BVwG L502 1423228-5

L502 1423228-5Tribunal administratif fédéral27 août 2014

Regest

familiäre Situation, freiwillige Ausreise, Interessensabwägung,<br/>Resozialisierung, Rückkehrentscheidung, Spruchpunktbehebung,<br/>Zeitpunkt der Eheschließung

Texte intégral

BVwG L502 1423228-5

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.08.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L502.1423228.5.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, vertreten durch: RA Dr. Wolfgang WEBER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.07.2014, Zl. 830627707-1653622, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des Bescheides wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass dieser zu lauten hat:

"Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird XXXX gemäß §§ 58 Abs. 1 Z. 5, 57 Abs. 1 und 55 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG wird gegen XXXX eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG 2005 erlassen. Es wird gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung von XXXX in die Türkei gemäß § 46 Abs. 1 Z. 3 FPG zulässig ist."

II. Gemäß § 55 Abs. 1a FPG wird Spruchpunkt II des Bescheides ersatzlos aufgehoben.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin (in weiterer Folge auch: BF), reiste am 29.06.2011 erstmals illegal mit ihrem (vormaligen) Ehegatten in Österreich ein und stellte am selben Tag einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz.

Nach Durchführung einer Erstbefragung am 29.06.2011 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes und einer niederschriftlich Einvernahme am 16.11.2011 vor dem Bundesasylamt wurde der Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.11.2011, Zl. XXXX, in Spruchpunkt I gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen, in Spruchpunkt II wurde gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen, in Spruchpunkt III wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen.

Gegen diesen der Beschwerdeführerin am 12.12.2011 ordnungsgemäß zugestellten Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben.

2. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.03.2012, Zl. XXXX, wurde die Beschwerde in allen Spruchpunkten gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 Z 1, 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 als unbegründet abgewiesen.

2.1. Im Erkenntnis des Asylgerichtshofes wurden auf der Grundlage des durchgeführten Beweisverfahrens im Wesentlichen nachfolgende Feststellungen getroffen:

"Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Türkei, Angehörige der kurdischen Volksgruppe und moslemischen Glaubens. Sie stammt aus XXXX, ist jedoch im Alter von etwa zwei Jahren mit ihrer Familie nach XXXX übersiedelt. Die Beschwerdeführerin hat für acht Jahre die Grundschule und für ein Jahr eine allgemeinbildende höhere Schule besucht. Danach hat sie bis zu ihrer Ausreise als Schneiderin gearbeitet. Mit ihrem Ehegatten, den sie im Jahr 2005 heiratete, hat die Beschwerdeführerin in einer eigenen Mietwohnung gelebt. In der Türkei sind nach wie vor die Eltern der Beschwerdeführerin und ihr Bruder aufhältig. In Österreich wohnen die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte in einer abgelegenen Unterkunft und versuchen im Selbststudium Deutsch zu lernen. Darüber hinaus beschäftigen sich die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte mit dem am XXXX im Bundesgebiet geborenen Sohn. Weitere Familienangehörige hat die Beschwerdeführerin in Österreich nicht.

Aufgrund ihrer kurdischen Abstammung hatten weder die Beschwerdeführerin noch ihr Ehegatte Probleme in der Türkei.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführerin in der Türkei eine asylrelevante - oder sonstige - Verfolgung oder Strafe maßgeblicher Intensität oder die Todesstrafe droht oder der Beschwerdeführerin in der Türkei die Existenzgrundlage völlig entzogen wäre. Es ergaben sich auch nach Prüfung gemäß Art. 8 EMRK im vorliegenden Fall keine gegen die vorgesehene Ausweisung bestehenden Hinderungsgründe.

Die Beschwerden des Gatten und des Sohnes der BF wurden mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 AsylG ebenso als unbegründet abgewiesen."

Diese Entscheidung des AsylGH erwuchs mit Zustellung an die BF am 13.03.2012 in Rechtskraft.

3. Am 14.05.2013 brachte die Beschwerdeführerin einen weiteren Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes (Folgeantrag) ein.

3.1. Sie wurde diesbezüglich am selben Tag von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab sie im Rahmen dieser Befragung u.a. an, dass sie nach Erhalt der abschließenden Entscheidung des AsylGH Ende Juni / Anfang Juli 2012 mit ihrem Sohn Österreich selbständig in Richtung Türkei verlassen habe. Ihr Ex-Gatte, von dem sie seit etwa einem halben Jahr geschieden sei, sei nach Deutschland ausgereist. Die Beschwerdeführerin führte weiter aus, dass sie aus Angst vor den türkischen Behörden illegal in die Türkei zurückgekehrt sei.

Am 21.05.2013 und am 04.06.2013 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt niederschriftlich befragt.

3.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.06.2013, Zl. XXXX, wurde dieser weitere Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 14.05.2013 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen.

3.3. Dieser Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Beschwerdeführerin am 07.06.2013 ordnungsgemäß zugestellt. Mit Schriftsatz eines rechtsfreundlichen Vertreters der Beschwerdeführerin vom 13.06.2013 wurde gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde erhoben.

4. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.06.2013, Zl. XXXX, wurde der Beschwerde gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid aufgehoben.

4.1. Diese Entscheidung des AsylGH erwuchs mit Zustellung derselben an den damaligen Vertreter der BF am 28.06.2013 in Rechtskraft.

5. Im erstinstanzlich fortgesetzten Verfahren wurden dem rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführerin mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 26.07.2013 Länderfeststellungen der Behörde unter gleichzeitiger Einräumung einer Frist zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme übermittelt. Weiter wurde er aufgefordert, sämtliche Unterlagen den Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Türkei sowie ihre Scheidung betreffend in Vorlage zu bringen.

5.1. Im Rahmen des Schriftsatzes des rechtsfreundlichen Vertreters vom 14.08.2013 wurde im Zusammenhang mit den länderkundlichen Feststellungen der Behörde ausgeführt, dass auf die frühere Einvernahme der Beschwerdeführerin verwiesen werde und die allgemeinen Verhältnisse in der Türkei für die Beschwerdeführerin nicht relevant seien.

5.2. In weiterer Folge wurde der rechtsfreundliche Vertreter neuerlich vom Bundesasylamt aufgefordert, Dokumente zum Beleg für die Ausführungen der Beschwerdeführerin in Vorlage zu bringen.

5.3. Am 02.09.2013 wurde die Beschwerdeführerin neuerlich vor dem Bundesasylamt niederschriftlich befragt. Im Zuge dieser Einvernahme führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie die geforderten Unterlagen in Vorlage bringen könne, ihr rechtsfreundlicher Vertreter ihr jedoch nicht gesagt habe, dass dies nötig sei. Weiter brachte sie vor, ihr Ex-Gatte habe sich in der Türkei der PKK angeschlossen, weshalb die Ehe auch geschieden worden sei. Nach ihrer Rückkehr in die Türkei habe die Beschwerdeführerin die ersten Wochen bei ihrer Mutter in XXXX und danach bis zu ihrer Ausreise bei einem Onkel mütterlicherseits in XXXX gelebt.

