W213 2007261-1•BVwG W213 2007261-1
W213 2007261-1Tribunal administratif fédéral25 août 2014
eigene Wohnung, Familienunterhalt, Mitwirkungspflicht,<br/>Nachweismangel, Unterhaltszahlung, Wohnkostenbeihilfe
W 213 2007261-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Heerespersonalamtes vom 3.3.2014, Zl. P1118059/4-HPA/2014, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer (BF) wurde mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 20.12.2013, GZ. 399355/1213, dem Österreichischen Roten Kreuz, Landesstelle Salzburg, zur Leistung seines Zivildienstes zugewiesen und hat diesen am 3.2.2014 angetreten. Mit Schreiben vom 2.1.2014 beantragte er die Zuerkennung von Familienunterhalt und einer Wohnkostenbeihilfe gemäß §§ 23 ff. HGG. Darin brachte er vor, dass er seit 18.10.2013 mit XXXX verheiratet sei, die gegenwärtig im Iran lebe und über kein eigenes Einkommen verfüge. Ferner brachte der BF vor, dass er Mitbewohner der Wohnung in XXXX, sei. Er habe monatliche Wohnkosten in Höhe von € 380,- zu bezahlen und legte einen Mietvertrag vor, aus dem hervorging, dass sein Bruder XXXX seit 1.7.2009 Hauptmieter dieser Wohnung sei. Ferner legte er eine Lohnbestätigung der XXXX für den Zeitraum September 2012 bis August 2013 vor.
Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nahm die belangte Behörde am 28.2.2014 mit dem BF telefonisch Kontakt auf. Dabei gab dieser an, dass seine Gattin im Iran lebe. Er leiste monatliche Unterhaltszahlungen in Höhe von € 300,-. Der Transfer des Geldes erfolge dergestalt, dass er einer Privatperson den entsprechenden Betrag übergebe. Er erhalte dann von dieser Person einen 2 bis 5-stelligen PIN-Code. Diesen teile er dann telefonisch seiner Gattin im Iran mit, die dann damit von einer Privatperson im Iran das Geld erhalte. Bestätigungen oder Überweisungsbelege dafür gebe es nicht. Ob seine Gattin noch während seines Zivildienstes nach Österreich kommen könne, wisse er nicht. Das hänge von der erfolgreichen Absolvierung einer Deutsch-Prüfung ab. Die afghanische Heiratsurkunde sei nicht durch die Österreichische Botschaft beglaubigt worden. Hinsichtlich der Wohnkostenbeihilfe gab er an, dass sein Bruder Hauptmieter der gegenständlichen Wohnung sei. Der ursprünglich befristete Mietvertrag sei verlängert worden.
Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den nunmehr bekämpften Bescheid, dessen Spruch wie folgt lautete:
"1. Ihr Antrag auf Zuerkennung von Familienunterhalt (ha. Eingelangt am 3.1.2014) für Ihre Ehefrau, Frau XXXX, wird abgewiesen.
Rechtsgrundlage: § 34 Zivildienstgesetz 1986 (ZDG), BGBl. 679/1986 idgF., iVm. dem 5. Hauptstück des Heeresgebührengesetzes 2001 (HGG 2001), BGBl. I Nr. 31 i. d. g. F. iVm dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrengesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF .
2. Ihr Antrag auf Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe (ha. Eingelangt am 3.1.2014) für die Wohnung in XXXX, wird abgewiesen.
Rechtsgrundlage: § 34 Zivildienstgesetz 1986 (ZDG), BGBl. 679/1986 idgF., iVm. dem 5. Hauptstück des Heeresgebührengesetzes 2001 (HGG 2001), BGBl. I Nr. 31 i. d. g. F. iVm dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrengesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF ."
