BVwG G303 2006906-1

G303 2006906-1Tribunal administratif fédéral27 août 2014

Regest

Einstellung, Erwerbstätigkeit, Geringfügigkeitsgrenze,<br/>Notstandshilfe

Texte intégral

BVwG G303 2006906-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.08.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:G303.2006906.1.00

Spruch

G303 2006906-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Josef GNEIST und Marcus GORDISCH

als Beisitzer in der Beschwerdesache des XXXX, geboren am XXXX, gegen die regionale Geschäftsstelle des ArbeitsmarktserviceXXXX wegen Einstellung der Notstandshilfe ab XXXX, VN: XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 38 AlVG in Verbindung mit

§§ 12 Abs. 6 lit. c und 24 Abs. 1 AlVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG n i c h t z u l ä s s i

g.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (im folgenden: BF) stellte am XXXX einen Antrag auf Gewährung von Notstandshilfe. Im Rahmen dieses Antrags gab der BF an, dass er eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübe.

Am 27.11.2013 wurde der BF seitens der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice XXXX hinsichtlich seiner Verfügbarkeit im Sinne des § 7 Abs. 3 Z 1 AlVG niederschriftlich einvernommen. Im Rahmen dessen beschrieb der BF seine selbständige Tätigkeit insoweit, dass er im Geschäft XXXX je nach Bedarf mithelfe; seine Gattin sei dort geringfügig beschäftigt und führe den Laden und erledige die Buchhaltung sowie die restliche Büroarbeit.

In der am 12.02.2014 (Datum des Eingangsstempels) bei der belangten Behörde eingegangenen Erklärung des BF über das Bruttoeinkommen sowie den Umsatz gab dieser für den Zeitraum vom XXXX bis XXXX an, kein Bruttoeinkommen erzielt zu haben und einen Umsatz in der Höhe von 3.922,16 Euro netto erwirtschaftet zu haben.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX wurde dem BF die Notstandshilfe mit Wirksamkeit vom XXXX gemäß §§ 12, 24, 7 und 38 AlVG mangels Arbeitslosigkeit seitens der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice XXXX eingestellt.

Die belangte Behörde begründete die Einstellung der Notstandshilfe damit, dass laut der seitens des BF vorgelegten Erklärung für Jänner 2014 11,1% des Umsatzes die Geringfügigkeitsgrenze übersteigen würde und er daher nicht als arbeitslos gelte.

Mit Schreiben vom 05.03.2014 erhob der BF Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. Die Beschwerde wurde im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, dass die belangte Behörde seinen Leistungsanspruch anhand der Netto-Umsatzentwicklung seiner Firma, welche seit Monaten eindeutig klar erkennbar und bis ins Detail bekannt war, vorhersehen habe müssen können.

Trotz des weder abgeklärten noch gesicherten Leistungs- und Versicherungsanspruchs sei er von XXXX in eine in den Arbeitsmarkt eingliedernde Maßnahme "Vorbereitungsmodul SIP Personalservice eingeladen worden. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 14.01.2014 sei der BF zu einer Informationsveranstaltung am 21.01.2014 dieses Moduls mit dem Hinweis eingeladen worden, dass die Nichtteilnahme daran den Verlust des Leistungsbezuges zur Folge hätte.

Am 30.01.2014 habe der BF eine Mitteilung der belangten Behörde erhalten, nach der sein Leistungsanspruch mit Beginn XXXX bis XXXX mit tgl. 43,06 Euro plus Beihilfen zu Kursnebenkosten tgl. 0,05 Euro und Kursnebenkosten/Pauschale tgl. 1,90 Euro betragen werde.

Erst als der BF bis zum 22.02.2014 weder eine Notstandshilfe noch die Beihilfen erhalten habe, erklärte ihm auf seine telefonische Nachfrage hin eine Mitarbeiterin des Arbeitsmarktservice XXXX, dass ab XXXX kein Leistungsanspruch mehr bestehe.