In Österreich habe die Beschwerdeführerin keine familienähnliche Lebensgemeinschaft und gehe sie auch keiner Beschäftigung nach. Sie erhalte Geld von ihrer in der Türkei aufhältigen Mutter.

5.4. Mit Schriftsatz des rechtsfreundlichen Vertreters der Beschwerdeführerin vom 06.09.2013 wurde eine Kopie des Scheidungsurteiles samt deutscher Übersetzung in Vorlage gebracht.

5.5. Mit Schreiben vom 03.10.2013 wurde das Bundesasylamt seitens des Standesamtes XXXX ersucht, zwecks Ermittlung der Ehefähigkeit der Beschwerdeführerin deren Stammdatensatz zu übermitteln.

Auf Nachfrage wurde dem Bundesasylamt eine Bestätigung des türkischen Generalkonsulates XXXX über das Bestehen der türkischen Staatsbürgerschaft, eine Kopie eines Nüfus, welcher am 01.07.2013 durch das türkische Generalkonsulat XXXX ausgestellt wurde, sowie ein Auszug aus dem türkischen Ehebuch und das Scheidungsurteil, allesamt die Beschwerdeführerin betreffend, übermittelt.

6. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.10.2013, Zl. XXXX, wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin vom 14.05.2013 neuerlich gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, dass sich die Beschwerdeführerin auf ein Vorbringen gestützt habe, das lediglich ein Fortbestehen und Weiterwirken des bisher Vorgebrachten darstellen würde.

Das Bundesasylamt könne auch keine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in die Türkei erkennen. Auch habe sich die allgemeine maßgebliche Lage in der Türkei seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung im ersten Asylverfahren nicht geändert. Was den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin anbelange, so würde sie an keiner schweren körperlichen oder ansteckenden Krankheit oder an einer krankheitswerten psychischen Störung leiden, die einer Abschiebung entgegenstehen würde. Die Beschwerdeführerin verfüge auch über ausreichende soziale bzw. familiäre Anknüpfungspunkte in der Türkei und es sei ihr zuzumuten, durch eigene Arbeitsleistung für ihren Unterhalt zu sorgen. Darüber hinaus seien keine konkreten Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach die Beschwerdeführerin nicht in ihrer Heimatregion leben könne.

Zur Ausweisung wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin in Österreich zwar einen Verwandten habe, zu diesem jedoch in keinem wie immer gearteten Abhängigkeitsverhältnis stehe. Auch sonst würde sie keine Merkmale einer besonderen Integration aufweisen. In einer Gesamtabwägung würden daher jedenfalls die öffentlichen Interessen an ihrer Ausweisung überwiegen.

7. Dieser Bescheid wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter und der Beschwerdeführerin am 22.10.2013 bzw. 31.10.2013 ordnungsgemäß zugestellt.

Mit Schriftsatz des rechtsfreundlichen Vertreters der Beschwerdeführerin vom 30.10.2013 erhob dieser gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde.

8. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.11.2013, Zl. XXXX, wurde der Beschwerde neuerlich stattgegeben und der bekämpfte Bescheid gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 aufgehoben.

8.1. Begründend führte der AsylGH u.a. wie folgt aus:

"Das Bundesasylamt stellte im vorliegenden Fall (im Hinblick auf seine Ausweisungsentscheidung) fest, dass die Beschwerdeführerin mit keiner weiteren Person außer ihrem Sohn in einem gemeinsamen Haushalt wohnen würde und sich somit auch keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich ergeben hätten. Eine Abfrage des zentralen Melderegisters hat jedoch ergeben, dass die Beschwerdeführerin und ihr Sohn seit 01.08.2013 an der Adresse XXXX, gemeldet sind. In dieser Wohnung ist seit 02.08.2013 eine Person namens XXXX, gemeldet. Das Standesamt XXXX übermittelte auf Nachfrage dem Bundesasylamt eine Reihe von Dokumenten, die zeigen, dass die Beschwerdeführerin offensichtlich die Absicht hat mit XXXX eine Ehe einzugehen. Das Bundesasylamt hat es in diesem Zusammenhang unterlassen, sich entsprechend mit diesem Umstand auseinanderzusetzen, obschon zumindest eine gemeinsame Meldeadresse der Beschwerdeführerin mit dem Genannten zum Zeitpunkt der Entscheidung bestanden hat.

9. Diese Entscheidung des AsylGH erwuchs mit Zustellung derselben an den damaligen Vertreter der BF am 13.11.2013 in Rechtskraft.

10. Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 02.12.2013 wurde das Verfahren der BF zugelassen und ihr gemäß § 51 AsylG eine Aufenthaltsberechtigungskarte ausgestellt.

Am 19.12.2013 wurde die Beschwerdeführerin neuerlich vor dem Bundesasylamt niederschriftlich befragt.

Im Zuge dieser Einvernahme führte die Beschwerdeführerin aus, dass sich an ihren Fluchtgründen seit der letzten Einvernahme am 02.09.2013 nichts geändert habe. Zu ihrem aktuellen Familienleben legte sie dar, sie führe seit ungefähr dreieinhalb Monaten eine Beziehung mit XXXX, einem österr. Staatsangehörigen türkischer Herkunft. Sie lebe mit ihrem Sohn in einer Mietwohnung, auch ihr zukünftiger Gatte sei dort gemeldet, mangels traditionell noch standesamtlich erfolgter Eheschließung wohne dieser aber noch nicht dauerhaft bei ihr. Ihr zukünftiger Gatte sei aus erster Ehe geschieden, aus dieser stammen zwei Kinder. Im Hinblick auf den vom AsylGH monierten Umstand, dass dem von der BF vorgelegten türkischen Scheidungsurteil keine Elternschaft zum minderjährigen Sohn zu entnehmen sei, legte diese dar, dass ihr Sohn zum Zeitpunkt der nach ihrer Rückkehr in die Türkei durchgeführten Ehescheidung in der Türkei nicht behördlich registriert gewesen sei, weshalb sich auch keine Erwähnung des Kindes im Scheidungsurteil finde. Weitere Angaben der BF erfolgten nicht.

11. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.12.2013, Zl. XXXX, wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin vom 14.05.2013 neuerlich gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen.

Begründend wurde zur Person der BF festgestellt, dass ihre genaue Identität nicht feststehe, und dass ihren physischen und psychischen Gesundheitszustand betreffend, auch in Ansehung einer Schilddrüsenerkrankung und hoher Cholesterinwerte, keine gravierende Erkrankung festgestellt werden konnte.

Zu den Antragsgründen der BF ihr Begehren auf internationalen Schutz betreffend wurde festgestellt, dass im ersten inhaltlichen Verfahren, welches am 13.03.2012 rechtskräftig abgeschlossen wurde, alle bis dahin entstandenen Sachverhalt berücksichtigt wurden. Im gg. Folgeverfahren sei "kein neuer Sachverhalt" entstanden.

Zum Privat- und Familienleben der BF in Österreich traf die belangte Behörde den jüngsten Angaben der BF vor dem Bundesasylamt entsprechende Feststellungen.

