W178 2007922-1•BVwG W178 2007922-1
W178 2007922-1Tribunal administratif fédéral25 août 2014
Beitragsgrundlagen, private Nutzung, Sachleistung
W178 2007922-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Maria Parzer als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch Trust Treuhand- und Steuerberatung GmbH, Praterstraße 38, 1020 Wien, vom 27.02.2014 gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse, XXXX, vom 20.02.2014 zu Recht erkannt:
I.
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
II.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
1. 1 Die Wiener Gebietskrankenkasse hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 20.02.2014 festgestellt, dass die XXXX (Beschwerdeführerin - BF) als Dienstgeberin im Sinne des § 35 Abs 1 ASVG verpflichtet sei, für die in der Anlage namentlich angeführten Dienstnehmer und Zeiträume Beiträge, Sonderbeiträge, Umlagen und Beiträge nach dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbstständigenvorsorgegesetz (BMSVG) in Gesamthöhe von € 15.410,47 an die Wiener Gebietskrankenkasse zu entrichten.
Begründend wurde ausgeführt, bei der Dienstgeberin sei für den Zeitraum vom Jänner 2007 bis Dezember 2011 eine gemeinsame Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (GPLA) durchgeführt worden. Im Rahmen dieser sei festgestellt worden, dass bei den genannten Dienstnehmern, unter anderem beim Herrn XXXX, der Sachbezug für die Privatnutzung firmeneigener Kfz nicht verrechnet worden sei. Es haben keine Fahrtenbücher bzw. andere Nachweise durch die Dienstgeberin vorgelegt werden können. Weiters sei kein Nachweis über die wirksame Kontrolle des Privatnutzungsverbotes erbracht worden. Zwei am Betriebsort durchgeführte Kontrollen durch einen Beitragsprüfer der Wiener Gebietskrankenkasse hinsichtlich diverser Firmenfahrzeuge habe ergeben, dass die Fahrzeuge nicht in der Nähe des Firmengeländes parkend vorgefunden worden seien. Weitere Feststellungen im angefochtenen Bescheid betreffen einmalige Sonderzahlungen, Beiträge zur betrieblichen Mitarbeitervorsorge sowie ausbezahlte Kilometergelder an andere Dienstnehmer.
Rechtlich wurde bezüglich der Privatnutzung der Kfz unter Anführung der gesetzlichen Bestimmungen und der Judikatur ausgeführt, aus der gegenständlichen Beitragsprüfung sei hervorgegangen, dass die private Nutzung firmeneigener Kraftfahrzeuge nicht der Beitragspflicht unterzogen worden sei. Der Nachweis, dass firmeneigene Pkw nicht für private Zwecke verwendet werden, habe grundsätzlich mittels eines laufend geführten Fahrtenbuches zu erfolgen. Die Lohnsteuer- und Dienstgeberbeitragspflicht aus dem Titel eines Sachbezuges durch private Nutzung eines arbeitgebereigenen Fahrzeuges könne nur dann verneint werden, wenn ein ernst gemeintes Verbot von Privatfahrten durch den Arbeitgeber vorliege, was nur der Fall sei, wenn der Arbeitgeber auch für die Wirksamkeit seines Verbotes vorsorge. Diesbezüglich sei dienstgeberseitig offensichtlich kein Gebrauch gemacht worden, was die beiden durchgeführten Kontrollen widerspiegeln würden.
1. 2 Gegen diesen Bescheid erhob die BF eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht mit dem Vorbringen, es sei ein Sachbezug in der Höhe von monatlich € 272,71 für die Privatnutzung des Hyundai H1 für die Zeit vom 01.04.2008 bis zum 31.12.2011 beim Herrn XXXX nachverrechnet worden. Im Anhang werde eine Bestätigung vom Herrn XXXX übermittelt, dass er das Fahrzeug niemals für Privatfahrten genutzt und er die Fahrten zwischen seiner Wohnung und Arbeitsstätte immer mit seinen Privatfahrzeugen XXXX zurückgelegt habe. Seine Ehefrau und Kinder würden keinen Führerschein besitzen.
Die BF beantrage daher, die vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge und die Beiträge zur Mitarbeiter-Vorsorgekasse (MVK) für den oben angeführten Sachbezug im oben angeführten Zeitraum wieder gutzuschreiben.
In der beigefügten Bestätigung des Herrn XXXX wird festgehalten, er habe mit dem Fahrzeug Hyundai H1 mit dem Kennzeichen XXXX der BF niemals Privatfahrten getätigt, eine Aufzeichnung sei daher seines Erachtens nicht erforderlich gewesen. In dem Zeitraum vom 01.04.2008 bis zum 31.12.2011 habe er eigene Fahrzeuge mit XXXX gehabt. Seine Ehefrau bzw. Kinder hätten in diesem Zeitraum keinen Führerschein besessen. Mit diesen Fahrzeugen sei er die Wegstrecke Wohnung-Arbeitsstätte gefahren. Mit dem oben angeführten Firmenfahrzeug sei er ausschließlich von der Firma zu den Baustellen und abends wieder retour zur Firma gefahren.