In der Begründung wurde zum Spruchpunkt 1 nach Wiedergabe des Vorbringens des BF ausgeführt, dass der Zuweisungsbescheid - mit Dienstantritt am 3.2.2014 - am 20.12.2013 genehmigt worden sei. Der BF sei seit 18.10.2013 mit seiner Ehefrau verheiratet, die gegenwärtig im Iran lebe. Der BF habe keine Zahlungsnachweise für die von ihm behaupteten Unterhaltsleistungen vorlegen können. Zwar würde ihm grundsätzlich Familienunterhalt für seine ihm Iran lebende Gattin zustehen, allerdings nur in der Höhe, in der er selbst auch tatsächlich den Unterhalt leiste und davon nicht mehr als 20% seiner Bemessungsgrundlage. Die Angaben des BF zur Unterhaltsleistung an seine Gattin seien für die belangte Behörde nicht als erwiesen zu betrachten gewesen, da die vom BF behauptete Übersendung der Unterhaltsleistungen mittels Privatpersonen nicht nachvollziehbar gewesen sei. Mangels Nachweises der der vom BF behaupteten Unterhaltszahlungen sei daher sein Antrag auf Familienunterhalt gemäß § 25 Abs. 1 HGG abzuweisen gewesen.
Zum Spruchpunkt 2 wurde - nach Wiedergabe des Vorbringens des BF - ausgeführt, dass der Bruder des BF Hauptmieter der verfahrensgegenständlichen Wohnung sei. Der BF sei dort seit 7.5.2012 behördlich mit Hauptwohnsitz gemeldet. Der Bruder des BF sei als Hauptmieter der gegenständlichen Wohnung zur ausschließlichen Benützung der Wohnung berechtigt. Ihm obliege auch die Sicherstellung der die Wohnung betreffenden Zahlungen. Der BF habe allenfalls ein Recht zur Mitbenützung dieser Wohnung und zur Teilnahme am Haushalt seines Bruders. Es handle sich daher um keine eigene Wohnung im Sinne des § 31 Abs. 2 HGG. Daran vermöge auch der Umstand, dass der BF Beiträge zu den von seinem Bruder zu bezahlenden Kosten leiste oder diese zur Gänze trage nichts zu ändern. Der Antrag auf Wohnkostenbeihilfe sei daher abzuweisen gewesen.
Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde, wobei er sein bisheriges Vorbringen bekräftigte. Er könne seiner Frau das Geld nur über Privatpersonen schicken, weil diese keine eigene Kontonummer habe und auf dem Heimweg alles Mögliche passieren könne (Überfälle etc.). Die Heiratsurkunde habe er bisher nicht beglaubigen lassen, da er von der österreichischen Botschaft nicht dazu aufgefordert worden sei, obwohl er gefragt habe, ob er noch etwas tun müsse.
Hinsichtlich der Wohnung brachte er vor, dass er am 7.5.2012 bei seinem Bruder eingezogen sei. Er habe sich vergeblich um eine eigene Wohnung bemüht und wohne noch immer bei seinem Bruder, müsse sich aber an den Mietzahlungen beteiligen.
Trotz neuerlicher Aufforderung, sah sich der BF, wie er im Schreiben vom 20.8.2014 mitteilte, außer Stande, Beweise für den tatsächlichen Vollzug der von ihm behaupteten Unterhaltszahlungen an seine Ehefrau vorzulegen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 20.12.2013, GZ. 399355/15/ZD/1213, wurde der BF dem Österreichischen Roten Kreuz, Landesstelle Salzburg, zur Leistung seines ordentlichen Zivildienstes mit Dienstantritt am 3.2.2014 zugewiesen. Er war von September 2012 bis August 2013 bei der XXXX beschäftigt. In den Monaten September, Oktober und November 2013 bezog er kein Einkommen. Er ist seit 18.10.2013 mit XXXX verheiratet. Die Gattin des BF lebt gegenwärtig im Iran.
Der BF wohnt seit 7.5.2012 in XXXX. Hauptmieter dieser Wohnung ist sein Bruder XXXX XXXX, wobei die monatlichen Wohnkosten € 380,-
betragen. Der BF bezahlt davon € 300,- pro Monat.
Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Vorbringen des BF im Rahmen seiner Antragstellung sowie der Aktenlage. Die vom BF behaupteten Unterhaltszahlungen in Höhe von monatlich € 300,- an seine im Iran lebende Gattin XXXX konnten nicht als erwiesen betrachtet werden, da der BF hiefür keine ausreichenden Nachweise erbringen konnte. Die von ihm behauptete Zahlungsweise über Privatpersonen in Österreich und im Iran ist nicht nachvollziehbar, zumal der BF selbst der belangten Behörde mitgeteilt hat, dass es keine Bestätigungen bzw. Überweisungsbelege für die behaupteten Zahlungen gebe.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt - mangels derartiger Gesetzesbestimmungen - somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Die §§ 25, 26, 28, 29, 30, 31 und 32 HGG haben nachstehenden Wortlaut:
"Familienunterhalt und Partnerunterhalt
Anspruch
§ 25. (1) Anspruchsberechtigten gebührt Familienunterhalt
1. für die Ehefrau oder den Ehemann (Ehegatten),
2. für Kinder, für die ihm oder einem nicht dauernd von ihm getrennt lebenden Ehegatten eine Familienbeihilfe auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, oder eine gleichartige ausländische Beihilfe gewährt wird, und
3. für andere Personen, sofern er ihnen auf Grund einer im Familienrecht begründeten gesetzlichen Verpflichtung Unterhalt zu leisten hat.
(2) Wird die Vaterschaft eines Anspruchsberechtigten hinsichtlich eines Kindes, das vor oder während der Wehrdienstleistung geboren wurde, während des Wehrdienstes durch Beschluss oder durch Anerkenntnis festgestellt, so beginnt die Frist von drei Monaten nach § 24 Abs. 3 jeweils am Tag nach Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses oder der feststellenden Wirkung des Anerkenntnisses. Als Tag des Entstehens der Voraussetzungen für die Zuerkennung des Familienunterhaltes für dieses Kind gilt der Tag der Geburt.
(3) Wird die Vaterschaft eines Anspruchsberechtigten hinsichtlich eines Kindes, das vor oder während der Wehrdienstleistung geboren wurde, nach der Entlassung aus dem Wehrdienst festgestellt, so gebührt für dieses Kind Familienunterhalt, sofern ein Antrag binnen drei Monaten jeweils ab dem Tag nach Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses oder der feststellenden Wirkung des Anerkenntnisses gestellt wird. Dieser Anspruch besteht für den Zeitraum vom Antritt des Wehrdienstes oder vom Tag der Geburt des Kindes, sofern diese während des Wehrdienstes erfolgte, bis zur Entlassung aus dem Wehrdienst.
(4) Anspruchsberechtigten gebührt Partnerunterhalt
1. für den eingetragenen Partner und
2. nach Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft für den ehemaligen eingetragenen Partner, sofern für diesen die Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 3 vorliegen.
Bemessungsgrundlage für nicht selbständig Erwerbstätige
§ 26. (1) Die Bemessungsgrundlage der Anspruchsberechtigten, die erhalten oder erhalten haben
1. Bezüge aus nichtselbständiger Arbeit oder
5. Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969, oder
besteht aus einem Grundbetrag und allfälligen Zuschlägen. Als Grundbetrag ist ein Drittel des durchschnittlichen Nettoeinkommens der letzten drei Kalendermonate vor der Wirksamkeit der Einberufung heranzuziehen. Auf Antrag ist ein Zwölftel des Nettoeinkommens der letzten zwölf Kalendermonate für die Berechnung des Grundbetrages heranzuziehen.
(2) Fallen in den Zeitraum der letzten drei Kalendermonate vor der Wirksamkeit der Einberufung Zeiten, während deren Anspruchsberechtigte nicht den vollen Arbeitslohn bezogen haben, so bleiben diese Zeiten auf Antrag bei der Ermittlung des Grundbetrages außer Betracht. An ihrer Stelle sind die unmittelbar vorher liegenden Zeiten, in denen Anspruchsberechtigte vollen Arbeitslohn bezogen haben, in dem auf den Gesamtzeitraum von drei Kalendermonaten fehlenden Ausmaß heranzuziehen.
(3) Das Nettoeinkommen umfasst
1. sämtliche steuerpflichtigen und steuerfreien Bezüge aus nichtselbständiger Arbeit, außer der Familienbeihilfe,
5. Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz und
ausgenommen die sonstigen Bezüge nach § 67 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, sowie vermindert um die darauf entfallende Lohnsteuer und um die Beiträge nach § 16 Abs. 1 Z 3 lit. a, ausgenommen Betriebsratsumlagen, Z 4 und 5 EStG 1988. Die Verminderung um diese Beiträge tritt nicht ein, sofern sie vom Anspruchsberechtigten während des Wehrdienstes weiter zu entrichten sind.