Zur Ausweisung wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin in Österreich keine Merkmale einer besonderen Integrationsverfestigung aufweise. Zwar bestehe nun ein von der BF dargelegtes gemeinsames Familienleben der BF mit ihrem Verlobten, jedoch sei dieses erst vor wenigen Monaten und zudem zu einem Zeitpunkt entstanden, als den Betroffenen der aus rechtlicher Sicht unsichere Aufenthalt der BF im Bundesgebiet bewußt sei mußte, sodass sie angesichts dessen nicht von der Fortsetzung dieses Familienlebens in Österreich ausgehen durften. In einer Gesamtabwägung würden daher jedenfalls die öffentlichen Interessen an ihrer Ausweisung überwiegen.

12. Dieser Bescheid wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter am 20.12.2013 und der Beschwerdeführerin am 02.01.2014 ordnungsgemäß zugestellt.

Mit Schriftsatz des rechtsfreundlichen Vertreters der Beschwerdeführerin vom 27.12.2013 wurde gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde erhoben.

13. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (auch: BVwG) vom 10.02.2014, GZ. XXXX, wurde die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I gemäß § 68 Abs. 1 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF abgewiesen. In Erledigung der Beschwerde wurde Spruchpunkt II aufgehoben und das Verfahren gemäß § 75 Abs. 18 und 20 AsylG 2005 idgF zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

In seiner Entscheidungsbegründung stellte das BVwG zu den von der BF behaupteten nunmehrigen Antragsgründen fest, dass dem neuen Vorbringen der BF im Folgeverfahren schon der für eine neuerliche inhaltliche Entscheidung über ihr Schutzbegehren erforderliche glaubwürdige Kern fehle. Darüber hinaus behauptete die BF lediglich einen Sachverhalt, der zum einen im Kern nicht neu ist, zum anderen ermangelte es diesem nach wie vor an rechtlicher Relevanz im Hinblick auf eine allfällige Schutzgewährung. In Ansehung dieser Erwägungen stand somit einer neuerlichen inhaltlichen Entscheidung über den Folgeantrag der BF im Hinblick auf eine allfällige Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten das Hindernis der entschiedenen Sache iSd § 68 AVG entgegen.

Überdies fehlte es der behaupteten Sachverhaltsänderung auch an Relevanz für eine neuerliche Entscheidung über eine allfällige Gewährung subsidiären Schutzes iSd § 8 AsylG.

Die BF hat mangels stichhaltiger Argumente nämlich nicht glaubhaft dargetan, dass sie im Zusammenhang mit den behaupteten bzw. möglicher Weise zu erwartenden sicherheitsbehördlichen Anhaltungen und Befragungen einer unmenschlichen Behandlung iSd Art. 3 EMRK ausgesetzt gewesen sei oder pro futuro ausgesetzt sein würde.

Zur individuellen Versorgungssituation der BF wurde vom Bundesasylamt zutreffend festgestellt, dass diese im Herkunftsstaat insgesamt mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügt. Bei der BF handelt es sich zum einen um eine grundsätzlich arbeitsfähige Frau, die ihren eigenen Aussagen im Erst- wie auch im Folgeverfahren folgend ehemals in der Türkei berufstätig war und schon aufgrund ihres früheren Erwerbseinkommens bisher in keiner finanziellen Notlage war bzw. ist. Zum anderen stammt die BF aus einem Staat, in welchem die Grundversorgung der Bevölkerung grundsätzlich gewährleistet ist und die BF keinem Personenkreis angehört, von dem anzunehmen wäre, dass sich dieser in Bezug auf die individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung. Ebenso kam im Erstverfahren wie auch im Folgeverfahren hervor, dass die BF im Herkunftsstaat nach wie vor über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte zumindest in Form ihrer Mutter, die sie bisher schon stets unterstützte, ihres berufstätigen Bruders und eines Onkels mütterlicherseits, bei dem sie ebenfalls schon ihren längeren Aufenthalt genommen hatte, verfügt. Vor diesem Hintergrund lagen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme der belangten Behörde vor, dass die BF bei einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit dem realen Risiko einer existentiellen Bedrohung in Ermangelung der Befriedigung ihrer grundlegenden Lebensbedürfnisse ausgesetzt sein könnte.

Gravierende gesundheitliche Einschränkungen, die allenfalls Relevanz im Hinblick auf den Maßstab des Art. 3 EMRK entfalten würden, hat die BF im Folgeverfahren vor dem Bundesasylamt nicht vorgetragen.

Zu Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides stellte das BVwG fest:

"Die BF lebt in Österreich zum einen in Familiengemeinschaft mit ihrem minderjährigen Sohn, der im Rahmen des Familienverfahrens das rechtliche Schicksal seiner Mutter teilt. Darüber hinaus führt sie seit ca. August 2013 eine Beziehung mit einem türkischstämmigen österr. Staatsangehörigen, den sie am 20.Jänner 2014 ehelichte und mit dem sie einen gemeinsamen Wohnsitz teilt. Sie möchte erkennbar mit diesem ihr weiteres Leben in Österreich gestalten. Sie hält sich seit ihrer neuerlichen illegalen Einreise seit Mai 2013 wieder faktisch im Bundesgebiet auf. Anderweitige maßgebliche Integrationsaspekte sind im Verfahren bisher nicht hervorgekommen."

Im Rahmen seiner Interessensabwägung im Hinblick auf Art. 8 EMRK führte das BVwG dahingehend aus:

"Die BF war ab Juni 2011 für etwa ein Jahr als Asylwerberin in Österreich aufhältig, kehrte nach rechtskräftiger Abweisung ihres ersten Antrags auf internationalen Schutz etwa ein Jahr später in die Türkei zurück, reiste im Mai 2013 neuerlich rechtswidrig in das Bundesgebiet ein und stellte in der Folge einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Das Gewicht des schon relativ kurzen neuerlichen Aufenthalts der BF in Österreich ist auch dadurch abgeschwächt, dass die BF ihren nunmehrigen Aufenthalt im Gefolge ihrer neuerlichen Einreise durch einen unberechtigten Folgeantrag auf internationalen Schutz zu legalisieren versuchte. Die BF konnte alleine durch die Stellung ihres Folgeantrags nicht begründeter Weise von der zukünftigen dauerhaften Legalisierung ihres Aufenthalts ausgehen.

Die BF hat hierorts keine Anknüpfungspunkte in Form einer legalen Erwerbstätigkeit oder anderweitiger maßgeblicher wirtschaftlicher Interessen und verfügt ihrer Aussage vor dem Bundesasylamt zufolge über nur geringe Deutschkenntnisse.