Am 24.02.2014 sei der BF im Rahmen eines persönlichen Gesprächs mit einer Mitarbeiterin des Arbeitsmarktservice XXXX in Kenntnis darüber gesetzt worden, dass seit XXXX weder ein Leistungsanspruch noch eine Versicherung bestehen würde.

Am 25.02.2014 habe der BF über "eAMS" eine Nachricht über den Kursabbruch erhalten.

Weiters wurde vorgebracht, dass ihn die belangte Behörde noch bis zum XXXX ohne Leistungsanspruch, ohne Versicherung auf eigene Fahrkosten und Zeitaufwand das Modul SIP Personalservice besuchen habe lassen und er erst am 27.02.2014 über die längst bekannten Gegebenheiten schriftlich Bescheid erhalten habe. Auch die Trainerin des Moduls XXXX und XXXX hätten auf seine Anfragen mehrfach bestätigt, dass er über das "SIP" versichert sei. Er sei seit zwei Monaten unversichert und nicht sofort aufgeklärt worden, wer ihm die verlorenen ASVG-Zeiten ersetzen werde. Zudem seien 7.500 Euro Teilnahmekosten für das Modul entstanden, welche vor dem Steuerzahler zu rechtfertigen wären.

Im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung vom 17.03.2014 wurde seitens der belangten Behörde die gegenständliche Beschwerde des BF gegen den Bescheid vom XXXX abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Mit Schreiben vom 30.03.2014 stelle der BF den Antrag, dass seine Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werde. In diesem Vorlageantrag wurde seitens des BF dargelegt, dass die Tatsache, dass aufgrund des hohen Umsatzes seines Betriebes im Jänner 2014 kein Leistungsanspruch bestehe, nicht der Grund für seine Beschwerde sei; vielmehr habe er seine "Umsatzsteuererklärung" mit 07.02.2014 (per Fax) beziehungsweise 12.02.2014 (im Original) an die belangte Behörde übermittelt, die zwei Wochen Zeit gehabt hätte, den BF darüber in Kenntnis zu setzen, dass kein Leistungsanspruch und kein Versicherungsanspruch bestehe.

Die belangte Behörde habe bis zum 25.02.2014 nicht - und auch dann erst auf Nachfrage des BF hin - reagiert und ihn ohne Bescheid, der erst am 27.02.2014 nachgereicht worden sei, im SIP-Modul belassen. Weiters hätten auch seine dortige Trainerin XXXX und XXXX auf seine Anfragen mehrfach bestätigt, dass er über das Modul versichert sei.

Diese Unterlassung würde sein Rechtsverständnis übersteigen und es könne auch nicht im Sinne des Gesetzgebers sein, dass Arbeitssuchende ohne Versicherung an Kursen teilnehmen.

Die Beschwerde und der Vorlageantrag des BF und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden mit Schreiben des Arbeitsmarktservice XXXX vom 11.04.2014 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen (Sachverhalt):

Der BF übt eine selbständige Tätigkeit aus und ist Inhaber der Gewerbeberechtigung Handel mit Bekleidung und Textilien.

Im Monat XXXX erzielte der BF kein Einkommen, jedoch einen Umsatz in der Höhe von € 3.922,16 (netto) aus seiner selbständigen Erwerbstätigkeit.

2. Beweiswürdigung:

Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der maßgebliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice XXXXsowie aus der Beschwerde und aus dem Vorlageantrag des BF.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

3.1.1. Die gegenständliche mit 05.03.2014 datierte Beschwerde langte am 06.03.2014 fristgerecht bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice XXXX ein.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. I Nr. 1/1930, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- und Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 56 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. I Nr. 609/1977, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG steht es der Behörde frei, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen 0(Beschwerdevorentscheidung).

Die Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt gemäß § 56 Abs. 2 letzter Satz AlVG zehn Wochen.

Gemäß § 15 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Die Behörde hat im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 4 B-VG dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens gemäß § 14 Abs. 3 VwGVG vorzulegen.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß § 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.

Gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

3.2. Zu Spruchteil A):

3.2.1. Gemäß § 12 Abs. 1 AlVG ist arbeitslos, wer

1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,

2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und

3. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.

