W218 2008792-1•BVwG W218 2008792-1
W218 2008792-1Tribunal administratif fédéral26 août 2014
Nachtschwerarbeit
W218 2008792-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom 17.03.2014; Zl:
MVB/Diverse/CM, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz idgF iVm Artikel VII Abs. 5 Nachtschwerarbeitsgesetz (NSchG) idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Herr XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) stellte mit Schreiben vom 18.09.2013 den Antrag auf Feststellung seiner Nachtschwerarbeit für die Jahre 1975 bis 1997. Der Beschwerdeführer begann am 18.08.1975 eine Lehre als Bäcker. Nach Abschluss seiner Lehre blieb er bis 31.12.1987 in demselben Bäckerbetrieb. Mit März 1988 wechselte der Beschwerdeführer den Dienstgeber und arbeitete ab 01.03.1988 bei einer anderen Bäckerei in Weiz. In der Zeit vom 07.01.1997 bis 01.02.1997 war der Beschwerdeführer bei einer weiteren Bäckerei-Cafe-Konditorei beschäftigt.
2. Die Steiermärkische Gebietskrankenkasse (in der Folge: belangte Behörde) leitete daraufhin das Ermittlungsverfahren ein.
3. Da der erste Dienstgeber nicht mehr existiert, ersuchte die belangte Behörde mit Schreiben vom 21.11.2013 die Steuerberatungskanzlei XXXX, die die beiden letzten Bäckereien betreute, in denen der Beschwerdeführer tätig war, um Übermittlung allfälliger Unterlagen, die die Nachtschwerarbeit belegen könnten (bspw. Arbeitszeiten, Messergebnisse, evtl. Prüfungsergebnisse der Allgemeinen Unfallversicherung (in der Folge: AUVA)). Mit Mail vom 04.12.2013 teilte die Steuerberatungskanzlei mit, dass es keine diesbezüglichen Aufzeichnungen gäbe.
Mit Schreiben vom 11.12.2013 informierte die belangte Behörde den Beschwerdeführer darüber, dass keine über die in Frage stehenden Zeiträume Aufzeichnungen und keine Nachweise vorhanden seien. Daher sei davon auszugehen, dass die Kriterien des Nachtschwerarbeitsgesetzes nicht erfüllt seien. Zur Beurteilung der Hitzebelastung sei auch das Merkblatt der AUVA "Optische Strahlung / Hitzebelastung am Arbeitsplatz" herangezogen worden. Es handle sich um eine Sicherheitsinformation der AUVA, abrufbar unter www.auva.at (dem Akt beigelegt). Das Merkblatt sei eine allgemeine Information der AUVA, was unter Hitzebelastung verstanden werde und wie sich diese auf den Menschen auswirke. Getestet wurden auch verschiedene (klassische) Arbeitsplätze, an denen der Arbeitnehmer mit Hitze in Kontakt komme. Im Rahmen dieser Tests seien auch 2 Bäckereien überprüft worden. Auf Grund der Messergebnisse habe die AUVA festgestellt, dass Bäckereien nicht dem Nachtschwerarbeitsgesetz unterlägen, da die erforderlichen Grenzwerte nicht überschritten würden.
Mit Schreiben vom 30.12.2013 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er ebenfalls über keine Aufzeichnungen verfüge, allerdings der heutige Standard einer Bäckerei nicht für Bäckereien, die vor 15, 20 oder 30 Jahren tätig gewesen seien, herangezogen werden könne. Er ersuchte um bescheidmäßige Erledigung.