Auch war der zukünftige Aufenthaltsstatus der BF zum Zeitpunkt der Begründung ihrer familiären Anknüpfungspunkte in Form der erwähnten, seit August 2013 bestehenden Beziehung, die zwischenzeitig im Jänner 2014 in eine Eheschließung mündete, ungewiss. Der BF steht es demgegenüber grundsätzlich offen, auf der Grundlage ihrer Eheschließung unter Einhaltung der entsprechenden fremdenrechtlichen Bestimmungen vom Heimatstaat aus eine legale Einreise sowie einen legalen Aufenthalt im Bundesgebiet herbeizuführen. Auch eine allfällige Fortsetzung des neuen Familienlebens in der Türkei mit ihrem türkisch-stämmigen Gatten erscheint nicht als unzumutbar.

Die BF verbrachte den weitaus überwiegenden Teil ihres Lebens in der Türkei, wurde dort sozialisiert und spricht die dortige Mehrheitssprache auf muttersprachlichem Niveau. Ebenso war festzustellen, dass sie dort über Bezugspersonen in Form ihrer Mutter, ihres Bruders und anderer Verwandter verfügt. Es deutete daher nichts darauf hin, dass es der BF im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren.

Die Feststellung der strafrechtlichen Unbescholtenheit der BF stellt der Judikatur folgend weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420).

Im gegenständlichen Verfahren waren keine unverhältnismäßig langen Verfahrensgänge festzustellen, die den zuständigen Behörden zur Last zu legen wären.

Der sohin relativ schwachen Rechtsposition der BF im Hinblick auf einen weiteren Verbleib in Österreich stehen die öffentlichen Interessen des Schutzes der öffentlichen Ordnung, insbesondere in Form der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen, sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes gegenüber.

Im Rahmen einer Abwägung iSd Art 8 Abs 2 EMRK gelangt man daher gegenständlich zu dem Ergebnis, dass die dargestellten individuellen Interessen der BF iSd Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht so ausgeprägt sind, dass sie insbesondere das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung nach Abschluss des gg. Verfahrens und der Einhaltung der österreichischen aufenthalts- und fremdenrechtlichen Bestimmungen überwiegen.

Da sohin im vorliegenden Fall bei Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen keine Umstände hervorgekommen sind, die eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen lassen, war in Entsprechung des § 75 Abs. 18 und 20 AsylG idgF das Verfahren hinsichtlich Spruchpunkt II zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das BFA zurückzuverweisen."

Die Zustellung dieses Erkenntnisses an den rechtsfreundlichen Vertreter der BF erfolgte mit 13.02.2014 und erwuchs die Entscheidung des BVwG damit in Rechtskraft.

14. In weiterer Folge leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (auch: BFA) ein Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung ein.

In dessen Auftrag nahm die Landespolizeidirektion XXXX, fremdenpolizeiliche Abteilung, Erhebungen zur Feststellung der aktuellen Lebensverhältnisse der BF im Bundesgebiet vor.

Mit Bericht an das BFA vom 28.05.2014 wurden von der LPD XXXX Kopien des türkischen Reisepasses sowie Personalausweises der BF und des österr. Reisepasses des Gatten der BF, der Heiratsurkunde der beiden Ehegatten, der Geburtsurkunde des Sohnes der BF aus erster Ehe sowie eines Gehaltsbezugsnachweises des Gatten der BF übermittelt und mitgeteilt, dass die BF an ihrer Meldeadresse nie angetroffen werden konnte, weshalb sie zur Befragung an die Dienststelle geladen wurde, der sie wiederum gemeinsam mit ihrem rechtsfreundlichen Vertreter nachkam. Dabei sei vorgebracht worden, dass die BF mit ihrem nunmehrigen Gatten und ihrem Sohn aus erster Ehe an der Meldeadresse der BF seit 02.08.2013 in einem gemeinsamen Haushalt wohne, der Gatte gehe einer Beschäftigung als XXXX nach und erziele damit ein monatliches Einkommen von XXXX EUR, die Familie lebe in einer Mietwohnung.

15. Mit Schreiben des BFA vom 04.06.2014 wurde der BF im Wege ihres Vertreters zur Kenntnis gebracht, dass eine Beweisaufnahme im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung stattgefunden habe, und wurde sie gebeten in Beantwortung dort angeführter Fragen ergänzende Angaben zu ihren aktuellen Lebensumständen zu tätigen.

16. Mit Schreiben vom 09.07.2014 nahm der Vertreter der BF insofern kurz Stellung, als er auf die Heirat der BF mit einem österr. Staatsangehörigen und ihre Mutterschaft zu ihrem Sohn aus erster Ehe verwies, "wodurch erhebliche Bindungen (der BF) zum Bundesgebiet bestehen". Im Hinblick darauf werde gebeten von einer Rückkehrentscheidung abzusehen.

17. Mit im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 29.07.2014 wurde der BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 Asylgesetz 2005 erteilt und wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 Asylgesetz 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz (FPG) 2005 erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF gemäß § 46 FPG in die Türkei zulässig ist (Spruchpunkt I). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt II).

Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der jüngste Antrag der BF auf internationalen Schutz vom 14.05.2013 mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.12.2013 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und diese Entscheidung mit einer Ausweisung verbunden wurde, die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit 10.02.2014 hinsichtlich der Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz bestätigt, zugleich wurde das Verfahren hinsichtlich Spruchpunkt II zur Prüfung einer Rückkehrentscheidung an die erstinstanzliche Behörde zurückverwiesen. In diesem Verfahren wurde (hier zusammengefasst dargestellt) festgestellt, dass die familiären und privaten Interessen der BF im Bundesgebiet die öffentliche Interessen an der Beendigung ihres Aufenthalts hierorts iSd Art. 8 EMRK nicht überwiegen. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG sei für den Fall der Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG zu treffen. Die gemäß § 9 BFA-VG vorzunehmende Interessensabwägung der Behörde habe die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung ergeben. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG komme daher nicht in Betracht. Auch lägen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG nicht vor. Weiter sei auszusprechen gewesen, dass im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der in § 46 Abs. 1 Z 1 bis 4 FPG genannten Voraussetzungen die Abschiebung der BF zulässig sei. Gemäß § 55 FPG sei mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen. Besondere Umstände für die Erteilung einer längeren Frist als 14 Tage seien nicht festgestellt worden.

Mit Verfahrensanordnung vom gleichen Tag wurde der BF iSd § 52 Abs. 1 BFA-VG von Amts wegen ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.

Der gg. Bescheid samt Verfahrensanordnung wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter der BF mit 31.07.2014 zugestellt.

18. Mit 08.08.2014 brachte die BF persönlich beim BFA eine Beschwerde gegen den Bescheid des BFA ein, mit der die gänzliche Behebung desselben sowie die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG beantragt wurde. In der Sache wurde neuerlich auf die familiären Umstände der BF im Bundesgebiet verwiesen, die BF sei auch "in Österreich vollkommen integriert und spreche auch gut Deutsch". Zudem sei beim Magistrat XXXX ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt worden, über den jedoch noch nicht entschieden worden sei.

19. Die Beschwerdevorlage des BFA an das BVwG erfolgte mit 11.08.2014, mit 14.08.2014 wurde das Beschwerdeverfahren der zur Entscheidung berufenen Abteilung des BVwG zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die BF ist türkische Staatsangehörige, ihre Identität steht fest.

