BVwG W108 2002413-1

W108 2002413-1Tribunal administratif fédéral26 août 2014

Regest

Einkommensentgang, einverständliche unmittelbare Entrichtung,<br/>Fahrtkosten, Gebührenanspruch - Ausdehnung, Gebührenanspruch -<br/>Frist, Gebührenanspruch - Geltendmachung, Gebührenfestsetzung,<br/>Justizverwaltung, Zeitversäumnis, Zeugengebühr

Texte intégral

BVwG W108 2002413-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.08.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W108.2002413.1.00

Spruch

W108 2002413-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gertrude BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch RA Mag. Peter GREIL, gegen den Bescheid der Kostenbeamtin des Bezirksgerichtes Silz vom 24.10.2013, Zl. 7 C 107/12 m betreffend Zeugengebühren zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGG als unbegründet abgewiesen.

Ein Ersatz von Kosten des Beschwerdeverfahrens findet nicht statt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer, ein Arzt für Allgemeinmedizin, XXXX, wurde in einem zivilgerichtlichen Verfahren vor dem Bezirksgericht Silz am 27.08.2013 als Zeuge einvernommen.

Nach Ende der Einvernahme des Zeugen (des Beschwerdeführers) wurde im Verhandlungsprotokoll des Bezirksgerichtes Silz vom 27.08.2013 Folgendes protokolliert:

"Der Zeuge beansprucht an Fahrtkosten € 40,--, kein Einwand der Parteien.

Die Richterin verkündet den

B e s c h l u s s

Die Gebühren des Zeugen [...] werden mit € 40,-- bestimmt. Die beklagte Partei wird angewiesen, die Fahrtkosten direkt auf das Konto des Zeugen zur Anweisung zu bringen.

Der Zeuge wird weiter Verdienstentgang ansprechen und diesbezüglich diesen Anspruch schriftlich binnen 14 Tagen beim Bezirksgericht Silz geltend machen."

2. Mit Schreiben des Bezirksgerichts Silz vom 13.09.2013 wurde der Beschwerdeführer ersucht, seinen Verdienstentgang (mittels eines Formulars) bekanntzugeben. Im Verwaltungsakt des Bezirksgerichtes Silz befindet sich ein Aktenvermerk vom selben Tag, wonach der Zeuge (der Beschwerdeführer) aufgefordert worden sei, seine Ansprüche schriftlich bekanntzugeben.

3. Mit einer am 02.10.2013 eingebrachten und beim Bezirksgericht Silz am 03.10.2013 eingelangten Eingabe machte der Beschwerdeführer unter Vorlage eines ausgefüllten Formulars ("Vorlage zum Berechnen der Reisekosten und des entgangenen Einkommens eines Arztes") und einer (am Einkommen des Beschwerdeführers im Jahr 2012 orientierten) Aufstellung eines Wirtschaftstreuhänders/Steuerberaters für den Gerichtstermin am 27.08.2013 eine Gebühr in der Höhe von € 1.782,00 geltend, und zwar € 37,00 Reisekosten und € 1.745,00 Entschädigung für Zeitversäumnis (für 210 Minuten).

4. Mit Schreiben des Bezirksgerichts Silz vom 17.10.2013 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, er habe sein tatsächlich entgangenes Einkommen nicht nachgewiesen, und er wurde aufgefordert, Nachweise hierzu binnen 14 Tagen schriftlich zu übersenden.

5. Mit Schreiben vom 23.10.2013 brachte der Beschwerdeführer in Beantwortung dieser Aufforderung vor, es seien ihm aufgrund der Wahrnehmung des Gerichtstermins durchschnittlich 40 Kontakte an Kassenpatienten (40 mal durchschnittlich € 14,50 = € 580,00) sowie durchschnittlich drei Kontakte an Privatpatienten (3 mal durchschnittlich € 400,00 = € 1.200,00) entgangen, daher liege ein Verdienst-/Einkommensentgang in der Höhe von € 1.780,00 vor.