4. Mit Bescheid vom 17.03.2014 der belangten Behörde, Zl:
MVB/Diverse/CM, wurde gemäß § 410 Abs. 1 Z 2 (gemeint wohl:
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)) iVm Artikel VII Abs. 5 NSchG festgestellt, dass für den Beschwerdeführer aufgrund seiner Beschäftigungen bei XXXX, Bäckermeister in 8160 Weiz, in der Zeit vom 01.01.1981 bis 31.12.1987, bei XXXX, Bäckermeister in 8160 Weiz, in der Zeit vom 01.03.1988 bis 04.01.1997 und bei der XXXX, Bäckerei - Cafe - Konditorei und Gemischtwarenhandel in 8160 Weiz in der Zeit vom 07.01.1997 bis 01.02.1997 keine erschwerten Arbeitsbedingungen im Sinne des Nachtschwerarbeitsgesetzes (NSchG) vorgelegen hätten.
Begründend wurde im Wesentlichen - nach Wiedergabe des Verfahrensganges - ausgeführt, dass die Kriterien des NSchG nicht ausreichend erfüllt gewesen seien. Unbestritten sei das Vorliegen der Nachtarbeit.
Für keines der drei Dienstverhältnisse sei Nachtschwerarbeit gemeldet worden. Bäckereien würden grundsätzlich keine Betriebe darstellen, die die Voraussetzungen für die Nachtschwerarbeit erfüllten. Es hätten keine Unterlagen vorgelegt werden können, die die Nachtschwerarbeit bestätigt hätten. Die umfangreichen Recherchen der belangten Behörde in den Archiven hätten kein Ergebnis gebracht.
Beweiswürdigend seien die Messungen der AUVA herangezogen worden, nach deren Ergebnis Bäckereien grundsätzlich nicht die Kriterien für Nachtschwerarbeit erfüllen würden, da der gesetzliche Grenzwert von 30 Grad Celsius und 50% relative Luftfeuchtigkeit bei einer Luftgeschwindigkeit von 0,1m pro Sekunde nicht erreicht werde und für die Tätigkeiten vor den Öfen deutlich weniger als 50% der Arbeitszeit aufgewendet werde.
Da keiner der drei Dienstgeber eine Meldung gem. §§ 33 und 34 ASVG vorgenommen habe, sei davon auszugehen, dass die Kriterien des Nachtschwerarbeitsgesetzes nicht erfüllt worden seien.
5. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der heutige Standard einer Bäckerei nicht dem vor 15, 20 oder 30 Jahren entspreche. Der Beschwerdeführer habe keine weiteren Aufzeichnungen, sei aber davon überzeugt, dass die Effektivtemperatur bei Arbeiten am Ofen bzw. in der Nähe des Ofens auf jeden Fall über dem Grenzwert von 30 Grad Celsius gelegen sei und auch die Luftfeuchtigkeit von 50% jedenfalls überschritten worden sei.
6. Beim Bundesverwaltungsgericht langte die Beschwerde am 16.06.2014 mit einer Stellungnahme der belangten Behörde unter Anschluss des Aktes ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1. 1 Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt:
1. 2 Der Beschwerdeführer hat in der Zeit vom 01.01.1981 bis 31.12.1987, vom 01.03.1988 bis 04.01.1997 und vom 07.01.1997 bis 01.02.1997 bei drei verschiedenen Dienstgebern gearbeitet. In diesen Zeiträumen wurde Nachtarbeit geleistet. In welchem Ausmaß Nachtarbeit geleistet wurde ist nicht Gegenstand der Beschwerde, dass Nachtarbeit vorlag ist unstrittig.
1. 3 Die Tätigkeit als Bäcker in Bäckereien erfüllt nicht die Kriterien für Nachtschwerarbeit im Sinne des Art VII Abs. 2 Z 2 NSchG.
1. 4 Es konnten keine Nachweise darüber erbracht werden, dass im Besonderen in jenen Bäckereien, in denen der Beschwerdeführer tätig war, das Kriterium der Nachtschwerarbeit erfüllt worden ist.
1. 5 Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer Nachtarbeit leistete.
1. 6 Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer keine Nachtschwerarbeit leistete.
2. 1 Diese Feststellungen ergeben sich aus der eindeutigen Aktenlage sowie aus den Ausführungen des Beschwerdeführers. Die belangte Behörde hat den entscheidungsrelevanten Sachverhalt im behördlichen Verfahren ausführlich ermittelt und nachvollziehbar festgestellt.