Sie reiste am 29.06.2011 erstmals illegal nach Österreich ein und stellte am selben Tag einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.03.2012 wurde dieser Antrag gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG rechtskräftig abgewiesen, zugleich wurde die BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen. Im Sommer 2012 kehrte die BF freiwillig in die Türkei zurück, wo sie sich in der Folge bei Verwandten aufhielt, ehe sie im Mai 2013 neuerlich rechtswidrig in das Bundesgebiet einreiste und am 14.05.2013 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz stellte. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.12.2013 wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin vom 14.05.2013 zuletzt gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.02.2014 wurde die Beschwerde gegen diesen Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt I gemäß § 68 Abs. 1 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF abgewiesen. In Erledigung der Beschwerde wurde Spruchpunkt II aufgehoben und das Verfahren gemäß § 75 Abs. 18 und 20 AsylG 2005 idgF zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Die BF ist aufgrund der im Gefolge ihrer letzten Einreise in das Bundesgebiet im Mai 2013 erfolgten rechtskräftigen Zurückweisung ihres letzten Antrags auf internationalen Schutz nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig.

Die im Dezember 2005 geschlossene erste Ehe der BF wurde im Dezember 2012 in der Türkei einvernehmlich geschieden. Die BF ist Mutter eines im Oktober 2011 in Österreich geborenen, aus dieser Ehe stammenden Sohnes. Die BF führt seit August 2013 eine Beziehung mit einem österr. Staatsangehörigen türkischer Abstammung, den sie am 20. Jänner 2014 in XXXX ehelichte und mit dem sie, gemeinsam mit ihrem Sohn, einen gemeinsamen Haushalt teilt. Der Gatte der BF ist unselbständig erwerbstätig und bestreitet mit seinem Einkommen den Lebensunterhalt der Familie. Die BF war in Österreich bis dato nicht legal erwerbstätig. Sie besuchte bis dato keine Sprachkurse, verfügt jedoch aufgrund ihres faktischen Aufenthalts im Bundesgebiet und ihrer sozialen Kontakte über gewisse Deutschkenntnisse. Anderweitige Integrationsaspekte wurden nicht festgestellt.

Die BF hat in Österreich über ihren Sohn und ihren Gatten hinaus keine weiteren Verwandten oder andere maßgebliche Bezugspersonen. In der Türkei leben weiterhin verschiedene Verwandte, so ihre Mutter und ein Onkel, bei denen die BF vor bzw. zwischen ihren Aufenthalten in Österreich auch wohnhaft war.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den gg. Verfahrensakt des BFA unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der BF und der von ihr vorgelegten Urkunden, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes, durch Einsichtnahme in die Verfahrensakten die bisherigen Anträge der Bf auf internationalen Schutz betreffend, sowie durch amtswegige Einholung von Auszügen des Zentralen Melderegisters und Strafregisters sowie des Betreuungsinformationssystems die BF betreffend.

2.2. Die Feststellungen zu den bisherigen, oben im Einzelnen dargestellten Verfahrensgängen auf der Grundlage des AsylG und des FPG stützen sich in unstrittiger Weise auf die dazu vorliegenden Verfahrensakten.

Die Feststellungen zur Person der BF sowie zu ihren privaten und familiären Verhältnissen in Österreich und der Türkei konnten aufgrund ihrer diesbezüglich glaubwürdigen, weil in sich stimmigen Angaben und der dazu von ihr in den bisherigen Verfahren vor dem Bundesasylamt, dem BFA, dem AsylGH und dem BVwG vorgelegten Urkunden getroffen werden.

Soweit der Vertreter der BF in seiner Beschwerde gegen den bekämpften Bescheid des BFA im Einzelnen eine "vollkommene Integration (der BF) und gute Deutsch-Kenntnisse" behauptete, so fanden sich aus Sicht des erkennenden Gerichtes in den vorliegenden Verfahrensakten keine konkreten Hinweise darauf, dass die BF - über die zu ihrem Sohn und ihrem Gatten hinausgehend - anderweitige intensive persönliche Beziehungen pflegen oder soziale Aktivitäten setzen würde, die einen so hohen Grad der sozialen Integration, wie sie der Vertreter in der Beschwerde im Gegensatz zu seiner Stellungnahme im erstinstanzlichen Verfahren behauptete, nahelegen würden. Auch wurden keine Nachweise über allfällige, bis dato von der BF absolvierte Sprachkurse beigebracht, sodass der BF lediglich aufgrund gewöhnlicher sozialer Kontakte außerhalb ihrer Familie erworbene Kenntnisse der deutschen Sprache zuzugestehen waren. Insoweit war dem Vorbringen des Vertreters in der Beschwerde nicht zu folgen.

Die Feststellung, dass sich die BF aktuell unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, stützt sich auf die abschließende Entscheidung des BVwG vom 20.02.2014, mit dem ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 14.05.2013 rechtskräftig gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen wurde. Ein anderweitiger Aufenthaltstitel war nicht feststellbar.

3. Rechtliche Beurteilung:

Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Soweit die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichts durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts § 29 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 4 und § 30 VwGVG sinngemäß anzuwenden. Das gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

Mit dem BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als Rechtsnachfolger des vormaligen Bundesasylamtes eingerichtet. Gemäß § 3 Abs. 1 BFA-G obliegt dem BFA die Vollziehung des BFA-VG, des AsylG 2005, des 7., 8. und 11. Hauptstücks des FPG 2005 und des Grundversorgungsgesetzes-Bund 2005.

Gemäß § 9 Abs. 2 FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Zu A)

1. § 58 AsylG 2005 lautet:

(1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn

der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,

einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder

ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

(2) Das Bundesamt hat einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. § 73 AVG gilt.

(3) Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(4) Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Abs. 3) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Abs. 11 gilt.

(5) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.

(6) Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.

(7) Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Abs. 11 gilt.

(8) Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(9) Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige

sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,

bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder

gemäß § 95 FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist

soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.

(10) Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.

(11) Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist

das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder

der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen.

Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.

(12) Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.

(13) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn

ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß § 56 eingeleitet wurde und

die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.

§ 57 AsylG 2005 lautet:

(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.

(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.

§ 55 AsylG 2005 lautet:

(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

§ 9 BFA-VG lautet:

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

der Grad der Integration,

die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder

er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.

§ 10 AsylG 2005 lautet:

(1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.

§ 52 FPG lautet:

(1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, Einreisetitels oder der erlaubten visumfreien Einreise entgegengestanden wäre,

ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder

das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.

Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.

(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.

(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.

§ 46 FPG lautet:

(1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn

1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,

2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,

3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder

4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.

(2) Verfügt der Fremde über kein Reisedokument und kann die Abschiebung nicht ohne ein solches durchgeführt werden, hat das Bundesamt bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde ein Ersatzreisedokument für die Abschiebung einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen auszustellen. § 97 Abs. 1 gilt.

(2a) Das Bundesamt ist berechtigt, Personen, für die das Bundesamt ein Ersatzreisedokument bei der zuständigen ausländischen Behörde für die Abschiebung einzuholen hat, vorzuladen. § 19 Abs. 2 bis 4 AVG gilt.