6. Mit Bescheid der Kostenbeamtin des Bezirksgerichtes Silz (der belangten Behörde) vom 24.10.2013, laut Rückschein zugestellt am 08.11.2013, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Bestimmung der Gebühren nach dem Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) für das Erscheinen zur Tagsatzung am 27.08.2013 um 09:00 Uhr bis 09:45 Uhr beim Bezirksgericht Silz abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe Kosten in der Höhe von gerundet € 1.782,00 (€ 37,00 Reisekosten und € 1.745,00 Entschädigung für Zeitversäumnis) beantragt. Der Zeuge habe in der Tagsatzung angemeldet, seinen Verdienstentgang geltend zu machen. Mit Schreiben vom 13.09.2013 sei er aufgefordert worden, seinen tatsächlichen Verdienstentgang bekanntzugeben. Laut der in Vorlage gebrachten Bestätigung eines Wirtschaftstreuhänders würde der Verdienstentgang des Zeugen € 1.745,00 betragen. Mit Schreiben vom 17.10.2013 sei der Zeuge nochmals aufgefordert worden, seinen tatsächlichen Verdienstentgang bekanntzugeben. Aus der Bestätigung vom 23.10.2013 ergebe sich kein Verdienstentgang, da der Zeuge lediglich angebe, wie viele Patienten er durchschnittlich behandeln würde. Die Reisekosten in der Höhe von € 37,-- würden laut Verhandlungsprotokoll vom 27.08.2013 direkt von der beklagten Partei bezahlt werden.

7. Mit am 21.11.2013 postalisch eingebrachtem Anwaltsschriftsatz wurde gegen diesen Bescheid Beschwerde erhoben und vorgebracht, bei der Beantragung der Zeugengebühren seien der Steuerberater und der Beschwerdeführer davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer 210 Minuten seiner beruflichen Tätigkeit als Verdienstentgang geltend machen könne. Dabei sei jedoch übersehen worden, dass der Beschwerdeführer am Tag der Verhandlung, am Dienstag, 27.08.2013, Ordinationszeiten von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr gehabt hätte. Die Verhandlung habe um 09:00 Uhr begonnen und die Zeugenbefragung des Beschwerdeführers "nur" bis 09:45 Uhr gedauert. Die Rückfahrt des Beschwerdeführers bis zu dessen Ordination sei mit einer Stunde angesetzt worden, was als eher kurz zu bewerten sei. Als konkreter Verdienstentgang stehe dem Beschwerdeführer folglich der Verdienstentgang (lediglich) in der Zeit der Zeugenvernehmung (09:00 Uhr bis 12:00 Uhr) sowie der Rückfahrt zur Ordination (eine Stunde) zu. Die Anfahrtszeit sowie die restliche Verhandlungszeit seien nicht als konkreter Verdienstentgang zu ersetzen, da einerseits die Anfahrt außerhalb der Ordinationszeiten stattgefunden habe und der über die eigentliche Zeugenaussage hinausgehende Zeitraum für das Verfahren nicht erforderlich gewesen sei.

Es werde daher der ursprünglich geltend gemachte Verdienstentgang spezifiziert und als konkreter Verdienstentgang im Sinne des Gebührenanspruchsgesetzes Folgendes geltend gemacht:

"[Reisekosten (wurden bereits zugesprochen) km-Geld € 37,00]

Konkreter Verdienstentgang - Nichtbehandlung von Patienten:

Zeugenvernehmung 45 min € 373,93

Rückfahrt (BG zur Ordination) 60 min € 498,58

Konkreter Verdienstentgang ohne km-Geld: € 872,51"

Der Beschwerdeführer beantragte, der Beschwerde Folge zu geben und den im Spruch genannten Bescheid aufzuheben und die Zeugengebühren in der Höhe von € 872,51 als konkreter Verdienstentgang zuzüglich €

37,00 Reisekosten zu bestimmen und dem Beschwerdeführer kostenpflichtig (Gesamtkosten in der Höhe von € 198,53 für Schriftsatzaufwand für die Beschwerde samt USt) zuzusprechen.