1. 3 In ihrer Stellungnahme vom 13.06.2014 zur Beschwerde bringt die Wiener Gebietskrankenkasse vor, anlässlich des Beschwerdevorbringens seien nochmalige Ermittlungen durchgeführt worden, die dennoch keine neuen Tatbestände hervorgebracht hätten. Für Herrn XXXX sei für das Firmenauto Hyundai H1 ein Sachbezug nachverrechnet worden, da kein Fahrtenbuch geführt worden sei. Ein Nachweis über die wirksame Kontrolle des Privatnutzungsverbotes sei trotz mehrmaliger Aufforderung nicht erbracht worden. Auch die Zurverfügungstellung eines dienstgebereigenen "Fiskal-Lkw" für Privatfahrten sei als Sachbezug zu versteuern. Auch handele es sich bei dem Hyundai H1 weder um ein Spezialfahrzeug noch habe es eine eingebaute Werkbank. Die Nachverrechnung der Beiträge bestehe daher zu Recht.
1. 4 Diese Stellungnahme wurde der Beschwerdeführerin mit einem Schreiben vom 25.06.2014, zugestellt am 02.07.2014, mit der Aufforderung übermittelt worden, es können binnen einer Frist von 3 Wochen weitere Beweismittel betreffend die Kontrolle des Privatnutzungsverbotes vorgelegt bzw. Beweisanträge gestellt werden.
Bis dato ist keine Eingabe der BF beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
2. Zuständigkeit und verfahrensrechtliche Grundlagen:
Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG bestimmt:
Mit 1. Jänner 2014 werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art. 119a Abs. 5) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde.
Seit dem 01.01.2014 kann gemäß § 414 Abs 1 ASVG unter anderem gegen einen Bescheid des Versicherungsträgers in Verwaltungssachen eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
Gemäß Art 135 Abs 1 B-VG iVm § 2 VwGVG und § 6 BVwGG (Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des
IV. Teiles, ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen
Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3. Festgestellter Sachverhalt:
Am Firmensitz der BF, XXXX, wurde eine GPLA-Prüfung für den Zeitraum vom 01.01.2007 bis zum 31.12.2011 durchgeführt. Aufgrund dieser Prüfung wurden der BF Beiträge in der Höhe von € 15.783,43 und Verzugszinsen in der Höhe von € 4959,64 vorgeschrieben.
Am 29.10.2013 stellte die BF einen Bescheidantrag an die belangte Behörde.
Im Prüfbericht der WGKK vom 21.10.2013 wurde bezüglich des Dienstnehmers XXXX festgestellt, es erfolge eine Nachverrechnung des Sachbezuges für die Privatnutzung von Hyundai H1, da kein Fahrtenbuch oder anderer Nachweis geführt worden sei. Ausgehend von den Anschaffungskosten von € 18.181,20 sei vom 01.04.2008 bis zum 31.12.2011 ein Sachbezug von € 272,71 monatlich nachverrechnet worden. Ein Nachweis über die wirksame Kontrolle des Privatnutzungsverbotes sei nicht erbracht worden.
Laut Aktenvermerk vom 06.03.2013 wurden am Firmengelände bzw. in der Umgebung 2 Kontrollen durchgeführt (am 28.02.2013 um 22:30 Uhr und am 05.03.2012 um 19:30 Uhr). Zu beiden Zeitpunkten sei keines der Firmenfahrzeuge, welche nicht zur Privatnutzung bestimmt sein sollen, vorgefunden worden. Die Suche erfolgte auch in den die Firmenanschrift umgebenden Gassen.
Bei dem verfahrensgegenständlichen Leasingfahrzeug Hyundai (ROK) H-1 mit dem Kennzeichen XXXX handelt es sich um einen Kastenwagen (Lkw).
4.1. 1 Gemäß § 44 Abs. 1 erster Satz ASVG ist Grundlage für die (nach den Regeln der §§ 51 ff ASVG vorzunehmende) Bemessung (und Aufteilung) der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) für Pflichtversicherte, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, der im Beitragszeitraum gebührende, auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2 ASVG. Als Arbeitsverdienst in diesem Sinne gilt nach § 44 Abs. 1 Z. 1 ASVG bei den pflichtversicherten Dienstnehmern und Lehrlingen das Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1, 3, 4 und 6 leg. cit. Gemäß § 49 Abs. 1 ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst (Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst- (Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.