(4) Auf Anspruchsberechtigte, die ohne Dienstnehmereigenschaft in einem Familienbetrieb hauptberuflich tätig sind oder waren, sind die Abs. 1 bis 3 anzuwenden. Als Nettoeinkommen nach Abs. 3 Z 1 sind dabei die steuerpflichtigen und steuerfreien Bezüge, außer der Familienbeihilfe, heranzuziehen, die in Kollektivverträgen für vergleichbare Arbeitnehmergruppen vorgesehen sind. Besteht kein Kollektivvertrag, der zu Vergleichszwecken herangezogen werden kann, so sind Familienunterhalt und Partnerunterhalt nach der Mindestbemessungsgrundlage zu bemessen.
(5) Als Zuschläge gebühren zur Berücksichtigung des aliquoten Teiles der sonstigen Bezüge folgende Hundertsätze des Grundbetrages
1. 4,25 vH bei sonstigen Bezügen von höchstens einem halben Monatsbezug,
2. 8,5 vH bei sonstigen Bezügen von höchstens einem Monatsbezug,
3. 12,75 vH bei sonstigen Bezügen von höchstens eineinhalb Monatsbezügen und
4. 17 vH bei sonstigen Bezügen von mehr als eineinhalb Monatsbezügen.
(6) Für Anspruchsberechtigte, die einer nicht selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen und hiefür einer Veranlagung zur Einkommensteuer unterliegen, ist die Ermittlung der Bemessungsgrundlage nach den für selbständig Erwerbstätige geltenden Bestimmungen vorzunehmen, sofern sie aus von ihnen nicht verschuldeten Gründen außerstande sind, die notwendigen Bestätigungen des Arbeitgebers über ihr Einkommen für die Zeiträume nach den Abs. 1 und 2 vorzulegen.
Mindest- und Höchstbemessungsgrundlage
§ 29. (1) Als Mindestbemessungsgrundlage für den Familienunterhalt und Partnerunterhalt sind 48 vH des Bezugsansatzes, als Höchstbemessungsgrundlage 218 vH des Bezugsansatzes heranzuziehen.
(2) Ist die nach den §§ 26 bis 28 ermittelte Bemessungsgrundlage geringer als die Mindestbemessungsgrundlage oder kann keine Bemessungsgrundlage ermittelt werden, so ist der Familienunterhalt und Partnerunterhalt nach der Mindestbemessungsgrundlage zu bemessen.
(3) Ist die nach den §§ 26 bis 28 ermittelte Bemessungsgrundlage höher als die Höchstbemessungsgrundlage, so ist der Familienunterhalt und Partnerunterhalt nach der Höchstbemessungsgrundlage zu bemessen.
Ausmaß
§ 30. (1) Bei der Bemessung des Familienunterhaltes und des Partnerunterhaltes sind je Kalendermonat zu veranschlagen
1. für den Ehegatten oder eingetragenen Partner, der jeweils nicht dauernd vom Anspruchsberechtigten getrennt lebt, 50 vH der Bemessungsgrundlage,
2. für jede andere Person, für die ein Anspruch auf Familienunterhalt oder Partnerunterhalt besteht und die zum Haushalt des Anspruchsberechtigten gehört oder in seinem Haushalt lebt, je 10 vH der Bemessungsgrundlage und
3. für jede andere Person, für die ein Anspruch auf Familienunterhalt oder Partnerunterhalt besteht, der vom Anspruchsberechtigten zu leistende Unterhalt, jedoch nicht mehr als 20 vH der Bemessungsgrundlage.
(2) Fällt ein Familienunterhalt oder Partnerunterhalt nach Abs. 1 Z 1 nicht an, so erhöht sich der für Personen nach Abs. 1 Z 2 insgesamt gebührende Familienunterhalt je Kalendermonat um 30 vH der Bemessungsgrundlage.