8. Das Bezirksgericht Silz legte die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wo diese am 04.03.2014 einlangte.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Es wird von dem unter I. dargelegten Verfahrensgang und Sachverhalt ausgegangen. Fest steht, dass der Beschwerdeführer in einer Verhandlung vor dem Bezirksgericht Silz am 27.08.2013 als Zeuge einvernommen wurde und dafür in der Verhandlung eine Zeugengebühr in der Höhe von € 40,00 für Fahrtkosten beantragte, wogegen kein Einwand der Parteien erhoben wurde. Weiters steht fest, dass der Beschwerdeführer eine Geltendmachung einer Entschädigung für Zeitversäumnis in der Verhandlung bloß "anmeldete" und dass er mit einem am 02.10.2013 eingebrachten und beim Bezirksgericht Silz am 03.10.2013 eingelangten Schriftsatz unter Vorlage einer Aufstellung eines Wirtschaftstreuhänders/Steuerberaters die Entschädigung für Zeitversäumnis im Betrag von € 1.745,00 begehrte.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem angefochtenen Bescheid in Zusammenschau mit dem vorgelegten Verwaltungsakt und der Beschwerde sowie aus dem Gerichtsakt.

Feststellungen dieser Art wurden bereits von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffen, insbesondere geht aus dem angefochtenen Bescheid hervor, dass der Beschwerdeführer in der Verhandlungstagsatzung vom 27.08.2013 "angemeldet" hat, seinen Verdienstentgang geltend zu machen, und dass der Beschwerdeführer - nachdem er mit Schreiben des Bezirksgerichtes Silz vom 13.09.2013 aufgefordert worden war, seinen tatsächlichen Verdienstentgang bekanntzugeben - mit Vorlage einer Bestätigung eines Wirtschaftstreuhänders [am 02.10.2013] einen Verdienstentgang in der Höhe von € 1.745,00 betragt hat. Diese Feststellungen decken sich mit dem Akteninhalt und blieben in der - von einem Rechtsanwalt namens des Beschwerdeführers erhobenen - Beschwerde unbestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Das Verwaltungsgericht des Bundes erkennt gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei (näher genannten) Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf die Verwaltungsgerichte über.

Gemäß § 20 Abs. 1 Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) in der bis zum 31.12.2013 in Geltung gestandenen Fassung waren die Zeugengebühren im Justizverwaltungsweg von dem damit betrauten Bediensteten desjenigen Gerichtes zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, lediglich bei einem aus dem Ausland geladenen Zeugen war vom Leiter des Gerichtes zu entscheiden. Gegen die Entscheidung über die Gebühr konnten gemäß § 22 Abs. 1 GebAG in der bis zum 31.12.2013 in Geltung gestandenen Fassung der Zeuge und unter den Voraussetzungen des § 21 Abs. 2 GebAG die dort genannten Personen binnen 14 Tagen die Beschwerde an den Leiter des Gerichtes, hat aber dieser entschieden, an den Leiter des übergeordneten Gerichtshofs, wäre dies aber der Oberste Gerichtshof, an das Bundesministerium für Justiz, erheben.

Da es sich fallbezogen nicht um einen aus dem Ausland geladenen Zeugen handelt, war daher bis zum Ablauf des 31.12.2013 für die Erlassung des fallbezogen angefochtenen Bescheides betreffend Bestimmung der Zeugengebühr die Kostenbeamtin des Bezirksgerichtes Silz (und der Leiter dieses Gerichtes zur Entscheidung über die dagegen erhobene Beschwerde) zuständig.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde ist gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG iVm Art. 131 Abs. 2 B-VG nunmehr vom Bundesverwaltungsgericht in einem Beschwerdeverfahren gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG zu erkennen.

3.1.2. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2.1. Die Beschwerde wurde fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.