Als Naturalentgelt kommen alle Sachleistungen in Betracht, die der DG an den einzelnen DN erbringt, wie zB freie Kost, freie oder verbilligte Wohnmöglichkeit, Privatnutzung eines Kfz, Holzbezugsrechte, Gutscheine ua.
Sachleistung ist also jeder geldwerte Vorteil aus dem Dienstverhältnis, der nicht in Geld besteht. Sachleistungen iSd Entgeltbegriffs sind daher nicht nur Sachleistungen, die der DG selbst erbringt, sondern auch solche, die er seinen DN (und nicht auch Außenstehenden) von Dritten verschafft. Vorausgesetzt ist freilich, dass der Wert der Sachleistung bestimmbar ist.
4.1. 2 Die Zurverfügungstellung eines firmeneigenen PKW an den DN für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz geht über die bloße (beitragsfreie) "Beförderung" iSd § 49 Abs 3 Z 20 ASVG hinaus, weil nicht nur dem dadurch begünstigten DN weitaus umfangreichere Gebrauchsmöglichkeiten am PKW eingeräumt werden, sondern ihm auch vom DG getätigte Aufwendungen im Zusammenhang mit der Erhaltung des Fahrzeugs (Versicherungsprämien, Kfz-Steuer, Serviceleistungen, etc) zugute kommen. Ein derartiger Vorgang unterfällt daher nicht der Ausnahmeregelung des § 49 Abs 3 Z 20 ASVG; es liegt vielmehr Entgelt iSd § 44 Abs 1 und § 49 Abs 1 ASVG vor, das nach § 50 ASVG zu bewerten ist (vgl VwGH 92/08/0098).
Schon die bloße Überlassung eines Kfz ohne nähere Beschränkung begründet den Sachbezug, da im Zweifel auch Privatnutzung angenommen wird. Beitragsfreiheit trotz eines überlassenen Kfz besteht nur dann, wenn ein Privatnutzungsverbot ausdrücklich ausgesprochen wurde und dieses Verbot auch effektiv kontrolliert wird (vgl VwGH 2001/08/0229), wie zB durch die genaue Führung eines Fahrtenbuches oder anderer vergleichbarer Aufzeichnungen (vgl VwGH 85/14/0016). (Rudolf Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 49 ASVG Rz 46 ff).
4.1. 3 Sachbezüge gehören ebenso zur sv-rechtlichen Beitragsgrundlage wie Geldbezüge. Das wird auch für das Entgelt der DN in § 49 Abs 1 Satz 1 noch einmal ausdrücklich bekräftigt. Das ASVG trifft allerdings keine eigenen Regelungen, wie diese Sachbezüge zu bewerten sind, sondern verweist auf die diesbezüglichen Vorschriften im Lohnsteuerrecht.
4.1. 4 Gem § 15 Abs 2 EStG sind geldwerte Vorteile (Wohnung, Heizung, Beleuchtung, Kleidung, Kost, Waren, Überlassung von Kraftfahrzeugen zur Privatnutzung und sonstige Sachbezüge) mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsortes anzusetzen. Die in Vollziehung dieser Bestimmung ergangene, aktuell maßgebende lohnsteuerrechtliche Bewertung von Sachbezügen findet sich in der Sachbezugswerteverordnung (BGBl II 2001/416 zuletzt idF BGBl II 2014/29). (Pfeil in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 50 ASVG Rz 1ff.)
4.1. 5 Von Bedeutung ist daher im vorliegenden Zusammenhang die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge. § 4 Abs. 1 bis 3 dieser Verordnung in der im Beschwerdefall maßgeblichen Fassung BGBl. II Nr. 467/2004 hat folgenden Wortlaut:
Privatnutzung des arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges:
§ 4. (1) Besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benützen, dann ist ein Sachbezug von 1,5% der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal 600 Euro monatlich, anzusetzen. Die Anschaffungskosten umfassen auch Kosten für Sonderausstattungen. Selbständig bewertbare Sonderausstattungen gehören nicht zu den Anschaffungskosten.
(2) Beträgt die monatliche Fahrtstrecke für Fahrten im Sinne des Abs. 1 im Jahr nachweislich nicht mehr als 500 km, ist ein Sachbezugswert im halben Betrag (0,75% der tatsächlichen Anschaffungskosten, maximal 300 Euro monatlich) anzusetzen. Unterschiedliche Fahrtstrecken in den einzelnen Lohnzahlungszeiträumen sind unbeachtlich.
(3) Ergibt sich bei Ansatz von 0,50 Euro (Fahrzeugbenützung ohne Chauffeur) bzw. 0,72 Euro (Fahrzeugbenützung mit Chauffeur) pro Kilometer Fahrtstrecke im Sinne des Abs. 1 ein um mehr als 50% geringerer Sachbezugswert als nach Abs. 2, ist der geringere Sachbezugswert anzusetzen. Voraussetzung ist, dass sämtliche Fahrten lückenlos in einem Fahrtenbuch aufgezeichnet werden.