2. 2 In dem Merkblatt M 086 Sicherheit Kompakt der AUVA "Optische Strahlung/ Hitzebelastung am Arbeitsplatz" - abrufbar unter www.auva.at - wird festgestellt, dass, "(...) bei den untersuchten Bäckereien man beim Beschicken der Öfen (Ofentemperatur je nach Backgut 200 Grad Celsius bis 280 Grad Celsius) sowie bei der Entnahme des fertig gebackenen Backguts aus den Öfen betreffend der korrigierten Effektivtemperatur in die Nähe des Grenzwertes von 25,3 Grad Celsius (ermittelt wurden zB 25,0°C bzw. 24,9°C) kommt, dieser jedoch nicht überschritten wird. Außerdem wird für diese Tätigkeit vor dem Ofen deutlich weniger als 50% der Arbeitszeit aufgewendet.
2. 3 Die zuständige Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat ergänzend einen Report der AUVA - abrufbar unter www.auva.at: "AUVA Report Nr. 52 Gefährdung durch optische Strahlung / Sichtbare und infrarote optische Strahlung - VIS-IR / Anhang A: Evaluierung von Arbeitsplätzen" - zur Beweiswürdigung herangezogen. Der vorliegende Report wurde 2009 von den Seibersdorf Laboratories im Rahmen des Forschungsprojektes "Belastung von ArbeitnehmerInnen durch sichtbare und infrarote optische Strahlung" (Projektkurztitel: "VIS-IR") der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (AUVA) erstellt. In diesem Forschungsprojekt wurde die mögliche Gefährdung am Arbeitsplatz bezüglich sichtbarem Licht und Infrarotstrahlung untersucht. Die Projektergebnisse sind in diesem Report dargestellt. Die Projektergebnissen sind als Anhänge zu diesem Report veröffentlicht:
Anhang A betrifft die Evaluierung von Arbeitsplätzen. Im Anhang A wird unter 3.10.2.3 Messergebnisse auf Seite A 134 festgestellt, dass "(...) Eine Überschreitung des 30 % Zeitanteil Grenzwertes der effektiven Bestrahlungsstärke liegt für die Messposition beim Statik-Ofen nicht vor. Bei geringerem Abstand zur Ofenöffnung im Vergleich zur Messposition ist eine Überschreitung des 30 % Zeitanteil Grenzwertes möglich. Nimmt man jedoch an, dass ein AN während eines achtstündigen Arbeitstages 100 Mal vor einem offenen Statik-Ofen steht (entspricht 50 Beschickungs- und Entnahmevorgängen pro Arbeitstag) und dass ein Beschickungs- bzw. Entnahmevorgang 10 s dauert, so verbringt ein AN lediglich 3,5 % seiner Arbeitszeit (1000 s/28800 s) vor einem offenem Statik-Ofen. Der entsprechende 10 % Zeitanteil Grenzwert der effektiven Bestrahlungsstärke von 870 W m-2 wird beim Statik-Ofen deutlich unterschritten."
Die Beurteilung erfolgt auf Grund der vorliegenden Fakten, subjektives Wärmeempfinden der einzelnen Beschäftigten spielt keine Rolle.
2. 4 Es gibt keinen Grund, an der Feststellung der belangten Behörde, nämlich dass ein in einer Bäckerei tätiger Angestellter nicht unter das Nichtschwerarbeitsgesetz fällt, zu zweifeln. Da keiner der Dienstgeber eine Meldung für die Nachtschwerarbeit abgegeben hat und auch sonst keine vergleichbaren Betriebe Nachtschwerarbeitsmeldungen erstatteten, ist davon auszugehen, dass für Bäckereien das Nachschwerarbeitsgesetz nicht anzuwenden ist.
