BVwG G308 2005312-1

G308 2005312-1Tribunal administratif fédéral27 août 2014

Regest

Krankenversicherung, Meldeverstoß, Ordnungsstrafe

Texte intégral

BVwG G308 2005312-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.08.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:G308.2005312.1.00

Spruch

G308 2005312-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde XXXX,

XXXX, gegen den Bescheid der Kärntner Gebietskrankenkasse vom 12.11.2013, Zl. 3 MVBW 53/2013, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 56 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 idgF, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit dem oben angeführten Bescheid der Kärntner Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde) vom 12.11.2013 wurde der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) gemäß § 56 Abs. 1 ASVG ein Ordnungsbeitrag von EUR 230,40 vorgeschrieben.

Begründend wurde ausgeführt, dass Dienstgeber gemäß § 33 Abs. 1 ASVG jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) binnen 7 Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung beim zuständigen Krankenversicherungsträger abzumelden habe. Gemäß § 56 Abs. 1 ASVG hätten Dienstgeber für Versicherte, die nicht oder nicht rechtzeitig abgemeldet werden, die allgemeinen Beiträge bis zum Zeitpunkt der schriftlichen Abmeldung durch den Dienstgeber, längstens aber für die Dauer von drei Monaten nach dem Ende der Versicherung, weiter zu entrichten. Die Abmeldung mit Beschäftigungs- und Entgeltende 11.09.2013 für die Dienstnehmerin XXXX (VN XXXX), sei am 23.09.2013 bei der belangten Behörde eingelangt. Diese objektive Fristüberschreitung habe in der Folge am 03.10.2013 zur Vorschreibung von Ordnungsbeiträgen gemäß § 56 Abs. 1 ASVG in der Höhe von EUR 230,40 geführt.

2. Dem entgegnete die BF in ihrem Einspruch vom 20.11.2013, dass sie im September über 150 Mitarbeiter befristet für wenige Tage als Schulstartaushilfen beschäftigt habe. Damit sei ein enorm hoher administrativer Aufwand einhergegangen, vor allem auch deshalb, da diese 150 Mitarbeiter über ganz Österreich verteilt beschäftigt worden seien. Aus diesem Grund dürfte es hier zum gegenständlichen Meldeverstoß gekommen sein. Es werde höflichst um Nachsicht zu den verhängten allgemeinen Beiträgen vom 12.09.2013 bis 23.09.2013 gebeten.

3. Die belangte Behörde führte in ihrer Stellungnahme im Rahmen der Vorlage des Einspruches an den Kärntner Landeshauptmann am 28.11.2013 nach Darstellung des Verfahrensganges zum Einspruch der BF aus, dass das objektive Vorliegen der Fristüberschreitung die Vorschreibung des Ordnungsbeitrages bedingt habe, zumal ein - durch welche Gegebenheiten auch immer verursachter - erhöhter administrativer Aufwand grundsätzlich keinen Entschuldigungsgrund darstelle. Ganz allgemein werde bemerkt, dass die Vorschreibung von Ordnungsbeiträgen gemäß § 56 Abs. 1 ASVG an kein Verschulden der Dienstgeberin gebunden sei. Bei der Auferlegung der Weiterzahlung der Beiträge nach § 56 Abs. 1 ASVG handle es sich um eine gegen den Dienstgeber gerichtete Sanktion zur Erzwingung der Einhaltung der Meldevorschriften. Diese Sanktion bestehe in der Verpflichtung zur Entrichtung von Beiträgen ohne Vorliegen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses; durch diese Beiträge würden daher auch keine Versicherungszeiten erworben werden. Auch ein Abzugsrecht des Dienstgebers hinsichtlich des Beitragsanteiles des Versicherten bestehe nicht (VwGH vom 04.10.2001, Zl. 98/08/0313). Darüber hinaus werde angemerkt, dass der Gesetzgeber eben für die Übermittlung bestimmter Dienstnehmerdaten Fristen vorgegeben habe und die Nichtbeachtung dieser Fristen beim Sozialversicherungsträger einen erheblichen Verwaltungsaufwand verursache. Zudem hätte der BF bereits wegen der verspäteten Abmeldung der Dienstnehmerin XXXX (VN XXXX) per 24.01.2011 (eingelangt am 03.02.2011) Ordnungsbeiträge in der Höhe von EUR 105,96 vorgeschrieben werden müssen. Aufgrund der genannten Umstände sowie des bisherigen Meldeverhaltens der BF ersuche die belangte Behörde dem Einspruch keine Folge zu geben und den gegenständlichen Bescheid vollinhaltlich zu bestätigen.