(3) Das Bundesamt hat alle zur Durchführung der Abschiebung erforderlichen Veranlassungen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles (insbesondere Abs. 2 und 4) ehestmöglich zu treffen, insbesondere hat es sich vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Fremden zu vergewissern, dass dieser einem Mitglied seiner Familie, einem offiziellen Vormund oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung im Zielstaat übergeben werden kann. Amtshandlungen betreffend Fremde, deren faktischer Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, sind prioritär zu führen.

(4) Liegen bei Angehörigen (§ 72 StGB) die Voraussetzungen für die Abschiebung gleichzeitig vor, so hat das Bundesamt bei der Erteilung des Auftrages zur Abschiebung Maßnahmen anzuordnen, die im Rahmen der Durchführung sicherstellen, dass die Auswirkung auf das Familienleben dieser Fremden so gering wie möglich bleibt.

(5) Die Abschiebung ist im Reisedokument des Fremden ersichtlich zu machen, sofern dadurch die Abschiebung nicht unzulässig oder unmöglich gemacht wird. Diese Eintragung ist auf Antrag des Betroffenen zu streichen, sofern deren Rechtswidrigkeit durch das Bundesverwaltungsgericht festgestellt worden ist.

(6) Abschiebungen sind systematisch zu überwachen. Nähere Bestimmungen über die Durchführung der Überwachung hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen.

2. Die Einreise der BF in das Gebiet der europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich im Mai 2013 ist nicht rechtmäßig erfolgt.

Der Antrag der BF auf internationalen Schutz vom 14.05.2014 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.06.2013 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und die BF aus dem Bundesgebiet ausgewiesen. In Erledigung der dagegen erhobenen Beschwerde wurde der Bescheid des Bundesasylamtes mit Erkenntnis des AsylGH vom 25.06.2013 gemäß § 41 Abs. 3 AsylG behoben. Im fortgesetzten Verfahren wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz neuerlich vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 22.10.2013 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und die BF aus dem Bundesgebiet ausgewiesen. In Erledigung der dagegen erhobenen Beschwerde wurde der Bescheid des Bundesasylamtes mit Erkenntnis des AsylGH vom 11.11.2013 wiederum gemäß § 41 Abs. 3 AsylG behoben. Mit Verfahrensanordnung vom 02.12.2013 wurde das Verfahren der BF zugelassen und wurde der BF vom Bundesasylamt gemäß § 51 AsylG eine Aufenthaltsberechtigungskarte ausgestellt. Im weiteren Verlauf wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz neuerlich vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 19.12.2013 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und die BF aus dem Bundesgebiet ausgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde hinsichtlich Spruchpunkt I des bekämpften Bescheides mit Erkenntnis des BVwG vom 10.02.2014 gemäß § 68 Abs. 1 AVG abgewiesen. Spruchpunkt II des bekämpften Bescheides wurde vom BVwG aufgehoben und das Verfahren gemäß § 75 Abs. 18 und 20 AsylG zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das BFA zurückverwiesen.

In Ansehung dieses Verfahrensganges kam der BF im Gefolge ihres Antrags auf internationalen Schutz vom 14.05.2013 vorerst kein Aufenthaltsrecht gemäß § 13 AsylG, sondern lediglich faktischer Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG zu. Mit der Zulassung des Verfahrens durch das Bundesasylamt kam der BF sodann beginnend mit 02.12.2013 ein Aufenthaltsrecht gemäß § 13 AsylG zu, das mit der rechtskräftigen Zurückweisung ihres Antrags auf internationalen Schutz mit Erkenntnis des BVwG vom 10.02.2014 endete. Seither war die BF wiederum unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig.

Ein sonstiger Aufenthaltstitel der BF als Drittstaatsangehörige im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG war nicht feststellbar.

3. Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) nicht erteilt, ist diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 2 AsylG mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

Es liegt kein rechtmäßiger Aufenthalt der BF im Bundesgebiet vor und fällt sie auch nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG. Die belangte Behörde hatte somit gemäß § 58 Abs. 1 Z. 5 AsylG vorweg von Amts wegen die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG zu prüfen.

Dem Verfahrensakt lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass im gg. Fall die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG vorgelegen wären.

Die belangte Behörde kam in Ansehung dessen zu Recht zum Ergebnis, dass eine Rückkehrentscheidung zu erlassen war, dies jedoch nicht in Anwendung des § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG, zumal der Antrag der BF auf internationalen Schutz vom 14.05.2013 nicht "abgewiesen", vielmehr wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde, sondern in Anwendung des § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 52 Abs. 1 Z. 1 FPG.

4. Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

4.1. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Rechts des BF auf Achtung seines Privat- und Familienlebens in Österreich darstellt.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00).

Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua).

Nach der Rechtssprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).

4.2. Die BF hält sich seit ihrer nicht rechtmäßigen Einreise nach Österreich im Mai 2013 gemeinsam mit ihrem minderjährigen Sohn faktisch im Bundesgebiet auf. Sie führt seit August 2013 eine Beziehung mit einem österr. Staatsangehörigen türkischer Abstammung, den sie am 20.01.2014 ehelichte, mit dem sie einen gemeinsamen Wohnsitz teilt und der durch seine Erwerbstätigkeit für ihren Lebensunterhalt aufkommt.

In Ansehung dieser Umstände war daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung einen unzulässigen Eingriff in das Recht der BF auf ein Privat- und Familienleben in Österreich darstellt.

Die belangte Behörde verneinte einen unzulässigen, weil unverhältnismäßigen Eingriff iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK im Wesentlichen zum einen mit dem Hinweis darauf, dass das Familienleben mit ihrem nunmehrigen Gatten zu einem Zeitpunkt begründet wurde, als ihr Antrag auf internationalen Schutz bereits vom Bundesasylamt zurückgewiesen und sie zugleich aus dem Bundesgebiet ausgewiesen worden war, sodass ihr der unsichere weitere Aufenthalt hierorts bewußt sein mußte. In der Türkei verfüge die BF zum anderen über mehrere verwandtschaftliche Bezugspunkte. Es sei der BF in Ansehung dessen zumutbar, mit ihrem Sohn in die Heimat zurückzukehren, vorerst von dort aus ihre Ehe fortzusetzen und eine allfällige Wiedereinreise in Entsprechung der gesetzlichen Bestimmungen hierfür anzustreben.

In ihrer Beschwerde verwies die BF demgegenüber neuerlich auf die erwähnte Ehe und die von ihrem Gatten ausgehende Unterstützung sowie ihre mittlerweile erworbenen Deutschkenntnisse und eine bestehende, jedoch nicht näher dargestellte, soziale Integration. Zudem habe sie bereits beim Magistrat XXXX einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels eingebracht, über den jedoch noch nicht entschieden wurde.