Nach § 12 Abs. 3 lit. b AlVG gilt insbesondere nicht als arbeitslos, wer selbständig erwerbstätig ist.

Gemäß § 12 Abs. 6 lit. c AlVG gilt jedoch als arbeitslos, wer auf andere (als land- oder forstwirtschaftliche) Art selbständig erwerbstätig ist bzw. selbständig arbeitet und daraus ein Einkommen gemäß § 36a AlVG erzielt oder im Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. der selbständigen Arbeit einen Umsatz gemäß § 36b AlVG erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des Umsatzes die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge übersteigt.

Gemäß § 24 Abs. 1 AlVG ist das Arbeitslosengeld einzustellen, wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt; es ist neu zu bemessen, wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.

Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist gemäß § 36a Abs. 2 AlVG das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich den Hinzurechnungen gemäß Abs. 3 und dem Pauschalierungsausgleich gemäß Abs. 4. Einkommensteile, die mit dem festen Satz des § 67 des Einkommensteuergesetzes 1988 zu versteuern sind, bleiben außer Betracht. Die Winterfeiertagsvergütung gemäß § 13j Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl. Nr. 414/1972, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt außer Betracht. Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie aus einer Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind nur zur Hälfte zu berücksichtigen.

Gemäß § 36b Abs. 1 AlVG wird der Umsatz auf Grund des Umsatzsteuerbescheides für das Kalenderjahr, in dem die Leistung nach diesem Bundesgesetz bezogen wird, festgestellt. Bis zum Vorliegen dieses Bescheides ist der Umsatz auf Grund einer jeweils monatlich im nachhinein abzugebenden Erklärung des selbständig Erwerbstätigen und geeigneter Nachweise festzustellen.

Als monatlicher Umsatz gilt gemäß § 36b Abs. 2 AlVG bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahresumsatzes, bei nur vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit der anteilsmäßige Umsatz in den Monaten, in denen selbständige Erwerbstätigkeit vorlag. Bis zum Vorliegen des Umsatzsteuerbescheides für das betreffende Kalenderjahr ist der Umsatz in einem bestimmten Kalendermonat jeweils durch Zusammenrechnung des für diesen Kalendermonat nachgewiesenen Umsatzes mit den für frühere Kalendermonate desselben Kalenderjahres nachgewiesenen Umsätzen geteilt durch die Anzahl der Monate im Kalenderjahr, für die eine Umsatzerklärung vorliegt, zu ermitteln.

Soweit (in diesem Abschnitt) nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 (Arbeitslosengeld) gemäß § 38 AlVG sinngemäß anzuwenden.

Unstrittig ist, dass der BF im Monat XXXX selbständig erwerbstätig war, laut seiner Erklärung kein Einkommen, jedoch einen Umsatz in der Höhe von € 3.922,16 erzielte.

In diesem Sinne hat(te) daher die belangte Behörde mangels Vorliegens eines Umsatzsteuerbescheides für das Kalenderjahr 2014 auf Grundlage der Erklärung des BF zu prüfen, ob der Umsatz des BF im relevanten Monat die in § 12 Abs. 6 lit. c AlVG normierte Schwelle überschritten hat oder nicht.

Dies wurde seitens der belangten Behörde vorgenommen und festgestellt, dass aufgrund der seitens des BF vorgelegten Erklärung für Jänner 2014 11,1 % des vom BF erwirtschafteten Umsatzes mit 435,36 Euro die Geringfügigkeitsgrenze (monatlich € 395,31) übersteigen würde und der BF damit nicht als arbeitslos gelte. Auch diese Feststellung wurde seitens des BF nicht bestritten.

Dem Vorbringen des BF in der Beschwerde, dass die belangte Behörde, anhand der Netto-Umsatzentwicklung vom September 2013 bis Dezember 2013 den Leistungsanspruch des BF "vorhersehen" habe können müssen, kann nicht gefolgt werden. Der Umsatz ist entsprechend der oben angeführten gesetzlich normierten Kriterien zu überprüfen, eine "Vorhersehbarkeit" ist dabei nicht vorgesehen.