4. Der Vorlagebericht der belangten Behörde wurde vom Landeshauptmann von Kärnten mit Schreiben vom 05.12.2013 der BF zur Wahrung des Parteiengehörs und Abgabe einer Stellungnahme binnen 3 Wochen zugestellt. Eine Stellungnahme seitens der BF ist bis dato nicht eingelangt.

5. Mit Aktenvorlage vom 18.03.2014 wurden dem Bundesverwaltungsgericht die Verfahrensakten samt Einspruch und bekämpften Bescheid zur weiteren Entscheidung vorgelegt und der Gerichtsabteilung G308 zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Die BF hat die Dienstnehmerin XXXX (VN XXXX) nicht rechtzeitig abgemeldet und bestreitet dies auch nicht. Die Versicherung hat mit 11.09.2013 geendet und die Meldung ist am 23.09.2013 bei der belangten Behörde eingelangt.

Bereits wegen der verspäteten Abmeldung der Dienstnehmerin XXXX (VN XXXX) per 24.01.2011 (eingelangt am 03.02.2011) ist der BF ein Ordnungsbeitrag in der Höhe von EUR 105,96 vorgeschrieben worden.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgerichtes vorliegenden Gerichtsakts.

Es besteht kein Grund, die Feststellungen der belangten Behörde in Frage zu stellen. Die Ausführungen der BF sind plausibel nachvollziehbar. Der Sachverhalt wird von der BF auch nicht bestritten.

Es wurde in der Beschwerde (vormals Einspruch) auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüberhinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

3. Rechtliche Beurteilung:

Die gegenständliche Beschwerde (vormals Einspruch) gegen den am 12.11.2013 ergangenen Bescheid der belangten Behörde wurde an den Landeshauptmann von Kärnten weitergeleitet.

Nach den Übergangsbestimmungen aufgrund der Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit hat das Bundesverwaltungsgericht die bei den aufzulösenden Behörden anhängigen Verfahren fortzuführen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 1 u. Abs. 2 iVm § 410 ASVG liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit.. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wergen Rechtswidrigkeit iSd. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

Zu Spruchteil A)

3.1. Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, sowie die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

Zufolge § 34 Abs. 1 ASVG haben die Dienstgeber während des Bestandes der Pflichtversicherung jede für diese Versicherung bedeutsame Änderung, insbesondere jede Änderung im Beschäftigungsverhältnis, wie Änderung der Beitragsgrundlage, Unterbrechung und Wiedereintritt des Entgeltanspruches, Wechsel in das neue Abfertigungssystem nach

§ 47 des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes (BMVG), BGBl. I Nr. 100/2002, oder nach vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschriften, innerhalb von sieben Tagen dem zuständigen Krankenversicherungsträger zu melden.

Gemäß § 11 Abs. 1 ASVG erlischt die Pflichtversicherung grundsätzlich mit dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses. Fällt jedoch der Zeitpunkt, an dem der Anspruch auf Entgelt endet, nicht mit dem Zeitpunkt des Endes des Beschäftigungsverhältnisses zusammen, so erlischt die Pflichtversicherung mit dem Ende des Entgeltanspruches.

Die Pflichtversicherung besteht gemäß § 11 Abs. 3 ASVG, wenn das Beschäftigungsverhältnis nicht früher beendet wird, weiter

Für die Zeit einer Arbeitsunterbrechung infolge Urlaubes ohne Entgeltzahlung, sofern dieser Urlaub die Dauer eines Monates nicht überschreitet,

Für die Zeit einer Arbeitsunterbrechung infolge eines Frühkarenzurlaubes für Väter nach § 29o VBG oder nach gleichartigen landesgesetzlichen Regelungen,

Für die Zeit einer Arbeitsunterbrechung infolge Heranziehung zum Dienst als Schöffe oder Geschworener sowie als Vertrauensperson in den im Geschworenen- und Schöffenlistengesetz zur Bildung der Ur- und Jahreslisten berufenen Kommissionen nach dem Bundesgesetz vom 13. Juni 1946, BGBl. Nr. 135, in der jeweils geltenden Fassung,

Für die Zeit einer Arbeitsunterbrechung auf Grund einer Maßnahme nach den §§ 7, 11, 17, 20, 22 oder 24 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186, und für die Dauer der Verhängung einer Sperre wegen Maul- und Klauenseuche nach dem Tierseuchengesetz, RGBl. Nr. 177/1909,

Für die Zeit einer Arbeitsunterbrechung infolge Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen im Rahmen der besonderen Vorschriften über die erweiterte Bildungsfreistellung.

