zugrunde gelegt und resümiert, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung somit nicht gegeben seien.

Unter Zugrundelegung der oben genannten Rechtsprechung hat die belangte Behörde ihren Bescheid auf ein unvollständiges bzw. unschlüssiges Sachverständigengutachten gestützt und damit notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen. Angesichts dieser Ausführungen ist daher auf Grundlage der derzeit vorliegenden Ermittlungsergebnisse und des nicht feststehenden Sachverhaltes die seitens des Bundesverwaltungsgerichtes erforderliche Überprüfung bzw. rechtliche Beurteilung der Frage, ob dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist, nicht möglich.

Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde ein neuerliches medizinisches Sachverständigengutachten auf Basis einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers zu den oben dargelegten Fragestellungen unter Berücksichtigung der Beschwerdeausführungen, der vorliegenden aktuellen ärztlichen Befunde und des aktuellen Gesundheitszustandes einzuholen und bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen haben. Anschließend wird sich die Behörde mit der Rechtsfrage auseinander setzen müssen, ob die festgestellten Auswirkungen der Gesundheitsschädigungen des Beschwerdeführers beim Benützen öffentlicher Verkehrsmittel "zumutbar" sind.

Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.

Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.

In Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen war daher der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A) wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im Verfahren vor der belangten Behörde gravierende Ermittlungslücken bestehen. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG wurde auf die aktuelle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063) Bezug genommen.

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