3.2.2.1. Die Beschwerde ist allerdings nicht berechtigt:

Die Beschwerde beantragt den angefochtenen "Beschluss des Bezirksgerichtes Silz" (gemeint: den Bescheid der Kostenbeamtin des Bezirksgerichtes Silz) aufzuheben und die Zeugengebühr "als konkreter Verdienstentgang zuzüglich Reisekosten" in näher bezeichneter Höhe zu bestimmen.

Gemäß § 3 Abs. 1 GebAG umfasst die Gebühr des Zeugen

1. den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Vernehmung, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;

2. die Entschädigung für Zeitversäumnis, soweit er durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet.

Gemäß § 18 Abs. 1 GebAG gebühren dem Zeugen als Entschädigung für die Zeitversäumnis

1. 14,20 € für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, für die dem Zeugen eine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht,

2. anstatt der Entschädigung nach Z 1

a) beim unselbständig Erwerbstätigen der tatsächlich entgangene Verdienst,

b) beim selbständig Erwerbstätigen das tatsächlich entgangene Einkommen,

c) anstatt der Entschädigung nach den Buchstaben a) oder b) die angemessenen Kosten für einen notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter,

d ) die angemessenen Kosten für eine notwendigerweise beizuziehende Haushaltshilfskraft.

Gemäß Abs. 2 des § 18 GebAG hat der Zeuge im Falle des Abs. 1 Z 1 den Grund des Anspruches, im Falle des Abs. 1 Z 2 auch dessen Höhe zu bescheinigen.

Gemäß § 19 Abs. 1 GebAG hat der Zeuge den Anspruch auf seine Gebühr (im hier vorliegenden Fall) binnen 14 Tagen nach Abschluss seiner Vernehmung, oder nachdem er zu Gericht gekommen, aber nicht vernommen worden ist, bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen. Gemäß § 19 Abs. 2 GebAG hat der Zeuge - sofern nicht im betreffenden Abschnitt des GebAG anderes bestimmt ist und nicht feste Gebührensätze bestehen - die Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, besonders durch die Vorlage einer Bestätigung über den Verdienstentgang oder die Entlohnung eines Stellvertreters oder einer Hilfskraft, gegebenenfalls durch die Vorlage einer von der zuständigen Dienststelle ausgestellten Bestätigung über die Höhe der sonst zustehenden Reisegebühren, zu bescheinigen.

3.2.2.2. In der Verhandlung am 27.08.2013 hat der Beschwerdeführer seine Gebühr als Zeuge (lediglich - siehe dazu unten Punkt 3.2.2.3.) im Umfang der Reisekosten (vgl. § 3 Abs. 1 Z 1 GebAG) in der Höhe von € 40,00 geltend gemacht. Die Gebühr des Zeugen (des Beschwerdeführers) wurde daraufhin mit Beschluss der Verhandlungsrichterin in dieser Höhe bestimmt. Zwar hat gemäß § 20 Abs. 1 GebAG - in der Fassung sowohl bis zum 31.12.2013 als auch in der Fassung ab 01.01.2014 - die Zeugengebührenbestimmung (nicht mit Beschluss des Verhandlungsrichters, sondern) mit Bescheid im Justizverwaltungsweg zu erfolgen (s. auch Krammer/Schmidt, SDG - GebAG3 [2001] Anm. 5 und E 5. und E 6. zu § 20 GebAG). Es liegt hier allerdings ein Fall einer unmittelbaren (sofortigen) Entrichtung der Zeugengebühr im Sinne des § 20 Abs. 1 letzter Satz GebAG, bei der keine behördliche Gebührenbestimmung stattzufinden hat, vor. Gemäß § 20 Abs. 1 letzter Satz GebAG entfallen im Zivilprozess die Bestimmung der Gebühr und ihre Entrichtung, wenn die Parteien dem Zeugen die von ihm geltend gemachte Gebühr sogleich entrichten. Voraussetzung dafür ist die Einigung der Parteien über die Höhe der Gebühr. Eine einverständliche unmittelbare Entrichtung ist im Protokoll festzuhalten (Krammer/Schmidt, SDG - GebAG3 [2001] Anm. 9 zu § 20 GebAG). Eine derartige Sachverhaltskonstellation ist fallbezogen gegeben: Aus dem Verhandlungsprotokoll des Bezirksgerichtes Silz vom 27.08.2013 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer als Zeuge eine Gebühr für Fahrtkosten in der Höhe von € 40,-- geltend machte und dagegen kein Einwand der Parteien erhoben wurde. Eine solche Einigung über eine vom Zeugen (zunächst) beantragte Gebühr schließt aber eine behördliche Bestimmung der vom Zeugen (nachträglich anders) geltend gemachten Gebühr aus (vgl. dazu auch Krammer/Schmidt, SDG - GebAG3 [2001] E. 15 zu § 20 GebAG). Es besteht (bereits) vor diesem Hintergrund kein Raum für eine Bestimmung der vom Beschwerdeführer (nachträglich anders) beantragten Zeugengebühr (hinsichtlich einer Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 iVm § 18 GebAG und der Reisekosten) mit Bescheid im Justizverwaltungsweg.