2. 5 Da der Beschwerdeführer keine weiteren Beweise und substantiierten Angaben, weshalb er der Meinung sei, dass konkret in seinen Beschäftigungsverhältnissen die Grenzwerte überschritten worden seien, vorlegte, wird auf Grundlage der vorliegenden Beweise entschieden.
2. 6 Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 16.10.1990 (90/08/0054) festgestellt, dass die Frage, ob erschwerte Arbeitsbedingungen nach Art 7 Abs. 2 Z 2 NSchG vorliegen oder nicht, nur durch objektivierbare Messverfahren und nicht durch nicht nachprüfbare, auf bloß subjektivem Empfinden beruhende Aussagen der betroffenen Dienstnehmer geklärt werden muss.
2. 7 Der erkennenden Richterin ist durchaus bewusst, dass der Beschwerdeführer sich auf Betriebe bezieht, in denen er vor 15, 20 oder 30 Jahren gearbeitet hat, allerdings gilt auch für diese Betriebe der objektive Maßstab. Das NSchG ist seit 1981 (ab diesem Zeitpunkt können erst Zeiten nach dem NSchG geltend gemacht werden) in Kraft. Seit diesem Zeitpunkt liegen keine Meldungen von Bäckereien vor, dass Nachtschwerarbeit geleistet werde, daher ist davon auszugehen, dass Bäcker nicht dem Art VII Abs. 2 Z 2 NSchG unterliegen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß Art. XII Abs. 1 Nachtschwerarbeitsgesetz (NSchG), BGBl. Nr. 354/1981 idF BGBl. I Nr. 87/2013, gelten Feststellungsverfahren über den Beginn und das Ende der Nachtschwerarbeit als Verwaltungssachen iSd § 409 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG). Gemäß Abs. 2 sind auf derartige Verfahren die Bestimmungen des Siebenten Teiles des ASVG anzuwenden. § 414 ASVG sieht nunmehr vor, dass gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden kann.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen.
Zu A)
Die maßgeblichen Rechtsvorschriften des NSchG, BGBl. Nr. 354/1981 idF der Novelle BGBl. I Nr. 3/2013, lauten:
Artikel VII
Nachtarbeit und Nachtschwerarbeit
(1) Nachtarbeit im Sinne dieses Bundesgesetzes leistet ein Arbeitnehmer, der in der Zeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr mindestens sechs Stunden arbeitet, sofern nicht in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt.
(2) Nachtschwerarbeit leistet ein Arbeitnehmer im Sinne des Abs. 1, der unter einer der folgenden Bedingungen arbeitet:
(...)
2. bei den Organismus besonders belastender Hitze. Eine solche liegt bei einem durch Arbeitsvorgänge bei durchschnittlicher Außentemperatur verursachten Klimazustand vor, der einer Belastung durch Arbeit während des überwiegenden Teils der Arbeitszeit bei 30 ºCelsius und 50% relativer Luftfeuchtigkeit bei einer Luftgeschwindigkeit von 0,1 m pro Sekunde wirkungsgleich oder ungünstiger ist;
(5) Die zuständigen Krankenversicherungsträger haben auf Antrag des Arbeitgebers, des Arbeitnehmers oder des zuständigen Organs der Arbeitnehmerschaft durch Bescheid im Einzelfall die erschwerenden Arbeitsbedingungen im Sinne des Abs. 2 oder 4, einer Verordnung nach Abs. 3 oder eines Kollektivvertrages gemäß Abs. 6 festzustellen. An einem solchen Verfahren hat der Krankenversicherungsträger das zuständige Arbeitsinspektorat zu beteiligen.
Artikel VIII
Meldungen
(1) Die Dienstgeber haben jeden von ihnen beschäftigten Dienstnehmer, der Nachtschwerarbeit im Sinne des Art. VII Abs. 2 oder 4, einer Verordnung nach Art. VII Abs. 3 oder eines Kollektivvertrages gemäß Art. VII Abs. 6 sowie des Art. XI Abs. 6 leistet, gesondert zu melden.