(4) Bei Gebrauchtfahrzeugen ist für die Sachbezugsbewertung der Listenpreis im Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung des Fahrzeuges maßgebend. Sonderausstattungen bleiben dabei unberücksichtigt. Anstelle dieses Betrages können die nachgewiesenen tatsächlichen Anschaffungskosten (einschließlich allfälliger Sonderausstattungen und Rabatte) im Sinne des Abs. 1 des ersten Erwerbes des Kraftfahrzeuges zu Grunde gelegt werden.
(5) Bei geleasten Kraftfahrzeugen ist der Sachbezugswert von jenen Anschaffungskosten im Sinne des Abs. 1 zu berechnen, die der Berechnung der Leasingrate zu Grunde gelegt wurden.
(6) Bei Vorführkraftfahrzeugen sind die um 20% erhöhten tatsächlichen Anschaffungskosten im Sinne des Abs. 1 anzusetzen.
(7) Kostenbeiträge des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber mindern den Sachbezugswert. Bei einem einmaligen Kostenbeitrag besteht ein Wahlrecht, diesen auf acht Jahre verteilt vom laufend ermittelten Sachbezugswert abzuziehen oder den Sachbezugswert von den um den Kostenbeitrag geminderten Anschaffungskosten zu berechnen. Trägt der Arbeitnehmer Treibstoffkosten selbst, so ist der Sachbezugswert nicht zu kürzen.
4.1. 6 Der in § 4 Abs 2 der Sachbezugsverordnung geforderte Nachweis erfordert eine konkrete Behauptung betreffend die Anzahl der für Fahrstrecken im Sinne des § 4 Abs 1 der Sachbezugsverordnung zurückgelegten Kilometer und die Beibringung geeigneter Beweismittel (vgl VwGH 2001/15/0083). Außer einem Fahrtenbuch kommen auch alle anderen Beweismittel zur Führung des Nachweises, wie das Kfz verwendet wurde, in Betracht: Tankrechnungen, Aufstellung der Dienstfahrten, der gefahrenen Kilometer uä (im Falle der BF bzw des Dienstnehmers eine Aufstellung der Fahrten zu und von den Baustellen und der diesbezüglichen Kilometerangaben). Wenn die Fahrzeuge beim Firmensitz abgestellt werden, müsste ein Nachweis über die Entrichtung der Parkgebühren vorliegen ("Parkpickerl").
4.1. 7 Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass ein Sachbezug nur dann verneint werden könne, wenn ein ernstgemeintes Verbot von Privatfahrten durch den Arbeitgeber vorliege, was nur dann der Fall sei, wenn der Arbeitgeber auch für die Wirksamkeit seines Verbotes vorsorge (vgl VwGH 99/13/0186, 2001/08/0229).
4.1. 8 Die BF hat im gesamten Verfahren keinerlei Beweismittel vorgelegt oder -anträge gestellt. Sie hat von keiner Möglichkeit Gebrauch gemacht, die nicht vorliegende Privatnutzung des Kfz zu belegen. Auch die vom Bundesverwaltungsgericht gewährte Frist verstrich fruchtlos.
4.1. 9 Die Beschwerde fasst im Grunde nur die beigefügte "Bestätigung" des Herrn XXXX zusammen, in welcher vorgebracht wird, dass er das Fahrzeug niemals für Privatfahrten genutzt habe, da er die Strecken zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit seinen Privatfahrzeugen zurückgelegt habe. Die Beschwerde geht gar nicht auf die Feststellungen im angefochtenen Bescheid ein - weder wird die Nichtvorlage jeglicher Nachweise oder einer Privatnutzungsverbot-Vereinbarung bestritten, noch Gegenteiliges (oder auch nur Erklärendes) zu der durchgeführten Kontrolle der nicht anwesenden Fahrzeuge vorgebracht.
4.1. 10 Es kann somit - auch im Hinblick auf eine die BF im gegebenen Zusammenhang treffende erhöhte Mitwirkungspflicht (vgl. VwGH 2001/15/0083, 2013/08/0043) - der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie davon ausgegangen ist, dass der geforderte Nachweis der nicht beruflich gefahrenen Kilometer im Sinne des § 4 Abs 2 der Sachbezugswerteverordnung nicht erbracht worden ist.
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Fall liegt zu den anzuwendenden Bestimmungen zahlreiche Judikatur - wie im Erkenntnis angeführt - des Verwaltungsgerichtshofes vor und weicht das vorliegende Erkenntnis von dieser nicht ab. Auch wurden die Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung einheitlich beantwortet.
Aus diesen Gründen war die Revision nicht zuzulassen.
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