3.2.2.3. Nach Ablauf der Geltendmachungsfrist des § 19 Abs. 1 GebAG kann der Gebührenanspruch nicht ausgedehnt werden. Denn die Ausführungen der Regierungsvorlage zum GebAG 1975, 1336 Blg NR 13 GP, wären unverständlich, wäre der Gesetzgeber von der Auffassung ausgegangen, der Zeuge könne noch nach Ablauf der in § 19 Abs. 1 GebAG genannten Frist die Höhe der von ihm begehrten Entschädigung für Zeitversäumnis beliebig (und damit wohl auch beliebig oft) ausdehnen. Dass im Einzelfall die Bestimmung der Gebühr einen längeren Zeitraum in Anspruch nimmt, vermag daran nichts zu ändern. Ebenso wenig stellt es ein Argument für die Ausdehnbarkeit der Höhe der begehrten Entschädigung nach Fristablauf dar, dass die fehlenden Bescheinigungsmittel auch über die 14-tägige Geltendmachungsfrist hinaus nachgebracht werden können. Denn die Beibringung von Bescheinigungsmitteln hat nichts mit der Verfristung der Geltendmachung der Gebühr an sich zu tun. Nach dem Wortlaut des § 19 Abs. 1 GebAG hat der Zeuge den Anspruch auf seine Gebühr innerhalb der dort genannten Frist bei Anspruchsverlust geltend zu machen. Insbesondere aus dem Gebrauch des besitzanzeigenden Fürworts "seine" - d.h. offenbar: "die ihm (seiner Meinung nach) zustehende" - Gebühr geht hervor, dass sich die Geltendmachung der Gebühr nicht nur auf den Grund des Anspruches zu beschränken hat. Auch dem Wortlaut des Gesetzes ist eine solche Einschränkung nicht zu entnehmen;

andernfalls hätte der Gesetzgeber etwa die Formulierung "Der Zeuge

hat binnen 14 Tagen bekanntzugeben, ob er eine Gebühr beansprucht"

o. ä. wählen können (VwGH 15.04.1994, 92/17/0231, AnwBl 1994, 732 =

ÖStZB 1995, 127 = ZfVB 1996/180).

Ausgehend von dieser Rechtslage steht dem Beschwerdeführer eine (weitere) Gebühr (hinsichtlich einer Entschädigung für Zeitversäumnis) auch deshalb nicht zu, weil der diesbezügliche Anspruch nicht innerhalb der 14-tägigen Frist des § 19 Abs. 1 GebAG (fallbezogen bis zum Ablauf des 10.09.2013) geltend gemacht wurde. Innerhalb dieser Frist, und zwar in der Verhandlung am 27.08.2013, wurde die Gebühr vom Beschwerdeführer lediglich im Umfang der Reisekosten gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 GebAG in der Höhe von € 40,00 geltend gemacht, eine Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 iVm § 18 GebAG wurde dagegen erst mit einem am 02.10.2013 eingebrachten und beim Bezirksgericht Silz am 03.10.2013 eingelangten Schriftsatz vom Beschwerdeführer beantragt. Die im Rahmen der Verhandlung am 27.08.2013 erfolgte bloße "Anmeldung" einer Beantragung eines "Verdienstentganges" stellt keine Geldendmachung einer (zusätzlichen) Gebühr iSd GebAG dar. Dafür wäre auch (neben der Angabe des Grundes) die Angabe der Höhe des Gebührenanspruches erforderlich gewesen (vgl. VwGH 15.04.1994, 92/17/0231; auch VwGH 22.11.1999, 98/17/0357).

Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer von der belangten Behörde - nach Ablauf der fallbezogenen Geltendmachungsfrist des § 19 Abs. 1 GebAG - aufgefordert wurde, seine Ansprüche hinsichtlich des "Verdienstentganges" bekanntzugeben und Nachweise hinsichtlich seines tatsächlich entgangenen Einkommens vorzulegen, kann nichts daran ändern, dass zufolge der dargestellten Rechtslage und Rechtsprechung der Gebührenanspruch vor Ablauf der Frist des § 19 Abs. 1 GebAG (dem Grunde und der Höhe nach) geltend gemacht werden muss und nach Ablauf dieser Frist nicht ausgedehnt werden kann.

3.2.2.4. Im Ergebnis blieb mit dem angefochtenen Bescheid dem Antrag des Beschwerdeführers auf Bestimmung der Zeugengebühr für die Teilnahme an der Verhandlung am 27.08.2013 daher bereits aus diesen Gründen zu Recht der Erfolg versagt. Die Beschwerde war daher schon deshalb abzuweisen.

Ergänzend wird jedoch ausgeführt, dass die Beschwerde weiters auch deshalb nicht erfolgreich sein kann, weil mit dieser den - zutreffenden und auf der im angefochtenen Bescheid zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes basierenden - Ausführungen der belangten Behörde betreffend die fallbezogene Nichtdartuung eines konkreten Verdienstentganges mit den vom Beschwerdeführer vorgelegten Bestätigungen/Schreiben (aus denen sich keine konkreten nicht wahrgenommenen Termine, die dem Beschwerdeführer während des Zeitraumes der Verhinderung Einkommen gebracht hätten, ergeben) keinerlei substantiierte Einwendungen entgegen gesetzt wurden, sondern - ausgehend von einer Korrektur des Zeitraumes, für den der Verdienstentgang beantragt wird - bloß der Gebührenanspruch der Höhe nach einschränkt wurde. Damit sind aber auch die Beschwerdeausführungen zur Dartuung eines tatsächlich entgangenen Einkommens, worunter ein wie fallbezogen nur nach Durchschnittssätzen errechnetes, fiktives Einkommen nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht fällt, nicht ausreichend.

3.3. Soweit der Beschwerdeführer den Ersatz von Kosten des Beschwerdeverfahrens begehrt, konnte dem nicht Rechnung getragen werden, zumal es dafür keine Rechtsgrundlage gibt. Gemäß § 74 Abs. 2 AVG, welcher aufgrund § 17 VwGVG für die Verwaltungsgerichte anwendbar ist, bestimmen die Verwaltungsvorschriften, inwiefern einem Beteiligten ein Kostenersatzanspruch gegen einen anderen Beteiligten zusteht. Mangels materienspezifischer Sonderregelung, welche einen derartigen Kostenersatzanspruch vorsehen würde, gilt § 74 Abs. 1 AVG, dass jeder Beteiligte, also auch der Beschwerdeführer, die ihm im Verfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten hat (VwGH vom 24.07.2008, 2007/07/0100).

3.4. Die Durchführung einer - vom anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer auch nicht beantragten - mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 iVm Abs. 3 VwGVG und gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen - auch weil der Wortlaut der anzuwendenden Bestimmungen klar ist - schließlich keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor (vgl. OGH vom 22.03.1992, 5Ob105/90).

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.