4.3. Einer Abwägung der öffentlichen Interessen gegenüber den Interessen eines Fremden an einem Verbleib in Österreich in dem Sinne, ob dieser Eingriff iSd Art 8 Abs 2 EMRK notwendig und verhältnismäßig ist, ist vorauszuschicken, dass die Rückkehrentscheidung bzw. Abschiebung jedenfalls der innerstaatlichen Rechtslage nach einen gesetzlich zulässigen Eingriff darstellt.

Nach dem Urteil des EGMR im Fall Moustaquim ist eine Maßnahme dann in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, wenn sie einem dringenden sozialen Bedürfnis entspricht und zum verfolgten legitimen Ziel verhältnismäßig ist. Das bedeutet, dass die Interessen des Staates, insbesondere unter Berücksichtung der Souveränität hinsichtlich der Einwanderungs- und Niederlassungspolitik, gegen jene des Berufungswerbers abzuwägen sind.

Der EGMR geht davon aus, dass die Konvention kein Recht auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat garantiert. Der EGMR erkennt in stRsp weiters, dass die Konventionsstaaten nach völkerrechtlichen Bestimmungen berechtigt sind, Einreise, Ausweisung und Aufenthalt von Fremden ihrer Kontrolle zu unterwerfen, soweit ihre vertraglichen Verpflichtungen dem nicht entgegenstehen (vgl. uva. zB. Urteil Vilvarajah/GB, A/215 § 102 = NL 92/1/07 und NL 92/1/27f.).

Hinsichtlich der Abwägung der öffentlichen Interessen mit jenen des Berufungswerbers ist der Verfassungsgerichtshof der Auffassung, dass Asylwerber und sonstige Fremde nicht schlechthin gleichzusetzen sind. Asylwerber hätten idR ohne Geltendmachung von Asylgründen keine rechtliche Möglichkeit, legal nach Österreich einzureisen. Soweit die Einreise nicht ohnehin unter Umgehung der Grenzkontrolle oder mit einem Touristenvisum stattgefunden hat, ist Asylwerbern der Aufenthalt bloß erlaubt, weil sie einen Asylantrag gestellt und Asylgründe geltend gemacht haben. Sie dürfen zwar bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung weder zurückgewiesen, zurückgeschoben noch abgeschoben werden, ein über diesen faktischen Abschiebeschutz hinausgehendes Aufenthaltsrecht erlangen Asylwerber jedoch lediglich bei Zulassung ihres Asylverfahrens sowie bis zum rechtskräftigen Abschluss oder bis zur Einstellung des Verfahrens. Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern. Es kann dem Gesetzgeber nicht entgegen getreten werden, wenn er auf Grund dieser Besonderheit Asylwerber und andere Fremde unterschiedlich behandelt (VfGH 17. 3. 2005, G 78/04 ua).

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien (vgl. dazu insbesondere VfGH B 328/07) herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:

Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.9.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.5.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567;

20.6. 2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344;

22.4. 1997, Fall X, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124;

11.10. 2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet.

Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren - was bei einem bloß vorläufigen Aufenthaltsrecht während des Asylverfahrens jedenfalls als gegeben angenommen werden kann -, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562). Der Asylwerber kann während seines Asylverfahrens nicht darauf vertrauen, dass ein in dieser Zeit entstehendes Privat- bzw. Familienleben auch nach der Erledigung seines Asylantrages fortgesetzt werden kann. Die Rechte aus der GFK dürfen nicht dazu dienen, die Einwanderungsregeln zu umgehen (ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, S 857 mwN).

Bereits vor Inkrafttreten der Vorgängerbestimmung des § 9 Abs. 2 BFA-VG in der Form des AsylG 2005 idF BGBl 29/2009 entwickelten die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in den Erk. d. VfGH vom 29.9.2007, Zahl B 1150/07-9 und Erk. d. VwGH vom 17.12.2007, Zahl 2006/01/0216 bis 219-6 unter ausdrücklichen Bezug auf die Judikatur des EGMR nachstehende Richtlinien (in den Medien der vielgenannte "Kriterienkatalog") im Rahmen der Interessensabwägung gem. Art. 8 Abs. EMRK, welche zu berücksichtigen sind:

Auch

Ebenso bereits vor Inkrafttreten des durch BGBl I 38/2011 in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG eingefügten lit. i, welcher der nunmehrigen Bestimmung des § 9 Abs. 2 Z 9 BFA-VG entspricht, warf der VfGH in seinem Erk. B 950-954/10-08, S. 19 die Frage auf, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthalts bewusst waren. Der Verfassungsgerichtshof stellt dazu fest, dass das Gewicht der Integration nicht allein deshalb als gemindert erachtet werden darf, weil ein stets unsicherer Aufenthalt des Betroffenen zugrunde liege, so dass eine Verletzung des Art. 8 EMRK durch die Ausweisung ausgeschlossen sei. Vielmehr müsse die handelnde Behörde sich dessen bewusst sein, dass es in der Verantwortung des Staates liegt, Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren effizient führen zu können und damit einhergehend prüfen, ob keine schuldhafte Verzögerungen eingetreten sind, die in der Sphäre des Betroffenen liegen (ähnlich VfGH 10.03.2011, B1565/10).

Das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration ist weiter dann gemindert, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf einen unberechtigten Asylantrag zurückzuführen ist (VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479 mwN). Beruht der bisherige Aufenthalt auf rechtsmissbräuchlichem Verhalten (insbesondere bei Vortäuschung eines Asylgrundes [vgl VwGH 2.10.1996, 95/21/0169]), relativiert dies die ableitbaren Interessen des Asylwerbers wesentlich [vgl. die Erkenntnisse vom 28. Juni 2007, Zl. 2006/21/0114, und vom 30. August 2007, Zl. 2006/21/0246] (VwGH 20.12.2007, 2006/21/0168).

Bei der Abwägung der Interessen ist auch zu berücksichtigen, dass es dem Beschwerdeführer bei der asylrechtlichen Ausweisung nicht verwehrt ist, bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren (vgl. ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, S 861, mwN). Es wird dadurch nur jener Zustand hergestellt, der bestünde, wenn er sich rechtmäßig (hinsichtlich der Zuwanderung) verhalten hätte und wird dadurch lediglich anderen Fremden gleichgestellt, welche ebenfalls gemäß dem Grundsatz der Auslandsantragsstellung ihren Antrag gem. FPG bzw. NAG vom Ausland aus stellen müssen und die Entscheidung der zuständigen österreichischen Behörde dort abzuwarten haben.

Die Schaffung eines Ordnungssystems, mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt werden, ist auch im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art 8 Abs 2 EMRK) daher ein hoher Stellenwert zu (VfGH 29.9.2007, B 328/07, VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251 uva.). Die öffentliche Ordnung, hier va. das Interesse an einer geordneten Zuwanderung, erfordert es daher, dass Fremde, die nach Österreich einwandern wollen, die dabei zu beachtenden Vorschriften einhalten. Die öffentliche Ordnung wird z.B. schwerwiegend beeinträchtigt, wenn einwanderungswillige Fremde, ohne das betreffende Verfahren abzuwarten, sich unerlaubt nach Österreich begeben, um damit die österreichischen Behörden vor vollendete Tatsachen zu stellen. Die Ausweisung kann in solchen Fällen trotz eines vielleicht damit verbundenen Eingriffs in das Privatleben und Familienleben erforderlich sein, um jenen Zustand herzustellen, der bestünde, wenn sich der Fremde gesetzestreu verhalten hätte (VwGH 21.2.1996, 95/21/1256). Dies insbesondere auch deshalb, weil als allgemein anerkannter Rechtsgrundsatz gilt, dass aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen. (VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007). Der VwGH hat weiters festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).

Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist auch für das wirtschaftliche Wohl des Landes von besonderer Bedeutung, da diese sowohl für den sensiblen Arbeitsmarkt als auch für das Sozialsystem gravierende Auswirkung hat. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass insbesondere nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältige Fremde, welche daher auch über keine arbeitsrechtliche Berechtigung verfügen, idR die reale Gefahr besteht, dass sie zur Finanzierung ihres Lebensunterhaltes auf den inoffiziellen Arbeitsmarkt drängen, was wiederum erhebliche Auswirkungen auf den offiziellen Arbeitsmarkt, das Sozialsystem und damit auf das wirtschaftliche Wohl des Landes hat (vgl. ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, S 857 mwN).

4.4. Im Rahmen einer Abwägung iSd Art. 8 EMRK war im gegenständlichen Fall festzustellen:

Die BF reiste im Mai 2013 gemeinsam mit ihrem minderjährigen Sohn nicht rechtmäßig in das Bundesgebiet ein. Das Gewicht dieses schon relativ kurzen faktischen Aufenthalts der BF in Österreich ist sohin noch dadurch abgeschwächt, dass die BF ihren Aufenthalt durch einen unberechtigten Antrag auf internationalen Schutz zu legalisieren versuchte, sie konnte alleine durch die Stellung dieses Antrags jedenfalls nicht begründeter Weise von der zukünftigen dauerhaften Legalisierung des Aufenthalts ausgehen. Im Gefolge der rechtskräftigen Zurückweisung ihres Antrags auf internationalen Schutz mit Erkenntnis des BVwG vom 10.02.2014 hält sich die BF wieder unrechtmäßig im Bundesgebiet auf.

Auch war, wie die belangte Behörde zutreffend feststellte, der zukünftige Aufenthaltsstatus der BF zum Zeitpunkt der Begründung ihrer familiären Anknüpfungspunkte in Form der erwähnten, seit August 2013 bestehenden Beziehung zu einem österr. Staatsangehörigen türkischer Abstammung, die zwischenzeitig im Jänner 2014 in eine Eheschließung mündete, ungewiss. Der BF steht es demgegenüber grundsätzlich offen, auf der Grundlage ihrer Eheschließung unter Einhaltung der entsprechenden fremdenrechtlichen Bestimmungen vom Heimatstaat aus eine legale Einreise sowie einen legalen Aufenthalt im Bundesgebiet herbeizuführen. Auch eine allfällige Fortsetzung des neuen Familienlebens in der Türkei mit ihrem türkisch-stämmigen Gatten erscheint nicht als unzumutbar.

Die BF verbrachte den weitaus überwiegenden Teil ihres Lebens in der Türkei, wurde dort sozialisiert und spricht die dortige Mehrheitssprache auf muttersprachlichem Niveau. Ebenso war festzustellen, dass sie dort über Bezugspersonen in Form ihrer Mutter, ihres Bruders und anderer Verwandter verfügt. Es deutete daher nichts darauf hin, dass es der BF im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut bzw. im Hinblick auf eine beabsichtigte Familienzusammenführung auf legalem Weg vorübergehend zu integrieren.

Die BF hat hierorts keine Anknüpfungspunkte in Form einer legalen Erwerbstätigkeit oder anderweitiger maßgeblicher wirtschaftlicher Interessen. Alleine aufgrund ihres faktischen Aufenthalts im Bundesgebiet und damit einhergehender bzw. wohl auch schon während ihres früheren Aufenthalts hierorts als Asylwerberin zwischen 2011 und 2012 bestehender sozialer Kontakte verfügt die BF anzunehmender Weise über gewisse Deutschkenntnisse, wiewohl sie keine Sprachkurse besuchte.

Die Feststellung der strafrechtlichen Unbescholtenheit der BF stellt der Judikatur folgend weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420).

Im gegenständlichen Verfahren waren keine unverhältnismäßig langen Verfahrensgänge festzustellen, die den zuständigen Behörden zur Last zu legen wären.

Der sohin relativ schwachen Rechtsposition der BF im Hinblick auf einen weiteren Verbleib in Österreich stehen die öffentlichen Interessen des Schutzes der öffentlichen Ordnung, insbesondere in Form der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen, sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes gegenüber.

Im Rahmen einer Abwägung iSd Art 8 Abs 2 EMRK gelangte die erstinstanzliche Behörde daher zu Recht zu dem Ergebnis, dass die dargestellten individuellen Interessen der BF iSd Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht so ausgeprägt sind, dass sie insbesondere das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung nach Abschluss des gg. Verfahrens und der Einhaltung der österreichischen aufenthalts- und fremdenrechtlichen Bestimmungen überwiegen.

4.5. Im Sinne einer Interessensabwägung gemäß § 9 BFA-VG ist das BFA daher zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwog und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht gegeben war. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen oder in der Beschwerde vorgebracht worden, die im gegenständlichen Fall den Ausspruch, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, rechtfertigen würden.

5. Die belangte Behörde ist des Weiteren nach Abwägung der dargelegten persönlichen Umstände der BF auch zu Recht davon ausgegangen, dass ihr ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen nicht zu erteilen war. Auf die Begründung oben zu Punkt 4. ist zu verweisen.

6. Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm § 50 FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung in die Türkei unzulässig wäre.

Die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Türkei beruht darauf, dass die BF weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde konkrete Angaben dahingehend getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung gemäß § 46 aus von der BF zu vertretenden Gründen nicht möglich wäre (§ 52 Abs. 9 FPG).

7. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung vorlagen, war die Beschwerde gegen den I. Spruchteil des angefochtenen Bescheides spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.

8. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

8.1. Der § 55 FPG lautet:

(1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.

(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.

(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.

(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht.

8.2. Wie bereits oben festgestellt wurde, ging die belangte Behörde zu Unrecht davon aus, dass die gg. Rückkehrentscheidung im Zusammenhang mit der Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz iSd § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG zu treffen war. Vielmehr ging der Rückkehrentscheidung die Zurückweisung des Antrags der BF wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG voraus.

Der § 55 Abs. 1a FPG nimmt für derlei Fälle allerdings die Erteilung einer Frist für die freiwillige Ausreise des Betroffenen aus.

Im Hinblick darauf war der Spruchpunkt II des bekämpften Bescheides, mit dem eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise eingeräumt wurde, ersatzlos zu beheben.

9. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, BGBl I Nr. 68/2013 idgF, kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war.

10. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist im gegenständlichen Fall gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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