(3) Gehören zum Haushalt des Anspruchsberechtigten nur Kinder und ist der Anspruchsberechtigte der einzige Unterhaltsverpflichtete, so erhöht sich der Anspruch nach Abs. 2 um die nachgewiesenen Mehrkosten bis zur Höhe jenes Betrages, der dem Ehegatten und den Kindern zusammen zustehen würde.
(4) Der Familienunterhalt und der Partnerunterhalt dürfen gemeinsam in keinem Fall 80 vH der Bemessungsgrundlage je Kalendermonat übersteigen. Die Ansprüche nach den Abs. 1 bis 3 sind, sofern sie insgesamt 80 vH der Bemessungsgrundlage überschreiten würden, verhältnismäßig zu kürzen.
(5) Ansprüche auf Familienunterhalt und Partnerunterhalt bestehen für jede Ehe oder eingetragene Partnerschaft sowie für jede Person nach § 25 Abs. 1 Z 2 und 3 jeweils nur einmal. Werden Anträge mehrerer Anspruchsberechtigter
1. auf Zuerkennung von Familienunterhalt oder Partnerunterhalt für den Ehegatten oder Partner, der selbst Anspruchsberechtigter ist, oder
2. auf Zuerkennung von Familienunterhalt für dieselbe Person der Anspruchsberechtigten
eingebracht, so gebührt der jeweilige Anspruch nur dem Anspruchsberechtigten, der den Antrag zuerst eingebracht hat. Dem anderen Anspruchsberechtigten gebührt in diesen Fällen ein Anspruch nur in der Höhe jenes Betrages, der das Ausmaß des Anspruches auf Familienunterhalt oder Partnerunterhalt des ersten Anspruchsberechtigten übersteigt.
Wohnkostenbeihilfe
Anspruch
§ 31. (1) Mit der Wohnkostenbeihilfe sind Anspruchsberechtigten jene Kosten abzugelten, die ihnen nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, gemeldet sind. Dabei gilt Folgendes:
1. Ein Anspruch besteht nur für jene Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat.
2. Wurde der Erwerb einer Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt nach Z 1 eingeleitet, so besteht ein Anspruch auch dann, wenn die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wird.
3. Hat der Anspruchsberechtigte nach dem Zeitpunkt nach Z 1 eine andere eigene Wohnung bezogen und sich in dieser Wohnung gemeldet, so gebühren, sofern nicht Z 2 anzuwenden ist, an Stelle der Kosten für diese Wohnung die ehemaligen Kosten jener eigenen Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte zu diesem Zeitpunkt gewohnt hat.
4. Ein Anspruch besteht auch dann, wenn das Nutzungsrecht des Anspruchsberechtigten an der Wohnung erst nach dem Zeitpunkt nach Z 1 durch Eintritt in den Mietvertrag nach § 14 Abs. 2 des Mietrechtsgesetzes (MRG), BGBl. Nr. 520/1981, oder sonstigen Übergang von Todes wegen oder auf Grund einer Ehescheidung oder Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft entstanden ist.
(2) Als eigene Wohnung gelten Räumlichkeiten, die eine abgeschlossene Einheit bilden und in denen der Anspruchsberechtigte einen selbständigen Haushalt führt. Gehören die Räumlichkeiten zu einem Wohnungsverband, so müssen sie eine selbständige Benützbarkeit ohne Beeinträchtigung der anderen im Wohnungsverband liegenden Wohnungen gewährleisten.
(3) Als Kosten für die Beibehaltung der eigenen Wohnung gelten
1. alle Arten eines Entgeltes für die Benützung der Wohnung samt dem nach § 15 Abs. 1 MRG auf die Wohnung entfallenden Anteil an den Betriebskosten und laufenden öffentlichen Abgaben,
2. allfällige zusätzliche Leistungen (Pauschale) für die als Bestandteil des jeweiligen Rechtsverhältnisses mit dem Recht zur Wohnungsbenützung verbundene Berechtigung zur Inanspruchnahme von Gemeinschaftseinrichtungen,
3. Rückzahlungen von Verbindlichkeiten, die zur Schaffung des jeweiligen Wohnraumes eingegangen wurden und
4. ein Grundgebührenpauschbetrag in der Höhe von 0,7 vH des Bezugsansatzes.