(...)
Artikel XII
Verfahren
(1) Feststellungsverfahren im Sinne des Art. VII Abs. 5 und Streitigkeiten über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Art. VII Abs. 2 oder 4, einer Verordnung nach Art. VII Abs. 3 oder eines Kollektivvertrages gemäß Art. VII Abs. 6, über den Beginn und das Ende der Nachtschwerarbeit sowie über den Nachtschwerarbeits-Beitrag gelten als Verwaltungssachen im Sinne des § 409 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.
(2) Auf das Verfahren in Verwaltungssachen im Sinne des Abs. 1 sind die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes anzuwenden.
(...)
Artikel XIV
Inkrafttreten
(1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird, am 1. Juli 1981 in Kraft.
(1a) Die Art. VII bis XIII in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 473/1992 treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft.
(.....)
(7) Die Art. VII Abs. 4 und 5, VIII Abs. 1, IX, XI Abs. 3 und 6, XII Abs. 1 und 3, XIII Abs. 3 und 13 sowie Art. XV Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 3/2013 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
(8) Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend Belastungen im Sinne des Art. VII Abs. 2 Z 2, 5 und 8 des Nachtschwerarbeitsgesetzes bei Arbeiten in Bergbaubetrieben, BGBl. Nr. 385/1993, wird aufgehoben. Für die betroffenen Arbeitnehmer/innen ist die Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales betreffend Belastungen im Sinne des Art. VII Abs. 2 Z 2, 5 und 8 des Nachtschwerarbeitsgesetzes, BGBl. Nr. 53/1993, anzuwenden.
(9) Art. XII Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (§ 28 Abs. 2 VwGVG).
Der maßgebliche Sachverhalt steht auf Grund der Aktenlage und Beweiswürdigung fest.
Art. VII Abs. 2 Z 2 NSchG fordert für die Annahme von Nachtschwerarbeit zunächst (Nacht)Arbeit unter einer den Organismus besonders belastenden Hitze. Als Nachtarbeit wird die Zeitspanne zwischen 22.00 Uhr und 06.00 Uhr festgelegt. Dass der Beschwerdeführer Nachtarbeit leistete, ist unbestritten. Die Kriterien, was als besonders belastende Hitze anzusehen ist, sind in der Z 2 (leg.cit.) festgesetzt. Hinzu kommt das Erfordernis der Belastung während des überwiegenden Teils der Arbeitszeit.
Laut Messungen der AUVA sind diese Belastungen bei Bäckern unter 50% der Arbeitszeit. Unter der Annahme, dass ein Arbeitnehmer während eines achtstündigen Arbeitstages 100 Mal vor einem offenen Statik-Ofen steht (entspricht 50 Beschickungs- und Entnahmevorgängen pro Arbeitstag) und dass ein Beschickungs- bzw. Entnahmevorgang
10 s dauert, so verbringt ein Arbeitnehmer lediglich 3,5 % seiner Arbeitszeit (1000 s/28800 s) vor einem offenem Statik-Ofen. Der entsprechende 10 % Zeitanteil Grenzwert der effektiven Bestrahlungsstärke von 870 W m-2 wird beim Statik-Ofen deutlich unterschritten (AUVA Report Nr. 52 Gefährdung durch optische Strahlung / Sichtbare und infrarote optische Strahlung - VIS-IR / Anhang A: Evaluierung von Arbeitsplätzen, Seite A 134).
Es gibt keine objektiven Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer einer besonderen Hitzebelastung im Sinne des Art. VII Abs. 2 Z 2 NSchG ausgesetzt war, daher hat er keine Nachtschwerarbeit geleistet.
Da das Nachtschwerarbeitsgesetz am 1. Juli 1981 in Kraft trat, können Zeiten nach dem NSchG erst ab diesem Zeitpunkt angerechnet werden.
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass die Beschwerde abzuweisen war.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe VwGH Erkenntnis vom 16.10.1990 (90/08/0054)); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
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