Für Versicherte, die vom Dienstgeber nicht oder nicht rechtzeitig abgemeldet werden, sind gemäß § 56 Abs. 1 ASVG die allgemeinen Beiträge bis zum Zeitpunkt der schriftlichen Abmeldung durch den Dienstgeber, längstens aber für die Dauer von drei Monaten nach dem Ende der Versicherung, weiter zu entrichten.

Der Versicherungsträger, bei dem die Beiträge einzuzahlen sind, kann nach § 56 Abs. 3 ASVG auf die Weiterentrichtung der Beiträge über das Ende der Versicherung hinaus (Abs. 1 leg. cit.) oder auf die Entrichtung der bisherigen Beiträge (Abs. 2 leg. cit.) zur Gänze oder zum Teil verzichten und bereits entrichtete Beiträge dieser Art zurückerstatten.

3.2. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies:

Die Pflicht zur Weiterzahlung von Beiträgen nach § 56 Abs. 1 ASVG stellt eine gegen den Dienstgeber gerichtete Sanktion zur Erzwingung der Meldevorschriften dar. Diese Sanktion besteht in der Verpflichtung zur Entrichtung von Beiträgen ohne Vorliegen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses (vgl. Sonntag, ASVG Jahreskommentar, 5. Auflage 2014, § 56 Rz 2).

Ordnungsbeiträge sind den Beitragszuschlägen gemäß § 113 ASVG ähnlich (vgl. Sonntag, ASVG Jahreskommentar, 5. Auflage 2014, § 56 Rz 4). Der VwGH sieht den Charakter des Beitragszuschlages gemäß § 113 Abs. 1 ASVG ebenfalls dem der Ordnungsbeiträge verwandt. Dieser Beitragszuschlag ist (trotz der Überschrift "Strafbestimmungen" vor § 111) nicht als Verwaltungsstrafe zu werten. Es handelt sich dabei vielmehr um eine sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit um ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung. Die daraus abgeleitete Folge, wonach das subjektive Verschulden des Dienstgebers nicht zu untersuchen ist (VwGH 2000/08/0186) trifft auch auf Ordnungsbeiträge zu.

§ 56 Abs. 1 ASVG stellt darauf ab, dass Versicherte nicht oder nicht rechtzeitig abgemeldet werden. Die Regelung der Abmeldung erfolgt in § 33 ASVG, wobei diese Bestimmung für Lohnsummen- und Vorschreibebetriebe gleichermaßen Bedeutung hat (vgl. Sonntag, ASVG Jahreskommentar, 5. Auflage 2014, § 56 Rz 6).

Der Einwendung der BF, dass es aufgrund der vielen An- und Abmeldungen in einem kurzen Zeitraum zum Meldeverstoß gekommen sei, ist entgegenzuhalten, dass er verpflichtet ist, dafür Sorge zu tragen, dass die Meldungen termingerecht einlangen.

Die BF ist auch schon früher Meldeverpflichtungen nach § 56 Abs. 1 ASVG nicht nachgekommen. Umstände, aus welchen hervorginge, dass hier ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall vorliege, haben sich nicht ergeben.

Unter Gesamtwürdigung der für die Ausübung des Ermessens der belangten Behörde maßgeblichen Umstände unter Berücksichtigung des Normzwecks erweist sich die Abstandnahme vom Verzicht auf Einhebung des Ordnungsbeitrages gemäß § 56 Abs. 3 ASVG als rechtmäßig.

Somit wurde zu Recht ein Ordnungsbeitrag gemäß § 56 Abs. 1 ASVG vorgeschrieben.

Zur Höhe des Ordnungsbeitrages ist auszuführen, dass dieser gesetzeskonform berechnet wurde.

Daher war die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen und der bekämpfte Bescheid zu bestätigen.

3. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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