Ausmaß
§ 32. (1) Anspruchsberechtigten, die Anspruch auf Familienunterhalt oder Partnerunterhalt für Personen haben, mit denen sie im gemeinsamen Haushalt leben, gebührt die Wohnkostenbeihilfe bis zur Höhe von 20 vH der Bemessungsgrundlage für den Familienunterhalt.
(2) Verfügt der Ehegatte oder eingetragene Partner des Anspruchsberechtigten über eigene Einkünfte, so vermindert sich der Anspruch nach Abs. 1 um jenen Betrag, um den diese Einkünfte monatlich den nach § 26 Abs. 5 des Pensionsgesetzes 1965 (PG. 1965), BGBl. Nr. 340, gebührenden Mindestsatz übersteigen. Bei einem Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit ist dabei zu diesem Mindestsatz ein Zwölftel des jährlichen Pauschbetrages für Werbungskosten nach § 16 Abs. 3 EStG 1988 hinzuzurechnen. Als Einkünfte des Ehegatten oder eingetragenen Partners gelten die Einkunftsarten nach § 17 Abs. 5 PG. 1965.
(3) Anspruchsberechtigten, die keinen Anspruch auf Familienunterhalt oder Partnerunterhalt für Personen, mit denen sie im gemeinsamen Haushalt leben, oder überhaupt keinen Anspruch auf solche Geldleistungen haben, gebührt die Wohnkostenbeihilfe bis zur Höhe von 30 vH jener Bemessungsgrundlage, die für sie im Falle eines Anspruches auf Familienunterhalt oder Partnerunterhalt maßgeblich ist oder wäre. Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe dürfen jedoch insgesamt diese Bemessungsgrundlage nicht übersteigen."
Im vorliegenden Fall ist angesichts der vom BF vorgelegten Heiratsurkunde des Bezirksgerichtes Jaghori in Afghanistan davon auszugehen, dass der BF tatsächlich mit XXXX verheiratet ist. Die Gattin des BF lebt derzeit im Iran. Grundsätzlich würde ihm gemäß § 30 Abs. 1 Z. 3 HGG Familienunterhalt im Ausmaß des von ihm geleisteten Unterhalts, jedoch nicht mehr als 20 vH der Bemessungsgrundlage gebühren. Die Höhe der geleisteten Unterhaltszahlungen sind jedoch vom Anspruchsberechtigten nachzuweisen. Im vorliegenden Fall ist es dem BF nicht gelungen diesen Nachweis zu erbringen. Die von ihm behauptete Zahlungsweise durch Privatpersonen in Österreich bzw. im Iran mag zwar praktikabel sein, entbindet den BF aber nicht von der Obliegenheit, den Geldfluss an seine Gattin nachzuweisen. Er hat es auch unterlassen durch Vorlage entsprechender Beweismittel den geforderten Nachweis der Zahlungen an seine Ehefrau zu erbringen. Seine Beschwerde war daher im Hinblick auf den Spruchpunkt 1 abzuweisen.
Hinsichtlich des Antrages auf Wohnkostenbeihilfe hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 18.3.2003, GZ. 2002/11/0242, ausgeführt, dass unter einer "eigenen Wohnung" im Sinne des HGG 2001 nur solche Räumlichkeiten angesehen werden können, die der Anspruchsberechtigte auf Grund eines ihm zustehenden (dinglichen oder schuldrechtlichen) Rechtes benützen kann. Steht dieses Recht zur Benützung einer Wohnung einer anderen Person als dem Wehrpflichtigen zu, liegt keine "eigene Wohnung" des Wehrpflichtigen vor, auch wenn es sich bei dem Nutzungsberechtigten um einen nahen Angehörigen des Wehrpflichtigen handelt. Dies gilt auch dann, wenn der Wehrpflichtige zu den vom Nutzungsberechtigten zu bezahlenden Kosten Beiträge leistet oder sie zur Gänze ersetzt.
Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage ist die vom BF (mit)bewohnte Unterkunft in XXXX, deren Hauptmieter der Bruder des BF ist, keinesfalls als eigene Wohnung im Sinne des § 31 HGG zu qualifizieren. Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes 2 abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Wie oben dargestellt wurde, sind die hier zu lösende Rechtsfragen auf Grundlage der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs eindeutig gelöst.
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