Aufgrund der gesetzlichen Regelung, dass der Umsatz aufgrund einer im Nachhinein abzugebenden Erklärung des selbständig Erwerbstätigen festzustellen ist und erst anhand des Umsatzsteuerbescheides für ein Kalenderjahr die endgültige Feststellung des Leistungsanspruches für das betreffende Kalenderjahr vorzunehmen und eine allfällige Nachzahlung zu gewähren beziehungsweise ein Überbezug zu widerrufen und allenfalls zurückzufordern ist, kann über eine Einstellung immer erst zeitlich zum Leistungsmonat verzögert entschieden werden.

Der BF moniert insbesondere im Vorlageantrag als auch in der Beschwerde, dass sich die belangte Behörde für die Entscheidung über die Einstellung der Notstandshilfe zwei Wochen Zeit gelassen habe, da er seine Umsatzerklärung bereits am 07.02.2014 per Fax beziehungsweise im Original per Post am 12.02.2014 an die belangte Behörde übermittelt habe und er weiterhin in dieser Zeit ohne Versicherung einen Kurs besucht habe.

Die belangte Behörde hat zwar nicht sofort nach Eingang der Erklärung über die Einstellung entschieden, aber eine Verzögerung kann insofern nicht erkannt werden, da diese noch im gleichen Monat über die Einstellung entschieden hat und eine bestimmte Entscheidungszeit zur Prüfung der vorgelegten Erklärung anhand der gesetzlichen Bestimmungen der belangten Behörde zuerkannt werden muss, damit diese ein ordnungsgemäßes Verwaltungsverfahren durchführen kann. Die Verpflichtung der Behörde, unverzüglich nach Kenntnis der Unrechtsmäßigkeit des Bezuges der Notstandshilfe zu verfügen, wurde seitens der belangten Behörde jedenfalls nicht verletzt.

Im gegenständlichen Fall wurde der BF von der belangten Behörde auch darüber informiert, dass sein Anspruch monatlich unter Berücksichtigung des bisher in diesem Kalenderjahr erzielten Einkommens bzw. Umsatzes neu beurteilt werden muss. Dieser Umstand ist im vorgedruckten Formular für die Erklärung über das Bruttoeinkommen sowie den Umsatz des Arbeitsmarktservice enthalten und wurde vom BF auch unterfertigt.

Dass die belangte Behörde nicht mittels Mitteilung, sondern gleich über die Einstellung mit Bescheid entschieden hat, wurde nicht als Beschwerdegrund vorgebracht und wird auch nicht als rechtswidrig erachtet, da die Einstellungsentscheidung mit bloßer Mitteilung lediglich der Verwaltungsökonomie dient. Zudem in der gegenständlichen Rechtssache auch über den Leistungsanspruch monatlich unter Berücksichtigung des bisher in diesem Kalenderjahr erzielten Einkommens bzw. Umsatzes neu entschieden werden muss.

Auch die im § 73 AVG normierte allgemeine Entscheidungspflicht, wonach Behörden verpflichtet sind, wenn in den Verwaltungsvorschriften nichts bestimmt ist, über Anträge von Parteien ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monaten nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen, wurde seitens der belangten Behörde nicht verletzt.

Die weiteren vorgebrachten Beschwerdegründe hinsichtlich des Besuches des Kurses "Vorbereitungsmodul SIP Personalservice" und der versicherungsrechtlichen Folgen des angefochtenen Bescheides sind im Rahmen des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens nicht weiter zu behandeln, da gemäß § 27 VwGVG der angefochtene Bescheid zu überprüfen ist, in welchem lediglich über die Einstellung der Notstandhilfe entschieden wurde.

3.2.2. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen und der bekämpfte Bescheid zu bestätigen.

3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der gegenständlichen Beschwerde, dem Vorlageantrag und dem Begehren des BF ausreichend geklärt ist, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 VwGVG entfallen.

Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.06.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff).

3.4. Zu Spruchteil B) :

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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